Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild
Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, - 6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung, - 7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, - 8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, - 9.
Kundenorientiertes Verhalten, - 10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen, - 11.
Betriebliche Planung und Logistik, - 12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung, - 13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.
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(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 26/11/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009, 29. Juli 2009
published on 15/03/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbesta
published on 27/06/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
published on 16/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Minderverdienstausfalls wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.2 Der 1980 geborene, bis zum 15.1
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