Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 1 ZB 16.1905

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung zur Beseitigung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F … (im Folgenden: Baugrundstück). Auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. … Gemarkung F … befindet sich das Zweifamilienhaus der Kläger mit Garage, das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … „A … …“ (im Folgenden: Bebauungsplan) mit Baugenehmigung errichtet wurde. Das streitgegenständliche Vorhaben wurde profilgleich mit einer Länge von ca. 5,50 m an die genehmigte Garage des Zweifamilienhauses ohne Baugenehmigung angebaut. Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger zu 1 die Beseitigung des Garagenanbaus und gegenüber dem Kläger zu 2 die Duldung der Beseitigung an. Mit Urteil vom 30. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den vorgenannten Bescheid abgewiesen und ausgeführt, der zu beseitigende Anbau sei baurechtswidrig. Der Bereich des Anbaus, der noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen würde, sei nicht genehmigungsfähig, da kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe. Der im Außenbereich befindliche Teil sei wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange planungsrechtlich unzulässig. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere sei eine teilweise Beseitigung der einheitlichen Anlage wegen der fehlenden bautechnischen Teilbarkeit nicht in Betracht gekommen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich ungeachtet des Umstands, dass es unterstellt hat, ein Teil des Anbaus liege im Bebauungsplangebiet, aus anderen Gründen als offensichtlich zutreffend. Da der Senat die Beteiligten auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB hingewiesen hat und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des zu beseitigenden Vorhabens bereits daraus, dass es vollständig im Außenbereich liegt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich wegen seiner Lage im Außenbereich allein nach § 35 BauGB und lässt sich deshalb nicht durch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erwirken. Wie sich aus einer Maßentnahme aus dem Original-Bebauungsplan und den in den Akten befindlichen Messungen des Landratsamts vom 13. April 2016 ergibt, liegt der gesamte von der Beseitigungsanordnung erfasste Gebäudebereich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die von den Klägern in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, lediglich ein Bereich von 3,98 m liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, trifft nicht zu. Das Landratsamt ging bei einer Überprüfung vor Ort davon aus, dass die Länge der Strecke zwischen dem Grenzpunkt an der Südspitze des Grundstücks FlNr. … (im Messbericht vom 13. April 2016 als G2 bezeichnet) und der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Norden 38,34 m beträgt. Dieses Ergebnis lässt sich auch bei einer Überprüfung anhand des dem Gericht zur Verfügung stehenden, mit einem Luftbild hinterlegten amtlichen Lageplan im sogenannten „Bayern Atlas plus“ erzielen. Nachdem der Grenzpunkt an der Südspitze des Grundstücks im Bebauungsplan verzeichnet ist und der Bebauungsplan maßstabsgetreu ist, kann das ermittelte Maß nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Soweit die Kläger die Länge der beschriebenen Strecke abweichend davon mit ca. 40 m benennen, kann unterstellt werden, dass sie bei der Berechnung davon ausgegangen sind, die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans werde durch die Außenlinie der Blocklinie beschrieben, die nach der Zeichenerklärung zur Umfassung des Geltungsbereichs dient. Eine solche Grenzziehung ist dem Plan indes nicht zu entnehmen.

Die Gemeinden müssen sich bei der Erstellung des Bebauungsplans und den dabei verwendeten Planzeichen nicht an die Vorgaben der Planzeichenverordnung (PlanZV) halten. Es steht ihnen frei auch andere Zeichen zu verwenden (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1994 – 4 NB 30.93 – NVwZ 1994, 684). Die Bedeutung der zeichnerischen Festsetzung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 – 4 N 2.95 – BauR 1996, 358). Eine solche führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die innenliegende dünne Linie der Blocklinie die Grenze des Geltungsbereichs darstellt.

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf der Blocklinie in der Planzeichnung. Die Linie folgt zwar im streitigen Bereich keiner Grundstücksgrenze, da das Grundstück FlNr. … erst später aus dem Gesamtgrundstück FlNr. … abgeteilt wurde. Im übrigen Verlauf folgt die Blocklinie jedoch mit ihrer Innenlinie immer dann der Grundstücksgrenze, wenn die jeweilige Flurnummerngrenze mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs übereinstimmt. Dies zeigt sich insbesondere an der Westgrenze des Grundstücks FlNr. … und der Nordgrenze des Grundstücks FlNr. … In den genannten Fällen ist jeweils die innenliegende Linie der Blocklinie identisch mit der Grundstücksgrenze. Würde man der Auslegung der Kläger folgen und die außen liegende Linie als Grenze des Geltungsbereichs ansehen, hätte die Festsetzung in diesen Bereichen keinen Sinn. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa auf einen schmalen Streifen des Grundstücks FlNr. … oder des Grundstücks FlNr. … erstreckt werden sollte. Vielmehr macht der Verlauf an den Flurnummerngrenzen deutlich, dass nur die jeweils innerhalb der Linie liegenden Bereiche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sein sollen.

Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit dem Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zu § 2 PlanZV bestätigt. Bei diesem Planzeichen ist die Grenze des Geltungsbereichs durch die dünne durchgezogene Linie der Blocklinie beschrieben (vgl. OVG RhPf, U. v. 17.12.2012 – 1 C 10059/12 – DVBl 2013,122; ähnlich bei einer Auslegung des Planzeichens im Einzelfall: BVerwG, U. v. 3.7.1998 – 4 CN 5.97 – DVBl 1998,1294) während die auf dieser Linie aufgesetzte Blocklinie der Markierung bzw. Identifizierung des Planzeichens dient. Angesichts der durch die Blockstriche verursachten Breite der Linie bedarf es einer genaueren Konkretisierung der Begrenzung. Hierzu dient die dünne durchgezogene Linie, nachdem nur diese in der Lage ist, den gesamten dem Bebauungsplan zugehörigen Bereich lückenlos zu bestimmen. Die Lücken zwischen den Blöcken der Blocklinie werden durch die durchgezogene, dünne Linie geschlossen. Im vorliegenden Fall lehnt sich die Darstellung der Grenze des Geltungsbereichs an das Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zu § 2 PlanZV an. Es wurde lediglich zusätzlich eine zweite dünne Linie gesetzt. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass die innenliegende Linie die Grenze umschreibt. Die äußere dünne Linie wurde lediglich als Hilfslinie zur zeichnerischen Realisierung der Begrenzung gewählt. Es sind keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass zwar ein der PlanZV ähnliches Planzeichen gewählt wurde, aber anders als bei diesem die äußere durchgezogene Linie die Grenze des Geltungsbereichs darstellen soll.

Die zu beseitigende Anlage ist als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zu beseitigende Anlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt schon dann vor, wenn ein Bauvorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzieht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427). Eines Eingriffs in eine besonders schutzwürdige Landschaft bedarf es hierbei nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs durch eine Wohnbebauung scheidet in der Regel nur dann aus, wenn das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist und es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Auch die in der Nähe befindliche Scheune mit Freizeithütte führt nicht zum Verlust der natürlichen Beschaffenheit des Baugrundstücks. Die Kläger haben insoweit nicht dargelegt, dass das Baugrundstück schon vor der Errichtung der Garage seine Qualität als naturbelassenes Grundstück im Außenbereich eingebüßt hätte.

Die Ergänzung der vorhandenen Bebauung stellt im Übrigen auch eine zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Eine durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 35 Rn. 107; BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 72.74 – BayVBl 1976, 441; U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985, 141; B.v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 – ZfBR 2000, 425). Dies gilt auch für Nebengebäude (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 29). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen (Söfker a.a.O.). Gegenteiliges ergibt sich nicht durch das nach Darstellung der Kläger ebenfalls im Außenbereich liegende Scheunengebäude mit Freizeithütte, da dieses alleinstehende Gebäude mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht in einem Bebauungszusammenhang steht und das ungeplante Ausufern des Ortsrands in die freie Landschaft westlich davon nicht rechtfertigen kann.

Soweit in der Zulassungsbegründung Zweifel an der Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans geäußert werden, ist dieser Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung spielt die Wirksamkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Der Beklagte geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die zu beseitigende Anlage im Außenbereich befindet. Im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde diese Zuordnung erst Recht gelten. Die Kläger könnten nicht mehr geltend machen, dass sich Teile der Anlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.

Auch die Ausführungen der Kläger, die Beseitigungsanordnung sei aufgrund der möglichen Teilbeseitigung unverhältnismäßig, führen nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09. 1911 – BayVBl 2011, 500). Nachdem sich der gesamte Anbau im Außenbereich befindet und baurechtlich unzulässig ist, war das Landratsamt nicht gehalten, Teile der unzulässigen Anlage weiter hinzunehmen. Auf die Frage der bautechnischen Teilbarkeit derselben kommt es daher nicht an.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Planzeichenverordnung - PlanzV 90 | § 2 Planzeichen


(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können mit

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. III

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Ortsgemeinde M. für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Ortsgemeinde M., der am 13. Dezember 2010 als Satzung beschlossen und am 21. Januar 2011 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Vollerwerbslandwirt und u.a. Eigentümer des teilweise im räumlichen Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung M., Flur ..., Flurstück-Nr. ..., welches von ihm bewirtschaftet wird und auf der im Jahre 2008 eine landwirtschaftliche Lager-/Maschinenhalle errichtet worden ist.

3

Der angegriffene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ fest, in welchem sich ein jüdischer Friedhof und die H...-K...-Kapelle nebst Kreuzweg befinden. Der Bebauungsplan weist u.a. auf dem Flurstück-Nr. ... unter Aussparung der vorerwähnten Halle einen ca. 50 m tiefen Geländestreifen entlang des Fahrwegs, der von der Ortslage über die H...-K...-Kapelle hinaus nach Südosten führt, als absolute Bauverbotszone aus. Eine solche ist ferner für 2 Bereiche vorgesehen, die durch einen 100 m-Radius um die jeweilige Kulturstätte gebildet worden sind. Für die übrigen außerhalb der (absoluten) Bauverbotszone liegenden Flächen des Plangebietes, bestimmt Ziff. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, dass dort ausnahmsweise solche bauliche Anlagen zulässig sind, die eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB, eine Grundfläche von weniger als 40 m² und ein Bauvolumen von weniger als 140 m³ aufweisen, wobei die Höhe der baulichen Anlage 3,50 m über dem natürlichen Gelände nicht übersteigen darf.

4

Bereits im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Antragsteller Einwendungen, mit denen er insbesondere die Erforderlichkeit des Bebauungsplans, dessen Auswirkungen auf seine weitere Betriebsentwicklung, das Vorliegen einer Verhinderungsplanung und die fehlende Berücksichtigung seiner landwirtschaftlichen Belange rügte. Diese Einwendungen wurden während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB noch vertieft. Zusätzlich wurde die fehlende Zulässigkeit und Bestimmtheit der Festsetzung eines Sondergebietes „Historische Kulturstätten“ und die Verletzung des Abwägungsgebotes im Hinblick auf das festgesetzte Bauverbot gerügt. Nach Abänderung des Planentwurfs erfolgte eine erneute Offenlage, bei der der Antragsteller jedoch keine neuen Stellungnahmen abgab. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen.

5

Mit seinem am 16. Januar 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

6

Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei im Hinblick auf seinen räumlichen Geltungsbereich und die beiden Bauverbotszonen zu unbestimmt. Insbesondere ende die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ abrupt an einem Fahrweg (Flurstück ...), ohne dass erkennbar sei, welcher Teilbereich der Parzelle ... Gegenstand dieser Bauverbotszone sei. In Bereich „Bauverbotszone mit Ausnahme“ sei auch nicht klar, ob alle Vorhaben nach § 35 BauGB erfasst würden oder nur privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB. Zudem werde mit den §§ 9 Abs. 1 Nr.1 und 9 Abs. 1 Nr.9 BauGB eine fehlerhafte Rechtsgrundlage genannt.

7

Ferner fehle dem Bebauungsplan bereits die erforderliche Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn dass es bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung gehe, mit der die Ansiedlung landwirtschaftlicher privilegierter Betriebe und Gebäude im Außenbereich verhindert werden solle, zeige insbesondere die Historie des Verfahrens. Nachdem er nämlich die landwirtschaftliche Betriebshalle auf seinem Grundstück (Flurstück-Nr. ...) errichtet habe, sei der Aufstellungsbeschluss am 24. April 2008 vom Gemeinderat gefasst worden. Der zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes habe dieses Flurstück noch nicht umfasst. Erst als er sodann für die vorerwähnte Parzelle eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer weiteren Halle zur Erweiterung seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs gestellt habe, habe die Antragsgegnerin ihre Planung mit Aufstellungsbeschluss vom 05. März 2009 umgehend angepasst und den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Ausweisung einer Bauverbotszone bis an die bestehende Betriebshalle erweitert. Dass es hierbei nicht alleine um die Gestaltung des Landschaftsbildes gegangen sei, zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin nicht alle 14 Kreuze des K... Weges in ihre Planung zur Freihaltung des Weges auf die Kapelle bzw. den jüdischen Friedhof mit einbezogen habe, sondern den Geltungsbereich erst ab dem 3. Kreuz von der Ortslage aus gesehen begonnen habe.

8

Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er dem Gebot der Realisierungsfähigkeit widerspreche und daher von keiner planerischen Konzeption getragen sei. Städtebauliche Belange des Denkmalschutzes würden als städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplanes nicht in Betracht kommen. Den Kommunen sei es verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. Bauplanerische Festsetzungen, die in Wirklichkeit Zwecken des Denkmalschutzes dienten, seien rechtswidrig. Solche unzulässigen planerischen Ziele verfolge aber die Antragsgegnerin mit ihrer Planung, die Kapelle nebst K...weg sowie den jüdischen Friedhof von einer heranrückenden Bebauung freizuhalten. Gegen die Erforderlichkeit der Planung spreche des Weiteren, dass sie sich als ungeeignet erweise, weil sie auch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar sei bzw. widersprüchliche Festsetzungen enthalte. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO die positive Festsetzung einer Art der Nutzung des betroffenen Plangebietes erfordere, während hier die sogenannte Bauverbotszone jegliche Nutzung der betroffenen Fläche ausschließe. Damit werde jedoch die Art der Nutzung in diesem Gebiet nicht näher festgelegt. Entsprechendes gelte auch für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“.

9

Überdies leide der Bebauungsplan an einer mangelhaften Abwägung, da die Planung weder dem verfahrensrechtlich ausgestalteten Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB noch den inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB genüge.

10

Soweit die Antragsgegnerin die Betroffenheit des Antragstellers in seinen Eigentumsrechten und vor allem in seiner Berufsfreiheit durch die Planung einer Bauverbotszone überhaupt erkannt habe, seien diese Belange unzureichend aufgeklärt worden. Insbesondere habe sie keine weiteren Ermittlungen zu seinen konkreten Erweiterungsabsichten angestellt und keine eingehende Analyse der Auswirkung der Planung auf seine Erweiterungsabsichten durchgeführt. Zudem sei die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Bauverbotszone von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. So habe sie den genauen Status der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung weder hinsichtlich der H...-K...-Kapelle noch hinsichtlich des jüdischen Friedhofs (vollständig) geklärt.

11

Außerdem sei die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben auch in der sogenannten Bauverbotszone des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richte, da sie auf S. 46 der Begründung ausführe, dass ein generelles Bauverbot für bauliche Anlagen gemäß § 35 BauGB durch Planung nicht gegeben sei.

12

Schließlich verstoße die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen sowie der Bauverbotsflächen im vorgenommenen Umfang und Ausmaß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Bauverbotszone werde ihm als Vollerwerbslandwirt die Bebauungsmöglichkeit seiner Außenbereichsflächen entzogen, was sich für ihn wie eine Teilenteignung auswirke. Bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sei daher in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in einer ausgewogenen Relation gebracht würden. Gemessen hieran sei die im Hinblick auf den Landschaftsschutz vorgenommene Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und der Bauverbotsflächen unter Hintanstellung seiner Eigentümerinteressen unverhältnismäßig. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die absolute als auch für die eingeschränkte Bauverbotszone, wobei bezüglich letzterer nicht gewürdigt worden sei, inwieweit diese eingeschränkte Bebauungsmöglichkeit das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen solle, als eine dort ohne den Plan zulässige privilegierte bauliche Nutzung.

13

Die zuvor dargestellten Ermittlungsdefizite sowie die Abwägungsfehler seien auch nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB unbeachtlich, da die Fehler offenkundig und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie trägt insbesondere vor:

19

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers sei unbegründet.

20

Der angegriffene Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Insbesondere genüge die Planung den Anforderungen der Planzeichenverordnung. Anhand des zugrunde gelegten Katasterplans im Maßstab 1:1000 lasse sich jeder Punkt und jede Linie im Plan exakt bestimmen. Dies gelte auch für die vermaßten Radien. Der zugehörige Kreismittelpunkt könne als Schnittpunkt der beiden Radien genau ermittelt werden. Zudem könne nicht zweifelhaft sein, dass die südöstliche Grenze des Plangebiets und der „Bauverbotszone mit Ausnahme“ durch die dort verlaufende Gemarkungsgrenze gebildet werden solle.

21

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sie mit der angegriffenen Planung nicht allein die Verhinderung des Bauvorhabens des Antragstellers bezwecke, sondern damit vielmehr positive Planziele verfolge. Dass landwirtschaftliche bauliche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht oder nur eingeschränkt zulässig seien, sei nicht Ziel der Planung, sondern notwendiger Schritt zur Erreichung des Planungsziels, nämlich die Erhaltung der historischen gewachsenen Kulturlandschaft, der Erhalt des Landschaftsbildcharakters sowie die zusätzliche Aufwertung des Landschaftsbildes. Das Landschaftsbild als solches könne städtebauliches Ziel der Bauleitplanung ebenso sein, wie die Ausweisung von Flächen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Abgesehen davon, dass der Bebauungsplan nicht die Reaktion auf die Bauvoranfragen, sondern diese eher Reaktionen der Landwirte auf das Planverfahren gewesen sei, bleibe maßgeblich, dass die geplanten baulichen Erweiterungen die große Gefahr beinhalteten, das historische Landschaft- und Ortsbild unwiderruflich zu beeinträchtigen und zu zerstören.

22

Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb unwirksam, weil er auch denkmalschutzrechtliche Ziele verfolge. Die beiden Denkmale sollten nicht um ihrer selbst willen geschützt werden, sondern als Identitätsmerkmale des Landschaftsbildes.

23

Darüber hinaus bestehe der vom Antragsteller beschriebene Widerspruch nicht. Denn in dem Sondergebiet seien landwirtschaftliche Nutzungen mit Ausnahme von baulichen Nutzungen generell zulässig. Deshalb sei der Bebauungsplan auch realisierungsfähig, zumal es zulässig sei, die Art der Nutzung auch durch Ausschlussregelungen zu bestimmen. Im Übrigen ergebe sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets nicht nur aus dem Zusatz „Sicherung und Entwicklung des Ortsbildes“, sondern diese werde auch durch den Begriff „Historische Kulturstätten“ und durch die in der textlichen Festsetzung Ziff. 2 getroffene Regelungen ausgefüllt.

24

Ferner seien die vom Antragsteller behauptete fehlerhafte Ermittlung sowie die behauptete unzutreffende Wertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wegen Verfristung unbeachtlich.

25

Aber auch abgesehen davon treffe es nicht zu, dass die privaten Belange der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht richtig erkannt worden seien. Vielmehr seien angesichts der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sowie der betroffenen Landwirte diese Interessen ein wichtiger Bestandteil bei der Abwägung gewesen. Die Erweiterungsabsichten des Antragstellers seien ebenso bekannt gewesen wie die des Landwirts M... Weitergehende Erweiterungsabsichten seien im Rahmen der Offenlage nicht vorgetragen worden, obwohl die Betroffenen insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit hätten. Solche weitergehenden Erweiterungsabsichten habe sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen. Mit den geltend gemachten Erweiterungsvorhaben habe man sich inhaltlich auseinandergesetzt und letztlich der Erhaltung des Landschaftsbildes den Vorrang eingeräumt, wobei Berücksichtigung gefunden habe, dass man beide Vorhaben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verwirklichen könne.

26

In diesem Zusammenhang sei die Behauptung des Antragstellers nicht nachvollziehbar, der weit überwiegende Teil des in Rede stehenden Grundstücks (Flurstück-Nr. ...) unterliege den Nutzungsverboten des Bebauungsplanes. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse lediglich eine Fläche von ca. 4.000 m² dieses Flurstücks, welches überschlägig etwa eine Größe von Ca. 22.500 m² aufweise, sodass die von der Antragstellerin geplante Lagerhalle ohne weiteres nordöstlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes errichtet werden könne.

27

Überdies habe man auch den denkmalschutzrechtlichen Status der beiden Denkmäler ermittelt. Dieser Schutzstatus sei jeweils ausdrücklich im Bebauungsplan unter der Rubrik Hinweise, Stichpunkt „Denkmalschutz“ erläutert. Ergänzende Erläuterungen und Bewertungen seien dazu in Kapitel 2 („Anlass und Zielsetzung der Planung“) und in Kapitel 8.8 („Schutzgut kulturelles Erbe“) des Umweltberichtes zu finden.

28

Auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen seien in der Planbegründung richtig erfasst worden. In Ziff. 4.4 der Begründung des Bebauungsplanes werde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit der Bebauung im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ergänzend aus §§ 34, 35 BauGB ergebe. Daran ändere nichts die zusammenfassende Erklärung auf S. 46 der Begründung zum Bebauungsplan.

29

Schließlich sei das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft. Der behauptete Eigentumseingriff bestehe nur in sehr eingeschränkter Weise. Betroffen seien Teilflächen des Grundstücks, die bislang landwirtschaftlich bewirtschaftet worden seien. Diese Nutzung sei auch zukünftig weiterhin uneingeschränkt möglich. Ein Baulandentzug liege nicht vor, da Außenbereichsflächen eines Landwirts kein Bauland im Rechtssinne darstellten. Im Übrigen unterliege das Grundstück des Antragstellers auch heute schon denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Interessen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden seien, zumal der nördliche Bereich der in Rede stehenden Parzelle durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht tangiert würden und aus der Landschaftsanalyse sich ergebe, dass das überplante Gebiet in einem Bereich von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild liege.

30

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

31

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

32

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches teilweise im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

33

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

34

Dabei ist zunächst festzustellen, dass der angegriffene Bebauungsplan, der für seinen räumlichen Geltungsbereich im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ festsetzt, den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht, mit der städtebaulichen Erforderlichkeit vereinbar ist sowie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird.

35

Als Ermächtigungsgrundlage für Sondergebiete greift hier § 11 BauNVO ein.

36

Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass als sonstige Sondergebiete (also solche, die nicht gemäß § 10 BauNVO der Erholung dienen) solche Gebiete darzustellen und festzusetzen sind, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Insoweit muss es sich um eine durch die besondere Nutzung des Gebietes gekennzeichnete Unterscheidung handeln (s. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 11 Rn. 4). Hierbei ist die Gemeinde jedoch nicht an den Katalog der Nutzungsart der Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 10.2). Vielmehr kann die Kommune über diesen Katalog hinaus Sondergebiete „erfinden“ (s. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 9 Rn. 15). Von daher ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ nicht zu beanstanden, zumal die Zweckbestimmung in der Planbegründung eingehend erläutert wird und durch die in Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen näher bezeichneten Nutzungsbeschränkungen seine besondere Eigenart erhält.

37

Nach § 11 Abs. 2 BauVNO ist zudem die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Zur Festsetzung der Nutzung gehört auch die Festsetzung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Dies ist hier durch Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen geschehen. Zwar werden darin u.a. nur eine absolute Bauverbotszone sowie eine Bauverbotszone mit Ausnahmen festgesetzt, in der eine nach Grundfläche, Volumen und Höhe begrenzte Bebauung möglich ist. Hiergegen ist jedoch nichts zu erinnern, da eine Nutzungsfestsetzung auch durch negative Beschreibungen in der Weise geschehen kann, dass (bestimmte) Anlagen unzulässig sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn.32). Zudem ist die Festsetzung von Ausnahmen im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BauGB unbedenklich.

38

Des Weiteren liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler nicht darin, dass in Ziffer 2 Abs. 2 als Ermächtigungsgrundlage lediglich die Nrn. 1 und 9 des § 9 Abs. 1 BauGB genannt sind, während daneben möglicherweise auch die Nr. 10 anzuführen gewesen wäre. Denn § 9 BauGB erfordert nicht, dass im Bebauungsplan die jeweilige Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird. Die Festsetzung muss als solche lediglich ausreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt, der auch aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließenden Willen der Gemeinde durch Auslegung ermittelt werden kann, durch § 9 BauGB gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4.97 - , juris). Dass letzteres hier der Fall ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden.

39

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zwar müssen Bebauungspläne wie andere Rechtsnormen auch die Rechtsgrundlage für die Planbetroffenen eindeutig und erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normklarheit und –bestimmtheit ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn die planerischen Festsetzungen der Auslegung bedürfen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Begrenzung des Plangebietes im südwestlichen Bereich entgegen der Ansicht des Antragstellers indes eindeutig erkennbar. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen durch entsprechende Umgrenzungslinien dargestellt werden. Aufgrund dieser Umgrenzungslinien kann angesichts des Maßstabes 1:1.000 und der planerischen Praxis – wie sie von der Antragsgegnerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 28. September 2012 dargestellt wurde – nicht zweifelhaft sein, welche Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und in die unterschiedlichen Nutzungsverbotszonen fallen. Hiernach lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers eindeutig entnehmen, dass die Parzelle .../... nicht in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes fällt. Auch hinsichtlich der blauen Umgrenzungslinie betreffend den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehen keine Bestimmtheitsmängel, die nach dem Vortrag des Antragstellers sich im Hinblick auf ihre Breite ergeben sollen. Denn mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass insoweit wegen des Umfahrungscharakters einer solchen Linie die Innenseite der Begrenzungslinie maßgeblich ist. Soweit es um die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen geht, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Mittellinie der Abgrenzungslinie die tatsächliche Grenze markiert.

40

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nichts dagegen zu erinnern, dass im Südosten des Plangebietes im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Nachbargemeinde die Begrenzungslinie für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ entlang des Fahrwegs nicht weiter geführt wird. Denn hier ergibt sich aus der eingezeichneten Gemarkungsgrenze, dass die vorerwähnte Bauverbotszone an dieser Grenze endet.

41

Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch nicht im Hinblick auf die um die beiden Kulturdenkmäler für die Darstellung der Nutzungszone gezogenen Kreise zu unbestimmt. Allerdings hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Bestimmung der Kreismittelpunkte Fragen aufgeworfen, die aber geklärt sind. Der Senat ist nämlich – bestärkt durch die Ausführungen der Antragsgegnerin – zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kreismittelpunkte entweder durch die Schnittpunkte der Radien – soweit sich diese von einigen Stellen des Kreisbogens anhand der zeichnerischen Darstellungen maßgerecht ermitteln lassen – oder durch den jeweiligen Schnittpunkt der Mittelsenkrechten von zwei Sekanten eindeutig bestimmen lassen. Von dort aus lassen sich sodann alle dargestellten Kreisabschnitte für die jeweilige Nutzungszonen genau ermitteln.

42

Der Bebauungsplan ist ebenfalls nicht deshalb fehlerhaft, weil er nach Ansicht des Antragstellers bezüglich des ausgewiesenen Sondergebiets keine Festsetzung über die zulässige Art der baulichen Nutzung enthält und insoweit zu unbestimmt sein soll. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes ist in der Umschreibung „Historische Kulturstätten - Sicherung des Orts- und Landschaftsbildes“ hinreichend konkretisiert. Hieraus und aus der Plangebegründung ergibt sich ohne weiteres die Entwicklungsrichtung des Sondergebietes, da sich dem Wortlaut im Zusammenspiel mit der Planbegründung und den Erläuterungen des Bebauungsplanes unschwer entnehmen lässt, dass das Sondergebiet das Umfeld des jüdischen Friedhofs und der H...-K...-Kapelle nebst Stationenweg vor großen Gebäuden, die landschaftsbildrelevant sind, schützen soll und damit auch das Orts- und Landschaftsbild entwickelt und gesichert werden soll. Dies reicht für eine eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO aus.

43

Bedenken bestehen ebenso wenig im Hinblick auf die Bestimmtheit der Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen. Denn dies kann – wie hier – auch durch negative Beschreibungen in der Weise geschehen, dass bestimmte Anlagen unzulässig sind (s. BVerwG, Urteil vom 14. April 1998 - 4 C 52.87 -, juris). Vorliegend regelt Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen, ob und welche baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan unzulässig sind und welche ausnahmsweise zugelassen werden können, sodass es für den Planbetroffenen nicht zweifelhaft sein kann, welche Flächen mit welchen Vorhaben bebaut werden dürfen und welche nicht.

44

Überdies genügt auch die Festsetzung „Bauverbotszone mit Ausnahme“ dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Denn Art und Maß der in dieser Zone möglichen Bauwerke ist in Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt. Eine Unbestimmtheit ist diesbezüglich auch nicht im Hinblick auf den Inhalt dieser textlichen Festsetzungen anzunehmen. Ziffer 2 Absatz 2 lautet:

45

„Bauliche Anlagen sind nur außerhalb der Bauverbotszone ausnahmsweise zulässig. Es sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB aufweisen und eine Grundfläche von weniger als 40 m² und ein Bauvolumen von weniger als 140 m³ aufweisen“.

46

Dieser Wortlaut ist eindeutig und bezieht sich – wie die Antragstellerseite zutreffend feststellt – sowohl auf privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB als auch auf sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Soweit der Antragsteller versucht aus der Begründung zum Bebauungsplan (s. S.15) insoweit eine Unbestimmtheit zu konstruieren, als dort festgestellt wird, dass eine Zulässigkeit von Vorhaben gegeben sei, wenn diese eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB (privilegierte Nutzung) besitzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch den Klammerzusatz sollte nämlich offensichtlich keine Beschränkung auf eine privilegierte Nutzung erfolgen, sondern lediglich ein Nutzungsbeispiel aufgeführt werden, welches situationsbedingt als Nutzungsmöglichkeit im Raume steht. Dies ist ausweislich der Darlegung der Antragsgegnerin auch dem Umstand geschuldet, dass sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB in aller Regel im Außenbereich unzulässig sind. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen auf S. 16 der Bebauungsplanbegründung.

47

Ebenso wenig lassen sich aus Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die dort angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen Unklarheiten herleiten. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 12. September 2012 wohl selbst erkannt, dass die Antragsgegnerin mit der Formulierung „ausnahmsweise zulässig“ auch in den Fällen, in denen ein Vorhaben das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung einhält, die Genehmigungserteilung von einer Ermessensentscheidung im Einzelfall abhängig machen will. Dies findet in § 31 Abs.1 BauGB seine Stütze, wonach von Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden können, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. In diesen Fällen hat die Baubehörde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde herbeizuführen. Bei der Entscheidung über das Einvernehmen kann die Gemeinde dann die auf Seiten 15/16 der Planbegründung genannten Bewertungskriterien berücksichtigen. Dass die vorgenannte Festsetzung so zu interpretieren ist, ergibt insbesondere eine verständige Auslegung der in Rede stehenden Festsetzung unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans (s. S. 15). Die Antragsgegnerin hat diese Sichtweise in ihrem nachgereichten Schriftsatz als zutreffend bestätigt.

48

Der Antragsteller vermag auch nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, der Bebauungsplan sei nicht vollzugsfähig, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen zwar als Art der Nutzung als sonstiges Sondergebiet „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ festsetze, jedoch ohne die Art der baulichen Nutzung in dem so bezeichneten Gebiet näher festzulegen. Denn nach den textlichen Festsetzungen ist im Geltungsbereich des hier vorliegenden einfachen Bebauungsplanes alles als Nutzungen zulässig, was nicht ausdrücklich durch Ziffer 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes ausgeschlossen oder im Übrigen nicht nach §§ 34 und 35 BauGB unzulässig ist. Dass dies so gewollt ist, lässt sich auch der Begründung zum Bebauungsplan (s. S. 16 der Planurkunde) entnehmen. Eine solche Regelung, bei der vorrangig die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind und indessen nachrangig die Bestimmungen des § 35 BauGB zum Tragen kommen, ist nach der Systematik der §§ 30 ff. BauGB durchaus möglich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30, Rn. 36 und 37) und entspricht des gesetzlichen Vorgaben in § 30 Abs. 3 BauGB.

49

Ist der Bebauungsplan mithin hinsichtlich seiner Festsetzungen weder zu unbestimmt noch widersprüchlich, so folgt dessen Unwirksamkeit auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde kommt im Rahmen der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen zu, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Daraus folgt, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Insbesondere dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, kann nicht von der Erforderlichkeit der konkreten Planung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend jedoch die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu bejahen. Denn selbst wenn ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen „ad hoc“-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben ausweist, lässt dies keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zu. Der Gemeinde ist es nämlich keinesfalls verwehrt, auf entsprechende Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875). Vielmehr kommt es darauf an, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Planung darf nicht lediglich das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf eine Verhinderung einer – aus Sicht der Gemeinde bestehende – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (s. BVerwG, a.a.O.).

50

Letzteres ist hier der Fall. Die Planung dient nämlich ausweislich der Begründung des angegriffenen Bebauungsplanes dazu, den Stationenweg und die H...-K...-Kapelle als Landschaftsbild prägendes Gesamtensemble zu sichern (s. I, 1 der Begründung) und damit auch die Vorgaben des regionalen Raumordnungsplans umzusetzen, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung zu bewahren seien (s. III, 3 der Begründung). Auch ein zukünftiger Schutz der bestehenden Denkmalzone im Bereich des historischen jüdischen Friedhofs soll im Rahmen der landschaftsplanerischen Konzeption gewährleistet werden (s. I, 6.4 und III, 2 der Begründung). Dies sind aber durchaus städtebauliche Ziele, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (s. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Dass dieses Ziel – wie der Antragsteller behauptet – nur vorgeschoben sein soll, um die Bebauung des Außenbereichs mit privilegierten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu verhindern, lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin angeblich willkürlich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erst ab dem 3. Kreuz des Stationenweges habe beginnen lassen. Er verkennt dabei, dass diese Ausgestaltung des Geltungsbereiches daraus resultiert, dass nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragsgegnerin die ersten Kreuze des Stationenweges im unbeplanten Innenbereich liegen und schon von Bebauung umgeben sind und somit das Planungsziel insoweit nicht mehr zu erreichen ist.

51

Der Bebauungsplan überschreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen im Sinne von § 1 Absätze 1, 3 und 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch nicht deshalb, weil er auch Belange des Denkmalschutzes mit berücksichtigt. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2001 (NVwZ 2001, 1043) geltend macht, die Antragsgegnerin betreibe im Gewande des Städtebaurechts in Wirklichkeit Denkmalschutz, der nicht zu ihren Aufgaben gehöre, vermag er damit hier keine andere Bewertung herbeizuführen. Denn in dem vorgenannten Urteil schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Planung mitberücksichtigt werden dürfen. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Nur wenn die Planung allein der Sichtbarmachung und der Präsentation historischer Zusammenhänge am konkreten Ort aus kultur- oder bildungspolitischen Gründen, also nicht städtebaulichen Zielen, dienen würde, könnte man von einer städtebaulich unzulässigen Zielsetzung des Bebauungsplanes sprechen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Vielmehr zeigen die Erläuterungen in der Planbegründung, dass die Denkmale nicht um ihrer selbst willen durch die Planfestsetzung geschützt werden sollen, sondern zur Erhaltung ihrer das Landschaftsbild prägenden Wirkung, die sogar durch den regionalen Raumordnungsplan („dominiert landschaftsprägend“) so gesehen wird. Eine solche Zielsetzung fällt aber unter den städtebaulichen Belang der Landschaftsbilderhaltung (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauG). Somit weist die Planung den erforderlichen räumlich-funktionalen Ansatz auf, um dem Bodenrecht und nicht dem Denkmalschutzrecht zugerechnet werden zu können.

52

Ebenso wenig lässt sich ein die Realisierung des Bebauungsplans hindernder Widerspruch daraus herleiten, dass für ein und dieselben Flächen nicht nur ein Sondergebiet „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ sondern gleichzeitig auch eine „Bauverbotszone“ festgesetzt worden ist. Denn dadurch, dass eine „Bauverbotszone“ festgesetzt worden ist, wird gerade dem Zweck des Sondergebietes („Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“) genüge getan, weil damit die negative Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes im Nahbereich der Denkmale ausgeschlossen werden soll. Entsprechendes gilt auch für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die zu große räumliche Ausdehnung der Bauverbotszonen und die zu geringen Größenvorgaben hinsichtlich der ausnahmsweise zugelassenen baulichen Anlagen rügt, sind hiermit materiell-rechtliche Fragen angesprochen, die noch unten bei der Abwägung zu erörtern sein werden.

53

Schließlich verletzt der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB und genügt zudem den inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Verletzung des Ermittlungsgebotes liege darin, dass die Antragsgegnerin die Erweiterungsabsichten der Landwirte – insbesondere seine und die des Landwirts M... – nicht genügend ermittelt und keine Analyse der Auswirkungen der Plan auf diese Absichten durchgeführt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller und der Landwirt M... haben nämlich im Beteiligungsverfahren keine konkreten, sondern vielmehr nur allgemeine Erweiterungsabsichten vorgetragen. Entsprechendes gilt auch für die Landwirtschaftskammer. Die allgemeinen Erweiterungsabsichten auf dem betreffenden Gelände hat die Gemeinde jedoch zur Kenntnis genommen. Nach ihrer Bewertung bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Analysen, zumal noch genügend Flächen der betroffenen Parzellen außerhalb des Plangebietes für eine Bebauung zur Verfügung standen. Wenn diese verbleibenden Flächen konkret nicht ausgereicht hätten, hätte es dem Antragsteller bzw. dem Landwirt M... oblegen, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dies konkret dem Plangeber zu unterbreiten. Dies ist indessen nicht geschehen.

54

Aber selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen würde, so wäre dieser hier gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB nicht beachtlich. Denn ein Ermittlungsmangel ist danach nur dann beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss ist. Zweifelhaft ist hier bereits, ob ein Ermittlungsdefizit offensichtlich ist. Jedenfalls wäre ein solches auf das Ergebnis der Abwägung nicht von Einfluss gewesen. Denn es sind keine naheliegenden Umstände gegeben, die dafür sprechen könnten, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie konkretere Erweiterungsvorstellungen der Landwirte gekannt hätte. Vielmehr zeigen die in den Aufstellungsakten vorhandenen Würdigungen durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin, dass man dem Schutz des Landschaftsbildes in jedem Falle den Vorrang vor den privaten Bauinteressen der Landwirte einräumen wollte, zumal noch genügend Baufläche auf den Parzellen außerhalb des Plangebietes vorhanden ist, um landwirtschaftliche Gebäude zu errichten, und von daher keine Notwendigkeit zu erkennen war, warum landwirtschaftliche Bauten unbedingt in der Bauverbotszone errichtet werden müssen. Dass im Übrigen auch weitere Ermittlungen zur Frage konkreter Erweiterungsabsichten auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten, zeigen die Ausführungen des Gemeinderates (s. Bl. 121R der Aufstellungsakte), wonach konkrete Erweiterungsabsichten keine andere Bewertungslage schaffen könnten, da die dagegen sprechenden Argumente dadurch nicht ausgeräumt würden.

55

Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite wurde auch der denkmalschutzrechtliche Status von Friedhof und Kapelle geklärt. So ist der Plangeber zunächst zutreffend davon ausgegangen (s. II, 8.8 der Planbegründung), dass zwei Kulturgüter im Plangebiet vorhanden sind, und zwar zum einen der jüdische Friedhof, der als Denkmalzone ausgewiesen ist, und zudem die Kapelle mit dem Stationenweg, der nach Mitteilung der Generaldirektion „Kulturelles Erbe“ insgesamt als unbewegliches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz steht. Insoweit waren daher keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich.

56

Letztendlich leidet der angegriffene Bebauungsplan auch nicht an einem Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen denen von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 304, 309 ff), und vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und dafür notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Bei dieser bauplanerischen Abwägung muss die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten privaten Eigentums, das in hervorgehobener Weise zu den gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Belangen gehört, hinreichend Rechnung getragen (s. BVerwG, Urteil vom 06. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506). Deshalb ist die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und Bauverbotszonen auf Privatgrundstücken nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sich hierfür hinreichend gewichtige Belange anführen lassen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen sowie der Bauverbotsflächen nicht als abwägungsfehlerhaft.

57

Dies gilt zunächst für die Ausweisung eines Grünstreifens von knapp 3 m entlang der südlichen Seite des Stationenweges. Dabei bleibt zu sehen, dass der Plangeber ursprünglich sogar einen 7,5 m breiten Grünstreifen entlang beider Seiten des Stationenweges vorgesehen hatte. Auf die Einwendung der Landwirte im Planaufstellungsverfahren hin ist der nördliche Grünstreifen weggefallen und der südliche Streifen zunächst auf 6 m Breite und sodann auf knapp 3 m verkürzt worden, was weitgehend dem bisherigen Bestand entsprach. Dieser südliche Grünstreifen stellt indessen keine (beachtliche) Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar, zumal in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen der Hinweis enthalten ist, dass eine Überfahrung der Fläche mit landwirtschaftlichen Maschinen zur Bestellung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zulässig ist. Dies alles hat die Antragsgegnerin gesehen und abgewogen. Das so gewonnene Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden.

58

Aber auch im Hinblick auf die festgesetzte absolute Bauverbotszone vermag das Gericht keinen Abwägungsmangel zu erkennen. Insoweit hat der Plangeber die Gewichtigkeit der sich gegenüberstehenden öffentlichen Belangen (Schutz des Landschaftsbildes) und des Eigentumsrecht der Landwirte (Bebauung von Außenbereichsgrundstücken mit privilegierten Gebäuden) nicht verkannt. Vielmehr hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Bauvoranfragen des Antragstellers und des Landwirts M... keine übermäßige Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Parzelle ... des Antragstellers und der Parzelle .../... des Landwirts M... gesehen, da die überwiegenden Teile dieser Parzellen außerhalb des Plangebietes liegen und deshalb nach wie vor für eine Bebauung mit größeren landwirtschaftlichen Gebäuden genutzt werden können. Dass der Plangeber angesichts dessen dem öffentlichen Belang des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragstellerseite einzuräumen, dass der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen für landwirtschaftliche Vorhaben eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG darstellt. Ein solcher Eingriff bedarf daher besonderer Rechtfertigungsgründe. Der Eingriff muss mithin durch Gründe des öffentlichen Interesses von erheblichem Gewicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

59

Der Plangeber hat in der Abwägung dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein solches Gewicht eingeräumt. Dies begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, zumal der Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB in der Regel einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen kann, der eine Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Aber auch im vorliegenden Fall ist nichts gegen die Bewertung des Plangebers zu erinnern, wonach bei einer Bebauung entlang bzw. im Nahbereich des Stationenweges die Sichtbeziehung zwischen „Ort-Stationenweg-Kapelle“ erheblich beeinträchtigt und damit auch die landschaftsprägende Wirkung dieses Kulturdenkmals dementsprechend gestört werde. Dass der Schutz dieses Landschaftsbildes im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Gewicht hat, zeigt auch der Umstand, dass der Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald insbesondere die H...-K...-Kapelle als „dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit erheblicher Fernwirkung“ aufführt (s. I, 1 der Begründung zum Bebauungsplan). Ähnliche Feststellungen hinsichtlich des Gewichts dieses öffentlichen Belangs im konkreten Fall treffen auch die Landschaftsbildanalyse auf S. 19 der Planbegründung sowie der Umweltbericht unter Ziffer 6.1. Aber auch für das Kulturdenkmal „Jüdischer Friedhof“ kann aus dem Lichtbild auf S. 23 der Planbegründung und aus den Ausführungen zur Bestandssituation (s. I, 2 der Begründung) sowie zur Landschaftsbildanalyse (s. II, 6.3 der Begründung) entnommen werden, dass es sich hierbei um eine Anlage handelt, die für die Prägung des Landschaftsbildes von erheblicher Bedeutung ist. Angesichts dessen vermag die bloße Behauptung der Antragstellerseite, dass Bauten in diesem Bereich keine Auswirkungen auf die Landschaft haben könnten, keine andere Bewertung herbeizuführen.

60

Demgegenüber ist das Eigentumsinteresse der von der angegriffenen Planung betroffenen Landwirte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abwägung nicht fehlerhaft zurückgestellt worden. Denn die Planung wirkt sich im Hinblick auf die allgemeinen Erweiterungsabsichten der Landwirte in diesem Bereich nicht erheblich aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Parzelle 11, die im Eigentum des Antragstellers steht. Darauf hat der Antragsteller bereits eine große landwirtschaftliche Halle errichtet, die von der Planung nicht betroffen ist und deren Vergrößerung (Anbau etc.) nach Nordosten hin der angegriffene Bebauungsplan nicht entgegensteht. Darüber hinaus betrifft die ausgewiesene Bauverbotszone auf dieser Parzelle etwas weniger als 1/5 der Gesamtfläche dieses über 2 ha großen Grundstücks, sodass noch ausreichendes Gelände zur Verfügung steht, um dort größere landwirtschaftlich genutzte Gebäude – ohne dass dem der Bebauungsplan entgegenstünden – zu verwirklichen. Dass der Antragsteller gerade auf den überplanten Teil des Grundstücks für eine Bebauung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und von ihm zudem nicht substantiiert vorgetragen worden. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass die verbleibende Fläche außerhalb der Bauverbotszone für eine Betriebserweiterung nicht ausreichend ist oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt auch für die teilweise überplante Parzelle .../... des Landwirts M...

61

Abgesehen davon führt auch nicht die Rüge zum Erfolg, dass es fehlerhaft sei, für den Nahbereich der beiden Kulturdenkmäler nicht eine „Zone mit Ausnahme“ in Betracht gezogen zu haben. Denn nach der Konzeption der Bauverbotszonen und ihrer Zielrichtung liegt es auf der Hand, dort wegen des Störeffekts von baulichen Anlagen im nahen Umfeld der beiden landschaftsbildprägenden Kulturdenkmäler überhaupt keine Bauwerke zuzulassen. Ebenso naheliegend ist es, dass kleinere Bauwerke in größerer Entfernung zu den beiden Denkmälern weniger störend sind als größere Bauten, die außerhalb der Bauverbotszonen errichtet werden dürfen. Dass die innerhalb der äußeren (weiter von den Denkmälern entfernt liegenden) Verbotszone ausnahmsweise zugelassenen Bauten bezüglich der Größenvorgaben für den landwirtschaftlichen Ackerbau zu gering und damit ungeeignet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag danach die Errichtung großer Maschinenhallen nicht möglich sein. Dennoch sind die Größenvorgaben in der „Bauverbotszone mit Ausnahme“ nicht derart, dass dort keine für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Gebäude errichtet werden könnten. Vielmehr dürften die nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als beispielsweise 8 m x 5 m bzw. 10 m x 4 m (40 m²) und einer Höhe von weniger als 3,50 m ausreichen, um dort beispielsweise kleinere landwirtschaftliche Maschinen und sonstiges Gerät unterzustellen.

62

Die vorgenannten Einschränkungen bezüglich der Bebaubarkeit sind Ausfluss des städtebaulichen Konzepts, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt und welches sich nachvollziehbar aus der Planbegründung und der landschaftsplanerischen Konzeption (s. I, 6.4 der Planbegründung) ergibt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass der vorgegebene Radius von 100 m für die generelle Bauverbotszone und eine Radius von 150 m für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ nicht nachvollziehbar und damit unverhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Landschaftsbildanalyse (s. S. 20 der Plangebegründung) ergibt sich nämlich, dass man im Rahmen der Bestandsaufnahme untersucht hat, inwieweit das Gesamtensemble im Nah- und Fernbereich des Ortes wahrgenommen wird. Dagegen, dass man den dabei gewonnenen Erkenntnissen mit abgeschätzten Werten der Radien Rechnung getragen hat, ist nicht zu erinnern. Die Begründung eines Bebauungsplanes muss nämlich nicht jede Festsetzung im Detail rechtfertigen. Abgesehen davon vermochte der Antragsteller selbst nicht substantiiert darzulegen, welche Radien anstelle der festgesetzten Radien dem Planungskonzept zutreffender entsprochen hätten.

63

Nach alledem ist der Bebauungsplan auch nicht wegen Abwägungsmängeln fehlerhaft.

64

Der Normenkontrollantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 62 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Grundstück W...straße ..., FlNr. .../... Gemarkung G.... Das Grundstück liegt auf der Westseite der in etwa in Nordsüdrichtung verlaufenden W...straße. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... (W...-, W...straße, B... und G... Straße) der Beklagten. Der Bebauungsplan ist am 20. Juli 1977 in Kraft getreten. Für den Bereich des klägerischen Grundstücks setzt dieser Bebauungsplan ein reines Wohngebiet (WR 3) fest, weiter eine Grundflächenzahl von 0,2 sowie eine Geschossflächenzahl von 0,3. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde eine Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen sowie ein zulässiger Dachgeschossausbau bis höchstens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses als zulässig erklärt. Durch eine umlaufende Baugrenze wurde zusätzlich ein Bauraum festgesetzt.

Nach § 1 Abs. 2 der Bebauungsplansatzung besteht der Bebauungsplan aus dem Plan der Beklagten vom 2. Juni 1976, ausgefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 18. Mai 1977, und dem Satzungstext. Der Satzungstext wurde vom – damaligen – Oberbürgermeister der Beklagten am 20. Juni 1977 ausgefertigt; eine beglaubigte Kopie hiervon befindet sich bei den vorgelegten Bebauungsplanunterlagen. Der vorliegende Plan weist selbst keinen Ausfertigungsvermerk auf.

Für das Grundstück W...straße ... wurde mit Bescheid vom 1. Februar 1983 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhausneubaus mit Garage erteilt (Plan-Nr. 83/128). Das genehmigte Gebäude ist im nordöstlichen Grundstücksbereich situiert; nördlich an den Hauptbaukörper schließt sich eine Doppelgarage und südlich eine weitere Garage an. Der Baukörper befindet sich nur mit einem geringen Teil seiner Grundfläche innerhalb des festgesetzten Bauraums; die nördliche Hälfte des Hauptbaukörpers, die östliche Hälfte der südlichen Hälfte des Hauptbaukörpers, die Doppelhausgarage im Norden sowie der bei weitem überwiegende Teil des südlichen Anbaus liegen nördlich bzw. östlich des Bauraums.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit einer Garage und einem Stellplatz auf dem Grundstück W...straße ... (Plan-Nr. 05-28256). Nach den genehmigten Plänen liegt das Doppelhaus mit der nördlich angrenzenden Garage sowie der südlich vorgelagerte Stellplatz vollständig (südlich bzw. südöstlich) außerhalb des festgesetzten Bauraums. In der Baugenehmigung wurde wegen Errichtung eines Doppelhauses, einer Garage und eines offenen Stellplatzes außerhalb des Bauraums eine Befreiung erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiung könne befürwortet werden, da das Gebäude und die Garage die Flucht der nördlichen Bestandsgebäude einhielten und das festgesetzte Maß der Nutzung nicht überschritten werde.

Am 23. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Baugenehmigung vom 24. Juli 2006. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde nach zweimaliger Verlängerung mit Bescheid vom 11. September 2014 bis einschließlich 24. Juli 2016 verlängert. Das genehmigte Vorhaben wurde bislang nicht ausgeführt.

Am 21. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Anwesen W...straße ... (Plan-Nr. 11-7050). Das zur Genehmigung gestellte Doppelhaus soll nach den eingereichten Plänen vollständig innerhalb des westlichen Teils des festgesetzten Bauraums entstehen. Eine südlich vorgelagerte Terrasse befindet sich überwiegend außerhalb des Bauraums; gleiches gilt für drei noch weiter südlich vorgesehene Stellplätze. Nach der Baubeschreibung soll bei einer Grundstücksfläche von 2.261 qm eine Grundfläche von 434,04 qm – entsprechend einer Grundflächenzahl von 0,19 – sowie eine Geschossfläche von 902,87 qm – entsprechend einer Geschossflächenzahl von 0,40 – entstehen. Aus der beigefügten GRZ- und GFZ-Berechnung ergibt sich, dass insoweit das bestehende Wohnhaus, das genehmigte – aber noch nicht realisierte – Doppelhaus sowie der beantragte Neubau berücksichtigt wurde. Der Bauantrag enthält keinen Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit dem Bauantrag wurde weiter eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme auf das – ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende – Grundstück FlNr. ... vom 25. Februar 2011 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach Plan-Nr. 11-7050 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beantragte Neubau eines Doppelhauses liege zwar im Bauraum, überschreite jedoch die durch den Bebauungsplan Nr. ... festgesetzte GFZ von 0,3 mit 0,1 (um 226,1 qm) erheblich. Eine Befreiung sei nicht beantragt und könne auch nicht erteilt werden, da keine Gründe vorlägen, die eine Befreiung rechtfertigen würden und da die Grundzüge der Planung durch die erhebliche Überschreitung berührt seien. Die drei Stellplätze sowie der Müllstandort seien verkehrsfern und außerhalb des Bauraums dargestellt; auch hierfür sei eine Befreiung nicht beantragt worden und könne auch nicht erteilt werden.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2013 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung und auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich hinsichtlich der hier allein streitigen Geschossflächenzahl als Parameter des Maßes der baulichen Nutzung nach § 30 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. ... sei wirksam zustande gekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin leide der Bebauungsplan nicht an einem Ausfertigungsmangel.

Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 3. Soweit die Klägerin vorbringe, die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 ergebe bei einer Grundstücksfläche von 2.261 qm eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 452 qm, der festgesetzte Bauraum weise jedoch nur ca. 325 qm und mithin ca. 28 % weniger als die sich aus der GRZ von 0,2 ergebende Fläche auf, könne sie damit schon dem Grunde nach nicht durchdringen. Baugrenzen in einem Bebauungsplan müssten nicht so festgesetzt werden, dass sie dem Grundstückseigentümer die volle Ausschöpfung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglichten. Das Baugrundstück weise nach dem amtlichen Lageplan eine Fläche von 2.261 qm auf. Eine GRZ von 0,2 ermögliche danach eine überbaubare Grundstücksfläche von 452,2 qm, nach der festgesetzten GFZ von 0,3 dürfe eine Geschossfläche von 678,3 qm verwirklicht werden. Werde diese Geschossfläche auf zwei Vollgeschosse mit identischen Außenmaßen verteilt, könne eine Grundstücksfläche von 339,15 qm überbaut werden; dies entspreche einer GRZ von 0,15. Die festgesetzte GRZ von 0,2 könne damit in dieser Konstellation zu 75 % ausgenutzt werden. Solle hingegen die Maßfestsetzung II + DA – also zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschossausbau bis höchstens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses – vollständig, unter ebenfalls vollständiger Inanspruchnahme der GRZ von 0,3 ausgeschöpft werden, könne eine Grundfläche von 254,3625 qm verwirklicht werden; dies entspreche einer GRZ von 0,1125. Die festgesetzte GRZ könne danach zu 56,25 % also mit etwas mehr als der Hälfte ausgeschöpft werden. Diese Zahlen rechtfertigten nicht die Annahme, zwischen den einzelnen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bestehe ein solches Missverhältnis, dass die Erforderlichkeit dieser Festsetzungen anzuzweifeln wäre.

Die Bauraumfestsetzung im WR 3 des Bebauungsplans Nr. ... sei funktionslos geworden. Nicht funktionslos geworden sei demgegenüber die für das WR 3 festgesetzte Geschossflächenzahl. Die GFZ-Festsetzung habe auch ungeachtet der Funktionslosigkeit der Bauraumfestsetzung Bestand. Insoweit sei der gleiche Maßstab wie bei einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans anzuwenden. Da die Frage der Funktionslosigkeit für jede Festsetzung gesondert zu prüfen sei, komme es für die Frage, ob die festgesetzte Geschossfläche im WR 3 funktionslos geworden sei, nicht darauf an, ob eine Funktionslosigkeit der Geschossflächenfestsetzung im WR4 vorliege. Das Gericht weise aber ergänzend darauf hin, dass letzteres nicht der Fall sei.

Das streitgegenständliche Vorhaben verstoße gegen die Geschossflächenzahlfestsetzung im WR 3 des Bebauungsplans Nr. ... und sei damit planungsrechtlich unzulässig. Auf die Frage, ob die Funktionslosigkeit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete dazu führe, dass insgesamt kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB mehr vorliege, komme es vorliegend nicht an. Nach § 30 Abs. 3 BauGB würde sich in einem solchen Fall die Zulässigkeit des Vorhabens nur im Übrigen, hier also im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nach § 34 oder § 35 BauGB richten. Für die Maßfestsetzungen, also auch für die Geschossflächenzahl, wären nach wie vor die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich.

Für den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch hinsichtlich der festgesetzten Geschossflächenzahl fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Zwar enthalte die Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Maßfestsetzungen nur wenige Aussagen. Im Hinblick auf den Bereich des WR 4 werde dort ausgeführt, die bisher entlang der W...straße zulässige Baumasse werde in den nordöstlichen Grundstücksbereich verlagert, wobei das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung erhalten bleibe. Hinsichtlich der nördlich des WR 4 gelegenen Flächen werde ausgeführt, dass u.a. das festgesetzte Nutzungsmaß mit dem Baubestand und der in der Umgebung vorhandenen Bebauung übereinstimme. Dies zeige jedenfalls, dass sich der Plangeber von der Überlegung habe leiten lassen, eine über diese Anknüpfungspunkte hinausgehende Verdichtung solle nicht zugelassen werden. Weiter zeigten die Maßfestsetzungen des Bebauungsplans in den Gebieten WR 1 bis WR 4, dass lediglich im WR 2 mit einer Geschossflächenzahl von 0,45 und einer Grundflächenzahl von 0,3 eine höhere Verdichtung gewollt gewesen sei. Im WR 2 sei aber ausschließlich eine Überplanung des vorhandenen Gebäudebestands erfolgt; das WR 2 enthalte keine zum Planungszeitpunkt noch unbebauten Grundstücke. Für die übrigen drei Wohngebiete sei mit einer Geschossflächenzahl von 0,3 und einer Grundflächenzahl von 0,2 (WR 1 und WR 3) bzw. einer Geschossflächen- und Grundflächenzahl von jeweils 0,16 (WR 4) eine deutlich aufgelockerte Bebauung vorgesehen worden. Eine höhere Verdichtung sei damit ersichtlich nur dort gewollt gewesen, wo dies bereits durch die vorhandene Bebauung vorgegeben gewesen sei. Intention des Plangebers sei damit offensichtlich aber auch gewesen, in den noch unbebauten Bereichen nur eine geringere Verdichtung zuzulassen. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan Nr. ... getroffenen Maßfestsetzungen zu den Grundzügen der Planung zählten. Die Überschreitung der festgesetzten GFZ um ein Drittel durch das streitgegenständliche Vorhaben sei auch erheblich und keinesfalls von minderem Gewicht. Damit fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Befreiung.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile. Der Bebauungsplan Nr. ... sei von Anfang an aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Von einer (Teil)Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den das Vorhabensgrundstück bildenden Teilbereich WR 3 sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen auszugehen. Den Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung haftete von Anfang an der Mangel der Erforderlichkeit an. Jedenfalls hätte die Funktionslosigkeit der Bauraumfestsetzung für das WR 3 zur Folge, dass die auf den (engen) Bauraum bezogenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ihre Regelungsfunktion verloren hätten. Insbesondere aufgrund der auf den (engen) Bauraum zugeschnittenen Maßbestimmungsfaktoren komme der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung keine sinnvolle Regelungs- und Ordnungsfunktion (mehr) zu. Nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die in Streit stehende Festsetzung zur Geschossflächenzahl auch ohne die Bauraumfestsetzung erlassen hätte.

Da dem Bebauungsplan Nr. ... im Teilbereich WR 3 keine Regelungswirkung (mehr) zukomme, beurteile sich das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben sei nach dieser Vorschrift zulässig, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden solle und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Das Vorhabensgrundstück FlNr. .../... werde von der Wohnbebauung im Norden auf FlNr. .../... und .../... und von der weit ins Plangebiet-Innere reichenden Bebauung auf den FlNrn. .../... "eingerahmt". Die zur Bebauung vorgesehene Fläche sei nahezu von allen Seiten von Bebauung umgeben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bebauungsplan Nr. ... (weiterhin) wirksam wäre, ergebe sich ein Genehmigungsanspruch und Erteilung einer Befreiung von der (Maß-)Festsetzung über die zulässige Geschossfläche. Zwar würde durch das Vorhaben unter weiterer Berücksichtigung der Umsetzung des mit (verlängertem) Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2006 zugelassenen Doppelhauses die zulässige Geschossfläche um den Faktor 0,1 überschritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden durch die Ausnutzung einer GFZ von 0,4 auf der Bauparzelle WR 3 der Klägerin die Grundzüge der Planung jedoch nicht berührt. Dass bei einer Überschreitung um den Faktor 0,1 die nach der ursprünglichen Plankonzeption auf den engen Bauraum konzipierte zulässige Geschossfläche die Grundzüge der Planung nicht berühre, werde bereits dadurch deutlich, dass im unmittelbar nördlich angrenzenden Teil Baugebiet WR 2 eine GFZ von 0,45 festgesetzt worden sei. Auch auf dem weiter nördlich gelegenen Wohnanwesen sei unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Grundstücksausnutzung mit einer GFZ von 0,58 zugelassen worden, so dass die Grundzüge der Planung nicht entgegenstünden. Angesichts der bisher großzügigen Befreiungspraxis der Beklagten und den im Plangebiet bereits planabweichend vollzogenen, "erwünschten" baulichen Entwicklungen sei es in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, dass an der Geschossflächenfestsetzung auf der Bauparzelle WR 3 streng formalistisch festgehalten werde.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag der Klägerin nach Plannummer 11/7050 zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2011 zu verpflichten, über den Bauantrag der Klägerin nach Plan-Nr. 11/7050 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Niederschriften über den Augenschein vom 3. Februar 2015 und die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2015 sowie die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder den im Hauptantrag begehrten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch den hilfsweise beantragten Anspruch auf erneute Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan wirksam ist.

a) Sollte der Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) wirksam sein, so stehen der Erteilung einer Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen (aa)). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung (bb)).

aa) Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt gegen die Geschoßflächenzahlfestsetzung im WR 3 des Bebauungsplans Nr. ... und ist damit planungsrechtlich unzulässig. Bei der vorliegenden Grundstücksgröße von 2.261 qm darf aufgrund der Geschossflächenzahl-Festsetzung von 0,3 eine Geschoßfläche von insgesamt 678,3 qm verwirklicht werden. Nach der dem streitgegenständlichen Bauantrag beigefügten Berechnung der Geschoßfläche nimmt der Bestand eine solche von 620,81 qm ein. Insoweit ist auch das mit Bescheid vom 24. Juli 2008, zuletzt bis zum 24. Juli 2016 verlängert, genehmigte Doppelhaus zu berücksichtigen. Eine bereits genehmigte, aber noch nicht errichtete bauliche Anlage ist in die Betrachtung einzubeziehen. Denn der begünstigte Bauherr kann in der Regel von der erteilten Baugenehmigung jederzeit Gebrauch machen, so lange diese nicht gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO erloschen oder zurückgegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 – 9 ZB 06.1035 – juris). Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben soll eine zusätzliche Geschoßfläche von 282,06 qm verwirklicht werden. Es würde sich somit eine Gesamtgeschoßfläche von 902,87 qm ergeben. Daraus errechnet sich eine beabsichtigte Geschossflächenzahl von 0,4. Diese widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04 – BRS 67, 83). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2009 – 1 B 05.616 – BauR 2009, 1414). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)planung möglich ist. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen.

Gemessen an diesen Vorgaben würde eine Befreiung von der für das WR 3 festgesetzten Geschoßflächenzahl Grundzüge der Planung berühren. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Abweichung nicht mehr im Bereich dessen läge, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 4.8.2009 – 4 CN 4/08 – juris). Der Begründung des Bebauungsplans ist hinsichtlich des Flurstücks .../... zu entnehmen, dass er entlang der W...straße nach § 34 BBauG die zulässige Baumasse von der W...straße abrückt und sie in den nordöstlichen Grundstücksbereich verlagert. Dabei bleibe das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung erhalten, während gleichzeitig bei der Festsetzung der restlichen Grundstücksfläche als nicht überbaubare Baulandfläche die Grünplanung entlang der B... berücksichtigt werde. Im übrigen Bereich entlang der B... werde die Freihaltung des geplanten Grünzugs von einer Bebauung durch die Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft erreicht. Die Grundstücke westlich der W...straße seien entsprechend dem Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen worden. Das festgesetzte Nutzungsmaß, die Bauräume, die Höhenentwicklung und die Dachform würden mit dem Baubestand und der in der Umgebung vorhandenen Bebauung übereinstimmen. Im Hinblick auf die bestehende aufgelockerte und durchgrünte Bebauung seien die Freiflächen der Baugrundstücke zu begrünen und zu bepflanzen.

Der Plangeber hat sich damit von der Überlegung leiten lassen, dass eine weitere Verdichtung nicht zugelassen werden sollte. Die Maßfestsetzungen des Bebauungsplans in den Gebieten WR 1 bis WR 4 zeigen, wie bereits das Erstgericht festgestellt hat, dass lediglich im WR 2 mit einer Geschoßflächenzahl von 0,45 und einer Grundflächenzahl von 0,3 eine höhere Verdichtung gewollt war. Im WR 2 erfolgte aber ausschließlich eine Überplanung des vorhandenen Gebäudebestands. Für die übrigen drei Wohngebiete wurde mit einer Geschoßflächenzahl von 0,3 und einer Grundflächenzahl von 0,2 (WR 1 und WR 3) bzw. einer Geschoßflächen- und Grundflächenzahl von jeweils 0,16 (WR 4) eine deutlich aufgelockerte Bebauung vorgesehen. Eine höhere Verdichtung war ersichtlich nur dort gewollt, wo dies bereits durch die vorhandene Bebauung vorgegeben war. Damit war offensichtlich auch Intention des Plangebers, in den noch unbebauten Bereichen nur eine geringere Verdichtung zuzulassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die für die Anwesen W...straße ... bis ... erteilte Baugenehmigung, da diese nicht in den festgesetzten Baugebieten liegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan Nr. ... getroffenen Maßfestsetzungen zu den Grundzügen der Planung zählen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben würde die festgesetzte GFZ von 0,3 erheblich, nämlich um ein Drittel, überschreiten. Diese Überschreitung entspricht einer zusätzlichen Geschoßfläche von 224,57 qm. Sie ist erheblich und keinesfalls von minderem Gewicht. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Befreiung.

b) Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, ist das Baugrundstück bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (aa)). Das Bauvorhaben ist ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt (bb)).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 – 4 B 103/90 – BayVBl 1991, 473). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 – IV C 77.68 – BVerwGE 35, 256) grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C.3.72 – DVBl 1974, 238).

Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, liegt die Fläche, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, jenseits des Ortsrands. Westlich des bestehenden Einfamilienhauses der Klägerin erstreckt sich ein großer Garten, der durch einen Maschendrahtzaun von der anschließenden landwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück FlNr. ... abgegrenzt ist (Niederschrift vom 3.2.2015, S. 2). Wie sich auch aus den Lageplänen ergibt, würde mit dem Bauvorhaben erstmals ein Bauwerk in zweiter Reihe entstehen, denn in nördlicher Richtung sind etwa in einer Flucht zwei Doppelhäuser zu erkennen. Die Reihenhäuser auf den südlich gelegenen Grundstücken sowie das Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. .../... vermögen keinen Bebauungszusammenhang herzustellen. Denn bei den südlich gelegenen Reihenhäusern mit dem einen Einzelhaus handelt es sich um eine andersartige Struktur. Im Übrigen bilden die letzten Gebäude auch hier einen Ortsrand Richtung Norden.

Der Senat hat keine topografischen Gegebenheiten festgestellt, die dazu führen könnten, dass unbebaute, an das letzte Grundstück des Bebauungszusammenhangs anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 4 B 74/97 – NVwZ-RR 1998, 157). Unabhängig davon, ob ein dem Gebäude angemessener "Gartenumgriff" noch als Teil des Innenbereichs anzusehen ist (so wohl BayVGH, U.v. 30.7.2009 – 1 B 09.610 – juris; Jäde in Jäde/Dirnberger/ Weiß, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 34 Rn. 19; König, Baurecht, 5. Aufl. 2015, S. 220 Rn. 455), ist dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn die Gartenfläche ist bereits deshalb nicht mehr als Innenbereich anzusehen, weil sie mit rund 2.000 qm vergleichsweise groß ist und deshalb keinen „angemessenen Gartenumgriff“ mehr darstellt. Im Übrigen hat der Senat Zweifel an der Richtigkeit vorgenannter Auffassung. Denn mit einem „angemessenen Gartenumgriff“ könnte gerade im vorliegenden Fall, in dem der Klägerin auch noch große landwirtschaftliche Flächen hinter ihrem Einfamilienhaus gehören, eine ungebremste Besiedelung des Außenbereichs herbeigeführt werden, indem jeweils Baugrundstücke mit einer dahinterliegenden „angemessenen“ Gartenfläche gebildet werden. Die entscheidende Frage ist aber, inwieweit eine solche Fläche einer über eine derartige „Hilfsfunktion“ hinausreichenden Bebauung zugänglich ist (vgl. Jäde, in Jäde/Dirnberger/ Weiß, a.a.O. § 34 Rn. 19). Dies ist jedoch, weil der Bebauungszusammenhang grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude endet, nicht der Fall.

bb) Das im Außenbereich gelegene Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB auch öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich im Hinblick auf die damit einhergehende erstmalige zusätzliche räumliche Beanspruchung des Außenbereichs um eine Entstehung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Es liegt nicht lediglich die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs vor, sondern das Neubauvorhaben soll einen bislang unbebauten Bereich erstmals in Anspruch nehmen. Zwar sind Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen, vielmehr ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erst dann gegeben, wenn das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung zu "befürchten" ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt, wobei unerwünscht in diesem Sinn eine Splittersiedlung dann ist, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.). Die Erweiterung sowie die Verfestigung einer Splittersiedlung sind dann zu missbilligen im Sinn von "befürchten" und "unerwünscht", wenn in ihnen ein Vorgang zur Zersiedelung gesehen werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall, wobei für das Vorliegen einer Zersiedelung gewissermaßen eine starke Vermutung streitet. Dies gilt vor allem dann, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung geht (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.). Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in den Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung. Im Fall der hier vorliegenden Entstehung rechtfertigt sie sich dagegen in der Regel aus sich heraus (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.). Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern.

Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch die Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Juli 2014, § 35 Rn. 106). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzen und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Nr. 107). Bei der Frage einer Vorbildwirkung kommt es nicht auf eine abschließende bebauungsrechtliche Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Folgevorhaben an (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – juris). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein. Auch durch diese Vorgänge kann eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten (vgl. Söfker, a.a.O.). Daher fällt das "Ausufern" eines Ortsteils auch unter den Begriff einer unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 – 4 C 72.84 – juris; U.v. 25.1.1984 – 4 C 29.81 – juris; B.v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 – juris). Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 57.77 – juris).

Dies ist hier der Fall. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Zulassung des Bauvorhabens Bezugsfälle für die Ausweitung der Bebauung schaffen würde. So wäre dann etwa eine Bebauung südlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück der Klägerin möglich. Weiter wäre es denkbar, dass die Klägerin das ebenfalls in ihrem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Grundstück FlNr. ... teilt und beispielsweise entlang der Reihenhaussiedlung weitere Bauvorhaben zur Genehmigung stellt. Dies würde eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich bedeuten. Eine solche Ausweitung kann grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans planungsrechtlich erfolgen.

c) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Innenbereich zuordnen würde, wäre das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig. Denn das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht in die nähere Umgebung ein. Denn im vorliegenden Fall findet sich in der näheren Umgebung eine faktische Baugrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Welcher Bereich als nähere Umgebung anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit einerseits das geplante Vorhaben sich auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung sich auf das Baugrundstück prägend auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369; U.v. 3.4.1981 – 4 C 61/78 – juris). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 – NVwZ-RR 1998, 539). Zwar ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf dem Grundstück ausgeht, im allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris; U.v. 12.1.2012 – 2 B 11.2230 – juris). Dies kann dazu führen, dass ausnahmsweise nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2006 – 1 ZB 05.1371 – juris; U.v. 7.3.2011 – 1 B 10.3042 – juris; U.v. 12.1.2012 a.a.O.).

Im vorliegenden Fall zählt für die Beurteilung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze lediglich die westliche Bebauung an der W...straße, die vom Baugrundstück Richtung Norden bis zur W...straße ... reicht, zur näheren Umgebung. Denn diese Bebauung besteht aus freistehenden Einfamilien- bzw. Doppelhäusern und ist zur W...straße hin ausgerichtet. Damit hat sie eine eigenständige städtebauliche Struktur. Demgegenüber zählen die Reihenhausbebauung und das Einfamilienhaus südlich des Baugrundstücks nicht mehr zur näheren Umgebung. Denn bei den südlich gelegenen Reihenhäusern mit dem einen Einzelhaus handelt es sich um eine andersartige Struktur. Diese Bebauung wird zwar von der W...straße her erschlossen, richtet sich jedoch nach Süden zur W...straße hin aus. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, sind nördlich des bestehenden Einfamilienhauses der Klägerin in etwa in einer Flucht zwei Doppelhäuser zu erkennen (Niederschrift vom 3.2.2015, S. 2). Diese Flucht setzt sich, wie auch aus den Plänen zu erkennen ist, Richtung Norden bis zur Bebauung auf dem Grundstück W...straße ... fort. Eine Bebauung im rückwärtigen Bereich findet sich hier nirgends. Der Senat geht daher davon aus, dass hier eine faktische Baugrenze vorliegt. Diese würde das zur Genehmigung gestellte Vorhaben durchbrechen. Mithin fügt sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein.

2. Der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenso wenig Erfolg. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass eine erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt. Denn wie oben dargelegt wurde (1a) bb)) liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung schon tatbestandlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

 

Beschluss

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert ist vorliegend gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei zwar regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde. Er geht aber bei einem Reihenhaus von 15.000 Euro pro Einheit als Mittelwert der Empfehlungen (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) für ein Einfamilienhaus von 20.000,- Euro und ein Mehrfamilienhaus von 10.000 Euro pro Wohneinheit aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2014 – 2 C 14.1956 – juris; B.v. 8.1.2014 – 2 C 13.2187 – juris). Dementsprechend beträgt der Streitwert für eine Doppelhaushälfte 15.000,- Euro und damit für ein Doppelhaus insgesamt 30.000,- Euro.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu neun Zehnteln und der Beklagte zu einem Zehntel.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses zugunsten des Klägers u. a. eine Beseitigungsanordnung für drei Nebengebäude auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück FlNr. 3160/2 Gemarkung M... aufgehoben hat.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt am östlichen Ortsrand von A.... Dort steht eine vom Landratsamt B...-... als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG eingestufte „Baumhecke“. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 ist die Gehölzstruktur von landschafts- bzw. siedlungsbildprägendem Charakter und weist einen sehr alten, von dickstämmigen und weit ausladenden Eschen und Eichen geprägten Baumbestand auf, der durchschnittlich etwa 25 m hoch und vertikal geschlossen ist. Unterhalb der Baumkronen stünden einzelne, ebenfalls sehr alte und breitkronige Haseln neben vereinzelten Weißdornbüschen, Pfaffenhütchen, Traubenkirschen sowie jungen Bergahornen und Ulmen. Die Krautschicht sei reich an Giersch und Goldnesseln, die u.a. von Schlüsselblumen, Wald-Ziest und einzelnen Teufelskrallen begleitet würden.

Bei einer naturschutzfachlichen Ortsbesichtigung am 2. Februar 2010 und einer Baukontrolle am 1. Juli 2010 stellte das Landratsamt fest, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Biotops drei Nebengebäude errichtet worden waren. Die beiden kleineren Nebengebäude würden als Stauraum für Gartengeräte bzw. als Lager/Stauraum genutzt, das größere Gartenhaus mit einer Gesamtlänge von 7,32 m, einer Breite an der Vorderseite von 4,43 m und einer Firsthöhe von 3,50 m als Arbeitszimmer.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 forderte das Landratsamt den Kläger auf, die drei von ihm errichteten Gebäude aus dem Außenbereich zu entfernen. Sie seien dort planungsrechtlich unzulässig, weil sie Belange des Naturschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten.

Der Kläger antwortete mit Schriftsatz vom 18. November 2010, bedingt durch die Topographie des Grundstücks und die die Grenze säumenden mehrhundertjährigen Eichen könne der Außenbereich allenfalls jenseits der östlichen Grundstücksgrenze beginnen. Er werde deshalb die Gebäude nicht entfernen. Falls sich herausstelle, dass der Rauminhalt des Gartenhauses größer als 75 m³ sei, werde er gegebenenfalls einen Bauantrag stellen.

Nach erneuter Anhörung verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011, die errichteten Nebengebäude innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids vollständig zu beseitigen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Klägers die Beseitigung zu dulden habe, und diese Duldungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Genehmigung der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichteten Nebengebäude komme wegen widersprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Da die Nebengebäude im Außenbereich errichtet worden seien, richte sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Demnach seien sie als sonstige Vorhaben unzulässig, weil sie mehrfach öffentliche Belange beeinträchtigten. Neben einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die bei zusätzlichen Gebäuden und Bodenversiegelungen auf bisherigem Grünland regelmäßig zu besorgen sei, ließen die Vorhaben insbesondere die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Als Bezugsfall für vergleichbar gelagerte Fälle werde einer weiteren Zersiedelung der freien Landschaft Vorschub geleistet, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und der gesetzgeberischen Intention städtebaulich verfehlt sei. Die Beseitigungsanordnung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Die vorgeschlagene Umsetzung der Gebäude mit Zaun in den Innenbereich des Grundstücks stelle eine geringfügigere Eingriffsmaßnahme dar, die ebenfalls zum bezweckten Erfolg führe, sei aber vom Kläger nicht akzeptiert worden.

Mit Urteil vom 26. April 2012 gab das Verwaltungsgericht München der Anfechtungsklage des Klägers statt und hob den Bescheid vom 7. September 2011 auf. Aufgrund der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen gehe das Gericht davon aus, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befänden. Die betroffenen Flächen seien als Hausgarten dem Wohngebäude zugeordnet. Hinzu komme, dass das Gartengrundstück im Osten und Süden durch eine markante Reihe von großstämmigen Eichen gegenüber dem angrenzenden Außenbereich mit landwirtschaftlich geprägtem Grünland abgegrenzt werde. Die optisch dominante Baumreihe markiere als topographische Besonderheit eine klare Grenze zwischen Außen- und Innenbereich. Zwar sei in der näheren Umgebung eine vergleichbare Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht vorhanden, doch lösten die drei Nebengebäude keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Die Vorhaben am Gartenrand erschienen als angemessene Ergänzung des Wohngebäudes. Sie stellten auch keine problematischen Bezugsfälle dar. Zudem sei das Auswahlermessen zwischen dem Kläger als (möglichem) Handlungsstörer und der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Gesichtspunkte, die dem regelmäßigen Vorrang des Handlungsstörers entgegenstehen könnten, seien eine Ungeklärtheit, ein langes Unentdecktbleiben der Störungshandlung oder der Umstand, dass ein Handlungsstörer nicht festgestellt werde. Obwohl die zu beseitigenden Nebengebäude nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bereits vor bis zu rd. 20 Jahren errichtet worden seien und unklar sei, ob der Kläger oder seine Ehefrau der Bauherr gewesen sei, fehle es an Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, soweit das Verwaltungsgericht die Standorte der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet habe und soweit es die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet habe.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die vom Kläger in Anspruch genommenen Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze gehörten nicht zum unbeplanten Innenbereich. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung sei nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hätten. Ein Sonderfall liege hier nicht vor, weil die Bauaufsichtsbehörde erst im Jahr 2010 Kenntnis von den streitgegenständlichen Nebenanlagen erlangt und seitdem auf deren Beseitigung gedrängt habe. Die von den Nebenanlagen beanspruchten Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze lägen nicht mehr in dem Bereich, der noch im Anschluss an das Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt werden könne. Da die nördliche Gerätehütte fast 20 m vom Wohnhaus entfernt sei, sei ein Abstand erreicht, der den erforderlichen Bezug zum Hauptgebäude vermissen lasse. Durch einen solchen Umgriff würden vielmehr Flächen dem Innenbereich zugeschlagen, die ein weiteres Wohnhaus aufnehmen könnten. Das große Gartenhaus, in dem eine Elektroheizung, ein Computer und ein Drucker vorhanden seien, sei kein in einem Hausgarten übliches Nebengebäude mehr. Die streitgegenständlichen Gebäude ragten deutlich über die Nebennutzungen auf den umliegenden Grundstücken nach Osten hinaus. Der konkret vorhandene Baum- und Gehölzbestand entlang des östlichen Grundstücksrands sei bereits wegen seiner Veränderbarkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Innen- und Außenbereich. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebiete. Einer Begründung der Ermessensausübung bei der Störerauswahl bedürfe es dann nicht, wenn für den Empfänger des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar sei. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren habe das Landratsamt keinen Anlass gehabt, diesen Aspekt der Ermessensausübung näher zu erläutern. Wie das Landratsamt in dem angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt habe, beeinträchtigten die Nebengebäude mehrfach öffentliche Belange. Unmittelbar an und zwischen der von ausladenden Altbäumen geprägten Baumhecke stellten sie eine erhebliche optische Belastung des landschaftsprägenden Biotops dar und erschienen als deutlich wahrnehmbare Fremdkörper in einer waldartig geprägten Gehölzumgebung. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Baumhecke entlang der gesamten Ostgrenze ein geschützter Landschaftsbestandteil. Die Biotopkartierung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Kartierungsmaßstab im Jahr 1991 habe 1:5000 betragen. Daher diene die Biotopkartierung den Naturschutzbehörden als Grundlage für Stellungnahmen, die aber in der Regel vor Ort verifiziert werde. Die Überbauung des Wurzelbereichs der großen Bäume schade nicht nur den Bäumen selbst (Versiegelung, mangelnde Durchlässigkeit für Luft und Wasser), sondern damit sei der spezifische Unterwuchs unter den Bäumen (Strauchgehölze, krautige Pflanzen) beseitigt worden, der Teil des Lebensraums Baumhecke sei. Eine Bezugsfallwirkung der Nebengebäude ergebe sich bereits für das Standortgrundstück selbst, weil sich in den dort vorhandenen großzügigen Freiflächen - vor allem Richtung Süden - noch weitere Gebäude unterbringen ließen. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M..., der diesen Bereich als Grünfläche/Biotop darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Recht davon aus, dass die streitgegenständlichen Nebengebäude dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und somit genehmigungsfähig seien. Das Gartengrundstück werde im Osten und Süden durch eine markante, historisch und naturschutzrechtlich wertvolle Eichenreihe gesäumt. Diese sei ein einschneidendes Merkmal, das eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markiere und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lasse. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungszusammenhang nicht mit dem „letzten Haus“, sondern mit der Grenze der Eichenreihe ende. Die massive Eichenreihe vermittle einer außenstehenden Person einen Eindruck der Geschlossenheit und der Abgegrenztheit zu der anschließenden Außenbereichsfläche. Bei den Eichen handle es sich um eine „domestizierte“ Baumreihe, die vor über 300 Jahren beim Bau des P...schlosses gepflanzt und heute noch durch aufwendige Maßnahmen gepflegt und kultiviert werde. Die Beseitigung dieser historisch wertvollen Bäume stehe deswegen gerade nicht zur freien Disposition des Klägers, weil dieser damit gegen Art. 16 BayNatSchG und § 14 BNatSchG verstoßen würde. Da sich alle streitgegenständlichen Gebäude innerhalb der durch die Eichenreihe gezogenen natürlichen Grenze befänden, seien sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Selbst wenn man die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entlang der Außenwand des Hauptgebäudes ziehe, müssten sämtliche streitgegenständliche Anlagen als Nebenanlagen des Hauptgebäudes dem Innenbereich zugerechnet werden, weil dies nach gängiger Rechtsprechung für rückwärtige Grundstücksflächen mit Nebenanlagen zum Hauptgebäude bejaht werde. Der durch das Hauptgebäude geprägte Bereich könne sogar nicht bebaute, aber bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile, z.B. einen nicht unüblich großen Hausgarten umfassen. Bei den umliegenden Anwesen handle es sich insgesamt um sehr weitläufige, großzügig angelegte Grundstücke, die von großflächigen Gartenanlagen geprägt seien. Bei derart weitläufigen Grundstücken sei es nicht außergewöhnlich, dass man Nebenanlagen in einem großzügigen Abstand zum Hauptgebäude errichte. 20 m Abstand seien bei der Gesamtgröße des Grundstücks verhältnismäßig nicht zu weit auseinander. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit nicht in dem Gartenhäuschen ausübe, sondern dieses lediglich als Aufenthaltsort für die Familie und als privates Arbeitszimmer vergleichbar mit einem Wintergarten diene und somit ein hausgartentypisches Gebäude sei, das weder über eine Toilette noch über einen Wasseranschluss verfüge. Das Gartenhaus sei damit in seiner derzeitigen Form genehmigungsfähig, weil es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es sei als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 BauNVO akzessorisch zu dem Haupthaus. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht ausgelöst, weil das Gartenhaus von außen kaum einsehbar sei und sich der Flächenverbrauch nur auf das streitgegenständliche Grundstück erstrecke. Die streitgegenständlichen Anlagen seien jedoch selbst gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt seien. Es liege weder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft vor, noch sei die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die streitgegenständlichen Anlagen befänden sich nicht im Bereich des Biotops, das gemäß seiner Kartierung nördlich davon verlaufe. Es sei auch verfehlt, die streitgegenständlichen Anlagen pauschal als „optische Belastung“ des landschaftsprägenden angrenzenden Biotops darzustellen. Das Biotop ende nördlich des Gartenhauses. Ab dieser Grenze werde die Fläche von der Grund-stückseigentümerin gepflegt und kultiviert. Diese innerhalb der Baumreihe liegende Fläche sei somit eine gehegte Gartenanlage, bei der kein Außenstehender den Eindruck habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen Fremdkörper seien. Diese seien ein integraler Bestandteil der Gartenanlage ohne Bezug zu dem Biotop. Die in einer organischen Beziehung zu dem Hauptgebäude stehenden untergeordneten Nebenanlagen ließen keine Zersiedelung erwarten. Die Gefahr der verstärkten Zersiedelung liege zudem nicht vor, weil nicht um zusätzliche neue Gebäude gestritten werde, sondern um bereits seit langem bestehende Anlagen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan bestehe nicht. Keine der Anlagen befinde sich im Bereich des Biotops, das erst nach deren Errichtung ausgewiesen worden sei. In anderen Fällen sei die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ohne Relevanz gewesen. So habe der nördliche Nachbar 1996 die Genehmigung für den Bau eines großen Einfamilienhauses mit separatem Garagengebäude bekommen. Selbst auf der streitgegenständlichen Grundstücksfläche habe von April 1999 bis April 2011 eine Baugenehmigung für einen Anbau bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Klage insoweit abweisen müssen‚ weil die Beseitigungsanordnung und die behördliche Kostenentscheidung rechtmäßig sind und somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen‚ wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die drei Nebengebäude‚ die der Kläger als Bauherr ohne die erforderliche Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1‚ Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) errichtet hat‚ widersprechen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen ihre Standorte nicht im Innen-‚ sondern im Außenbereich (1.). Dort beeinträchtigen die dem Wohnhaus des Klägers dienenden Nebengebäude als nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.). Die behördlichen Ermessenserwägungen sind auch insoweit nicht zu beanstanden‚ als das Landratsamt den Kläger als Handlungsstörer herangezogen hat (3.).

1. Die drei streitgegenständlichen Nebengebäude wurden nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)‚ sondern im Außenbereich errichtet.

Liegt ein Grundstück – wie hier – am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper‚ der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002‚ 69). Zwar können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen, wie z.B. Gartenhäuser, noch dem Innenbereich zuzurechnen sein‚ doch müssen die streitgegenständlichen Nebengebäude bei der Prüfung‚ ob sie gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 14.1.1993 – 4 C 33.90 – NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand stehende Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen (vgl. BayVGH‚ B.v. 23.5.2007 – 2 ZB 07.455 – juris). Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung (vgl. BayVGH a.a.O.) soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude (vgl. BVerwG‚ U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – ZfBR 1994‚ 37) in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus‚ dass der Hausgarten des Klägers im Osten und Süden des Grundstücks von einer markanten Baumreihe gesäumt wird. Ebenso wie Zäune sind Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2010 – 1 B 10.1192 – juris Rn. 20). Hinzu kommt‚ dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können. Eine Ausnahme für (naturschutz-)rechtlich geschützte Pflanzen‚ wie sie die großstämmigen‚ ca. 300 Jahre alten Eichenbäume entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze darstellen‚ ist schon deshalb nicht möglich‚ weil nur äußerlich erkennbare‚ d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991‚ 879).

2. Die drei Nebengebäude sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie beeinträchtigen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) (a) und führen zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des Ortsteils A... in den Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entsprechend) (b). Zudem widerspricht jedenfalls das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) (c).

a) Durch ihre Standorte im Bereich der „Baumhecke“ beeinträchtigen die drei Nebengebäude erheblich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 besteht die Gehölzstruktur nicht nur aus den sehr alten dickstämmigen und weit ausladenden Eichen (und Eschen)‚ sondern auch aus Büschen‚ Sträuchern und jungen Laubbäumen sowie einer Krautschicht. An den Standorten der Gebäude‚ aber auch darüber hinaus wurde der Unterwuchs beseitigt und damit die „Baumhecke“ geschädigt.

Die erhebliche Beeinträchtigung der „Baumhecke“ entfällt nicht dadurch‚ dass die Standorte der drei Nebengebäude nach der Biotopkartierung von 1991 außerhalb der kartierten Fläche liegen. Wie der Beklagte substanziiert dargelegt hat‚ ist dies darauf zurückzuführen‚ dass der Kartierungsmaßstab damals nur 1:5000 betrug. GPS-Geräte oder hochaufgelöste digitale Farbluftbilder‚ die mittlerweile zur Vermessung von Biotopen verwendet werden‚ waren damals nicht verfügbar‚ so dass es zu nicht unerheblichen Ungenauigkeiten gekommen ist. Dies hatte beispielsweise zur Folge‚ dass der naturschutzfachlich wertvolle Bereich beim Grundstück FlNr. 3160/2 nicht nur zu kurz‚ d.h. ohne den südlichen Teil‚ sondern auch zu breit‚ nämlich bis unmittelbar an die östliche Wand des Wohnhauses des Klägers verzeichnet wurde.

Die Errichtung der drei Nebengebäude stellt somit jeweils einen Eingriff im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes dar. Dies gilt nicht nur nach dem derzeit geltenden Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.7.2009), sondern auch nach den früheren Fassungen. Bereits § 8 Abs. 1 BNatSchG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1976 bestimmte‚ dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind‚ die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Diese Eingriffsregelung ist im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt‚ Naturschutzrecht in Bayern‚ § 14 BNatSchG Rn. 2). Sie galt damit auch‚ als im Jahr 1990 die beiden Gerätehütten und im Jahr 2000 das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus errichtet wurden. Entsprechendes gilt für die Frage‚ ob ein Eingriff vermeidbar und damit zu unterlassen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 sind Beeinträchtigungen vermeidbar‚ wenn zumutbare Alternativen‚ den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen‚ gegeben sind. Dies ist hier schon im Hinblick auf den bisher nicht realisierten ca. 25 m² großen Anbau zu bejahen‚ der nordöstlich des Wohnhauses mit Bescheid vom 6. April 1999 genehmigt wurde und für den eine grundsätzlich positive naturschutzfachliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 vorliegt. Darüber hinaus finden sich geeignete Alternativstandorte insbesondere im Nordwesten des Grundstücks und nördlich der Garage‚ wobei hier eine Verlagerung der Zuwegung zum Wohnhaus durchaus zumutbar ist (vgl. Stellplatznachweis im Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung v. 6.4.1999‚ BA 1999/0211 Bl. 92).

Liegt ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn vor‚ so führt dies ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 – NVwZ 2002, 1112) ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleibt für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. Damit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an‚ ob es sich bei der „Baumhecke“, die teilweise innerhalb des eingezäunten Gartens des Wohnhauses des Klägers steht, um einen geschützten Landschaftsbestandteil in der freien Natur im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG handelt.

b) Die drei Nebengebäude führen zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein.

Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985‚ 141; BayVGH‚ B.v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.967 – juris Rn. 20). Eine solche siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung in den Außenbereich hinein liegt hier insbesondere in der Errichtung eines isolierten Arbeitszimmers‚ das zur Keimzelle einer zusätzlichen Wohnung werden könnte. Aber auch die beiden Gerätehütten sind städtebaulich zu missbilligen‚ weil – wie die Errichtung des Arbeitszimmers gezeigt hat – zu befürchten ist‚ dass sie als Anknüpfungspunkt für weitere Bauvorhaben dienen. Dies gilt hier nicht nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 3160/2‚ sondern insbesondere auch für die beiden sich nördlich anschließenden Grundstücke‚ die sich in einer vergleichbaren Lage am Ortsrand befinden. Auch wenn sich durch den Fortbestand der beiden Gerätehütten an der Außenbereichslage ihrer Standorte nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit sämtliche Nebengebäude konkret geeignet sind‚ eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen‚ stellen sie einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985‚ a.a.O.).

c) Das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus widerspricht sowohl den Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplans als auch denjenigen des früheren Flächennutzungsplans. Der aktuelle‚ am 27. April 2000 in Kraft getretene Flächennutzungsplan stellt die Standorte der drei streitgegenständlichen Nebengebäude nicht nur als Grünfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)‚ sondern auch als „Bereich für Landschaftspflegemaßnahmen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) dar und bringt damit klar zum Ausdruck‚ dass dieser Bereich von Nebengebäuden aller Art frei gehalten werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht‚ dass er das Gartenhaus noch vor dem Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplans errichtet hat‚ ändert dies nichts an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch der vor dem 27. April 2000 geltende Flächennutzungsplan‚ dessen Genehmigung am 19. April 1978 bekannt gemacht worden ist‚ sah für den östlichen Grundstücksteil eine Grünfläche vor‚ mit der jedenfalls das relativ große Gartenhaus mit einem Bruttorauminhalt von ca. 85 m³ nicht vereinbar ist.

3. Die Beseitigungsanordnung ist frei von Ermessensfehlern.

Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig‚ dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt‚ der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110‚ 58/64). Da das Landratsamt erst im Jahr 2010 von der Existenz der drei Nebengebäude erfahren hat‚ musste es sich mit dem Umstand‚ dass die beiden Gerätehütten bereits seit 1990 und das Gartenhaus seit 2000 bestehen‚ nicht näher auseinandersetzen. Auch die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden. Er wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt‚ er werde ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent‚ dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung‚ seine Ehefrau sei die Bauherrin‚ vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen‚ soweit er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1‚ § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.