Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 15 ZB 18.2509

bei uns veröffentlicht am18.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 17.1915, 18.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragte unter dem 5. März 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein „Einfamilienhaus mit Doppelgarage“ auf FlNr. ... der Gemarkung S. (Baugrundstück). Laut dem im Verfahren vorgelegten Lageplan soll das Vorhaben unmittelbar östlich einer derzeit bestehenden Scheune, die auf dem im Vorbescheidverfahren enthaltenen Lageplan nicht mehr eingezeichnet ist, errichtet werden. Auf der Südseite der zentral durch den Ortsteil S. von West nach Ost verlaufenden M.-straße befindet sich östlich dieser Scheune keine Bebauung mehr. Westlich und (jenseits der M.-straße) nördlich des Vorhabenstandorts existiert Wohnbebauung. Zwischen dem zum Vorhabenstandort nächsten Wohnhaus in Richtung Norden (jenseits der M.-straße) auf FlNr. … und der südlich des Bauvorhabens gelegenen Wohnbebauung auf FlNrn. … und … klafft laut den dem Senat vorliegenden Unterlagen (diverse Lagepläne) unter Hinwegdenken der auf dem Baugrundstück stehenden Scheune ein von Bebauung freier Bereich von mehr als 150 m. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 lehnte das Landratsamt N. i.d. O. den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids positiv zu verbescheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Oktober 2018 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, es gehe dem Kläger um eine sog. „Bebauungsgenehmigung“, d.h. um die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid bestehe gem. Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V. mit §§ 29 bis 38 BauGB nicht. Das Bauvorhaben sei unter Berücksichtigung der Luftbildaufnahmen und des Lageplans dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Bebauung westlich des Baugrundstücks sei als Ortsteil zu qualifizieren, der an der letzten Bebauung auf dem Nachbaranwesen FlNr. ... ende. Die bestehende Scheune im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks gehöre nicht zum Bebauungszusammenhang des westlich gelegenen Ortsteils, weil diese lediglich eine dienende Hilfsfunktion für die nördlich zum Baugrundstück gelegene Hofstelle des Klägers habe, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen könne. Zudem sei das Vorhaben des Klägers östlich von der vorhandenen Scheune situiert, sodass selbst dann, wenn diese dem Bebauungszusammenhang noch zugeschlagen würde, jedenfalls östlich von dieser der Außenbereich beginne und das Bauvorhaben dann ebenso im Außenbereich liegen würde. Das Vorhaben, das nach den eingereichten Unterlagen nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und sei deshalb am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Auf eine Beeinträchtigung von Belangen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme es nicht mehr an. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und einem vom Kläger thematisierten Bezugsfall könne sich kein Zulassungsanspruch ergeben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände des Klägers sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit seinen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Gemessen hieran bestehen unter Auswertung der in den Akten befindlichen Luftbilder und Lageplänen, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlagen und auf die sich dieses berufen hat, nicht die geringsten Zweifel, dass das Vorhaben im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhaben jenseits der letzten Bebauung des Ortsteils errichtet werden soll. Das Vorhaben hätte im Falle seiner Umsetzung allenfalls an zwei Seiten Kontakt zum bestehenden Bebauungszusammenhang, nämlich nach Westen hin zur sich unmittelbar anschließenden FlNr. ... sowie - unabhängig davon ob der M.-straße eine trennende Wirkung zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Ortsteils S. zukommt - nach Norden hin zur M.-straße bzw. zu den jenseits von dieser liegenden FlNrn. … und … Das Erstgericht hat ebenso richtig darauf abgestellt, dass - unabhängig davon, dass die Scheune als landwirtschaftliche Nebenanlage auf dem Baugrundstück nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und daher den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht mit zu definieren vermag (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 11.8. 2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 3) - der konkrete Vorhabenstandort nach dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Standort im Vergleich zum Standort der Scheune weiter östlich - mithin weiter vom östlichen Ortsrand weg - situiert. In Richtung Osten und Süden besteht weithin keine Bebauung, aufgrund derer der Vorhabenstandort einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden könnte. Sollte mithin das Vorhaben realisiert werden, würde damit der östliche Ortsrand des Ortsteils S. ausgeweitet werden. Besondere optisch erkennbare Umstände, wie etwa topografische Besonderheiten, die ggf. dazu führen könnten, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet und dass deswegen der Vorhabenstandort noch am Bebauungszusammenhang des westlich anschließenden Ortsrand auf der FlNr. ... teilhaben könnte (vgl. hierzu die vorher zitierte Rechtsprechung BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. etc. sowie zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht), sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Dass das Baugrundstück - wie der Kläger vorträgt - im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist, spielt für die tatsächliche Zuordnung eines Standortes zum Innen- oder Außenbereich gem. §§ 34, 35 BauGB keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, ob - wie der Kläger weiter meint - die Verkehrsauffassung erwartet, dass sich südlich der M.-straße im Bereich des Baugrundstücks die Bebauung und die Verkehrssituation ähnlich entwickle wie nördlich des Vorhabenstandorts jenseits der M.-straße im Bereich der Straßen „Am F.“ und „Am S.“. Zudem ist nicht ersichtlich, wie hierüber das Baugrundstück bzw. der konkrete Vorhabenstandort einem Bebauungszusammenhang unter Einschluss der nördlich der M.-straße gelegenen Wohnbebauung zugeordnet werden könnte. Die Ausführungen des Klägers, es sei deswegen der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit gegeben, sodass das Baugrundstück als Bauland anzusehen sei, bleiben pauschal / unsubstantiiert und vermögen deshalb den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zu genügen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; zuletzt auch BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht). Auch die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, „dass an Ort und Stelle eine Kirche mit Friedhof vorhanden“ sei, zudem auch „ein Dorfhaus, Metzger, Maurer und Schreiner“ und dass der Ortsteil von 350 Einwohnern bevölkert werde, haben für die entscheidende Frage, ob das Baugrundstück dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Orteilsteil zuzuschreiben ist, keine rechtliche Bedeutung.

b) Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11; B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht).

Ganz im Sinne dieser gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht übertragen auf die Umstände des vorliegenden Sachverhalts den Regelfall einer Beeinträchtigung des genannten Belangs darin gesehen, dass im vorliegenden Fall die vorhandene Freiraum- und Erholungsfunktion des sich von der Baufläche nach Osten und Süden erstreckenden Außenbereichs in einem nicht unerheblichen Ausmaß abgeschnitten werde, wenn - wie hier - ein Wiesengrundstück für nicht privilegierte Zwecke zu einer bebauten Fläche umgenutzt werde. Überzeugend wird in den Entscheidungsgründen ferner ausgeführt, der Kläger könne mit dem Einwand, die Situation verschlechtere sich wegen des im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens geplanten Abrisses der Scheune nicht, schon deshalb nicht gehört werden, weil ein landwirtschaftliches Nebengebäude im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert schon nicht vergleichbar sei mit einem Einfamilienhaus samt Doppelgarage. Ebenso richtig weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es allein darauf ankomme, ob speziell das beantragte Vorhaben den genannten Belang beeinträchtigt (zur Irrelevanz der Berücksichtigung einer Altbebauung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung von Belangen durch ein geplantes Außenbereichsvorhaben vgl. auch BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 - BVerwGE 120, 130 - 4 C 4.03 - juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - BayVBl. 2018, 709 = juris Rn. 18).

Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Soweit in der Antragsbegründung Vorbelastungen der Landschaft erwähnt werden und diesbezüglich allgemein ausgeführt wird, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft scheide aus, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nicht-baulicher Art, verdrängt sei, ebenso wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eigne oder erst seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe, wird tatsächlich nichts Konkretes vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht mehr für die naturgegebene - insbesondere hier für die landwirtschaftliche - Bodennutzung eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum - wie der Kläger behauptet - bereits die umliegende Wohnbebauung eine landwirtschaftliche Nutzung des Baugrundstücks wegen acker- und feldbaubedingter Immissionen ausschließe. Unabhängig davon, dass die Eigentümer von Wohngrundstücken gerade am Ortsrand Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen verstärkt hinnehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass etwa die reine Heuproduktion als typische landwirtschaftliche Grünlandnutzung weitgehend durch das Wachsenlassen von Gras und dessen sporadische Mahd ohne besondere Lärm- und Geruchsimmissionen auskommt.

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vortragen lässt, es sei „entscheidend (…), ob das Vorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe“, und insofern weiter ausgeführt wird, die Einmündung der beiden Straßen nördlich des Baugrundstücks jenseits der M.-straße hätten bereits zu einer erheblichen optischen Vorbelastung geführt, weil hier dem Betrachter nicht mehr der „Blick ins Grüne“ offenstehe, sondern der Blick auf eine bereits zersiedelte, versiegelte sowie durch Bebauung und Infrastruktur geprägte Umgebung gerichtet sei, hat dies mit dem vom Verwaltungsgericht als beeinträchtigt gesehenen Belang nichts zu tun. Schon ausweislich des Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der verschiedene naturbezogene Einzelbelange berücksichtigt und nennt, sind die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds einerseits (auf die das Verwaltungsgericht überhaupt nicht abgestellt hat) und die Betroffenheit der natürlichen Eigenart der Landschaft andererseits (die laut den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für das Erstgericht entscheidungstragend war) unterschiedliche, bei der Rechtsanwendung voneinander zu trennende Belange. Ganz in diesem Sinne spielen Fragen der Verunstaltung des Landschaftsbilds bei der Definition und Subsumtion einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (s.o.). Insofern ist auch der weitere Hinweis des Klägers in der Replik vom 13. Februar 2019, wonach „östlich parallel von Nord nach Süd eine Stromleitung“ verlaufe, „die ebenfalls bereits eine gewisse Zersiedelung der Landschaft erkennen“ lasse, ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

c) Auch wenn es allein schon aufgrund der Erwägungen zu b) nicht mehr darauf ankommt, ob durch das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids mit dem Inhalt einer sog. Bebauungsgenehmigung auch aufgrund einer bestehenden Zersiedelungsgefahr unabhängig vom Vortrag in der Antragsbegründung - offensichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 63) - ausscheidet: Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung zurückgegriffen wird. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere käme dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für mögliche weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Süden (zwischen dem Vorhabenstandort und der Wohnbebauung auf FlNrn. … und …) sowie nach Osten (auf der südlichen Straßenseite der dort bislang unbebauten M.-straße) zu. Im vorliegenden Fall besteht mithin die Gefahr von Nachahmungsbebauungen, die ebenso wie das geplante Vorhaben des Klägers das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung im bislang unbebauten Außenbereich durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei maßgeblich wegen Unterlassens einer Inaugenscheinnahme des Vorhabenstandorts und seiner Umgebung vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme einer Inaugenscheinnahme „insbesondere die gesteigerte technische Vorbelastung durch vorhandene Infrastruktur festgestellt“ hätte und dann zum Ergebnis gekommen wäre, dass das dortige „Zusammentreffen dreier Wege bzw. Straßen“ das Baugrundstück dem Innenbereich einverleibe, „zumal dieses auch östlich durch einen weiteren weg eingerahmt“ werde.

Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist mit dieser Argumentation nicht ersichtlich. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt wurde, dass das Baugrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden kann und dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Luftbildaufnahmen o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte. Soweit der Kläger in seiner Replik vom 13. Februar 2018 darauf abstellt, im Rahmen einer Ortseinsicht hätte sich ergeben, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sei, ist dies - wie bereits ausgeführt wurde - für die Frage, ob durch ein Außenbereichsvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, irrelevant.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.2 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 15 CS 16.1774

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 15 ZB 18.255

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.2351

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 17.342

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2018 - 1 ZB 16.2599

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 1 ZB 16.1905

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 ZB 16.1365

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - 1 B 15.1675

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 B 15.1675 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 8. Januar 2015, Az.: M 1 K 14.4457) 1. Senat L., als stellvertret

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. März 2018 - 1 B 16.2375

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2017 - 15 ZB 16.1568

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2017 - 15 ZB 16.1567

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 15 ZB 15.2668

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 1 ZB 17.179

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 1 B 14.2772

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 14.2772 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2013, Az.: M 1 K 13.2307) 1. Senats O., als stellvertretende Urku

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 1 ZB 16.1301

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 15 ZB 18.2509.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 14.2772

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2013, Az.: M 1 K 13.2307)

1. Senats

O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Vorbescheid für Wohnbauvorhaben in drei Varianten; Abgrenzung Innen-/Außenbereich; 3.300 m² großes Baugrundstück keine Baulücke mehr; Bebauungszusammenhang.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen:

Markt P. a. ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, R-platz ..., P.,

bevollmächtigt: Anwaltskanzlei ...

wegen Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von Wohngebäuden (FlNrn. 1319/4 und 1319/8 Gemarkung P.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohnbauvorhaben, das sie in einer von drei zur Entscheidung gestellten Varianten verwirklichen will.

Die 3.285 m² große, im Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde als Sondergebiet Kureinrichtungen dargestellte Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll (Baugrundstück), besteht nach einer im Frühjahr 2015 vorgenommenen Teilung aus vier Grundstücken (FlNrn. 1319/4, 1319/8, 1319/11 und 1319/12 Gemarkung P. ...). Im Norden wird es von einer ca. 4,5 m breiten Ortsverbindungsstraße (E. Straße, s. Zweig) begrenzt, deren Nordseite mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Südlich des in etwa trapezförmigen Baugrundstücks liegt ein ehemals als Krankenhaus genutztes Gebäude (Fl.Nr. 1319/6) mit angebautem Wohnhaus für den damaligen Chefarzt (FlNr. 1319/5). Westlich an das Baugrundstück schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an; östlich verläuft die Dr.-S.-Straße, an deren Ostseite sich ein Wohngebäude für Personal des Kreiskrankenhauses (Wohnanlage) befindet (FlNr. 1319).

Der Bauherr beantragte am 21. November 2012 die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau von Wohngebäuden; dabei wurden drei Varianten des Vorhabens zur Entscheidung gestellt. Nach Variante 1 sind drei quadratische Gebäude mit einer Seitenlänge von jeweils 15 m geplant, nach Variante 2 sechs Gebäude mit Firstrichtung West-Ost und einer Grundfläche von jeweils ca. 12 m x 10 m, während Variante 3 zwei langgestreckte, jeweils ca. 30 m x 12 m messende Gebäudekörper vorsieht, von denen sich einer parallel zur südlichen Grenze des Baugrundstücks erstrecken soll, während der andere in etwa Nord-Südrichtung an der westlichen Grundstücksgrenze liegen soll. Mit dem Vorbescheidsantrag wird abgefragt, ob sich die jeweiligen Varianten nach Art der baulichen Nutzung, der Grundfläche, ihrer Geschossigkeit (E+1+D) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügen.

Nachdem der Beigeladene unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Baugrundstücks das gemeindliche Einvernehmen verweigert hatte, lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Vorbescheid mit Bescheid vom 29. April 2013 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Der Beklagte habe das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich zugerechnet, denn es fehle an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang mit der umliegenden Bebauung, auch wenn diese „nach Auffassung aller Parteien“ Ortsteileigenschaft besitze und wohl als faktisches Wohngebiet einzuordnen sei. Jedenfalls unterbreche das Baugrundstück einen möglichen Bebauungszusammenhang zwischen der vorhandenen Bebauung allein wegen seiner Größe („Außenbereich im Innenbereich“); zwischen dem Einfamilienhaus nördlich der E. Straße (FlNr. 974/2) und dem Chefarzt-Wohnhaus bestehe ein Abstand von knapp 100 m, zwischen der Klinik und dem nördlichen Wohnhaus auf FlNr. 974 von immer noch 70 m. Das Baugrundstück stelle keine Baulücke mehr dar, denn dort könnten ohne weiteres bis zu sechs Wohnhäuser untergebracht und damit mehr als die nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340, juris) maximal möglichen zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baukörper verwirklicht werden. Hierbei sei auch auf die im Norden liegende, das Baugrundstück prägende kleinteilige Wohnbebauung abzustellen.

Die Klägerin begründet ihre mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 zugelassene Berufung damit, dass die Bebauung nördlich und südlich der E. Straße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Bebauungszusammenhang bilde, an dem das Baugrundstück teilnehme. Die E. Straße habe nur geringe Verkehrsbedeutung und sei auf beiden Seiten bebaut, so dass die Annahme einer trennenden Wirkung ausscheide. Die in den Blick zu nehmende Bebauung vermittle den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, wobei nicht ein harmonisch und einheitliches Gesamtbild der Bebauung vorausgesetzt werde, sondern eine Aufeinanderfolge von Bebauung noch so unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur für die Bejahung eines Bebauungszusammenhangs ausreiche. Das unbebaute Baugrundstück unterbreche nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der umliegenden Bebauung. Das Verwaltungsgericht habe die als „Faustregel“ bezeichnete Aussage im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (a. a. O.) falsch angewendet, weil es sie auf die Größe der umliegenden Baukörper bezogen habe, wohingegen nach dem Urteil eine Baulücke dann angenommen werde, wenn die unbebaute Fläche etwa die Ausdehnung von zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baugrundstücke habe. Im vorliegenden Fall weise das Grundstück eine geringere Größe als das der ehemaligen Klinik oder der Wohnanlage auf; stelle man auf die Wohnbebauung im Norden ab, entsprächen die Baugrundstücke jedenfalls drei der dort vorhandenen Grundstücke (FlNr. 974/2, 974 und 976/7). Allerdings liege es nahe, einen Mittelwert aus den kleineren, nördlichen Grundstücken und den im Süden und Osten gelegenen größeren Grundstücken zu bilden; das Baugrundstück dürfte jedenfalls nicht deutlich größer sein als der so ermittelte Durchschnittswert. Eine Freifläche könne umso größer sein, je weniger dicht die umliegenden Grundstücke bebaut seien, ohne ihre Eigenschaft als Baulücke zu verlieren. Berechne man die auf den bebauten Grundstücken liegenden Freiflächen, so erhalte man mindestens eine Fläche in Größe des Baugrundstücks. Es nehme auch aus diesem Grund trotz seiner Größe am Bebauungszusammenhang teil. In der Rechtsprechung seien noch wesentlich größere Grundstücke als Baulücken qualifiziert worden. Auch der Abstand zwischen den nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäusern und der ehemaligen Klinik mit Chefarzthaus betrage nur zwischen 55 m und 100 m und damit keinesfalls derart viel, dass die Zusammengehörigkeit der Bebauung allein deswegen zu verneinen sei. Die beantragten Vorhaben fügten sich in allen drei Varianten in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB ein. Wollte man die Klinik und die Wohnanlage als nicht prägende „Ausreißer“ ansehen, sei Variante 2 zulässig, deren sechs Wohnhäuser sich an der nördlich gelegenen Wohnbebauung orientierten; wolle man aber Klinik und Wohnanlage als maßgeblich prägend ansehen, so käme Variante 3 mit den beiden vorgeschlagenen Baukörpern in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Baugrundstück liege außerhalb des bestehenden Ortsrands und werde von den landwirtschaftlich genutzten Flächen in seinem Westen geprägt. Mangels besonderer topografischer Verhältnisse gehöre nicht einmal der östliche Teil des Baugrundstücks einem Bebauungszusammenhang an.

Der Beigeladene beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Bei den abgefragten Bebauungsvarianten handle es sich um drei verschiedene Bauvorhaben, die sich deutlich nach Anzahl und Situierung der Baukörper sowie nach Größe der Wohngebäude unterschieden und daher nicht mehr als Varianten eines Bauvorhabens angesehen werden könnten. Es hätten demnach drei Vorbescheidsanträge gestellt werden müssen. Die von der Klägerin inzwischen vorgenommene Grundstücksteilung des bisherigen Grundstücks FlNr. 1319/4 habe dazu geführt, dass die abgefragten Baukörper teilweise auf den Grundstücksgrenzen, teilweise unmittelbar an den Grenzen zu liegen kämen, womit hinsichtlich der Bauweise eine neue Situation entstanden sei, die eine neue Beurteilung einiger der vorgelegten Fragen erforderlich mache. Die Erteilung eines Vorbescheids sei schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil nach Art. 71 BayBO lediglich einzelne Fragen des Bauvorhabens hätten abgefragt werden können, nicht jedoch verschiedene und voneinander völlig unabhängige Bebauungskonzepte. Das Baugrundstück gehöre zum sich nach Westen hin öffnenden Außenbereich, der eigentliche Bebauungszusammenhang ende mit der Bebauung entlang der E. Straße, der wegen ihrer Größe wie auch ihrer Bedeutung als wichtige Verbindungsstraße zwischen dem Beigeladenen und dem C-see trennende Wirkung zukomme. Die südlich der Straße gelegenen Gebäude stellten bereits ein eigenes Baugebiet dar; die beiden unterschiedlich geprägten Bebauungskomplexe mit stark differierenden Baukörpergrößen und Nutzungsstrukturen grenzten nur zufällig aneinander und bildeten keinen einheitlichen Bebauungszusammenhang. Aber selbst wenn man dies bejahen wolle, bilde das Baugrundstück allenfalls einen in den Innenbereich hineinragenden Teil des Außenbereichs. Ziehe man von der westlichen Gebäudeseite des Chefarzt-Wohnhauses eine Verbindungslinie zur nordwestlichen Ecke der Klinik und weiter zur westlichen Kante des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 974/2, so lägen einige der geplanten Wohnhäuser ganz oder teilweise außerhalb dieser Linie und damit auch des Bebauungszusammenhangs.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie auf die Gerichtsakte, hier insbesondere auf die Niederschrift über den Ortstermin am 10. Juni 2015 mit der Fotodokumentation, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf den Vorbescheid, denn die zur Bebauung anstehende Fläche (Baugrundstück) liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern gehört dem Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) an (1.). Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stehen der Bebauung öffentliche Belange entgegen (2.). Eine Differenzierung zwischen den drei zur Entscheidung gestellten Varianten erübrigt sich, weil die Frage der Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich wegen der im wesentlichen identischen Flächen, die in Anspruch genommen werden sollen, gleich zu beantworten ist.

1. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, das an einem Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20; B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473; U. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Nach der zitierten Rechtsprechung muss das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - BauR 1974, 41). Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 a. a. O., B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - BauR 1997, 807). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwG, U.v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227).

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt das Baugrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB). Hiervon konnte sich der Senat bei seiner Ortsbegehung überzeugen.

Entscheidend ist, dass sich die geplante Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellt. Denn das Baugrundstück wird weder von der nördlich der E. Straße liegenden Wohnbebauung geprägt (insoweit zumindest missverständlich: VG München‚ U.v. 30.7.2013‚ UA S. 8‚ 1. Abs.) noch von den südlich hiervon liegenden Gebäuden (Klinik und Wohnanlage). Das Baugrundstück stellt sich vielmehr als (von West nach Ost gesehen) „trichterförmige“ Fortsetzung der nicht bebauten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen dar‚ die letztlich erst an der H. Straße im Osten enden und eine weitgehend einheitliche‚ von prägender Bebauung freie Fläche bilden. Sie erreicht an ihrer engsten Stelle zwischen dem nördlichsten Punkt der Wohnanlage und der Bebauung auf dem Flurstück Nr. 976/7 eine Entfernung von immerhin noch etwa 40 m. Dabei weicht die Bebauung auf den Grundstücken 976/7 und 976 erkennbar von der E. Straße zurück und vermittelt auch aus diesem Grund nicht mehr den Eindruck der „Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit“ mit der südlich gelegenen Bebauung, wobei dieses Begriffspaar als bloßer Hilfsbegriff nicht im Sinn einer geforderten Homogenität der vorhandenen Bebauung‚ sondern im Sinn einer rein räumlichen Verklammerung der vorhandenen Gebäude zu verstehen ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 25‚ 34). Hervorzuheben ist, dass der Abstand der nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäuser untereinander (zum Teil wesentlich) geringer ist als ihr Abstand zu den beiden großen, südlich gelegenen Gebäuden. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck spricht alles dafür‚ dass der Ortsrand durch die nördlich der E. Straße (s. Zweig) liegende Wohnbebauung gebildet wird‚ an deren letzten Baukörpern der Bebauungszusammenhang endet‚ ohne dass Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Erstreckung nach Süden (insbesondere auf das Baugrundstück) erkennbar sind. Irgendeine topografische oder sonstige Besonderheit, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung zuließe‚ hat der Senat im bestehenden, relativ ebenen Gelände nicht vorgefunden. Der vom Verwaltungsgericht bemühten Konstruktion des „Außenbereichs im Innenbereich“‚ die keinen eigenständigen Rechtsbegriff darstellt‚ bedarf es nicht; im Übrigen trifft sie für das Baugrundstück schon deswegen nicht zu‚ weil es nicht „ringsum von Bebauung“ umgeben ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - juris Rn. 3).

Damit steht fest‚ dass sich der Bebauungszusammenhang schon nicht über die E. Straße nach Süden bis zur Wohnanlage erstreckt und sich daher auch nicht weiter zum Klinikgebäude fortsetzen kann. Die beiden südlich der Straße gelegenen Baukörper vermögen für sich genommen dem Baugrundstück ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Keine Rolle spielt demnach die zwischen den Beteiligten umstrittene, nach diesen Ausführungen nicht entscheidungserheblich Frage, ob der E. Straße trennende Wirkung zukommt, was im Übrigen wohl schon wegen ihrer relativ geringen Ausbaubreite und Bedeutung zu verneinen sein dürfte.

Aber auch wenn man dem Verwaltungsgericht folgen wollte und einen Bebauungszusammenhang annehmen wollte, der sich „halbkreisförmig“ unter Einbeziehung der Klinik und der Wohnanlage quasi um das Baugrundstück herum erstreckt‚ würde die unbebaute Fläche nicht als Bestandteil der im Norden angrenzenden, eher kleinräumigen Bebauung in Erscheinung treten (vgl. BVerwG‚ B.v. 1.9.12 - 4 C 4.12 - DVBl 2012‚ 1375). Die unbebaute Fläche ist mit etwa 3300 m² zu groß‚ als dass ihre Bebauung als zwanglose Fortsetzung des bebauten Bereichs angesehen werden könnte; so betragen die Entfernungen zwischen dem Chefarztwohnhaus im Süden und dem Wohnhaus FlNr. 974/2 nördlich der E. Straße bereits etwa 100 m und zwischen dem Klinikgebäude und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 974 immer noch 70 m. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (4 C 2.66 - juris), führt nicht weiter, schon weil sich die dortigen situationsgegebenen Besonderheiten vom vorliegenden Fall entscheidend abheben; das dort zu beurteilende Vorhaben lag nämlich zwischen zwei durch ein etwa 120 m breites Bachtal getrennten Ortsteilen an einer Straße auf dem beide Ortsteile verbindenden Damm.

Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340‚ juris) vermag das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Die dort zitierte „Faustegel“ zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulücke vorliegt, bezieht sich nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, auf die vorhandenen und geplanten Baukörper und deren Größe‚ sondern betrachtet die Größe der unbebauten Fläche im Vergleich zur Fläche der benachbarten, bebauten Grundstücke. Dieses Verhältnis kann im vorliegenden Fall angesichts der Möglichkeiten, aus einem Buchgrundstück zumindest ab einer gewissen Größe mehrere zu bilden, nicht maßgeblich sein; auch im vorliegenden Fall haben die Eigentümer das Grundstück FlNr. 1319/4 im Laufe des Berufungsverfahrens ihren Vorstellungen entsprechend in drei Buchgrundstücke aufgeteilt‚ deren Größe nunmehr in etwa den nördlich der E. Straße gelegenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken entspricht. Dass mit diesem Vorgehen nicht die Innenbereichsqualität des Baugrundstücks begründet werden kann‚ liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin so nicht behauptet.

Weil das Baugrundstück keinem Bebauungszusammenhang angehört, stellt sich die hiervon im Rahmen der Prüfung von § 34 Abs. 1 BauGB zu trennende Frage nach der Ortsteilseigenschaft eines Bebauungszusammenhangs, ob er also Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, nicht mehr. Bei der Prüfung des Ortsteilbegriffs ist die Zuordnung zu den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht maßgeblich (BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; anders wohl: VG München, U.v. 30.7.2013, a. a. O., UA S. 7).

2. Die Wohnbauvorhaben sind auch als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 nicht zulässig‚ denn sie beeinträchtigen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.

Ob hierzu der Widerspruch zur Darstellungen des Flächennutzugsplans ausreicht‚ der hier eine Fläche für „Kureinrichtungen“ vorsieht‚ kann offen bleiben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es ist nicht von der Hand zu weisen‚ dass diese Darstellung inzwischen funktionslos geworden ist‚ weil sich auf der fraglichen Fläche mit der von mehreren Arztpraxen genutzten ehemaligen Klinik und dem angebauten Chefarztwohnhaus sowie der Wohnanlage des Landkreises keine Einrichtungen eines Kurbetriebs (mehr) befinden. Jedenfalls aber würde die streitgegenständliche Bebauung zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des nördlich der E. Straße gelegenen Ortsteils in den Außenbereich hinein führen (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985‚ 141); dadurch wären städtebauliche Spannungen zu befürchten‚ weil mit weiteren Bauwünschen im Außenbereich zu rechnen wäre. Geht man aber davon aus‚ dass die nördlich gelegene Wohnbebauung selbst keinen Ortsteil darstellt, sondern als Splittersiedlung zu beurteilen ist‚ würde die streitgegenständliche Bebauung diese erweitern (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013) und entspricht in ihrer Höhe dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 festgesetzten Streitwert. Dabei ist von drei Einfamilienhäusern (3 x 20.000 Euro) auszugehen, ohne dass dieser Betrag nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs herabzusetzen wäre, weil mit dem begehrten Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität entschieden werden sollte.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 B 15.1675

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 8. Januar 2015, Az.: M 1 K 14.4457)

1. Senat

L., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Vorbescheid für ein Dreifamilienhaus am Ortsrand; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; fehlende bauplanungsrechtliche Relevanz eines Straßenausbaubeitragsbescheids

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch die Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen:

Gemeinde ...,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Verpflichtung zum Erlass eines Vorbescheids für ein Dreifamilienhaus (Fl. Nr. ... Gemarkung ...);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungsführer begehrt einen Vorbescheid, der feststellt, dass die Errichtung eines dreigeschossigen Dreifamilienhauses (EG, OG, DG) auf dem östlichen, an die H.-straße grenzenden Teil seines Grundstücks Fl. Nr. 2530 Gemarkung A. bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Etwa in der Mitte des bisher nur landwirtschaftlich genutzten, langgestreckten Grundstücks liegt die Hofstelle des Klägers, deren nordöstliche Ecke ca. 100 m von der H.-straße entfernt ist. Die für den Neubau vorgesehene Teilfläche grenzt im Süden an zwei mit jeweils einem Wohnhaus bebaute Grundstücke (Fl. Nr. .../5 und .../2) und im Norden an einen ca. 3 m breiten asphaltierten öffentlichen Feldweg, der als Zufahrt von der H.-straße zur Hofstelle des Klägers dient. Am westlichen Ende des Feldwegs steht ca. 15 m nördlich der Hofstelle das als landwirtschaftliches Nebengebäude mit einer Altenteilwohnung genehmigte Anwesen Z.-weg 12, dessen Ostseite ca. 93 m von dem nächstgelegenen Haus östlich der H.-straße, einem ehemaligen Bäckereigebäude, entfernt ist. Östlich dieser hier ca. 7 m breiten Ortsstraße befinden sich weitere Wohnhäuser.

Nachdem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. April 2014 verweigert hatte, lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 3. September 2014 ab. Da das Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege, sei das Vorhaben dem Außenbereich zuzurechnen. Dort beeinträchtige es öffentliche Belange. Es widerspreche der Darstellung des Grundstücks als sonstige Grünfläche im Flächennutzungsplan. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden beeinträchtigt. Das Vorhaben sei gegen Bezugnahmen nicht abgrenzbar, so dass mit weiteren Bauanträgen gerechnet und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchtet werden müsse. Das Vorhaben sei auch deshalb problematisch, weil es im Einwirkungsbereich zweier landwirtschaftlicher Betriebe liege, die sich im Westen bzw. Südosten im Abstand von lediglich 65 m bzw. 80 m befänden. Der Abstand des geplanten Wohnhauses zur Bahnlinie München - Freilassing betrage lediglich ca. 115 m, so dass zusätzlich mit erheblichen Verkehrslärmimmissionen zu rechnen sei. Seitens der unteren Denkmalbehörde bestünden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben. Die vom öffentlichen Raum der H.-straße stark wahrnehmbare Ansicht der denkmalgeschützten katholischen Filialkirche St. A. und St. R., die baugeschichtlich und ortsbildprägend von Bedeutung sei, werde durch das geplante Mehrfamilienwohnhaus erheblich beeinträchtigt. Entsprechendes gelte für die Kirchenansicht von der nördlich verlaufenden Bahnlinie.

Die dagegen gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. Januar 2015 ab. Die vom Landratsamt für die Ablehnung des Vorbescheidsantrag herangezogenen Gründe träfen im Wesentlichen zu.

Zur Begründung der vom Senat wegen eines zu Unrecht vom Verwaltungsgericht abgelehnten Beweisantrags zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erlass des begehrten Vorbescheids. Das Verwaltungsgericht habe die ausschließlich entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der zu bebauenden Teilfläche um einen Außenbereich gemäß § 35 BauGB oder um einen Innenbereich gemäß § 34 BauGB handle, zu Unrecht zu seinen Ungunsten beantwortet und das Bestehen einer Baulücke verneint. Bei Baulücken sei entscheidend, ob sie, wie im vorliegenden Fall anzunehmen sei, von der umgebenden Bebauung noch geprägt seien, das heiße, ob ihre Ausfüllung schon vorgezeichnet sei. Nach dem Lageplan dränge sich das geplante Dreifamilienhaus als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung geradezu auf. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme der H.-straße gerade keine trennende Wirkung zu. Der ausgewählte Standort bedeute nicht die Eröffnung einer neuen städtebaulichen Linie. Aufgrund der östlich der H.-straße vorhandenen Bebauung, die sich bis zur Bahnlinie erstrecke, komme dieser Straße keine Zäsurwirkung zu. Vielmehr habe die Straße nördlich der Fl. Nr. 2530 eine Zäsurwirkung dergestalt, dass sie den Innenbereich vom nördlich davon gelegenen Bereich abtrenne. Die südlich der Fl. Nr. 2530 gelegenen Grundstücke markierten mittels der schräg verlaufenden Linie keine klare Trennung zwischen dem Innen- und Außenbereich. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Anwesen und die Hofstelle des Klägers bildeten einen einheitlichen Zusammenhang und umschlössen nahezu den für den Neubau vorgesehenen Grundstücksteil. Die nördlich davon geradlinig verlaufende Straße zum Anwesen Z.-weg 12 verstärke die Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Hinzu komme, dass mit dem Anwesen Z.-weg 12 zwischen dem Grundstück Fl. Nr. 530 und der Bahnlinie eine weitere Bebauung existiere. Das Baugrundstück werde von der Bebauung im Süden und Osten sowie dem landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers geradezu eingebettet. Dadurch erscheine es als gleichsam unnatürliche Baulücke in einem ansonsten geschlossenen Baugebiet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beigeladene mit Bescheid vom 7. Oktober 1981 einen Straßenausbaubeitrag hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. 2530 festgesetzt habe. Für die richtige Abrechnung der Erschließungskosten sei die Feststellung wichtig gewesen, dass das betroffene Grundstück des Klägers tatsächlich bebaubar sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid erlassen worden. Dies sei vom zuständigen Kreisbauamt der Beklagten in Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Beigeladenen auch bestätigt worden. Der Beklagte habe demnach bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks des Klägers zugesichert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2015 und unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts B. vom 3. September 2014 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erlassen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit in der Sache richtig entschieden. Das beantragte Vorhaben liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und sei dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Der zur Bebauung anstehende Grundstücksteil liege nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Auf die etwaig trennende Wirkung der H.-straße komme es daher nicht mehr streitentscheidend an. Abgesehen davon bleibe der Kläger jeglichen Vortrag schuldig, warum die nördlich des Baugrundstücks verlaufende einfache Zufahrt mit 2 m Breite ein Bebauungsgebiet mit trennender Wirkung abschließen solle, die H.-straße diese Funktion aber nicht innehabe. Einschätzungen der Gemeinde, die Grundlage für beitragsrechtliche Fragen seien, hätten auf die bauplanerische Einordnung eines Grundstücks keine Auswirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über den Augenschein einschließlich der Fotodokumentation und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids keinen Anspruch‚ weil sein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche seines Grundstücks Fl. Nr. 2530 liegt im Außenbereich (1.). Das nicht privilegierte Vorhaben des Klägers ist damit nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig‚ weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (2.). Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beigeladenen vom 7. Oktober 1981 wirkt sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht aus (3.).

1. Liegt ein Grundstück wie hier am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen regelmäßig an den letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörpern (vgl. BVerwG‚ B. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002‚ 69). Die westlich der H.-straße den Ortsrand bildenden Gebäude‚ also die Hofstelle des Klägers‚ das Anwesen Z.-weg 12‚ die Kirche St. A. und St. R. sowie die beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken Fl. Nr. .../5 und .../2 markieren demnach die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich. Eine topografische Besonderheit‚ die es rechtfertigen könnte‚ davon abweichend dem Bebauungszusammenhang noch die für das Vorhaben vorgesehene Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 2530 zuzuordnen‚ liegt nicht vor. Der nur ca. 3 m breite asphaltierte öffentliche Feldweg‚ der als Zufahrt zur Hofstelle des Klägers dient‚ taugt nicht für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Die (geringe) Breite und die (minimale) Verkehrsbedeutung reichen bei Weitem nicht aus‚ um eine trennende Wirkung bzw. eine städtebaulich relevante Zäsur begründen zu können. Dies gilt umso mehr‚ als der Augenschein ergeben hat‚ dass selbst der einschließlich des Gehwegs ca. 7 m breiten H.-straße keine trennende Wirkung zukommt. Ist diese auch vom Kläger geteilte Einschätzung richtig‚ dann muss für den lediglich ca. 3 m breiten öffentlichen Feldweg erst recht eine Zäsurwirkung verneint werden. Zwar stellt die weiter nördlich verlaufende Bahnlinie München-Freilassing eine topografische Besonderheit dar‚ doch ist die Fläche zwischen ihr und dem Ortsrand westlich der H.-straße zu groß‚ um ihre Bebauung anhand von § 34 BauGB rechtfertigen zu können.

Schließlich besteht auch kein Bebauungszusammenhang zwischen dem Anwesen Z.-weg 12 und dem ehemaligen Bäckereigebäude östlich der H.-straße. Das als landwirtschaftliches Nebengebäude mit einer Altenteilwohnung genehmigte Anwesen ist sowohl faktisch als auch rechtlich auf die südlich gelegene Hofstelle des Klägers hin ausgerichtet‚ während ein funktioneller oder sonstiger Zusammenhang mit dem mehr als 90 m entfernten ehemaligen Bäckereigebäude fehlt. Dieser Abstand ist hier zu groß, um eine bauplanungsrechtlich relevante Baulücke annehmen zu können.

2. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans‚ der im fraglichen Bereich eine sonstige Grünfläche ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft‚ indem an die Stelle einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche ein Wohnhaus treten würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Zudem würde das geplante Wohnhaus zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich führen. Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985‚ 141; BayVGH‚ B. v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.967 - juris Rn. 20).

3. Der an die Eltern des Klägers gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 7. Oktober 1981 über die Festsetzung eines Beitrags in Höhe von 2.554‚25 DM für eine Grundstücksfläche von 1080 m² und eine (zulässige) Geschossfläche von 259 m² ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Einschätzung der Bebaubarkeit eines Grundstücks(teils) durch die beigeladene Gemeinde bei der Festsetzung solcher Beiträge ist für das Landratsamt nicht bindend. Dies gilt selbst dann‚ wenn das „zuständige Kreisbauamt“ damals dem zuständigen Sachbearbeiter der Beigeladenen bestätigt haben sollte‚ dass die fragliche Teilfläche mit einem Wohnhaus bebaubar sei. Eine solche Bestätigung einer Rechtsauffassung gegenüber der Gemeinde ist schon im Ansatz keine Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Abgesehen davon‚ dass sie nicht gegenüber dem Kläger (bzw. seinen Eltern)‚ sondern gegenüber der Beigeladenen geäußert wurde‚ stellt eine Rechtsauskunft mangels eines entsprechenden Bindungswillens keine rechtlich verbindliche Zusicherung dar (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 11. Aufl. 2010‚ § 38 Rn. 9 f.). Zudem fehlt der damaligen (mündlichen) Äußerung der Bauaufsichtsbehörde die für eine solche Zusicherung vorgeschriebene Schriftform (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt‚ erscheint billig‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, §162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Demnach beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Dreifamilienhaus 30.000‚- Euro. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des (Teil-)Grundstücks des Klägers entschieden wird‚ erscheint eine Herabsetzung dieses Betrags (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs) nicht angebracht. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 24. September 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 28. Dezember 2015 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.

Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2015; Bescheid vom 28. Dezember 2015) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.

2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei - weil es hinter dem Ortsrand liege - dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16).

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorhabenstandort nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenze, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten - also nach Norden und nach Osten hin - keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.

bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss des Vorhabenstandortes auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie grundsätzlich - am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:

„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“

Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.

Im Übrigen dürfte die Zurechnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig - d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke - geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele der Vorhabenstandort wohl gerade noch in den vom Kläger definierten Innenbereich.

Der Kläger geht allerdings schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer ...) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer ...) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der der Vorhabenstandort nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 - nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.

Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser - nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte - Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.

dd) Die Möglichkeit der Zuordnung des Vorhabenstandorts zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber - wie oben zu bb) ausgeführt - nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich des Vorhabenstandorts bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.

ee) Mit seinem Einwand, der Bereich des Vorhabenstandorts sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - ZfBR 1999, 49 - ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 - 2 L 912/03 - juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.

Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ des Vorhabenstandorts „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) - was vom Kläger nicht angegriffen wird - „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf dem geplanten Vorhabenstandort (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).

b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.

Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für den streitgegenständlichen Vorhabenstandort eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 15 ZB 09.1124 - juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 - 1 ZB 15.154 - juris Rn. 4).

c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.

Es trifft - worauf sich der Kläger beruft - zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine - vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene - wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut

„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen

– Hr. Kastl beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)

– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“

inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.).

Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).

bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall mag der Vorhabenstandort - worauf der Kläger wiederholt verweist - durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, das Grundstück habe als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass der Vorhabenstandort seine natürliche Eigenart nicht behalten habe, sodass das betroffene Grundstück mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könne, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 - 2 E 2391/01 - verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.

cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 72.74 - BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E … (im Folgenden: Baugrundstück). Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin ab‚ da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 28. April 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt‚ dass es offen bleiben könne‚ ob es sich bei der Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil handle. Jedenfalls sei das Baugrundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs und die Planung deshalb als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund‚ auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Baugrundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist. Dabei konnte es die Frage‚ ob es sich bei der Ansiedlung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, zu Recht offen lassen‚ da das Baugrundstück schon nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage‚ ob ein Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, davon ab‚ inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (BVerwG‚ U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012‚ 1631; B.v. 8.10.2015 – 28.15 – ZfBR 2016, 67). An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es hat entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht allein auf geografisch-mathematische Maßstäbe abgestellt, sondern aufgrund eines Augenscheins an Hand der vorstehend angeführten Maßstäbe die vorhandenen Örtlichkeiten beurteilt. Es ist im Rahmen einer umfassenden Bewertung des Sachverhalts zu dem rechtsfehlerfreien Ergebnis gekommen, dass ein Bebauungszusammenhang nicht besteht.

Im Fall einer Grundstückslage am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BVerwG‚ B.v. 8.10.2015 a.a.O.). Eine solche Situation besteht hier, da südlich des Baugrundstücks nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Behördenakten befindlichen Lageplänen keine Bebauung mehr vorhanden ist. Das Baugrundstück schließt in diesem Bereich unmittelbar an die freie Landschaft an. Die Zurechnung des Bereichs zu einem Bebauungszusammenhang könnte nur dann erfolgen‚ wenn das Baugrundstück im Süden durch eine topografische Zäsur der benachbarten Bebauung zugeordnet würde (BayVGH‚ U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen (UA S. 9). Es hat im Rahmen des Augenscheins keine solche topographischen Besonderheiten festgestellt. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar‚ dass das Baugrundstück trotz seiner Ortsrandlage durch eine topografische Zäsur der Bebauung nördlich und westlich zugeordnet werden könnte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs unzutreffend allein geografisch-mathematische Maßstäbe angesetzt, trifft dies nicht zu. Das Erstgericht hat gerade nicht allein auf die Entfernung zwischen der Bebauung auf FlNr. 1203/1 im Westen des Baugrundstücks und des Gebäudes auf FlNr. 1202 im Osten abgestellt und daraus das Fehlen eines Bebauungszusammenhangs abgeleitet. Es hat diese Entfernung lediglich ergänzend zur Beurteilung herangezogen und ist im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Gesamtsituation zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die Gebäude auf FlNr. 1203/1 und 1203/3 dem Außenbereich zuzurechnen sind, da sie mit den Gebäuden nördlich der Straße nicht in einem Bebauungszusammenhang stehen (UA S. 10).

Zu Unrecht verweist der Zulassungsantrag auf den Abstand von 44 Metern zwischen der künftigen Außenwand des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes und der Außenwand des Gebäudes auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1202, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – BauR 2002‚ 277). Auf die im Zulassungsvorbringen weiter genannten Entfernungsangaben kommt es nicht an‚ da allein der vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheins gewonnene Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung ausschlaggebend ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen‚ die geplante Bebauung sei auch als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen‚ dass die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird schon dann beeinträchtigt‚ wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Einen solchen Verlust der Schutzwürdigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Ergänzung der vorhandenen Bebauung stellt im Übrigen – wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat – eine zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie hierzu nur ausgeführt‚ dass es sich um Innenbereich handle. Ob darüber hinaus noch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB besteht, kann dahinstehen. Bei der Frage‚ ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Satz 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG‚ B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000‚ 1171).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird, entspricht der Streitwert demjenigen einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (BayVGH‚ B.v. 19.2.2015 – 1 ZB 14.2696 – juris Rn. 6).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Nutzung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung G., als Hundeübungsplatz untersagt und die Beseitigung der Einfriedung dieses Platzes mit einem Metallzaun und Zugangstor angeordnet wurde. Mit Urteil vom 22. September 2016 hob das Verwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung sowie die darauf bezogenen Nebenentscheidungen auf und wies die Klage ab, soweit sie sich auf die Beseitigungsanordnung des Zauns bezieht. Die Zaunanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Grundstück im Außenbereich liege und die Einfriedung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Der nur zum Teil zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss nach Auslegung gemäß § 88 VwGO so verstanden werden, dass er sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 in seiner Gesamtheit und nicht nur gegen den klageabweisenden Teil wendet. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass in der Zulassungsbegründung auch inhaltliche Kritik an der Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts geübt wird (vgl. Seite 11 der Zulassungsbegründung vom 23. Februar 2017). Obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 darauf hingewiesen hat, dass sich der Antrag auf Zulassung nicht gegen das teilweise Obsiegen in der ersten Instanz richten könne, hat die Klägerin zwar in der Sache auf die Erwiderung des Beklagten reagiert, ihren Antrag jedoch nicht berichtigt. Soweit sich die Klägerin damit auch gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 wendet, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wird nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beseitigung der Zaunanlage gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO ermessensfehlerfrei angeordnet werden konnte, da sie als Außenbereichsvorhaben dem Bauplanungsrecht widerspricht.

2.1 Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67; B.v. 17.1.2005 - 4 B 3.05 - juris Rn. 7; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine Anhaltspunkte, die die aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zustande gekommene Einordnung des Zauns als Außenbereichsvorhaben in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1995 - 4 B 273.94 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die unbebaute grüne Wiese am Ortsrand nur im Norden und Osten an prägende Bebauung angrenzt (vgl. UA S. 8). Mit der Zulassungsbegründung wird geltend gemacht, es sei übersehen worden, dass südlich des fraglichen Grundstücksteils ein Waldbestand vorhanden sei, der erst trennende Wirkung zum Außenbereich hin habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht auf die Erschließung der östlich angrenzenden Gebäude durch die L. Straße abgestellt. Hierauf komme es für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nicht an, die Freifläche werde von der angrenzenden Bebauung mitgeprägt.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich beruht auf einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473). Das Urteil geht zutreffend davon aus, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit dem letzten Baukörper endet (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67) und betont dabei die Einheitlichkeit der östlich angrenzenden Bebauungszeile, die auch durch die Einheitlichkeit der Erschließungssituation vorgegeben ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass das Gericht die Grenze des Bebauungszusammenhangs aus der vorhandenen Erschließung ableitet. Der Verweis auf die Erschließungssituation dient lediglich der Verdeutlichung der Einheitlichkeit der letzten Bebauungszeile.

Auch das Vorhandensein eines Waldbestandes wurde gewürdigt und dessen Bedeutung für die Abgrenzung nicht verkannt. Unabhängig davon, ob der Wald wegen der Höhe der Bäume und seiner Dichte als solcher wirkt oder rechtlich als Wald im Sinne von Art. 2 BayWaldG einzuordnen ist, fehlen Anhaltspunkte, die die Zuordnung der streitigen Fläche zum Bebauungszusammenhang rechtfertigen. Wie andere topographische Merkmale ist ein Waldrand nur ausnahmsweise geeignet, eine Zuordnung einer freien Fläche zum Bebauungszusammenhang zu bewirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67). Es bedarf über dessen bloßes Vorhandensein hinaus weiterer Umstände, um einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Derartige Umstände werden weder substantiiert dargelegt noch sind sie ersichtlich. Das behauptete Fehlen einer Sichtbeziehung zur freien Landschaft im Süden rechtfertigt die Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich nicht. Maßgeblich ist, ob die Fläche im Auge des Betrachters noch durch die Bebauung geprägt wird (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.1994 - 4 B 203.93 - juris Rn. 7). Dies ist nur anhand der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtbetrachtung möglich.

2.2 Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist die Einfriedung bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Hieran bestehen auch bei Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernsthaften Zweifel.

Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet. Eine Beeinträchtigung durch ein nichtprivilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich scheidet nur dann aus, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13).

Die Klägerin macht geltend, die Zaunanlage verlaufe an zwei Seiten parallel zu bestehenden Zäunen, weshalb eine Beeinträchtigung der Landschaft insoweit nicht bestehe. Sie übersieht dabei, dass es bei dem Belang „natürliche Eigenart der Landschaft“ nicht um den Schutz vor ästhetischen Beeinträchtigungen geht, sondern die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - BauR 1997, 988). Die konkrete Ausgestaltung des Zauns oder dessen Auffälligkeit ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 15). Eine Reduzierung der mit der Zaunanlage verbundenen optischen Beeinträchtigung durch bereits bestehende Zäune, die eine angemessene Gartennutzung von Innenbereichsflächen ermöglichen, vermindert die Beeinträchtigung des Belangs somit nicht. Sie kann daher auch keine Teilbeseitigung der Zaunanlage rechtfertigen, da mit ihr keine Herstellung rechtmäßiger Zustände verbunden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - BayVBl 2011, 500).

Die Behauptung der Klägerin, dass die umzäunte Fläche gärtnerisch genutzt werde, steht im Widerspruch zu ihrem eigenen Klagevortrag (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28.1.2015). Ausweislich der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 134 der Gerichtsakte) handelt es sich bei der umzäunten Fläche um eine Wiese. Eine gärtnerische Nutzung lässt sich weder anhand der in den Akten befindlichen Bilder bestätigen noch ist eine solche aufgrund der Nutzung als Hundeübungsplatz anzunehmen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die streitige Fläche von Süden wegen der dort vorhandenen landwirtschaftlichen Einfriedung nicht frei betreten werden könne schließt dies die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der fragliche Bereich tatsächlich durch Erholungssuchende benutzt und betreten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2010 -15 ZB 10.910 - juris Rn. 13)

3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf‚ wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet‚ wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 63 und Rudisile in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Juni 2017‚ § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Die Zulassungsbegründung nennt zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten mehrere Fragen‚ die bereits Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel waren. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wirft die Beantwortung dieser Fragen, soweit sie für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung sind, keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, da diese durch eine Antragstellung mit Begründung das Verfahren gefördert hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 17 m.w.N.). Nachdem sich die Beigeladene zu 2 im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.4 und 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, da sich der Zulassungsantrag auf das Urteil im Ganzen bezog, auch wenn der Antrag hinsichtlich des stattgebenden Teils unzulässig ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S … (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.

Die Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen, den Bescheid vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 bis zum 21. Juni 2017 zu verlängern, bzw. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. November 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO um weitere zwei Jahre zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe bei jedem neuen Verlängerungsantrag zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlichen Vorschriften entspricht, ohne an die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid oder in bereits erfolgten Verlängerungsentscheidungen vertretene Rechtsansicht gebunden zu sein. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit ihren im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. So können auch eine Straße oder ein Weg oder topografische Hindernisse der o.g. Art je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur äußerlicherkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher optisch / äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen neben BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 23. November 2017 genau auf die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe abgestellt und das klägerische Grundstück plausibel als Außenbereichsgrundstück eingeordnet. Insbesondere hat es richtig ausgeführt, dass die Grenzziehung des Naturschutzgebiets als solche eine bloße rechtliche Einstufung eines Gebiets betrifft, die mangels optischer Wahrnehmbarkeit für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nichts hergibt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass weder das Hinweisschild für das beginnende Naturschutzgebiet noch das an derselben Stelle befindliche Parkverbotsschild (vgl. auch die Fotografien Bl. 37, 41 der VGH-Akte) und auch nicht die von der Beklagten bereits vergebene Hausnummer für das Baugrundstück taugliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen, weil es sich hierbei nicht um „vorhandene Bebauung“ oder „topografische Besonderheiten“ im o.g. Sinn handelt. In den Entscheidungsgründen wird ferner erkannt und ausgeführt, dass Straßen zwar grundsätzlich eine topografische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden könnten. Das Erstgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wegegrundstück FlNr. …, das nur „bis zur westlichen Grenze der FlNr. …“ asphaltiert ist, das aber von Südosten kommend nach der 90°-Linkskurve entlang der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nur als begrünter Feldweg ausgestaltet ist, keine derart markante Grenze (gemeint: in Richtung Nordwesten) darstelle, dass es entgegen der allgemeinen Regel (vgl. oben) eine Zuordnung des jenseits des Ortsrands liegenden Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke. Eine trennende Wirkung (mit der Folge, dass Grundstücke auf der einen Seite - auch ohne bestehende Bebauung - noch zum Innenbereich zählten, während der Bereich auf der anderen Seite zum Außenbereich rechne) sei bereits bei asphaltierten Straßen mit Verkehrsbedeutung nicht in jedem Fall zu bejahen.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht Substantiiertes entgegengesetzt. Den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Baugrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich fehlt es gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung erneut vorbringt, das Naturschutzgebiet bilde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil dessen Unterschutzstellung aufgrund § 23 Abs. 1 BNatSchG gebietsbezogen besondere topografische Merkmale zugrunde lägen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Argumenten auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (s.o.) völlig richtig und plausibel auseinandergesetzt. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag enthält die Zulassungsbegründung nichts substantiell Neues. Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren in der Sache lediglich wiederholten Vortrags, dass die Beklagte das Baugrundstück mit einer auffälligen Beschilderung vom Naturschutzgebiet abgegrenzt habe, was den trennenden Charakter des S …wegs verstärke, und dass für die Innenbereichslage des Baugrundstücks zudem spreche, dass es - bei bereits bestehender Bebauung auf den Grundstücken S …weg 11 und S …weg 14 - von der Beklagten selbst bereits als S …weg 13 nummeriert worden sei. Im Übrigen bleiben die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, dass zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung tatsächlich ein vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter enger räumlicher Zusammenhang bestehe sowie dass der S …weg, der immerhin bis zur westlichen Grenze der FlNr. … asphaltiert sei und dann in einen begrünten Feldweg übergehe, eine Zuordnung des Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke, pauschale und unsubstantiierte Behauptungen. Die Klägerin begrenzt sich in der Zulassungsbegründung auf die allgemeine Ausführung, auch Straßen könnten topografische Besonderheiten mit verbindender Wirkung darstellen. Soweit sie weiter vorträgt, es sei wenig nachvollziehbar, wenn das Erstgericht im Folgenden die Situation mit der Umrahmung eines Grundstücks durch eine Umzäunung, durch Bäume oder durch Hecken vergleiche, und dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsfunktion außer Betracht gelassen habe, ist diese Darstellung verkürzt und entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, das Baugrundstück liege mangels trennender Wirkung des S …wegs im Außenbereich, vielmehr wesentlich intensiver begründet: Im vorliegenden Fall bestehe - so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils - der Untergrund des Weges an der Nordwestgrenze des Baugrundstücks nicht aus Asphalt, sondern aus Rasen, sodass deshalb eine deutliche optische Abgrenzung zu den umliegenden Grünflächen fehle. Bereits aus dem Ausbauzustand des Weges lasse sich erkennen, dass diesem keine gehobene Verkehrsbedeutung zukommen könne. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass er in erster Linie von Fußgängern und zum Ausführen von Hunden benutzt werde. Eine mit einer Geländekante, einem Damm oder einem Fluss vergleichbare trennende Wirkung sei hier nicht erkennbar. Auch in dem hier gegebenen Fall, dass ein Grundstück auf nur zwei Seiten von einer Straße oder einem Weg umrahmt werde, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - Voraussetzung für die ausnahmsweise Zuordnung des umrahmten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang, dass der Straße bzw. dem Weg eine trennende Wirkung zukomme. Der vorhandene Weg stelle jedoch gerade kein markantes Geländehindernis dar, das eine vom Grundsatz der Grenze der letzten Bebauung abweichende Beurteilung rechtfertige. Vor diesem - ausführlich dargelegten - Hintergrund führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Situation sei vergleichbar mit der Umrahmung eines Grundstücks mit einer Umzäunung oder Hecken, was die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich grundsätzlich nicht begründen könne.

Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen konkret auseinandergesetzt. Es wird lediglich auf das Bestehen des an der nördlichen / nordwestlichen Grundstückgrenze entlanglaufenden S …wegs hingewiesen, wobei in der Antragsbegründung auch erkannt und ausgeführt wird, dass dieser dort unbefestigt sowie mit Gras bewachsen ist. Dass dieser jedenfalls entlang der Nordwestgrenze des klägerischen Grundstücks nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und insbesondere auch nach den mit der Antragsbegründung vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 37, 40, 41 der VGH-Akte) den Charakter eines schneisenartigen Wiesen- bzw. Waldwegs aufweist (zur mangelnden trennenden Wirkung eines Feld- und Waldwegs vgl. VG München, U.v. 9.7.2009 - M 11 K 08.6081 - juris Rn. 34; U.v. 16.10.2014 - M 11 K 14.199 - juris Rn. 37; VG Aachen, U.v. 7.9.2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn. 65), wird von der Klägerin hingegen nicht näher thematisiert. In der Antragsbegründung wird insbesondere auch nicht näher ausgeführt, w e l c h e genauen besonderen und optisch konkret wahrnehmbaren topografischen Merkmale der rechtlichen Einstufung des Naturschutzgebiets im vorliegenden Fall zugrunde liegen sollen, die speziell das Vorliegen einer Trennlinie zwischen Außen- und Innenbereich derart begründen können, dass das Baugrundstück, an das im Übrigen allenfalls auf zwei Seiten Bebauung angrenzt (südöstlich: FlNr. …, östlich / jenseits des dort befestigt ausgebauten S …wegs: FlNr. …), noch zum Bebauungszusammenhang rechnen könnte. Hinsichtlich ihrer nicht näher begründeten Ausführungen, der S …weg nehme Rücksicht auf Kriterien der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, bleibt die Klägerin im Zulassungsverfahren unkonkret. Auch die von ihr vorgetragenen Umstände, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des S …wegs (östlich) auf FlNr. … nicht nur ein Nebengebäude, sondern ein Einfamilienhaus befinde, dass der S …weg das Baugrundstück einrahme und dass sich dessen Asphaltierung bis auf die Höhe des geplanten Hauses erstrecke, vermag angesichts der detaillierten und folgerichtigen Begründung der angegriffenen Entscheidung das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 BauGB teilnimmt, nicht infrage zu stellen.

Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, auf dem Baugrundstück befänden sich nach Westen Obstbäume, was aus ihrer Sicht zusätzlich die Abtrennung zum Naturschutzgebiet und damit zum Außenbereich bewirke, vermögen an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgericht, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, gemessen am Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Auch mit derlei Erwägungen hat sich das Erstgericht bereits plausibel auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch insofern keine topografischen Besonderheiten ersichtlich seien, die zu einer Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich führen könnten. So führe - so das Verwaltungsgericht - das klägerische Vorbringen, dass das Gelände im Bereich des Weges in eine locker bewaldete Fläche übergehe, hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Baugrundstücks zu keiner anderen Einschätzung: Zum einen handele es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftaufnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets lediglich um eine lockere Bepflanzung, die - anders als ein geschlossener Wald dies vielleicht könne - ebenfalls keine ausreichende Landschaftszäsur darstelle. Auch dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe „kürzlich“ am nördlichen Ortsrand (östlich des Baugrundstücks) auf FlNr. … ein zweites Einfamilienhaus genehmigt, kann sie auch hierüber nicht mit Erfolg das Vorliegen einer Innenbereichslage für ihr Grundstück begründen. Sollte es sich bei diesem Bezugsfall tatsächlich um ein genehmigtes Vorhaben in einer Außenbereichslage handeln, hätte die Klägerin bei dann ebenso gegebener bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 - IV C 29.75 - DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - Rn. 42 m.w.N.)

b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin wendet in der Antragsbegründung gegen die erstgerichtliche Annahme, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtig, lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Landschaft an Ort und Stelle getroffen, sodass nicht ersichtlich sei, wie das Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen könne. Im Gegenteil sei das Baugrundstück schon heute ein Garten, der eher auf Wohnbebauung schließen lasse als auf „Wildwuchs“ im Außenbereich. Soweit das Verwaltungsgericht dem Baugrundstück eine Art „Pufferfunktion“ hinsichtlich des benachbarten Naturschutzgebiets beimesse, übersehe es, dass zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Baugrundstück der S …weg als Grundstück mit eigener Flurnummer liege. Der S …weg sei der Puffer, der Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein vermeide. Gerade hier zeige sich laut Antragsbegründung die Bedeutung des S …wegs, das Naturschutzgebiet von der südlich anliegenden Bebauung zu trennen.

Mit diesem knappen Vortrag kann die Klägerin ihre Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen schon in der angefochtenen Entscheidung hinreichend befasst und in den Entscheidungsgründen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - völlig richtig (s.u.) - damit begründet, eine solche sei bei der Verwirklichung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich im Regelfall anzunehmen. Ein anerkannter Ausnahmefall - d.h. „wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat“ - sei nicht ersichtlich, da es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Grünfläche handele, die auch zur Erholungsfunktion im Außenbereich beitrage. Dem stehe - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht entgegen, dass dieses Grundstück nicht Bestandteil des Naturschutzgebiets sei. Hieraus ergebe sich nicht als Gegenschluss, dass dem Baugrundstück keine Erholungsfunktion zukomme oder dass automatisch von einer Bebaubarkeit auszugehen sei. Der Außenbereich sei - unabhängig von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Naturschutzgebiet - nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zudem sei auch am Rand eines Naturschutzgebiets eine von Bebauung freie Zone gleichsam als Puffer sinnvoll, um Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein zu vermeiden. Auch im Hinblick auf den Weg am Rand des Naturschutzgebiets, der derzeit auf beiden Seiten von „Grün“ eingerahmt werde, zeige sich, dass das Grundstück seinen Erholungswert und seine Schutzbedürftigkeit noch nicht eingebüßt habe.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren mit der o.g. Argumentation nicht Substantiiertes entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert und folgerichtig unter § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB subsumiert: Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach dieser gefestigten Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen - wie das Verwaltungsgericht völlig richtig herausgearbeitet hat - nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11). Zu diesbezüglich relevanten Umständen des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht plausibel mit dem Ergebnis verarbeitet worden sind, dass kein Ausnahmefall im vorgenannten Sinn vorliegt, finden sich in der klägerischen Antragsbegründung keine Gegenargumente. Insbesondere hat die Klägerin einen Verlust der Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks im vorgenannten Sinn nicht dargelegt. Es ist auch nach Aktenlage - insbesondere nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftaufnahmen - nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Baugrundstück rein tatsächlich - etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume - wie ein großflächiger Garten genutzt werde, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt (für ein vormaliges Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat, vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 Rn. 97 m.w.N., wonach die natürliche Eigenart der Landschaft grundsätzlich auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll und bereits an einem Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen ausgestattet ist).

c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es auf die verbleibenden Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben auf dem Baugrundstück widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und fördere zudem aufgrund einer negativen Vorbildwirkung in einer den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigenden Weise die Zersiedlung (hierzu im Fall der Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.), nicht mehr an. Denn ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang - hier die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt wird.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Dass das Verwaltungsgericht - wie in der Antragsbegründung behauptet wird - von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil es das Baugrundstück als Teil des „Naturschutzgebiet“ begriffen habe, erscheint schon in der Sache nicht plausibel, dies wäre aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuordnung des Baugrundstücks zum Naturschutzgebiet weder für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich noch für die Frage relevant ist, ob die natürliche Eigenart der Landschaft berührt wird (s.o.).

3. Aufgrund des Einwands der Klägerin, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht zu den Fragen, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege und ob bei Annahme einer Außenbereichslage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist insofern nicht ersichtlich.

Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ihrem Antrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht gefolgt sei. Es erschließe sich nicht, wie die Frage der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ohne einen Ortstermin beurteilt werden könne. Bei richtiger Ermittlung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass öffentliche Belange tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Auf die Frage, ob der Beweisantrag bedingt oder unbedingt gestellt wurde, komme es nicht an. Dem Verwaltungsgericht hätte es sich aus den dargelegten Gründen aufdrängen müssen, bereits für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die maßgeblichen Umstände vor Ort festzustellen, jedenfalls aber für die Frage der Schutzwürdigkeit der Eigenart der Landschaft sowie der siedlungsstrukturell negativ zu beurteilenden Entwicklung.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2017 ausweislich der Niederschrift keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Sie hat über ihren Bevollmächtigen lediglich „anregen“ lassen, „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit einen gerichtlichen Augenscheintermin durchzuführen, bei dem sich insbesondere zeigen werde, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Bauvorhaben nicht geschmälert“ werde. Diese Formulierung lässt schon nicht auf einen sog. „bedingten Beweisantrag“ schließen, bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 - OVG 1 N 35.11 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53). Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin nicht substantiiert ausgeführt wurde (bzw. werden konnte), warum - entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts - dem in Richtung Nordwesten unbefestigten, mit Gras bewachsenen Feldweg abtrennende / abgrenzende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukomme bzw. welche genauen / konkreten topografischen Besonderheiten vorlägen, die für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich sprächen. Damit hat sich die Klägerin mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO schon nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt. (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Auch in den Akten befindliche Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Der Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung einer Zersiedelungsgefahr eine Inaugenscheinnahme hätte vorgenommen werden müssen, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Frage, ob neben der natürlichen Eigenart der Landschaft ggf. auch noch andere Belange beeinträchtigt werden - insofern etwa (wie das Verwaltungsgericht annahm) solche aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB -, nicht mehr ankommt (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, eine Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Ziel, dass dieser die Nutzungsaufnahme eines benachbarten Feuerwehrgerätehauses, für das bauliche Änderungen genehmigt worden sind, vorbeugend untersagt werde.

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilten Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wandten sich sodann gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anfechtungsklage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 (15 ZB 15.2442) ebenfalls abgelehnt.

Ihre am 16. März 2016 erhobene Klage mit den auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, eine Nutzung der Ergänzung des Feuerwehrgerätehauses auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigungen vom 19. Juli 2011 und 12. Dezember 2014 vorbeugend zu untersagen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen einen weiteren Bauantrag zu fordern bzw. (weiter hilfsweise) über die vorstehenden Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Juni 2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 entgegen, welche u. a. den Fahrweg des im Erweiterungsbau unterzustellenden Fahrzeugs abschließend regele. Da in der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 keine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei die Baugenehmigung insoweit auch nicht Verfahrensgegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 15.2442 anhängigen Antrags auf Berufungszulassung (vgl. hierzu den bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des Senats vom 29. August 2016). Sollte man das Klagebegehren dahingehend auslegen, dass eine der erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigung widersprechende tatsächliche Nutzung zu unterbinden sei, fehle es aufgrund der grundsätzlichen Vorrangigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes am Rechtsschutzbedürfnis. U. a. sei ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der Befürchtung einer genehmigungsabweichenden Nutzung auch keine Anhaltspunkte bestünden. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch diesbezüglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 bereits eine Regelung getroffen worden sei.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2016 verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

a) Soweit die Kläger am Ende der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 3. August 2016) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ pauschal auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15. März 2016 sowie vom 25. Mai 2016 verweisen, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein unbehelflich. Ein derart allgemeiner Vortrag genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 8).

b) Die Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat sich auf die einzelnen ausdrücklich erhobenen Einwände der Zulassungsbegründung zu beschränken. Mit diesen vermögen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu begründen.

Die Zulassungsbegründung wendet sich - was mit Schriftsatz vom 23. September 2016 nochmals ausdrücklich bestätigt wird - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer genehmigungskonformen Nutzung die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegenstehe.

Hinter den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis steht die richtige Auslegung des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zur Folge hat, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - BauR 2006, 342 ff. = juris Rn. 36 f. m. w. N.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 41; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 7).

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substanziiert, dass der genehmigte Feuerwehrhausanbau künftig (nach baulicher Umsetzung) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde, weil die vorgetragenen lärmverursachenden Umstände nicht von den (bestandskräftigen) Baugenehmigungen vom 14. Juli 2009, 19. Januar 2011 und 12. Dezember 2014 gedeckt wären. Von der Klägerseite wurde innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 die Umstände der verkehrsmäßigen Erschließung abschließend geregelt seien. Im vorliegenden Fall - so die Kläger weiter - führe die erteilte Baugenehmigung dazu, dass die Beigeladene den im Plan eingezeichneten Zufahrtsweg entlang des Hotelbetriebs der Kläger zur Zu- und Abfahrt des Einsatzfahrzeugs nutzen werde. Da es sich hierbei um ein Einsatzfahrzeug der örtlichen Feuerwehr handele, führe dies zur Besonderheit, dass der Zufahrtsweg rund um die Uhr - und insbesondere auch außerhalb des Einsatzfalles - befahrbar gehalten werden müsse. Infolge dessen sei zur Winterzeit mit regelmäßiger Schneeräumung - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Wie das vorgelegte schallschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 darlege, führe dies zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 enthalte aber keine abschließende Regelung hinsichtlich dieses Konfliktpotenzials und verstoße daher in nachbarschutzwidriger Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kläger hätten aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare und daher bauplanungsrechtlich rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Da die Baugenehmigungen keine Aussage über die Schneeräumpflichten träfen, könne der Klage deren Bestandskraft nicht entgegenstehen.

Die Zulassungsbegründung geht in der Sache selbst davon aus, dass die durch An- und Abfahrten sowie durch Schneeräumung verursachten Lärmimmissionen der typischen Nutzung des (erweiterten) Feuerwehrhauses zuzurechnen sind (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 42, 43) und dass die Genehmigungslage daher nachbarrechtswidrig zulasten der Kläger mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG unvereinbar sei. Sollte diese Prämisse aber richtig sein, folgte hieraus, dass die als lärmverursachend gerügten An- und Abfahrten sowie das Schneeräumen keine „anderen“ Nutzungen sind, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würden. Sollten - was hier nicht entschieden zu werden braucht - diese Ereignisse nach Maßgabe der von den Klägern vorgelegten Lärmprognose vom 19. August 2015 einen unzumutbaren, mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbarenden Lärm verursachen, nimmt der Umstand, dass die (bestandskräftig genehmigte) Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, den Baugenehmigungen nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion. Die Nutzung des genehmigten Anbaus könnte m.a.W. deswegen die in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgesehene Nutzung nicht überschreiten. Sie ist und bleibt somit formell legal und könnte - unabhängig davon, ob die von den Klägern vorgetragenen lärmverursachenden Umstände unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. hierzu bereits den Ausgangsrechtsstreit der Parteien VG Regensburg, U.v. 5.7.2011 - RN 6 K 09.1343 - und im Anschluss BayVGH, B.v.25.9.2013 - 15 ZB 11.2302) oder unter der Einstufung als Notsituationen bzw. sog. seltene Ereignisse (Rechtsgedanke Nr. 7.1 und 7.2 der TA Lärm) ggf. trotz Richtwertüberschreitung als zumutbar einzustufen wären (vgl. auch VG Saarl., U.v. 16.1.2013 - 5 K 491/12 - juris Rn. 65) - nicht gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, solange die Genehmigungen nicht über Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden (vgl. VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 43, 44).

Die Kläger erheben mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf eine behauptete nachbarschutzwidrige Unbestimmtheit der Genehmigungen daher in der Sache - verspätete - Einwendungen gegen die bestandskräftig gewordene Genehmigungslage. Aufgrund dieser Bestandskraft sind jegliche Einwendungen gegen die Baugenehmigungen, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, nunmehr abgeschnitten. Dass die Genehmigungen nichtig seien (Art. 44 BayVwVfG), wurde weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt oder auch nur behauptet. Im Übrigen ermächtigt zwar Art. 54 Abs. 4 BayBO die Bauaufsichtsbehörde, auch an bestandsgeschützte Anlage Anforderungen zu stellen, jedoch nur, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Zu diesen speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen, haben die Kläger aber nichts vorgetragen (vgl. zu Detailfragen z. B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49; zur Rechtslage in Baden-Württemberg VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 45 ff.).

c) Es ist in der Zulassungsbegründung weder behauptet noch substanziiert vorgetragen worden, dass die Kläger aufgrund unzumutbarer Lärmbelastung einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung oder diesbezügliche Neubescheidung auf § 24 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bzw. auf. § 25 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stützen könnten (vgl. hierzu VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 59 ff.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Diskussion bezüglich Art. 76 Satz 2 BayBO. Dies deckt sich im Übrigen mit dem in den Akten befindlichen Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger an das Landratsamt Freyung-Grafenau vom 2. Dezember 2015 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte RN 6 K 16.396), wo ausschließlich ein „Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten“ gestellt wurde. Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich potenzieller Eingriffsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden mithin bislang weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis der Klage thematisiert. Im vorliegenden Zulassungsverfahren sind § 24 und § 25 BImSchG daher jedenfalls schon mangels hinreichender Darlegung und sachlicher Auseinandersetzung mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen müsste für einen strikten Einschreitensanspruch aus der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit von Menschen oder bedeutender Sachwerte vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10 m. w. N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Landwirt gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnbauvorhabens. Er ist Landwirt mit einer innerhalb des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung „G* …“ gelegenen Hofstelle sowie einer am nordwestlichen Außenrand des Ortsteils, außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Satzung situierten Fahrsiloanlage (FlNr. … Gemarkung P***). Im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1566, über das der Senat noch nicht entschieden hat, greift der Kläger die Wirksamkeit der am 24. August 2016 bekannt gemachten 2. Änderung der Einbeziehungssatzung „G* …“ an, mit der am nordwestlichen Rand des Ortsteils der südöstliche Teil der vormaligen FlNr. … (heute FlNr. …1 = Baugrundstück) in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen wurde. Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 erteilte das Landratsamt Passau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück. Die vom Kläger am 18. August 2016 erhobene Klage mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. Oktober 2017 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften; auf die Wirksamkeit der Änderung der Einbeziehungssatzung komme es dabei nicht an. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Wohnen ist in einem faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das Verwaltungsgericht hat eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund eines „Umkippens“ des bestehenden (faktischen) Dorfgebietscharakters verneint. Umstände, die gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht sprächen, sind vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt worden.

In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Ein sog. „Umkippen“ eines beplanten oder faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) ist relevant für die Frage, ob ein sog. Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn besteht. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insofern hat auch der Eigentümer eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) „faktischen“ Dorfgebiet nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs einen vom Rücksichtnahmegebot unabhängigen Abwehranspruch gegen eine „schleichende Umwandlung“ bzw. gegen ein „Umkippen“ dieses Gebietscharakters (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – BVerwG 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5; U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 25).

Dorfgebiete i.S. von § 5 BauNVO dienen gem. § 5 Abs. 2 BauNVO (hier i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) u.a. und insbesondere der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets i.S. von § 5 BauNVO als ländliches Mischgebiet hängt allerdings nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab; indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 8, 10; B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055 = juris Rn. 5). Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – BVerwG 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5). Um den (faktischen) Dorfgebietscharakter zu wahren, ist es mithin nicht notwendig, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen quantitativ dominieren, entscheidend ist, ob die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht gegenüber Wohnen und Gewerbe sowie den übrigen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzungen einnehmen (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.2013 – 5 S 1273/12 – juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holst., B.v. 21.12.2010 – 1 MB 27/10 – NVwZ-RR 2011, 313 = juris Rn. 9; VG Regensburg, U.v. 5.8.2014 – RN 6 K 13.2160 – juris Rn. 38; Scheidler, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2016, 65/79 m.w.N.). Aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 15 ZB 09.3047 – juris Rn. 7; zu BVerwG, B.v. 22.5.2001 a.a.O. vgl. bereits oben).

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Gefahr des „Umkippens“ des faktischen Dorfgebiets ausgeführt, dass – für den Fall der Wirksamkeit der Satzung – im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Gebietscharakter des Ortsteils durch das streitgegenständliche Vorhaben ändern könnte. Es existierten dort nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drei aktive landwirtschaftliche Betriebe. Insofern bliebe es ohne jeden Einfluss auf den Gebietscharakter, wenn hierzu ein einzelnes Wohnhaus hinzutrete.

Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung hinsichtlich der Problemkomplexe „Umkippen“ des (faktischen) Gebietscharakters und Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs nicht gerecht. Mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Die – wie schon im erstinstanzlichen Klageverfahren – vorgetragene Rechtsansicht, der Gebietscharakter des Dorfgebiets drohe zu „kippen“, bleibt somit pauschale Behauptung. Insofern hätte es insbesondere einer Erörterung mit der – vom Verwaltungsgericht thematisierten – Frage bedurft, inwiefern ein „Umkippen“ des Dorfgebietscharakters möglich ist, wenn weiterhin drei prägende aktive landwirtschaftliche Betriebe im betroffenen Ortsteil vorhanden sind. Hierzu hat der Kläger im Zulassungsverfahren aber nichts vorgebracht. Warum gerade die in der Zulassungsbegründung hervorgehobenen Umstände, dass mit Ausnahme der klägerischen Fahrsiloanlage die landwirtschaftlichen Betriebe und deren Anlagen in gehöriger Entfernung von den geplanten Wohnhäusern errichtet seien, die Befürchtung begründen könnte, dass der bestehende Gebietscharakter „unkippe“, wird nicht näher erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hiermit geltend machen will, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Falle seiner Umsetzung nach dem gewählten Standort aufgrund der Nähe zur Fahrsiloanlage unzumutbaren (Geruchs- und / oder Lärm-) Belastungen ausgesetzt werde und dies für die in unmittelbarer Nachbarschaft bereits vorhandenen emittierenden Anlagen bzw. Nutzungen des Klägers unzumutbar sei, geht es ausschließlich um die Frage der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots [hierzu im Folgenden b); vgl. auch die vom Kläger zitierte Entscheidung BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 15 ZB 09.3047 – juris Rn. 8 ff.], hat aber mit der Thematik „Umkippen eines faktischen Dorfgebietscharakters“ bzw. „Gebietserhaltungsanspruch“ nichts zu tun.

b) Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheide sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit der Einbeziehungssatzung aus, weil die Wohngrundstücke unmittelbar südlich der Fahrsiloanlage stärker betroffen seien als das Baugrundstück der Beigeladenen, rechtfertigt keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Dem Gebot der Rücksichtnahme – das als nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsmaßstab im vorliegenden Fall bei Gültigkeit der Einbeziehungssatzung in § 34 Abs. 1 BauGB („einfügen“) bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bei Annahme der Unwirksamkeit der Satzung und einer dann gegebenen Außenbereichslage des Baugrundstücks in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verankern ist – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Es wird zulasten des Nachbarn – hier des Klägers – verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Geruchsbelastung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29). Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 – 1 LB 141/16 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden geruchs- oder lärmemittierenden Betriebs ist demgegenüber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben (hier: das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben) in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ (hier: die Fahrsiloanlage des Klägers) für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2009 – 4 C 5.09 – ZfBR 2010, 262 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 9; B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris Rn. 4). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in der Sache abgestellt und ausgeführt, dass hinsichtlich der Geruchsbelastung die Situationsgebundenheit der Fahrsiloanlage in unmittelbarer Nähe zu der südlich angrenzenden Wohnbebauung zu berücksichtigen sei. Diese Bestandsschutz genießende Wohnbebauung setze dem Betrieb der Fahrsiloanlage bereits jetzt Grenzen, die durch das hinzukommende Vorhaben der Beigeladenen nicht zum Nachteil des Klägers verändert werden könne. Von den möglicherweise von der Fahrsiloanlage ausgehenden Geruchsimmissionen wären die unmittelbar südlich angrenzenden Wohnhäuser auf FlNrn. … und …3 stärker betroffen als das weiter entfernte geplante Wohnhaus auf dem Baugrundstück. Dieser Eindruck werde dadurch verfestigt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen genau entgegengesetzt der Hauptwindrichtung befinde. Hinsichtlich der Lärmimmissionen gelte nichts anderes. Insofern sei auch hinsichtlich der Benutzung des Zufahrtwegs das Wohnanwesen auf FlNr. …, das gleich an zwei Seiten vom Zulieferverkehr betroffen sei, deutlich stärker beeinträchtigt als das Baugrundstück.

Dem setzt der Kläger in der Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Soweit er vorträgt, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf einen Eindruck habe Bezug nehmen dürfen, der sich angeblich verfestige, und dass solche Eindrücke nicht geeignet seien, eine Einzelfallentscheidung zu begründen, bleiben die Einwendungen ebenfalls zu unsubstantiiert, um dem Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu genügen. Eine nähere Begründung bzw. einen konkreten Gegenvortrag, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die unmittelbar südlich an die Fahrsiloanlage angrenzenden Wohngrundstücke stärker belastet seien als das Baugrundstück, unrichtig sei, bleibt die Zulassungsbegründung schuldig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass hinsichtlich der Geruchsbelastung keine Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Klägers vorliege, auch auf eine weitere, selbständige Begründung gestützt hat: Es hat angenommen, dass selbst für den Fall, dass eine geringfügig höhere Betroffenheit des Baugrundstücks bestünde, das Rücksichtnahmegebots nicht verletzt sei. Hinsichtlich der Geruchsbelastung weise das streitgegenständliche Wohnhaus der Beigeladenen mit Blick auf den vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ geforderten Mindestabstand (25 m) mit 40 m einen ausreichenden Abstand zur Fahrsiloanlage auf (zur Möglichkeit des Rückgriffs hierauf als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze zumutbarer Geruchsbelastung vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich insofern auf die pauschale Behauptung, dass auch der „Verweis auf den Mindestabstand von 25 Metern“ nicht geeignet sei, eine gebotene „Einzelfallentscheidung zu begründen“. Eine sachliche, substantiierte Auseinandersetzung mit diesem weiteren Begründungsstandbein des Verwaltungsgerichts zur Verneinung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch hierin nicht zu sehen.

Der weitere Einwand, dass bei der Einzelzulassung des streitgegenständlichen Vorhabens dem beim Senat parallel anhängigen Normenkontrollantrag langsam / schleichend das „Substrat“ entzogen werde, mit der Folge, dass irgendwann einmal sogar noch das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 16. Oktober 2016. Entscheidend ist im vorliegenden Nachbarrechtsstreit ausschließlich, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung subjektive Rechte des Klägers verletzt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Anforderungen verstößt, die auch dem Individualinteresse des Klägers zu dienen bestimmt sind und die als materiell-rechtliche Anforderungen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) zum sog. Prüfprogramm gehören. Rechtsfragen zur Zulässigkeit eines parallel anhängigen Normenkontrollverfahrens sind hiervon nicht umfasst.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S … (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.

Die Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen, den Bescheid vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 bis zum 21. Juni 2017 zu verlängern, bzw. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. November 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO um weitere zwei Jahre zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe bei jedem neuen Verlängerungsantrag zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlichen Vorschriften entspricht, ohne an die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid oder in bereits erfolgten Verlängerungsentscheidungen vertretene Rechtsansicht gebunden zu sein. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit ihren im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. So können auch eine Straße oder ein Weg oder topografische Hindernisse der o.g. Art je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur äußerlicherkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher optisch / äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen neben BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 23. November 2017 genau auf die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe abgestellt und das klägerische Grundstück plausibel als Außenbereichsgrundstück eingeordnet. Insbesondere hat es richtig ausgeführt, dass die Grenzziehung des Naturschutzgebiets als solche eine bloße rechtliche Einstufung eines Gebiets betrifft, die mangels optischer Wahrnehmbarkeit für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nichts hergibt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass weder das Hinweisschild für das beginnende Naturschutzgebiet noch das an derselben Stelle befindliche Parkverbotsschild (vgl. auch die Fotografien Bl. 37, 41 der VGH-Akte) und auch nicht die von der Beklagten bereits vergebene Hausnummer für das Baugrundstück taugliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen, weil es sich hierbei nicht um „vorhandene Bebauung“ oder „topografische Besonderheiten“ im o.g. Sinn handelt. In den Entscheidungsgründen wird ferner erkannt und ausgeführt, dass Straßen zwar grundsätzlich eine topografische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden könnten. Das Erstgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wegegrundstück FlNr. …, das nur „bis zur westlichen Grenze der FlNr. …“ asphaltiert ist, das aber von Südosten kommend nach der 90°-Linkskurve entlang der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nur als begrünter Feldweg ausgestaltet ist, keine derart markante Grenze (gemeint: in Richtung Nordwesten) darstelle, dass es entgegen der allgemeinen Regel (vgl. oben) eine Zuordnung des jenseits des Ortsrands liegenden Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke. Eine trennende Wirkung (mit der Folge, dass Grundstücke auf der einen Seite - auch ohne bestehende Bebauung - noch zum Innenbereich zählten, während der Bereich auf der anderen Seite zum Außenbereich rechne) sei bereits bei asphaltierten Straßen mit Verkehrsbedeutung nicht in jedem Fall zu bejahen.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht Substantiiertes entgegengesetzt. Den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Baugrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich fehlt es gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung erneut vorbringt, das Naturschutzgebiet bilde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil dessen Unterschutzstellung aufgrund § 23 Abs. 1 BNatSchG gebietsbezogen besondere topografische Merkmale zugrunde lägen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Argumenten auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (s.o.) völlig richtig und plausibel auseinandergesetzt. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag enthält die Zulassungsbegründung nichts substantiell Neues. Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren in der Sache lediglich wiederholten Vortrags, dass die Beklagte das Baugrundstück mit einer auffälligen Beschilderung vom Naturschutzgebiet abgegrenzt habe, was den trennenden Charakter des S …wegs verstärke, und dass für die Innenbereichslage des Baugrundstücks zudem spreche, dass es - bei bereits bestehender Bebauung auf den Grundstücken S …weg 11 und S …weg 14 - von der Beklagten selbst bereits als S …weg 13 nummeriert worden sei. Im Übrigen bleiben die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, dass zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung tatsächlich ein vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter enger räumlicher Zusammenhang bestehe sowie dass der S …weg, der immerhin bis zur westlichen Grenze der FlNr. … asphaltiert sei und dann in einen begrünten Feldweg übergehe, eine Zuordnung des Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke, pauschale und unsubstantiierte Behauptungen. Die Klägerin begrenzt sich in der Zulassungsbegründung auf die allgemeine Ausführung, auch Straßen könnten topografische Besonderheiten mit verbindender Wirkung darstellen. Soweit sie weiter vorträgt, es sei wenig nachvollziehbar, wenn das Erstgericht im Folgenden die Situation mit der Umrahmung eines Grundstücks durch eine Umzäunung, durch Bäume oder durch Hecken vergleiche, und dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsfunktion außer Betracht gelassen habe, ist diese Darstellung verkürzt und entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, das Baugrundstück liege mangels trennender Wirkung des S …wegs im Außenbereich, vielmehr wesentlich intensiver begründet: Im vorliegenden Fall bestehe - so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils - der Untergrund des Weges an der Nordwestgrenze des Baugrundstücks nicht aus Asphalt, sondern aus Rasen, sodass deshalb eine deutliche optische Abgrenzung zu den umliegenden Grünflächen fehle. Bereits aus dem Ausbauzustand des Weges lasse sich erkennen, dass diesem keine gehobene Verkehrsbedeutung zukommen könne. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass er in erster Linie von Fußgängern und zum Ausführen von Hunden benutzt werde. Eine mit einer Geländekante, einem Damm oder einem Fluss vergleichbare trennende Wirkung sei hier nicht erkennbar. Auch in dem hier gegebenen Fall, dass ein Grundstück auf nur zwei Seiten von einer Straße oder einem Weg umrahmt werde, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - Voraussetzung für die ausnahmsweise Zuordnung des umrahmten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang, dass der Straße bzw. dem Weg eine trennende Wirkung zukomme. Der vorhandene Weg stelle jedoch gerade kein markantes Geländehindernis dar, das eine vom Grundsatz der Grenze der letzten Bebauung abweichende Beurteilung rechtfertige. Vor diesem - ausführlich dargelegten - Hintergrund führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Situation sei vergleichbar mit der Umrahmung eines Grundstücks mit einer Umzäunung oder Hecken, was die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich grundsätzlich nicht begründen könne.

Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen konkret auseinandergesetzt. Es wird lediglich auf das Bestehen des an der nördlichen / nordwestlichen Grundstückgrenze entlanglaufenden S …wegs hingewiesen, wobei in der Antragsbegründung auch erkannt und ausgeführt wird, dass dieser dort unbefestigt sowie mit Gras bewachsen ist. Dass dieser jedenfalls entlang der Nordwestgrenze des klägerischen Grundstücks nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und insbesondere auch nach den mit der Antragsbegründung vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 37, 40, 41 der VGH-Akte) den Charakter eines schneisenartigen Wiesen- bzw. Waldwegs aufweist (zur mangelnden trennenden Wirkung eines Feld- und Waldwegs vgl. VG München, U.v. 9.7.2009 - M 11 K 08.6081 - juris Rn. 34; U.v. 16.10.2014 - M 11 K 14.199 - juris Rn. 37; VG Aachen, U.v. 7.9.2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn. 65), wird von der Klägerin hingegen nicht näher thematisiert. In der Antragsbegründung wird insbesondere auch nicht näher ausgeführt, w e l c h e genauen besonderen und optisch konkret wahrnehmbaren topografischen Merkmale der rechtlichen Einstufung des Naturschutzgebiets im vorliegenden Fall zugrunde liegen sollen, die speziell das Vorliegen einer Trennlinie zwischen Außen- und Innenbereich derart begründen können, dass das Baugrundstück, an das im Übrigen allenfalls auf zwei Seiten Bebauung angrenzt (südöstlich: FlNr. …, östlich / jenseits des dort befestigt ausgebauten S …wegs: FlNr. …), noch zum Bebauungszusammenhang rechnen könnte. Hinsichtlich ihrer nicht näher begründeten Ausführungen, der S …weg nehme Rücksicht auf Kriterien der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, bleibt die Klägerin im Zulassungsverfahren unkonkret. Auch die von ihr vorgetragenen Umstände, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des S …wegs (östlich) auf FlNr. … nicht nur ein Nebengebäude, sondern ein Einfamilienhaus befinde, dass der S …weg das Baugrundstück einrahme und dass sich dessen Asphaltierung bis auf die Höhe des geplanten Hauses erstrecke, vermag angesichts der detaillierten und folgerichtigen Begründung der angegriffenen Entscheidung das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 BauGB teilnimmt, nicht infrage zu stellen.

Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, auf dem Baugrundstück befänden sich nach Westen Obstbäume, was aus ihrer Sicht zusätzlich die Abtrennung zum Naturschutzgebiet und damit zum Außenbereich bewirke, vermögen an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgericht, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, gemessen am Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Auch mit derlei Erwägungen hat sich das Erstgericht bereits plausibel auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch insofern keine topografischen Besonderheiten ersichtlich seien, die zu einer Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich führen könnten. So führe - so das Verwaltungsgericht - das klägerische Vorbringen, dass das Gelände im Bereich des Weges in eine locker bewaldete Fläche übergehe, hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Baugrundstücks zu keiner anderen Einschätzung: Zum einen handele es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftaufnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets lediglich um eine lockere Bepflanzung, die - anders als ein geschlossener Wald dies vielleicht könne - ebenfalls keine ausreichende Landschaftszäsur darstelle. Auch dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe „kürzlich“ am nördlichen Ortsrand (östlich des Baugrundstücks) auf FlNr. … ein zweites Einfamilienhaus genehmigt, kann sie auch hierüber nicht mit Erfolg das Vorliegen einer Innenbereichslage für ihr Grundstück begründen. Sollte es sich bei diesem Bezugsfall tatsächlich um ein genehmigtes Vorhaben in einer Außenbereichslage handeln, hätte die Klägerin bei dann ebenso gegebener bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 - IV C 29.75 - DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - Rn. 42 m.w.N.)

b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin wendet in der Antragsbegründung gegen die erstgerichtliche Annahme, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtig, lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Landschaft an Ort und Stelle getroffen, sodass nicht ersichtlich sei, wie das Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen könne. Im Gegenteil sei das Baugrundstück schon heute ein Garten, der eher auf Wohnbebauung schließen lasse als auf „Wildwuchs“ im Außenbereich. Soweit das Verwaltungsgericht dem Baugrundstück eine Art „Pufferfunktion“ hinsichtlich des benachbarten Naturschutzgebiets beimesse, übersehe es, dass zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Baugrundstück der S …weg als Grundstück mit eigener Flurnummer liege. Der S …weg sei der Puffer, der Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein vermeide. Gerade hier zeige sich laut Antragsbegründung die Bedeutung des S …wegs, das Naturschutzgebiet von der südlich anliegenden Bebauung zu trennen.

Mit diesem knappen Vortrag kann die Klägerin ihre Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen schon in der angefochtenen Entscheidung hinreichend befasst und in den Entscheidungsgründen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - völlig richtig (s.u.) - damit begründet, eine solche sei bei der Verwirklichung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich im Regelfall anzunehmen. Ein anerkannter Ausnahmefall - d.h. „wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat“ - sei nicht ersichtlich, da es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Grünfläche handele, die auch zur Erholungsfunktion im Außenbereich beitrage. Dem stehe - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht entgegen, dass dieses Grundstück nicht Bestandteil des Naturschutzgebiets sei. Hieraus ergebe sich nicht als Gegenschluss, dass dem Baugrundstück keine Erholungsfunktion zukomme oder dass automatisch von einer Bebaubarkeit auszugehen sei. Der Außenbereich sei - unabhängig von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Naturschutzgebiet - nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zudem sei auch am Rand eines Naturschutzgebiets eine von Bebauung freie Zone gleichsam als Puffer sinnvoll, um Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein zu vermeiden. Auch im Hinblick auf den Weg am Rand des Naturschutzgebiets, der derzeit auf beiden Seiten von „Grün“ eingerahmt werde, zeige sich, dass das Grundstück seinen Erholungswert und seine Schutzbedürftigkeit noch nicht eingebüßt habe.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren mit der o.g. Argumentation nicht Substantiiertes entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert und folgerichtig unter § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB subsumiert: Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach dieser gefestigten Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen - wie das Verwaltungsgericht völlig richtig herausgearbeitet hat - nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11). Zu diesbezüglich relevanten Umständen des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht plausibel mit dem Ergebnis verarbeitet worden sind, dass kein Ausnahmefall im vorgenannten Sinn vorliegt, finden sich in der klägerischen Antragsbegründung keine Gegenargumente. Insbesondere hat die Klägerin einen Verlust der Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks im vorgenannten Sinn nicht dargelegt. Es ist auch nach Aktenlage - insbesondere nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftaufnahmen - nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Baugrundstück rein tatsächlich - etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume - wie ein großflächiger Garten genutzt werde, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt (für ein vormaliges Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat, vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 Rn. 97 m.w.N., wonach die natürliche Eigenart der Landschaft grundsätzlich auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll und bereits an einem Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen ausgestattet ist).

c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es auf die verbleibenden Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben auf dem Baugrundstück widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und fördere zudem aufgrund einer negativen Vorbildwirkung in einer den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigenden Weise die Zersiedlung (hierzu im Fall der Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.), nicht mehr an. Denn ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang - hier die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt wird.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Dass das Verwaltungsgericht - wie in der Antragsbegründung behauptet wird - von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil es das Baugrundstück als Teil des „Naturschutzgebiet“ begriffen habe, erscheint schon in der Sache nicht plausibel, dies wäre aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuordnung des Baugrundstücks zum Naturschutzgebiet weder für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich noch für die Frage relevant ist, ob die natürliche Eigenart der Landschaft berührt wird (s.o.).

3. Aufgrund des Einwands der Klägerin, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht zu den Fragen, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege und ob bei Annahme einer Außenbereichslage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist insofern nicht ersichtlich.

Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ihrem Antrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht gefolgt sei. Es erschließe sich nicht, wie die Frage der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ohne einen Ortstermin beurteilt werden könne. Bei richtiger Ermittlung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass öffentliche Belange tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Auf die Frage, ob der Beweisantrag bedingt oder unbedingt gestellt wurde, komme es nicht an. Dem Verwaltungsgericht hätte es sich aus den dargelegten Gründen aufdrängen müssen, bereits für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die maßgeblichen Umstände vor Ort festzustellen, jedenfalls aber für die Frage der Schutzwürdigkeit der Eigenart der Landschaft sowie der siedlungsstrukturell negativ zu beurteilenden Entwicklung.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2017 ausweislich der Niederschrift keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Sie hat über ihren Bevollmächtigen lediglich „anregen“ lassen, „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit einen gerichtlichen Augenscheintermin durchzuführen, bei dem sich insbesondere zeigen werde, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Bauvorhaben nicht geschmälert“ werde. Diese Formulierung lässt schon nicht auf einen sog. „bedingten Beweisantrag“ schließen, bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 - OVG 1 N 35.11 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53). Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin nicht substantiiert ausgeführt wurde (bzw. werden konnte), warum - entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts - dem in Richtung Nordwesten unbefestigten, mit Gras bewachsenen Feldweg abtrennende / abgrenzende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukomme bzw. welche genauen / konkreten topografischen Besonderheiten vorlägen, die für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich sprächen. Damit hat sich die Klägerin mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO schon nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt. (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Auch in den Akten befindliche Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Der Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung einer Zersiedelungsgefahr eine Inaugenscheinnahme hätte vorgenommen werden müssen, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Frage, ob neben der natürlichen Eigenart der Landschaft ggf. auch noch andere Belange beeinträchtigt werden - insofern etwa (wie das Verwaltungsgericht annahm) solche aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB -, nicht mehr ankommt (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Sie betreibt auf den in ihrem Eigentum stehenden Außenbereichsgrundstücken FlNr. ..., ..., ... der Gemarkung K. ohne baurechtliche Genehmigung einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe. Auf den Grundstücken wurde vormals Kies abgebaut. Hierfür wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung erteilt.

Laut einer E-Mail der Gemeinde T. an das Landratsamt P. vom 4. November 2013 erwog die Gemeinde, über die Ausweisung eines Sondergebiets in einem Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Kiesgrubenareals für den Handel mit schüttbaren Gütern zu schaffen. Laut Aktenvermerk des Landratsamts P. über eine Besprechung am 14. November 2013 wurden die Chancen für das Zustandekommen eines entsprechenden Bebauungsplans als gering eingeschätzt. Im Rahmen einer „vorgezogenen Fachstellenbesprechung“, an dem Vertreter des Landratsamts P., der Stadt P., der Antragstellerin und der Gemeinde T. teilnahmen, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans u. a. für den Handel mit schüttbaren Gütern insgesamt als schwierig darstelle. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs bei der Gemeinde T. am 20. Februar 2014 sprachen sich die anwesenden Vertreter der Regierung von Niederbayern u. a. aufgrund des landesplanerischen Anbindungsgebots gegen eine entsprechende Bauleitplanung aus. Am 24. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat von T. dennoch, das Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans einzuleiten, wonach anstelle der Vorrangfläche für Kies nunmehr eine Gewerbefläche ausgewiesen werden solle.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der Regierungspräsident von Niederbayern dem Landratsamt P. mit, dass der von der Antragstellerin betriebene Handel mit diversen Baustoffen gestaffelt bis spätestens Herbst 2016 komplett eingestellt werde solle.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts P. vom 21. Mai 2015 untersagte der Antragsgegner unter Anordnung von Zwangsgeldern der Antragstellerin den weiteren Betrieb einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen auf den o.g. Grundstücken, und zwar (jeweils einschließlich der Beseitigung der betroffenen Materialien und Güter)

- gem. Nr. 1. a) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2015 bzgl. des Handels mit Waren aller Art, wie z. B. Zierkiesen, die sich in Säcken, auf Paletten oder in anderen abgepackten Formen befinden,

- gem. Nr. 1 b) des Bescheidtenors bis zum 31. Mai 2016 bzgl. des Handels mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1. c) genannten - schüttbaren Gütern,

- gem. Nr. 1 c) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2016 bzgl. des Handels mit Kies und Sand.

In den Bescheidgründen wird u. a. neben diversen Ermessenserwägungen ausgeführt, dass die Nutzung des Areals als „Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ eine formell illegale Nutzung sei, die am Maßstab von § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sei.

Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 6 K 15.904), über die - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde. Im Rahmen eines Augenscheinstermins im Klageverfahren am 22. September 2015 erklärte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass seitens der Gemeinde nach wie vor der Wille vorhanden sei, das Gelände der ehemaligen Kiesgrube als Gewerbegebiet auszuweisen; bisher seien allerdings Gespräche hierzu negativ verlaufen. Die anwesende Vertreterin der Regierung von Niederbayern teilte mit, dass Grund hierfür ein Zielkonflikt mit dem Landesentwicklungsprogramm gewesen sei.

Unter dem 12. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Klageverfahren mit, dass beabsichtigt sei, im Bereich der streitgegenständlichen Flächen nochmals Quarz-Abbautätigkeiten zu entfalten, was derzeit vom Bergamt fachlich geprüft werde. Zudem sei nunmehr die Möglichkeit der Bauleitplanung ggf. auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück eröffnet, so dass eine zeitnahe Überführung der streitigen Nutzung dorthin in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 wurde die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte Frist (31. Mai 2016) bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 bezog die Antragstellerin diesen Bescheid in die laufende Anfechtungsklage ein.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren RN 6 K 15.904 am 16. Juni 2016 führte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. aus, dass seitens der Gemeinde nunmehr die Absicht bestehe, auf einem weiter westlich gelegenen Areal (westlich der N. Straße) ein Gewerbegebiet auszuweisen, in dem der Baustoffhandel der Antragstellerin künftig stattfinden könne. Dies setze aber auch die Änderung des Flächennutzungsplans voraus, so dass mit einem zeitlichen Rahmen von einigen Monaten zu rechnen sei. Der Antragsgegner übergab hierzu laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, wonach der Standort des geplanten Gewerbegebiets nicht mit dem landesplanungsrechtlichen Anbindungsgebot in Einklang zu bringen sei.

Mit Beschluss vom 22. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie weiter hilfsweise dem Antragsgegner durch Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) aufzugeben, vorläufig von einer sofortigen Vollziehung der Regelung in Nr. 1 des Bescheides abzusehen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Eine Baugenehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der ehemaligen Kiesgrube in einen Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz bestehe nicht. Die behördliche Entscheidung sei auch ermessensgerecht, zumal die streitgegenständliche Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtige die Nutzung diverse Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB. Ein Ermessensfehler ergebe sich nicht aufgrund einer zu erwartenden Bauleitplanung. Selbst wenn die Gemeinde T. eine Bauleitplanung beabsichtige, könne jedenfalls von einer in unmittelbarer Zukunft zu erwartenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Ähnlich verhalte es sich mit den von der Antragstellerin geplanten weiteren Abbautätigkeiten, die eine Zuständigkeit des Bergamts Südbayern begründen könnten. Insoweit sei bislang lediglich eine Probe für den Abbau von Quarzkies entnommen worden, ohne dass derzeit hinreichend konkretisiert sei, ob und wann für einen solchen Abbau eine Genehmigung erteilt werde. Erst recht sei nicht erkennbar, dass eine solche Genehmigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gegenwärtigen und vom Antragsgegner untersagten Nutzung auf den betroffenen Grundstücken haben könnte. Durch die zeitliche Staffelung habe der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt; die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten bzw. nachträglich verlängerten Fristen seien daher als angemessen anzusehen. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin - ohne im Beschwerdeverfahren ausdrücklichen einen Sachantrag zu stellen (mit Ausnahme des vorsorglichen Begehrens in Bezug auf den Erlass eines „Hängebeschlusses“) - ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seitens der Antragstellerseite unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 25. Oktober 2016) sei die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte und mit Bescheid vom 25. Mai 2016 zunächst bis zum 30. Juni 2016 verlängerte Frist durch Bescheid vom 6. September 2016 weiter bis zum 15. Oktober 2016 verlängert worden.

Nach ebenso unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners hat die Gemeinde T. ein weiteres Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitetet („Deckblatt Nr. 10 zur Änderung des Flächennutzungsplans“), wonach eine Gewerbefläche westlich der Zufahrtsstraße - und damit auf einem anderen Standort westlich des streitgegenständlichen Lager- und Verkaufsplatzes - geplant sei (vgl. auch Seite 2 der Stellungnahme des Landratsamts vom 17. Oktober 2016, Anlage zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Nach der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts, dem die Antragstellerseite trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren insofern weder substanziell noch schlicht widersprochen hat, hat zwischenzeitlich eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden; eine weitere Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat sei noch nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat im laufenden Beschwerdeverfahren diverse Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Sowohl die Regierung von Niederbayern (Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde vom 14. August 2016) als auch das Landratsamt (Stellungnahme vom 19. September 2016, Stellungnahmen der Abteilung 7 Städtebau vom 29. August 2016) haben hiernach der Änderung des Flächennutzungsplans mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB i. v. mit Nr. 3.3 LEP 2013 (Anbindungsgebot) widersprochen. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt P. hat sich ebenfalls kritisch geäußert (Stellungnahme vom 19. September 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch - wie hier - sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht per Telefax am 30. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung der Antragstellerin gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es dieser (neben dem vorsorglich gestellten Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“) in der Sache darum geht (und sie deshalb Entsprechendes konkludent beantragt), der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide wiederherstellen.

2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach ihre Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird bzw. weil die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird Art. 76 Satz 2 BayBO nicht als Befugnisnorm durch speziellere Regelungen des Wasser- sowie des Bergrechts verdrängt. Die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung betrifft vorliegend einen von der wasserrechtlichen Bescheidlage unabhängigen gewerblichen Betrieb, der in keinem sachlichen /rechtlichen Zusammenhang mit dem beendeten Kiesabbau und der (wohl noch nicht vollendeten) Wiederauffüllung der Kiesgrube steht.

Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung allenfalls dann von der wasserrechtlichen Bescheidlage gedeckt sein (und Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär verdrängt werden), wenn es zwischen der untersagten Nutzung (Betreiben einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von schüttbaren Gütern und Baustoffen) und dem (bereits beendeten) Kiesabbau sowie der Wiederauffüllung der Kiesgrube einen inhaltlichen /rechtlichen Zusammenhang gäbe. Das ist aber offensichtlich zu verneinen. Der Kiesabbau wurde nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bereits vor Jahren abgeschlossen. Auf Nachfrage des Landratsamts P. erklärte der (vormalige) Bevollmächtigte der Antragstellerin mit einem in den Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 24. Oktober 2013, das umgeschlagene Material werde zu ca. 50% über T. aus E. und zu ca. 50% über S. (meist aus dem F. Raum) antransportiert. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin werden die heute zum Verkauf angebotenen Materialien extra angefahren, so dass der Baustoffhandel mithin mit dem ehemaligen Kiesabbau nichts zu tun hat. Auch wenn der Bescheidtenor neben dem Verkauf auch die Nutzung allgemein zum „Lagern“ untersagt, wird aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, die auf eine fehlende Baugenehmigung „für einen Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ abstellt, ersichtlich, dass von der Nutzungsuntersagung eine Lagerung nur dann erfasst ist, wenn diese zum Zwecke der Weiterveräußerung der gelagerten Stoffe erfolgt. Die Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont ergibt somit klar, dass eine bloße kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung nicht von der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung erfasst ist. Auch insofern kann es mithin keinen Überschneidungsbereich mit dem Regelungsinhalt der wasserrechtlichen Bescheidlage geben, der es rechtfertigen könnte, die Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär gegenüber wasserrechtlichen Regelungen anzusehen.

Soweit die Antragstellerin auf einen künftigen bergrechtlich zu gestattenden Quarzabbau verweist, kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil ein solches Verfahren offenbar nicht abgeschlossen ist. Nach Aktenlage dürfte noch nicht einmal ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium bestehen. Jedenfalls sind von der Antragstellerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden, die anderes belegen. Die Antragstellerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wo genau der Quarzabbau stattfinden soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob hier überhaupt von einer Standortidentität auszugehen ist. Insofern ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Unterstellung eines bergrechtlichen Zulassungsbescheids ein räumlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen ein eventueller Vorrang des Bergrechts gegenüber Art. 76 Satz 2 BayBO angedacht werden könnte. Zudem hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 25. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landratsamts P. vom 17. Oktober 2016 darauf verwiesen, dass die Antragstellerin den Quarzabbau südlich des Waldwegs (FlNr. ... der Gemarkung K.) plane. Dem ist die Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Schließlich umfasst der streitgegenständliche Bescheid - wie die Auslegung ergibt (s.o.) - nur die Nutzung des Areals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel (s.o.), enthält aber keine Regelung, inwiefern auf Basis einer bergrechtlichen Zulassung abgebauter Quarz am Abbauort (wo dieser auch immer sein mag) gelagert und verkauft werden darf. Es ist daher aus unterschiedlichen Gründen irrelevant, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in der näheren Umgebung einen Abbau von Quarzkies aufzunehmen plant.

b) Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen. Nach dieser Befugnisnorm kann die zuständige Bauaufsichtbehörde - hier das Landratsamt (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO) - eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.

Die Anlage wird nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil nicht ersichtlich ist, dass die untersagte (bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige) Nutzung von einer Bau- oder sonstigen (spezielleren fachgesetzlichen) Genehmigung gedeckt ist, vgl. im Folgenden aa). Es liegt auch kein sonstiger Verwaltungsakt vor, nach dem trotz baurechtlicher Illegalität von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abzusehen wäre, vgl. unten bb).

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung tatbestandlich rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.). Das Landratsamt P. hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 richtig dargelegt, dass die Nutzung des Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für (angeliefertes) schüttbares Material und Baustoffe gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist. Die Ausführungen des Bescheids, wonach insbesondere die Ausnahmetatbestände gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, Nr. 15 Buchst. b und Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht gegeben sind, sind überzeugend und werden zudem in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert angegriffen.

Nach Aktenlage liegt auch keine Baugenehmigung für die Nutzung des Kiesgrubenareals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel vor. Der Sachvortrag in der Beschwerdebegründung, wonach davon auszugehen sei, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wohl eine entsprechende Genehmigung erhalten habe, die jedoch heute nur noch beim Antragsgegner vorhanden sei (Seite 8 des Schriftsatzes vom 23. September 2016) bleibt unsubstanziiert und geht „ins Blaue hinein“. Anhaltspunkte für diese Mutmaßungen der Antragstellerin gibt es nach Aktenlage nicht. Insofern weist der Antragsgegner, der das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung bestreitet, zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und -nutzerin die materielle Beweislast obliegt, wenn sie dennoch das Vorliegen einer legalisierenden Baugenehmigung behauptet (BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360 f. = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.12.2009 - 14 B 07.165 - juris Rn. 42; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 86 m. w. N.). Vorliegend käme der Nachweis einer Baugenehmigung, welche die untersagte Nutzung legalisierte, der Antragstellerin zugute. Da nach summarischer Prüfung der Sachlage im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass es eine solche Baugenehmigung tatsächlich gibt, muss die Antragstellerin die Folgen der Ungewissheit der Erteilung einer solchen Baugenehmigung daher gegen sich gelten lassen.

bb) Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung weder eine behördliche Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine Duldungsverfügung des zuständigen Bauamts entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtliche Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie schon nicht substanziiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen müsste (im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffen wegen illegaler, ungenehmigter baulicher Anlagen: BayVGH, U. v. 19.11.2001 - 2 B 96.1347 - juris Rn. 28; U. v. 12.6.2002 - 2 B 96.1323 - juris Rn. 31; B. v 21.1.2003 - 14 ZB 02.1303 - juris Rn. 11; B. v. 3.5.2012 - 9 ZB 08.2578 - juris Rn. 5), ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich ferner nicht in den vorgelegten Behördenakten. Eine schlichte (tatsächliche) langjährige Duldung bewirkt die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Zudem vermag sich die Antragstellerin nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris) zu berufen. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass einer Nutzungsuntersagung ggf. eine sog. „aktive Duldung“ entgegengehalten werden kann, die sich von einer bloß „faktischen Duldung“, bei der die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitpunkt lediglich tatsächlich hinnimmt, dadurch unterscheidet, dass eine - grundsätzlich schriftliche - Erklärung der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, der mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung eines illegalen Zustands erfolgen soll (OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch VG Stuttgart vom 18. Juni 2012 - 2 K 1627/12 - juris). Eine solche „aktive“ Duldungszusage, deren Vorliegen vom Antragsgegner bestritten wird, ist weder in den vorgelegten Akten enthalten, noch hat die Antragstellerseite substanziiert vorgetragen, dass eine solche Duldungserklärung /-verfügung ergangen sei. Aus der bloßen Darlegung der Antragstellerin, aus dem duldenden Verhalten der Behörde sei zu schließen, dass sie sich auf Dauer mit der streitgegenständlichen Nutzung abgefunden habe, ist der Rückschluss auf eine „aktive Duldung“ im vorgenannten Sinn nicht begründet.

Allein durch eine faktische behördliche Duldung - also ein Nichteinschreiten trotz behördlichen Kenntnis der Nutzung - kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Die Befugnis zum Beseitigungsverlangen einer illegalen Anlage kann auch nicht verwirkt werden. Dies folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite des Art. 76 Satz 2 BayBO, relevant sein (hierzu im Folgenden), wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (s.u.; nach OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 soll eine rein faktische Duldung sogar grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Betroffenen begründen können).

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Allerdings dürfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 350; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282, 302). Es entspricht zudem gefestigter Erkenntnis, dass die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Zeitraum der faktischen Duldung (zum Begriff s.o.) eine außergewöhnliche Dimension erreicht. Nach den (vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten) Darlegungen der Antragstellerin bestand der formell illegale Baustoffhandel bereits, als sie den Betrieb bzw. das betroffene Kiesgrubengelände im Jahr 2006 erworben hatte (vgl. Niederschrift über einen Ortstermin /Augenschein des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. September 2015, Bl. 59 der VG-Akte RN 6 K 15.904; Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Februar 2015). Laut einer in einem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 29. August 2014 zitierten Äußerung des Abteilungsleiters Bau des Landratsamts P. soll der ungenehmigte Baustoffhandel vor Ort sogar bereits seit 35 Jahren stattfinden. Für die Ausübung des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) maßgebliche Gesichtspunkte sind auch die Länge des Zeitraums, während dessen die Nutzung schon ausgeübt wurde sowie - damit zusammenhängend - ein Vertrauen des Nutzers, dass sein Vorhaben weiterhin unbeanstandet bleiben werde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33). Eine jahrelange tatsächliche Duldung kann es - weil dann kein Raum mehr für die typische „baueinstellungsartige“ Funktion der Nutzungsuntersagung ist - daher ausschließen, ermessensfehlerfrei eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität zu stützen. Ist eine Nutzung - wie hier - über Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben, spricht Vieles dafür, dass eine Nutzungsuntersagung dann weitergehende Ermessenserwägungen verlangt (BayVGH, B. v. 24.10.1986 - 20 CS 86.02260 - BayVBl. 1987, 753; Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 - NVwZ-RR 1995, 7 f. = juris Rn. 7; OVG NW, U. v. 27.4.1998 - 7 A 3818/96 - BauR 1999, 383 ff. = juris Rn. 38 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2016, Art. 76 Rn. 179; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 351 und 357).

Soweit insofern verlangt wird, dass die langfristige faktische Duldung im Bescheid berücksichtigt und erwogen wird und dass insofern nachvollziehbar dargelegt wird, warum entgegen dem bisherigen Verhalten nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden (vgl. Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 a. a. O.), ist der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Mai 2015 und den Folgebescheiden, mit denen die Umsetzungsfristen z.T. verlängert worden sind, diesen gesteigerten Ermessensanforderungen nach Ansicht des Senats gerecht geworden. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall nicht allein auf die formelle Illegalität abgestellt, sondern seine Entscheidung im Rahmen des von ihm erkannten Ermessens (vgl. die Erwägungen auf Seiten 5 und 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) auch und gerade mit der materiellen Rechtslage begründet, vgl. im Folgenden sub aa). Im angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 finden sich zudem weitere sachgerechte Erwägungen zur ermessensfehlerfreien Begründung der Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung, s. unter bb).

aa) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 sowie im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht zugrunde gelegt, dass die untersagte Nutzung materiell rechtswidrig, also nicht genehmigungsfähig ist. Er hat zwar darauf verwiesen, dass ein Einschreiten nach Art. 76 Satz 2 BayBO nur bei offensichtlicher materieller Illegalität ausgeschlossen sei (s.o.), hat aber in der Sache die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sowohl im Anwendungsbereich des Art. 59 BayBO als auch im Anwendungsbereich des Art. 60 BayBO Prüfgegenstand ist, eingehend geprüft und - nach Ansicht des Senats nach summarischer Prüfung im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO - zu Recht verneint. Die Bauaufsichtsbehörde ist damit schon insofern über den „Normalfall“ einer Ermessensprüfungsprüfung bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat ihre Entscheidung nach Art. 76 Satz 2 BayBO jedenfalls ergänzend auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit /materiellen Legalität am Maßstab von § 35 BauGB begründet. Die Ausführungen der Antragstellerin, mit denen die vermeintliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Verkaufsplatzes für die im Bescheid bezeichneten Stoffe begründet werden sollen, überzeugen nicht.

Der - zumal wenig substanziierte - Hinweis der Antragstellerin, dass es einen Bebauungsplan geben werde, der den Verkauf in unmittelbarer Nähe des jetzigen Standortes jedenfalls ermöglichen werde, vermag weder nach § 30 BauGB noch nach § 33 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der untersagten Nutzung begründen. Unabhängig davon, dass die derzeitigen bauplanungsrechtlichen Aktivitäten der Gemeinde T. zur Ausweisung eines Gewerbegebiets sich eben auf ein anderes Areal (wenn auch in der Nähe) ausrichten, ist nach dem Vortrag aller Beteiligten nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Bauleitplanung (als Voraussetzung des § 30 BauGB) bereits abgeschlossen sein bzw. Planreife gemäß § 33 BauGB erreicht haben könnte.

Die Nutzung als Verkaufsstandort ist nicht als privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie von den wasserrechtlichen Bescheiden den Kiesabbau betreffend abgedeckt wäre oder an der Privilegierung des (vormaligen) Kiesabbaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilhätte bzw. von dieser „mitgezogen“ wäre. Dass die dem Kiesabbau zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bescheide unmittelbar auch einen (zumal vom Kiesabbau unabhängigen) Verkauf von Gütern auf dem Standort unmittelbar abdeckten, wird mit der Beschwerdebegründung schon nicht substanziiert dargelegt. Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung nur dann an der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung des Kiesabbaus partizipieren, wenn diese Nutzung als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art - hier also dem Kiesabbau - entspräche und wenn darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig (also der Kiesabbau) den gesamten Betrieb - hier also einschließlich des untersagten Verkaufs - prägen würde (BVerwG, U. v. 7.5.1976 - IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346/351 und Leitsatz Nr. 1; B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 ff. = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 4.4.1979 - 40 XV 76 - BayVBl. 1979, 501; B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3). Das ist zu verneinen. Jedenfalls ist seit der Einstellung des Kiesabbaus und damit seit der Einstellung des Verkaufs dort unmittelbar abgebauten Kieses weder eine entsprechende Erforderlichkeit im vorgenannten Sinn gegeben noch ist es begriffslogisch denkbar, dass der jetzige Verkauf von der vormaligen Privilegierung bezüglich der Kiesgrube im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „mitgezogen“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 23.5.2013 - 1 ZB 11.1623 - juris Rn. 3 ff.; U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch. 2015, 467 ff. = juris Rn. 52; zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 16 f.) sein könnte. Ein Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen privilegierten Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der privilegierten Nutzung unabhängigen gewerblichen Betriebsteil zu erweitern; es muss vielmehr ein enger Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung gegeben sein (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 - ZfBR 2009, 149 f. = juris Rn. 7). Für die Teilnahme eines Betriebsteils an einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt einer „mitgezogenen Nutzung“ kann daher allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht maßgebend sein (BVerwG, B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 6).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betraf der von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung erfasste Verkauf ausschließlich Material, das zum Verkaufsstandort von anderen Orten hin transportiert wurde. Eine irgendwie geartete sachliche /bauplanungsrechtliche Beziehung zwischen dem vormaligen Kiesabbau und der heutigen Nutzung des Geländes zum Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen besteht damit unter keinem Gesichtspunkt. Eine Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht über einen Sachzusammenhang zwischen der untersagten Nutzung und der (wohl noch nicht beendeten) Verfüllung der Kiesgrube konstruiert werden. Wie oben dargestellt ist der Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide dahin auszulegen, dass auch das Lagern nur insofern von der Nutzungsuntersagung umfasst wird, als die (angelieferten) schüttbaren Güter und Baustoffe weiterveräußert werden. Eine kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung ist nicht Regelungsgegenstand der Nutzungsuntersagung (s.o.). Allein der Umstand, dass der Erlös aus der Weiterveräußerung der Stoffe - ggf. neben der Absicht, Gewinn zu erzielen - auch der Finanzierung der im öffentlichen Interesse liegenden Wiederverfüllung der Kiesgrube dient, schafft keinen „Sachzusammenhang“ im vorgenannten Sinne, der es rechtfertigen könnte, die Nutzung des Kiesgrubenareals als Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf schüttbarer Güter und Baustoffe von der Privilegierung der (ehemaligen) Kiesgrubennutzung mit umfasst zu sehen. Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang, wonach der Verkauf ausschließlich ortsfremder, herangeschaffter Güter als mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung einer Hauptanlage eingesetzt werde (BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 17), kann auch insofern vor diesem Hintergrund sachlogisch nicht konstruiert werden. Aus einem eventuell künftigen Abbau von Quarz, dessen Zulässigkeit mangels vorliegender fachrechtlicher Gestattung noch nicht feststeht und der zudem an einem anderen Standort stattfinden soll, kann sich erst recht keine „mitgezogene“ Privilegierung bzw. eine Privilegierung kraft Sachzusammenhangs ableiten lassen. Zudem ist auch insofern kein sachlicher Zusammenhang zwischen einem eventuellen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) und dem Betrieb eines Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe, die nicht vor Ort abgebaut werden, ersichtlich.

Das Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen erfüllt - unabhängig von der (vormaligen) Nutzung als Kiesgrube bzw. deren Wiederverfüllung - auch für sich gesehen keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB.

Die untersagte Nutzung dient nicht als solche einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ortsgebunden in diesem Sinne ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2015 - 1 ZB 14.2604 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 14). Das ist hier - insbesondere weil Material umgeschlagen bzw. verkauft wird, das angeliefert werden muss, also nicht vor Ort abgebaut wird - ersichtlich nicht der Fall (für eine Bauschutt-Recyclinganlage vgl. auch OVG NW, U. v. 7.6.2002 - 21 A 4524/99 - juris Rn. 36; für eine Asphaltmischanlage: BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.).

Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht anzunehmen, dass die untersagte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Hinsichtlich der von dieser Regelung umfassten Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an oder ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasste Vorhaben, die sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Durch das Tatbestandsmerkmal „sollen“ erfolgt eine Einschränkung des Privilegierungstatbestandes. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Der Zweck, dem es dient, muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich gerechtfertigt erscheint (vgl. - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend - König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 529). Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 55a m. w. N.). Ein Vorhaben unterfällt mithin nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es Bezugsfallwirkung für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl haben könnte. Der untersagten Nutzung des Areals als Verkaufsstelle für Baustoffe o.ä. dürfte insofern schon kein singulärer Charakter in diesem Sinne zukommen. Jedenfalls genügt allein die Möglichkeit, dass die betroffene Nutzung mit Immissionen - hier nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Staubimmissionen - einhergeht, für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht. Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004,1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Einschlägigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegen neben der Sache. Die untersagte Nutzung bezieht sich eindeutig nicht auf gartenbauliche Erzeugung. Das gilt auch für den schlichten Verkauf von (antransportiertem) Rindenmulch.

Die untersagte Nutzung des Standorts zum Handeltreiben mit den genannten Gütern ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigt Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Zum einen dürfte die untersagte Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Flächennutzungsplan den betroffenen Standort als Bestandsfläche für die Gewinnung von Bodenschätzen aus. Wie vorher erläutert wurde, steht die Nutzung des betroffenen Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für Materialien, die eigens von einem anderen Ort hergebracht werden, aber weder mit dem ehemaligen (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) privilegierten Kiesabbau noch mit der Wiederverfüllung der Kiesgrube in einem sachlichen Zusammenhang. Die Festsetzung im geltenden Flächennutzungsplan dürfte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Kiesabbaus nicht überholt sein, weil auch nach Darstellung der Antragstellerin die im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005 vorgesehene Wiederverfüllung der Grube noch nicht abgeschlossen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vormals von der Gemeinde T. angedachte Bauleitplanung zur Ausweisung des Standorts als Gewerbegebiet einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, der es (ggf. analog den Grundsätzen gem. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 ff. = juris Rn. 31) wegen „Planreife“ rechtfertigen könnte, einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Es spricht sogar Einiges dafür, dass diese Planung nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt wird, weil die Gemeinde nunmehr weiter westlich - zur dortigen Ermöglichung der untersagten Nutzung - eine Bauleitplanung zur Ausweisung einer Gewerbefläche in Gang gesetzt hat. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich kein fortgeschrittener Planungsstand ersichtlich ist, betrifft diese Planung aber nicht den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Standort.

Jedenfalls wird durch das untersagte Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Soweit die Antragstellerin auf Vorbelastungen aufgrund des Kiesabbaus verweist, kann sie damit nicht mit Erfolg durchdringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1445 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 21, wo die Eigenständigkeit des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft gegenüber den Belangen des Landschaftsbilds sowie des Erholungswerts hervorgehoben wird). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist insofern, dass für das (ehemalige) Kiesgrubengelände eine Rekultivierung (vgl. die Regelungen im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005) zu erfolgen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer (vormaligen) Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auf Dauer bestehen bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt.

Ob bei Fortbestehen der untersagten Nutzung die Entstehung, die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), kann mit Blick auf die beeinträchtigten Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 sowie wohl auch Nr. 1 BauGB dahingestellt bleiben.

bb) Der Antragsgegner hat über die Prüfung und Verneinung der materiellen Legalität hinaus zudem im Rahmen der Ermessensausübung weitere sachgerechte Erwägungen angestellt, um die Nutzungsuntersagung zu begründen. Die insbesondere auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ausgerichteten Argumente, mit denen die Beschwerdebegründung die Unverhältnismäßigkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Nutzungsuntersagung mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb) zu begründen versucht, greifen nicht durch.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das Recht, Grundstücke im Rahmen der Gesetze bebauen zu können. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine differenzierende Regelung geschaffen, mit der er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen hat. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, und ist ein Vorhaben daher als materiell illegal einzustufen, so scheidet eine darüber hinaus gehende Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sei es als Anspruchsgrundlage auf Zulassung, sei es (wie hier) als ausschließendes Ermessenskriterium bzgl. eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens gegen illegale Vorhaben - aus. (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 ff. = juris Rn. 26 ff.; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 = juris Rn. 17; B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.2213 - BayVBl. 2002, 411 f. = juris Rn. 17; OVG Saarl., B. v. 6.1.2012 - 2 B 398/11 - juris Rn. 15).

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG dürfte bereits vom Grundsatz her kein Recht auf die Ausübung oder Aufrechterhaltung einer baurechtlich illegalen Nutzung hergeleitet werden können. Dies folgt schon aus der schlichten Überlegung, dass ansonsten eine Anordnung einer Nutzungsuntersagung (ebenso wie die Anordnung deren sofortiger Vollziehung) in den meisten Fällen unzulässig und ein effizienter Vollzug des Baurechts in einem wesentlichen Bereich kaum noch möglich wäre. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass gerade bei baurechtlichen Nutzungen das Zeitelement eine wesentliche Rolle spielt. Mit der über einen längeren Zeitraum aufrecht erhaltenen illegalen Nutzung erreicht der Nutzer ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften u.U. sein wirtschaftliches Ziel. Die präventive Kontrolle in einem Genehmigungsverfahren soll demgegenüber ein Unterlaufen der Vorschriften gerade verhindern (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 9 CS 12.551- juris Rn. 15). Jedenfalls wäre mangels objektiver und subjektiver Berufszugangsregelungen hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls die Stufe der Berufsausübung betroffen. Diesbezügliche Regelungen sind ohne weiteres zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 ff. = juris Rn. 165). Hiervon ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen auszugehen. Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin sind im Übrigen im Rahmen des vom Landratsamt ausgeübten Ermessens durch eine gestaffelte Fristenlösung hinreichend berücksichtigt worden. Im Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass geltend gemachte wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Ermessensentscheidung nur in untergeordnetem Ausmaß zum Tragen kommen, zumal die Antragstellerin jahrelang Gewinne aus der rechtswidrigen Nutzung des Baustoffhandels gezogen habe, ohne sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen. Einen formalen Duldungsakt des Landratsamts P. habe es nicht gegeben. Allein die lange Zeit der rechtswidrigen und unberechtigten Nutzung der Anlage könne die Bauherrin nicht mit Erfolg gegen die Nutzungsuntersagung ins Feld führen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig; sie entsprechen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9; B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris Rn. 52; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Insbesondere erscheint die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung auch deshalb als verhältnismäßig, weil die Antragstellerin für die baurechtlich illegale Fortführung der Nutzung des Areals als Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für schüttbare Güter und Baustoffe und für die ggf. falsche Einschätzung der Rechtslage bei Erwerb des Betriebs selbst verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin schon nicht substanziiert glaubhaft gemacht haben dürfte, dass die Existenz ihres Betriebes bedroht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.5.2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 11), erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ermessens weitere Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin nicht als ausschlaggebend angesehen hat, zumal die Antragstellerin im Vergleich gegenüber denjenigen Unternehmern, die sich ordnungsgemäß verhalten, ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht mithin auch das öffentliche Interesse entgegen, dass ggf. ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Gewerbetreibenden zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen. In dieser Hinsicht hat das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen (Seite 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) zu Recht hervorgehoben, dass der Schaden, der von einem Rechtsschein eines ungenehmigten Gewerbebetriebs im Außenbereich ausgehe, erheblich sein könne. Insofern können auch die Begründungselemente zum Sofortvollzug ergänzend herangezogen werden. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 verweist insofern darauf, dass die Vorbildwirkung einer illegalen Nutzung eine Nachahmung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund ermessenswidrig.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung spielt es für eine ordnungsmäße und insbesondere verhältnismäßige Ermessensausübung daher keine Rolle, dass der Antragsteller nicht ermittelt hat, ab wann die Ausgaben der Antragstellerin für die gekaufte Gesamtkonzeption amortisiert sind, und es auch nicht als ausschlaggebend angesehen hat, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag die Rekultivierung der Kiesgrube über den untersagten Güterverkauf refinanziere. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde T. nunmehr eine Bauleitplanung verfolge, in dessen Folge der Betrieb der Antragstellerin in absehbarer Zeit wenigstens im Nahbereich wieder aufgenommen werden dürfe, ist ihr - unabhängig davon, dass die nunmehr von der Gemeinde verfolgte Planung einen anderen Standort betrifft - auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die zeitnahe Realisierung einer solchen Planung derzeit nicht absehbar ist, zumal nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen schon im frühen Beteiligungsverfahren seitens des Landratsamts und der Höheren Landesplanungsbehörde Einwände erhoben worden sind.

d) Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der (ohnehin nur „vorsorglich“ gestellte) Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 24. September 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 28. Dezember 2015 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.

Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2015; Bescheid vom 28. Dezember 2015) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.

2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei - weil es hinter dem Ortsrand liege - dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16).

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorhabenstandort nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenze, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten - also nach Norden und nach Osten hin - keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.

bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss des Vorhabenstandortes auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie grundsätzlich - am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:

„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“

Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.

Im Übrigen dürfte die Zurechnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig - d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke - geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele der Vorhabenstandort wohl gerade noch in den vom Kläger definierten Innenbereich.

Der Kläger geht allerdings schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer ...) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer ...) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der der Vorhabenstandort nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 - nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.

Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser - nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte - Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.

dd) Die Möglichkeit der Zuordnung des Vorhabenstandorts zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber - wie oben zu bb) ausgeführt - nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich des Vorhabenstandorts bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.

ee) Mit seinem Einwand, der Bereich des Vorhabenstandorts sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - ZfBR 1999, 49 - ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 - 2 L 912/03 - juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.

Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ des Vorhabenstandorts „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) - was vom Kläger nicht angegriffen wird - „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf dem geplanten Vorhabenstandort (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).

b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.

Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für den streitgegenständlichen Vorhabenstandort eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 15 ZB 09.1124 - juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 - 1 ZB 15.154 - juris Rn. 4).

c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.

Es trifft - worauf sich der Kläger beruft - zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine - vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene - wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut

„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen

– Hr. Kastl beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)

– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“

inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.).

Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).

bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall mag der Vorhabenstandort - worauf der Kläger wiederholt verweist - durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, das Grundstück habe als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass der Vorhabenstandort seine natürliche Eigenart nicht behalten habe, sodass das betroffene Grundstück mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könne, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 - 2 E 2391/01 - verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.

cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 72.74 - BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 1. Juli 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 26. Januar 2016 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.

Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 26. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 14. September 2015; Bescheid vom 26. Januar 2016) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.

2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei - weil es hinter dem Ortsrand liege - dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16).

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Vorhabenstandorte nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenzten, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten - also nach Norden und nach Osten hin - keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.

bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss der Vorhabenstandorte auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie grundsätzlich - am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:

„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“

Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.

Im Übrigen dürfte die Zurechnung der Vorhabenstandorte zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig - d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke - geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele ohnehin wohl nur der Standort für das westlichste Wohnhaus, nicht aber die Standorte für die beiden weiter östlich gelegenen Wohnhäuser in den vom Kläger so definierten Innenbereich.

Im Übrigen geht der Kläger schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer ...) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer ...) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der die Vorhabenstandorte nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 - nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … und der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.

Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser - nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte - Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.

dd) Die Möglichkeit der Zuordnung der Vorhabenstandorte zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber - wie oben zu bb) ausgeführt - nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich der Vorhabenstandorte bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.

ee) Mit seinem Einwand, der Bereich der Vorhabenstandorte sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - ZfBR 1999, 49 - ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 - 2 L 912/03 - juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.

Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ der Vorhabenstandorte „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung der Vorhabenstandorte zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) - was vom Kläger nicht angegriffen wird - „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf den geplanten Vorhabenstandorten (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).

b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.

Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für die streitgegenständlichen Vorhabenstandorte eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 15 ZB 09.1124 - juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 - 1 ZB 15.154 - juris Rn. 4).

c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.

Es trifft - worauf sich der Kläger beruft - zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher - zumal es im vorliegenden Fall umdrei Wohngebäude geht - keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine - vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene - wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut

„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen

– Hr. K. beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)

– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“

inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.). Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).

bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall mögen die Vorhabenstandorte - worauf der Kläger wiederholt verweist - durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, die Grundstück hätten als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass die Vorhabenstandorte ihre natürliche Eigenart nicht behalten hätten, sodass die betroffenen Grundstücke mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könnten, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich der Vorhabenstandorte nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 - 2 E 2391/01 - verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.

cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 72.74 - BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand sind die Vorhabenstandorte gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E … (im Folgenden: Baugrundstück). Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin ab‚ da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 28. April 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt‚ dass es offen bleiben könne‚ ob es sich bei der Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil handle. Jedenfalls sei das Baugrundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs und die Planung deshalb als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund‚ auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Baugrundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist. Dabei konnte es die Frage‚ ob es sich bei der Ansiedlung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, zu Recht offen lassen‚ da das Baugrundstück schon nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage‚ ob ein Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, davon ab‚ inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (BVerwG‚ U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012‚ 1631; B.v. 8.10.2015 – 28.15 – ZfBR 2016, 67). An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es hat entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht allein auf geografisch-mathematische Maßstäbe abgestellt, sondern aufgrund eines Augenscheins an Hand der vorstehend angeführten Maßstäbe die vorhandenen Örtlichkeiten beurteilt. Es ist im Rahmen einer umfassenden Bewertung des Sachverhalts zu dem rechtsfehlerfreien Ergebnis gekommen, dass ein Bebauungszusammenhang nicht besteht.

Im Fall einer Grundstückslage am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BVerwG‚ B.v. 8.10.2015 a.a.O.). Eine solche Situation besteht hier, da südlich des Baugrundstücks nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Behördenakten befindlichen Lageplänen keine Bebauung mehr vorhanden ist. Das Baugrundstück schließt in diesem Bereich unmittelbar an die freie Landschaft an. Die Zurechnung des Bereichs zu einem Bebauungszusammenhang könnte nur dann erfolgen‚ wenn das Baugrundstück im Süden durch eine topografische Zäsur der benachbarten Bebauung zugeordnet würde (BayVGH‚ U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen (UA S. 9). Es hat im Rahmen des Augenscheins keine solche topographischen Besonderheiten festgestellt. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar‚ dass das Baugrundstück trotz seiner Ortsrandlage durch eine topografische Zäsur der Bebauung nördlich und westlich zugeordnet werden könnte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs unzutreffend allein geografisch-mathematische Maßstäbe angesetzt, trifft dies nicht zu. Das Erstgericht hat gerade nicht allein auf die Entfernung zwischen der Bebauung auf FlNr. 1203/1 im Westen des Baugrundstücks und des Gebäudes auf FlNr. 1202 im Osten abgestellt und daraus das Fehlen eines Bebauungszusammenhangs abgeleitet. Es hat diese Entfernung lediglich ergänzend zur Beurteilung herangezogen und ist im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Gesamtsituation zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die Gebäude auf FlNr. 1203/1 und 1203/3 dem Außenbereich zuzurechnen sind, da sie mit den Gebäuden nördlich der Straße nicht in einem Bebauungszusammenhang stehen (UA S. 10).

Zu Unrecht verweist der Zulassungsantrag auf den Abstand von 44 Metern zwischen der künftigen Außenwand des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes und der Außenwand des Gebäudes auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1202, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – BauR 2002‚ 277). Auf die im Zulassungsvorbringen weiter genannten Entfernungsangaben kommt es nicht an‚ da allein der vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheins gewonnene Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung ausschlaggebend ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen‚ die geplante Bebauung sei auch als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen‚ dass die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird schon dann beeinträchtigt‚ wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Einen solchen Verlust der Schutzwürdigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Ergänzung der vorhandenen Bebauung stellt im Übrigen – wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat – eine zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie hierzu nur ausgeführt‚ dass es sich um Innenbereich handle. Ob darüber hinaus noch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB besteht, kann dahinstehen. Bei der Frage‚ ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Satz 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG‚ B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000‚ 1171).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird, entspricht der Streitwert demjenigen einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (BayVGH‚ B.v. 19.2.2015 – 1 ZB 14.2696 – juris Rn. 6).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von 4 Wohnhäusern auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B. (im Folgenden: „Baugrundstück“). Mit Bescheid vom 17. September 2015 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag des Klägers ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Das Baugrundstück sei Teil einer etwa 70 m breiten Wiesenfläche, die nach Norden in die freie Landschaft übergehe. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde durch das Vorhaben beeinträchtigt. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 20. Oktober 2016 abgewiesen. Zur Begründung nahm das Gericht im Wesentlichen auf den ablehnenden Bescheid Bezug und ergänzte, dass der gerichtliche Augenschein die Beurteilung des Beklagten bestätigt habe.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zugeordnet. Die Zulassungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die eine Zurechnung des Baugrundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage, ob ein Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, davon ab, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topographischen Situation und der Umgebungsbebauung bestimmen. Im Fall einer Grundstückslage am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67; BayVGH, B.v.19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 5).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt es auf die Entfernung zwischen dem Gebäude westlich des Baugrundstücks (FlNr. …) und dem Gebäude östlich des Baugrundstücks (FlNr. …), die der Kläger mit 68 m angibt, nicht entscheidend an, da diese geografisch-mathematischen Größen keine Aussagekraft haben. Der Beklagte und das Erstgericht haben das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs unabhängig von dieser Entfernung auf Grund eines Augenscheines anhand der vorstehend dargestellten Maßstäbe beurteilt. Sie haben dabei zu Recht maßgebend darauf abgestellt, dass sich das Baugrundstück nach Norden zur freien Landschaft hin öffnet, auch wenn in größerer Entfernung im Nordosten noch der gemeindliche Friedhof und eine Kirche zu finden sind. Aus den von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Luftbildern (vgl. Anlage K5 zum Schriftsatz vom 30. November 2015) ergibt sich, dass nördlich des Baugrundstücks eine unbebaute Wiesenfläche liegt, die offenbar landwirtschaftlich genutzt ist. Das Baugrundstück sowie der nördlich und nordwestlich daran anschließende Bereich westlich der S-Straße sind unbebaut. Der Friedhof liegt östlich der S-Straße und ist deshalb unabhängig davon, ob diese Fläche überhaupt geeignet ist, die Grenzen des Bebauungszusammenhangs zu verschieben, keine Zäsur, die das Baugrundstück und die nördlich daran anschließenden Freiflächen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuordnen könnte. Angesichts dieser Situation kommt es weder darauf an, ob die westlich des Baugrundstücks gelegenen Wohnhäuser S-Straße … und … einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind, noch, ob die südlich des Baugrundstücks verlaufende Bahnlinie die daran anschließende Bebauung vom Baugrundstück trennt.

Aufgrund der Lage im Außenbereich ist das geplante Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass durch die geplante Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn ein Bauvorhaben die beplante Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzieht. Dies ist bei der Errichtung von Wohngebäuden auf der bisher gärtnerisch genutzten Fläche der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427). Eines Eingriffs in eine besonders schutzwürdige Landschaft bedarf es hierbei nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs durch eine Wohnbebauung scheidet in der Regel nur dann aus, wenn das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist und es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat der Kläger solche vorgetragen.

Es kommt nicht darauf an, ob darüber hinaus noch ein weiterer ungeschriebener öffentlicher Belang in Form eines Planungsbedürfnisses beeinträchtigt wird. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171).

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird, entspricht der Streitwert demjenigen der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für 4 Einfamilienhäuser (BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 1 ZB 14.2696 – juris Rn. 6).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung zur Beseitigung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F … (im Folgenden: Baugrundstück). Auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. … Gemarkung F … befindet sich das Zweifamilienhaus der Kläger mit Garage, das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … „A … …“ (im Folgenden: Bebauungsplan) mit Baugenehmigung errichtet wurde. Das streitgegenständliche Vorhaben wurde profilgleich mit einer Länge von ca. 5,50 m an die genehmigte Garage des Zweifamilienhauses ohne Baugenehmigung angebaut. Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger zu 1 die Beseitigung des Garagenanbaus und gegenüber dem Kläger zu 2 die Duldung der Beseitigung an. Mit Urteil vom 30. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den vorgenannten Bescheid abgewiesen und ausgeführt, der zu beseitigende Anbau sei baurechtswidrig. Der Bereich des Anbaus, der noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen würde, sei nicht genehmigungsfähig, da kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe. Der im Außenbereich befindliche Teil sei wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange planungsrechtlich unzulässig. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere sei eine teilweise Beseitigung der einheitlichen Anlage wegen der fehlenden bautechnischen Teilbarkeit nicht in Betracht gekommen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich ungeachtet des Umstands, dass es unterstellt hat, ein Teil des Anbaus liege im Bebauungsplangebiet, aus anderen Gründen als offensichtlich zutreffend. Da der Senat die Beteiligten auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB hingewiesen hat und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des zu beseitigenden Vorhabens bereits daraus, dass es vollständig im Außenbereich liegt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich wegen seiner Lage im Außenbereich allein nach § 35 BauGB und lässt sich deshalb nicht durch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erwirken. Wie sich aus einer Maßentnahme aus dem Original-Bebauungsplan und den in den Akten befindlichen Messungen des Landratsamts vom 13. April 2016 ergibt, liegt der gesamte von der Beseitigungsanordnung erfasste Gebäudebereich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die von den Klägern in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, lediglich ein Bereich von 3,98 m liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, trifft nicht zu. Das Landratsamt ging bei einer Überprüfung vor Ort davon aus, dass die Länge der Strecke zwischen dem Grenzpunkt an der Südspitze des Grundstücks FlNr. … (im Messbericht vom 13. April 2016 als G2 bezeichnet) und der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Norden 38,34 m beträgt. Dieses Ergebnis lässt sich auch bei einer Überprüfung anhand des dem Gericht zur Verfügung stehenden, mit einem Luftbild hinterlegten amtlichen Lageplan im sogenannten „Bayern Atlas plus“ erzielen. Nachdem der Grenzpunkt an der Südspitze des Grundstücks im Bebauungsplan verzeichnet ist und der Bebauungsplan maßstabsgetreu ist, kann das ermittelte Maß nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Soweit die Kläger die Länge der beschriebenen Strecke abweichend davon mit ca. 40 m benennen, kann unterstellt werden, dass sie bei der Berechnung davon ausgegangen sind, die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans werde durch die Außenlinie der Blocklinie beschrieben, die nach der Zeichenerklärung zur Umfassung des Geltungsbereichs dient. Eine solche Grenzziehung ist dem Plan indes nicht zu entnehmen.

Die Gemeinden müssen sich bei der Erstellung des Bebauungsplans und den dabei verwendeten Planzeichen nicht an die Vorgaben der Planzeichenverordnung (PlanZV) halten. Es steht ihnen frei auch andere Zeichen zu verwenden (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1994 – 4 NB 30.93 – NVwZ 1994, 684). Die Bedeutung der zeichnerischen Festsetzung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 – 4 N 2.95 – BauR 1996, 358). Eine solche führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die innenliegende dünne Linie der Blocklinie die Grenze des Geltungsbereichs darstellt.

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf der Blocklinie in der Planzeichnung. Die Linie folgt zwar im streitigen Bereich keiner Grundstücksgrenze, da das Grundstück FlNr. … erst später aus dem Gesamtgrundstück FlNr. … abgeteilt wurde. Im übrigen Verlauf folgt die Blocklinie jedoch mit ihrer Innenlinie immer dann der Grundstücksgrenze, wenn die jeweilige Flurnummerngrenze mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs übereinstimmt. Dies zeigt sich insbesondere an der Westgrenze des Grundstücks FlNr. … und der Nordgrenze des Grundstücks FlNr. … In den genannten Fällen ist jeweils die innenliegende Linie der Blocklinie identisch mit der Grundstücksgrenze. Würde man der Auslegung der Kläger folgen und die außen liegende Linie als Grenze des Geltungsbereichs ansehen, hätte die Festsetzung in diesen Bereichen keinen Sinn. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa auf einen schmalen Streifen des Grundstücks FlNr. … oder des Grundstücks FlNr. … erstreckt werden sollte. Vielmehr macht der Verlauf an den Flurnummerngrenzen deutlich, dass nur die jeweils innerhalb der Linie liegenden Bereiche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sein sollen.

Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit dem Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zu § 2 PlanZV bestätigt. Bei diesem Planzeichen ist die Grenze des Geltungsbereichs durch die dünne durchgezogene Linie der Blocklinie beschrieben (vgl. OVG RhPf, U. v. 17.12.2012 – 1 C 10059/12 – DVBl 2013,122; ähnlich bei einer Auslegung des Planzeichens im Einzelfall: BVerwG, U. v. 3.7.1998 – 4 CN 5.97 – DVBl 1998,1294) während die auf dieser Linie aufgesetzte Blocklinie der Markierung bzw. Identifizierung des Planzeichens dient. Angesichts der durch die Blockstriche verursachten Breite der Linie bedarf es einer genaueren Konkretisierung der Begrenzung. Hierzu dient die dünne durchgezogene Linie, nachdem nur diese in der Lage ist, den gesamten dem Bebauungsplan zugehörigen Bereich lückenlos zu bestimmen. Die Lücken zwischen den Blöcken der Blocklinie werden durch die durchgezogene, dünne Linie geschlossen. Im vorliegenden Fall lehnt sich die Darstellung der Grenze des Geltungsbereichs an das Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage zu § 2 PlanZV an. Es wurde lediglich zusätzlich eine zweite dünne Linie gesetzt. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass die innenliegende Linie die Grenze umschreibt. Die äußere dünne Linie wurde lediglich als Hilfslinie zur zeichnerischen Realisierung der Begrenzung gewählt. Es sind keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass zwar ein der PlanZV ähnliches Planzeichen gewählt wurde, aber anders als bei diesem die äußere durchgezogene Linie die Grenze des Geltungsbereichs darstellen soll.

Die zu beseitigende Anlage ist als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zu beseitigende Anlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt schon dann vor, wenn ein Bauvorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzieht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427). Eines Eingriffs in eine besonders schutzwürdige Landschaft bedarf es hierbei nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs durch eine Wohnbebauung scheidet in der Regel nur dann aus, wenn das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist und es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Auch die in der Nähe befindliche Scheune mit Freizeithütte führt nicht zum Verlust der natürlichen Beschaffenheit des Baugrundstücks. Die Kläger haben insoweit nicht dargelegt, dass das Baugrundstück schon vor der Errichtung der Garage seine Qualität als naturbelassenes Grundstück im Außenbereich eingebüßt hätte.

Die Ergänzung der vorhandenen Bebauung stellt im Übrigen auch eine zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Eine durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 35 Rn. 107; BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 72.74 – BayVBl 1976, 441; U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985, 141; B.v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 – ZfBR 2000, 425). Dies gilt auch für Nebengebäude (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 29). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen (Söfker a.a.O.). Gegenteiliges ergibt sich nicht durch das nach Darstellung der Kläger ebenfalls im Außenbereich liegende Scheunengebäude mit Freizeithütte, da dieses alleinstehende Gebäude mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht in einem Bebauungszusammenhang steht und das ungeplante Ausufern des Ortsrands in die freie Landschaft westlich davon nicht rechtfertigen kann.

Soweit in der Zulassungsbegründung Zweifel an der Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans geäußert werden, ist dieser Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung spielt die Wirksamkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Der Beklagte geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die zu beseitigende Anlage im Außenbereich befindet. Im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde diese Zuordnung erst Recht gelten. Die Kläger könnten nicht mehr geltend machen, dass sich Teile der Anlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.

Auch die Ausführungen der Kläger, die Beseitigungsanordnung sei aufgrund der möglichen Teilbeseitigung unverhältnismäßig, führen nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09. 1911 – BayVBl 2011, 500). Nachdem sich der gesamte Anbau im Außenbereich befindet und baurechtlich unzulässig ist, war das Landratsamt nicht gehalten, Teile der unzulässigen Anlage weiter hinzunehmen. Auf die Frage der bautechnischen Teilbarkeit derselben kommt es daher nicht an.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Nutzung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung G., als Hundeübungsplatz untersagt und die Beseitigung der Einfriedung dieses Platzes mit einem Metallzaun und Zugangstor angeordnet wurde. Mit Urteil vom 22. September 2016 hob das Verwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung sowie die darauf bezogenen Nebenentscheidungen auf und wies die Klage ab, soweit sie sich auf die Beseitigungsanordnung des Zauns bezieht. Die Zaunanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Grundstück im Außenbereich liege und die Einfriedung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Der nur zum Teil zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss nach Auslegung gemäß § 88 VwGO so verstanden werden, dass er sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 in seiner Gesamtheit und nicht nur gegen den klageabweisenden Teil wendet. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass in der Zulassungsbegründung auch inhaltliche Kritik an der Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts geübt wird (vgl. Seite 11 der Zulassungsbegründung vom 23. Februar 2017). Obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 darauf hingewiesen hat, dass sich der Antrag auf Zulassung nicht gegen das teilweise Obsiegen in der ersten Instanz richten könne, hat die Klägerin zwar in der Sache auf die Erwiderung des Beklagten reagiert, ihren Antrag jedoch nicht berichtigt. Soweit sich die Klägerin damit auch gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 wendet, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wird nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beseitigung der Zaunanlage gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO ermessensfehlerfrei angeordnet werden konnte, da sie als Außenbereichsvorhaben dem Bauplanungsrecht widerspricht.

2.1 Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67; B.v. 17.1.2005 - 4 B 3.05 - juris Rn. 7; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine Anhaltspunkte, die die aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zustande gekommene Einordnung des Zauns als Außenbereichsvorhaben in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1995 - 4 B 273.94 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die unbebaute grüne Wiese am Ortsrand nur im Norden und Osten an prägende Bebauung angrenzt (vgl. UA S. 8). Mit der Zulassungsbegründung wird geltend gemacht, es sei übersehen worden, dass südlich des fraglichen Grundstücksteils ein Waldbestand vorhanden sei, der erst trennende Wirkung zum Außenbereich hin habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht auf die Erschließung der östlich angrenzenden Gebäude durch die L. Straße abgestellt. Hierauf komme es für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nicht an, die Freifläche werde von der angrenzenden Bebauung mitgeprägt.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich beruht auf einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473). Das Urteil geht zutreffend davon aus, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit dem letzten Baukörper endet (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67) und betont dabei die Einheitlichkeit der östlich angrenzenden Bebauungszeile, die auch durch die Einheitlichkeit der Erschließungssituation vorgegeben ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass das Gericht die Grenze des Bebauungszusammenhangs aus der vorhandenen Erschließung ableitet. Der Verweis auf die Erschließungssituation dient lediglich der Verdeutlichung der Einheitlichkeit der letzten Bebauungszeile.

Auch das Vorhandensein eines Waldbestandes wurde gewürdigt und dessen Bedeutung für die Abgrenzung nicht verkannt. Unabhängig davon, ob der Wald wegen der Höhe der Bäume und seiner Dichte als solcher wirkt oder rechtlich als Wald im Sinne von Art. 2 BayWaldG einzuordnen ist, fehlen Anhaltspunkte, die die Zuordnung der streitigen Fläche zum Bebauungszusammenhang rechtfertigen. Wie andere topographische Merkmale ist ein Waldrand nur ausnahmsweise geeignet, eine Zuordnung einer freien Fläche zum Bebauungszusammenhang zu bewirken (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67). Es bedarf über dessen bloßes Vorhandensein hinaus weiterer Umstände, um einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Derartige Umstände werden weder substantiiert dargelegt noch sind sie ersichtlich. Das behauptete Fehlen einer Sichtbeziehung zur freien Landschaft im Süden rechtfertigt die Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich nicht. Maßgeblich ist, ob die Fläche im Auge des Betrachters noch durch die Bebauung geprägt wird (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.1994 - 4 B 203.93 - juris Rn. 7). Dies ist nur anhand der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtbetrachtung möglich.

2.2 Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist die Einfriedung bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Hieran bestehen auch bei Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernsthaften Zweifel.

Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet. Eine Beeinträchtigung durch ein nichtprivilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich scheidet nur dann aus, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13).

Die Klägerin macht geltend, die Zaunanlage verlaufe an zwei Seiten parallel zu bestehenden Zäunen, weshalb eine Beeinträchtigung der Landschaft insoweit nicht bestehe. Sie übersieht dabei, dass es bei dem Belang „natürliche Eigenart der Landschaft“ nicht um den Schutz vor ästhetischen Beeinträchtigungen geht, sondern die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - BauR 1997, 988). Die konkrete Ausgestaltung des Zauns oder dessen Auffälligkeit ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 15). Eine Reduzierung der mit der Zaunanlage verbundenen optischen Beeinträchtigung durch bereits bestehende Zäune, die eine angemessene Gartennutzung von Innenbereichsflächen ermöglichen, vermindert die Beeinträchtigung des Belangs somit nicht. Sie kann daher auch keine Teilbeseitigung der Zaunanlage rechtfertigen, da mit ihr keine Herstellung rechtmäßiger Zustände verbunden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - BayVBl 2011, 500).

Die Behauptung der Klägerin, dass die umzäunte Fläche gärtnerisch genutzt werde, steht im Widerspruch zu ihrem eigenen Klagevortrag (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28.1.2015). Ausweislich der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 134 der Gerichtsakte) handelt es sich bei der umzäunten Fläche um eine Wiese. Eine gärtnerische Nutzung lässt sich weder anhand der in den Akten befindlichen Bilder bestätigen noch ist eine solche aufgrund der Nutzung als Hundeübungsplatz anzunehmen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die streitige Fläche von Süden wegen der dort vorhandenen landwirtschaftlichen Einfriedung nicht frei betreten werden könne schließt dies die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der fragliche Bereich tatsächlich durch Erholungssuchende benutzt und betreten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2010 -15 ZB 10.910 - juris Rn. 13)

3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf‚ wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet‚ wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 63 und Rudisile in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Juni 2017‚ § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Die Zulassungsbegründung nennt zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten mehrere Fragen‚ die bereits Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel waren. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wirft die Beantwortung dieser Fragen, soweit sie für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung sind, keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, da diese durch eine Antragstellung mit Begründung das Verfahren gefördert hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 17 m.w.N.). Nachdem sich die Beigeladene zu 2 im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.4 und 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, da sich der Zulassungsantrag auf das Urteil im Ganzen bezog, auch wenn der Antrag hinsichtlich des stattgebenden Teils unzulässig ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S … (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.

Die Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen, den Bescheid vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 bis zum 21. Juni 2017 zu verlängern, bzw. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. November 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO um weitere zwei Jahre zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe bei jedem neuen Verlängerungsantrag zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlichen Vorschriften entspricht, ohne an die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid oder in bereits erfolgten Verlängerungsentscheidungen vertretene Rechtsansicht gebunden zu sein. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit ihren im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. So können auch eine Straße oder ein Weg oder topografische Hindernisse der o.g. Art je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur äußerlicherkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher optisch / äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen neben BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 23. November 2017 genau auf die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe abgestellt und das klägerische Grundstück plausibel als Außenbereichsgrundstück eingeordnet. Insbesondere hat es richtig ausgeführt, dass die Grenzziehung des Naturschutzgebiets als solche eine bloße rechtliche Einstufung eines Gebiets betrifft, die mangels optischer Wahrnehmbarkeit für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nichts hergibt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass weder das Hinweisschild für das beginnende Naturschutzgebiet noch das an derselben Stelle befindliche Parkverbotsschild (vgl. auch die Fotografien Bl. 37, 41 der VGH-Akte) und auch nicht die von der Beklagten bereits vergebene Hausnummer für das Baugrundstück taugliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen, weil es sich hierbei nicht um „vorhandene Bebauung“ oder „topografische Besonderheiten“ im o.g. Sinn handelt. In den Entscheidungsgründen wird ferner erkannt und ausgeführt, dass Straßen zwar grundsätzlich eine topografische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden könnten. Das Erstgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wegegrundstück FlNr. …, das nur „bis zur westlichen Grenze der FlNr. …“ asphaltiert ist, das aber von Südosten kommend nach der 90°-Linkskurve entlang der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nur als begrünter Feldweg ausgestaltet ist, keine derart markante Grenze (gemeint: in Richtung Nordwesten) darstelle, dass es entgegen der allgemeinen Regel (vgl. oben) eine Zuordnung des jenseits des Ortsrands liegenden Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke. Eine trennende Wirkung (mit der Folge, dass Grundstücke auf der einen Seite - auch ohne bestehende Bebauung - noch zum Innenbereich zählten, während der Bereich auf der anderen Seite zum Außenbereich rechne) sei bereits bei asphaltierten Straßen mit Verkehrsbedeutung nicht in jedem Fall zu bejahen.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht Substantiiertes entgegengesetzt. Den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Baugrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich fehlt es gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung erneut vorbringt, das Naturschutzgebiet bilde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil dessen Unterschutzstellung aufgrund § 23 Abs. 1 BNatSchG gebietsbezogen besondere topografische Merkmale zugrunde lägen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Argumenten auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (s.o.) völlig richtig und plausibel auseinandergesetzt. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag enthält die Zulassungsbegründung nichts substantiell Neues. Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren in der Sache lediglich wiederholten Vortrags, dass die Beklagte das Baugrundstück mit einer auffälligen Beschilderung vom Naturschutzgebiet abgegrenzt habe, was den trennenden Charakter des S …wegs verstärke, und dass für die Innenbereichslage des Baugrundstücks zudem spreche, dass es - bei bereits bestehender Bebauung auf den Grundstücken S …weg 11 und S …weg 14 - von der Beklagten selbst bereits als S …weg 13 nummeriert worden sei. Im Übrigen bleiben die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, dass zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung tatsächlich ein vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter enger räumlicher Zusammenhang bestehe sowie dass der S …weg, der immerhin bis zur westlichen Grenze der FlNr. … asphaltiert sei und dann in einen begrünten Feldweg übergehe, eine Zuordnung des Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke, pauschale und unsubstantiierte Behauptungen. Die Klägerin begrenzt sich in der Zulassungsbegründung auf die allgemeine Ausführung, auch Straßen könnten topografische Besonderheiten mit verbindender Wirkung darstellen. Soweit sie weiter vorträgt, es sei wenig nachvollziehbar, wenn das Erstgericht im Folgenden die Situation mit der Umrahmung eines Grundstücks durch eine Umzäunung, durch Bäume oder durch Hecken vergleiche, und dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsfunktion außer Betracht gelassen habe, ist diese Darstellung verkürzt und entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, das Baugrundstück liege mangels trennender Wirkung des S …wegs im Außenbereich, vielmehr wesentlich intensiver begründet: Im vorliegenden Fall bestehe - so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils - der Untergrund des Weges an der Nordwestgrenze des Baugrundstücks nicht aus Asphalt, sondern aus Rasen, sodass deshalb eine deutliche optische Abgrenzung zu den umliegenden Grünflächen fehle. Bereits aus dem Ausbauzustand des Weges lasse sich erkennen, dass diesem keine gehobene Verkehrsbedeutung zukommen könne. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass er in erster Linie von Fußgängern und zum Ausführen von Hunden benutzt werde. Eine mit einer Geländekante, einem Damm oder einem Fluss vergleichbare trennende Wirkung sei hier nicht erkennbar. Auch in dem hier gegebenen Fall, dass ein Grundstück auf nur zwei Seiten von einer Straße oder einem Weg umrahmt werde, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - Voraussetzung für die ausnahmsweise Zuordnung des umrahmten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang, dass der Straße bzw. dem Weg eine trennende Wirkung zukomme. Der vorhandene Weg stelle jedoch gerade kein markantes Geländehindernis dar, das eine vom Grundsatz der Grenze der letzten Bebauung abweichende Beurteilung rechtfertige. Vor diesem - ausführlich dargelegten - Hintergrund führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Situation sei vergleichbar mit der Umrahmung eines Grundstücks mit einer Umzäunung oder Hecken, was die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich grundsätzlich nicht begründen könne.

Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen konkret auseinandergesetzt. Es wird lediglich auf das Bestehen des an der nördlichen / nordwestlichen Grundstückgrenze entlanglaufenden S …wegs hingewiesen, wobei in der Antragsbegründung auch erkannt und ausgeführt wird, dass dieser dort unbefestigt sowie mit Gras bewachsen ist. Dass dieser jedenfalls entlang der Nordwestgrenze des klägerischen Grundstücks nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und insbesondere auch nach den mit der Antragsbegründung vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 37, 40, 41 der VGH-Akte) den Charakter eines schneisenartigen Wiesen- bzw. Waldwegs aufweist (zur mangelnden trennenden Wirkung eines Feld- und Waldwegs vgl. VG München, U.v. 9.7.2009 - M 11 K 08.6081 - juris Rn. 34; U.v. 16.10.2014 - M 11 K 14.199 - juris Rn. 37; VG Aachen, U.v. 7.9.2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn. 65), wird von der Klägerin hingegen nicht näher thematisiert. In der Antragsbegründung wird insbesondere auch nicht näher ausgeführt, w e l c h e genauen besonderen und optisch konkret wahrnehmbaren topografischen Merkmale der rechtlichen Einstufung des Naturschutzgebiets im vorliegenden Fall zugrunde liegen sollen, die speziell das Vorliegen einer Trennlinie zwischen Außen- und Innenbereich derart begründen können, dass das Baugrundstück, an das im Übrigen allenfalls auf zwei Seiten Bebauung angrenzt (südöstlich: FlNr. …, östlich / jenseits des dort befestigt ausgebauten S …wegs: FlNr. …), noch zum Bebauungszusammenhang rechnen könnte. Hinsichtlich ihrer nicht näher begründeten Ausführungen, der S …weg nehme Rücksicht auf Kriterien der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, bleibt die Klägerin im Zulassungsverfahren unkonkret. Auch die von ihr vorgetragenen Umstände, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des S …wegs (östlich) auf FlNr. … nicht nur ein Nebengebäude, sondern ein Einfamilienhaus befinde, dass der S …weg das Baugrundstück einrahme und dass sich dessen Asphaltierung bis auf die Höhe des geplanten Hauses erstrecke, vermag angesichts der detaillierten und folgerichtigen Begründung der angegriffenen Entscheidung das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 BauGB teilnimmt, nicht infrage zu stellen.

Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, auf dem Baugrundstück befänden sich nach Westen Obstbäume, was aus ihrer Sicht zusätzlich die Abtrennung zum Naturschutzgebiet und damit zum Außenbereich bewirke, vermögen an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgericht, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, gemessen am Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Auch mit derlei Erwägungen hat sich das Erstgericht bereits plausibel auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch insofern keine topografischen Besonderheiten ersichtlich seien, die zu einer Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich führen könnten. So führe - so das Verwaltungsgericht - das klägerische Vorbringen, dass das Gelände im Bereich des Weges in eine locker bewaldete Fläche übergehe, hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Baugrundstücks zu keiner anderen Einschätzung: Zum einen handele es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftaufnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets lediglich um eine lockere Bepflanzung, die - anders als ein geschlossener Wald dies vielleicht könne - ebenfalls keine ausreichende Landschaftszäsur darstelle. Auch dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe „kürzlich“ am nördlichen Ortsrand (östlich des Baugrundstücks) auf FlNr. … ein zweites Einfamilienhaus genehmigt, kann sie auch hierüber nicht mit Erfolg das Vorliegen einer Innenbereichslage für ihr Grundstück begründen. Sollte es sich bei diesem Bezugsfall tatsächlich um ein genehmigtes Vorhaben in einer Außenbereichslage handeln, hätte die Klägerin bei dann ebenso gegebener bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 - IV C 29.75 - DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - Rn. 42 m.w.N.)

b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin wendet in der Antragsbegründung gegen die erstgerichtliche Annahme, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtig, lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Landschaft an Ort und Stelle getroffen, sodass nicht ersichtlich sei, wie das Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen könne. Im Gegenteil sei das Baugrundstück schon heute ein Garten, der eher auf Wohnbebauung schließen lasse als auf „Wildwuchs“ im Außenbereich. Soweit das Verwaltungsgericht dem Baugrundstück eine Art „Pufferfunktion“ hinsichtlich des benachbarten Naturschutzgebiets beimesse, übersehe es, dass zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Baugrundstück der S …weg als Grundstück mit eigener Flurnummer liege. Der S …weg sei der Puffer, der Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein vermeide. Gerade hier zeige sich laut Antragsbegründung die Bedeutung des S …wegs, das Naturschutzgebiet von der südlich anliegenden Bebauung zu trennen.

Mit diesem knappen Vortrag kann die Klägerin ihre Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen schon in der angefochtenen Entscheidung hinreichend befasst und in den Entscheidungsgründen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - völlig richtig (s.u.) - damit begründet, eine solche sei bei der Verwirklichung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich im Regelfall anzunehmen. Ein anerkannter Ausnahmefall - d.h. „wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat“ - sei nicht ersichtlich, da es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Grünfläche handele, die auch zur Erholungsfunktion im Außenbereich beitrage. Dem stehe - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht entgegen, dass dieses Grundstück nicht Bestandteil des Naturschutzgebiets sei. Hieraus ergebe sich nicht als Gegenschluss, dass dem Baugrundstück keine Erholungsfunktion zukomme oder dass automatisch von einer Bebaubarkeit auszugehen sei. Der Außenbereich sei - unabhängig von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Naturschutzgebiet - nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zudem sei auch am Rand eines Naturschutzgebiets eine von Bebauung freie Zone gleichsam als Puffer sinnvoll, um Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein zu vermeiden. Auch im Hinblick auf den Weg am Rand des Naturschutzgebiets, der derzeit auf beiden Seiten von „Grün“ eingerahmt werde, zeige sich, dass das Grundstück seinen Erholungswert und seine Schutzbedürftigkeit noch nicht eingebüßt habe.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren mit der o.g. Argumentation nicht Substantiiertes entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert und folgerichtig unter § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB subsumiert: Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach dieser gefestigten Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen - wie das Verwaltungsgericht völlig richtig herausgearbeitet hat - nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11). Zu diesbezüglich relevanten Umständen des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht plausibel mit dem Ergebnis verarbeitet worden sind, dass kein Ausnahmefall im vorgenannten Sinn vorliegt, finden sich in der klägerischen Antragsbegründung keine Gegenargumente. Insbesondere hat die Klägerin einen Verlust der Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks im vorgenannten Sinn nicht dargelegt. Es ist auch nach Aktenlage - insbesondere nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftaufnahmen - nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Baugrundstück rein tatsächlich - etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume - wie ein großflächiger Garten genutzt werde, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt (für ein vormaliges Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat, vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 Rn. 97 m.w.N., wonach die natürliche Eigenart der Landschaft grundsätzlich auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll und bereits an einem Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen ausgestattet ist).

c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es auf die verbleibenden Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben auf dem Baugrundstück widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und fördere zudem aufgrund einer negativen Vorbildwirkung in einer den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigenden Weise die Zersiedlung (hierzu im Fall der Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.), nicht mehr an. Denn ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang - hier die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt wird.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Dass das Verwaltungsgericht - wie in der Antragsbegründung behauptet wird - von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil es das Baugrundstück als Teil des „Naturschutzgebiet“ begriffen habe, erscheint schon in der Sache nicht plausibel, dies wäre aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuordnung des Baugrundstücks zum Naturschutzgebiet weder für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich noch für die Frage relevant ist, ob die natürliche Eigenart der Landschaft berührt wird (s.o.).

3. Aufgrund des Einwands der Klägerin, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht zu den Fragen, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege und ob bei Annahme einer Außenbereichslage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist insofern nicht ersichtlich.

Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ihrem Antrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht gefolgt sei. Es erschließe sich nicht, wie die Frage der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ohne einen Ortstermin beurteilt werden könne. Bei richtiger Ermittlung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass öffentliche Belange tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Auf die Frage, ob der Beweisantrag bedingt oder unbedingt gestellt wurde, komme es nicht an. Dem Verwaltungsgericht hätte es sich aus den dargelegten Gründen aufdrängen müssen, bereits für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die maßgeblichen Umstände vor Ort festzustellen, jedenfalls aber für die Frage der Schutzwürdigkeit der Eigenart der Landschaft sowie der siedlungsstrukturell negativ zu beurteilenden Entwicklung.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2017 ausweislich der Niederschrift keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Sie hat über ihren Bevollmächtigen lediglich „anregen“ lassen, „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit einen gerichtlichen Augenscheintermin durchzuführen, bei dem sich insbesondere zeigen werde, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Bauvorhaben nicht geschmälert“ werde. Diese Formulierung lässt schon nicht auf einen sog. „bedingten Beweisantrag“ schließen, bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 - OVG 1 N 35.11 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53). Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin nicht substantiiert ausgeführt wurde (bzw. werden konnte), warum - entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts - dem in Richtung Nordwesten unbefestigten, mit Gras bewachsenen Feldweg abtrennende / abgrenzende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukomme bzw. welche genauen / konkreten topografischen Besonderheiten vorlägen, die für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich sprächen. Damit hat sich die Klägerin mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO schon nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt. (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Auch in den Akten befindliche Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Der Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung einer Zersiedelungsgefahr eine Inaugenscheinnahme hätte vorgenommen werden müssen, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Frage, ob neben der natürlichen Eigenart der Landschaft ggf. auch noch andere Belange beeinträchtigt werden - insofern etwa (wie das Verwaltungsgericht annahm) solche aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB -, nicht mehr ankommt (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...‚ Gemarkung B...‚ das im Außenbereich liegt. Für im Süden bzw. im Südwesten angrenzende Grundstücke gilt der Bebauungsplan Nr. ... Auf dem klägerischen Grundstück hat der Beklagte 2012 einen Ersatzbau für das durch Brand zerstörte‚ bestandsgeschützte Wohngebäude genehmigt. Der Kläger will nunmehr die 1958 genehmigte Doppelgarage umbauen. Es handelt sich um ein in den Hang gebautes Gebäude, in dem sich im Untergeschoss ein Aufenthaltsraum befindet. Die Garage soll ein neues Dach (Flachdach) erhalten und das Mauerwerk soll für die Zufahrtshöhe der Garage aufgestockt werden.

Dem eingereichten Bauantrag für das Abtragen und Neuerrichten des Garagendaches an die bestehende Garage stimmte die Gemeinde am 13. März 2013 zu. Das Landratsamt lehnte das Bauvorhaben mit Bescheid vom 20. Juni 2013 ab. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt‚ dass die beantragte Baumaßnahme wegen des damit verbundenen Eingriffs in das statische Gerüst und das Erscheinungsbild des Bestandes eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme darstelle, da sie rechtlich einem Neubau gleichkomme. Als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen‚ da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Die beantragte Bebauung widerspreche dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde‚ in dem die zu bebauende Grundstücksfläche als privat genutzte Grünfläche dargestellt sei. Weiter lasse das Bauvorhaben die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtige die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. Juli 2014 verpflichtet‚ unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB. Für das bisherige Vorhaben bestehe Bestandsschutz. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan liege nicht vor‚ da diese Fläche seit mehr als 50 Jahre nicht mehr landwirtschaftlich bzw. als private Grünfläche genutzt werde. Die Belange des Naturschutzes bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft würden lediglich durch die Veränderung des Daches von einem flach geneigten Satteldach zu einem Flachdach nicht beeinträchtigt. Durch die Änderung des Daches verfestige sich auch die Splittersiedlung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht. Daran ändere sich nichts dadurch‚ dass sich im Kellergeschoss ein Aufenthaltsraum befinde‚ da insoweit Bestandsschutz bestehe. Das Gebäude werde in der Fläche nicht größer. Zwar sei das Vorhaben wie ein Neubau anzusehen‚ da es über die reine Instandsetzung hinausgehe‚ jedoch ordne sich die Änderung des Daches der Bebauung unter‚ zusätzliche Spannungen würden nicht hervorgerufen und keine Vorbildwirkung auf die Umgebung entfaltet.

Mit Beschluss vom 25. November 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen‚ weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

Der Beklagte hat am 22. Dezember 2016 die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt‚ also ein Garagengebäude mit einem zusätzlichen Aufenthaltsraum. Dieses Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB und erweise sich daher als nicht genehmigungsfähig. Der Kläger müsse sich nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bei Prüfung der entgegenstehenden Belange so behandeln lassen‚ als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle‚ weil die geplanten Maßnahmen einem Neubau gleichkämen. Mit dem völligen Neubau des Daches‚ den voraussichtlichen Kosten der Umbaumaßnahme und dem Eingriff in das statische Gerüst liege keine Instandhaltungsmaßnahme mehr vor. Das klägerische Vorhaben würde zur Erweiterung eines Siedlungssplitters führen‚ weil die bestehende Splitterbebauung über ihren Umgriff hinaus nach Norden erweitert würde. Zudem würde die Genehmigung eines Garagengebäudes mit Aufenthaltsraum die konkrete Gefahr weiterer Bezugsfälle nach sich ziehen. In der Umgebung des Bauvorhabens befänden sich mehrere Wohngebäude, denen ggf. die Errichtung zusätzlicher Nebengebäude bzw. die Umgestaltung vorhandener Bestandsbauten gleichfalls nicht mehr verwehrt werden könnte. Es stehe auch zu besorgen‚ dass der in der klägerischen Bestandsgarage vorhandene Aufenthaltsraum eine Bezugsfallwirkung für Wohnnutzungen in der attraktiv in Seenähe gelegenen Umgebung hervorrufe. Es liege auch ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde vor‚ der die Fläche als privat genutzte Grünfläche ausweise. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ werde gerade dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich auf dem Grundstück ein Wohngebäude befinde und in dessen Umgriff eine weitere Nutzung nicht möglich sei. Das Vorhaben beeinträchtige weiter die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Auch wenn das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück selbst vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen sei‚ so belege die Einbeziehung der Umgebung in diese Verordnung die Hochwertigkeit der hier besonders geschützten seeufernahen Bereiche.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beantragte Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Baumaßnahme‚ die über reine Instandhaltung hinausgehe und deshalb baugenehmigungspflichtig sei‚ sei bei Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht gleichsam automatisch als Neubau zu bewerten. Vorliegend handle es sich nicht um den Ersatz eines Gebäudes, die Garage werde nur abgeändert und nicht beseitigt. Die bestehende, genehmigte Garage sei bei Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB auch deshalb als Vorbelastung einzustellen‚ da sie durch die Baumaßnahme ganz überwiegend unverändert bestehen bleibe. Der Flächennutzungsplan könne dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen‚ da es sich weder bei der Darstellung einer Fläche für Landwirtschaft, die die Gemeinde annehme, noch bei der Darstellung einer privaten Grünfläche um eine einleuchtende Fortschreibung der tatsächlichen Gegebenheiten handle. Auf dem Baugrundstück befänden sich seit langer Zeit ein Wohngebäude und die Garage. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben lasse auch die Entstehung‚ Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht befürchten. Der Vorgang der Zersiedelung werde nicht eingeleitet‚ da kein neues Gebäude entstehe. Auch die räumliche Ausdehnung des jetzt bebauten Bereichs ändere sich durch die Erneuerung des Garagendachs nicht. Zudem würden anders als bei Beseitigung eines Altbestandes und Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes Freiflächen nicht mit baulichen Anlagen aufgefüllt. Es werde keine Vorbild- und Bezugsfallwirkung für die Allgemeinheit geschaffen, da diese nur eine bauliche Änderung erkenne. Auch bei der Frage‚ ob das Vorhaben die Eigenart der Landschaft beeinträchtige‚ gehe der Beklagte rechtsirrig davon aus‚ dass das Erscheinungsbild des neuen Gebäudes nicht mit dem Bestandsgebäude‚ sondern vielmehr mit einer – gedachten – unbebauten Fläche zu vergleichen sei.

Der Senat hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der beigefügten Fotodokumentation verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Es lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei den beantragten Umbaumaßnahmen handelt es sich nicht mehr um verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. Art. 57 Abs. 6 BayBO), sondern um eine baugenehmigungspflichtige bauliche Änderung im Sinn von § 29 BauGB, die zu einer neuen planungsrechtlichen Überprüfung führt.

Eine Änderung im Sinn des § 29 BauGB liegt vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048; U.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92; B.v 10.10.2005 – 4 B 60.05 – BauR 2006, 481). Entscheidend sind damit Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Wird das Gebäude durch sie derart verändert, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes, als ein „aliud“ darstellt, liegt eine Änderung im Rechtssinne vor, die den Bestandsschutz entfallen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – NVwZ-RR 1995, 68).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem Bauvorhaben um eine bauliche Änderung im Sinn des § 29 BauGB. Es erfolgt ein Eingriff in die Statik des Gebäudes durch Austausch der Dachkonstruktion (vgl. die Angaben des Klägers in der Baubeschreibung zum Bauantrag „Stahlbetondecke nach Statik“ und bei Berechnung der Baukosten „Errichten eines neuen Garagendachs mit Stahlbetondecke in Gefälle nach Statik“), es wird Bausubstanz ausgetauscht (neues Garagendach) und das Nutzungsmaß erhöht (Aufmauern der bestehenden Außenwände). Die Kosten des Umbaus hat der Kläger mit 25.000,- € angegeben. In der notwendigen Gesamtschau führen die Baumaßnahmen dazu, dass das vorhandene Gebäude nicht lediglich instandgesetzt, sondern im Sinn des § 29 BauGB geändert wird. Das Bauwerk verliert durch die Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz seine ursprüngliche Identität. Auch das Erscheinungsbild des Gebäudes wird wesentlich geändert. Die Umbaumaßnahmen führen dazu, dass aus einer älteren Garage mit einer nach heutigen Maßstäben zu geringen Einfahrtshöhe ein neues, modernes Gebäude entsteht. Insbesondere auf der östlichen Zufahrtsseite bleibt von der alten Garage praktisch nichts mehr übrig.

Das Vorhaben des Klägers ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Der Bebauungsplan Nr. ... gilt nicht für das klägerische Grundstück. Das nichtprivilegierte Bauvorhaben lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), widerspricht der Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan als private Grünfläche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und beeinträchtigt damit öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB.

Wird eine bauliche Anlage im Sinn von § 29 Absatz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Die Änderung kann nicht isoliert betrachtet werden. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn der Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert wird – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen einer Qualitätsveränderung des Bestandes – ist eine isolierte Beurteilung der Änderung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294). Der Kläger muss sich dabei im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702; U.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 8). Der Altbau kann bei der Prüfung der Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht als Vorbelastung eingestellt werden. Wie oben ausgeführt, handelt es bei dem Umbaumaßnahmen um eine Änderung des Gebäudes, die einem Neubau gleichkommt. Das bestehende Gebäude wird nicht, wie der Kläger vorträgt, nur geringfügig geändert. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen (vgl. UA S. 6); daraus jedoch nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 – 4 C 4.03 – NVwZ 2004, 982). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Altbestand abgerissen wird und damit zumindest für eine kurze Zeit eine freie Fläche entsteht. Ist die Änderung – wie vorliegend – so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Gebäude identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – NVwZ-RR 1995, 68; B.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 8).

Mit dem Bauvorhaben wird der Siedlungssplitter im Außenbereich, der aus dem klägerischen Wohnhaus besteht, in Richtung Norden erweitert. Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73; B.v. 17.3.2015, a.a.O.). Das Wohnhaus des Klägers steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Gemeinde, es wurde nicht in den angrenzenden Bebauungsplan einbezogen. Das Bauvorhaben würde den vorhandenen Siedlungssplitter vergrößern, da die umgebaute Garage wie ein Neubau zu behandeln ist. Eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke gehört zu den typischen Formen der Zersiedelung der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist. Eine unerwünschte Zersiedelungswirkung geht regelmäßig von Wohngebäuden aus (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977, a.a.O.; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Dies gilt ebenso für Gebäude, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind; hierzu zählen auch Garagen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228). Sowohl die Nutzung des Gebäudes als Garage als auch zu Aufenthaltszwecken führen daher zu der unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs. Die Missbilligung einer Erweiterung des Siedlungssplitters rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631). Besondere Gründe, die zu einer abweichenden planungsrechtlichen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich sowohl in der näheren Umgebung (vgl. den im Bebauungsplan dargestellten Umgriff) als auch im Gemeindegebiet eine größere Anzahl von Siedlungssplittern befinden, für die das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere (Um) Bauten im Außenbereich hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde(vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73). Den Vortrag des Klägers, dass die Allgemeinheit nicht die Neuerrichtung einer Garage erkennen würde, kann der Senat nicht nachvollziehen, da die Baumaßnahmen gerade dazu führen, dass das Gebäude zur Straßenseite als neues Gebäude erscheint. Im Übrigen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob bereits von außen leicht erkennbar ist, dass die baulichen Änderungen einem Neubau gleichkommen. Insbesondere auch die Tatsache, dass die Garage einen Aufenthaltsraum hat, führt zu einer weitreichenden Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295). Mit einer (teilweisen) Wohnraumqualität von Nebengebäuden wird eine siedlungsstrukturell unerwünschte bauliche Außenbereichsnutzung erheblich verstärkt. Unabhängig von dem bestehenden Aufenthaltsraum ist die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228).

Das Bauvorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan, in dem das klägerische Grundstück als privat genutzte Grünfläche dargestellt ist. Mit der Darstellung als private Grünfläche verfolgt die Gemeinde die planerische Vorstellung, dass auf dem Grundstück des Klägers keine (zusätzliche) bauliche Nutzung erfolgen soll. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur „Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten“. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Das setzt tatsächliche Verhältnisse voraus, die von den Darstellungen im Flächennutzungsplan sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maß abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1997 – 4 B 11.97 – NVwZ 1997, 899; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Soweit einzelne Vorhaben vor einer Verplanung des Gebiets als Außenbereich genehmigt bzw. zu Unrecht genehmigt wurden, steht dies den planerischen Vorstellungen der Gemeinde grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht in dem Maße entgegen, dass die Aufrechterhaltung dieses Gebiets als Außenbereich mit der ausdrücklichen Bestimmung zu einer nichtbaulichen Nutzung ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1967 – IV C 205.65 – BVerwGE 26, 287). Nach diesen Maßgaben ist die Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan nicht funktionslos geworden. Mit ihr kann weiterhin das Ziel verfolgt werden, keine (weiteren) baulichen Anlagen auf dem Grundstück zuzulassen, sondern nur den bestehenden Bestand zu tolerieren (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2017, § 35 Rn. 80). Bei der Garage mit Aufenthaltsraum handelt es sich auch nicht um eine untergeordnete bauliche Anlage, die der Darstellung als private Grünfläche ggf. nicht widersprechen würde (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2012 – 4 BN 36.12 – BauR 2013, 199).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 24. September 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 28. Dezember 2015 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.

Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2015; Bescheid vom 28. Dezember 2015) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.

2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei - weil es hinter dem Ortsrand liege - dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16).

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorhabenstandort nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenze, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten - also nach Norden und nach Osten hin - keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.

bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss des Vorhabenstandortes auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie grundsätzlich - am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:

„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“

Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.

Im Übrigen dürfte die Zurechnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig - d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke - geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele der Vorhabenstandort wohl gerade noch in den vom Kläger definierten Innenbereich.

Der Kläger geht allerdings schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer ...) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer ...) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der der Vorhabenstandort nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 - nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.

Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser - nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte - Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.

dd) Die Möglichkeit der Zuordnung des Vorhabenstandorts zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber - wie oben zu bb) ausgeführt - nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich des Vorhabenstandorts bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.

ee) Mit seinem Einwand, der Bereich des Vorhabenstandorts sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - ZfBR 1999, 49 - ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 - 2 L 912/03 - juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.

Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ des Vorhabenstandorts „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) - was vom Kläger nicht angegriffen wird - „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf dem geplanten Vorhabenstandort (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).

b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.

Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für den streitgegenständlichen Vorhabenstandort eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 15 ZB 09.1124 - juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 - 1 ZB 15.154 - juris Rn. 4).

c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.

Es trifft - worauf sich der Kläger beruft - zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine - vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene - wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut

„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen

– Hr. Kastl beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)

– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“

inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.).

Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).

bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall mag der Vorhabenstandort - worauf der Kläger wiederholt verweist - durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, das Grundstück habe als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass der Vorhabenstandort seine natürliche Eigenart nicht behalten habe, sodass das betroffene Grundstück mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könne, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 - 2 E 2391/01 - verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.

cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 72.74 - BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen ca. 38 m hohen Mobilfunksendemast.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt C … der Beigelade-nen die Baugenehmigung für die Errichtung der Funkübertragungsstelle mit Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. …1 Gemarkung Z … Der Kläger ist Eigentümer des im Nordwesten angrenzenden Waldgrundstücks FlNr. … Das Grundstück ist von dem Baugrundstück etwa 22 m und von dem geplanten Mast etwa 25 m entfernt.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt seien.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für den Mobilfunksendemast nicht in seinen dem Nachbarschutz dienenden Rechten verletzt ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht zulasten des Klägers das Rücksichtnahmegebot wegen einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie nach § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666), verletzt, wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Behauptung, die Baugenehmigung widerspreche hinsichtlich der Montagehöhe über Grund den Angaben der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 31. Juli 2014, trifft nicht zu. Die Standortbescheinigung, mit der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt wird, weist für die Antennenanlage GSM 900 und LTE 800 eine Montagehöhe über Grund von 32,60 m sowie für die Antennenanlagen UMTS und LTE eine Montagehöhe über Grund von 33,50 m aus. Das steht nicht in Widerspruch zu den Planzeichnungen der Baugenehmigung (vgl. „Ansicht von Westen“). Zwar ist darin eine niedrigere Höhe der Plattform von 32,35 m angegeben. Dies betrifft aber lediglich die Plattformbasis („Oberkante Bühne“). Die Antennen selbst sind nach den genehmigten Eingabeplänen nicht unmittelbar an der Oberkante der Plattformbasis, sondern geringfügig höher auf Stahlverstrebungen in einer Höhe angebracht, die den Höhenangaben der Standortbescheinigung entsprechen dürften.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass Rechte des Klägers wegen einer von seinem Waldgrundstück herrührenden Gefahr umstürzender Bäume auch ohne Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung der Beigeladenen nicht verletzt sind.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, scheidet schon deswegen aus, weil diese grundsätzlich nicht nachbarschützend ist; gleiches gilt für die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, der für die Errichtung eines Gebäudes verlangt, dass das Baugrundstück nach seiner Lage für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.3.1987 – 1 B 86.2710 – BayVBl 1987, 727; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Allerdings kann ein an eine Waldrandbebauung „heranrückendes“ Gebäude bauplanungsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume unzulässig sein. Dies setzt jedoch eine ganz konkrete, nicht bloß abstrakte Baumwurfgefahr voraus (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 – 4 B 238/96 – BauR 1997, 807 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; a.A. BayVGH, U.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – n.v. und B.v. 18.6.1997 – 14 ZS 97.1591 m.w.N. – n.v. wonach die Vermeidung einer Baumwurfgefahr grundsätzlich allein in den Verantwortungsbereich des verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers fällt). Eine solche konkrete Gefahr ist in Anlehnung an den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.); die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (zum Gefahrenbegriff vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 03.3360 – BayVBl 2006, 635 = juris Rn. 20). Dass hier eine konkrete Gefahr durch den ca. 25 m vom Maststandort entfernten Wald ausgeht, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014, wonach der Bestand des Waldes als stabil einzustufen und die Höhe der Bäume zu diesem Zeitpunkt ca. 5 bis 20 m betrug, spricht im Gegenteil gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Der Vortrag des Klägers, „es sei nicht auszuschließen, dass ein Baumwurf erfolge, insbesondere da dies in der Vergangenheit des Öfteren der Fall gewesen sei“, vermag allenfalls eine abstrakte, jedoch keine konkrete Baumwurfgefahr begründen. Soweit sich der Kläger auf die gegenüber dem Eigentümer des Grundstück FlNr. … abgegebene Haftungsfreistellungserklärung beruft, sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, weil dieses Grundstück vom Mast lediglich 6 m entfernt und damit unmittelbar im Fallbereich der Bäume gelegenen ist.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch aus dem Vortrag des Klägers, es sei bei dem bestehenden Abstand von 22 m zum Baugrundstück nicht möglich, die bei Baumfällarbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, die einen Mindestabstand von 1,5-facher Baumlänge (ca. 50 m) zum nächsten Bauwerk verlangten. Abgesehen davon, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht näher benennt, wiederholt er insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 2015 (Blatt 56 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht geeignet seien, ein im Außenbereich baurechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen aber nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 – 21 ZB 16.374 – juris Rn. 7; B.v. 19.4.2011 – 8 B 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m.w.N.).

4. Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Vortrag durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Errichtung des Masts die Verordnung des Bezirks Oberpfalz über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 8 ff.) beeinträchtigt werde, „nach dessen § 2 Nr. 3 der Schutz der Natur regelmäßig aufrechtzuerhalten (sei)“. Abgesehen davon, dass eine Bestimmung „§ 2 Nr. 3“ der Verordnung nicht existiert – § 2 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass die Karten der Schutzgebietsgrenzen bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt werden und dort während der Dienststunden allgemein zugänglich sind; § 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmt, dass es Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen –, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Klage voraussetzt, dass der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vermitteln mit ihren im Allgemeininteresse verfolgten Zielen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des typischen Landschaftsbilds der entsprechenden Naturräume zu bewahren und eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen (vgl. § 3 der Verordnung) aber keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte für einzelne Private gegenüber Genehmigungen für Dritte oder Maßnahmen Dritter, die aus der Sicht einzelner Kläger zu Beeinträchtigungen der geschützten Landschaft führen können (so bereits Beschluss des Senats vom 22.6.2015 – 15 CS 15.597 – zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren; vgl. auch B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 24).

5. Der Einwand des Klägers, das Bauvorhaben verletze die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO, ist nicht berechtigt.

a) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Mobilfunksendemast jedenfalls über einer Höhe von 10,46 m, in der er einen geringeren Durchmesser als 1,10 m aufweist, keine gebäudegleiche Wirkung zukommt. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erstreckt das Gebot, Abstandsflächen einzuhalten, auf andere Anlagen als Gebäude, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Wann eine solche Wirkung gegeben ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine gebäudegleiche Wirkung kann im Allgemeinen eine Anlage abstandsflächenrechtlich nur dann haben, wenn sie mindestens so groß ist wie ein Gebäude mindestens sein muss, um von Menschen betreten werden zu können (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341 – juris Rn. 41; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 29). Zudem muss sich die Anlage ähnlich wie Gebäude auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auswirken. Ein Mast kann Abstandspflichten daher nur insoweit auslösen, als er einen Durchmesser von einer bestimmten Gewichtigkeit hat, weil er nur dann die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf dem Nachbargrundstück spürbar nachteilig beeinflussen kann. Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel bei einem Durchmesser von mehr als 1,10 m angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208; B.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.2013 – 15 ZB 13.612 – NVwZ 2013, 1238 = juris Rn. 12). Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine gebäudegleiche Wirkung auch nicht im Hinblick auf die in 32,35 m Höhe an den Mast angebrachte Plattform angenommen werden kann. Zwar weist die Plattformbasis mit einem Durchmesser von 3,2 m und einer Höhe der darauf angebrachten Stahlverstrebungen mit Antennen von ca. 3 m erhebliche Ausmaße auf. Auch kann die Plattform von Menschen betreten werden. Weder von der Plattformbasis und den einzelnen Funkanlagen noch von dem Gesamtgebilde geht aber infolge der transparenten und licht- und luftdurchlässigen Ausgestaltung eine Wirkung aus, die wie ein geschlossenes Gebäude die Belichtung‚ Besonnung oder Belüftung des Grundstücks des Kläger spürbar beeinträchtigen würde (so auch BayVGH, B.v 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 5; U.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – Rn. 18). Gleiches gilt für die außen an den Betonmast angebrachte Sprossenleiter.

6. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften und die vorgesehene Blitzschutzanlage ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.

Nach Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bestimmung formuliert die Schutzziele der Brandschutzanforderungen und enthält eine allgemeine Vorschrift zum Brandschutz, die in den brandschutzrechtlichen Einzelvorschriften, insbesondere der Art. 5 f., Art. 24 ff. (Abschnitt IV: „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“), Art. 31 ff. (Abschnitt V: „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“) und Art. 37 ff. BayBO (Abschnitt VI: „Technische Gebäudeausrüstung“) näher ausgefüllt und ergänzt wird (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 12 Rn. 1 ff.; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 1; vgl. auch LT-Drs. 15/7161 S. 45).

Dass der geplante Mobilfunksendemast den in diesen Bestimmungen angeführten Mindestanforderungen an den Brandschutz nicht ausreichend Rechnung trägt, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere ist die pauschale Behauptung, von dem Vorhaben ginge wegen der erheblichen Anzahl von zwölf Antennen eine erhöhte Brandgefahr aus, nicht geeignet, eine unzureichende Einhaltung von nachbarschützenden Brandschutzvorschriften zu begründen (vgl. zum Nachbarschutz brandschutzrechtlicher Bestimmungen BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18). Soweit der Kläger geltend macht, im Rahmen des der Baugenehmigung zugrunde gelegten Brandschutznachweises (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO) würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, setzt er sich schon nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und der vorgesehenen Blitzschutzanlage (vgl. Art. 44 BayBO) ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Im Übrigen trifft die Behauptung, es würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, nicht zu. Vielmehr wird in dem Brandschutznachweis ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der dort genannten Maßnahmen und Fakten (u.a. Standort im Außenbereich mit 100 m Abstand zur nächsten Bebauung, Blitzsschutzanlage DIN EN 62305-3, gesicherte Zufahrt zum Standort, geringes Gefährdungspotential durch die Station) auf weitere Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz verzichtet werden kann (vgl. Blatt 40 f. der Behördenakte). Welche zusätzlichen Maßnahmen zu fordern sein könnten, legt der Kläger nicht dar.

Soweit er eine fehlende Löschwasserversorgung rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit eine ordnungsgemäße Zuwegung zum und auf dem Baugrundstück für Löschfahrzeuge entgegen den Feststellungen im Brandschutznachweis nicht sichergestellt sein könnte (Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 BayBO). Weitergehende Maßnahmen des Bauherrn zur Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung wie etwa die Anlage ortsfester Löschwasserbehälter auf dem Baugrundstück verlangt die Bayerische Bauordnung insoweit nicht. Vielmehr ist es nach Art. 57 GO und Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen der Feuersicherheit zu schaffen und zu erhalten sowie die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (vgl. BayVGH vom 11.5.1977 – 54 XIV 74 – BayVBl 1977, 767 zu entsprechenden Vorgängerregelungen).

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Systemtechnikcontainer, der neben dem Mobilfunksendemast angebracht ist, „eine Beeinträchtigung für die nachbarlichen Interessen mit sich bringe“. Der Vortrag beschränkt sich auf eine nicht näher begründete unsubstanziierte Behauptung, die in keiner Weise geeignet ist, eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

B. Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte wegen der abweichenden Werte der Baugenehmigung von denen der Standortbescheinigung in Bezug auf die Montagehöhe der Antennenplattform klären müssen, welche Werte tatsächlich zutreffen, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil die Werte nicht voneinander abweichen (vgl. oben A. Nr. 1) und deshalb auch in einem Berufungsverfahren insoweit kein Anlass für weitere Ermittlungen bestünde. Ist aber ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 15 ZB 13.1578 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob dem Betonmast im Hinblick auf die angebrachten Plattform sowie die Sprossenleiter eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, greift ebenfalls nicht durch, weil sich die Frage bereits aufgrund der genehmigten Eingabepläne beurteilen lässt. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wirkung im Hinblick auf die transparente, licht- und luftdurchlässige Ausgestaltung dieser Anbauten zu verneinen (vgl. oben A. Nr. 5 b). Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Ebenso wenig hätte zur Abschätzung der Baumwurfgefahr ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass sich die Frage des Bestehens einer Gefahr durch umfallende Bäume im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins wohl kaum klären lässt, musste sich für das Gericht aufgrund der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014 eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen (vgl. oben A. Nr. 2). Auch hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. September 2015 nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1/15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anregung im Schriftsatz vom 7. November 2015, Beweis durch Augenschein zu erheben, stellt keinen förmlichen Beweisantrag dar.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH vom 9.12.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 349 = juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladene hat sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.