Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 18 SO 29/15

published on 12/11/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 18 SO 29/15
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Sozialgericht Bayreuth, S 4 SO 82/14, 27/01/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zu unterstellender Unterhaltsanspruch ihrer Mutter infolge des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht als Ausgleich für an ihre Mutter erbrachte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Beklagten übergegangen ist.

Der Beklagte erbringt der 1948 geborenen Mutter der Klägerin (im Folgenden: M.) seit dem 22.07.2013 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Beklagte als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung der M., weil die Kosten nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen der M. gedeckt sind. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit. Zugleich erbat er Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, um einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen der M. gegenüber der Klägerin auf ihn prüfen zu können.

Nach wiederholtem Schriftwechsel wies der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2014 darauf hin, dass er die Auskünfte allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften einfordere. Sollten die Auskünfte nicht bis spätestens 31.07.2014 erteilt werden, würde er ohne weitere Ankündigung Auskunftsklage (Stufenantrag) gegen die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht in C-Stadt (im Folgenden: AG) erheben.

Daraufhin hat die Klägerin am 07.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt festzustellen, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Beklagten übergegangen sei und sie ihm auch nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Am 14.08.2014 hat der Beklagte seinerseits gegen die Klägerin Stufenklage zum AG erhoben (Az. /). Er macht in erster Stufe verschiedene Auskunftsansprüche gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und in zweiter Stufe einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend. Mit Teilbeschluss vom 10.02.2015 hat das AG dem Antrag des Beklagten stattgegeben und die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die dagegen zum Oberlandesgericht C-Stadt (OLG) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Nach richterlichem Hinweis vom 20.08.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2014 ihre Klage auf die Feststellung, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht übergegangen ist, beschränkt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der insofern zu unterstellende Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin, Frau M. K., wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Bezirk Oberfranken übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten, der Akten () des AG sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.

1. Für die vorliegende Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG zwar der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet; dies ergibt sich unmittelbar aus § 94 Abs. 5 S. 3 SGB XII, wonach über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 des § 94 SGB XII und damit auch über das Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist; die Klage wäre somit an das AG zu verweisen gewesen. Allerdings ist es dem LSG als Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) untersagt zu prüfen, ob für den streitgegenständlichen Klageanspruch der beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist. Denn das SG hat die Feststellungsklage zwar als unzulässig abgewiesen, allerdings nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (s. dazu BSG, Beschluss v. 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B). Vielmehr hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausdrücklich als eröffnet angesehen. Dass sich das SG dabei zu Unrecht auf das Urteil des LSG vom 28.01.2014 - L 8 SO 21/12 berufen hat - in dem Verfahren war ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII streitgegenständlich, nicht aber die Frage, ob ein Sozialhilfeträger infolge gesetzlichen Übergangs Inhaber einer zivilrechtlichen Unterhaltsforderung ist -, steht der Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen.

2. Die vor dem SG erhobene Feststellungsklage ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig.

Eine Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage liegt schon deshalb vor, weil der Klageantrag auf die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 8b). Denn die Klägerin bestreitet gerade, dass ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und macht insbesondere - gerade auch im Verfahren vor dem AG - geltend, dass eine etwaige Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weggefallen ist. Das Bestreiten eines Unterhaltsanspruchs der M. wird auch in der Formulierung des Klageantrags deutlich, wenn die Klägerin von einem "insofern zu unterstellenden Unterhaltsanspruch der Mutter" spricht. Auch liegen die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Prüfung eines auf den Beklagten übergegangen Unterhaltsanspruchs nicht vor (siehe dazu Keller a. a. O.). Da die Klägerin bislang keine Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt hat, war dem Beklagten eine Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. Deshalb konnte der Beklagte im Verfahren vor dem AG einen möglichen monatlichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin bislang auch noch nicht beziffern. Auch dem Senat wäre deshalb eine Prüfung, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und - weitergehend - inwieweit dieser bestehende Unterhaltsanspruch nicht übergegangen ist, weil ein solcher Übergang eine unbillige Härte für die Klägerin bedeuten würde, gar nicht möglich.

Die vorliegende Klage ist somit letztlich abstrakt darauf gerichtet, für den Fall, dass ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch der M. gegenüber der Klägerin bestehen und die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin auch nicht nach den Vorschriften des BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften beschränkt oder ganz weggefallen sein sollte, festzustellen, dass der Übergang dieses Anspruches eine unbillige Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII darstellen würde. Ein solches Klagebegehren ist aber unzulässig.

Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 3 SGB XII, dass eine Feststellungsklage wie die vorliegende jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers - hier: der M. - dem Grunde oder der Höhe nach (noch) strittig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut gehen Ansprüche nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB XII nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Erst wenn ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen festgestellt ist, ist somit beurteilbar, ob und inwieweit dieser gegebenenfalls übergeht oder nicht übergeht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08; BGH, Urteil v. 21.04.2004 - XII ZR 251/01). Dabei können Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII keine erneute Berücksichtigung finden (vgl. BGH a. a. O.). Auch dies steht einer abstrakten gerichtlichen Vorprüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Wege einer Feststellungsklage entgegen bzw. macht diese unmöglich.

Im Übrigen ist die vorliegende Feststellungsklage auch subsidiär gegenüber der vom Beklagten gegen die Klägerin beim AG erhobenen Stufenklage, mit dem dieser - in zweiter Stufe - einen von M. auf ihn übergegangen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend macht.

Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 30.04.2015 - 6 K 2805/13). Die Subsidiarität dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (so u. a. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R).

Die Klägerin ist daher darauf zu verweisen, ihre Einwendungen gegen das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Beklagten auch im Hinblick auf das Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der anhängigen Klage vor dem AG geltend zu machen und darzulegen (vgl. dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2012 - 3 WF 153/12 (VKH), 3 WF 153/12). Denn das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ist im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen, wobei die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. u. a. BGH a. a. O.; Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 94 Rn. 89).

Nach alledem hat das SG die Klage - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2015 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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published on 28/01/2014 00:00

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published on 30/04/2015 00:00

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published on 16/12/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.