Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08

bei uns veröffentlicht am23.06.2010
vorgehend
Amtsgericht Speyer, 42 F 238/07, 10.01.2008
Landgericht Zweibrücken, 5 UF 13/08, 30.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 170/08 Verkündet am:
23. Juni 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht
davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder
pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.

b) Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang
auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ
2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - OLG Zweibrücken
AG Speyer
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um übergeleitete Ansprüche auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2007.
2
Für den im Jahre 1978 geborenen Sohn der Beklagten wurde am 21. September 2006 wegen einer paranoiden Schizophrenie eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten , Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge eingerichtet. Seit dem 24. Januar 2007 wohnt er im Heimbereich des P. klinikums "Betreuen, Fördern und Wohnen" in K. und erhält von der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Men- schen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 3.857,90 €. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 forderte die Klägerin die Beklagten auf, gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt 46,00 € zu zahlen.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab März 2007 monatlich jeweils 23,00 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verlangen die Beklagten weiterhin Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).

I.

6
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin ein nach § 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII übergegangener Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes der Beklagten in der zugesproche- nen Höhe zustehe. Der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII setze nicht voraus, dass die Eltern des volljährigen behinderten Kindes Kindergeld für dieses bezögen. Nach dem Grundsatz der Pauschalabgeltung in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII werde der Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs der Höhe nach begrenzt, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber behinderten oder pflegebedürftigen Volljährigen vorliege. Der Privilegierung liege der Schutzgedanke zugrunde, dass die wegen der Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollten. In dieser Zielsetzung erschöpften sich die Bedeutung und das Anliegen dieser Regelung. Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthalte die widerlegbare Vermutung, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe übergehe und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit komme zwar nicht in Betracht, soweit ein Anspruch auf Kindergeld bestehe und ein Unterhaltspflichtiger durch die Unterhaltspflicht nicht selbst bedürftig werde. Der Anspruchsübergang sei aber nicht auf Fälle beschränkt , in denen von einem Unterhaltspflichtigen Kindergeld bezogen werde. Die Höhe des Kindergeldes sei lediglich ein rechnerischer Anhaltspunkt für die Bemessung der Pauschalsätze. Steige das Kindergeld, dann stiegen auch die Pauschalsätze des § 94 Abs. 2 SGB XII.
7
Der Anspruchsübergang auf die Klägerin begründe für die Beklagten auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bzw. des § 1611 BGB. Eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässige. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten nicht in Höhe von jeweils monatlich 23,00 € leistungsfähig seien, bestünden nicht. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin monatliche Sozialleistun- gen in Höhe von ca. 4.000,00 € erbringe, erscheine eine Inanspruchnahme der in guten Einkommensverhältnissen lebenden Eltern in Höhe von jeweils 23,00 € offensichtlich nicht unbillig. Soweit von den Beklagten eine völlige Entfremdung ihres Sohnes angeführt werde, sei dies auf die paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Auch die drei Versuche des Sohnes, in das Familienanwesen einzusteigen, seien nicht als schwere Verfehlung anzusehen. Einerseits habe er nichts entwendet, zum anderen habe er schon damals an der schweren seelischen Erkrankung gelitten. Andere Härtegründe seien nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Ein Fall betreffe einen Anspruch auf Elternunterhalt, der verwirkt gewesen sei, weil auch der Elternteil nicht in der Lage gewesen sei, für das in Anspruch genommene Kind zu sorgen. Eine Vernachlässigung sozialer Belange sei für Fälle bejaht worden, in denen das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheine, die Heranziehung unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führe oder der Unterhaltspflichtige den Hilfeempfänger schon zuvor über das Maß seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt habe. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor.
8
Soweit von den Beklagten pauschal und unsubstantiiert in Zweifel gezogen werde, dass ihr Sohn erkrankt sei und sich im Heimbereich des P. klinikums befinde, sei dies durch den Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte widerlegt.
9
Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen , weil über die Rechtsfrage, ob der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII den Bezug des staatlichen Kindergeldes durch die Eltern voraussetze , höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.

II.

10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Die Instanzgerichte haben der Klägerin zu Recht einen auf sie übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Beklagten zugesprochen.
11
1. Die Beklagten sind ihrem gemeinsamen Sohn gemäß § 1601 BGB jedenfalls im Umfang der Klagforderung unterhaltspflichtig.
12
a) Der Unterhaltsbedarf ihres Sohnes übersteigt den zugesprochenen Unterhalt von monatlich 46 €, weil er als Volljähriger wegen seiner Erkrankung nicht erwerbstätig ist und in einer Einrichtung des P. klinikums lebt. Auf den sich daraus ergebenden konkreten Lebensbedarf (zum Bedarf beim Elternunterhalt vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1185) leistet die Klägerin ihm zwar monatlich in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einen Betrag in Höhe von 3.857,90 €. Wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe sind die Leistungen der Klägerin jedenfalls im Umfang des in § 94 Abs. 2 SGB XII geregelten Anspruchsübergangs nicht bedarfsdeckend (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rdn. 7 f. und Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 451).
13
In Höhe seines Unterhaltsbedarfs ist der Sohn auch bedürftig, weil er wegen seiner Erkrankung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch über kein Vermögen verfügt (§ 1602 Abs. 1 BGB).
14
b) Die Beklagten sind in Höhe des zugesprochenen Unterhalts auch leistungsfähig. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trägt grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (Wendl/Dose aaO § 6 Rdn. 710 ff.). Auf eine solche Leistungsunfähigkeit haben sich die Beklagten nicht berufen. Eine Leistungsunfähigkeit für den geringen zugesprochenen Unterhalt liegt auch deswegen fern, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in guten Einkommensverhältnissen leben.
15
c) Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist auch nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder vollständig entfallen.
16
aa) Nach § 1611 Abs. 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegen den Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre.
17
§ 1611 Abs. 1 BGB setzt eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen voraus. Ein etwaiges Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der Zeit seiner Minderjährigkeit kann dem Unterhaltsanspruch auch für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit allgemein nicht entgegengehalten werden (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 370). Nichts anderes kann für ein Fehlverhalten gelten, das auf die Krankheit des Unterhaltsberechtigten zurückzuführen ist.
18
bb) Wenn das Oberlandesgericht hier keine schwere Verfehlung des unterhaltsberechtigten Kindes angenommen und den Unterhaltsanspruch deswegen nicht als verwirkt angesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
19
Zwar haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass zu ihrem Sohn kein familiärer Kontakt mehr besteht. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, den gesetzlich normierten Maßstab einer vorsätzlichen schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten zu verlassen und schon ein ablehnendes und unangemessenes Verhalten gegenüber den Eltern für eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB genügen zu lassen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322, 323). Noch weniger kann ein Fehlverhalten im Sinne dieser Norm darin gesehen werden, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind die Beziehung zu einem unterhaltspflichtigen Elternteil über Jahre hinweg „einschlafen“ lässt (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 249/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Weil das dreimalige Einsteigen in das Anwesen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Erkrankung des Sohnes zurückzuführen und letztlich folgenlos geblieben ist, kann auch dies keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
20
Schließlich setzt eine vorsätzliche schwere Verfehlung eines Unterhalt begehrenden Kindes stets eine umfassende Abwägung aller maßgebenden Umstände voraus, die auch das eigene Verhalten der unterhaltspflichtigen Eltern im Familienverbund einschließt. Auch insoweit kann der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB nicht begründen.
21
2. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist in dem zugesprochenen Umfang auf die Klägerin übergegangen.
22
a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozi- alhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für die Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder vor. Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern geht wegen geleisteter Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) und Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) nur bis zur Höhe von 26,00 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) nur bis zur Höhe von 20,00 € monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über. Allerdings wird nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII widerlegbar vermutet, dass der Anspruch in dieser Höhe übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige, wie hier die Beklagten als Eltern, zu gleichen Teilen haften.
23
Dabei handelt es sich um eine Pauschalabgeltung des auf den Sozialhilfeträger übergehenden Unterhalts (Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 86; Schnitzler /Günther, MAH Familienrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 75 f.). Der allgemeine Anspruchsübergang aus § 94 Abs. 1 SGB XII ist aber nur dann auf diese Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt, wenn die Eltern eines volljährigen Leistungsempfängers in Anspruch genommen werden, der Leistungsempfänger behindert oder pflegebedürftig ist und Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII erbracht werden (vgl. Schellhorn /Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 94 Rdn. 84 ff.; Oestreicher/Decker SGB II/SGB XII Stand: Februar 2010 § 94 SGB XII Rdn. 179 ff.; LPKSGB XII/Münder 8. Aufl. § 94 Rdn. 35; Grube/Warendorf SGB XII 3. Aufl. § 94 Rdn. 24; Mergler/Zink Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II 4. Aufl.; vgl. auch BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f.).
24
Zur Höhe geht die Pauschalierung wegen geleisteter Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und wegen Hilfe zur Pflege auf monatlich 26,00 € auf die zum 1. Januar 2002 eingeführte frühere Regelung in § 91 Abs. 2 BSHG zurück (dort 50 DM vgl. BT-Drucks. 14/5786 S. 151 und BGBl. I 2001 S. 1046, 1112). Diese Regelung bezog sich allerdings nur auf Leistungen, die in vollstationären Einrichtungen erbracht wurden. Weil dadurch die Eltern benachteiligt wurden, deren Kinder ambulant oder teilstationär Hilfe erhielten, wurde die Pauschalierung auch auf solche Leistungen erstreckt (Schellhorn/Schellhorn/ Hohm aaO § 94 Rdn. 90). Der Betrag von 26,00 € belief sich bei Inkrafttreten zum 1. Januar 2002 bis einschließlich 2008 auf rund 1/6 des für das erste bis dritte Kind gezahlten Kindergeldes (LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 37). Mit der Neuregelung durch das SGB XII zum 1. Januar 2005 ist die weitere Pauschalierung für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich bis zu 20,00 € hinzugefügt worden. Seitdem beläuft sich die Summe der Inanspruchnahme der Eltern für Leistungen an behinderte oder pflegebedürftige volljährige Kinder auf monatlich 46,00 €.
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b) Die gesetzliche Vermutung in § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, ist ausdrücklich widerlegbar. Dies setzt allerdings einen Vortrag der unterhaltspflichtigen Eltern zur Leistungsunfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 92 f.; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 186; LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 36; Grube/Warendorf aaO § 94 Rdn. 24; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 76; Schnitzler/Günther aaO § 12 Rdn. 76). Daran fehlt es hier.
26
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.
27
Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht für einen notwendigen Zusammenhang zwischen dem - ohnehin sehr begrenzten - Anspruchsübergang und einer Kindergeldberechtigung. Denn nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist der privilegierte Anspruchsübergang allein an die genannten Voraussetzungen geknüpft. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stellt lediglich die Vermutung der Leistungsfähigkeit und der gleich hohen Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflichtiger auf, die von ihnen widerlegt werden kann. Auch insoweit lässt sich dem Gesetz kein Bezug zur Kindergeldberechtigung entnehmen.
28
Soweit § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelt, dass sich die genannten Pauschalbeträge zum gleichen Zeitpunkt und um denselben vom Hundersatz verändern , um den sich das Kindergeld verändert, kann dem die von der Revision geltend gemachte Abhängigkeit des Anspruchsübergangs von einem Kindergeldbezug nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift beschränkt sich allein auf die Höhe des übergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen der Zumutbarkeit nur insoweit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwingender Zusammenhang zwischen Anspruchsübergang und Kindergeldbezug lässt sich daraus nicht herleiten. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich solches nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f. und 14/5786 S. 151).
29
Die Gesetzessystematik spricht sogar gegen die Auffassung der Revision. Denn § 94 Abs. 2 SGB XII sieht aus sozialstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme vom allgemeinen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde, dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen (BVerwGE 92, 330; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177). § 94 Abs. 2 SGB XII beinhaltet für die dort genannten Fälle also eine Ausnahme von dem umfassenden Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII. Wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht vorlägen, würde der gesamte Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Würde die Privilegierung den Bezug von Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Die Bedeutung der Privilegierung des § 94 Abs. 2 SGB XII erschöpft sich mithin in der sozialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestreicher /Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177).
30
Die Zahlung des Kindergeldes ist mithin nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB XII. Auch wenn kein Kindergeld gewährt wird, etwa weil bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der andere Elternteil das Kindergeld erhält oder - wie hier - die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach Wegfall des Kindergeldes einsetzt, greift der privilegierte Anspruchsübergang ein (so auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 91).
31
3. Auch soweit das Berufungsgericht eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
32
a) Die Vorschrift schließt einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger aus, wenn dies eine unbillige Härte für die Unterhaltspflichtigen bedeuten würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte belässt dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, sondern unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 101). Der Begriff ist durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 944, 952) in das Überleitungsrecht eingeführt worden. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien sollte eine Anpassung an die Sprachregelung des Unterhaltsrechts, etwa an die Vorschriften der §§ 1577 Abs. 3 und 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, bewirkt werden (Grube/Warendorf aaO § 94 Rdn. 28). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, nicht als Härtegrund i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Die Bedeutung der unbilligen Härte im Sinne der Übergangsvorschrift muss deswegen darüber hinausgehen.
33
Das Verständnis der unbilligen Härte i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Bei der Auslegung ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen; daneben sind aber auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie und die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen. Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229, 235 und 58, 209, 211).
34
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 89). Allerdings sind diese Fallgruppen nicht abschließend , weil die gebotene Billigkeitsprüfung stets eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraussetzt (vgl. auch die Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe [SGB XII] vom Deutschen Verein für öffentliche und private Vorsorge Stand: 1. Juli 2005 FamRZ 2005, 1387, 1388 Nr. 16 ff.).
35
b) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Anspruchsübergang mit der Folge des in diesem Umfang bestehenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten ist weder für das unterhaltsberechtigte Kind noch für die Beklagten als Unterhaltsschuldner mit einer unbilligen Härte verbunden.
36
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Maßstab der unbilligen Härte in § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht verkannt. Denn es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob mit der Heranziehung der Beklagten als Unterhaltspflichtige soziale Belange vernachlässigt werden. Hin- zu kommt, dass die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die vom Gesetz vorgegebene äußerst geringe Inanspruchnahme trotz der guten Lebensverhältnisse der Beklagten hier einer unbilligen Härte entgegenstehen.
37
Dass der gemeinsame Sohn der Beklagten seinen Eltern die Schuld am Aufenthalt in der Psychiatrie zuweist und mehrfach gewaltsam in das Haus der Beklagten eingedrungen ist, wobei er sich Zugang zu deren Privatunterlagen verschafft hat, kann eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht begründen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit berücksichtigt, dass der Sohn nichts aus dem Anwesen seiner Eltern entwendet hat. Auch im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten selbst unter Berücksichtigung des krankheitsbedingt aggressiven Potentials einen Rückgriff des Sozialamtes nicht als unbillig erscheinen lassen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die in guten finanziellen Verhältnissen lebenden Beklagten wegen der für sie günstigen Pauschalregelung des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ohnehin nur in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Wenn das Berufungsgericht die sehr geringe Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 23,00 € für jeden der Beklagten unter Berücksichtigung des Verhaltens ihres gemeinsamen Sohnes und des krankheitsbedingt belasteten persönlichen Verhältnisses nicht als unbillig angesehen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
38
In dem nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierten Umfang ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten folglich auf die Klägerin überge- gangen. Das Oberlandesgericht hat ihr deswegen zu Recht einen Unterhaltsanspruch in diesem Umfang zuerkannt.
Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 10.01.2008 - 42 F 238/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2008 - 5 UF 13/08 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 16 Familiengerechte Leistungen


Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - XII ZR 50/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - XII ZR 326/01

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 326/01 Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - XII ZR 251/01

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 251/01 Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00

bei uns veröffentlicht am 23.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 339/00 Verkündet am: 23. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - XII ZR 15/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - XII ZR 148/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/09 Verkündet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 18 SO 29/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - XII ZB 384/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 384/17 Verkündet am: 12. September 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 50/08 Verkündet am:
16. Dezember 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums
, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines
Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss
an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für
eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten
Sachverhalts auf der Hand liegen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - OLG Hamm
AG Bocholt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab Mai 2006.
2
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung stammt. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
3
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist von Beruf Archäologin. Nach Abschluss ihres Studiums arbeitete sie im Rahmen einiger Projekte des Landesamtes für Archäologie. Ihr dabei erzieltes Einkommen ist nicht vorgetragen.
Jedenfalls seit dem Jahre 2006 ist sie als freie Mitarbeiterin in der Lokalredaktion einer Tageszeitung tätig, woraus sie im Jahre 2006 durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 206,59 € erzielte. Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung beläuft sich auf 127,50 €. In der Zeit von April bis Juni 2006 erhielt die Klägerin zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 591,08 €. Die Klägerin leidet seit 1987 an Multipler Sklerose und musste deswegen in der Zeit vom 19. November bis zum 7. Dezember 2007 stationär behandelt werden.
4
Der Beklagte hat den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes, des früheren Klägers zu 1, mit Jugendamtsurkunde vom 17. August 2006 in Höhe von 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.
5
Die Klägerin begehrt Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €, wobei sie sich für die Zeit von Mai bis Juli 2006 eine Überzahlung in Höhe von monatlich 159 € anrechnen lässt. Ihren Unterhaltsbedarf hat sie aus einem vom Einkommen des Beklagten abgeleiteten Elementarunterhalt in Höhe von 765 € und weiterem Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 143 € monatlich errechnet.
6
Das Amtsgericht hat der Klage lediglich wegen eines Verzugsschadens in Höhe von insgesamt 209,96 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Oberlandesgericht für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.282 € (9 x 751 € abzüglich Überzahlung) zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie nach wie vor laufenden und unbefristeten monatlichen Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von 908 € abzüglich der für Mai bis Juli 2006 verrechneten Überzahlung begehrt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar , weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei Juris).

I.

8
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin lediglich Unterhalt für die Zeit bis einschließlich Januar 2007 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen , weil ihr Unterhaltsbedarf durch die im Rahmen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte gedeckt werden könne. Für die Zeit bis Januar 2007 stehe der Klägerin aus kind- und elternbezogenen Gründen nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen noch ein fortdauernder Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB a.F. zu. Da die Klägerin das gemeinsame Kind während des nichtehelichen Zusammenlebens betreut habe, müsse der Beklagte ihr zunächst die Suche nach einer Ganztagsbetreuung für den gemeinsamen Sohn ermöglichen, bevor sie eine Erwerbstätigkeit übernehmen könne. Da die Klägerin trotz entsprechender Auflage nichts zu den Betreuungsmöglichkeiten vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass die Organisation einer solchen Ganztagsbetreuung kurzfristig möglich gewesen wäre, insbesondere für die Zeit nach der Einschulung im August 2006. Weil der Sohn bis zur Trennung der Parteien den Kindergarten besucht und sich im Übrigen auf die ständige Verfüg- barkeit der Mutter verlassen habe, erfordere sein Wechsel in eine Ganztagsbetreuung besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung. Der Sohn scheine allerdings intellektuell und sozial gut entwickelt zu sein; von Lern- und Verhaltensauffälligkeiten sei nicht die Rede. Eine persönliche Betreuung durch die Mutter sei deswegen aus kindbezogenen Gründen nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, also bis Januar 2007 erforderlich. Eine Verlängerung der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus sei zwar auch aus elternbezogenen Gründen geboten, zumal die Klägerin vor der endgültigen Trennung keinen Anlass gehabt habe, ihr Leben umzustellen. Im Anschluss sei ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes eine großzügige Orientierungsphase zur Anpassung an die neuen Lebensumstände und zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zuzubilligen. Auch die elternbezogenen Gründe stünden einer Erwerbspflicht der Klägerin aber lediglich bis einschließlich Januar 2007 entgegen. Das Maß des Unterhalts der Klägerin richte sich nach ihrer Lebensstellung. Weil die Klägerin vor der Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten kein dauerhaftes Erwerbseinkommen erzielt habe und auch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig gewesen sei, könne nur der notwendige Eigenbedarf als Maßstab für die eigene Lebensstellung der Klägerin herangezogen werden. Eine Teilnahme an der Lebensstellung des Beklagten komme trotz des langjährigen Zusammenlebens nicht in Betracht, weil der Beklagte in dieser Zeit lediglich freiwillige Leistungen erbracht habe, die er jederzeit wieder habe einstellen können. Die faktische Teilhabe könne deswegen keine Lebensstellung i.S. des § 1610 BGB begründen. Weil die Klägerin nur in geringem Umfang erwerbstätig sei, sei für die Zeit bis Januar 2006 nicht der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, sondern ein Mittelwert zwischen diesem Selbstbehalt und dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige zugrunde zu legen, der seinerzeit 830 € monatlich betragen habe. Hinzuzurechnen sei ein Krankenvorsorgebedarf, der von dem am Selbst- behalt orientierten Eigenbedarf nicht abgedeckt sei. Zuzüglich dieses Betrages in Höhe von monatlich 127,50 € ergebe sich für diese Zeit ein Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 957,50 €. Nach Abzug der eigenen Einkünfte der Klägerin in Höhe von monatlich 206,59 € verbleibe ein Unterhaltsbedarf von monatlich 751 €. Für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 ergebe sich somit ein Gesamtbedarf von (9 x 751 € =) 6.759 €. Abzüglich der von der Klägerin akzeptierten Überzahlung in Höhe von insgesamt (3 x 159 € =) 477 € verbleibe die zugesprochene Unterhaltsforderung in Höhe von 6.282 €. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des im November 1995 geborenen weiteren Kindes der Klägerin sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten stehe für diese Zeit nicht in Frage.
9
Für die Zeit ab Februar 2007 sei auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zunächst weiterhin die frühere Fassung des § 1615 l BGB anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass der sich aus der Ungleichheit mit dem nachehelichen Betreuungsunterhalt ergebende verfassungswidrige Zustand bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hinzunehmen sei. Es sei deswegen nicht möglich, der nichtehelichen Mutter Unterhalt nach dem Maßstab des früheren nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB a.F. zuzusprechen, um einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG zu beseitigen. Das verstoße gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers und überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Auch die Reform des Betreuungsunterhalts führe nicht dazu, die gegenwärtige gesetzliche Regelung auf den Unterhaltsanspruch bis Ende Dezember 2007 anzuwenden, weil eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung, als sie der Bundesgerichtshof zur früheren Fassung des § 1615 l BGB vertreten habe, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausscheide. Das Verbot einer rückwirkenden Belastung der Bürger habe ebenso Verfassungsrang, wie die Forderung nach der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder. Es sei davon aus- zugehen, dass der gemeinsame Sohn ab Februar 2007 in einer Schule mit Hort- und Hausaufgabenbetreuung hätte untergebracht werden können und er eine solche Fremdbetreuung auch verkraftet hätte. Die Klägerin habe deswegen ab Februar 2007 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Weil sie keine Bemühungen die um Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit dargelegt habe, seien ihr fiktiv erzielbare Einkünfte anzurechnen. Auf die von der Klägerin behauptete schubweise verlaufende Multiple Sklerose könne nicht abgestellt werden, weil der Beklagte im Rahmen des § 1615 l BGB keinen Krankheitsunterhalt schulde und die seit 1987 bestehende Krankheit der Klägerin auch nicht durch Schwangerschaft oder Entbindung verursacht worden sei. Weil die Klägerin nach ihrem Studium zumindest befristete Anstellungen in archäologischen Projekten gefunden habe, sei bei der Bemessung der ohne die Krankheit erzielbaren Einkünfte von einer realistischen Chance auf Anstellung im erlernten Beruf auszugehen. Aus einer vollschichtigen Tätigkeit könne sie monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.840 € erzielen, genug, um den notwendigen Eigenbedarf abzudecken.
10
Für die Zeit ab Januar 2008 richte sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der Neufassung des § 1615 l BGB. Selbst wenn sie von da an neben der verbleibenden Betreuung des gemeinsamen Sohnes nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausüben müsse, genüge das daraus erzielbare Einkommen zur Deckung des notwendigen Eigenbedarfs. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l BGB komme eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in Betracht, solange und soweit dies der Billigkeit entspreche. Zwar habe bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Recht der Eltern auf Betreuung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG einer Inanspruchnahme von Fremdbetreuung nicht entgegenstehe. Auch wenn kein sofortiger Wechsel zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern nur ein gestufter Übergang verlangt wer- den könne, sei die Klägerin neben der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes für die Zeit ab Januar 2008 zumindest halbschichtig erwerbspflichtig. Da die Verfügbarkeit des betreuenden Elternteils für das Kind keine Rolle spiele, solange es während einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fremdbetreut werde, könne nur die Arbeitsbelastung des betreuenden Elternteils gegen eine abrupte und für eine nur stufenweise Anhebung der Erwerbsobliegenheit sprechen. Die doppelte Belastung von Kinderbetreuung und beruflicher Tätigkeit sei im Rahmen der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stets zu prüfen. Für den vorliegenden Fall ergebe sich jedenfalls eine halbschichtige Erwerbspflicht der Klägerin. Werde ein noch nicht acht Jahre altes Kind ab 16.00 Uhr aus einer Ganztagsbetreuung abgeholt, müsse der betreuende Elternteil sich der Kinderbetreuung für weitere vier bis viereinhalb Stunden widmen. Zwar könne die Betreuung des Kindes mit einigen Haushaltstätigkeiten verbunden werden. Andererseits müsse der Elternteil dem Kind auch intensiv zuhören und ihm Gelegenheit geben, seine Erlebnisse und Probleme aus der Fremdbetreuung aufzuarbeiten. Hinzu komme die Wahrnehmung von Arztterminen und Elterngesprächen. Selbst wenn die tägliche Mehrbelastung für ein Kind unter acht Jahren drei bis vier Stunden betrage, sei der betreuende Elternteil neben einer ganztägigen Fremdbetreuung wenigstens halbschichtig erwerbspflichtig. Aus einer solchen Erwerbstätigkeit könne die Klägerin auf der Grundlage ihres Berufes als Archäologin monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.096,24 € erzielen. Abzüglich der Kosten einer Ganztagsbetreuung von geschätzten 150 € verbleibe der Klägerin ein Einkommen, das ihren notwendigen Eigenbedarf von 900 € übersteige. Die Klage sei deswegen abzuweisen, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Februar 2007 geltend gemacht werden.
11
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil umstritten sei, ob § 1615 l BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2007 erweiternd auszulegen sei und in welchem Umfang der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach der Neufas- sung des § 1615 l BGB eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, und dies höchstrichterlicher Klärung bedürfe.

II.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und sie für die Zeit ab Februar 2007 vollständig abgewiesen.
13
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts besteht allerdings dem Grunde nach ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil es nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin ausgegangen ist. Nur die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, was eine Abänderung zu ihren Lasten ausschließt. Für die Zeit ab Februar 2007 ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin aber durch ihr im Rahmen einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen gedeckt.
14
1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin von einem Bedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts ausgegangen.
15
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftli- chen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten.
16
Im Unterhaltsrecht hat grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs auch seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 700 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Normen darzulegen und zu beweisen hat, sofern das Gesetz keine andere Beweislastverteilung regelt.
17
a) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
18
Eine solche Lebensstellung hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Die Klägerin hatte, bevor sie mit dem Beklagten zusammenzog und ihr erstes Kind sowie später das gemeinsame Kind geboren hat, lediglich an einigen Projekten mitgearbeitet. Die daraus resultierenden Einkünfte hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen.
19
b) Eine nachhaltig gesicherte Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB kann sich zwar auch aus einem Unterhaltsan- spruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben, wenn dieser Anspruch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes nachhaltig gesichert hat (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). Auch einen solchen Unterhaltsbedarf hat die Klägerin hier aber nicht dargelegt.
20
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestimmen sich ihre Lebensstellung und damit ihr Unterhaltsbedarf auch nicht als Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
21
Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern - wie hier - vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruhte ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz außerhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind erreichte tatsächliche Lebensstandard nicht geeignet, eine Lebensstellung für den späteren Unterhaltsanspruch zu begründen (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286 Tz. 28). Dafür spricht auch, dass sich der Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht - wie der nacheheliche Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen - nach den Lebensverhältnissen in der nichtehelichen Gemeinschaft, sondern allein nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) sieht der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB deswegen auch keinen Aufstockungsunterhalt vor, der den Bedarf nach den eigenen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe eines von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs erhöht.
22
Anderes gilt auch dann nicht, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen zunächst - unabhängig von darüber hinaus gehenden freiwilligen Leistungen - als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt des weiteren Kindes. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742).
23
Die tatsächlichen Verhältnisse während des nichtehelichen Zusammenlebens vor der Geburt des gemeinsamen Kindes konnten deswegen keine Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB begründen.
24
d) Mangels eines konkret feststellbaren höheren Lebensbedarfs ist das Berufungsgericht schließlich zu Recht von einem Mindestbedarf der Klägerin ausgegangen.
25
aa) Die Frage, ob für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
26
Teilweise wird ein Mindestbedarf mit der Begründung abgelehnt, die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes sei sonst besser gestellt als die Mutter eines ehelich geborenen Kindes, die nach der Rechtsprechung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; Puls FamRZ 1998, 865, 873).
27
Überwiegend wird hingegen die Auffassung vertreten, für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB müsse ein Mindestbedarf gelten, da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; OLG Hamm FF 2000, 137; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. Rdn. 24 f.; Scholz in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil K Rdn. 818 d; Büttner/Niepmann NJW 2001, 2218; AnwK-BGB/Schilling § 1615 l Rdn. 16; Wendl/Pauling aaO § 7 Rdn. 27; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rdn. 1328; Hoppenz/ Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 9; Schnitzler/Wever Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Menne Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Teil 4 Rdn. 44; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 215; Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 34; Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 40; FA-FamR/Gerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731; FA-FamR/Maier 7. Aufl.
6. Kap. Rdn. 542; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370; Ehinger/ Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 311 f.; Heiß in Heiß/ Born Unterhaltsrecht 14. Kap. Rdn. 56; vgl. auch Nr. 18 der Leitlinien der Oberlandesgerichte

).

28
bb) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahinstehen lassen (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet und dieser Bedarf geringer ist als der Mindestbedarf, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808). Daran hält der Senat nicht mehr fest.
29
(1) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten - wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB - eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen, zumal er sonst in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezogenen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein müsste. Ein Unterhaltsbedarf unterhalb des Existenzminimums würde die im Einzelfall notwendige persönliche Betreuung nicht sicherstellen.
30
(2) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat, kann dessen Lebensstellung nicht mit Null angesetzt werden, weil sonst für diesen Elternteil ein Unterhaltsan- spruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. In solchen Fällen ergibt sich die Lebensstellung vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialleistung, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit geringeren Einkünften ein solcher Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen , weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Auch diese Unterhaltsberechtigten haben eine gesicherte Lebensstellung in Höhe des Existenzminimums, weil sie neben ihren geringen Einkünften aufstockende Sozialhilfe beantragen können.
31
(3) Frühere Erwägungen des Senats, die zur Sicherung des seinerzeit noch gleichrangigen Kindesunterhalts einem Mindestunterhalt des betreuenden Elternteils entgegenstanden (Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808), gelten heute nicht mehr. Schon zum früheren Unterhaltsrecht hatte der Senat im Rahmen der wegen des Gleichrangs des Unterhalts minderjähriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebotenen Mangelfallberechnung Einsatzbeträge gewählt, die eine gleichmäßige Aufteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens ermöglichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in § 1612 a BGB einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eingeführt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Entscheidend ist aber, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkungen mehr (zur Bedarfsbemessung vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79, 83 f. = FamRZ 2008, 2189, 2190).
32
(4) Auch der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). Gegenüber dem nachehelichen Unterhalt und dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l BGB beträgt der Selbstbehalt regelmäßig 1.000 € (BGHZ 166, 351, 156 = FamRZ 2006, 683, 684). Damit verbleibt dem Unterhaltspflichtigen von seinen eigenen Einkünften jedenfalls mehr, als dem Unterhaltsberechtigten - orientiert am Existenzminimum - als Mindestbedarf zusteht.
33
(5) Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedarf zustehen als einem geschiedenen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, überzeugt auch dies nicht. Dieses Argument betrifft das Verhältnis zwischen dem Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB und dem nachehelichen Unterhalt. Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Existenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass ein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden individuellen Bedarf nicht übersteigen dürfe (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806), ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in Höhe des Existenzminimums hatten.
34
cc) Da der Mindestbedarf nach dem Zweck einer Sicherung des notwendigen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, erfordert dies unterhaltsrechtlich eine Pauschalierung, die der Senat auch in anderem Zusammenhang nach Maßgabe des notwendigen Selbstbehalts vorgenommen hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 zum Selbstbehalt).
35
(1) Soweit in der Literatur sogar ein Mindestbedarf in Höhe des angemessenen Bedarfs von zurzeit 1.000 € monatlich befürwortet wird (FA-FamR/ Gerhardt 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 396 und 731), überzeugt dies nicht.
36
Der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten kann nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414).
37
Soweit außerdem vertreten wird, der angemessene Unterhalt nach § 1610 Abs. 1 BGB könne nicht auf das Existenzminimum beschränkt bleiben, verkennt diese Meinung, dass es hier lediglich um einen Mindestbedarf geht, der die unterste Schwelle des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen bildet.
38
(2) Im Rahmen der gebotenen Pauschalierung ist für einen Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums nicht auf den Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 € beträgt. Der darüber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen (900 €) schließt einen Erwerbsanreiz ein (Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 260 ff., 267), der auf Seiten des Unter- haltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten , im Rahmen seiner Möglichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines nicht Erwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 87 ff.). Weil der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 87 ff.).
39
e) Weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin einen höheren Unterhaltsbedarf nicht dargelegt hat, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem Mindestbedarf ausgegangen, der allerdings auf den notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen und somit auf gegenwärtig 770 € monatlich begrenzt ist. Auch zuzüglich eines im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB zusätzlich geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Zeit vor Beginn der mindestens halbschichtigen Erwerbspflicht auf monatlich 127,50 € belief, bleibt der Unterhaltsbedarf der Klägerin hinter dem vom Oberlandesgericht berücksichtigten Bedarf zurück. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das von der Klägerin im Jahre 2006 tatsächlich erzielte Einkommen auf diesen Bedarf angerechnet. Denn dafür, dass dieses monatliche Einkommen in Höhe von 206,59 € im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes von fast sechs Jahren überobligatorisch war, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Solche Umstände sind im Hinblick auf den Kindergarten- und Schulbesuch, den fehlenden Vortrag zur Vollzeitbetreuung des gemeinsamen Sohnes und das geringe Einkommen auch sonst nicht ersichtlich.
40
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 deswegen lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 751 € abzüglich der unstreitig insgesamt überzahlten 477 € zugesprochen hat, ist dies also nicht zu beanstanden. Für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 steht der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zu, der den vom Oberlandesgericht zugesprochenen Betrag übersteigt.
41
2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht den weiteren Antrag der Klägerin auf Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007 abgewiesen, weil sie ihren Unterhaltsbedarf für diese Zeit durch eigene Einkünfte decken kann. Denn es hat eine jedenfalls halbschichtige Erwerbsobliegenheit der Klägerin angenommen und ein daraus erzielbares fiktives Einkommen berücksichtigt. Dies ist weder auf der Grundlage des ab Februar 2007 zunächst noch geltenden früheren Rechts noch auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB zu beanstanden.
42
a) Für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig waren , bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin entfällt die Anwendbarkeit des früheren Rechts auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Regelung des § 1615 l Abs. 2 BGB allein gemäß Art. 6 Abs. 5 GG wegen gleichheitswidriger Behandlung des nachehelichen Betreuungsunterhalts und des Unterhalts wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes für verfassungswidrig erklärt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine diesem Umstand genügende Regelung zu treffen. Bis zur Neuregelung des verfas- sungswidrigen Zustands war die frühere Regelung allerdings nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973 Tz. 77).
43
Die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB, die dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes einen in der Regel auf drei Jahre begrenzten Unterhaltsanspruch mit der Möglichkeit einer Verlängerung einräumte, verstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Schon im Rahmen dieser Regelung hatte der Gesetzgeber sichergestellt, dass der das Kind betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen musste, sondern sich dem Kind widmen und damit seiner Elternverantwortung nachkommen durfte (vgl. Dose JAmt 2009, 1 f.). Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Zum anderen hat er in § 24 SGB VIII jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann, während sein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 972 Tz. 73; Puls FamRZ 1998, 865, 870 f.). Schließlich hatte der Senat auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB a.F. in verfassungskonformer Auslegung der dafür relevanten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe weit auszulegen sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.).
44
Allerdings geht die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB auch in der vom Senat geforderten weiten Auslegung nicht über das Maß hinaus, das die Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f., 10).
45
b) Auch auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 steht der Klägerin kein über den zugesprochenen Unterhalt hinausgehender Anspruch zu, weil das Oberlandesgericht ihr zu Recht ein fiktiv erzielbares Einkommen angerechnet hat.
46
aa) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.).
47
bb) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in An- spruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Insoweit unterscheiden sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt und der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nicht, weil der Anspruch auf dem verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung beruht. Entscheidet sich der betreuende Elternteil allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
48
cc) Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen , der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen auch elternbezogene Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.).
49
Der Unterhaltsberechtigte trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen , dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748).
50
Kindbezogene wie elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus hat die Klägerin hier auch auf ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts nicht vorgetragen. Sie können deswegen nur insoweit berücksichtigt werden , als sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
51
(1) Kindbezogene Gründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Der gemeinsame Sohn besuchte zunächst einen Kindergarten und geht seit August 2006 zur Schule. Dass ein Vollzeitkindergarten und ab August 2006 eine Nachmittagshortbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung nicht zur Verfügung standen, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen. Wenn das Berufungsgericht bis zum Abschluss des ersten Schulhalbjahres aus kindbezogenen Gründen von der Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit der Mutter ausgegangen ist, obwohl der gemeinsame Sohn intellektuell und sozial gut entwickelt ist, geht dies sogar über die Rechtsprechung des Senats hinaus. Denn mit der Aufgabe des Vorrangs der persönlichen Betreuung ab Vollendung des dritten Lebensjahres ist aus kindbezogenen Gründen keine ständige Verfügbarkeit der Mutter mehr erforderlich (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770, 772). Insoweit beschwert das angefochtene Urteil die Klägerin jedenfalls nicht.
52
(2) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht auch elternbezogene Gründe bei der Frage einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Denn die Parteien hatten mit dem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin entstanden war. Allerdings waren die Parteien bereits im Jahre 1995 zusammengezogen, als die Klägerin von einem anderen Mann schwanger war. In dieser Zeit konnte sie nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Beklagten vertrauen, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsansprüche kennt. Das änderte sich erst, als im August 2000 der gemeinsame Sohn geboren wurde. Auf der Grundlage des sich daran anschließenden fünfeinhalbjährigen Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Kind durfte die Klägerin darauf vertrauen, nicht unverzüglich mit der Trennung eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen. Wenn das Berufungsgericht ihr dafür von der Trennung im März 2006 bis Februar 2007 annähernd ein Jahr eingeräumt hat, ist auch dagegen nichts zu erinnern.
53
Weitere elternbezogene Umstände, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Klägerin an Multipler Sklerose leidet, kann nicht zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen, weil der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes aus § 1615 l Abs. 2 BGB keinen Krankheitsunterhalt vorsieht und die bereits im Jahre 1987 erstmals diagnostizierte Erkrankung nicht auf die Geburt des gemeinsamen Kindes zurückzuführen ist. Auch eine mögliche überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils steht einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin für die Zeit ab Februar 2007 nicht aus elternbezogenen Gründen entgegen, zumal dafür keine konkreten Umstände vorgetragen sind. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage des neuen Rechts lediglich ein fiktives Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit zugerechnet hat, bleibt auch dies hinter der Rechtsprechung des Senats zurück (BGHZ 177, 272, 275 = FamRZ 2008, 1338). Danach wäre die jetzt 41 Jahre alte Klägerin auch unter Berücksichtigung des durch das Zusammenleben gewonnenen Vertrauens mangels weiteren Vortrags zu kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründen sogar zu einer Er- werbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Erwerbstätigkeit hinausginge.
54
c) Soweit das Oberlandesgericht der Klägerin ein fiktives Einkommen angerechnet hat, das jedenfalls den hier relevanten Mindestbedarf deckt, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Klägerin ist durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes allenfalls halbtags an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Ob sie aus gesundheitlichen Gründen (teilweise ) erwerbsunfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Ihr Krankheitsrisiko oder ihr Beschäftigungsrisiko wird von § 1615 l BGB nicht erfasst, denn einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
55
Auch soweit das Berufungsgericht im Ergebnis dazu gelangt ist, dass die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 1615 l Abs. 2 BGB zumutbaren Erwerbstätigkeit jedenfalls Einkünfte erzielen könnte, die ihren Mindestbedarf decken, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
56
d) Für die Zeit ab Februar 2007 entfällt der Unterhaltsanspruch der Klägerin also, weil sie ihren Mindestbedarf ab dann durch Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst decken kann. Das Berufungsgericht hat die Klage deswegen auch insoweit zu Recht abgewiesen.
Hahne Weber-Monecke Vézina Dose Richter am Bundesgerichtshof Schilling ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Bocholt, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 F 186/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 UF 207/07 -

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 326/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von
Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insofern
für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - OLG Hamm
AG Bünde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Der Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr 1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.
Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am 5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kinder , die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurchschnitt insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen der Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd. Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a und 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwesen handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936 errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Veräußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt worden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca. 110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F. In der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten; das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. Weder Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von ca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten Mietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich 500 DM (Warmmiete) vermietet. Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert. Hierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufswerte beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-
schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf 20.251 DM zum 1. Januar 1999. Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklagten "erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben vom 12. November 1996. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine Mutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in dem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht , der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu veräußern , um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes einen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, für die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklagte aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei. Der Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unterhalt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benötige. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich, daß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern abwechselnd zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden
Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Reparaturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen. Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie insoweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei unwirtschaftlich , weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung innerhalb von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbaren
Mieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils 500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und 350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten von monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung : 47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß monatlich 843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Abschlags wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwartender Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70 im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von 47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll , denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf monatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbedingte Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfallenden Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM ./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des
geleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behindertenschule ) verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des Selbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen. Hinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde versorgen können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Oberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unterhaltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die ImmobilieD...straße 70 zu verwerten , da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mutter nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt.
Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon könne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, 278). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht
mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.). Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Veräußerung der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie D...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze gerechtfertigt. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein, daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Überschuß aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht
widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolgerung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt, obwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils geltend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu zahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen angefallen , ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat. Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab Mai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, verbleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM. Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal berücksichtigt. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung jedoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Abzug des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von monatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa 187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewährung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom Berufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung
insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berücksichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbelastungen , nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur Höhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergebenden Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM + Wohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen für die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert: 300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten: 192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer Vermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus der Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wären. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen des Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von jeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, gemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). 3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien neben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von 500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Wohnungen von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brauche es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von 700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten Fahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darlehenszinsen von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von insgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs)
verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Verfügung. Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich 225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM) aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunterhalt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig langen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehenden Umfang für unterhaltspflichtig zu halten.
b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM führen , nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu verlangen , daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemessung ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. aa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden. bb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weitere Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten selbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Lebensversicherungsprämien zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz geblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist
hier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr. Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der angemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM, sondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde. Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM (2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von 225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber bereits zu erbringen.
4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995 nach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November 1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 251/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe
kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen
einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in
der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen
(im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003,
1468).
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Groß-Gerau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 13. Februar 1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit dem 7. Dezember 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Ihre Mutter ist verstorben. Die Beklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte in dem Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zwei Renten, die sich nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 2.482,09 DM beliefen. Außerdem erzielte sie Zinseinkünfte von monatlich 11,30 DM. Die Beklagte bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der den Ehegatten ein dingliches Wohnrecht zusteht. Mit Darlehensvertrag vom 8. Mai 2000
hat die Beklagte ein Darlehen über 30.000 DM aufgenommen, das sie in Raten von monatlich 530 DM zurückzahlt. Das Darlehen diente teilweise der Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Der Ehemann der Beklagten hatte ab Mai 2000 Renteneinkünfte in Höhe von 2.158,96 DM sowie Zinseinkünfte von 11,30 DM - jeweils monatlich -. Der Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen Wehrmacht im zweiten Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim. Bis Mai 2000 war ein Sparguthaben des Vaters abgesehen von einem Betrag von 4.500 DM aufgebraucht. Seitdem erbringt der Kläger für den Vater Sozialhilfeleistungen in Höhe der nicht durch dessen eigene Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten. In den Monaten Mai bis August 2000 hat er monatlich Beträge zwischen 1.368,22 DM und 1.838 DM gezahlt. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 10. Mai 2000, der Beklagten zugestellt am 12. Mai 2000, teilte der Kläger dieser die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihren Vater mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse auf. Mit seiner Klage machte der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche des Vaters für die Zeit von Mai bis einschließlich August 2000 in Höhe von monatlich 1.031 DM, insgesamt von 4.124 DM zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, blieb erfolglos. Dagegen richtet sich dessen - zugelassene - Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR-Frankfurt 2002, 25 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß ein nach § 1601 BGB bestehender Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Beklagte nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht auf den Kläger übergegangen sei, weil dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Härte im Sinne der vorgenannten Vorschrift liege vor, wenn durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden müßten. Auch wenn der vorliegende Fall sich nicht einer der hierzu in der Rechtsprechung erörterten Fallgruppe zuordnen lasse, sei er dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Heranziehung der Beklagten soziale Belange in ähnlicher Weise beeinträchtigt würden. Das folge daraus, daß ihr bereits ein besonderes Opfer dadurch auferlegt worden sei, daß sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen gewesen sei, während eines erheblichen Zeitraums ihrer Kindheit emotionale und materielle Zuwendung seitens des Vaters habe entbehren müssen. Es sei zwar für die Generation der Beklagten nichts Ungewöhnliches, daß sie den Vater über Jahre hinweg wegen dessen Teilnahme am zweiten Weltkrieg habe entbehren müssen. Die Situation der Beklagten sei aber zusätzlich dadurch gekennzeichnet , daß ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückgekommen sei, die Familie nicht habe versorgen und der Beklagten die Zuwendung habe zukommen lassen können, die ein Kind unter gewöhnlichen Umständen von seinem Vater erfahre. Mit Rücksicht hierauf sei es sozial ungerechtfertigt, wenn die Beklagte heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in Anspruch genommen werde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zuwendung und Versorgung durch den Vater in wesentlichen Teilen genommen habe. Daran, daß die Kriegserlebnisse des Vaters für dessen psychische Er-
krankung ursächlich gewesen seien, bestehe aufgrund des zeitlichen Ablaufs nach der Lebenserfahrung kein Zweifel. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (FKBG, BGBl. I S. 944) bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen , wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 m.w.N.). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden (Senatsurteil aaO S. 1470).
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42). Der vorliegende Fall läßt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, in keine dieser Fallgruppen einordnen. Daraus folgt indessen nicht, daß keine unbillige Härte vorliegt. Denn eine solche ist auch in anderen Fallgestaltungen denkbar. Entscheidend ist insoweit, ob im Rahmen der umfassenden Prüfung der Gesamtsituation des Falles aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden (BVerwG aaO S. 215 f.). Das ist hier der Fall.
b) Zwar sind die Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten dieser gegenüber nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen nach der
vorgenannten Bestimmung ein Unterhaltsanspruch nur in eingeschränktem Umfang besteht oder eine Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt, nicht erfüllt. Umstände , die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, kommen indessen ohnehin nicht als - den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe ausschließende - Härtegründe im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Der vorliegende Fall ist nach den von Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte nicht nur während der Kriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung entbehren mußte, sondern daß sie auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren hat, weil ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keine Fürsorge zuteil werden lassen konnte. Er war von 1949 an fast 50 Jahre in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und lebt seit 1998 in einem Alten- und Pflegeheim. Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße belastet. Im weiteren Verlauf, insbesondere nach der 1971 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern, haben zwischen der Beklagten und dem Vater offensichtlich keine Beziehungen mehr bestanden, so daß die Familienbande zumindest stark gelockert waren, falls insoweit nicht sogar eine völlige Entfremdung eingetreten ist. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbußen , die die Beklagte aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu tragen hatte und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem
kann von ihr nicht erwartet werden, im Hinblick auf dessen Unterhaltsanspruch von der öffentlichen Hand in die Pflicht genommen zu werden. Deshalb würde der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe eine unbillige Härte bedeuten (ebenso Schaefer/Wolf aaO § 91 Rdn. 42; vgl. auch Münder aaO § 91 Rdn. 41; BVerwG NDV 1973, 139, 140 für den Fall der Inanspruchnahme eines Großvaters für den Unterhalt eines Enkelkindes, zu dessen Mutter dieser jahrelang keine Verbindung mehr hatte).
c) Die Revision hält diesem Ergebnis entgegen, die Feststellung des Berufungsgerichts , die Kriegserlebnisse des Vaters seien für dessen psychische Erkrankung ursächlich gewesen, sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger habe nur zugestanden, daß der Vater der Beklagten krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Er habe nicht zugestanden, daß die psychische Erkrankung des Vaters durch den Krieg verursacht worden sei. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Vaters durch die Kriegsgeschehnisse nicht in Abrede gestellt, sondern allein darauf abgehoben, daß der Vater unverschuldet in die Lage geraten sei, für seine Familie nicht sorgen zu können. Deshalb durfte das Berufungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung, davon ausgehen, daß die psychische Erkrankung des Vaters auf dessen Kriegserlebnisse zurückzuführen war.
d) Bei der gegebenen Sachlage begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine unbillige Härte in vollem Umfang der Inanspruchnahme angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen lebt die Beklagte nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen sie durch Unter-
haltsleistungen für den Vater nicht in spürbarer Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde. Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 251/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe
kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen
einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in
der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen
(im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003,
1468).
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Groß-Gerau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 13. Februar 1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit dem 7. Dezember 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Ihre Mutter ist verstorben. Die Beklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte in dem Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zwei Renten, die sich nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 2.482,09 DM beliefen. Außerdem erzielte sie Zinseinkünfte von monatlich 11,30 DM. Die Beklagte bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der den Ehegatten ein dingliches Wohnrecht zusteht. Mit Darlehensvertrag vom 8. Mai 2000
hat die Beklagte ein Darlehen über 30.000 DM aufgenommen, das sie in Raten von monatlich 530 DM zurückzahlt. Das Darlehen diente teilweise der Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Der Ehemann der Beklagten hatte ab Mai 2000 Renteneinkünfte in Höhe von 2.158,96 DM sowie Zinseinkünfte von 11,30 DM - jeweils monatlich -. Der Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen Wehrmacht im zweiten Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim. Bis Mai 2000 war ein Sparguthaben des Vaters abgesehen von einem Betrag von 4.500 DM aufgebraucht. Seitdem erbringt der Kläger für den Vater Sozialhilfeleistungen in Höhe der nicht durch dessen eigene Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten. In den Monaten Mai bis August 2000 hat er monatlich Beträge zwischen 1.368,22 DM und 1.838 DM gezahlt. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 10. Mai 2000, der Beklagten zugestellt am 12. Mai 2000, teilte der Kläger dieser die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihren Vater mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse auf. Mit seiner Klage machte der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche des Vaters für die Zeit von Mai bis einschließlich August 2000 in Höhe von monatlich 1.031 DM, insgesamt von 4.124 DM zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, blieb erfolglos. Dagegen richtet sich dessen - zugelassene - Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR-Frankfurt 2002, 25 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß ein nach § 1601 BGB bestehender Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Beklagte nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht auf den Kläger übergegangen sei, weil dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Härte im Sinne der vorgenannten Vorschrift liege vor, wenn durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden müßten. Auch wenn der vorliegende Fall sich nicht einer der hierzu in der Rechtsprechung erörterten Fallgruppe zuordnen lasse, sei er dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Heranziehung der Beklagten soziale Belange in ähnlicher Weise beeinträchtigt würden. Das folge daraus, daß ihr bereits ein besonderes Opfer dadurch auferlegt worden sei, daß sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen gewesen sei, während eines erheblichen Zeitraums ihrer Kindheit emotionale und materielle Zuwendung seitens des Vaters habe entbehren müssen. Es sei zwar für die Generation der Beklagten nichts Ungewöhnliches, daß sie den Vater über Jahre hinweg wegen dessen Teilnahme am zweiten Weltkrieg habe entbehren müssen. Die Situation der Beklagten sei aber zusätzlich dadurch gekennzeichnet , daß ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückgekommen sei, die Familie nicht habe versorgen und der Beklagten die Zuwendung habe zukommen lassen können, die ein Kind unter gewöhnlichen Umständen von seinem Vater erfahre. Mit Rücksicht hierauf sei es sozial ungerechtfertigt, wenn die Beklagte heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in Anspruch genommen werde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zuwendung und Versorgung durch den Vater in wesentlichen Teilen genommen habe. Daran, daß die Kriegserlebnisse des Vaters für dessen psychische Er-
krankung ursächlich gewesen seien, bestehe aufgrund des zeitlichen Ablaufs nach der Lebenserfahrung kein Zweifel. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (FKBG, BGBl. I S. 944) bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen , wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 m.w.N.). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden (Senatsurteil aaO S. 1470).
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42). Der vorliegende Fall läßt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, in keine dieser Fallgruppen einordnen. Daraus folgt indessen nicht, daß keine unbillige Härte vorliegt. Denn eine solche ist auch in anderen Fallgestaltungen denkbar. Entscheidend ist insoweit, ob im Rahmen der umfassenden Prüfung der Gesamtsituation des Falles aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden (BVerwG aaO S. 215 f.). Das ist hier der Fall.
b) Zwar sind die Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten dieser gegenüber nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen nach der
vorgenannten Bestimmung ein Unterhaltsanspruch nur in eingeschränktem Umfang besteht oder eine Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt, nicht erfüllt. Umstände , die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, kommen indessen ohnehin nicht als - den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe ausschließende - Härtegründe im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Der vorliegende Fall ist nach den von Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte nicht nur während der Kriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung entbehren mußte, sondern daß sie auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren hat, weil ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keine Fürsorge zuteil werden lassen konnte. Er war von 1949 an fast 50 Jahre in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und lebt seit 1998 in einem Alten- und Pflegeheim. Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße belastet. Im weiteren Verlauf, insbesondere nach der 1971 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern, haben zwischen der Beklagten und dem Vater offensichtlich keine Beziehungen mehr bestanden, so daß die Familienbande zumindest stark gelockert waren, falls insoweit nicht sogar eine völlige Entfremdung eingetreten ist. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbußen , die die Beklagte aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu tragen hatte und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem
kann von ihr nicht erwartet werden, im Hinblick auf dessen Unterhaltsanspruch von der öffentlichen Hand in die Pflicht genommen zu werden. Deshalb würde der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe eine unbillige Härte bedeuten (ebenso Schaefer/Wolf aaO § 91 Rdn. 42; vgl. auch Münder aaO § 91 Rdn. 41; BVerwG NDV 1973, 139, 140 für den Fall der Inanspruchnahme eines Großvaters für den Unterhalt eines Enkelkindes, zu dessen Mutter dieser jahrelang keine Verbindung mehr hatte).
c) Die Revision hält diesem Ergebnis entgegen, die Feststellung des Berufungsgerichts , die Kriegserlebnisse des Vaters seien für dessen psychische Erkrankung ursächlich gewesen, sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger habe nur zugestanden, daß der Vater der Beklagten krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Er habe nicht zugestanden, daß die psychische Erkrankung des Vaters durch den Krieg verursacht worden sei. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Vaters durch die Kriegsgeschehnisse nicht in Abrede gestellt, sondern allein darauf abgehoben, daß der Vater unverschuldet in die Lage geraten sei, für seine Familie nicht sorgen zu können. Deshalb durfte das Berufungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung, davon ausgehen, daß die psychische Erkrankung des Vaters auf dessen Kriegserlebnisse zurückzuführen war.
d) Bei der gegebenen Sachlage begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine unbillige Härte in vollem Umfang der Inanspruchnahme angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen lebt die Beklagte nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen sie durch Unter-
haltsleistungen für den Vater nicht in spürbarer Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde. Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 339/00 Verkündet am:
23. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993

a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger
der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91
Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung
des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.

b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.
BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt
worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - OLG Koblenz
AG Koblenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbehinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend. Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; der Vater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner
Mutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt an einer Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung und psychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mit gravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schritte alleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er der physischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auch sonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen. Die 1931 geborene Beklagte war bis zum 30. April 1994 erwerbstätig. Seit dem 1. Mai 1995 befindet sie sich im Ruhestand und verfügt über Renteneinkünfte von monatlich rund 2.700 DM. Die Klägerin gewährte Jürgen D. seit dem 1. Januar 1983 - neben Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen in unterschiedlicher Höhe. Sie hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit aus übergeleitetem bzw. übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlungen für ihren Sohn in Anspruch genommen. In den hierüber geführten Rechtsstreiten ist die Beklagte verurteilt worden, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 7.775,03 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 8.499,55 DM, für die Zeit vom 2. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 4.589,54 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 11.020 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 1999 in Höhe von insgesamt 50.021,55 DM zuzüglich Zinsen geltend. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Inanspruchnahme sei wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten nur in Höhe von 38.299,20 DM zuzüglich Zinsen aufrecht erhalten. Dagegen richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beklagte begehrt weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten führt dagegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1237 veröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen seine Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach im Streit sei. Er belaufe sich unter Berücksichtigung der von dem Einkommen der Beklagten vorzunehmenden Abzüge und des ihr zu belassenden Selbstbehalts auf die von der Klägerin errechneten Beträge von monatlich 961,32 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf monatlich 810,31 DM für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 und auf monatlich 610,31 DM für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1999. Ein Forderungsübergang auf die Klägerin, die in der betreffenden Zeit laufend Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt habe, und zwar bis zum 30. November 1994 in geringerer und seit dem
1. Dezember 1994 in einer den Unterhaltsanspruch jeweils übersteigenden Hö- he, sei jedoch vom Beginn des Ruhestandes der Beklagten am 1. Mai 1995 an nur noch teilweise erfolgt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 27. Juni 1993 geltenden Fassung sei der gesetzliche Forderungsübergang ausgeschlossen , wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das sei ab 1. Mai 1995 zum Teil der Fall. Das bereinigte Einkommen der Beklagten belaufe sich nach Abzug der von der Klägerin anerkannten Belastungen auf monatlich 2.410,31 DM; über Vermögen verfüge sie nicht. Deshalb lägen - wie auch schon während der Zeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten - keine außergewöhnlich guten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor. Die Beklagte habe ihren Sohn von seiner Geburt an gepflegt und versorgt, wobei sie teilweise die Mithilfe von Familienangehörigen bzw. ihr nahestehenden Personen (zunächst ihrer Mutter, später ihres Lebensgefährten) in Anspruch genommen habe , weil sie selbst - nachdem ihre Ehe schon bald nach der Geburt des Kindes geschieden worden sei - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um den Lebensunterhalt für sich und den Sohn sicherzustellen. Dadurch habe sie über lange Jahre eine erhebliche Doppelbelastung auf sich genommen, indem sie neben ihrer Arbeitstätigkeit jede freie Minute dem behinderten Kind gewidmet und ihr ganzes Leben auf dieses abgestellt habe. Zugleich habe sie der Allgemeinheit Sozialhilfeleistungen erspart, die andernfalls für sie und den Sohn zur Deckung des Lebensbedarfs hätten aufgebracht werden müssen. Im Hinblick auf die erhebliche Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes, der in allen Lebensbereichen (z.B. Anziehen, Waschen, Essen, Toilettenbesuche) auf fremde Hilfe angewiesen sei und sich infolge der geistigen Behinderung auch nicht alleine beschäftigen könne, sondern der Überwachung und Beaufsichtigung bedürfe, habe die Beklagte viele Jahre überobligationsmäßig gearbeitet und sich weit über das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus um den behinderten Sohn gekümmert. Im Verhältnis zu Eltern eines gesunden Kindes habe sie damit vor ihrer
Verrentung deutlich mehr als zehn Jahre länger Barunterhalt (wenn davon ausgegangen werde, daß ein Studium mit 27 Jahren abgeschlossen sei) und mehr als 20 Jahre länger Betreuungs- und vor allem umfangreiche Pflegeleistungen erbracht. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe sie die Pflege und Betreuung des Sohnes in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortgesetzt und nicht ihren Ruhestand genossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß allgemein die Spannkraft und Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem Alter nachlasse und die Beklagte aufgrund der besonderen psychischen und physischen Belastungen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wenn sie gleichwohl die aufopferungsvolle Pflege fortgesetzt habe und zusätzlich den vollen Unterhaltsanspruch erfüllen müsse, werde sie in einem so weit über das übliche Maß hinausgehenden Umfang belastet, daß dies eine unbillige Härte bedeute. Diese Beurteilung führe zwar nicht dazu, daß für die Zeit ab 1. Mai 1995 ein Forderungsübergang überhaupt nicht stattfinde, die Beurteilung sei aber bei der Quote zu berücksichtigen, zu der der Beklagten ein Einsatz ihres Einkommens zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei es angemessen, ihr ein Drittel ihres über den angemessenen Eigenbedarf hinausgehenden für den Unterhalt des Sohnes einsetzbaren Einkommens zu belassen, so daß ihr eine Entlastung im Ruhestand zuteil werde. Die Beklagte habe deshalb einen Betrag von insgesamt 38.299,20 DM aufzubringen, nämlich entsprechend der nicht bestrittenen Auflistung und Berechnung der Klägerin 18.854,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 und 23.444,70 DM (35.167,05 DM : 3 x 2) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. November 1999. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Beklagte ihrem Sohn gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, da er aufgrund seiner schweren Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB).
b) Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht umstritten, daß diese mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen zugrunde zu legen sei. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs und damit dessen konkretes Bestehen stellt keine Tatsache dar, die die Parteien im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig stellen könnten. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer dem Gericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits ankommt. Im Hinblick darauf waren entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entgegengetreten war. Zu der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, deren um die anzuerkennenden Abzüge bereinigtes Einkommen belaufe sich, etwa für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf 2.561,32 DM. Der angemessene Eigenbedarf der Beklagten sei in dem betreffenden Zeitraum nach der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit 1.600 DM anzusetzen, so daß sie monatliche Unterhaltszahlungen von 961,32 DM, nach der durchge-
führten sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung sogar in höherem Umfang, erbringen könne. Zum Unterhaltsbedarf des Jürgen D. hat die Klägerin indessen keine Angaben gemacht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruch bestehe ohne weiteres in Höhe der Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. der zeitweise in etwas geringerem Umfang geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt. Beides ist indessen nicht zwingend der Fall: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann höher sein als der Unterhaltsbedarf des Berechtigten. Auch der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangsläufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf. Das wird im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Senats vom 25. November 1992 (- XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 ff.) deutlich, die das Unterhaltsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 betrifft. Seinerzeit hatte das Oberlandesgericht im Anschluß an den Vortrag der Klägerin den monatlichen Gesamtbedarf des Jürgen D. in Höhe von 1.910 DM festgestellt. Er setzte sich aus dem Normalbedarf eines volljährigen Kindes von (damals) 750 DM monatlich, einem Pflegebedarf von 960 DM monatlich und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf von 200 DM monatlich zusammen. Für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1989 verblieb hiervon nach Abzug des bedarfsdeckend anzurechenden Pflegegeldes nach dem Landespflegegeldgesetz von 750 DM monatlich und des Wertes der von der Beklagten persönlich unter Mithilfe ihres Lebenspartners erbrachten Pflegeleistungen von monatlich 835 DM ein offener Bedarf von 325 DM, während die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit von September 1988 bis Juni 1989 - monatlich 656,81 DM betrug. Ausgehend von dieser Entscheidung hat die Klägerin für die Folgezeit jeweils Unterhaltsansprüche in Höhe des ungedeckten Bedarfs des Jürgen D. geltend gemacht, zuletzt
für Dezember 1993 - wie auch schon zuvor - in Höhe von monatlich 325 DM. Aus welchen Gründen sich der Unterhaltsanspruch für den darauffolgenden Monat Januar 1994 auf den Betrag der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt von 912,90 DM belaufen soll, ist dem Vorbringen der insofern darlegungspflichtigen Klägerin nicht zu entnehmen. Feststellungen zu dem Unterhaltsbedarf des Jürgen D. in der hier maßgeblichen Zeit hat das Oberlandesgericht demzufolge nicht getroffen. Deshalb sind die Unterhaltsansprüche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Aus diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist. In welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen die Beklagte besteht, wird sich erst beurteilen lassen, nachdem das Berufungsgericht - nach Ergänzung des Sachvortrags - die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat. 3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen hat, hält die Entscheidung indessen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin erweist sich deshalb als unbegründet.
a) Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht bereits nach § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (FKPG, BGBl. I S. 944) ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung liegt eine den Anspruchsübergang ausschließende unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser im Gesetz konkreti-
sierten Härteregelung ist mithin u.a., daß dem behinderten Kind Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wurden. Ist dies - wie hier bezüglich der von Jürgen D. bezogenen Hilfe zur Pflege - der Fall, erfolgt die Freistellung indessen nur wegen dieser Hilfe. Die Härteregelung gilt dagegen nicht für die - hier allein in Rede stehende - Hilfe zum Lebensunterhalt , wie sich aus der Formulierung "... soweit Hilfe zur Pflege gewährt wird" ergibt. Deshalb läßt die Bestimmung von ihrem Wortlaut her ein Absehen von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin wegen jeder Art von Sozialhilfeleistungen zu, die einem Pflegebedürftigen gewährt werden. Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91 Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).
b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für die Zeit seit dem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand führe die allgemeine Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nur zu einem teilweisen Anspruchsübergang auf die Klägerin. Diese Auffassung begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann für Eltern behinderter Kinder nicht nur eine der allgemeinen Härteregelung vorgehende besondere Härte i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG vorliegen. Vielmehr kann auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Eltern behinderter Kinder im
Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 f.; Bd. 49 aaO 531 f.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger Volljähriger S. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110 f.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ 1997, 53; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41; a.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung in Abs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 angesiedelt ist. bb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPG bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 26, 30 für den Begriff der besonderen Härte; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 130). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als
Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommen werden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn die Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksicht auf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO 209, 211 ff.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.; Schellhorn FuR 1993, 261, 266 f.). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der Sozialhilfe Anfang 1983 über das Maß ihrer - durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit begrenzten - Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt
hat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugunsten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrauten Lebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergangenheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten, so daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnisse keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auffassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Höhe der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Insofern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände - nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse - Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220, 227). Auch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, erscheint , soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei. Unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände wäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von den angeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als allenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde - die Berechtigung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt - ohnehin nur dazu führen, daß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommen von rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe. Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es darauf ankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder - was daneben allein in Betracht kommt - in geringerer Höhe bestehen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchten Eltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben, nach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten oder sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56 aaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme - auch nicht wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt - zu rechnen, weil die in einem Heim gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Gesichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Eltern bei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zu Hause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es ist indessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim und derjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen die Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip könne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Hausoder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidung des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatz des Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbefriedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskriterien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Merg-
ler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319; Münder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offen bleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einer der in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen können und im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen und inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen überhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.
b) Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nicht eingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft , was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofern könnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG). Diesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen. Darüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeutung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daß der Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich - falls möglich - für eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die
in der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. liegenden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon für die Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einer unbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 251/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe
kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen
einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in
der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen
(im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003,
1468).
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Groß-Gerau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 13. Februar 1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit dem 7. Dezember 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Ihre Mutter ist verstorben. Die Beklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte in dem Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zwei Renten, die sich nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 2.482,09 DM beliefen. Außerdem erzielte sie Zinseinkünfte von monatlich 11,30 DM. Die Beklagte bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der den Ehegatten ein dingliches Wohnrecht zusteht. Mit Darlehensvertrag vom 8. Mai 2000
hat die Beklagte ein Darlehen über 30.000 DM aufgenommen, das sie in Raten von monatlich 530 DM zurückzahlt. Das Darlehen diente teilweise der Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Der Ehemann der Beklagten hatte ab Mai 2000 Renteneinkünfte in Höhe von 2.158,96 DM sowie Zinseinkünfte von 11,30 DM - jeweils monatlich -. Der Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen Wehrmacht im zweiten Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim. Bis Mai 2000 war ein Sparguthaben des Vaters abgesehen von einem Betrag von 4.500 DM aufgebraucht. Seitdem erbringt der Kläger für den Vater Sozialhilfeleistungen in Höhe der nicht durch dessen eigene Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten. In den Monaten Mai bis August 2000 hat er monatlich Beträge zwischen 1.368,22 DM und 1.838 DM gezahlt. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 10. Mai 2000, der Beklagten zugestellt am 12. Mai 2000, teilte der Kläger dieser die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihren Vater mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse auf. Mit seiner Klage machte der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche des Vaters für die Zeit von Mai bis einschließlich August 2000 in Höhe von monatlich 1.031 DM, insgesamt von 4.124 DM zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, blieb erfolglos. Dagegen richtet sich dessen - zugelassene - Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR-Frankfurt 2002, 25 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß ein nach § 1601 BGB bestehender Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Beklagte nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht auf den Kläger übergegangen sei, weil dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Härte im Sinne der vorgenannten Vorschrift liege vor, wenn durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden müßten. Auch wenn der vorliegende Fall sich nicht einer der hierzu in der Rechtsprechung erörterten Fallgruppe zuordnen lasse, sei er dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Heranziehung der Beklagten soziale Belange in ähnlicher Weise beeinträchtigt würden. Das folge daraus, daß ihr bereits ein besonderes Opfer dadurch auferlegt worden sei, daß sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen gewesen sei, während eines erheblichen Zeitraums ihrer Kindheit emotionale und materielle Zuwendung seitens des Vaters habe entbehren müssen. Es sei zwar für die Generation der Beklagten nichts Ungewöhnliches, daß sie den Vater über Jahre hinweg wegen dessen Teilnahme am zweiten Weltkrieg habe entbehren müssen. Die Situation der Beklagten sei aber zusätzlich dadurch gekennzeichnet , daß ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückgekommen sei, die Familie nicht habe versorgen und der Beklagten die Zuwendung habe zukommen lassen können, die ein Kind unter gewöhnlichen Umständen von seinem Vater erfahre. Mit Rücksicht hierauf sei es sozial ungerechtfertigt, wenn die Beklagte heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in Anspruch genommen werde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zuwendung und Versorgung durch den Vater in wesentlichen Teilen genommen habe. Daran, daß die Kriegserlebnisse des Vaters für dessen psychische Er-
krankung ursächlich gewesen seien, bestehe aufgrund des zeitlichen Ablaufs nach der Lebenserfahrung kein Zweifel. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (FKBG, BGBl. I S. 944) bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen , wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 m.w.N.). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden (Senatsurteil aaO S. 1470).
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42). Der vorliegende Fall läßt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, in keine dieser Fallgruppen einordnen. Daraus folgt indessen nicht, daß keine unbillige Härte vorliegt. Denn eine solche ist auch in anderen Fallgestaltungen denkbar. Entscheidend ist insoweit, ob im Rahmen der umfassenden Prüfung der Gesamtsituation des Falles aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden (BVerwG aaO S. 215 f.). Das ist hier der Fall.
b) Zwar sind die Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten dieser gegenüber nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen nach der
vorgenannten Bestimmung ein Unterhaltsanspruch nur in eingeschränktem Umfang besteht oder eine Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt, nicht erfüllt. Umstände , die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, kommen indessen ohnehin nicht als - den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe ausschließende - Härtegründe im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Der vorliegende Fall ist nach den von Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte nicht nur während der Kriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung entbehren mußte, sondern daß sie auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren hat, weil ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keine Fürsorge zuteil werden lassen konnte. Er war von 1949 an fast 50 Jahre in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und lebt seit 1998 in einem Alten- und Pflegeheim. Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße belastet. Im weiteren Verlauf, insbesondere nach der 1971 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern, haben zwischen der Beklagten und dem Vater offensichtlich keine Beziehungen mehr bestanden, so daß die Familienbande zumindest stark gelockert waren, falls insoweit nicht sogar eine völlige Entfremdung eingetreten ist. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbußen , die die Beklagte aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu tragen hatte und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem
kann von ihr nicht erwartet werden, im Hinblick auf dessen Unterhaltsanspruch von der öffentlichen Hand in die Pflicht genommen zu werden. Deshalb würde der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe eine unbillige Härte bedeuten (ebenso Schaefer/Wolf aaO § 91 Rdn. 42; vgl. auch Münder aaO § 91 Rdn. 41; BVerwG NDV 1973, 139, 140 für den Fall der Inanspruchnahme eines Großvaters für den Unterhalt eines Enkelkindes, zu dessen Mutter dieser jahrelang keine Verbindung mehr hatte).
c) Die Revision hält diesem Ergebnis entgegen, die Feststellung des Berufungsgerichts , die Kriegserlebnisse des Vaters seien für dessen psychische Erkrankung ursächlich gewesen, sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger habe nur zugestanden, daß der Vater der Beklagten krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Er habe nicht zugestanden, daß die psychische Erkrankung des Vaters durch den Krieg verursacht worden sei. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Vaters durch die Kriegsgeschehnisse nicht in Abrede gestellt, sondern allein darauf abgehoben, daß der Vater unverschuldet in die Lage geraten sei, für seine Familie nicht sorgen zu können. Deshalb durfte das Berufungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung, davon ausgehen, daß die psychische Erkrankung des Vaters auf dessen Kriegserlebnisse zurückzuführen war.
d) Bei der gegebenen Sachlage begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine unbillige Härte in vollem Umfang der Inanspruchnahme angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen lebt die Beklagte nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen sie durch Unter-
haltsleistungen für den Vater nicht in spürbarer Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde. Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 339/00 Verkündet am:
23. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993

a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger
der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91
Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung
des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.

b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.
BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt
worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - OLG Koblenz
AG Koblenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbehinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend. Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; der Vater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner
Mutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt an einer Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung und psychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mit gravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schritte alleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er der physischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auch sonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen. Die 1931 geborene Beklagte war bis zum 30. April 1994 erwerbstätig. Seit dem 1. Mai 1995 befindet sie sich im Ruhestand und verfügt über Renteneinkünfte von monatlich rund 2.700 DM. Die Klägerin gewährte Jürgen D. seit dem 1. Januar 1983 - neben Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen in unterschiedlicher Höhe. Sie hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit aus übergeleitetem bzw. übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlungen für ihren Sohn in Anspruch genommen. In den hierüber geführten Rechtsstreiten ist die Beklagte verurteilt worden, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 7.775,03 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 8.499,55 DM, für die Zeit vom 2. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 4.589,54 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 11.020 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 1999 in Höhe von insgesamt 50.021,55 DM zuzüglich Zinsen geltend. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Inanspruchnahme sei wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten nur in Höhe von 38.299,20 DM zuzüglich Zinsen aufrecht erhalten. Dagegen richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beklagte begehrt weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten führt dagegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1237 veröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen seine Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach im Streit sei. Er belaufe sich unter Berücksichtigung der von dem Einkommen der Beklagten vorzunehmenden Abzüge und des ihr zu belassenden Selbstbehalts auf die von der Klägerin errechneten Beträge von monatlich 961,32 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf monatlich 810,31 DM für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 und auf monatlich 610,31 DM für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1999. Ein Forderungsübergang auf die Klägerin, die in der betreffenden Zeit laufend Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt habe, und zwar bis zum 30. November 1994 in geringerer und seit dem
1. Dezember 1994 in einer den Unterhaltsanspruch jeweils übersteigenden Hö- he, sei jedoch vom Beginn des Ruhestandes der Beklagten am 1. Mai 1995 an nur noch teilweise erfolgt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 27. Juni 1993 geltenden Fassung sei der gesetzliche Forderungsübergang ausgeschlossen , wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das sei ab 1. Mai 1995 zum Teil der Fall. Das bereinigte Einkommen der Beklagten belaufe sich nach Abzug der von der Klägerin anerkannten Belastungen auf monatlich 2.410,31 DM; über Vermögen verfüge sie nicht. Deshalb lägen - wie auch schon während der Zeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten - keine außergewöhnlich guten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor. Die Beklagte habe ihren Sohn von seiner Geburt an gepflegt und versorgt, wobei sie teilweise die Mithilfe von Familienangehörigen bzw. ihr nahestehenden Personen (zunächst ihrer Mutter, später ihres Lebensgefährten) in Anspruch genommen habe , weil sie selbst - nachdem ihre Ehe schon bald nach der Geburt des Kindes geschieden worden sei - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um den Lebensunterhalt für sich und den Sohn sicherzustellen. Dadurch habe sie über lange Jahre eine erhebliche Doppelbelastung auf sich genommen, indem sie neben ihrer Arbeitstätigkeit jede freie Minute dem behinderten Kind gewidmet und ihr ganzes Leben auf dieses abgestellt habe. Zugleich habe sie der Allgemeinheit Sozialhilfeleistungen erspart, die andernfalls für sie und den Sohn zur Deckung des Lebensbedarfs hätten aufgebracht werden müssen. Im Hinblick auf die erhebliche Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes, der in allen Lebensbereichen (z.B. Anziehen, Waschen, Essen, Toilettenbesuche) auf fremde Hilfe angewiesen sei und sich infolge der geistigen Behinderung auch nicht alleine beschäftigen könne, sondern der Überwachung und Beaufsichtigung bedürfe, habe die Beklagte viele Jahre überobligationsmäßig gearbeitet und sich weit über das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus um den behinderten Sohn gekümmert. Im Verhältnis zu Eltern eines gesunden Kindes habe sie damit vor ihrer
Verrentung deutlich mehr als zehn Jahre länger Barunterhalt (wenn davon ausgegangen werde, daß ein Studium mit 27 Jahren abgeschlossen sei) und mehr als 20 Jahre länger Betreuungs- und vor allem umfangreiche Pflegeleistungen erbracht. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe sie die Pflege und Betreuung des Sohnes in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortgesetzt und nicht ihren Ruhestand genossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß allgemein die Spannkraft und Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem Alter nachlasse und die Beklagte aufgrund der besonderen psychischen und physischen Belastungen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wenn sie gleichwohl die aufopferungsvolle Pflege fortgesetzt habe und zusätzlich den vollen Unterhaltsanspruch erfüllen müsse, werde sie in einem so weit über das übliche Maß hinausgehenden Umfang belastet, daß dies eine unbillige Härte bedeute. Diese Beurteilung führe zwar nicht dazu, daß für die Zeit ab 1. Mai 1995 ein Forderungsübergang überhaupt nicht stattfinde, die Beurteilung sei aber bei der Quote zu berücksichtigen, zu der der Beklagten ein Einsatz ihres Einkommens zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei es angemessen, ihr ein Drittel ihres über den angemessenen Eigenbedarf hinausgehenden für den Unterhalt des Sohnes einsetzbaren Einkommens zu belassen, so daß ihr eine Entlastung im Ruhestand zuteil werde. Die Beklagte habe deshalb einen Betrag von insgesamt 38.299,20 DM aufzubringen, nämlich entsprechend der nicht bestrittenen Auflistung und Berechnung der Klägerin 18.854,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 und 23.444,70 DM (35.167,05 DM : 3 x 2) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. November 1999. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Beklagte ihrem Sohn gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, da er aufgrund seiner schweren Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB).
b) Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht umstritten, daß diese mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen zugrunde zu legen sei. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs und damit dessen konkretes Bestehen stellt keine Tatsache dar, die die Parteien im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig stellen könnten. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer dem Gericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits ankommt. Im Hinblick darauf waren entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entgegengetreten war. Zu der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, deren um die anzuerkennenden Abzüge bereinigtes Einkommen belaufe sich, etwa für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf 2.561,32 DM. Der angemessene Eigenbedarf der Beklagten sei in dem betreffenden Zeitraum nach der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit 1.600 DM anzusetzen, so daß sie monatliche Unterhaltszahlungen von 961,32 DM, nach der durchge-
führten sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung sogar in höherem Umfang, erbringen könne. Zum Unterhaltsbedarf des Jürgen D. hat die Klägerin indessen keine Angaben gemacht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruch bestehe ohne weiteres in Höhe der Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. der zeitweise in etwas geringerem Umfang geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt. Beides ist indessen nicht zwingend der Fall: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann höher sein als der Unterhaltsbedarf des Berechtigten. Auch der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangsläufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf. Das wird im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Senats vom 25. November 1992 (- XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 ff.) deutlich, die das Unterhaltsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 betrifft. Seinerzeit hatte das Oberlandesgericht im Anschluß an den Vortrag der Klägerin den monatlichen Gesamtbedarf des Jürgen D. in Höhe von 1.910 DM festgestellt. Er setzte sich aus dem Normalbedarf eines volljährigen Kindes von (damals) 750 DM monatlich, einem Pflegebedarf von 960 DM monatlich und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf von 200 DM monatlich zusammen. Für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1989 verblieb hiervon nach Abzug des bedarfsdeckend anzurechenden Pflegegeldes nach dem Landespflegegeldgesetz von 750 DM monatlich und des Wertes der von der Beklagten persönlich unter Mithilfe ihres Lebenspartners erbrachten Pflegeleistungen von monatlich 835 DM ein offener Bedarf von 325 DM, während die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit von September 1988 bis Juni 1989 - monatlich 656,81 DM betrug. Ausgehend von dieser Entscheidung hat die Klägerin für die Folgezeit jeweils Unterhaltsansprüche in Höhe des ungedeckten Bedarfs des Jürgen D. geltend gemacht, zuletzt
für Dezember 1993 - wie auch schon zuvor - in Höhe von monatlich 325 DM. Aus welchen Gründen sich der Unterhaltsanspruch für den darauffolgenden Monat Januar 1994 auf den Betrag der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt von 912,90 DM belaufen soll, ist dem Vorbringen der insofern darlegungspflichtigen Klägerin nicht zu entnehmen. Feststellungen zu dem Unterhaltsbedarf des Jürgen D. in der hier maßgeblichen Zeit hat das Oberlandesgericht demzufolge nicht getroffen. Deshalb sind die Unterhaltsansprüche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Aus diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist. In welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen die Beklagte besteht, wird sich erst beurteilen lassen, nachdem das Berufungsgericht - nach Ergänzung des Sachvortrags - die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat. 3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen hat, hält die Entscheidung indessen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin erweist sich deshalb als unbegründet.
a) Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht bereits nach § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (FKPG, BGBl. I S. 944) ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung liegt eine den Anspruchsübergang ausschließende unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser im Gesetz konkreti-
sierten Härteregelung ist mithin u.a., daß dem behinderten Kind Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wurden. Ist dies - wie hier bezüglich der von Jürgen D. bezogenen Hilfe zur Pflege - der Fall, erfolgt die Freistellung indessen nur wegen dieser Hilfe. Die Härteregelung gilt dagegen nicht für die - hier allein in Rede stehende - Hilfe zum Lebensunterhalt , wie sich aus der Formulierung "... soweit Hilfe zur Pflege gewährt wird" ergibt. Deshalb läßt die Bestimmung von ihrem Wortlaut her ein Absehen von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin wegen jeder Art von Sozialhilfeleistungen zu, die einem Pflegebedürftigen gewährt werden. Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91 Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).
b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für die Zeit seit dem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand führe die allgemeine Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nur zu einem teilweisen Anspruchsübergang auf die Klägerin. Diese Auffassung begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann für Eltern behinderter Kinder nicht nur eine der allgemeinen Härteregelung vorgehende besondere Härte i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG vorliegen. Vielmehr kann auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Eltern behinderter Kinder im
Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 f.; Bd. 49 aaO 531 f.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger Volljähriger S. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110 f.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ 1997, 53; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41; a.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung in Abs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 angesiedelt ist. bb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPG bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 26, 30 für den Begriff der besonderen Härte; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 130). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als
Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommen werden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn die Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksicht auf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO 209, 211 ff.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.; Schellhorn FuR 1993, 261, 266 f.). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der Sozialhilfe Anfang 1983 über das Maß ihrer - durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit begrenzten - Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt
hat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugunsten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrauten Lebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergangenheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten, so daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnisse keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auffassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Höhe der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Insofern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände - nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse - Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220, 227). Auch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, erscheint , soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei. Unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände wäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von den angeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als allenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde - die Berechtigung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt - ohnehin nur dazu führen, daß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommen von rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe. Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es darauf ankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder - was daneben allein in Betracht kommt - in geringerer Höhe bestehen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchten Eltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben, nach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten oder sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56 aaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme - auch nicht wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt - zu rechnen, weil die in einem Heim gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Gesichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Eltern bei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zu Hause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es ist indessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim und derjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen die Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip könne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Hausoder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidung des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatz des Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbefriedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskriterien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Merg-
ler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319; Münder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offen bleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einer der in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen können und im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen und inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen überhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.
b) Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nicht eingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft , was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofern könnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG). Diesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen. Darüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeutung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daß der Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich - falls möglich - für eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die
in der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. liegenden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon für die Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einer unbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.