Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 10 ZB 14.2704

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ihre in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde das Verlassen des Bundesgebiets für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten. Bei einer onkologischen Nachuntersuchung der an Brustkrebs erkrankten Klägerin am 28. Oktober 2014 habe sich ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests der Fachärztin für Gynäkologie Dr. med. K. M. ergeben, dass sich bei der Klägerin erhebliche Narbenbeschwerden mit teilweiser Bewegungseinschränkung des linken Schultergürtels und neu aufgetretenem Armödem links eingestellt hätten. Zudem habe sich bei der Klägerin eine beginnende Endometriumshyperplasie gezeigt, die zum Ausschluss der Entwicklung eines Endometriumkarzinoms unbedingt kontrollbedürftig sei. Ein Wechsel der onkologischen Betreuung bei laufender Therapie sei bei der Klägerin aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Aber auch die Tatsache, dass eine in dem ärztlichen Attest beschriebene medizinische Versorgung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht stattfinden könne, stelle eine außergewöhnliche Härte für die Klägerin dar, die eine Beendigung ihres Aufenthalts im Inland ausschließe. Diese tatsächliche Entwicklung sei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München noch nicht bekannt gewesen, aber gleichwohl zu berücksichtigen.

Mit diesen Ausführungen stellt die Klägerin aber keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Zwar geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass bei der Klägerin keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliege, weil nach einer ausführlichen Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 19. Juni 2013 eine sachgerechte Tumornachsorge mit den erforderlichen Kontrolluntersuchungen auch im Kosovo fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar durchgeführt werden könne. Jedoch hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus die für die Klägerin bestehende Möglichkeit angenommen, die erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Ausland, auch in der Bundesrepublik Deutschland, durchführen zu lassen. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bestehe die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeitsdauer für mehrere Einreisen auszustellen, sofern die erforderliche Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreitet. Die Klägerin habe daher auch nach Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, die Nachsorgeuntersuchungen - wenn auch auf ihre Kosten - weiterhin bei der ihr vertrauten und mit ihrem Erkrankungsverlauf vertrauten Gynäkologin durchführen zu lassen.

Mit dieser Begründung, die die Verneinung einer außergewöhnlichen Härte und damit eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG selbstständig trägt, setzt sich die Klägerin jedoch in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses Urteil wie hier in Bezug auf die Ablehnung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9 m. w. Rspr-nachweisen).

Auch mit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts sei auch nicht nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegeben, weil weder dringende humanitäre oder persönliche Gründe noch erhebliche öffentliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten „des Rechtsfalls“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Insoweit fehlen jegliche Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Fragen die Klägerin als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen sie den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m. w. Rspr-nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 10 ZB 14.2704 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 14.1741

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1992 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf die Aufhebung seiner Ausweisung und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.) zuzulassen. Aus diesem Grund sieht der Verwaltungsgerichtshof auch davon ab, vor einer Entscheidung über den Zulassungsantrag in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden, wie der Kläger dies beantragt hat.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, weil dessen Ausweisung rechtmäßig sei. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger aber keinen einzelnen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. August 2012 auf Verlängerung seiner bis 15. Juli 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 ihres Bescheids vom 7. März 2014 zu Recht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt habe, nach dem einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird. Jedoch ist das Verwaltungsgericht außerdem der seiner Ansicht nach zutreffenden Begründung des Bescheids vom 7. März 2014 gefolgt und hat insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auch bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Bescheid Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 aber nicht nur darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Vielmehr hat sie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich und selbstständig tragend auch damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, weil die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sei nicht nur dann auszugehen, wenn eine Ausweisung tatsächlich erfolge. Vielmehr reiche das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes aus. Die Notwendigkeit eines von der gesetzlichen Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzugs sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Besonderheiten, die die Notwendigkeit eines Abweichens vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennen ließen, lägen nicht vor.

Mit dieser Begründung, die die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 und wegen der Bezugnahme auf diesen Bescheid im angefochtenen Urteil auch die Abweisung der Klage selbstständig trägt, soweit sie die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage betrifft, setzt sich der Kläger jedoch in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses Urteil wie hier in Bezug auf die Abweisung der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Klage auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin die Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung für rechtmäßig. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG, nach dem ein Ausländer ausgewiesen werden könne, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, wobei nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Ausweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Ausländer wie hier einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Denn die der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 6. November 2012 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung zugrunde liegenden Delikte der versuchten Nötigung, der Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte stellten einen erheblichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hätten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis geführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr dessen Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik überwiege. Zutreffend habe die Beklagte die Ausweisung darüber hinaus auf generalpräventive Gründe gestützt. Die vom Kläger begangenen Straftaten erschienen in der Summe so schwerwiegend, dass ein Bedürfnis bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

Im Übrigen sei die Ausweisung des Klägers insbesondere auch im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei, dass der in der Bundesrepublik geborene Kläger Ausländer der zweiten Generation sei und dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor hier lebten. Außerdem sei der Kläger bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt hätten, erst 20 Jahre alt gewesen und als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt worden. Die Schwere der den Anlass der Ausweisung bildenden Taten bewege sich isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich. Das Strafmaß bleibe im unteren Drittel des Strafrahmens. Diese Gesichtspunkte ließen die Ausweisung jedoch aus folgenden Gründen nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Kläger sei auch vor der zu seiner Ausweisung führenden Verurteilung vom 6. November 2012 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei er bereits am 17. Mai 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Beiden Verurteilungen hätten Schlägereien mit mehreren Beteiligten nach Bar- und Diskothekenbesuchen und Alkoholgenuss zugrunde gelegen. Obwohl dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Jugendrichter am 17. Mai 2011 deutlich gemacht worden sei, dass er im Fall einer weiteren Straftat mit einer Haftstrafe rechnen müsse, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, habe er daraus keine Lehren gezogen, sondern habe am 28. Mai 2012 erneut Personen verprügelt und sich bei seiner Festnahme aggressiv gezeigt. Auch ein im Rahmen der Bewährung absolvierter Anti-Aggressionskurs habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Dem Kläger mangele es offenbar an der Bereitschaft zu einer weiteren Therapie. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe in der Haftzeit nachdenken können, fehle es dem Kläger nach wie vor an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit. Vor diesem Hintergrund dränge sich insgesamt die Befürchtung auf, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis der Kläger wieder zuschlage, wenn er sich provoziert fühle oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei. Die wiederholten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit seien im Hinblick auf die Höherwertigkeit des Schutzgutes auch anders zu beurteilen als Eigentumsdelikte. Dies sei bei der Beurteilung der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten als entscheidendes Kriterium zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch nicht jeglichen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit verloren. Er spreche Vietnamesisch und habe als Kind öfter Verwandte in Vietnam besucht, die dort noch lebten. Auch wenn der letzte derartige Besuch schon acht bis zehn Jahre her sei, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen den Verwandten und den Eltern des Klägers gekommen sei, sei dem Kläger die vietnamesische Kultur und Lebensweise nicht völlig unbekannt. Nach alldem könne festgehalten werden, dass die Ausweisung des Klägers als eines unverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit verstehe und wiederholt zu Jugendstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sei, im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig sei.

Diese Bewertung der Ausweisung als verhältnismäßig, die allein Gegenstand der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist, soweit es die Ausweisung betrifft, hat der Kläger aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ihm an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit, entbehre jeglicher Grundlage. Er habe die Behandlungstherapie zur Gewaltprävention in der Haft nur deshalb abgebrochen, weil der dortige Psychologe ihn als Psychopathen bezeichnet habe und er sich durch diese Äußerung bereits am ersten Tag abgestempelt gefühlt habe. Eine solche Äußerung rechtfertige aber gegebenenfalls den Abbruch der Therapie, weil sie Mängel auf Seiten des Therapeuten aufzeige. Diese Ausführungen ziehen aber die vom Verwaltungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ins Feld geführte Befürchtung, es sei lediglich eine Frage der Zeit, dass der Kläger wieder zuschlage, nicht schlüssig in Zweifel.

Zwar stützt das Verwaltungsgericht die darin liegende Annahme einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr unter anderem darauf, dass es dem Kläger an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine Gefährlichkeit fehle. Es leitet dies aber nicht allein daraus ab, dass der Kläger die Therapie zur Gewaltprävention in der Haft nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deshalb abgebrochen hat, weil er sich vom Anstaltspsychologen als Psychopath abgestempelt gefühlt habe. Vielmehr ergibt sich dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch daraus, dass der Kläger nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Juni 2014 mit der Begründung nicht mehr teilgenommen habe, die Inhalte seien ihm bereits aus einer externen Maßnahme bekannt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und sie daher auch nicht schlüssig in Zweifel zieht, liegt der Schluss nicht fern, dass jemand, der die Teilnahme an einer Therapie zur Gewaltprävention mit der Begründung ablehnt, die Inhalte seien ihm bereits bekannt, die Notwendigkeit einer solchen Therapie nicht einsieht. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Einsicht des Klägers in sein Gewaltpotenzial auch aus der Nichtteilnahme des Klägers an der anstaltsinternen Gewalt-Präventions-Gruppe im Hinblick auf das Verhalten des diese Gruppe betreuenden Psychologen geschlossen hat. Denn selbst wenn dieser den Kläger tatsächlich als Psychopathen bezeichnet haben sollte, hätte dies den Abbruch der Gewaltpräventionsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Denn von einem Strafgefangenen, der sich seiner Tendenz zur Gewalttätigkeit bewusst ist und deren Behandlungsbedürftigkeit eingesehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er gleichwohl den ernsthaften Versuch unternimmt, an der ihm angebotenen Therapie weiter teilzunehmen, statt sie sofort abzubrechen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich bereits vor seiner Haftzeit, während der er die Teilnahme an der Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt abgebrochen habe, in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Auch habe er, wie die Justizvollzugsanstalt in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 berichtet habe, in der Küche gearbeitet. Er sei beständig fleißig gewesen und habe eine sehr gute Leistung erbracht. Sein Auftreten sei lebendig, untadelig, offen und humorvoll gewesen. Er sei respektvoll, freundlich und höflich gewesen und habe sich gegenüber den Beamten anständig, tadellos, freundlich und höflich verhalten. Gegenüber Mitgefangenen sei er verträglich gewesen. Dies spreche aber dafür, dass beim ihm sehr wohl die Einsicht bestehe, dass er Gewalt und Aggression vermeiden müsse.

Auch dies stellt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe, weil es nur eine Frage der Zeit sei, dass er erneut zuschlage, wenn er provoziert werde oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die Justizvollzugsanstalt geht in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 ungeachtet des als durchweg positiv beurteilten Verhaltens des Klägers gegenüber Personal und Mitgefangenen unter Berufung auf die Feststellungen und Einschätzungen des anstaltsinternen psychologischen Fachdienstes davon aus, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Deliktsstruktur die Teilnahme des Klägers an einer Behandlungsgruppe notwendig gewesen sei und dass trotz einer vor der Haft abgeschlossenen Behandlungsmaßnahme weiterhin Behandlungsbedarf bestehe.

Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass spezialpräventive Gründe im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr fortbestünden, ausdrücklich Bezug genommen. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie folglich auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

c) Die vom Verwaltungsgericht getroffene und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahrenprognose zieht der Kläger außerdem nicht dadurch schlüssig in Zweifel, dass er sich umgehend vorsorglich einer erneuten Behandlung zur Gewaltprävention unterziehen will. Denn solange eine solche Therapie nicht durchgeführt ist, lässt sie auch den von der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf nicht entfallen.

d) Ein solcher Behandlungsbedarf besteht auch nicht etwa deshalb nicht mehr, weil der Kläger die Schule wieder besuchen will, um einen Bildungsabschluss zu erhalten, weil er bei einem Praktikum im Jahr 2012 gezeigt hätte, dass er in der Lage sei, zuverlässig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er im Hinblick darauf von seinem früheren Arbeitgeber Jobangebote erhalten hätte oder weil bereits die Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung beim Kläger die erforderliche Wirkung gezeigt hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der von der Justizvollzugsanstalt noch einen guten Monat vor dem Ende der Haft von einem Jahr und drei Monaten bejahte Behandlungsbedarf entfallen sein könnte, ohne dass sich der Kläger einer entsprechenden Behandlung erfolgreich unterzogen hätte.

e) Der Kläger stellt das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, als er geltend macht, es sei unverhältnismäßig, den in der Bundesrepublik aufgewachsenen Kläger aus der Bundesrepublik auszuweisen, obwohl die Straftaten, die er begangen habe und deren Folgen für die Opfer nicht dramatisch gewesen seien, keineswegs im oberen Kriminalitätsbereich lägen und der Kläger sie noch als Heranwachsender begangen habe. Denn das Verwaltungsgericht hat der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass der Kläger als Ausländer der zweiten Generation in Deutschland geboren sei, dass er bei der Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten noch Heranwachsender gewesen sei und dass diese Taten isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich angesiedelt gewesen seien, weil die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens geblieben sei.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen darüber hinaus nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Ausweisung sei aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam unverhältnismäßig. Zwar spreche er Vietnamesisch, sein letzter Besuch in Vietnam liege aber schon acht bis zehn Jahre zurück. Er sei damals zwölf Jahre alt und damit ein Kind gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er noch einen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe und ihm der Aufbau einer neuen Existenz dort möglich sei. Dass dem Kläger die Kultur und Lebensweise wie einem Touristen nicht völlig unbekannt sei, reiche dazu nicht aus. Vielmehr sei eine längere Beziehung erforderlich.

Auch diese Argumentation stellt die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig durch das Verwaltungsgericht aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht ist wie der Kläger davon ausgegangen, dass er die vietnamesische Sprache beherrsche und Vietnam von Besuchsaufenthalten als Kind her kenne. Es hat allerdings anders als der Kläger die daraus resultierende Kenntnis der vietnamesischen Kultur und Lebensweise auch ohne eine intensivere Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland als ausreichend erachtet, um die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zu bejahen. Insbesondere hat es dabei darauf abgestellt, dass der Kläger bereits vor den Straftaten, die Anlass für seine Ausweisung gewesen seien, mehrfach wegen Körperverletzung nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei, ohne daraus nachhaltige Lehren gezogen zu haben, und dass solche wiederholten Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, deren erneute Begehung zu befürchten sei, im Hinblick auf die Höherwertigkeit des betroffenen Schutzgutes schwerer wögen als Eigentumsdelikte. Mit dieser das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich tragenden Argumentation setzt sich der Kläger aber ebenso wenig auseinander wie damit, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisung nicht nur aus spezial-, sondern auch aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt hält, weil die vom Kläger begangenen Straftaten in der Summe als so schwerwiegend erschienen, dass ein Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dementsprechend kann die Argumentation des Klägers, die Unverhältnismäßigkeit seiner Ausweisung folge auch aus seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Zweifel ziehen.

g) Schließlich begründet auch das Vorbringen des Klägers zu seinen familiären Beziehungen zu Personen in Deutschland keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe nach wie vor einen engen Bezug zu seiner in Deutschland lebenden Familie, insbesondere zu seiner Mutter und zu seinem 2002 geborenen jüngeren Bruder. Vor allem zu seinem Bruder bestehe ein sehr enges Verhältnis. Das Verhältnis zur Mutter habe sich aufgrund des intensiven Briefverkehrs sehr verbessert. Für den Kläger und seine Mutter sei es im Interesse der familiären Entwicklung und Stabilität dringend erforderlich, dass der Kläger in Deutschland bleiben könne. Müsse der Kläger nach Vietnam ausreisen, gehe der Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder endgültig verloren. Der Kläger sei in Deutschland sehr stark verwurzelt.

Auch diese Ausführungen stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers, die berücksichtigen, dass die Mutter und der Bruder des Klägers in Deutschland leben, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn auch insoweit wäre dazu erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit dem Gewicht der von ihm begangenen Straftaten, das für das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig ausschlaggebend war, sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten substantiiert auseinandergesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

II. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu behaupten und im Übrigen auf seine weiteren Ausführungen zu verweisen, die sich jedoch ausschließlich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen. Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172), enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht.

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe über die Klage nicht in Abwesenheit der Beklagten entscheiden dürfen, weil bei deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung bestanden habe. Im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen, die die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger habe, sei die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beklagten unverhältnismäßig.

Über die Klage kann nach § 102 Abs. 2 VwGO bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden, wenn wie hier in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Ob dies geschieht, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1982 - 9 C 894/80 - juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, sind jedoch nicht ersichtlich. Soweit man davon ausgeht, dass § 278 Abs. 1 ZPO, nach dem das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll, nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (so Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 173 Rn. 205 m. w. N. zur Gegenauffassung), wäre diese Regelung zwar möglicherweise bei der Ermessensausübung zu beachten. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Regelung verstoßen hätte, ist aber weder aus dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung noch sonst ersichtlich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, sind weder vom Kläger dargelegt noch anderweitig erkennbar.

Soweit der Kläger meint, bei einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung sei eine vergleichsweise Einigung realistisch gewesen, weil der Kläger sich hätte verpflichten können, sich umgehend einer Behandlungstherapie zur Gewaltprävention zu unterziehen, und die Beklagte dann möglicherweise im Gegenzug die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2014 in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich daraus nicht die Möglichkeit der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren. Denn diese Erklärungen der Beteiligten hätten allein zur Folge gehabt, dass der Kläger bis zur Entscheidung über die auf Aufhebung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage nicht hätte abgeschoben werden können. Eine diesbezügliche Einigung hätte sich daher ausschließlich auf das den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Eilverfahren bezogen.

Soweit der Kläger vorträgt, auch andere Regelungsmöglichkeiten bis hin zu einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten seien denkbar gewesen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Versuch, eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, hätte aussichtsreich sein können. Allenfalls dann wäre aber nach der Regelung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung § 278 Abs. 1 ZPO, bei der es sich lediglich um eine Sollbestimmung handelt, eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht gekommen, die mündliche Verhandlung im Interesse einer gütlichen Einigung zu vertagen statt nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zu entscheiden (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es zulässt, von erkennbar aussichtslosen Güteterminen abzusehen).

Insbesondere ergaben sich Anhaltspunkte, die eine gütliche Einigung im Falle einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht als aussichtsreich hätten erscheinen lassen können, auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aus dem Verlauf des Klageverfahrens. Weder hatte der Kläger nach den Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in irgendeiner Weise ein Interesse an einer gütlichen Einigung bekundet oder auf eine Vertagung der mündlichen Verhandlung hingewirkt, um der Beklagten eine Teilnahme zum Zweck einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen, noch war ein Interesse der Beklagten an einer Einigung ersichtlich. Vielmehr spricht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenso dafür, dass die Beklagte an einer Einigung nicht interessiert war, wie die Ausweisung des Klägers nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen. Denn soll die Ausweisung erfolgen, um andere Ausländer von vergleichbaren Taten abzuschrecken, so kann anders als möglicherweise dann, wenn die Ausweisung ausschließlich im Hinblick auf eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr erfolgt ist, der Zweck der Ausweisung nicht durch die Verpflichtung des Klägers erreicht werden, sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einer Therapie zu unterziehen, wie sie dem Kläger zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorschwebt.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Psychologen der Justizvollzugsanstalt, der beim Kläger während der Haft eine Therapie habe durchführen sollen, als Zeugen vernehmen müssen, weil der Kläger diese Therapie möglicherweise zu Recht abgebrochen habe, wenn der Psychologe ihn, wie der Kläger behauptet, als Psychopathen bezeichnet habe. Darüber, ob dies der Fall gewesen sei, habe sich das Verwaltungsgericht nur durch die Zeugeneinvernahme des Psychologen ein Bild verschaffen können. Denn ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist damit nicht dargelegt.

Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wäre nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25 m. w. N.). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Denn die Frage, ob der Kläger die Teilnahme an der internen Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt zu Recht beendet hat, war für das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich.

Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die Nichtteilnahme an der Gewaltpräventionsmaßnahme der Justizvollzugsanstalt vielmehr nur insoweit relevant, als das Gericht aus ihr die fehlende Einsicht des Klägers in den vom psychologischen Fachdienst der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf abgeleitet hat. Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die Teilnahme abzubrechen, zu deren Klärung es nach Ansicht des Klägers der Zeugeneinvernahme des Psychologen bedurft hätte, hat es hingegen nicht abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.