Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - 10 ZB 15.1026

bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 5. März 2012 aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hatte, die bis 4. März 2014 verlängert worden war, längstens bis 12. November 2014 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, weil es auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles jedenfalls an einem für § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen hinreichend intensiven Übergriff auf die physische und psychische Integrität des Klägers fehle, und zwar unabhängig davon, dass zuerst die Ehefrau des Klägers die Ehe für gescheitert erklärt habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau dem Kläger ihre Trennungsabsicht erst im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Februar 2014 mitgeteilt habe und sie für die Fortsetzung der Ehe Geld verlangt habe, stelle keine „besondere Härte“ i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Sie habe nicht zu einer Situation geführt, die maßgeblich durch Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags wiederholt der Kläger insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle, stellten eine psychische Misshandlung dar. Das Erstgericht habe nur berücksichtigt, dass die Ehefrau beim Termin bei der Beklagten überraschend keine Ehebestandserklärung mehr habe abgeben wollen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich die Ehefrau zunächst bereit erklärt habe, die Ehe mit dem Kläger in getrennten Wohnungen fortzusetzen, dann aber für die Unterschrift unter eine entsprechende Erklärung verlangt habe, dass der Kläger einen Schuldschein über 12.000 Euro unterschreibe. Obwohl der Kläger einen Schuldschein über 10.800 Euro unterschrieben habe, habe die Ehefrau die entsprechende Erklärung über das weitere eheliche Zusammenleben nicht abgegeben. Aufgrund dieser Erpressung habe sich der Kläger nicht mehr in der Lage gesehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben müssten‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Auch wenn die Weigerung der Ehefrau, bei der Vorsprache am 28. Februar 2014 eine Ehebestandserklärung zu unterzeichnen, für den Kläger überraschend gewesen sein mag, war dies objektiv keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr unzumutbar gemacht hätte. Der Kläger empfand offensichtlich die Situation ebenfalls so, sonst hätte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr an der Ehe festhalten und noch am 24. April 2014 mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung über das weitere Zusammenleben unterschreiben wollen. Vielmehr wollte er die Ehe scheinbar unter allen Umständen fortführen.

Aus dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht deutlich, dass der Umstand, dass die Ehefrau für ihre Unterschrift unter die Vereinbarung Geld verlangt hat und letztendlich trotz der Ausstellung eines Schuldscheines seitens des Klägers die Unterschrift verweigert hat, beim Kläger zu einem solchen Härtefall geführt hat. Denn schließlich stellte der Kläger den von seiner Ehefrau geforderten Schuldschein aus, damit sie die Vereinbarung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschrieb. Trotz der „Erpressung“ war der Kläger also bereit, die Ehe fortzusetzen. Aber auch die Weigerung der Ehefrau, nach Ausstellung des Schuldscheins die „Ehebestandserklärung“ zu unterzeichnen, machte dem Kläger das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Die Ehefrau wollte, wie sich durch die Verweigerung der Unterschrift zeigt, selbst gegen die Zahlung eines Geldbetrags und ungeachtet aller Bemühungen des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen. Darin ist jedenfalls ein Indiz zu sehen, dass dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hätte die Ehe nämlich ohnehin nicht mehr fortsetzen können.

Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, dass eine „besondere Härte“ i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege, die vom Kläger benannten Umstände, die zur Trennung der Eheleute geführt haben, berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Ehefrau für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft Geld verlangt habe, führt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu einer z. B. der häuslichen Gewalt vergleichbaren Zwangssituation.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruh auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

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bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter. Mit diesem Bescheid befristete die Beklagte die Geltungsdauer der der Klägerin am 20. Oktober 2011 erteilten und bis 19. Oktober 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides und lehnte den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ab.

Der Zulassungsantrag, der sich nur noch gegen die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2014 richtet, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Bosnien keine Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen, drohten. Besonderheiten, nach denen die Klägerin die Rückkehrverpflichtung deutlich härter treffen würde als andere Frauen, seien weder erkennbar noch sei dazu etwas vorgetragen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Im Scheidungsverfahren nach der erfolgten Trennung habe sie ausgeführt, dass sie in der Ehe mit dem Ehemann keine persönlichen Probleme gehabt habe. Die Umstände, in denen sie gewohnt habe, hätten sie zum Auszug aus der Wohnung veranlasst, ohne die Schwiegereltern sei ihre Ehe aber sicher voller Harmonie. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sie vorgetragen, dass sie der Ehemann und die Schwiegereltern erniedrigt hätten und der Ehemann ihr nicht erlaubt habe, ein eigenes Konto zu haben. In der mündlichen Verhandlung habe sie für die unterschiedlichen Aussagen keine Begründung abgeben können. Es spreche viel dafür, dass die Klägerin den Sachvortrag gewählt habe, der ihr die gewünschte Aufenthaltserlaubnis bringen könne. Weder die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse noch die in der mündlichen Verhandlung aus den Zeugenaussagen gewonnenen Erkenntnisse führten zum Vorliegen einer besonderen Härte. Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle seien vom Ehemann teilweise bestätigt worden, im Wesentlichen aber nicht. Die Schwiegereltern hätten die Vorfälle im Wesentlichen nicht bestätigt. Insbesondere sei keine gegen die Klägerin gerichtete Tätlichkeit erwiesen. Der Vortrag, die Klägerin sei in der Ehe psychisch krank geworden, sei durch nichts belegt oder substantiiert.

Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, dass ihr als geschiedener Frau in Bosnien aufgrund der islamisch geprägten Gesellschaftsstruktur mit Geringschätzung begegnet werde. Der Ehemann habe der Klägerin während der Ehe eine unverhohlene Verachtung entgegen gebracht. Er habe das Selbstbewusstsein der Klägerin zerstört. Das Verwaltungsgericht habe das vorgelegte Attest nicht zutreffend gewürdigt.

Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nicht droht. Die im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragene Behauptung der Klägerin, als geschiedene Frau werde sie in ihrem Heimatland gering geschätzt und würde daher weit über das sonstige Maß für rückkehrende Menschen hinaus einer Perspektivlosigkeit begegnen, begründet keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Es ist nicht auszuschließen, dass eine geschiedene Frau in Bosnien gesellschaftlich diskriminiert wird und folglich ein Zusammenhang zwischen der Diskriminierung und der Auflösung der Ehe besteht. Die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung müsste nach dem Gesetzeswortlaut jedoch erheblich sein (Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 31, Rn. 18). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Frauen schwerwiegende gesellschaftliche Nachteile drohen, weil sie aus Rechts- und Kulturkreisen stammen, in denen die Eheauflösung herkömmlich den Männern vorbehalten ist (z. B. staatliche Maßnahmen wie Bestrafung wegen Ehescheidung oder private Bedrohungen und Gefährdungen wegen Verletzung der Familienehre, gegen die staatlicher Schutz nicht oder nur schwer zu erreichen ist) oder ihnen die Führung eines selbstbestimmten Lebens im Heimatstaat unmöglich ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 48). Das Unverständnis der Eltern über die Ehescheidung oder eine etwaige gesellschaftliche Geringschätzung reichen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG jedoch nicht aus.

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Klägerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der Gesamtschau aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 31 Rn. 180) ergebe sich nicht, dass durch das Verhalten des Ehemanns oder der Schwiegereltern die Schwelle zu einer psychischen Misshandlung der Klägerin überschritten worden sei, wird durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht hinreichend nachvollziehbar darlegen, dass die von ihr angeführte Kritik seitens des Ehemanns und der Schwiegereltern zu einer depressiven Symptomatik geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass durch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest vom 17. Dezember 2013 weder belegt ist, aufgrund welcher Befundtatsachen die behandelnde Ärztin eine psychische Erkrankung der Klägerin diagnostiziert haben will, noch sich daraus ergibt, dass die Erkrankung der Klägerin auf das Verhalten des Ehemanns oder der Schwiegereltern zurückzuführen sei. Das Attest müsste hierfür nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) darlegen. Die Klägerin bringt diesbezüglich lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Attests einen falschen, weil zu strengen Maßstab angelegt. Da es sich bei der - im Übrigen nicht von einem Facharzt diagnostizierten - depressiven Erkrankung der Klägerin um eine Erkrankung mit einer diffusen, nicht ohne weiteres wahrnehmbaren Symptomatik handelt, ist gerade in einem solchen Fall eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung zu den Ursachen und den Auswirkungen der Erkrankung erforderlich, wenn die Klägerin aus der Erkrankung für sie günstige Rechtsfolgen herleiten will. Die Bestätigung der Caritas vom 10. Januar 2014, wonach die Klägerin Beratungsgespräche beim sozialpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehme, lässt ebenso keinen Rückschluss darauf zu, dass die vom Ehemann und den Schwiegereltern geäußerte Kritik, die die Klägerin als kränkend oder erniedrigend empfunden hat, im Ergebnis dazu geführt hat, dass sie sich in einer Situation befand, die „maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war“ (Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 31 Rn. 14 m. w. N.).

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugeneinvernahme des Ehegatten und der Schwiegereltern festgestellt hat, dass die Auseinandersetzungen, Differenzen und Kränkungen nicht ein Maß erreichten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte, hat sie die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht nicht hinreichend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat weder feststehende Tatsachen übergangen noch verstoßen seine Schlussfolgerungen gegen zwingende Erfahrungssätze (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.828 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die von der Klägerin behauptete Anwendung psychischer Gewalt durch den Ehemann wurde nicht bestätigt. Die von der Klägerin als erniedrigend empfundenen Äußerungen seitens des Ehemanns und auch der Schwiegereltern sowie die Tatsache, dass er oder der Schwiegervater die der Klägerin gehörende Kleiderschrankhälfte abfotografiert haben, um die Klägerin bei ihrer Mutter als unordentlich zu disqualifizieren, haben sich zwar teilweise bestätigt. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin dennoch keine derartige Intensität erreicht hat, dass sich hieraus eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin ergeben würde, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die unterschiedlichen Aussagen der Klägerin im Scheidungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgestellt. Im Scheidungsverfahren und auch bei der Anhörung bei der Beklagten am 5. Dezember 2013 hat sie trotz der schlechten Erfahrungen in ihrer Ehe ausgeführt, dass sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte und der störende Faktor in der Ehe die Schwiegereltern gewesen seien. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Klägerin selbst die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als unzumutbar empfunden habe, ist daher nachvollziehbar und schlüssig.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin allein ihren geltend gemachten Anspruch (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei, darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Eine besondere Härte sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer und psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben worden sei. Die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag könne ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Ausländer nicht unzumutbar gewesen sei. Ebenso greife die Härteklausel nicht ein, wenn der ausländische Ehegatte ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergebe sich nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Situation der Klägerin regelmäßig durch die Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei, sondern die Klägerin vielmehr unter der fehlenden Zuneigung und den andauernden Auseinandersetzungen, wie sie in Beziehungen, in denen die Ehepartner sich auseinander gelebt hätten, regelmäßig vorkämen, gelitten habe. Insbesondere sei die Trennung nicht von der Klägerin, sondern vom Ehemann ausgegangen. Die Klägerin sei nur ins Frauenhaus gezogen, weil sie, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei, nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Sie bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Motivation für das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Sie habe die Übergriffe ihres Mannes nur ertragen, um nicht ihr akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Damit greift die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht hinreichend substantiiert an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. In der Rechtsprechung und Teilen der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn zwar eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten vorliegt, der Ehegatte aufgrund dieser Beeinträchtigungen die Trennung aber nicht selbst herbeiführt, das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn nicht unzumutbar war (HessVGH, B. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.V. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm. 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 56). Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B. v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.). Mit seiner Gesamtabwägung aller Umstände (S. 7 UA, Rn. 22) hält sich das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der dargelegten Kriterien zur Beurteilung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, wertet das Erstgericht nur als ein Indiz dafür, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen ist (insbesondere, S. 8, Rn. 24). Daneben fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns, die für sich genommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer besonderen Härte nicht zu begründen vermögen, litt als unter dem auch vom Ehemann eingeräumten Tritt gegen das Schienbein, und dass sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die eheliche Wohnung vor allem deshalb nicht verlassen hat, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte.

Die Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe die Beleidigungen und die Tätlichkeit des Ehemanns als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft nur aufrecht erhalten, um ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, lässt sich dagegen weder aufgrund ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ihres Verhaltens in der Ehe bis zur erneuten Trennung im September 2012 als zutreffend nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung schildert die Klägerin ausführlich die ständigen Ehestreitereien wegen ihres Glaubens und die häufige Abwesenheit des Ehemanns am Wochenende und die daraus resultierenden Eifersuchtsszenen. Bezüglich des Tritts mit dem Schienbein führt sie aus, „es war schon schlimm für mich, aber ich liebe meinen Mann ja auch“. Nach ihren eigenen Angaben wollte sie auch nach dem Tritt an das Schienbein nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte. Das Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht spielte danach für den Wunsch der Klägerin, die Ehe weiter führen zu wollen, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, nachdem sich ihr Ehemann bereits erstmals im Jahr November 2011 von ihr getrennt hatte und es nach ihren Angaben während der Ehe zu „Gewaltexzessen“ seitens des Ehemanns gekommen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 wieder aufgenommen hat, weil es ihr während der Trennung von ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen sei. Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren trotz der behaupteten Gewalttätigkeit des Ehemanns während der Ehe auch schon damals nicht ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch vor Ablauf der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, wenn es zu physischer oder psychischer Gewaltanwendung seitens des Ehepartners gekommen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Der von der Behörde und dem Gericht zu beurteilende Grad der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft hängen nicht von der Kenntnis der Rechtslage seitens des Ausländers ab. Unabhängig davon war der Klägerin bewusst, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch vor Erreichen der Ehemindestbestandszeit besteht, weil sie sich bereits bei der ersten Trennung des Ehemanns im November 2012 auf diese Regelung berufen und ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angestrengt hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn.12 m.w.N; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar hat die Klägerin die Frage formuliert, ob das Verneinen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ohne Feststellung des Bewusstseins des Betroffenen, dass die Trennung vom Ehegatten nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen muss, möglich ist. Sie hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt, darauf gestützt, dass die Ehestreitigkeiten nicht das zur Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Ausmaß erreicht hätten und die Vorfälle im September 2012 für die Klägerin kein Grund gewesen seien, sich von ihrem Mann zu trennen. Eine etwaige Kenntnis der Voraussetzungen für das Entstehen des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich. Überdies begründet der Hinweis darauf, dass die gestellte Frage in der Rechtsprechung noch nicht weiter thematisiert worden sei, keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht stellt. Der Gesetzeswortlaut setzt die Kenntnis des Betroffenen von der Härtefallregelung nicht voraus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.