Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2019 - 10 C 19.701

bei uns veröffentlicht am06.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 18.2044, 28.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

Am 11. Dezember 2018 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2018, mit dem diese den Verlust seines Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise befristet und seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet bzw. angedroht hatte, und beantragte hierfür „Verfahrenskostenhilfe“.

Mit einer „Verzichtserklärung“, die seine Bevollmächtigte am 22. Februar 2019 dem Verwaltungsgericht vorlegte, erklärte der Kläger, dass er „die Rücknahme der Klage wünsche“. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein (Nr. I.), erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. II.), setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (Nr. III.) und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab (Nr. IV.).

Am 1. April 2019 legte der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Zur Begründung sei auszuführen, dass die Klage nicht zurückgenommen, sondern lediglich auf Teilbereiche beschränkt worden sei. Gegen die Auferlegung der Kosten und gegen die Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe werde somit Beschwerde eingelegt. Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben vom 10. Mai 2019, dass unklar sei, wogegen sich die Beschwerde richte, weil der angefochtene Beschluss überwiegend unanfechtbar sei, teilte die Bevollmächtigte des Klägers am 28. Mai 2019 mit, die „Ausweisung“ werde nicht weiter angegriffen, jedoch werde der Antrag auf Herabsetzung der Frist zur Wiedereinreise des Klägers auf ein Jahr nach Vollzug der Ausweisung aufrechterhalten. Außerdem sei dem Kläger zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen vier Kindern ein Betretungsrecht mindestens sechsmal pro Jahr für je eine Woche einzuräumen.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 ist unanfechtbar.

a) Die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Nr. I. und II. des Beschlusses) sind unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und § 158 Abs. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht zu Unrecht das Verfahren (vollständig) eingestellt, so dass das Verfahren (teilweise) fortzusetzen wäre. Aus der schriftlichen Erklärung des Klägers ergibt sich eindeutig, dass er die Klage vollständig zurücknehmen wollte. In dem Schreiben der Bevollmächtigten vom 22. Februar 2019, mit dem diese Erklärung dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist, wird mitgeteilt, dass der Kläger „mit einer Beschränkung der Klage einverstanden“ sei; dabei wird aber nicht erkennbar, dass diese trotz der Erklärung des Klägers noch teilweise weiterverfolgt sollte. Dass - wie im Schreiben vom 28. Mai 2019 vorgetragen - der Antrag auf Verkürzung der Frist für die Wiedereinreise und auf Erteilung von Betretenserlaubnissen aufrechterhalten werden sollte, geht daraus nicht hervor; die Erteilung von Betretenserlaubnissen war ohnehin nicht Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage. Diese Anliegen kann der Kläger im Übrigen auch unabhängig von der Bestandskraft des Bescheids vom 13. November 2018 gegenüber der Beklagten weiterhin verfolgen (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 8 AufenthG).

b) Die (zutreffende) Streitwertfestsetzung (Nr. III. des Beschlusses) wird vom Kläger erkennbar nicht angegriffen. Da der Kläger hierzu keine Ausführungen macht, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigen würde, was jedoch Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Beschwerde wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

c) Ebenso unanfechtbar ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten (Nr. IV des Beschlusses). Denn nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich deswegen versagt hat, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt wurden (BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.9.2014 - 14 E 891/14 - juris Rn. 2; Kaufmann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2019, § 146 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 11; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 146 Rn. 11)

Selbst wenn man mit früherer Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 10 C 14.495 - juris Rn. 2) davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO nur die Fälle betrifft, in denen das Verwaltungsgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund einer inhaltlichen Prüfung verneint hat, und somit im vorliegenden Fall nicht greift, ergäbe sich kein Erfolg der Beschwerde. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehabt hätte. Bei einer summarischen Prüfung des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 13. November 2018 (Bl. 4-12 d. VG-Akte) haben sich keine Hinweise auf dessen Rechtswidrigkeit ergeben. Die Beklagte hat mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FreizügG/EU ebenso wie ihre Ermessenserwägungen eingehend dargelegt; sie hat dabei auch gewürdigt, dass der Kläger schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den Kindern hatte und die Ehefrau angegeben hat, um die Sicherheit ihrer Kinder zu fürchten, wenn der Kläger in Deutschland verbleiben würde. Der Kläger hatte sich im Anhörungsverfahren gegenüber der Beklagen nicht geäußert; er ist auch den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Folgerungen in dem Bescheid weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO).

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Rechtsmittelbelehrungfür den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 fehlerhaft bzw. irreführend war (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 - juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 3); diese belehrt nämlich dahin, dass „gegen diesen Beschluss“ die Beschwerde zustehe, und nennt sodann die Voraussetzungen für eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es somit nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgeri

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers, eines eingetragenen Vereins, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten für seine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zur Unterkunft für Schlittenhunde mit einer Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNrn. 1805 und 1805/1 Gemarkung Kleinhaslach abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.

1. Nach § 146 Abs. 2 VwGO kann der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe – wie hier vom Verwaltungsgericht – versagt wurde, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 – 1 PA 248/16 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 – OVG 12 M 53.14 – juris Rn. 3).

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht „darüber hinaus“ ausgeführt hat, dass „erhebliche Zweifel“ an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der vom Kläger erhobenen Klage bestehen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können als ein die Entscheidung nicht tragender bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Zwar greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht „ausschließlich“ auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 10 C 14.495 – juris Rn. 2). Dies ist hier aber nicht der Fall.

a) Auch wenn die Formulierung „darüber hinaus“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts für eine Mehrfachbegründung sprechen mag (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2013 – 9 B 46.12 – juris Rn. 2), ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass es die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abschließend geprüft hat. Mit der Formulierung „erhebliche Zweifel“ lässt das Verwaltungsgericht das Ergebnis dieser Prüfung letztlich offen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es selbst eine ausdrückliche Feststellung zu den hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage treffen wollte. Vielmehr hat es festgestellt, dass der Antrag „nunmehr nach Ablauf der (…) gesetzten Frist (…) abgelehnt“ wird. Die weiteren, nicht entscheidungstragenden Ausführungen zu erheblichen Zweifeln an der hinreichenden Erfolgsaussicht stellen keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz zu den Erfolgsaussichten dar, so dass gerade keine weitere Begründung vorliegt.

b) Auch als bloßer Hinweis können diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 – 5 D 122/16 – juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7 – denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils „selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht“ bzw. weil „außerdem (…) keine hinreichenden Erfolgsaussichten“ bestünden), trägt nicht. Denn die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG führt nach dem gesetzgeberischen Willen zu einer weiteren Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit und – anders als im Falle des § 146 Abs. 2 VwGO – dazu, dass gerade im Falle einer Begründung, bei der zumindest auch die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden, die Beschwerde ausgeschlossen wird. Demgegenüber ist nach § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde nur („ausschließlich“) bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht statthaft. Im Falle einer alternativen oder kumulativen Mehrfachbegründung bleibt die Beschwerde demgegenüber nach der VwGO statthaft. Bloße Hinweise, die der Verfahrensförderung dienen mögen, bei denen sich das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis nicht festlegt und auf die das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend in den Beschlussgründen abstellt, genügen demgegenüber aber nicht, die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO zu verneinen. Ausschlaggebend sind insoweit allein die entscheidungstragenden Gründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 61; BGH, U.v. 18.12.2003 – I ZR 195/01 – juris Rn. 12). Diese verneinen hier ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2

Sie ist nicht statthaft, denn nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 21.06.2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris RdNr. 2; BremOVG, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 PA 248/16 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 13 PA 235/17 –, juris RdNr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., §146 RdNr. 10). Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.).

3

Gemessen daran ist die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung der am 06.07.2018 beantragten Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller auch auf die Aufforderung des Gerichts vom 13.08.2018 bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist weder eine von ihm selbst unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch seine vom Gericht als unvollständig erachteten Angaben ergänzt hat. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage durch das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht, auch nicht hilfsweise, erfolgt.

4

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Von einer Erhebung der Gerichtskosten (Nr. 5502 KV zum GKG) ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2018 fehlerhaft über die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthafte Beschwerde belehrt und damit zur Einlegung der Beschwerde maßgeblich beigetragen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 –, a.a.O. RdNr. 3).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 und auf Feststellung, dass seine Abschiebung nach Marokko am 12. Februar 2013 rechtswidrig war, weiterverfolgt, ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) abzulehnen und die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist statthaft. Es liegt kein Fall des § 146 Abs. 2 VwGO in der seit 1. Januar 2014 in Kraft getreten Fassung vor, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Das Erstgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe damit begründet, dass der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenhilfeantrag auch teilweise inhaltlich abzulehnen gewesen wäre. In einem solchen Fall greift die (Neu-)Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein. Ausgeschlossen werden soll die Beschwerde nur in den Fällen, in denen nur eine eingehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfolgt ist und der Urkundsbeamte (bzw. Richter) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit des Antragstellers, § 115 Abs. 4 ZPO oder § 118 Abs. 3 ZPO-E (entspricht § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) nicht in Betracht kommt (BT-Drs. 17/11472 S. 48).

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 16. April 2014 darauf hingewiesen, dass bislang eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt wurde, und die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a. F. aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau vorzulegen.

Die Berichterstatterin hat dabei für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist bis zum 19. Mai 2014 gesetzt und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn innerhalb der Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist.

Das Schreiben vom 16. April 2014 ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser am 22. April 2014 nach § 56 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zugestellt worden.

Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist innerhalb der gesetzten Frist (und auch danach) beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht entbehrlich. Anders als die Erfolgsaussichten der Klage sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend zu prüfen. Deshalb muss der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Seit der Einführung der Vordrucke muss er sich dieser bedienen. Diese Anforderungen sind verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris Rn. 16). Es ist daher - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht Sache des Gerichts, sich aus den Behördenakten oder sonstigen Quellen einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Antragstellers zu verschaffen. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt allerdings das Verbot überspannter Anforderungen. Daher darf, auch wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ganz fehlt, das Prozesskostenhilfegesuch nicht abgelehnt werden, wenn der jeweilige Antragsteller auf in Parallelverfahren eingereichte Erklärungen und Unterlagen verweist und erklärt, es habe sich nichts geändert (Kreher in Posser/Wolff, Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, § 166 Rn. 34 m. w. N.). Die ursprünglich vorgelegten Unterlagen müssen aber ihrerseits ausreichen, um die Bedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers darzulegen (Reichling in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 117 Rn. 41). Der Verweis des Klägers auf die beiden Berechtigungsscheine nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) des Amtsgerichts Straubing vom 2. August 2011 und 1. Februar 2013 genügt insoweit nicht. Nach § 1 Abs. 2 BerHG in der bis 1. Januar 2014 gültigen Fassung wurde Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn dem Rechtssuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Daher spricht grundsätzlich einiges dafür, dass ein Rechtssuchender, der Beratungshilfe erhält, zum selben Zeitpunkt auch Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren erhalten würde. Anders als für Sozialhilfeempfänger, für die in § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung Erleichterungen bei der Vorlage der Formulare über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen sind, fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung für Beratungshilfeberechtigte, so dass es für den Kläger bei der grundsätzlichen Regelung, wonach einem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden muss, bleibt. Vor allem hat sich aber seit der Ausstellung der Berechtigungsscheine für Beratungshilfe die persönliche Situation des Klägers geändert. Er wurde am 12. Februar 2013 nach Marokko abgeschoben und hält sich daher nicht mehr - worauf seine Prozessbevollmächtigte abstellt - im geschlossenen Strafvollzug auf, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher auch kein Einkommen erzielen konnte. Dem Kläger ist es auch zumutbar, mit Unterstützung seiner Prozessbevollmächtigten und gängiger Kommunikationsmittel von Marokko aus die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.