Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - L 2 U 484/11

bei uns veröffentlicht am26.11.2014
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 8 U 57/11, 15.09.2011
nachgehend
Bundessozialgericht, B 2 U 26/15 B, 16.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009, 29. Juli 2009, 3. Februar 2010 und 5. März 2010 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2010 ohne Anrechnung der Abfindung aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 21. Juli 2008 zu zahlen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung seiner Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1959 geborene Kläger war vom 7. April 1983 bis 31. Juli 2008 als Maschinenarbeiter, Sichtprüfer, Vergießer und Automatenbetreuer bei der Firma C. (nachfolgend Arbeitgeber) beschäftigt. Im April 2007 wurde wegen einer Atemwegserkrankung der Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt. Mit Bescheid vom 14. August 2008 erkannte die Beklagte die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 der BKV (BK 4302) an. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles nahm die Beklagte den 26. März 2007 an, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt durchgehend arbeitsunfähig gewesen ist. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde versucht, den Kläger auf einem nicht gefährdenden Arbeitsplatz beruflich wiedereinzugliedern, was leider nicht gelang. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe zuletzt etwa vier Stunden täglich in der Telefonzentrale gearbeitet. Aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen sei die Telefonzentrale jedoch in die Pforte integriert worden. Diese Tätigkeit habe er nicht mehr bewältigen können. Die Beklagte gewährt dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 stellte die Beklagte darüber hinaus fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV habe, solange durch den Arbeitsplatzwechsel ein Minderverdienst entstehe. Die Übergangsleistung werde für höchstens fünf Jahre gewährt und sei als Höchstbetrag auf die Vollrente begrenzt. Sie betrage im 1. Jahr nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoverdienst am alten Arbeitsplatz und dem neuen Verdienst/Ein- kommen, im 2. Jahr 4/5 dieses Unterschiedsbetrages, im 3. Jahr 3/5, im 4. Jahr 2/5 und im 5. Jahr 1/5 dieses Unterschiedsbetrages. Von März 2007 bis August 2008 wurde der Minderverdienst mit 5.339,97 Euro berechnet und ausgezahlt.

Am 21. Juli 2008 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung. Dort ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Der ... Arbeitsvertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen zum 31.07.2008 beendet. ... Herr A. enthält für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der Gehaltszahlung im August 2008 eine Abfindung in Höhe von 38.000 Euro brutto. ... Mit vorstehender Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung - gleich aus welchem Grund - erledigt.“ Darüber hinaus existiert eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 28. Juli 2008, wonach der Kläger aufgrund einer von der Unfallversicherung anerkannten Berufskrankheit sein Arbeitsverhältnis beende.

Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger zunächst wegen einer Sperrzeit keine Leistungen von der Agentur für Arbeit, anschließend erhielt er vom

9. November 2008 bis 8. November 2009 Arbeitslosengeld. Im Dezember 2009 wurde rückwirkend ab 1. Januar 2009 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Eine Beschäftigung hat der Kläger jedenfalls bis einschließlich März 2012 nicht wieder aufgenommen.

Nachdem die Beklagte wohl im November 2008 von der Zahlung der Abfindung erfahren hatte, rechnete sie deren Nettobetrag in Höhe von 32.465,47 Euro in voller Höhe auf die Übergangsleistungen an, so dass sich für den Zeitraum von September 2008 bis Februar 2009 statt eines Ausgleichsbetrages von 6.011,32 Euro kein Auszahlungsbetrag ergab. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 teilte sie dem Kläger diese Berechnung mit und wies darauf hin, dass der Minderverdienstausgleich so lange ruhe, bis der Betrag der Abfindung aufgebraucht sei.

Mit dieser Anrechnung war der Kläger nicht einverstanden. Sein damaliger Bevollmächtigter bat daher mit Schreiben vom 23. Februar 2009 um eine Überprüfung. Die Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2009 ausführlich, warum die Berücksichtigung der Abfindung gerechtfertigt sei. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abfindung und der Berufskrankheit hätte lediglich dann verneint werden können, wenn bereits vorher im Betrieb des Klägers Absprachen oder Regelungen (wie z. B. im Falle eines allgemeinen Personalabbaus) bestanden hätten, wobei dem Versicherten wie auch sonstigen, einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern unabhängig vom Grund des Ausscheidens eine angemessene Abfindung unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt werden sollte. Ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hebe die Vereinbarung vom 21. Juli 2008 die gesundheitlichen Gründe hervor. Die Berufskrankheit stelle damit die wesentliche Ursache für die Zahlung der Abfindung dar.

Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte dem Kläger in regelmäßigen Abständen ihre jeweiligen Berechnungen der Übergangsleistungen mit. Wegen der Anrechnung der Abfindung ergaben sich jeweils keine Auszahlungsbeträge:

- Abrechnungsschreiben vom 29. Juli 2009 betreffend den Minderverdienstausgleich für den Zeitraum von März bis Juli 2009 (3.205,84 Euro)

- Abrechnungsschreiben vom 3. Februar 2010 betreffend den Minderverdienstausgleich für den Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 (5.832,54 Euro)

- Abrechnungsschreiben vom 5. März 2010 betreffend die Neuberechnung des Minderverdienstausgleichs für den Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 (4.267,93 Euro)

- Abrechnungsschreiben vom 25. August 2010 betreffend den Minderverdienstausgleich für den Zeitraum von Februar bis August 2010 (4.579,83 Euro)

- Abrechnungsschreiben vom 2. März 2011 betreffend den Minderverdienstausgleich für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 (3.486,54 Euro)

Bereits am 19. Juli 2010 zeigte der jetzige Bevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte die Auszahlung der Übergangsleistungen ohne Anrechnung der Abfindung. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers während der gesamten Dauer von über 25 Jahren unbeanstandet und belastungsfrei bestanden habe. Die gesetzliche Kündigungsfrist habe sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB). Die gesundheitliche Verfassung des Klägers sei allein und ausschließlich der Grund dafür gewesen, das Arbeitsverhältnis erstens überhaupt zu beenden und zweitens es mit einer Frist von lediglich zehn Tagen zum 31. Juli 2008 zu beenden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sei dann eine Abfindung in Höhe von 38.000 Euro brutto vereinbart worden. Damit hätten sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung - gleich aus welchem Grund - erledigt werden sollen. Die gesundheitliche Situation habe daher weder für den Anfall noch für die Höhe der vereinbarten Abfindung eine Rolle gespielt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 habe der Arbeitgeber bestätigt, „... dass die Abfindung ... für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist. Der Aufhebungsvertrag kam im gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen zustande. ...“.

Die Beklagte wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom 5. August 2010 lehnte sie den Antrag ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe ein innerer Zusammenhang eines wirtschaftlichen Vorteils mit der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe, wenn der wirtschaftliche Vorteil auf derselben Ursache beruhe. Die Frage, aus welchem Grund die Zahlung einer Abfindung versprochen worden sei, könne nur durch Feststellung des übereinstimmenden Willens der Vertragspartner im Wege der Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Aus der Vereinbarung vom 31. Juli 2008 ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet worden sei. Diese berufskrankheitsbedingten Gründe stünden vorliegend im Vordergrund und seien der wesentliche Grund für die Zahlung der Abfindung.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Zunächst zog er die formale Behandlung seines Schreibens vom 19. Juli 2010 als Überprüfungsantrag in Zweifel. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 29. Oktober 2008 sei ausschließlich begünstigend gewesen und sei vom Kläger nicht angefochten worden. Die Anrechnung der Abfindung sei erstmals mit Schreiben vom 16. Februar 2009 festgestellt worden. Dieses Schreiben habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dennoch habe der seinerzeitige Bevollmächtigte dagegen Einwände erhoben, welche ohne Weiteres als Widerspruch gewertet werden könnten. Mit Schreiben vom 3. März 2009 habe die Beklagte lediglich auf diese Einwände erwidert - erneut ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Materiell-rechtlich verkenne die Beklagte das Urteil des BSG vom 4. Mai 1999 (B 2 U 9/98 R). Überdies habe der Arbeitgeber mit weiterem Schreiben vom 7. September 2010 bekräftigt, „... dass sich die Höhe der Abfindung ... überwiegend aus den Dienstjahren bemisst und mit dem Krankheitsbild in keinem Zusammenhang steht.“ Danach sei die Abfindung gezahlt worden wegen der langen Dauer des unbelasteten Arbeitsverhältnisses, dem Verzicht auf die Kündigungsfrist und den damit einhergehenden Lohnansprüchen (hier: 21.350 Euro brutto) sowie der umfassenden Abgeltungsklausel.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend stehe außer Zweifel, dass es sich bei den gesundheitlichen Gründen, aus denen das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, um die Berufskrankheit handele. Die in dem genannten Urteil des BSG zugrunde liegende Fallkonstellation eines allgemeinen betrieblichen Personalabbaus sei vorliegend nicht gegeben. Maßgeblich seien nicht die Modalitäten, nach denen sich die Abfindung errechne, sondern der Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Die formalen Rechtmäßigkeitsbedenken könnten nicht geteilt werden. Das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 23. Februar 2009 stelle eindeutig eine Auskunftsanfrage dar. Es sei nicht als Widerspruch bezeichnet worden.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts zur formellen Rechtslage trug er ergänzend vor, dass er mit Schreiben vom 30. März 2011 gegen sämtliche ergangenen „Bescheide“ vom 29. Oktober 2008, vom 16. Februar 2009, vom 3. März 2009, vom 29. Juli 2009, vom 3. Februar 2010, vom 5. März 2010, vom 25. August 2010 und vom 2. März 2011 vorsorglich Widerspruch erhoben habe.

In der mündlichen Verhandlung am 31. August 2011 schlossen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger Übergangsleistungen unter Berücksichtigung von lediglich 18.300 Euro brutto der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag bewilligt und entgegenstehende Bescheide abändert oder aufhebt. Nachdem der Kläger diesen Vergleich widerrufen hatte, gab das SG der Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2011 (S 8 U 57/11) teilweise statt. Unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009, vom 3. März 2009, vom 29. Juli 2009, vom 3. Februar 2010, vom 5. März 2010, vom 5. August 2010 und vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2011 verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 die Übergangsleistungen unter Anrechnung von nur 18.300 Euro brutto der Abfindung aus dem Auflösungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber vom 21. Juli 2008 zu bewilligen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Soweit sich die Klage auf das Abrechnungsschreiben vom 2. März 2011 beziehe, sei sie unzulässig. Denn der Bescheid sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2011 ergangen und stelle weder eine Änderung noch Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 86 oder 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Hinsichtlich der übrigen Abrechnungsschreiben der Beklagten sei die Klage zulässig. Es handele sich insoweit um Verwaltungsakte, gegen die rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden sei. Dass die Beklagte allein eine Entscheidung bezüglich einer Überprüfung getroffen habe, sei unschädlich.

Soweit die Klage zulässig sei, habe sie im tenorierten Umfang Erfolg. Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG sei die Abfindung (nur) bis zur Höhe von 18.300,00 EUR auf die Übergangsleistungen anzurechnen. Der Kläger habe seine frühere Tätigkeit infolge der anerkannten Berufskrankheit aufgegeben und der Erhalt der Abfindung stehe in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dieser Erkrankung. Denn das Arbeitsverhältnis sei alleine aus gesundheitlichen Gründen (vorzeitig) beendet worden. Das Gleiche gelte dem Grunde nach für die Zahlung der Abfindung. Die Abfindung sei daher dem Grunde nach von den Übergangsleistungen abzuziehen. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, in welchen Umfang ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Höhe der Abfindung und der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe bestehe. Entscheidend sei, ob für die Bemessung der Höhe der Abfindung nur die berufskrankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe maßgeblich gewesen sei oder noch andere Faktoren eine Rolle gespielt hätten, die mit der Erkrankung nichts zu tun hatten. Vorliegend sei für die Bemessung der Höhe der Abfindung zum einen maßgeblich gewesen, dass die Tätigkeit berufskrankheitsbedingt beendet worden sei, und zum anderen die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zur Bestimmung der Höhe der Abfindung, bis zu der ein wesentlicher Zusammenhang mit der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe bestehe, biete sich eine Orientierung an der Höhe einer Abfindung nach § 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) an. Es sei nämlich anzunehmen, dass insofern die Abfindung überwiegend der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet sei. Um allerdings zu berücksichtigen, dass die Abfindung auch insofern noch andere Zwecke verfolge, und zur Vereinfachung der Handhabung der Angemessenheitsklausel sei es angezeigt, im Regelfall den Betrag, der sich bei der Berechnung ergebe, zu halbieren. Beim Kläger ergebe sich demnach bei einem Bruttomonatsgehalt von rund 3.050,00 EUR, einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren und einem Alter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von unter 50 Jahren ein Betrag von brutto 36.600 Euro/2 = 18.300 Euro.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. September 2011 und der Beklagten am 21. September 2011 zugestellt. Beide Beteiligte haben dagegen Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 13. Oktober 2011, die Berufung der Beklagten am 21. Oktober 2011 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Berufung damit begründet, dass das SG die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach die Abfindung mit dem Krankheitsbild des Klägers in keinem Zusammenhang gestanden habe, nicht zutreffend gewürdigt habe. Zumindest erscheine die vom SG vorgenommene Ermittlung des anrechenbaren Betrages nicht nachvollziehbar und mithin willkürlich. So sei die vorliegende Situation mit der Prozesssituation der §§ 9, 10 KSchG nicht vergleichbar. Hätte das SG die Regelung des Weiteren konsequent angewandt, wäre die Abfindung in Höhe von 36.600 Euro anrechnungsfrei geblieben. Der 50%-ige Abschlag sei nicht nachvollziehbar begründet. Zudem sei das SG nicht auf § 1a Abs. 2 KSchG eingegangen. Die dortige Regelung stehe dem streitgegenständlichen Sachverhalt wesentlich näher und würde zu einem weitaus sachgerechteren Ergebnis führen. Danach errechne sich vorliegend - nicht nur zufällig - ein Abfindungsbetrag von 38.125 Euro. Schließlich widerspreche das Ergebnis der Entscheidung den eigenen Überlegungen des SG, wonach der überwiegende Anteil der Abfindung nicht berufskrankheitskausal gewesen sein soll.

Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. August 2010 sowie im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 Bezug genommen. Ergänzend hat sie auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen, insbesondere die Urteile vom 29. Mai 1963 (2 RU 269/59) und vom 2. Februar 1999 (B 2 U 4/98 R). Vorliegend ergebe sich bereits aus der Abfindungsvereinbarung eindeutig, dass die gesundheitliche Verfassung des Klägers der alleinige und ausschließliche Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Der Versuch einer Trennung in einen berufskrankheitsbedingten und einen berufskrankheitsunabhängigen Anteil der Abfindung sei rein spekulativ und widerspreche dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt der Abfindungsvereinbarung. Jede andere Auslegung würde im Übrigen zu dem Ergebnis führen, dass Abfindungen im Falle einer eindeutig und unstreitig berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe niemals im Rahmen des Minderverdienstausgleichs nach § 3 Abs. 2 BKV zu berücksichtigen wären. Dies würde zu einer Überversorgung der Betroffenen zulasten der Solidargemeinschaft führen und stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Senat hat ergänzende Auskünfte des Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Darin führt der Arbeitgeber zunächst aus, dass gesundheitliche Gründe maßgeblich dafür gewesen seien, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen. Für die Höhe der Abfindung sei zum damaligen Zeitpunkt eine betriebsweit einheitliche Berechnung durchgeführt worden. Auf eine weitere Nachfrage hat der Arbeitgeber ergänzt, dass die Fragen des Gerichts nur nach Aktenlage beantwortet werden könnten. Die Nennung der gesundheitlichen Gründe erkläre sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 21. Juli 2008. Es handele sich um den Grund, aus dem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, nicht denjenigen, aus dem eine Abfindung gezahlt worden sei. Es gebe keinen besonderen Automatismus, wonach nur oder insbesondere bei gesundheitlichen Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt werde. Damals habe eine betriebsweit einheitliche Berechnung für die Höhe einer Abfindung existiert (Jahre der Betriebszugehörigkeit x 1/2 Monatsbruttoentgelt). Eine Abfindung sei gezahlt worden, wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 26. November 2014 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass die Bescheide vom 25. August 2010 und vom 2. März 2011 nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Widersprüche gegen diese Bescheide entsprechend dem Ergebnis dieses Rechtsstreites zu verbescheiden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009, 29. Juli 2009, 3. Februar 2010 und 5. März 2010 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2010 ohne Anrechnung der Abfindung aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 21. Juli 2008 zu zahlen.

Ferner beantragt er,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 15. September 2011 in Ziffer I und III aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Ferner beantragt er,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Die Berufungen bedürfen gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Denn das SG hat zu Unrecht entschieden, dass die Abfindung teilweise auf die Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV anzurechnen ist. Die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.

Nach Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 sind Gegenstand des Verfahrens noch die Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 16. Februar 2009, vom 29. Juli 2009, vom 3. Februar 2010 und vom 5. März 2010. Nicht mehr streitgegenständlich sind die Schreiben vom 25. August 2010 und vom 2. März 2011.

1. In diesem Umfang ist die Klage zulässig.

a) Bei den Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 16. Februar 2009, vom 29. Juli 2009, vom 3. Februar 2010 und vom 5. März 2010 handelt es sich nicht um bloße Mitteilungen an den Kläger, sondern um Verwaltungsakte nach § 31 Satz 1 SGB X. Denn die Schreiben treffen eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger gerichtet ist. Sie regeln die konkrete Berechnung und Auszahlung bzw. Nichtauszahlung der mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 dem Grunde nach bewilligten Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV.

b) Der Kläger hat gegen die Bescheide rechtzeitig Widerspruch erhoben.

Bezüglich des Bescheides vom 16. Februar 2009 ist das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 23. Februar 2009 als Widerspruch auszulegen. In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Abfindung nicht in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der berufskrankheitsbedingten Aufgabe des Arbeitsverhältnisses stehe und um eine Überprüfung der Angelegenheit gebeten. Die Beklagte hat hierauf lediglich mit ihrem Hinweisschreiben vom 3. März 2009 reagiert. Dieses Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Es beinhaltet keine Einzelfallregelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Vielmehr erläutert das Schreiben lediglich die Rechtsansicht der Beklagten. Insbesondere kann es nicht als Widerspruchsbescheid bezogen auf die mit Schreiben vom 23. Februar 2009 erhobenen Einwände ausgelegt werden. Ein Wille der Beklagten, über einen Widerspruch zu entscheiden, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Dagegen spricht bereits, dass das Schreiben vom 3. März 2009 offensichtlich nicht durch den zuständigen Widerspruchsausschuss erlassen worden ist. Da es sich bei dem Schreiben vom 3. März 2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist es im Übrigen auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Bezüglich der Bescheide vom 29. Juli 2009, vom 3. Februar 2010 und vom 5. März 2010 hat der jetzige Bevollmächtigte des Klägers am 19. Juli 2010 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Da die Bescheide - wie bereits der Bescheid vom 16. Februar 2009 - keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatte, konnte der Widerspruch nach § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Bescheide erhoben werden.

c) Das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde, unbeschadet der Heranziehung des § 44 SGB X durch die Beklagte, durchgeführt.

2. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Abfindung auf die Übergangsleistungen angerechnet.

a) Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen.

aa) Nach § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV) fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108, 28 ff und juris Rn. 16 ff. m. w. N.) erfüllt, hat der Versicherte nach der neueren Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung des Unfallversicherungsträgers sowohl über das „Ob“ als auch ggf. die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistungen (BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108, 28 ff und juris Rn. 21; anders noch BSG, Urteile vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 18 m. w. N. und vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 18 m. w. N., jeweils zur vergleichbaren Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 BKVO).

bb) Der Senat hat vorliegend nicht zu prüfen, ob dem Kläger dem Grunde nach Übergangsleistungen zustehen. Zu prüfen ist allein, ob die Anrechnung der Arbeitgeberabfindung rechtmäßig ist oder nicht.

Die Beklagte hat ihr Ermessen nach § 3 Abs. 2 BKV mit ihrem Bescheid vom 29. Oktober 2008 bereits umfassend ausgeübt. Sie hat erstens festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsleistungen hat, und zweitens über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistungen entschieden. Damit hat sie den Anspruch auf Übergangsleistungen bereits konkretisiert und endgültig bewilligt (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 18 ff.). Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Denn der Kläger hat den Bescheid vom 29. Oktober 2008 nicht angegriffen. Der Kläger wendet sich ausschließlich dagegen, dass die Beklagte den Nettobetrag der Arbeitgeberabfindung auf die Übergangsleistungen anrechnet. Diese Anrechnung erfolgte erstmals mit dem Abrechnungsbescheid vom 16. Februar 2009.

b) Auf die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Übergangsleistungen ist die ihm von seinem Arbeitgeber aufgrund der Vereinbarung vom 21. Juli 2008 gezahlte Abfindung nicht anzurechnen. Die Frage, ob die Anrechnung zulässig ist, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 21 zur vergleichbaren Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 BKVO; ebenso auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 21 m. w. N.).

aa) Für die Beantwortung der Frage, ob die Abfindung anzurechnen ist oder nicht, ist die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile bei der Berechnung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV maßgeblich. Dabei spielt es für den vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle, dass das BSG seine Rechtsansicht, wonach es sich bei dem Anspruch auf Übergangsleistungen um einen echten Schadensersatzanspruch handeln soll (z. B. BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 19 m. w. N. und BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 19 m. w. N.), mittlerweile ausdrücklich aufgegeben hat und stattdessen den allein spezialpräventiven Charakter der Übergangsleistungen betont (BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108, 28 ff und juris Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 22).

Denn trotz dieser Änderung hält das BSG im Übrigen an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Übergangsleistungen aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet werden. Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Danach sind insbesondere Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen (BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 23 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 22).

Allerdings werden bei der Berechnung des Minderverdienstes und sonstiger Nachteile nur solche Vorteile berücksichtigt, bei denen ein sachlicher (bzw. innerer) Zusammenhang zwischen der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit und dem Erzielen des Vorteils besteht (BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 26). Dabei beschränkt sich die Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern erfasst grundsätzlich alle Vorteile unabhängig von ihrem Zustandekommen (BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 20 m. w. N. und BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 20 m. w. N.). Die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Vorteils bei der Berechnung des durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstandenen Minderverdienstes im Wege der Vorteilsausgleichung ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn er durch dieses Verhalten des Versicherten erlangt ist, also dieselbe Ursache hat (BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 4/98 R -, juris Rn. 23 und BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 22). Dies ist der Fall, wenn der Vorteil im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung auf der Berufskrankheit beruht, derentwegen der Versicherte zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen worden ist (BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 22 m. w. N.).

Zur konkreten Frage der Anrechnung von Arbeitgeberabfindungen hat es das BSG bislang offen gelassen, ob und ggf. wie vom Arbeitgeber wegen einer berufskrankheitsbedingten Arbeitsaufgabe gewährte Abfindungen bei einer Übergangsleistung zu berücksichtigen sind. Denn jedenfalls in den bislang zu entscheidenden Fällen fehlte es bereits an dem für die Berücksichtigung eines Vermögensvorteils erforderlichen wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis (BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R -, juris Rn. 23 m. w. N. und BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 2 RU 27/93 -, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B -, juris Rn. 7 ff.).

Maßgeblich ist insbesondere das Urteil vom 4. Mai 1999 (a. a. O., juris Rn. 24). Dort hat das BSG darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf Zahlung der strittigen Abfindung noch nicht aus der berufsbedingten Erkrankung, sondern erst aus dem zwischen dem Versicherten und dem damaligen Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag ergeben habe. Aus welchem Grunde darin die Zahlung einer Abfindung versprochen worden sei, könne nur durch Feststellung des übereinstimmenden Willens der Vertragspartner im Wege der Auslegung des Vertrages ermittelt werden.

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte das BSG die vom LSG getroffene Feststellung, aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Aufhebungsvertrages sei zu schließen, dass nicht die Erkrankung wesentlicher Grund für die Zahlung einer Abfindung gewesen sei, sondern die Tatsache, dass der Arbeitgeber damals einen Personalabbau angestrebt und daher dem Kläger wie auch sonstigen einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern unabhängig vom Grund für das Ausscheiden eine angemessene Abfindung unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit habe zuwenden wollen, revisionsrechtlich nicht beanstandet. Dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr habe weiterarbeiten können, trete deutlich hinter diese Absicht zurück. Eine Anrechnung der Abfindung als Arbeitsentgelt scheide auch bereits deshalb aus, weil dem Kläger nach dem Willen der Vertragsparteien durch die Abfindung ein Ausgleich für die Nachteile habe verschafft werden sollen, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes insgesamt in Zukunft verbunden gewesen seien. Eine solche Abfindung wegen Beendigung der Beschäftigung stelle - anders als Abfindungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis - kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Anrechnung der Arbeitgeberabfindung vorliegend nicht in Betracht. Die Zahlung der Abfindung an den Kläger steht nicht in einem wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe. Denn Abfindung und Tätigkeitsaufgabe beruhen nicht auf derselben Ursache. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat durch Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 21. Juli 2008. Danach kann nicht festgestellt werden, dass es dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, dem Kläger die Abfindung wegen der berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner Tätigkeit zu zahlen.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Maschinenarbeiter, Sichtprüfer, Vergießer und Automatenbetreuer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Bei diesen gesundheitlichen Gründen handelte es sich zudem um die als BK 4302 anerkannte Atemwegserkrankung. Dies ergibt sich bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 29. Oktober 2008, mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen ausgesprochen und nach Art und Umfang konkretisiert hat. Im Übrigen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen der Beklagten, insbesondere den ausführlichen Vermerken über die intensiven Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung des Klägers bei seinem Arbeitgeber sowie dem Gutachten von Dr. E. vom 27. März 2008, keine Anhaltspunkte für andere gesundheitliche Gründe. Dass der Kläger seine Tätigkeit berufskrankheitsbedingt aufgegeben hat, wird zudem von ihm selbst eingeräumt.

Dass die berufliche Tätigkeit berufskrankheitsbedingt aufgegeben wurde, bedeutet jedoch nicht zugleich, dass die Berufskrankheit auch ursächlich im Sinne der wesentlichen Bedingung für die Zahlung der Abfindung gewesen wäre. Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht nicht zwangsläufig auch die Zahlung einer Abfindung einher. Der Arbeitgeber hätte vorliegend durchaus die Möglichkeit gehabt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften personenbedingt zu kündigen. Zur Zahlung einer Abfindung wäre es in diesem Fall grundsätzlich nicht gekommen. Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert, dürfte insbesondere kein Fall der §§ 9, 10 KSchG vorliegen und erst recht kein Fall des § 1a KSchG, so dass die Zahlung einer Abfindung nach diesen Vorschriften nicht in Betracht käme. Auch die betriebsweit einheitliche Regelung wäre nicht zur Anwendung gekommen.

Die als BK 4302 anerkannte Erkrankung des Klägers war zwar für diesen der Anlass und das Motiv, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie war jedoch nicht der (wesentliche) Grund dafür, dass zwischen ihm und dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart worden ist. Die Zahlung einer Abfindung ist vorliegend vielmehr deshalb erfolgt, weil es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Beide Parteien waren vorliegend bestrebt, Auseinandersetzungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Dabei musste der Kläger insbesondere berücksichtigen, dass er Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit würde beziehen können (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III). Für den Arbeitgeber spielte es keine Rolle, ob der Kläger berufskrankheitsbedingt oder aus anderen Gründen ausscheidet. Vielmehr existierte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers eine betriebsweit einheitliche Regelung (Jahre der Betriebszugehörigkeit x 1/2 Monatsbruttoentgelt), nach der die Höhe einer Abfindung berechnet wurde. Zur Zahlung einer Abfindung kam es grundsätzlich immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Ein solches Vorgehen hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er sich hierdurch die Einhaltung der Kündigungsfrist sowie das Risiko eines zeit- und kostenaufwändigen Kündigungsschutzprozesses erspart. Zudem waren vorliegend laut der Vereinbarung vom 21. Juli 2008 sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung - gleich aus welchem Grund - erledigt. Die Abfindung wurde dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 21. Juli 2008 und dem Schreiben des Arbeitgebers vom 21. Mai 2010. Mit Schreiben vom 7. September hat der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt, dass die Höhe der Abfindung in keinem Zusammenhang mit dem Krankheitsbild gestanden hat. Sie hat sich überwiegend nach den Dienstjahren bemessen. Tatsächlich überstieg die gezahlte Abfindung vorliegend nicht den Betrag, der dem Kläger nach der einheitlichen Berechnung anhand von Betriebszugehörigkeit und Monatsbruttoentgelt zustand. Das Arbeitsentgelt des Klägers im Jahr vor der berufskrankheitsbedingten Beendigung seiner Tätigkeit (d. h. vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2007) belief sich nach Angaben des Arbeitsgebers einschließlich aller Sonderzahlungen auf 36.569,50 Euro brutto.

Ob der Arbeitgeber vorliegend - wie in den bisher vom BSG zu entscheidenden Fällen - einen allgemeinen Personalabbau angestrebt hatte oder nicht, kann letztlich dahinstehen. Maßgeblich ist, dass damals im Unternehmen eine allgemeine Regelung existierte, einvernehmlich ausscheidenden Arbeitnehmern eine Abfindung nach festen Berechnungsmodalitäten zu zahlen. Nur am Rande sei bemerkt, dass umgekehrt, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich oder zumindest überwiegend deshalb erfolgt, weil der Arbeitgeber Personal abbauen will, Zweifel aufkommen können am Kausalzusammenhang zwischen einer (drohenden oder bereits eingetretenen) Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit.

Der Einwand der Beklagten, dass es bei einer solchen Auslegung keine Fälle geben dürfte, in denen eine Abfindung auf die Übergangsleistung angerechnet werden kann, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Zwar dürften Fälle, in denen eine Arbeitgeberabfindung Berücksichtigung finden kann, die Ausnahme darstellen. Jedoch ist dies in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. So hatte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob eine Anrechnung in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen es in einem Unternehmen keine generelle Abfindungsregelung gibt.

Ansatzpunkte, die Abfindung nur teilweise anzurechnen, wie es das SG vorgeschlagen hat, sieht der Senat nicht. Insoweit greift der Einwand des Klägers durch, dass die Festlegung der Höhe des anzurechnenden Anteils nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Namentlich für die Halbierung des entsprechend §§ 9, 10 KSchG errechneten Betrages gibt es keine Grundlage. Auch andere Ansätze, die Abfindung teilweise anzurechnen, hat der Senat verworfen. So wird durch die Abfindung zwar u. a. auch das Arbeitsentgelt abgegolten, welches dem Kläger durch den Verzicht auf die siebenmonatige Kündigungsfrist entgeht, die Abfindung kann jedoch nicht in abgrenzbare, konkret berechenbare Einzelpositionen aufgespalten werden. Es stellt gerade den wesentlichen Sinn und Zweck einer Abfindung dar, dass die gegenseitig bestehenden Ansprüche nicht im Einzelnen festgestellt werden müssen.

Auch dass der Kläger vorliegend von einer privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann ihm im Rahmen des § 3 Abs. 2 BKV nicht grundsätzlich entgegen gehalten werden. Zum einen kann er diese Gestaltungsmöglichkeit nicht einseitig ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nutzen, zum anderen diente die Zahlung der Abfindung nicht der Entlastung der Solidargemeinschaft der Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern sollte den Kläger umfassend für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltung beurteilen sich nach den jeweiligen Regelungen der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige. Die Auswirkungen können mithin in den verschiedenen Versicherungszeigen unterschiedlich sein. Während z. B. nach dem Arbeitsförderungsrecht die Möglichkeit besteht, bei Arbeitsaufgabe (unabhängig davon, ob eine Abfindung gezahlt worden ist oder nicht) eine Sperrzeit zu verhängen (wovon vorliegend Gebrauch gemacht worden ist), sanktionieren die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung die Art und Weise der Tätigkeitsaufgabe bei Vorliegen einer Berufskrankheit grundsätzlich nicht. Im Gegenteil stellt das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit vielfach eine der Voraussetzungen dar, eine Erkrankung überhaupt als Berufskrankheit anzuerkennen. Ob finanzielle Vorteile, die für den Betroffenen aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, auf die Übergangsleistungen anzurechnen sind, bemisst sich ausschließlich nach den oben dargestellten Grundsätzen. Schließlich bieten diese Grundsätze keine Handhabe dafür, den Kläger während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist so zu stellen, als habe er weiterhin Arbeitsentgelt bezogen. Für eine derartige hypothetische Betrachtung findet sich keine Grundlage. Überdies dürfte der Kläger vorliegend ohnehin keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber mehr gehabt haben, nachdem bereits seit Frühjahr 2007 Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte und auch weiterhin bestand.

Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht.

Lediglich ergänzend wird auf ein Urteil des BSG hingewiesen, wonach eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als tatsächliches Einkommen auf die Übergangsleistungen anzurechnen ist. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Rente aus der privaten Versicherung in einem wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe steht. Denn es wäre systemwidrig, Leistungen, die ein Versicherter sich privatautonom und zusätzlich zu der bestehenden Sicherung aus einem Sozialversicherungsverhältnis verschafft hat, bei der Berechnung der Übergangsleistung zu berücksichtigen. Solchen zusätzlich zur unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten komme nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger von ihrer Leistungspflicht zu entlasten. Ein solche Rechtsauslegung und -anwendung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R -, SozR 4-5671 § 3 Nr. 6 und juris Rn. 25 ff. m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 4. Mai 1999 (B 2 U 9/98 R).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


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(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf

Berufskrankheiten-Verordnung - BKV | § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung


(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu bese

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts W

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(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2006 zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO idF ab 1.1.1993) hat, insbesondere ob ein solcher Anspruch verjährt ist.

2

Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1985 bis 1988 den Beruf des Krankenpflegers und absolvierte von 1988 bis 1989 eine Weiterbildung zum Masseur und Bademeister. Von Oktober 1991 bis Ende 1993 war er mit Unterbrechungen als Krankenpfleger und Masseur tätig. Er gab diese Tätigkeiten wegen eines schweren nässenden Kontaktekzems Ende 1993 auf. Anschließend holte er das Abitur nach und ließ sich in den Beruf des Buchbinders umschulen (bis 1998). Auf Kosten des damaligen Arbeitsamts nahm er im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 2002 wiederholt an Praktika teil. Anschließend übte er verschiedene Aushilfstätigkeiten aus.

3

Mit Schreiben vom 10.7.2003 wies der Kläger die Beklagte auf berufsbedingte Erkrankungen von Haut und Wirbelsäule hin. Die Beklagte erkannte eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der (damaligen) Anlage zur BKVO (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden BK 5101) an (Bescheid vom 22.12.2004). Mit Verwaltungsakten im Bescheid vom 22.3.2005 stellte sie weiter fest, der Versicherungsfall sei am 1.1.1994 eingetreten, Anspruch auf Rente wegen der BK 5101 bestehe nicht. In der Begründung führte sie ua aus, eventuelle Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 1.1.1999 seien verjährt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.3.2005 Widerspruch, in dessen Begründung er Ansprüche auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2006 zurück, da sie zum Anspruch auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe noch keine Entscheidung getroffen habe. Diese werde gesondert ergehen.

4

Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006). Wegen des Anspruchs auf Übergangsleistung erhob der Kläger im Juli 2006 beim SG Würzburg Untätigkeitsklage (S 5 U 186/06). Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2006 die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Der Anspruch sei verjährt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die von der Erhebung der Einrede absehen ließen. Der Zweck der Gewährung von Übergangsleistungen, nämlich der Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis, sei über neun Jahre nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6.9.2006).

5

Hiergegen hat der Kläger beim SG Würzburg Klage erhoben (S 5 U 261/06). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe sich in rechtmäßiger Weise auf Verjährung berufen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 19.1.2010 den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO "dem Grunde nach zu bewilligen". Dem Kläger stehe gegen die Beklagte für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Übergangsleistung zu. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch sei nicht vor dem 1.10.1999 gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt, da er nicht fällig geworden sei. Der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO werde erst mit Bekanntgabe der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung fällig. Mangels Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsakts habe die Verjährung des Anspruchs nicht begonnen. Den mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecken, wie die Herstellung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, sei keine besondere Bedeutung beizumessen.

7

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 45 Abs 1 SGB I iVm § 3 Abs 2 BKVO und §§ 40, 41 SGB I. Die beanspruchte Übergangsleistung sei verjährt. Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, was im Falle des § 3 Abs 2 Satz 1 und 2 BKVO als "Anspruch auf Sozialleistungen" iS von § 45 Abs 1 SGB I zu verstehen und wann ein solcher Anspruch entstanden sei. Die Auslegung der genannten Vorschriften durch das LSG stehe nicht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der genannten Normen. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, die lediglich nach Höhe und Dauer begrenzt sei. Der Anspruch auf Übergangsleistung entstehe grundsätzlich, wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sei. Der Anspruch ende spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspreche. Folglich sei der Anspruch auf Übergangsleistung am 1.1.1994 entstanden und habe mit Ablauf des Fünf-JahresZeitraums am 31.12.1998 geendet. Dies werde auch bestätigt durch die Entscheidung des BSG vom 5.2.2008 (B 2 U 18/06 R), nach welcher der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO selbstständig im Rahmen der Rechtsnachfolge(§ 56 SGB I) übergehen könne. Dies setze voraus, dass ein Recht bereits vor der Konkretisierung der Leistung durch die Beklagte entstanden und fällig geworden sei. Der Zweck der Leistung, nämlich die Ermöglichung des Übergangs von der zu unterlassenden auf eine neue Tätigkeit, könne viele Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr erreicht werden.

8

Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13. November 2006 zurückzuweisen.

9

Der vor dem LSG von einem Rentenberater vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt. Sinngemäß begehrt er, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

11

Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Bayerischen LSG ist aufzuheben, denn das LSG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO, auch nicht "dem Grunde nach", zu bewilligen. Vielmehr hätte das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückweisen müssen.

12

1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO geltend. Da die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO konkretisiert hat, geht es ihm darum, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Recht auf eine Übergangsleistung zu bewilligen. Um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer solchen Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1). Soweit der Kläger bisher sein Begehren mit der Anfechtungs- und Leistungsklage ("Übergangsleistung zu gewähren") verfolgt hat, ist das Verpflichtungsbegehren hiervon umfasst (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).

13

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs 2 der am 30.11.1997 außer Kraft getretenen BKVO vom 20.6.1968 (BGBl I 721), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I 2343). Denn der Kläger macht ein Recht auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsleistung ab 1.1.1994 geltend. Dagegen findet trotz Antragstellung im Juli 2003 § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) idF ab 1.12.1997 keine Anwendung. Diese Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 SGB VII. Gemäß § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII nicht für vor dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) eingetretene Versicherungs- und Leistungsfälle. Die aufgrund der Vorschriften des SGB VII erlassene BKV ist damit nicht auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Leistungsfälle anzuwenden. Diese Rechtsverordnung trifft - abgesehen von § 6 BKV - keine Regelungen über Leistungen für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen(vgl auch BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 18).

14

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon kein Recht auf Bescheidung, erst recht keins auf Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung zu (§ 3 Abs 2 BKVO). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, dass in der Person des Klägers am 1.1.1994 alle Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt waren (2.). Dies kann aber dahinstehen, denn die Beklagte war nach dem Zweck des ihr eingeräumten Ermessens nicht zu verpflichten, ein Recht auf eine Übergangsleistung für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 zu bewilligen (3.). Da ein Recht auf eine Übergangsleistung frühestens mit der Bekanntgabe der bewilligenden Ermessensentscheidung entsteht, wie das LSG richtig gesehen hat, und die Beklagte hier zu Recht keine Bewilligung ausgesprochen hatte, kam es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nicht an, ob die Beklagte den Antrag mit der Begründung ablehnen durfte, der Anspruch sei gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Ein abstrakt denkbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Rechts oder Anspruchs auf eine Übergangsleistung aufgrund der Antragstellung im Juli 2003 für spätere Zeiträume ist nicht im Streit (4.).

15

           

2. § 3 Abs 2 BKVO in der vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 geltenden Fassung lautete:

        

"Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt."

16

Erste Voraussetzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO ist das Bestehen einer aktuellen, konkret individuellen Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK(BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R - Juris RdNr 11 mwN). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bei der Beklagten wegen einer Beschäftigung als Krankenpfleger und Masseur versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), ihm drohte im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung der BK 5101.

17

Zweite Voraussetzung des Anspruchs ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Diese war gegeben, denn der Kläger hat die seine Haut gefährdende Tätigkeit - zuletzt als Krankenpfleger - zum 31.12.1993 auf Dauer eingestellt.

18

Dritte Voraussetzung ist das (ggf trotz Vorteilsausgleichs eingetretene) Vorliegen einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile. Dass die Einstellung der Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 beim Kläger zu einer Minderung des Verdienstes oder zu einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil geführt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Diese Feststellung kann nicht darin gesehen werden, dass das LSG den Zusammenhang zwischen entweder der Minderung des Verdienstes und/oder einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil und der Aufgabe der Tätigkeit bejaht hat. Ein solcher Zusammenhang kann nicht bejaht werden, ohne dass im Einzelfall festgestellt wird, dass die Glieder der Kausalkette vorliegen, die angeblich wesentlich ursächlich miteinander verbunden sind. Dass beim Kläger durch die Ende 1993 erfolgte Einstellung der Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile wesentlich verursacht worden sind und ggf welche, lässt sich dem Urteil des LSG aber nicht entnehmen.

19

Schließlich ist (viertens und fünftens) ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der drohenden BK und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 40, 146, 149 = SozR 5677 § 3 Nr 1 S 3 f; BSG Beschluss vom 4.10.1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-INFO 1997, 952; Benz, BG 1988, 596 mwN).

20

Versicherte, bei denen die Gefahr iS des § 3 Abs 1 BKVO fortbesteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger nach Maßgabe dieser Vorschrift einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer.

21

Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sind(BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R - Juris RdNr 14). Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2)auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.

22

3. Die Beklagte hat, wie das SG im Ergebnis richtig erkannt hat, einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Erfüllung des Tatbestandes entstehende gebundene Befugnis des Unfallversicherungsträgers, über die Zuerkennung eines Rechts auf eine solche Geldleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist gemäß dem zukunftsgerichteten Zweck der Leistungsart (a) auf fünf Jahre seit Entstehung des Anspruchs begrenzt (b). Wenn alle fünf Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO zu einem Zeitpunkt vorliegen, kann der Träger von da ab gerechnet für höchstens fünf Jahre durch pflichtgemäße Ermessensentscheidung ein Recht/einen Anspruch auf Übergangsleistungen begründen. Er hat dabei zu berücksichtigen, ob aktuell zu diesem Entscheidungszeitpunkt die mit der Leistungsart "Übergangsleistung" intendierten Zwecke (noch) zu erreichen sind. Dies hat die Beklagte hier zutreffend verneint.

23

a) Die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO hat präventiven Charakter. Da sie zukunftsgerichtet ist, kann die Leistung nicht außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums "rückwirkend" bewilligt werden.

24

Der Zweck der Übergangsleistung ist allein Prävention und besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 25/95 - BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2). Dadurch wird die Unterlassung gefährdender Tätigkeit, auf die nach § 3 Abs 1 BKVO hinzuwirken ist, ergänzend gefördert. Denn dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und im Wesentlichen dadurch verursachte Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKVO vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG Urteil vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11). Die Übergangsleistung ist als präventive Hilfe beim und zum Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit ausgestaltet (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 7, 15) und verfolgt aufgrund dessen zukunftsgerichtete Ziele (BSG, aaO, RdNr 15).

25

Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen (ggf trotz eines Vorteilsausgleichs) einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. Dies liegt ua vor, wenn er wegen der gefährdenden Tätigkeiten auch seine bisherige Erwerbstätigkeit insgesamt aufgeben muss und keine anderweitige Erwerbstätigkeit und damit keinen anderweitigen Verdienst erlangt. Die Übergangsleistung soll gerade das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - Juris RdNr 13 mwN). Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der BK erreicht. Gelingt ihm das nicht, vermag ihn die Übergangsleistung nach Ablauf der für diese vorgesehenen Dauer von höchstens fünf Jahren ab Tatbestandserfüllung nicht mehr davor zu bewahren, dass er auf einen wirtschaftlich niedrigeren Stand absinkt (BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2).

26

Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet. Gegen eine Schadensersatzfunktion spricht schon, dass § 3 Abs 2 BKVO weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzt und nicht den vollen und auf Dauer eintretenden Nachteil durch die erzwungene Tätigkeitseinstellung vollständig ausgleichen kann und will. Frühere insoweit anders lautende Rechtsprechung (BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R) gibt der Senat auf.

27

Der rein präventive Charakter der Leistungsart schließt es zugleich aus, dass diese der Entschädigung dienen soll (so aber BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94 - HVBG-INFO 1995, 2410 mwN). Es handelt sich nicht um soziale Entschädigung. Diese dient dem Ausgleich auch der wirtschaftlichen Auswirkungen eines erlittenen Gesundheitsschadens, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I). Der Gedanke der Entschädigung eines besonderen Opfers für die staatliche Gemeinschaft - wie er vom Bundesversorgungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz verfolgt wird - trifft auf die echte gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (vgl auch Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 RdNr 4). Vielmehr ist bereits in älteren Entscheidungen des BSG zutreffend erkannt worden, dass es sich bei § 3 BKVO um eine im Recht der Sozialversicherung angesiedelte Regelung zur Prävention und Krankheitsvorsorge handelt(BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 - HVBG-INFO 1994, 496; BSGE 19, 157, 158). Ein Verständnis der Vorschrift als haftungsrechtliche Entschädigung im Sinne des sonstigen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts scheidet aus.

28

b) Der Unfallversicherungsträger darf Zahlungsansprüche auf Grundlage des § 3 Abs 2 BKVO längstens für fünf Jahre seit der Tatbestandserfüllung begründen(§ 31 SGB I).

29

§ 3 Abs 2 Satz 2 BKVO regelt abschließend, welche Arten von Geldleistung als Übergangsleistung zu erbringen sind und für welchen Zeitraum ab Tatbestandserfüllung ein solches Recht längstens zuerkannt werden darf. Es kann entweder ein Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO bewilligt oder aber ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck des § 3 Abs 2 BKVO kann nur erreicht werden, wenn die Geldleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Verdienstminderung oder der wirtschaftlichen Nachteile iS des Tatbestandes erbracht wird. Die Vorschrift gibt diesen zeitlichen Rahmen ausdrücklich für das weiterreichende Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung vor. Er gilt aber auch für den bloßen Anspruch auf einmalige "Beihilfe". Denn auch sie dient allein dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Dies erfordert, dass auch sie zeitnah nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erbracht wird. Typischerweise ist ein einmaliger Geldbetrag alsbald zu leisten, nachdem der Versicherte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit begonnen hat. Nach der in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO getroffenen Typisierung ist der Übergang in die andere berufliche Tätigkeit längstens nach fünf Jahren abgeschlossen. Nach ihren Zwecken können deshalb beide Arten von Übergangsleistung außerhalb eines angemessenen, fünf Jahre überschreitenden Zeitraums nicht erbracht werden (so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9 - § 3 BKV RdNr 67).

30

Der Verordnungsgeber trägt mit § 3 Abs 2 BKVO auch dem Gedanken Rechnung, dass den Versicherten bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von fünf Jahren die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein wird(vgl BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2). Andererseits berücksichtigt die Länge des möglichen Anspruchszeitraums auch, dass der Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit in der Regel nicht unmittelbar die Aufnahme einer neuen nicht gefährdenden Tätigkeit folgen muss oder kann. Neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts können auch andere Umstände, wie zB ein Bedarf an Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder persönliche Gründe, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit entgegenstehen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.1).

31

Auch wenn bei dem Kläger ab dem 1.1.1994 ein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil vorgelegen hat, ist die Beklagte also aufgrund des Antrags vom Juli 2003 nicht zur rückwirkenden Bewilligung einer Übergangsleistung vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 berechtigt oder verpflichtet gewesen. Die mit Präventionsleistungen zu unterstützende, bis zu fünf Jahre dauernde Phase der Umstellung auf ein neues Tätigkeitsfeld war abgeschlossen. Der Kläger konnte bei einem am 1.1.1994 beginnenden Übergang in eine andere gefährdungsfreie Tätigkeit nicht mehr präventiv mit zukunftsgerichteten Leistungen unterstützt werden.

32

Danach hat der Kläger kein Recht auf Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung durch die Beklagte für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998.

33

4. Im Rahmen dieser Revision ist dem Senat nicht zur rechtlichen Prüfung gestellt, ob ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Ermessen der Beklagten über Übergangsleistungen für Zeiträume innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem Antrag besteht.

34

Zwar beginnt die Fünf-Jahres-Frist, anders als häufig angenommen wird, nicht zwingend am Tag nach endgültiger Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (so aber BSG SozR 5677 § 3 7. BKVO Nr 3 S 10; Hessisches LSG vom 10.8.1983 - L-3/U-1123/82 - Breith 1984, 212; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.11). Diese Auffassung übersieht, dass die "Minderung des Verdienstes" oder "sonstiger wirtschaftlicher Nachteile" ebenfalls Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs ist (zutreffend BSG vom 22.8.1975 - 5 RKnU 5/74 - BSGE 40, 146, 149). Faktisch wird in aller Regel mit der Aufgabe der Tätigkeit unmittelbar auch der wirtschaftliche Nachteil eintreten. Wenn dieser aber ausnahmsweise erst später eintritt, zB weil der Versicherte trotz der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, die mit seiner bisherigen Arbeit verbunden waren, zunächst das gleiche Entgelt wie vor dem Auftreten der Erkrankung erzielt, ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn auch der wirtschaftliche Nachteil eingetreten ist. Entsprechend beginnt die Fünf-Jahres-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Hat die Frist einmal zu laufen begonnen, läuft sie kalendermäßig ab und wird durch den zeitweisen Wegfall des Minderverdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils nicht unterbrochen, gehemmt oder neu in Gang gesetzt (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97 - HVBG-INFO 1997, 1912). Der Senat nimmt deshalb weiter an, dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum weder durch nach Tatbestandserfüllung eintretende Zeiten ohne Minderverdienst noch aus anderen Umständen verlängert (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97).

35

Für die Zeit ab Juli 2003 hat der Kläger aber weder das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen behauptet, noch haben - ausgehend vom geltend gemachten Begehren - die Beklagte, das SG oder das LSG über einen solchen Anspruch entschieden. Der Senat kann daher die Frage einer Anspruchsberechtigung in anderen Zeiträumen als denjenigen, über die das LSG entscheiden hat, nicht befinden.

36

Bei Kenntniserlangung von dem möglichen Bedarf an Präventionsleistungen im Juli 2003 durfte die Beklagte die Umstellung auf eine andere nicht gefährdende Tätigkeit nicht mehr rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 fördern. Deshalb war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abgeändert: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 und die Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro sowie die Feststellung einer Rückforderung von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Höhe der Übergangsleistung zu niedrig festgesetzt hat und ob sie Vorschüsse auf die Übergangsleistung in Höhe von ursprünglich 2812,78 Euro, jetzt noch von 1412,78 Euro, vom Kläger zurückfordern darf.

2

Bei dem Kläger liegt der Versicherungsfall einer Berufskrankheit (BK) vor. Bei ihm ist eine BK nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt (Bescheid vom 25.2.2005), also eine Hautkrankheit, die ihn zur Aufgabe seiner für diese BK ursächlichen Berufstätigkeit gezwungen hatte.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Schreiben vom 15.2., 7.3., 30.3. und 22.4.2005 Vorschüsse auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von einmal 1000 Euro und dreimal 700 Euro, da über den Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht endgültig entschieden werden könne. Sie wies den Kläger auch darauf hin, er müsse den Erhalt wirtschaftlicher Vorteile wegen Aufgabe der Tätigkeit angeben und Überzahlungen beim Vorschuss ggf erstatten.

4

Ab 1.10.2004 bezog der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in Höhe von 1071,42 Euro aus seiner privaten Versicherung.

5

Im Bescheid vom 2.6.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 ein Recht auf Übergangsleistung und setzte dessen Gesamtwert auf 287,22 Euro fest. Ferner stellte sie fest, sie habe gegen ihn wegen der Vorschussleistungen von insgesamt 3100 Euro einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2812,78 Euro. Die Überzahlung ergebe sich, weil sich die wirtschaftliche Einbuße des Klägers durch die Tätigkeitsaufgabe in Höhe der privaten BU-Rente vorteilsausgleichend verringert habe.

6

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.9.2005).

7

Das SG Magdeburg hat mit Urteil vom 17.7.2007 die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, die private BU-Rente werde auch bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit weitergezahlt, sie habe keine unmittelbare Lohnersatzfunktion und sei von ihm außerhalb des Systems der sozialen Sicherung erwirtschaftet worden. Das LSG hat mit Urteil vom 25.5.2011 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit vom Kläger mehr als 1412,78 Euro zurückgefordert werden. Die den Rückforderungsbetrag übersteigende Vorschusszahlung betreffe den Zeitraum nach März 2005, für den die Beklagte keine Feststellung dazu getroffen habe, welche Leistung dem Kläger zustehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die Beklagte sei durch § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ermächtigt, die Vorschüsse zurückzufordern. Die private BU-Rente des Klägers sei auf die Übergangsleistung anzurechnen, denn es handele sich um einen Vorteil, den der Kläger aufgrund der Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit durch die BK erlangt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung der privaten Rente bestünden nicht.

8

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 3 Abs 2 Satz 1 BKV. Das LSG gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei den Bezügen einer privaten BU-Rente um einen Verdienst im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Anrechnung komme nicht in Betracht, weil er die private Rente aufgrund langjähriger Beitragszahlung erworben habe. Dies sei geschehen, um zB Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu ergänzen. Würde die private Rente angerechnet, sei die gesetzliche Unfallversicherung von der Leistungspflicht entlastet, wenn und soweit ein Bürger private Vorsorge treffe. Diese betreibe er aber mit dem Ziel, höhere Versicherungsleistungen als die gesetzlich Versicherten zu erhalten. Seine Beiträge wären entwertet, wenn gesetzliche Leistungen durch die private Vorsorge herabgesetzt oder gemindert würden. Darin liege auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, da es für eine Anrechnung der privaten Rente auf die gesetzliche Leistung keine sachliche Rechtfertigung gebe.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 sowie die Festsetzung des Höchstwerts des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro und die Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Ausgleich nach § 3 Abs 2 BKV stelle einen Schadensersatz dar. Alle Einkünfte, die sich im Einzelfall auf die wirtschaftliche Lage des Versicherten auswirkten, seien bei dem Vergleich des Einkommens vor und nach der Aufgabe der Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Aufgabe der Tätigkeit erlangt werden (unter Hinweis auf BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

13

Da das LSG den die Rückforderung festsetzenden Verwaltungsakt (VA) bereits aufgehoben hat, soweit ein höherer Betrag als 1412,78 Euro gefordert wurde, ist das Revisionsbegehren auf die Aufhebung der Feststellung des Rückforderungsanspruchs in Höhe auch dieser 1412,78 Euro und damit im Ergebnis auf Aufhebung des von der Beklagten geforderten Gesamtbetrags gerichtet.

14

In dem Rechtsstreit geht es um die Anfechtungsklagen des Versicherten gegen VAe, mit denen die Beklagte zum einen ein Recht des Klägers auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf einen Höchstbetrag von 287,22 Euro endgültig festgesetzt hat und zum anderen geleistete Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro zurückfordert. Der Kläger wendet sich (nur) mit Anfechtungsklagen gegen diese VAe der Beklagten im Bescheid vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005, denn er hat von Anfang an geltend gemacht, er schulde keine Erstattung der Vorschussleistungen, weil die Übergangsleistung wegen zu Unrecht erfolgter Berücksichtigung der privaten BU-Rente zu niedrig festgesetzt sei. Er erstrebt also die Beseitigung der Erstattungspflicht, wozu es genügt, dass die Beklagte ihm für die fragliche Zeit mehr als 3100 Euro an Übergangsleistung schuldet. Nur insoweit ficht er auch die Festsetzung des Höchstwerts seines Rechts auf Übergangsleistung an. Dagegen hat er mit seinen Widersprüchen und Klagen vor den Gerichten erster und zweiter Instanz nicht begehrt, die Beklagte zur Zahlung von Übergangsleistung in bestimmter Höhe und für bestimmte Dauer zu verpflichten.

15

1. Beide Anfechtungsklagen sind statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 SGG). Auch wenn der Kläger sich (nur) dagegen wendet, dass die Beklagte den Wert des Rechts auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf 287,22 Euro begrenzt hat, ist die Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen zwei ihn beschwerende VAe, denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid (mindestens) zwei VAe verlautbart, indem sie Regelungen im Einzelfall getroffen hat, die Rechtswirkung nach außen, nämlich gegenüber dem Kläger, haben (§ 31 Satz 1 SGB X). In der einen Regelung hat sie den Wert des Rechts auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 endgültig auf nicht mehr als 287,22 Euro festgesetzt. In einer weiteren Regelung hat sie den Differenzbetrag zwischen der endgültig festgesetzten Übergangsleistung und den gezahlten Vorschüssen, das sind 2812,87 Euro, vom Kläger zur Rückerstattung angefordert.

16

Die Anfechtungsklagen sind auch zulässig. Zwar ist, wenn ein Versicherter eine Leistung in bestimmter Höhe begehrt, auf die er glaubt, einen Rechtsanspruch zu haben, in der Regel die Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder (bei Ermessenleistungen) mit einer Verpflichtungsklage zu verbinden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 3a). Bei einem Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren ist die isolierte Anfechtungsklage deshalb grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann die isolierte Anfechtungsklage aber zulässig sein (Keller, aaO, RdNr 4a), wenn der Kläger allein mit dieser Klageart sein Rechtsschutzziel erreichen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beklagte über das Ob und die Höhe einer Übergangsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 14, 22). Da sie hier ihr Ermessen aber schon betätigt und entschieden hat, vorübergehend den gesamten wirtschaftlichen Nachteil aus der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auszugleichen und Übergangsleistung in dieser Höhe zu bewilligen, kann der Kläger sich auf die Anfechtung der Höchstbetragsbegrenzung beschränken. Falls die private BU-Rente keine berücksichtigungsfähige tatsächliche Einnahme ist, steht dem Kläger aufgrund der Bewilligung der Beklagten für die Zeit von 18.9.2004 bis 31.3.2005 eine Übergangsleistung von mehr als 3100 Euro zu. Zur Beseitigung der Erstattungspflicht genügt also die Anfechtung des Höchstwerts der endgültig bewilligten (Übergangs-)Leistung.

17

2. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von mindesten 3100 Euro zu.

18

a) Es ist nicht gerichtlich zu prüfen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 BKV vorliegen, denn die Beklagte hat mit VA vom 2.6.2005 zu Gunsten des Klägers bindend geregelt, dass "ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 2 BKV" in Höhe von 287,22 Euro besteht.

19

Nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV wird als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt.

20

Im Rahmen dieses Rechtsstreits wegen Anfechtung der Höchstfestsetzung des Betrags der Übergangsleistung auf 287,22 Euro für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 geht es nicht mehr darum, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen ein Recht auf Übergangsleistung erst zu bewilligen (vgl BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine solche Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 12). Zwar liegt die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (zB gestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) grundsätzlich im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 21). Vorliegend hat die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV aber bereits konkretisiert und endgültig bewilligt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Entstehen des Rechts auf Erstattung überzahlter Vorschüsse nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ua an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Leistungsträger dem Kläger eine Leistung endgültig "zugestanden" hat(vgl Wagner in jurisPK-SGB I § 42 RdNr 43).

21

b) Sobald die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, dass und in welchem Umfang sie dem Versicherten im streitigen Zeitraum Übergangsleistung bewilligt, unterliegt die Berechnung des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94).

22

Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der der Haut drohenden Gefahren aufgeben musste. Dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und deshalb Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKV vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 24). Zwar wird der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV partiell die Funktion des Ausgleichs immaterieller Schäden zugeschrieben(zur sog Ausgleichsfunktion der Übergangsleistung vgl Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2008, § 9 Anh III RdNr 94 ff), sie ist aber keine Leistung mit Schadensersatzfunktion (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 23 ff). Bereits in den Materialien zur BKV vom 31.10.1997 (BR-Drucks 642/97) wurde vielmehr die präventive Zielrichtung der Leistung, nämlich das Vermeiden von Gesundheitsschäden, betont (vgl hierzu Becker in Becker ua, Kommentar zum SGB VII, Stand Januar 2006, § 9 RdNr 374 ff). Daneben folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Leistung auch Entgeltersatzfunktion hat (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27).

23

Deshalb wird die Übergangsleistung aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet (vgl nur Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Vorb v § 249 RdNr 119 f). Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen (stRspr; BSG vom 29.5.1963 - 2 RU 269/59 - BSGE 19, 157, 159 = SozR Nr 2 zu § 5 3. BKVO; BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 107/00 B -; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30.6.1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).

24

Die Beklagte hat - anders als das LSG - den Minderverdienst für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 grundsätzlich nach diesen Maßstäben ermittelt. Bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens sind auch Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3, Abweichendes gilt aber nach § 3 Abs 2 Satz 3 BKV). Beim Kläger waren daher das Verletztengeld (im September 2004 drei Tage zu je 20,20 Euro) und die Arbeitslosenhilfe (vom 25.9. bis 31.12.2005 je 16,05 Euro täglich) bei der Berechnung der Übergangsleistung als tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen.

25

c) Die Beklagte hat aber zu Unrecht die private BU-Rente von 1071,42 Euro/Monat für die Zeit vom 1.10.2004 bis 31.3.2005 als tatsächliches Einkommen auf die Übergangsleistung angerechnet.

26

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die private BU-Rente überhaupt eine nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV zu berücksichtigende vorteilsausgleichende Einnahme ist. Das BSG hat insoweit entschieden, dass bei der Berechnung des Minderverdienstes und sonstiger Nachteile nur solche Vorteile berücksichtigt werden, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit und dem Erzielen des Vorteils ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (vgl BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1). An diesem Zusammenhang könnte es fehlen, da die BU-Rente dem Kläger nicht nur wegen der Hauterkrankung und der Unterlassung der die Haut belastenden Tätigkeit gezahlt wird. Nach § 2 der Versicherungsbedingungen der (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung liegt BU vor, wenn die versicherte Person aufgrund ärztlich nachgewiesener Krankheit … voraussichtlich auf Dauer ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht(vgl Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl 2011, S 1694). Danach könnte die BU-Rente im Wesentlichen deshalb erbracht werden, weil der Kläger außerstande ist, den geschützten Beruf oder eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit weiter auszuüben. Die Nichtberücksichtigung der privaten BU-Rente könnte auch auf § 3 Abs 2 Satz 3 BKV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift sollte klargestellt werden (BR-Drucks 642/97, S 11), dass Verletztenrenten und vergleichbare Renten wegen einer Erwerbsminderung bei der Entscheidung über die Höhe der Übergangsleistungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden dürften (Zweifel bezüglich einer Anrechnung der BU-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung äußert deshalb Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 53). Das BSG hat allerdings entschieden, dass Renten wegen BU aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen anzurechnen seien (noch zu § 3 Abs 2 BKVO: BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3). Es bleibt hier dahingestellt, ob hieran festzuhalten ist.

27

Gegen eine Berücksichtigung von Leistungen aus Privatversicherungen spricht entscheidend, dass der Versicherte sich privatrechtliche Ansprüche erworben hat, die grundsätzlich nicht auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 4 Abs 2 SGB I) angerechnet werden. Es wäre systemwidrig, Leistungen, die ein Versicherter sich privatautonom und zusätzlich zu der bestehenden Sicherung aus einem Sozialversicherungsverhältnis verschafft hat, bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen. So wird zB die Rente aus privater Unfallversicherung neben einer solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet. Dementsprechend sind bei der Berechnung einer Übergangsleistung die durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit erzielten Nettoentgelte und -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) zu berücksichtigen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3). Daneben sind auch Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion, die das durch Aufgabe der Tätigkeit entfallene Entgelt substituieren, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 46a; vgl auch M. Benz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherung, 1996, § 47 RdNr 129).

28

Für andere Leistungen hat das BSG (Urteil vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3)lediglich entschieden, dass diese anzurechnen sind, wenn und soweit diese in einem wirtschaftlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehen. Ein solcher Zusammenhang wird verneint, wenn Versicherte Einkünfte von Dritten (zB Betriebsrenten vom Arbeitgeber) erzielen, die ihnen zwar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber wegen deren gesundheitsbedingter Aufgabe zugesagt worden sind (so auch Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 57). Entsprechendes gilt für Leistungen aus privaten Versicherungen. Diese können und sollen Personen erwerben, um neben den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme eine weitere Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Erwerbslosigkeit, Alter uä zu haben. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass wegen der unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung eine ergänzende Sicherung durch private Vorsorge oder durch Leistungen Dritter angestrebt werden soll. Solchen außerhalb der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten kommt dann aber nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger wie diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht zu entlasten (vgl Römer aaO; Benz, BG 1996, 496; aA die Vorinstanz, LSG für das Saarland vom 16.11.2005 - L 2 U 182/02; Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2009, § 9 Anh III § 3 BKV RdNr 114). Für einen solchen Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte private Vorsorgefreiheit bedürfte es insbesondere einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung, die für § 3 Abs 2 BKV nicht vorliegt.

29

Danach ist die private BU-Rente bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob es im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch wäre, Personen, die sich zusätzlich absichern, im wirtschaftlichen Ergebnis mit den Personen gleichzustellen, die hierauf verzichten. Jedenfalls bekäme bei dieser Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein Versicherter, der sich privat abgesichert hat, eine geringere Übergangsleistung als eine Person, die nicht privat vorgesorgt hat.

30

Allerdings kommt es auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu einer Ungleichbehandlung in der Weise, dass Leistungen aus dem Recht der Sozialversicherung angerechnet, private Versicherungsleistungen aber nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass die von privaten Versicherungsunternehmen gewährte Rente nicht berücksichtigt wird, ist aber mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Durch die grundlegenden systematischen Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Auslegung gesetzlicher Anrechnungsregelungen an der Verschiedenheit der Versicherungssysteme ausrichtet (ähnlich auch BSG vom 12.6.2003 - B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 = SozR 4-3100 § 65 Nr 1; zu § 3 Abs 4 ALG auch BSG vom 16.6.2005 - B 10 LW 4/04 R - SozR 4-5864 § 8 Nr 1). Das BVerfG hat insoweit entschieden, dass der parlamentarische Gesetzgeber nach dem Drei-Säulen-Modell (vgl dazu BVerfGE 65, 196, 212) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) unterscheiden und die Anrechnung auf die erste Säule beschränken darf (BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 293 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

31

Da die private BU-Rente keine Leistung ist, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen ist, ist auf die Revision des Klägers der VA im Bescheid vom 2.6.2005, der den Höchstwert der Übergangsleistung festgesetzt hat, aufzuheben, da die Beklagte ohne Berücksichtigung der privaten BU-Rente in den Monaten Oktober 2004 bis März 2005 höhere Übergangsleistungen gezahlt hätte.

32

3. Der VA, mit dem die Beklagte die Erstattung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro fordert, ist zwar nicht insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht angehört (a>) und sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat (b>). Der VA ist aber insoweit rechtswidrig, als dem Kläger höhere Übergangsleistung zustand, sodass die Vorschussbeträge die endgültige Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht übersteigen (c>).

33

a) Der VA vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005 ist nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass entgegen § 24 Abs 1 SGB X nicht angehört hat.

34

Gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein VA erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Der VA über die Erstattung der gezahlten Vorschüsse greift in die Rechte des Klägers ein, denn ihm gegenüber soll durch den VA eine Geldforderung der Beklagten begründet werden.

35

Die unterlassene Anhörung ist aber gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X unbeachtlich, weil sie während der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Eine Anhörung wird nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG während des Vorverfahrens nachgeholt und der Verfahrensmangel im Regelfall geheilt, wenn dem Betroffenen, soweit nicht schon in der Begründung des VA geschehen, während dieses Verfahrensabschnitts die nach Ansicht des Verwaltungsträgers entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt werden und ihm dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl auch BSG vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1).

36

Der Kläger hat im Vorverfahren geltend gemacht, die Berechnung des Erstattungsbetrags sei aufzuschlüsseln und seine private BU-Rente sei nicht anzurechnen. Die Beklagte hat ihm die Berechnung der Erstattungsforderung im Einzelnen erläutert, sodass er zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung nehmen konnte.

37

b) Der VA ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (vgl hierzu § 35 Abs 1 SGB X, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X). Zwar hat die Beklagte den VA auf § 50 Abs 1 SGB X und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - auf § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I gestützt. Dies macht den VA aber nicht rechtswidrig.

38

Die Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ist unschädlich, weil sie lediglich ein Element der Begründung des VA ist. Die Angabe der Ermächtigungsgrundlage wirkt sich bei gebundenen VAen - wie der Erstattungspflicht von Vorschusszahlungen - auf die Rechtmäßigkeit des VA nicht aus (BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2), wenn sowohl nach der maßgeblichen als auch nach der angegebenen Vorschrift der zu Unrecht zugeflossene Betrag zu erstatten ist. Auch rechtfertigen nach § 42 Satz 1 SGB X bloße Begründungsmängel bei rechtsgebundenen VAen deren Aufhebung grundsätzlich nicht(BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; s auch BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 150).

39

c) Der VA der Beklagten wegen Erstattung von Vorschüssen ist aber rechtswidrig und aufzuheben, weil ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger nicht besteht.

40

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I. Danach sind gezahlte Vorschüsse, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SGB I voraus.

41

Die Beklagte hatte dem Kläger einen Vorschuss iS des § 42 Abs 1 SGB I gezahlt. Sie war aufgrund der Ermittlungen und nach Anerkennung einer BK 5101 davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile nach § 3 Abs 2 BKV hat. Sie hat in den VA über die Bewilligung der Vorschüsse hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nur ein einstweiliges, mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht belastetes Recht zuerkannt wird.

42

Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs 2 SGB I(vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9; SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Insbesondere ist die Beklagte, wenn sie nachträglich das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs feststellt, weder verpflichtet noch ermächtigt, den Vorschussbescheid nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben(vgl dazu BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der Vorschussbewilligung, die als einstweiliger VA im Unterschied zur Feststellung des Leistungsrechts, die das Verwaltungsverfahren abschließt, ohnehin Wirksamkeit nur bis zum Erlass des das Verwaltungsverfahren abschließenden VA hat. Schon deshalb kann sich beim Adressaten der Vorschussbewilligung kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, die einstweilig bewilligte Leistung dauerhaft behalten zu dürfen. Daher war der Gesetzgeber nicht aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verpflichtet, einen solchen auszugestalten. Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1 RdNr 19).

43

Der Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I steht daher auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids(§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur einstweilig ist. Sie regelt die Rechte des Adressaten nur bis zum Erlass des endgültigen VA. Mit der endgültigen Entscheidung über das Ob und die Höhe der Leistung hat sich der Vorschussbescheid erledigt (BSG vom 1.7.2010 aaO).

44

Der Kläger ist der Beklagten nicht gemäß § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Erstattung der Vorschüsse verpflichtet, da die Vorschüsse die zustehende Leistung nicht übersteigen. Der Kläger hat von der Beklagten Vorschüsse in Höhe von 3100 Euro erhalten. Die Ansprüche auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 übersteigen die gezahlten Vorschüsse, da für sechs Monate jeweils ein tatsächliches Einkommen von je 1071,42 Euro berücksichtigt wurde, das nicht berücksichtigungsfähig war. Da die Beklagte dem Kläger den Ausgleich des gesamten Minderverdienstes zugebilligt hatte, stand dem Kläger ein höherer als der vorschussweise gezahlte Betrag an Übergangsleistung zu. Für eine Erstattungsforderung ist daher kein Raum. Der angefochtene VA ist vollumfänglich aufzuheben.

45

Im Rahmen des Revisionsbegehrens hat der Senat nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Kläger über den streitigen Zeitraum hinaus Übergangsleistungen zustehen.

46

4. Da die Revision des Klägers Erfolg hatte, hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2006 zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO idF ab 1.1.1993) hat, insbesondere ob ein solcher Anspruch verjährt ist.

2

Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1985 bis 1988 den Beruf des Krankenpflegers und absolvierte von 1988 bis 1989 eine Weiterbildung zum Masseur und Bademeister. Von Oktober 1991 bis Ende 1993 war er mit Unterbrechungen als Krankenpfleger und Masseur tätig. Er gab diese Tätigkeiten wegen eines schweren nässenden Kontaktekzems Ende 1993 auf. Anschließend holte er das Abitur nach und ließ sich in den Beruf des Buchbinders umschulen (bis 1998). Auf Kosten des damaligen Arbeitsamts nahm er im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 2002 wiederholt an Praktika teil. Anschließend übte er verschiedene Aushilfstätigkeiten aus.

3

Mit Schreiben vom 10.7.2003 wies der Kläger die Beklagte auf berufsbedingte Erkrankungen von Haut und Wirbelsäule hin. Die Beklagte erkannte eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der (damaligen) Anlage zur BKVO (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden BK 5101) an (Bescheid vom 22.12.2004). Mit Verwaltungsakten im Bescheid vom 22.3.2005 stellte sie weiter fest, der Versicherungsfall sei am 1.1.1994 eingetreten, Anspruch auf Rente wegen der BK 5101 bestehe nicht. In der Begründung führte sie ua aus, eventuelle Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 1.1.1999 seien verjährt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.3.2005 Widerspruch, in dessen Begründung er Ansprüche auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2006 zurück, da sie zum Anspruch auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe noch keine Entscheidung getroffen habe. Diese werde gesondert ergehen.

4

Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006). Wegen des Anspruchs auf Übergangsleistung erhob der Kläger im Juli 2006 beim SG Würzburg Untätigkeitsklage (S 5 U 186/06). Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2006 die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Der Anspruch sei verjährt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die von der Erhebung der Einrede absehen ließen. Der Zweck der Gewährung von Übergangsleistungen, nämlich der Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis, sei über neun Jahre nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6.9.2006).

5

Hiergegen hat der Kläger beim SG Würzburg Klage erhoben (S 5 U 261/06). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe sich in rechtmäßiger Weise auf Verjährung berufen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 19.1.2010 den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO "dem Grunde nach zu bewilligen". Dem Kläger stehe gegen die Beklagte für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Übergangsleistung zu. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch sei nicht vor dem 1.10.1999 gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt, da er nicht fällig geworden sei. Der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO werde erst mit Bekanntgabe der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung fällig. Mangels Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsakts habe die Verjährung des Anspruchs nicht begonnen. Den mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecken, wie die Herstellung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, sei keine besondere Bedeutung beizumessen.

7

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 45 Abs 1 SGB I iVm § 3 Abs 2 BKVO und §§ 40, 41 SGB I. Die beanspruchte Übergangsleistung sei verjährt. Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, was im Falle des § 3 Abs 2 Satz 1 und 2 BKVO als "Anspruch auf Sozialleistungen" iS von § 45 Abs 1 SGB I zu verstehen und wann ein solcher Anspruch entstanden sei. Die Auslegung der genannten Vorschriften durch das LSG stehe nicht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der genannten Normen. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, die lediglich nach Höhe und Dauer begrenzt sei. Der Anspruch auf Übergangsleistung entstehe grundsätzlich, wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sei. Der Anspruch ende spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspreche. Folglich sei der Anspruch auf Übergangsleistung am 1.1.1994 entstanden und habe mit Ablauf des Fünf-JahresZeitraums am 31.12.1998 geendet. Dies werde auch bestätigt durch die Entscheidung des BSG vom 5.2.2008 (B 2 U 18/06 R), nach welcher der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO selbstständig im Rahmen der Rechtsnachfolge(§ 56 SGB I) übergehen könne. Dies setze voraus, dass ein Recht bereits vor der Konkretisierung der Leistung durch die Beklagte entstanden und fällig geworden sei. Der Zweck der Leistung, nämlich die Ermöglichung des Übergangs von der zu unterlassenden auf eine neue Tätigkeit, könne viele Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr erreicht werden.

8

Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13. November 2006 zurückzuweisen.

9

Der vor dem LSG von einem Rentenberater vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt. Sinngemäß begehrt er, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

11

Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Bayerischen LSG ist aufzuheben, denn das LSG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO, auch nicht "dem Grunde nach", zu bewilligen. Vielmehr hätte das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückweisen müssen.

12

1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO geltend. Da die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO konkretisiert hat, geht es ihm darum, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Recht auf eine Übergangsleistung zu bewilligen. Um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer solchen Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1). Soweit der Kläger bisher sein Begehren mit der Anfechtungs- und Leistungsklage ("Übergangsleistung zu gewähren") verfolgt hat, ist das Verpflichtungsbegehren hiervon umfasst (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).

13

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs 2 der am 30.11.1997 außer Kraft getretenen BKVO vom 20.6.1968 (BGBl I 721), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I 2343). Denn der Kläger macht ein Recht auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsleistung ab 1.1.1994 geltend. Dagegen findet trotz Antragstellung im Juli 2003 § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) idF ab 1.12.1997 keine Anwendung. Diese Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 SGB VII. Gemäß § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII nicht für vor dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) eingetretene Versicherungs- und Leistungsfälle. Die aufgrund der Vorschriften des SGB VII erlassene BKV ist damit nicht auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Leistungsfälle anzuwenden. Diese Rechtsverordnung trifft - abgesehen von § 6 BKV - keine Regelungen über Leistungen für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen(vgl auch BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 18).

14

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon kein Recht auf Bescheidung, erst recht keins auf Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung zu (§ 3 Abs 2 BKVO). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, dass in der Person des Klägers am 1.1.1994 alle Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt waren (2.). Dies kann aber dahinstehen, denn die Beklagte war nach dem Zweck des ihr eingeräumten Ermessens nicht zu verpflichten, ein Recht auf eine Übergangsleistung für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 zu bewilligen (3.). Da ein Recht auf eine Übergangsleistung frühestens mit der Bekanntgabe der bewilligenden Ermessensentscheidung entsteht, wie das LSG richtig gesehen hat, und die Beklagte hier zu Recht keine Bewilligung ausgesprochen hatte, kam es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nicht an, ob die Beklagte den Antrag mit der Begründung ablehnen durfte, der Anspruch sei gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Ein abstrakt denkbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Rechts oder Anspruchs auf eine Übergangsleistung aufgrund der Antragstellung im Juli 2003 für spätere Zeiträume ist nicht im Streit (4.).

15

           

2. § 3 Abs 2 BKVO in der vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 geltenden Fassung lautete:

        

"Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt."

16

Erste Voraussetzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO ist das Bestehen einer aktuellen, konkret individuellen Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK(BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R - Juris RdNr 11 mwN). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bei der Beklagten wegen einer Beschäftigung als Krankenpfleger und Masseur versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), ihm drohte im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung der BK 5101.

17

Zweite Voraussetzung des Anspruchs ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Diese war gegeben, denn der Kläger hat die seine Haut gefährdende Tätigkeit - zuletzt als Krankenpfleger - zum 31.12.1993 auf Dauer eingestellt.

18

Dritte Voraussetzung ist das (ggf trotz Vorteilsausgleichs eingetretene) Vorliegen einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile. Dass die Einstellung der Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 beim Kläger zu einer Minderung des Verdienstes oder zu einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil geführt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Diese Feststellung kann nicht darin gesehen werden, dass das LSG den Zusammenhang zwischen entweder der Minderung des Verdienstes und/oder einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil und der Aufgabe der Tätigkeit bejaht hat. Ein solcher Zusammenhang kann nicht bejaht werden, ohne dass im Einzelfall festgestellt wird, dass die Glieder der Kausalkette vorliegen, die angeblich wesentlich ursächlich miteinander verbunden sind. Dass beim Kläger durch die Ende 1993 erfolgte Einstellung der Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile wesentlich verursacht worden sind und ggf welche, lässt sich dem Urteil des LSG aber nicht entnehmen.

19

Schließlich ist (viertens und fünftens) ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der drohenden BK und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 40, 146, 149 = SozR 5677 § 3 Nr 1 S 3 f; BSG Beschluss vom 4.10.1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-INFO 1997, 952; Benz, BG 1988, 596 mwN).

20

Versicherte, bei denen die Gefahr iS des § 3 Abs 1 BKVO fortbesteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger nach Maßgabe dieser Vorschrift einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer.

21

Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sind(BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R - Juris RdNr 14). Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2)auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.

22

3. Die Beklagte hat, wie das SG im Ergebnis richtig erkannt hat, einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Erfüllung des Tatbestandes entstehende gebundene Befugnis des Unfallversicherungsträgers, über die Zuerkennung eines Rechts auf eine solche Geldleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist gemäß dem zukunftsgerichteten Zweck der Leistungsart (a) auf fünf Jahre seit Entstehung des Anspruchs begrenzt (b). Wenn alle fünf Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO zu einem Zeitpunkt vorliegen, kann der Träger von da ab gerechnet für höchstens fünf Jahre durch pflichtgemäße Ermessensentscheidung ein Recht/einen Anspruch auf Übergangsleistungen begründen. Er hat dabei zu berücksichtigen, ob aktuell zu diesem Entscheidungszeitpunkt die mit der Leistungsart "Übergangsleistung" intendierten Zwecke (noch) zu erreichen sind. Dies hat die Beklagte hier zutreffend verneint.

23

a) Die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO hat präventiven Charakter. Da sie zukunftsgerichtet ist, kann die Leistung nicht außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums "rückwirkend" bewilligt werden.

24

Der Zweck der Übergangsleistung ist allein Prävention und besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 25/95 - BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2). Dadurch wird die Unterlassung gefährdender Tätigkeit, auf die nach § 3 Abs 1 BKVO hinzuwirken ist, ergänzend gefördert. Denn dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und im Wesentlichen dadurch verursachte Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKVO vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG Urteil vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11). Die Übergangsleistung ist als präventive Hilfe beim und zum Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit ausgestaltet (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 7, 15) und verfolgt aufgrund dessen zukunftsgerichtete Ziele (BSG, aaO, RdNr 15).

25

Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen (ggf trotz eines Vorteilsausgleichs) einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. Dies liegt ua vor, wenn er wegen der gefährdenden Tätigkeiten auch seine bisherige Erwerbstätigkeit insgesamt aufgeben muss und keine anderweitige Erwerbstätigkeit und damit keinen anderweitigen Verdienst erlangt. Die Übergangsleistung soll gerade das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - Juris RdNr 13 mwN). Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der BK erreicht. Gelingt ihm das nicht, vermag ihn die Übergangsleistung nach Ablauf der für diese vorgesehenen Dauer von höchstens fünf Jahren ab Tatbestandserfüllung nicht mehr davor zu bewahren, dass er auf einen wirtschaftlich niedrigeren Stand absinkt (BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2).

26

Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet. Gegen eine Schadensersatzfunktion spricht schon, dass § 3 Abs 2 BKVO weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzt und nicht den vollen und auf Dauer eintretenden Nachteil durch die erzwungene Tätigkeitseinstellung vollständig ausgleichen kann und will. Frühere insoweit anders lautende Rechtsprechung (BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R) gibt der Senat auf.

27

Der rein präventive Charakter der Leistungsart schließt es zugleich aus, dass diese der Entschädigung dienen soll (so aber BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94 - HVBG-INFO 1995, 2410 mwN). Es handelt sich nicht um soziale Entschädigung. Diese dient dem Ausgleich auch der wirtschaftlichen Auswirkungen eines erlittenen Gesundheitsschadens, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I). Der Gedanke der Entschädigung eines besonderen Opfers für die staatliche Gemeinschaft - wie er vom Bundesversorgungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz verfolgt wird - trifft auf die echte gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (vgl auch Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 RdNr 4). Vielmehr ist bereits in älteren Entscheidungen des BSG zutreffend erkannt worden, dass es sich bei § 3 BKVO um eine im Recht der Sozialversicherung angesiedelte Regelung zur Prävention und Krankheitsvorsorge handelt(BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 - HVBG-INFO 1994, 496; BSGE 19, 157, 158). Ein Verständnis der Vorschrift als haftungsrechtliche Entschädigung im Sinne des sonstigen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts scheidet aus.

28

b) Der Unfallversicherungsträger darf Zahlungsansprüche auf Grundlage des § 3 Abs 2 BKVO längstens für fünf Jahre seit der Tatbestandserfüllung begründen(§ 31 SGB I).

29

§ 3 Abs 2 Satz 2 BKVO regelt abschließend, welche Arten von Geldleistung als Übergangsleistung zu erbringen sind und für welchen Zeitraum ab Tatbestandserfüllung ein solches Recht längstens zuerkannt werden darf. Es kann entweder ein Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO bewilligt oder aber ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck des § 3 Abs 2 BKVO kann nur erreicht werden, wenn die Geldleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Verdienstminderung oder der wirtschaftlichen Nachteile iS des Tatbestandes erbracht wird. Die Vorschrift gibt diesen zeitlichen Rahmen ausdrücklich für das weiterreichende Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung vor. Er gilt aber auch für den bloßen Anspruch auf einmalige "Beihilfe". Denn auch sie dient allein dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Dies erfordert, dass auch sie zeitnah nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erbracht wird. Typischerweise ist ein einmaliger Geldbetrag alsbald zu leisten, nachdem der Versicherte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit begonnen hat. Nach der in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO getroffenen Typisierung ist der Übergang in die andere berufliche Tätigkeit längstens nach fünf Jahren abgeschlossen. Nach ihren Zwecken können deshalb beide Arten von Übergangsleistung außerhalb eines angemessenen, fünf Jahre überschreitenden Zeitraums nicht erbracht werden (so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9 - § 3 BKV RdNr 67).

30

Der Verordnungsgeber trägt mit § 3 Abs 2 BKVO auch dem Gedanken Rechnung, dass den Versicherten bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von fünf Jahren die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein wird(vgl BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2). Andererseits berücksichtigt die Länge des möglichen Anspruchszeitraums auch, dass der Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit in der Regel nicht unmittelbar die Aufnahme einer neuen nicht gefährdenden Tätigkeit folgen muss oder kann. Neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts können auch andere Umstände, wie zB ein Bedarf an Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder persönliche Gründe, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit entgegenstehen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.1).

31

Auch wenn bei dem Kläger ab dem 1.1.1994 ein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil vorgelegen hat, ist die Beklagte also aufgrund des Antrags vom Juli 2003 nicht zur rückwirkenden Bewilligung einer Übergangsleistung vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 berechtigt oder verpflichtet gewesen. Die mit Präventionsleistungen zu unterstützende, bis zu fünf Jahre dauernde Phase der Umstellung auf ein neues Tätigkeitsfeld war abgeschlossen. Der Kläger konnte bei einem am 1.1.1994 beginnenden Übergang in eine andere gefährdungsfreie Tätigkeit nicht mehr präventiv mit zukunftsgerichteten Leistungen unterstützt werden.

32

Danach hat der Kläger kein Recht auf Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung durch die Beklagte für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998.

33

4. Im Rahmen dieser Revision ist dem Senat nicht zur rechtlichen Prüfung gestellt, ob ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Ermessen der Beklagten über Übergangsleistungen für Zeiträume innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem Antrag besteht.

34

Zwar beginnt die Fünf-Jahres-Frist, anders als häufig angenommen wird, nicht zwingend am Tag nach endgültiger Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (so aber BSG SozR 5677 § 3 7. BKVO Nr 3 S 10; Hessisches LSG vom 10.8.1983 - L-3/U-1123/82 - Breith 1984, 212; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.11). Diese Auffassung übersieht, dass die "Minderung des Verdienstes" oder "sonstiger wirtschaftlicher Nachteile" ebenfalls Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs ist (zutreffend BSG vom 22.8.1975 - 5 RKnU 5/74 - BSGE 40, 146, 149). Faktisch wird in aller Regel mit der Aufgabe der Tätigkeit unmittelbar auch der wirtschaftliche Nachteil eintreten. Wenn dieser aber ausnahmsweise erst später eintritt, zB weil der Versicherte trotz der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, die mit seiner bisherigen Arbeit verbunden waren, zunächst das gleiche Entgelt wie vor dem Auftreten der Erkrankung erzielt, ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn auch der wirtschaftliche Nachteil eingetreten ist. Entsprechend beginnt die Fünf-Jahres-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Hat die Frist einmal zu laufen begonnen, läuft sie kalendermäßig ab und wird durch den zeitweisen Wegfall des Minderverdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils nicht unterbrochen, gehemmt oder neu in Gang gesetzt (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97 - HVBG-INFO 1997, 1912). Der Senat nimmt deshalb weiter an, dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum weder durch nach Tatbestandserfüllung eintretende Zeiten ohne Minderverdienst noch aus anderen Umständen verlängert (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97).

35

Für die Zeit ab Juli 2003 hat der Kläger aber weder das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen behauptet, noch haben - ausgehend vom geltend gemachten Begehren - die Beklagte, das SG oder das LSG über einen solchen Anspruch entschieden. Der Senat kann daher die Frage einer Anspruchsberechtigung in anderen Zeiträumen als denjenigen, über die das LSG entscheiden hat, nicht befinden.

36

Bei Kenntniserlangung von dem möglichen Bedarf an Präventionsleistungen im Juli 2003 durfte die Beklagte die Umstellung auf eine andere nicht gefährdende Tätigkeit nicht mehr rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 fördern. Deshalb war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abgeändert: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 und die Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro sowie die Feststellung einer Rückforderung von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Höhe der Übergangsleistung zu niedrig festgesetzt hat und ob sie Vorschüsse auf die Übergangsleistung in Höhe von ursprünglich 2812,78 Euro, jetzt noch von 1412,78 Euro, vom Kläger zurückfordern darf.

2

Bei dem Kläger liegt der Versicherungsfall einer Berufskrankheit (BK) vor. Bei ihm ist eine BK nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt (Bescheid vom 25.2.2005), also eine Hautkrankheit, die ihn zur Aufgabe seiner für diese BK ursächlichen Berufstätigkeit gezwungen hatte.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Schreiben vom 15.2., 7.3., 30.3. und 22.4.2005 Vorschüsse auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von einmal 1000 Euro und dreimal 700 Euro, da über den Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht endgültig entschieden werden könne. Sie wies den Kläger auch darauf hin, er müsse den Erhalt wirtschaftlicher Vorteile wegen Aufgabe der Tätigkeit angeben und Überzahlungen beim Vorschuss ggf erstatten.

4

Ab 1.10.2004 bezog der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in Höhe von 1071,42 Euro aus seiner privaten Versicherung.

5

Im Bescheid vom 2.6.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 ein Recht auf Übergangsleistung und setzte dessen Gesamtwert auf 287,22 Euro fest. Ferner stellte sie fest, sie habe gegen ihn wegen der Vorschussleistungen von insgesamt 3100 Euro einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2812,78 Euro. Die Überzahlung ergebe sich, weil sich die wirtschaftliche Einbuße des Klägers durch die Tätigkeitsaufgabe in Höhe der privaten BU-Rente vorteilsausgleichend verringert habe.

6

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.9.2005).

7

Das SG Magdeburg hat mit Urteil vom 17.7.2007 die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, die private BU-Rente werde auch bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit weitergezahlt, sie habe keine unmittelbare Lohnersatzfunktion und sei von ihm außerhalb des Systems der sozialen Sicherung erwirtschaftet worden. Das LSG hat mit Urteil vom 25.5.2011 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit vom Kläger mehr als 1412,78 Euro zurückgefordert werden. Die den Rückforderungsbetrag übersteigende Vorschusszahlung betreffe den Zeitraum nach März 2005, für den die Beklagte keine Feststellung dazu getroffen habe, welche Leistung dem Kläger zustehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die Beklagte sei durch § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ermächtigt, die Vorschüsse zurückzufordern. Die private BU-Rente des Klägers sei auf die Übergangsleistung anzurechnen, denn es handele sich um einen Vorteil, den der Kläger aufgrund der Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit durch die BK erlangt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung der privaten Rente bestünden nicht.

8

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 3 Abs 2 Satz 1 BKV. Das LSG gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei den Bezügen einer privaten BU-Rente um einen Verdienst im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Anrechnung komme nicht in Betracht, weil er die private Rente aufgrund langjähriger Beitragszahlung erworben habe. Dies sei geschehen, um zB Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu ergänzen. Würde die private Rente angerechnet, sei die gesetzliche Unfallversicherung von der Leistungspflicht entlastet, wenn und soweit ein Bürger private Vorsorge treffe. Diese betreibe er aber mit dem Ziel, höhere Versicherungsleistungen als die gesetzlich Versicherten zu erhalten. Seine Beiträge wären entwertet, wenn gesetzliche Leistungen durch die private Vorsorge herabgesetzt oder gemindert würden. Darin liege auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, da es für eine Anrechnung der privaten Rente auf die gesetzliche Leistung keine sachliche Rechtfertigung gebe.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 sowie die Festsetzung des Höchstwerts des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro und die Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Ausgleich nach § 3 Abs 2 BKV stelle einen Schadensersatz dar. Alle Einkünfte, die sich im Einzelfall auf die wirtschaftliche Lage des Versicherten auswirkten, seien bei dem Vergleich des Einkommens vor und nach der Aufgabe der Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Aufgabe der Tätigkeit erlangt werden (unter Hinweis auf BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

13

Da das LSG den die Rückforderung festsetzenden Verwaltungsakt (VA) bereits aufgehoben hat, soweit ein höherer Betrag als 1412,78 Euro gefordert wurde, ist das Revisionsbegehren auf die Aufhebung der Feststellung des Rückforderungsanspruchs in Höhe auch dieser 1412,78 Euro und damit im Ergebnis auf Aufhebung des von der Beklagten geforderten Gesamtbetrags gerichtet.

14

In dem Rechtsstreit geht es um die Anfechtungsklagen des Versicherten gegen VAe, mit denen die Beklagte zum einen ein Recht des Klägers auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf einen Höchstbetrag von 287,22 Euro endgültig festgesetzt hat und zum anderen geleistete Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro zurückfordert. Der Kläger wendet sich (nur) mit Anfechtungsklagen gegen diese VAe der Beklagten im Bescheid vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005, denn er hat von Anfang an geltend gemacht, er schulde keine Erstattung der Vorschussleistungen, weil die Übergangsleistung wegen zu Unrecht erfolgter Berücksichtigung der privaten BU-Rente zu niedrig festgesetzt sei. Er erstrebt also die Beseitigung der Erstattungspflicht, wozu es genügt, dass die Beklagte ihm für die fragliche Zeit mehr als 3100 Euro an Übergangsleistung schuldet. Nur insoweit ficht er auch die Festsetzung des Höchstwerts seines Rechts auf Übergangsleistung an. Dagegen hat er mit seinen Widersprüchen und Klagen vor den Gerichten erster und zweiter Instanz nicht begehrt, die Beklagte zur Zahlung von Übergangsleistung in bestimmter Höhe und für bestimmte Dauer zu verpflichten.

15

1. Beide Anfechtungsklagen sind statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 SGG). Auch wenn der Kläger sich (nur) dagegen wendet, dass die Beklagte den Wert des Rechts auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf 287,22 Euro begrenzt hat, ist die Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen zwei ihn beschwerende VAe, denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid (mindestens) zwei VAe verlautbart, indem sie Regelungen im Einzelfall getroffen hat, die Rechtswirkung nach außen, nämlich gegenüber dem Kläger, haben (§ 31 Satz 1 SGB X). In der einen Regelung hat sie den Wert des Rechts auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 endgültig auf nicht mehr als 287,22 Euro festgesetzt. In einer weiteren Regelung hat sie den Differenzbetrag zwischen der endgültig festgesetzten Übergangsleistung und den gezahlten Vorschüssen, das sind 2812,87 Euro, vom Kläger zur Rückerstattung angefordert.

16

Die Anfechtungsklagen sind auch zulässig. Zwar ist, wenn ein Versicherter eine Leistung in bestimmter Höhe begehrt, auf die er glaubt, einen Rechtsanspruch zu haben, in der Regel die Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder (bei Ermessenleistungen) mit einer Verpflichtungsklage zu verbinden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 3a). Bei einem Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren ist die isolierte Anfechtungsklage deshalb grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann die isolierte Anfechtungsklage aber zulässig sein (Keller, aaO, RdNr 4a), wenn der Kläger allein mit dieser Klageart sein Rechtsschutzziel erreichen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beklagte über das Ob und die Höhe einer Übergangsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 14, 22). Da sie hier ihr Ermessen aber schon betätigt und entschieden hat, vorübergehend den gesamten wirtschaftlichen Nachteil aus der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auszugleichen und Übergangsleistung in dieser Höhe zu bewilligen, kann der Kläger sich auf die Anfechtung der Höchstbetragsbegrenzung beschränken. Falls die private BU-Rente keine berücksichtigungsfähige tatsächliche Einnahme ist, steht dem Kläger aufgrund der Bewilligung der Beklagten für die Zeit von 18.9.2004 bis 31.3.2005 eine Übergangsleistung von mehr als 3100 Euro zu. Zur Beseitigung der Erstattungspflicht genügt also die Anfechtung des Höchstwerts der endgültig bewilligten (Übergangs-)Leistung.

17

2. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von mindesten 3100 Euro zu.

18

a) Es ist nicht gerichtlich zu prüfen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 BKV vorliegen, denn die Beklagte hat mit VA vom 2.6.2005 zu Gunsten des Klägers bindend geregelt, dass "ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 2 BKV" in Höhe von 287,22 Euro besteht.

19

Nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV wird als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt.

20

Im Rahmen dieses Rechtsstreits wegen Anfechtung der Höchstfestsetzung des Betrags der Übergangsleistung auf 287,22 Euro für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 geht es nicht mehr darum, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen ein Recht auf Übergangsleistung erst zu bewilligen (vgl BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine solche Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 12). Zwar liegt die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (zB gestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) grundsätzlich im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 21). Vorliegend hat die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV aber bereits konkretisiert und endgültig bewilligt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Entstehen des Rechts auf Erstattung überzahlter Vorschüsse nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ua an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Leistungsträger dem Kläger eine Leistung endgültig "zugestanden" hat(vgl Wagner in jurisPK-SGB I § 42 RdNr 43).

21

b) Sobald die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, dass und in welchem Umfang sie dem Versicherten im streitigen Zeitraum Übergangsleistung bewilligt, unterliegt die Berechnung des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94).

22

Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der der Haut drohenden Gefahren aufgeben musste. Dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und deshalb Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKV vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 24). Zwar wird der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV partiell die Funktion des Ausgleichs immaterieller Schäden zugeschrieben(zur sog Ausgleichsfunktion der Übergangsleistung vgl Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2008, § 9 Anh III RdNr 94 ff), sie ist aber keine Leistung mit Schadensersatzfunktion (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 23 ff). Bereits in den Materialien zur BKV vom 31.10.1997 (BR-Drucks 642/97) wurde vielmehr die präventive Zielrichtung der Leistung, nämlich das Vermeiden von Gesundheitsschäden, betont (vgl hierzu Becker in Becker ua, Kommentar zum SGB VII, Stand Januar 2006, § 9 RdNr 374 ff). Daneben folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Leistung auch Entgeltersatzfunktion hat (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27).

23

Deshalb wird die Übergangsleistung aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet (vgl nur Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Vorb v § 249 RdNr 119 f). Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen (stRspr; BSG vom 29.5.1963 - 2 RU 269/59 - BSGE 19, 157, 159 = SozR Nr 2 zu § 5 3. BKVO; BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 107/00 B -; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30.6.1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).

24

Die Beklagte hat - anders als das LSG - den Minderverdienst für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 grundsätzlich nach diesen Maßstäben ermittelt. Bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens sind auch Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3, Abweichendes gilt aber nach § 3 Abs 2 Satz 3 BKV). Beim Kläger waren daher das Verletztengeld (im September 2004 drei Tage zu je 20,20 Euro) und die Arbeitslosenhilfe (vom 25.9. bis 31.12.2005 je 16,05 Euro täglich) bei der Berechnung der Übergangsleistung als tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen.

25

c) Die Beklagte hat aber zu Unrecht die private BU-Rente von 1071,42 Euro/Monat für die Zeit vom 1.10.2004 bis 31.3.2005 als tatsächliches Einkommen auf die Übergangsleistung angerechnet.

26

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die private BU-Rente überhaupt eine nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV zu berücksichtigende vorteilsausgleichende Einnahme ist. Das BSG hat insoweit entschieden, dass bei der Berechnung des Minderverdienstes und sonstiger Nachteile nur solche Vorteile berücksichtigt werden, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit und dem Erzielen des Vorteils ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (vgl BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1). An diesem Zusammenhang könnte es fehlen, da die BU-Rente dem Kläger nicht nur wegen der Hauterkrankung und der Unterlassung der die Haut belastenden Tätigkeit gezahlt wird. Nach § 2 der Versicherungsbedingungen der (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung liegt BU vor, wenn die versicherte Person aufgrund ärztlich nachgewiesener Krankheit … voraussichtlich auf Dauer ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht(vgl Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl 2011, S 1694). Danach könnte die BU-Rente im Wesentlichen deshalb erbracht werden, weil der Kläger außerstande ist, den geschützten Beruf oder eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit weiter auszuüben. Die Nichtberücksichtigung der privaten BU-Rente könnte auch auf § 3 Abs 2 Satz 3 BKV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift sollte klargestellt werden (BR-Drucks 642/97, S 11), dass Verletztenrenten und vergleichbare Renten wegen einer Erwerbsminderung bei der Entscheidung über die Höhe der Übergangsleistungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden dürften (Zweifel bezüglich einer Anrechnung der BU-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung äußert deshalb Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 53). Das BSG hat allerdings entschieden, dass Renten wegen BU aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen anzurechnen seien (noch zu § 3 Abs 2 BKVO: BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3). Es bleibt hier dahingestellt, ob hieran festzuhalten ist.

27

Gegen eine Berücksichtigung von Leistungen aus Privatversicherungen spricht entscheidend, dass der Versicherte sich privatrechtliche Ansprüche erworben hat, die grundsätzlich nicht auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 4 Abs 2 SGB I) angerechnet werden. Es wäre systemwidrig, Leistungen, die ein Versicherter sich privatautonom und zusätzlich zu der bestehenden Sicherung aus einem Sozialversicherungsverhältnis verschafft hat, bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen. So wird zB die Rente aus privater Unfallversicherung neben einer solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet. Dementsprechend sind bei der Berechnung einer Übergangsleistung die durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit erzielten Nettoentgelte und -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) zu berücksichtigen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3). Daneben sind auch Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion, die das durch Aufgabe der Tätigkeit entfallene Entgelt substituieren, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 46a; vgl auch M. Benz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherung, 1996, § 47 RdNr 129).

28

Für andere Leistungen hat das BSG (Urteil vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3)lediglich entschieden, dass diese anzurechnen sind, wenn und soweit diese in einem wirtschaftlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehen. Ein solcher Zusammenhang wird verneint, wenn Versicherte Einkünfte von Dritten (zB Betriebsrenten vom Arbeitgeber) erzielen, die ihnen zwar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber wegen deren gesundheitsbedingter Aufgabe zugesagt worden sind (so auch Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 57). Entsprechendes gilt für Leistungen aus privaten Versicherungen. Diese können und sollen Personen erwerben, um neben den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme eine weitere Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Erwerbslosigkeit, Alter uä zu haben. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass wegen der unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung eine ergänzende Sicherung durch private Vorsorge oder durch Leistungen Dritter angestrebt werden soll. Solchen außerhalb der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten kommt dann aber nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger wie diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht zu entlasten (vgl Römer aaO; Benz, BG 1996, 496; aA die Vorinstanz, LSG für das Saarland vom 16.11.2005 - L 2 U 182/02; Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2009, § 9 Anh III § 3 BKV RdNr 114). Für einen solchen Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte private Vorsorgefreiheit bedürfte es insbesondere einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung, die für § 3 Abs 2 BKV nicht vorliegt.

29

Danach ist die private BU-Rente bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob es im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch wäre, Personen, die sich zusätzlich absichern, im wirtschaftlichen Ergebnis mit den Personen gleichzustellen, die hierauf verzichten. Jedenfalls bekäme bei dieser Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein Versicherter, der sich privat abgesichert hat, eine geringere Übergangsleistung als eine Person, die nicht privat vorgesorgt hat.

30

Allerdings kommt es auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu einer Ungleichbehandlung in der Weise, dass Leistungen aus dem Recht der Sozialversicherung angerechnet, private Versicherungsleistungen aber nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass die von privaten Versicherungsunternehmen gewährte Rente nicht berücksichtigt wird, ist aber mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Durch die grundlegenden systematischen Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Auslegung gesetzlicher Anrechnungsregelungen an der Verschiedenheit der Versicherungssysteme ausrichtet (ähnlich auch BSG vom 12.6.2003 - B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 = SozR 4-3100 § 65 Nr 1; zu § 3 Abs 4 ALG auch BSG vom 16.6.2005 - B 10 LW 4/04 R - SozR 4-5864 § 8 Nr 1). Das BVerfG hat insoweit entschieden, dass der parlamentarische Gesetzgeber nach dem Drei-Säulen-Modell (vgl dazu BVerfGE 65, 196, 212) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) unterscheiden und die Anrechnung auf die erste Säule beschränken darf (BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 293 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

31

Da die private BU-Rente keine Leistung ist, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen ist, ist auf die Revision des Klägers der VA im Bescheid vom 2.6.2005, der den Höchstwert der Übergangsleistung festgesetzt hat, aufzuheben, da die Beklagte ohne Berücksichtigung der privaten BU-Rente in den Monaten Oktober 2004 bis März 2005 höhere Übergangsleistungen gezahlt hätte.

32

3. Der VA, mit dem die Beklagte die Erstattung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro fordert, ist zwar nicht insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht angehört (a>) und sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat (b>). Der VA ist aber insoweit rechtswidrig, als dem Kläger höhere Übergangsleistung zustand, sodass die Vorschussbeträge die endgültige Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht übersteigen (c>).

33

a) Der VA vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005 ist nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass entgegen § 24 Abs 1 SGB X nicht angehört hat.

34

Gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein VA erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Der VA über die Erstattung der gezahlten Vorschüsse greift in die Rechte des Klägers ein, denn ihm gegenüber soll durch den VA eine Geldforderung der Beklagten begründet werden.

35

Die unterlassene Anhörung ist aber gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X unbeachtlich, weil sie während der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Eine Anhörung wird nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG während des Vorverfahrens nachgeholt und der Verfahrensmangel im Regelfall geheilt, wenn dem Betroffenen, soweit nicht schon in der Begründung des VA geschehen, während dieses Verfahrensabschnitts die nach Ansicht des Verwaltungsträgers entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt werden und ihm dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl auch BSG vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1).

36

Der Kläger hat im Vorverfahren geltend gemacht, die Berechnung des Erstattungsbetrags sei aufzuschlüsseln und seine private BU-Rente sei nicht anzurechnen. Die Beklagte hat ihm die Berechnung der Erstattungsforderung im Einzelnen erläutert, sodass er zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung nehmen konnte.

37

b) Der VA ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (vgl hierzu § 35 Abs 1 SGB X, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X). Zwar hat die Beklagte den VA auf § 50 Abs 1 SGB X und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - auf § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I gestützt. Dies macht den VA aber nicht rechtswidrig.

38

Die Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ist unschädlich, weil sie lediglich ein Element der Begründung des VA ist. Die Angabe der Ermächtigungsgrundlage wirkt sich bei gebundenen VAen - wie der Erstattungspflicht von Vorschusszahlungen - auf die Rechtmäßigkeit des VA nicht aus (BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2), wenn sowohl nach der maßgeblichen als auch nach der angegebenen Vorschrift der zu Unrecht zugeflossene Betrag zu erstatten ist. Auch rechtfertigen nach § 42 Satz 1 SGB X bloße Begründungsmängel bei rechtsgebundenen VAen deren Aufhebung grundsätzlich nicht(BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; s auch BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 150).

39

c) Der VA der Beklagten wegen Erstattung von Vorschüssen ist aber rechtswidrig und aufzuheben, weil ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger nicht besteht.

40

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I. Danach sind gezahlte Vorschüsse, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SGB I voraus.

41

Die Beklagte hatte dem Kläger einen Vorschuss iS des § 42 Abs 1 SGB I gezahlt. Sie war aufgrund der Ermittlungen und nach Anerkennung einer BK 5101 davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile nach § 3 Abs 2 BKV hat. Sie hat in den VA über die Bewilligung der Vorschüsse hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nur ein einstweiliges, mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht belastetes Recht zuerkannt wird.

42

Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs 2 SGB I(vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9; SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Insbesondere ist die Beklagte, wenn sie nachträglich das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs feststellt, weder verpflichtet noch ermächtigt, den Vorschussbescheid nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben(vgl dazu BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der Vorschussbewilligung, die als einstweiliger VA im Unterschied zur Feststellung des Leistungsrechts, die das Verwaltungsverfahren abschließt, ohnehin Wirksamkeit nur bis zum Erlass des das Verwaltungsverfahren abschließenden VA hat. Schon deshalb kann sich beim Adressaten der Vorschussbewilligung kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, die einstweilig bewilligte Leistung dauerhaft behalten zu dürfen. Daher war der Gesetzgeber nicht aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verpflichtet, einen solchen auszugestalten. Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1 RdNr 19).

43

Der Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I steht daher auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids(§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur einstweilig ist. Sie regelt die Rechte des Adressaten nur bis zum Erlass des endgültigen VA. Mit der endgültigen Entscheidung über das Ob und die Höhe der Leistung hat sich der Vorschussbescheid erledigt (BSG vom 1.7.2010 aaO).

44

Der Kläger ist der Beklagten nicht gemäß § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Erstattung der Vorschüsse verpflichtet, da die Vorschüsse die zustehende Leistung nicht übersteigen. Der Kläger hat von der Beklagten Vorschüsse in Höhe von 3100 Euro erhalten. Die Ansprüche auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 übersteigen die gezahlten Vorschüsse, da für sechs Monate jeweils ein tatsächliches Einkommen von je 1071,42 Euro berücksichtigt wurde, das nicht berücksichtigungsfähig war. Da die Beklagte dem Kläger den Ausgleich des gesamten Minderverdienstes zugebilligt hatte, stand dem Kläger ein höherer als der vorschussweise gezahlte Betrag an Übergangsleistung zu. Für eine Erstattungsforderung ist daher kein Raum. Der angefochtene VA ist vollumfänglich aufzuheben.

45

Im Rahmen des Revisionsbegehrens hat der Senat nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Kläger über den streitigen Zeitraum hinaus Übergangsleistungen zustehen.

46

4. Da die Revision des Klägers Erfolg hatte, hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abgeändert: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 und die Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro sowie die Feststellung einer Rückforderung von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Höhe der Übergangsleistung zu niedrig festgesetzt hat und ob sie Vorschüsse auf die Übergangsleistung in Höhe von ursprünglich 2812,78 Euro, jetzt noch von 1412,78 Euro, vom Kläger zurückfordern darf.

2

Bei dem Kläger liegt der Versicherungsfall einer Berufskrankheit (BK) vor. Bei ihm ist eine BK nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt (Bescheid vom 25.2.2005), also eine Hautkrankheit, die ihn zur Aufgabe seiner für diese BK ursächlichen Berufstätigkeit gezwungen hatte.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Schreiben vom 15.2., 7.3., 30.3. und 22.4.2005 Vorschüsse auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von einmal 1000 Euro und dreimal 700 Euro, da über den Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht endgültig entschieden werden könne. Sie wies den Kläger auch darauf hin, er müsse den Erhalt wirtschaftlicher Vorteile wegen Aufgabe der Tätigkeit angeben und Überzahlungen beim Vorschuss ggf erstatten.

4

Ab 1.10.2004 bezog der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in Höhe von 1071,42 Euro aus seiner privaten Versicherung.

5

Im Bescheid vom 2.6.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 ein Recht auf Übergangsleistung und setzte dessen Gesamtwert auf 287,22 Euro fest. Ferner stellte sie fest, sie habe gegen ihn wegen der Vorschussleistungen von insgesamt 3100 Euro einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2812,78 Euro. Die Überzahlung ergebe sich, weil sich die wirtschaftliche Einbuße des Klägers durch die Tätigkeitsaufgabe in Höhe der privaten BU-Rente vorteilsausgleichend verringert habe.

6

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.9.2005).

7

Das SG Magdeburg hat mit Urteil vom 17.7.2007 die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, die private BU-Rente werde auch bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit weitergezahlt, sie habe keine unmittelbare Lohnersatzfunktion und sei von ihm außerhalb des Systems der sozialen Sicherung erwirtschaftet worden. Das LSG hat mit Urteil vom 25.5.2011 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit vom Kläger mehr als 1412,78 Euro zurückgefordert werden. Die den Rückforderungsbetrag übersteigende Vorschusszahlung betreffe den Zeitraum nach März 2005, für den die Beklagte keine Feststellung dazu getroffen habe, welche Leistung dem Kläger zustehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die Beklagte sei durch § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ermächtigt, die Vorschüsse zurückzufordern. Die private BU-Rente des Klägers sei auf die Übergangsleistung anzurechnen, denn es handele sich um einen Vorteil, den der Kläger aufgrund der Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit durch die BK erlangt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung der privaten Rente bestünden nicht.

8

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 3 Abs 2 Satz 1 BKV. Das LSG gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei den Bezügen einer privaten BU-Rente um einen Verdienst im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Anrechnung komme nicht in Betracht, weil er die private Rente aufgrund langjähriger Beitragszahlung erworben habe. Dies sei geschehen, um zB Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu ergänzen. Würde die private Rente angerechnet, sei die gesetzliche Unfallversicherung von der Leistungspflicht entlastet, wenn und soweit ein Bürger private Vorsorge treffe. Diese betreibe er aber mit dem Ziel, höhere Versicherungsleistungen als die gesetzlich Versicherten zu erhalten. Seine Beiträge wären entwertet, wenn gesetzliche Leistungen durch die private Vorsorge herabgesetzt oder gemindert würden. Darin liege auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, da es für eine Anrechnung der privaten Rente auf die gesetzliche Leistung keine sachliche Rechtfertigung gebe.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 sowie die Festsetzung des Höchstwerts des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro und die Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Ausgleich nach § 3 Abs 2 BKV stelle einen Schadensersatz dar. Alle Einkünfte, die sich im Einzelfall auf die wirtschaftliche Lage des Versicherten auswirkten, seien bei dem Vergleich des Einkommens vor und nach der Aufgabe der Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Aufgabe der Tätigkeit erlangt werden (unter Hinweis auf BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

13

Da das LSG den die Rückforderung festsetzenden Verwaltungsakt (VA) bereits aufgehoben hat, soweit ein höherer Betrag als 1412,78 Euro gefordert wurde, ist das Revisionsbegehren auf die Aufhebung der Feststellung des Rückforderungsanspruchs in Höhe auch dieser 1412,78 Euro und damit im Ergebnis auf Aufhebung des von der Beklagten geforderten Gesamtbetrags gerichtet.

14

In dem Rechtsstreit geht es um die Anfechtungsklagen des Versicherten gegen VAe, mit denen die Beklagte zum einen ein Recht des Klägers auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf einen Höchstbetrag von 287,22 Euro endgültig festgesetzt hat und zum anderen geleistete Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro zurückfordert. Der Kläger wendet sich (nur) mit Anfechtungsklagen gegen diese VAe der Beklagten im Bescheid vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005, denn er hat von Anfang an geltend gemacht, er schulde keine Erstattung der Vorschussleistungen, weil die Übergangsleistung wegen zu Unrecht erfolgter Berücksichtigung der privaten BU-Rente zu niedrig festgesetzt sei. Er erstrebt also die Beseitigung der Erstattungspflicht, wozu es genügt, dass die Beklagte ihm für die fragliche Zeit mehr als 3100 Euro an Übergangsleistung schuldet. Nur insoweit ficht er auch die Festsetzung des Höchstwerts seines Rechts auf Übergangsleistung an. Dagegen hat er mit seinen Widersprüchen und Klagen vor den Gerichten erster und zweiter Instanz nicht begehrt, die Beklagte zur Zahlung von Übergangsleistung in bestimmter Höhe und für bestimmte Dauer zu verpflichten.

15

1. Beide Anfechtungsklagen sind statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 SGG). Auch wenn der Kläger sich (nur) dagegen wendet, dass die Beklagte den Wert des Rechts auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 auf 287,22 Euro begrenzt hat, ist die Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen zwei ihn beschwerende VAe, denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid (mindestens) zwei VAe verlautbart, indem sie Regelungen im Einzelfall getroffen hat, die Rechtswirkung nach außen, nämlich gegenüber dem Kläger, haben (§ 31 Satz 1 SGB X). In der einen Regelung hat sie den Wert des Rechts auf Übergangsleistung für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 endgültig auf nicht mehr als 287,22 Euro festgesetzt. In einer weiteren Regelung hat sie den Differenzbetrag zwischen der endgültig festgesetzten Übergangsleistung und den gezahlten Vorschüssen, das sind 2812,87 Euro, vom Kläger zur Rückerstattung angefordert.

16

Die Anfechtungsklagen sind auch zulässig. Zwar ist, wenn ein Versicherter eine Leistung in bestimmter Höhe begehrt, auf die er glaubt, einen Rechtsanspruch zu haben, in der Regel die Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder (bei Ermessenleistungen) mit einer Verpflichtungsklage zu verbinden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 3a). Bei einem Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren ist die isolierte Anfechtungsklage deshalb grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann die isolierte Anfechtungsklage aber zulässig sein (Keller, aaO, RdNr 4a), wenn der Kläger allein mit dieser Klageart sein Rechtsschutzziel erreichen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beklagte über das Ob und die Höhe einer Übergangsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 14, 22). Da sie hier ihr Ermessen aber schon betätigt und entschieden hat, vorübergehend den gesamten wirtschaftlichen Nachteil aus der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auszugleichen und Übergangsleistung in dieser Höhe zu bewilligen, kann der Kläger sich auf die Anfechtung der Höchstbetragsbegrenzung beschränken. Falls die private BU-Rente keine berücksichtigungsfähige tatsächliche Einnahme ist, steht dem Kläger aufgrund der Bewilligung der Beklagten für die Zeit von 18.9.2004 bis 31.3.2005 eine Übergangsleistung von mehr als 3100 Euro zu. Zur Beseitigung der Erstattungspflicht genügt also die Anfechtung des Höchstwerts der endgültig bewilligten (Übergangs-)Leistung.

17

2. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV in Höhe von mindesten 3100 Euro zu.

18

a) Es ist nicht gerichtlich zu prüfen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 BKV vorliegen, denn die Beklagte hat mit VA vom 2.6.2005 zu Gunsten des Klägers bindend geregelt, dass "ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 2 BKV" in Höhe von 287,22 Euro besteht.

19

Nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV wird als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt.

20

Im Rahmen dieses Rechtsstreits wegen Anfechtung der Höchstfestsetzung des Betrags der Übergangsleistung auf 287,22 Euro für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 geht es nicht mehr darum, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen ein Recht auf Übergangsleistung erst zu bewilligen (vgl BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine solche Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 12). Zwar liegt die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (zB gestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) grundsätzlich im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 21). Vorliegend hat die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV aber bereits konkretisiert und endgültig bewilligt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Entstehen des Rechts auf Erstattung überzahlter Vorschüsse nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ua an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Leistungsträger dem Kläger eine Leistung endgültig "zugestanden" hat(vgl Wagner in jurisPK-SGB I § 42 RdNr 43).

21

b) Sobald die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, dass und in welchem Umfang sie dem Versicherten im streitigen Zeitraum Übergangsleistung bewilligt, unterliegt die Berechnung des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94).

22

Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der der Haut drohenden Gefahren aufgeben musste. Dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und deshalb Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKV vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11; BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 24). Zwar wird der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV partiell die Funktion des Ausgleichs immaterieller Schäden zugeschrieben(zur sog Ausgleichsfunktion der Übergangsleistung vgl Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2008, § 9 Anh III RdNr 94 ff), sie ist aber keine Leistung mit Schadensersatzfunktion (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - BSGE 108, 28 RdNr 23 ff). Bereits in den Materialien zur BKV vom 31.10.1997 (BR-Drucks 642/97) wurde vielmehr die präventive Zielrichtung der Leistung, nämlich das Vermeiden von Gesundheitsschäden, betont (vgl hierzu Becker in Becker ua, Kommentar zum SGB VII, Stand Januar 2006, § 9 RdNr 374 ff). Daneben folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Leistung auch Entgeltersatzfunktion hat (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27).

23

Deshalb wird die Übergangsleistung aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet (vgl nur Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Vorb v § 249 RdNr 119 f). Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen (stRspr; BSG vom 29.5.1963 - 2 RU 269/59 - BSGE 19, 157, 159 = SozR Nr 2 zu § 5 3. BKVO; BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 107/00 B -; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30.6.1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).

24

Die Beklagte hat - anders als das LSG - den Minderverdienst für die Zeit vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 grundsätzlich nach diesen Maßstäben ermittelt. Bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens sind auch Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3, Abweichendes gilt aber nach § 3 Abs 2 Satz 3 BKV). Beim Kläger waren daher das Verletztengeld (im September 2004 drei Tage zu je 20,20 Euro) und die Arbeitslosenhilfe (vom 25.9. bis 31.12.2005 je 16,05 Euro täglich) bei der Berechnung der Übergangsleistung als tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen.

25

c) Die Beklagte hat aber zu Unrecht die private BU-Rente von 1071,42 Euro/Monat für die Zeit vom 1.10.2004 bis 31.3.2005 als tatsächliches Einkommen auf die Übergangsleistung angerechnet.

26

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die private BU-Rente überhaupt eine nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV zu berücksichtigende vorteilsausgleichende Einnahme ist. Das BSG hat insoweit entschieden, dass bei der Berechnung des Minderverdienstes und sonstiger Nachteile nur solche Vorteile berücksichtigt werden, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit und dem Erzielen des Vorteils ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (vgl BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 27/93 - SozR 3-5670 § 3 Nr 1). An diesem Zusammenhang könnte es fehlen, da die BU-Rente dem Kläger nicht nur wegen der Hauterkrankung und der Unterlassung der die Haut belastenden Tätigkeit gezahlt wird. Nach § 2 der Versicherungsbedingungen der (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung liegt BU vor, wenn die versicherte Person aufgrund ärztlich nachgewiesener Krankheit … voraussichtlich auf Dauer ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht(vgl Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl 2011, S 1694). Danach könnte die BU-Rente im Wesentlichen deshalb erbracht werden, weil der Kläger außerstande ist, den geschützten Beruf oder eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit weiter auszuüben. Die Nichtberücksichtigung der privaten BU-Rente könnte auch auf § 3 Abs 2 Satz 3 BKV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift sollte klargestellt werden (BR-Drucks 642/97, S 11), dass Verletztenrenten und vergleichbare Renten wegen einer Erwerbsminderung bei der Entscheidung über die Höhe der Übergangsleistungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden dürften (Zweifel bezüglich einer Anrechnung der BU-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung äußert deshalb Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 53). Das BSG hat allerdings entschieden, dass Renten wegen BU aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen anzurechnen seien (noch zu § 3 Abs 2 BKVO: BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3). Es bleibt hier dahingestellt, ob hieran festzuhalten ist.

27

Gegen eine Berücksichtigung von Leistungen aus Privatversicherungen spricht entscheidend, dass der Versicherte sich privatrechtliche Ansprüche erworben hat, die grundsätzlich nicht auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 4 Abs 2 SGB I) angerechnet werden. Es wäre systemwidrig, Leistungen, die ein Versicherter sich privatautonom und zusätzlich zu der bestehenden Sicherung aus einem Sozialversicherungsverhältnis verschafft hat, bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen. So wird zB die Rente aus privater Unfallversicherung neben einer solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet. Dementsprechend sind bei der Berechnung einer Übergangsleistung die durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit erzielten Nettoentgelte und -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) zu berücksichtigen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3). Daneben sind auch Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion, die das durch Aufgabe der Tätigkeit entfallene Entgelt substituieren, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 46a; vgl auch M. Benz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherung, 1996, § 47 RdNr 129).

28

Für andere Leistungen hat das BSG (Urteil vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3)lediglich entschieden, dass diese anzurechnen sind, wenn und soweit diese in einem wirtschaftlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehen. Ein solcher Zusammenhang wird verneint, wenn Versicherte Einkünfte von Dritten (zB Betriebsrenten vom Arbeitgeber) erzielen, die ihnen zwar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber wegen deren gesundheitsbedingter Aufgabe zugesagt worden sind (so auch Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 57). Entsprechendes gilt für Leistungen aus privaten Versicherungen. Diese können und sollen Personen erwerben, um neben den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme eine weitere Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Erwerbslosigkeit, Alter uä zu haben. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass wegen der unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung eine ergänzende Sicherung durch private Vorsorge oder durch Leistungen Dritter angestrebt werden soll. Solchen außerhalb der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten kommt dann aber nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger wie diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht zu entlasten (vgl Römer aaO; Benz, BG 1996, 496; aA die Vorinstanz, LSG für das Saarland vom 16.11.2005 - L 2 U 182/02; Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2009, § 9 Anh III § 3 BKV RdNr 114). Für einen solchen Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte private Vorsorgefreiheit bedürfte es insbesondere einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung, die für § 3 Abs 2 BKV nicht vorliegt.

29

Danach ist die private BU-Rente bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob es im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch wäre, Personen, die sich zusätzlich absichern, im wirtschaftlichen Ergebnis mit den Personen gleichzustellen, die hierauf verzichten. Jedenfalls bekäme bei dieser Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein Versicherter, der sich privat abgesichert hat, eine geringere Übergangsleistung als eine Person, die nicht privat vorgesorgt hat.

30

Allerdings kommt es auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu einer Ungleichbehandlung in der Weise, dass Leistungen aus dem Recht der Sozialversicherung angerechnet, private Versicherungsleistungen aber nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass die von privaten Versicherungsunternehmen gewährte Rente nicht berücksichtigt wird, ist aber mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Durch die grundlegenden systematischen Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Auslegung gesetzlicher Anrechnungsregelungen an der Verschiedenheit der Versicherungssysteme ausrichtet (ähnlich auch BSG vom 12.6.2003 - B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 = SozR 4-3100 § 65 Nr 1; zu § 3 Abs 4 ALG auch BSG vom 16.6.2005 - B 10 LW 4/04 R - SozR 4-5864 § 8 Nr 1). Das BVerfG hat insoweit entschieden, dass der parlamentarische Gesetzgeber nach dem Drei-Säulen-Modell (vgl dazu BVerfGE 65, 196, 212) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) unterscheiden und die Anrechnung auf die erste Säule beschränken darf (BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 293 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

31

Da die private BU-Rente keine Leistung ist, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen ist, ist auf die Revision des Klägers der VA im Bescheid vom 2.6.2005, der den Höchstwert der Übergangsleistung festgesetzt hat, aufzuheben, da die Beklagte ohne Berücksichtigung der privaten BU-Rente in den Monaten Oktober 2004 bis März 2005 höhere Übergangsleistungen gezahlt hätte.

32

3. Der VA, mit dem die Beklagte die Erstattung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro fordert, ist zwar nicht insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht angehört (a>) und sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat (b>). Der VA ist aber insoweit rechtswidrig, als dem Kläger höhere Übergangsleistung zustand, sodass die Vorschussbeträge die endgültige Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht übersteigen (c>).

33

a) Der VA vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005 ist nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass entgegen § 24 Abs 1 SGB X nicht angehört hat.

34

Gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein VA erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Der VA über die Erstattung der gezahlten Vorschüsse greift in die Rechte des Klägers ein, denn ihm gegenüber soll durch den VA eine Geldforderung der Beklagten begründet werden.

35

Die unterlassene Anhörung ist aber gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X unbeachtlich, weil sie während der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Eine Anhörung wird nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG während des Vorverfahrens nachgeholt und der Verfahrensmangel im Regelfall geheilt, wenn dem Betroffenen, soweit nicht schon in der Begründung des VA geschehen, während dieses Verfahrensabschnitts die nach Ansicht des Verwaltungsträgers entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt werden und ihm dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl auch BSG vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1).

36

Der Kläger hat im Vorverfahren geltend gemacht, die Berechnung des Erstattungsbetrags sei aufzuschlüsseln und seine private BU-Rente sei nicht anzurechnen. Die Beklagte hat ihm die Berechnung der Erstattungsforderung im Einzelnen erläutert, sodass er zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung nehmen konnte.

37

b) Der VA ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (vgl hierzu § 35 Abs 1 SGB X, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X). Zwar hat die Beklagte den VA auf § 50 Abs 1 SGB X und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - auf § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I gestützt. Dies macht den VA aber nicht rechtswidrig.

38

Die Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ist unschädlich, weil sie lediglich ein Element der Begründung des VA ist. Die Angabe der Ermächtigungsgrundlage wirkt sich bei gebundenen VAen - wie der Erstattungspflicht von Vorschusszahlungen - auf die Rechtmäßigkeit des VA nicht aus (BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2), wenn sowohl nach der maßgeblichen als auch nach der angegebenen Vorschrift der zu Unrecht zugeflossene Betrag zu erstatten ist. Auch rechtfertigen nach § 42 Satz 1 SGB X bloße Begründungsmängel bei rechtsgebundenen VAen deren Aufhebung grundsätzlich nicht(BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; s auch BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 150).

39

c) Der VA der Beklagten wegen Erstattung von Vorschüssen ist aber rechtswidrig und aufzuheben, weil ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger nicht besteht.

40

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I. Danach sind gezahlte Vorschüsse, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SGB I voraus.

41

Die Beklagte hatte dem Kläger einen Vorschuss iS des § 42 Abs 1 SGB I gezahlt. Sie war aufgrund der Ermittlungen und nach Anerkennung einer BK 5101 davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile nach § 3 Abs 2 BKV hat. Sie hat in den VA über die Bewilligung der Vorschüsse hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nur ein einstweiliges, mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht belastetes Recht zuerkannt wird.

42

Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs 2 SGB I(vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9; SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Insbesondere ist die Beklagte, wenn sie nachträglich das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs feststellt, weder verpflichtet noch ermächtigt, den Vorschussbescheid nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben(vgl dazu BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der Vorschussbewilligung, die als einstweiliger VA im Unterschied zur Feststellung des Leistungsrechts, die das Verwaltungsverfahren abschließt, ohnehin Wirksamkeit nur bis zum Erlass des das Verwaltungsverfahren abschließenden VA hat. Schon deshalb kann sich beim Adressaten der Vorschussbewilligung kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, die einstweilig bewilligte Leistung dauerhaft behalten zu dürfen. Daher war der Gesetzgeber nicht aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verpflichtet, einen solchen auszugestalten. Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1 RdNr 19).

43

Der Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I steht daher auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids(§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur einstweilig ist. Sie regelt die Rechte des Adressaten nur bis zum Erlass des endgültigen VA. Mit der endgültigen Entscheidung über das Ob und die Höhe der Leistung hat sich der Vorschussbescheid erledigt (BSG vom 1.7.2010 aaO).

44

Der Kläger ist der Beklagten nicht gemäß § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Erstattung der Vorschüsse verpflichtet, da die Vorschüsse die zustehende Leistung nicht übersteigen. Der Kläger hat von der Beklagten Vorschüsse in Höhe von 3100 Euro erhalten. Die Ansprüche auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 übersteigen die gezahlten Vorschüsse, da für sechs Monate jeweils ein tatsächliches Einkommen von je 1071,42 Euro berücksichtigt wurde, das nicht berücksichtigungsfähig war. Da die Beklagte dem Kläger den Ausgleich des gesamten Minderverdienstes zugebilligt hatte, stand dem Kläger ein höherer als der vorschussweise gezahlte Betrag an Übergangsleistung zu. Für eine Erstattungsforderung ist daher kein Raum. Der angefochtene VA ist vollumfänglich aufzuheben.

45

Im Rahmen des Revisionsbegehrens hat der Senat nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Kläger über den streitigen Zeitraum hinaus Übergangsleistungen zustehen.

46

4. Da die Revision des Klägers Erfolg hatte, hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.