Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12

bei uns veröffentlicht am19.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für weitere Zeiträume als vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 zustehen.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger macht Ansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung aufgrund verschiedener Unfälle während seines Dienstes geltend.

Mit Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 14.06.2012 ist die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17.08.2007 und 14.04.2008 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 21.04.2008 verurteilt worden, dem Kläger für die Zeit vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 Leistungen nach §§ 81, 85 SVG aufgrund eines Grads der Schädigung von 30 zu erbringen. Soweit das klägerische Begehren darüber hinausgegangen ist, ist die Klage erfolglos geblieben.

Der Bevollmächtigten des Klägers ist zunächst das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 übermittelt worden.

Am 20.07.2012 hat die Bevollmächtigte "Berufung zur Fristwahrung" "gegen das Urteil des Sozialgerichts München, Az. S 30 VS 13/08 vom 14.06.2012, zugestellt am 20.06.2012", eingelegt. In diesem unter dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Berufungsverfahren hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30.07.2012 mitgeteilt: "In Sachen A. ./. Wehrbereichsverwaltung nehme ich die Berufung vom 20.07.2012 zurück." Irgendeine Äußerung des Senats in der Sache, insbesondere zur Zulässigkeit der Berufung, war davor nicht erfolgt.

Am 09.08.2012 ist der Bevollmächtigten des Klägers das Urteil des SG vom 14.06.2012 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 06.09.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sie erneut Berufung gegen das Urteil des SG München vom 14.06.2012 eingelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.09.2012 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei die erneute Einlegung einer bereits zurückgenommenen Berufung grundsätzlich möglich, da die Rücknahme nach § 156 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lediglich den Verlust des konkret eingelegten Rechtsmittels und nicht den jedes Rechtsmittels schlechthin betreffe. Allerdings müsse die erneut eingelegte Berufung ihrerseits sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Berufung vom 07.09.2012 sei jedoch verfristet, da die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG spätestens am 20.08.2012 geendet habe. Dies ergebe sich daraus, dass das angegriffene Urteil des SG dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag im anwaltlichen Schreiben vom 20.07.2012 bereits am 20.06.2012 zugestellt worden sei.

Dazu hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.11.2012 mitgeteilt, dass eine Mitarbeiterin bereits nach Eingang des Protokolls eine Berufungsfrist notiert habe. Dies sei selbstverständlich unzulässig. Daher sei "die Berufung auch zurückgenommen" worden. Das vollständige Urteil sei bei ihr am 07.08.2012 eingegangen. Die Einlegung der Berufung am 06.09.2012 sei damit fristgemäß und die Berufung zulässig.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat der Berichterstatter des Senats unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, erläutert, dass es nicht möglich sei, eine bereits zurückgenommene Berufung erneut einzulegen.

Dazu hat sich die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 06.11.2014 sinngemäß wie folgt geäußert:

Der vom BSG am 26.04.1963 entschiedene Fall sei nicht mit dem jetzt anhängigen Verfahren vergleichbar, da dort die Berufung zweimal innerhalb der Berufungsfrist erhoben worden sei, hier aber die erste Berufungseinlegung und auch die -rücknahme vor Beginn der Berufungsfrist erfolgt sei. Die hier vor Beginn der Berufungsfrist eingelegte Berufung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Außerdem habe sie damals Berufung gegen ein "zugestelltes Urteil" eingelegt, das zu diesem Zeitpunkt gar nicht zugestellt gewesen sei; es handle sich ersichtlich um einen Fehler. Wenn das LSG die Meinung vertrete, dass eine Berufung schon vor Beginn der Berufungsfrist eingelegt werden könne, scheine diese Auffassung lediglich in der Literatur vertreten zu werden, weil im einschlägigen Kommentar von Meyer-Ladewig nicht einmal ein Verweis auf abweichende Ansichten oder gar Rechtsprechung zitiert werde. Die Rechtsfrage sei nicht geklärt und könne auch anders entschieden werden. Auch habe das BSG mit Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entschieden, dass der Verlust des Rechtsmittels dann nicht gelten solle, wenn der Kläger auf Anregung des Gerichts die Klage zurückgenommen habe, weil Gericht und Beklagte fälschlicherweise die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten hätten. Dies bedeute, dass das BSG in seiner Auffassung durchaus Ausnahmen zulasse.

In der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 hat sich die Bevollmächtigte des Klägers auf den Standpunkt gestellt, dass eine wirksame Berufungseinlegung erst ab Zustellung des Urteils möglich sei. Die erste Berufung sei dahingehend auszulegen, dass nur eine "Berufung gegen die Niederschrift" gewollt gewesen sei, also gar keine Berufung im Rechtssinn erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.06.2012 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 und vom 30.10.2006 bis zum 31.12.2007 Leistungen nach §§ 81, 85 SVG aufgrund eines GdS von 30 zu erbringen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, des Beigeladenen und des SG sowie die Akten des Senats zum Aktenzeichen L 15 VS 20/12 beigezogen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat durch die Zurücknahme seiner bereits am 20.07.2012 eingelegten Berufung (Aktenzeichen des Bayer. LSG: L 15 VS 20/12) sein Rechtsmittel der Berufung schlechthin verloren. Eine erneute Einlegung der Berufung war daher, auch wenn die Berufungsfrist noch offen war, nicht möglich.

Das BSG hat sich zur Frage, ob nach Rücknahme der (ersten) Berufung die Einlegung einer erneuten Berufung innerhalb der noch offenen Berufungsfrist möglich sei, mit Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, wie folgt geäußert:

"Die Auffassung des LSG, die Zurücknahme der Berufung habe nach § 156 Abs. 2 SGG" - Anmerkung des Senats: § 156 Abs. 2 SGG in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 156 Abs. 3 SGG - "zur Folge, daß dem Kläger die wiederholte Einlegung des Rechtsmittels auch innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist verwehrt sei, ist frei von Rechtsirrtum. Das LSG hat § 156 Abs. 2 SGG mit Recht für auslegungsbedürftig gehalten und geprüft, ob unter Verlust des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift der endgültige Verlust des Rechts auf die Berufung zu verstehen ist oder ob die Zurücknahme des Rechtsmittels nur den Verlust der eingelegten Berufung bewirkt, so daß die erstinstanzliche Entscheidung wirksam mit einer erneuten Berufung, jedenfalls so lange, wie die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war, angefochten werden konnte. § 156 Abs. 2 SGG läßt für diese Alternative A., wenn auch sein Wortlaut mangels eines einschränkenden Hinweises dafür spricht, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels schlechthin nach sich zieht. Die gleiche Auslegungsfrage stellte sich schon in der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei der Anwendung des dem § 156 Abs. 2 SGG entsprechenden § 515 Abs. 3 ZPO," - Anmerkung des Senats: § 515 Abs. 3 ZPO in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 516 Abs. 3 ZPO - "als dieser vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) so lautete wie jetzt § 156 Abs. 2 SGG, als er also das Wort "eingelegte" noch nicht enthielt (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., 1929, 2. Bd. Anm. III zu § 515 und die dort in der Fußnote angeführten Zitate, ferner RGZ 9, 420; 96, 186; 147, 313; 158, 53 und 161, 350 sowie RAG 16, 314; 18, 285). Damals führte der Meinungsstreit über die Wirkung der Berufungsrücknahme schließlich zu der Neufassung des § 515 Abs. 3 ZPO durch das angeführte Gesetz vom 12. September 1950, indem der Sinn der Vorschrift durch das Hinzufügen des Wortes "eingelegte" klargestellt wurde. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß auch der später geschaffene § 156 Abs. 2 SGG in dem gleichen Sinne zu verstehen sei, daß man also bei seiner Anwendung das Wort "eingelegte" hinzuzudenken habe. Eine solche Auslegung wäre durch die Umstände, unter denen § 156 Abs. 2 SGG entstanden ist, nicht zu begründen. Sie rechtfertigen vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Annahme, daß der Wortlaut des § 156 Abs. 2 SGG in bewußter Abweichung von dem des § 515 Abs. 3 ZPO gewählt wurde. Wie schon in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. November 1957 (SozR SGG § 156 Bl. Da 1 Nr. 1) zum Ausdruck gekommen ist, sind die Verfahrensvorschriften des SGG nach Prüfung entsprechender Regelungen in anderen Verfahrensordnungen, vor allem in der ZPO, zustande gekommen. Es ist kein Anhalt gegeben, daß hiervon bei der Schaffung des § 156 Abs. 2 SGG eine Ausnahme gemacht worden sei. In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend unterstellt worden, daß der Gesetzgeber bei der Normierung dieser Vorschrift den Meinungsstreit um die Auslegung des § 515 Abs. 3 ZPO in der früheren Fassung, vor allem die Bedeutung des "klarstellenden" Wortlauts, gekannt hat; das LSG hat mit Recht daraus den Schluß gezogen, daß die Wirkung der Berufungsrücknahme in § 156 Abs. 2 SGG abweichend von § 515 Abs. 3 ZPO geregelt werden sollte, und zwar in dem Sinne, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels überhaupt und nicht nur der eingelegten Berufung zur Folge haben soll.

§ 156 Abs. 2 SGG weicht überdies in seinem Wortlaut nicht nur von § 515 Abs. 3 ZPO, sondern auch von der entsprechenden Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) ab. In § 126 Abs. 2 VwGO ist die Wirkung der Berufungsrücknahme wie in § 515 Abs. 3 ZPO ausdrücklich auf die eingelegte Berufung beschränkt. Insoweit ist für die im vorliegenden Falle streitige Auslegungsfrage von Bedeutung, daß schon der Entwurf der VwGO (vgl. BR-?Drucks. 007/53), der dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGG weitgehend als Vorbild diente, in § 125 Abs. 2 diesen eindeutigen Wortlaut aufwies. Besonders unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, schon den Text der die Wirkung der Berufungsrücknahme regelnden Vorschrift in den Entwürfen eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsordnung, später Sozialgerichtsgesetz) dem § 125 Abs. 2 des Entwurfs der VwGO anzugleichen, wenn keine abweichende Regelung hiervon beabsichtigt gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang verdient der zutreffende Hinweis des LSG Beachtung, daß der Wirkung der Berufungsrücknahme entsprechend unterschiedlich auch die Wirkung der Klagerücknahme im SGG und in der ZPO gestaltet worden ist. Während die Rücknahme der Klage im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (§ 102 SGG) den Verlust des Rechtsbehelfs zur Folge hat, bewirkt die gleiche Prozeßhandlung im Zivilprozeß (§ 271 ZPO) lediglich, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, die Klage also von neuem erhoben werden darf. § 102 SGG unterscheidet sich auch von § 92 VwGO, der ebenfalls nicht die Folge einer endgültigen Erledigung des Streitverfahrens an die Klagerücknahme knüpft.

Soweit sich die Revision für ihre Ansicht, der Berufungsrücknahme im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit dürfe keine weitergehende Wirkung beigemessen werden als im Zivilprozeß, auf den Beschluß des LSG Nordrhein-?Westfalen vom 12. Februar 1952, veröffentlicht in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958, 290, beruft, läßt diese Entscheidung gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen, die eine dem Kläger günstige Auslegung des § 156 Abs. 2 SGG rechtfertigen könnten. Daß § 515 Abs. 3 ZPO nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar ist, weil die Zurücknahme der Berufung und ihre Folgen im SGG abschließend geregelt sind, ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Entscheidung des BSG vom 8. November 1957 ausgeführt worden.

Der erkennende Senat hat deshalb die Frage nach der Wirkung der Berufungsrücknahme im Sinne des § 156 Abs. 2 SGG in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil entschieden. Die Auffassung, daß die Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2 SGG den Verlust des Rechtsmittels auf die Berufung überhaupt zur Folge habe, wird auch im Schrifttum fast einhellig vertreten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 6. Aufl., Bd. I S. 252 d; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 156 SGG, S. III/80-?6-; Hofmann-?Schroeter, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 156 S. 277; Rohwer-?Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, S. K 542 Anm. III zu § 156 Randnote 6; Neugebauer in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958, 290 und Lütje in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1962, 432; aA Miesbach/Ankenbrank, Sozialgerichtsgesetz, 1963, B V/8 S. 172 Anm. 4 zu § 156)."

Bestätigt hat das BSG diese Entscheidung im Beschluss vom 12.03.1976, Az.: 4 BJ 141/75, in dem es Folgendes festgehalten hat:

"Dem vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts kann nicht entsprochen werden, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 167 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Dies folgt schon daraus, daß der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt den Verlust des Rechtsbehelfs. Das Gesetz trifft hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung; die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich aber aus der sinngemäßen Anwendung der für das Berufungs- und das Revisionsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften. Nach § 165 SGG sind für die Revision - soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt - die Vorschriften über die Berufung entsprechend anzuwenden. Aus diesem Grunde ist in bezug auf das Rechtsmittel der Revision auf § 156 SGG zurückzugreifen. Dort heißt es, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirke. ... Daraus folgt, daß für den Kläger im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde keine Möglichkeit mehr besteht, erneut - evtl. nach Bewilligung des Armenrechts - eine zulässige Beschwerde einzulegen."

Auch die Rechtsprechung des BSG zum Fall der erneuten Klageerhebung nach einer zuvor erfolgten Klagerücknahme ist gleichgelagert. Auch dort geht das BSG davon aus, dass mit der Klagerücknahme grundsätzlich das Rechtmittel der Klage endgültig verbraucht ist. So hat das BSG beispielsweise im Urteil vom 28.04.1967, Az.: 3 RK 107/64, Folgendes ausgeführt:

"Während nach § 271 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Falle der Klagerücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, erledigt nach § 102 Satz 2 SGG die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dies hat zur Folge, daß der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht ist und daß der Kläger, der damit auf die weitere Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet hat, nicht mehr die Möglichkeit hat, wegen des gleichen Sachverhalts nochmals das Gericht anzurufen. Der materielle Anspruch bleibt zwar in seinem Bestand durch die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unberührt, jedoch ist in Zukunft für diesen Anspruch der Rechtsweg versagt, der Kläger kann ihn nicht mehr geltend machen (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff, Komm. z.Sgb § 102 Anm. 4; Rohwer-?Kahlmann, Sgb § 102 Anm. 18; Hoffmann/Schroeter, Sozialgerichtsgesetz § 102, Anm. 1; Mellwitz, Komm. z. Sozialgerichtsgesetz § 102, Anm. 7; Schroeder/Printzen, KOV 1955 S. 113; Fischer, Die Ortskrankenkasse 1955, S. 378; Haueisen, Wege zur Sozialversicherung 1956 S. 253 und Böhme, Berufsgenossenschaft 1961, S. 484). Durch die Klagerücknahme wird zwar die Wirkung der Rechtshängigkeit nicht aufgehoben, jedoch ist dem Kläger für immer verwehrt, ohne Änderung des Sachverhalts seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Diese gegenüber § 271 ZPO verschiedene Wirkung erklärt sich, wie das LSG zutreffend ausführt, daraus, daß der Beklagte - anders als im Zivilprozeß - die Rücknahme der Klage nicht verhindern und so eine Entscheidung des Gerichts erzwingen kann; er muß daher auf andere Weise vor einer neuen Klage geschützt werden. Das SGG hat dies in der Form getan, daß es als Folge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine neue Klage ausschließt."

Diese Auslegung entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Zeihe, SGG, Stand 11/2012, § 156, Rdnr. 7a; Binder, in: Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 156, Rdnr. 17; Fock, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 156, Rdnr. 10; vgl. auch die Hinweise von Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 156, Rdnr. 5a). Lediglich eine einzelne Mindermeinung (vgl. Keller, a.a.O, § 156, Rdnr. 5a) hält eine erneute Einlegung entgegen der klaren Rechtsprechung des BSG für denkbar.

Die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers können demgegenüber nicht überzeugen:

* Wenn die Bevollmächtigte des Klägers dem Urteil des BSG vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, und der herrschenden Meinung in der Literatur unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entgegen tritt, kann dies den Senat nicht überzeugen. Denn dem Urteil des BSG vom 13.04.2011 liegt eine Sonderkonstellation zugrunde, die nicht mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichbar ist.

In Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, hat das BSG Folgendes ausgeführt:

"Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-?Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10)."

Für den Senat stellt sich bereits die Frage, ob dieser Entscheidung des BSG im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BSG über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Festlegungen des BSG entnommen werden können. Denn der im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entwickelte und ausgesprochen umfassend und überzeugend begründete und wiederholt bestätigte Grundsatz, dass mit der Zurücknahme des Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren dieses vollständig verbraucht sei, wird in der Entscheidung vom 13.04.2011 nicht einmal ansatzweise unter Berücksichtigung der im Urteil vom 26.04.1963 dargestellten Argumentation thematisiert. Es liegt daher für den Senat der Eindruck sehr nahe, dass mit dem Urteil vom 13.04.2011 lediglich im Sinn einer Einzelfallgerechtigkeit von der früheren Rechtsprechung abgewichen worden ist, ohne dass sich daraus weitergehende Konsequenzen für die Rechtspraxis ergeben können.

Aber selbst dann, wenn versucht würde, der Entscheidung vom 13.04.2011 über den damals entschiedenen Einzelfall hinausgehende rechtliche Festlegungen zu entnehmen, würde dies dem Begehren des Klägers nicht helfen. Denn das Urteil des BSG vom 13.04.2011 kann auch bei klägerfreundlicher Auslegung lediglich dahingehend interpretiert werden, dass von einer Ausnahme vom Grundsatz des vollständigen Rechtsmittelverbrauchs nur dann ausgegangen werden darf, wenn das Gericht selbst unter Verkennung zwingender rechtlicher Vorgaben durch die Erteilung falscher Auskünfte die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Berufung im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12 hat die Bevollmächtigte des Klägers zurückgenommen, ohne dass es zuvor zu irgendeinem Hinweis in der Sache oder zur Zulässigkeit der Berufung durch das Gericht - und im Übrigen auch nicht durch die weiteren Beteiligten - gekommen wäre.

* Auch aus dem Urteil des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, auf das das BSG in dem von der Bevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil vom 13.04.2011 Bezug genommen hat, ergibt sich nichts, was die klägerische Ansicht der Zulässigkeit einer erneuten Berufungseinlegung nach zunächst erfolgter Rücknahme stützen würden.

Im Urteil vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, hat das BSG Folgendes erläutert:

"Ihrer Zulässigkeit" - gemeint ist die erneute Klage - "steht auch nicht entgegen, daß der Kläger eine früher erhobene Feststellungsklage vor dem SG zurückgenommen hatte und dadurch jener erste Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war (§ 102 Satz 2 SGG). Aus dieser Vorschrift wird allerdings hergeleitet, daß nach einer Klagerücknahme eine neue, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage unzulässig ist. Insbesondere hat das Bundessozialgericht (BSG) dieses für eine Feststellungsklage bei unveränderter Sachlage entschieden (BSG SozR Nr 9 zu § 102 SGG mwN; im übrigen hM: Bley, Gesamtkommentar, § 102 SGG Anm 3a; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 1 und 4a; Rohwer-?Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 18; vgl ferner zur erneuten Berufung BSGE 19, 120; aA Meyer-?Ladewig, Komm zum SGG 2. Aufl 1981, § 102 RdNr 11). Von dieser Auffassung ist man auch im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen (Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages zu BT-?Drucks I/4567 S 4, zum damaligen § 104: "Bei der Klagerücknahme... ist ... klargestellt, daß nach einer Klagerücknahme die erneute Anrufung des Gerichts wegen derselben Sache nicht möglich sein soll"). Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn - wie hier - der Kläger auf Anregung des SG die Klage zurückgenommen hat, weil vom Gericht und von der Beklagten zunächst die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten wurde. Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid eröffnete dem Kläger alle prozessualen Wege zur umfassenden Klärung des Rechtsverhältnisses, auch die jetzt mit der Aufhebungsklage verbundene Feststellungsklage. Insofern hatte sich hier nach Rücknahme der Feststellungsklage die "Sachlage" iS der genannten Entscheidung des BSG durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides geändert."

In dieser Entscheidung hat das BSG die bereits im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, umfassend begründete Ansicht bestätigt, dass mit der Rücknahme des Rechtsmittels dieses vollständig verbraucht ist. Irgendwelche Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dem Urteil vom 09.10.1984 nicht zu entnehmen. Vielmehr weicht der dort entschiedene Sachverhalt von dem, wie er dem Urteil vom 13.04.2011 zugrunde gelegen hat, entscheidend ab. Denn anders als beim Urteil vom 13.04.2011 war bei der Enscheidung vom 09.10.1984 die erste Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das vor der Klageerhebung erforderliche Vorverfahren noch überhaupt nicht durchgeführt worden war, also noch gar kein klagefähiger Bescheid vorlag. Damit war die erste Klage unstatthaft. Dass die Rücknahme einer derartigen unstatthaften Klage gegen einen Bescheid (ohne Widerspruchsbescheid) einer statthaften Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entgegenstehen kann, bedarf als Selbstverständlichkeit keiner weitergehenden Erläuterung. Eine vergleichbare Situation, die einer erneuten Berufungseinlegung nicht entgegen stehen würde - dies wäre der Fall, wenn die Berufung bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden wäre -, liegt hier aber nicht vor.

* Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung liegt es auf der Hand, dass der Kläger mit seiner Argumentation, der hier zu beurteilende Fall sei anders zu behandeln als der im Urteil des BSG 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entschiedene Sachverhalt, da er die erste Berufung vor Zustellung des Urteils und damit vor Beginn der Berufungsfrist erhoben habe, beim Urteil des BSG vom 26.04.1963 hingegen beide Berufungseinlegungen innerhalb der Berufungsfrist erfolgt seien, nicht durchdringen kann.

Wie den oben zitierten Urteilen des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, und vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entnommen werden kann, schadet eine Rücknahme eines Rechtsmittels einer erneuten Einlegung nur dann nicht, wenn die erstmalige Einlegung unstatthaft gewesen ist, weil noch keine dem Rechtsmittel zugängliche Entscheidung vorgelegen hat, oder wenn das Gericht durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis den Kläger zur Rücknahme der ersten Rechtsmitteleinlegung veranlasst hat. Von einer solchen Unstatthaftigkeit kann aber bei der ersten Berufungseinlegung des Klägers (Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12) nicht ausgegangen werden; auch ist dort überhaupt kein, geschweige denn ein falscher Hinweis des Senats oder eines Beteiligten zur Zulässigkeit der (ersten) Berufung erfolgt.

* Wenn die Bevollmächtigte des Klägers die Ansicht vertritt, dass eine Berufungseinlegung vor Zustellung des vollständigen Urteils mit Urteilsgründen nicht möglich sei, und die ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 17.09.2014 erläuterte anderslautende Ansicht des Senats als Einzelmeinung in der Literatur betrachtet, weil dort (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 151, Rdnr. 9) nicht einmal ein Verweis auf eine abweichende Ansicht oder gar Rechtsprechung zitiert sei, und daraus den Schluss ziehen will, dass die erste Berufungszurücknahme gar keine rechtliche Bedeutung haben könne, weil noch gar keine wirksame Berufungseinlegung erfolgt sei, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Selbstverständlich besteht bereits ab der Verkündung eines Urteils die Möglichkeit, dieses mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzufechten; denn mit der Verkündung ist das in mündlicher Verhandlung ergangene Urteil wirksam geworden (vgl. Keller, a.a.O., § 125, Rdnr. 4). Mit dieser Selbstverständlichkeit und völligen Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung ist es auch zu erklären, dass in der von der Bevollmächtigten des Klägers angegebenen Kommentarliteratur keine abweichende Literaturmeinung oder Rechtsprechung angeführt wird - eben weil nirgendwo eine Abweichung vertreten wird und daher auch nichts zitierfähig ist. Beispielhaft als Beleg für die insoweit völlig unstrittige Rechtsansicht des Senats sei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999, Az.: I ZR 164/97, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2003, Az.: 2 WDB 3/03, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.2004, Az.: 4 AZR 531/03, hingewiesen. Schon das Reichsgericht hat im Übrigen im Urteil vom 07.02.1925, Az.: IV 396/24, diese Ansicht vertreten.

Die von der Bevollmächtigten des Klägers - aber nur von dieser und ohne dass sich dafür irgendeine Stütze finden lassen könnte! - vertretene abweichende Ansicht, dass eine Berufungseinlegung erst nach Zustellung des (vollständigen) Urteils (samt Gründen) möglich wäre, wäre derart klägerfeindlich, dass diese nie Bestand haben könnte. Denn gerade bei unvertretenen Klägern kommt es durchaus vor, dass diese umgehend an die Urteilsverkündung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereits zu Protokoll die Berufung erklären. In derartigen Fällen den Rechtsweg in die zweite Instanz "wegen zu früher Berufung" zu versagen (wenn sich ein Kläger nicht nochmals nach Beginn und innerhalb der offenen Berufungsfrist an das Berufungsgericht wendet, was als (erneute) Berufungseinlegung zu deuten wäre), wäre mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Eine derart klägerfeindliche Auslegung könnte vor dem BSG wohl nicht Bestand haben.

* Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Bevollmächtigten des Klägers, die mit Schreiben vom 20.07.2012 erfolgte (erste) Berufungseinlegung stelle ein solche gar nicht dar, ist nicht tragfähig.

Die (erste) Berufungseinlegung im Schreiben vom 20.07.2012 lässt sich im Rahmen der Auslegung dieser Prozesshandlung nur als Einlegung der Berufung deuten; für eine andere Auslegung besteht auch nicht ansatzweise Raum.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94).

Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht keine Möglichkeit, die mit Schreiben vom 20.07.2012 erfolgte (erste) Berufungseinlegung nicht als eine solche zu betrachten. Der klare Wortlaut dieses Schreibens lässt eine andere Auslegung nicht zu. Vielmehr würde eine Auslegung dahingehend, dass entgegen dem klaren Wortlaut dieses Schreiben keine Berufung gewollt gewesen wäre, einen eklatanten Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen, da eine derartige Auslegung eine Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit darstellen würde. Im Übrigen ist auch die Bevollmächtigte des Klägers ersichtlich davon ausgegangen, dass sie mit Schreiben vom 20.07.2012 Berufung eingelegt hat. Wie anders wäre es sonst zu erklären, dass sie mit Schreiben vom 30.07.2012 "die Berufung vom 20.07.2012" wieder zurückgenommen hat.

Eine anderslautende Auslegung aus dem Gedanken heraus, dass sich bei einer rückwirkenden Betrachtung zu einem späteren Zeitpunkt eine konträre Auslegung als für den Kläger günstiger darstellen würde, verbietet sich. Die Auslegung hat zum Stand des Zeitpunkts der Prozesserklärung zu erfolgen und kann nicht durch nachträgliche Interessensänderungen beeinflusst werden; anderenfalls wäre der Rechtssicherheit jeder tragfähige Boden entzogen.

Wenn die Bevollmächtigte des Klägers zuletzt versucht hat, die Einlegung der Berufung als "Berufung gegen die Niederschrift" zu interpretieren, um damit die erste Berufungseinlegung zu beseitigen, ist dies sowohl in Anbetracht der klaren Formulierung im Berufungsschriftsatz vom 20.07.2012 ("lege ich gegen das Urteil ... Berufung ... ein") als auch im Rücknahmeschreiben vom 30.07.2012 ("nehme ich die Berufung zurück") nicht nachvollziehbar. Auch hier gilt, dass eine nachträgliche Interessenänderung keine Abänderung des Ergebnisses einer klaren Auslegung begründen kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend Folgendes angemerkt:

Der Senat hält es für durchaus naheliegend, dass die Bevollmächtigte des Klägers aufgrund eines Büroversehens davon ausgegangen ist, dass zum Zeitpunkt der ersten Berufungseinlegung bereits das Ende der Berufungsfrist nahe war, weil sie davon ausging, dass bereits das schriftliche Urteil zugestellt war. Ein derartiger Irrtum würde es ihr aber nicht ermöglichen, die erste Berufungseinlegung (und damit mittelbar auch den durch die Rücknahme bewirkten Verlust des Rechtsmittels der Berufung) durch Anfechtung wegen Irrtums - tatsächlich hat die Bevollmächtigte eine Anfechtungserklärung nicht abgegeben - aus der Welt zu schaffen. Denn Prozesserklärungen und Prozesshandlungen, also auch die Einlegung der Berufung, sind einer Anfechtung genauso wie einem Widerruf nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 B; Urteil des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SB 189/13).

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Insbesondere stehen, wie oben ausführlich dargestellt, keine ungeklärten Rechtsfragen im Raum. Die getroffene Entscheidung folgt strikt den Vorgaben in der Rechtsprechung des BSG.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12 zitiert 23 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

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(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länge

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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 81 Wehrdienstbeschädigung


(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden i

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 515 Verzicht auf Berufung


Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung


(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Trifft eine Wehr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 156


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten vor

Zivilprozessordnung - ZPO | § 271 Zustellung der Klageschrift


(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialger

Referenzen

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch Berufungsrücknahme am 14. August 2013 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Berufung L 15 SB 56/13 des Klägers gegen den Beklagten durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.

Der Kläger begehrt in der Sache einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2012 vom Sozialgericht Augsburg abgewiesen. Mit der dagegen am 19.03.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung (Az.: L 15 SB 56/13) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweis auf die aus Sicht des Berichterstatters zweifelsfrei fehlenden Erfolgsaussichten nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 nach rund einstündiger Besprechung des Falls die Berufung zurück.

Mit Schreiben vom 30.09.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er werde seinen „Widerspruch wieder aufnehmen“. Er habe die Berufung nur auf gutes Zureden des Berichterstatters zurückgenommen, der ihm gesagt habe, die Kommunen hätten Möglichkeiten, ihm in seinem Dilemma zu helfen. Der zuständige Bearbeiter in der Kommune habe ihm aber anschließend gesagt, er könne gar nichts für ihn tun.

Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 06.11.2013 ausführlich erläutert worden, dass es nicht möglich sei, die Berufungsrücknahme zu widerrufen und die Berufung in der Sache fortzusetzen.

Darüber, dass eine Zurücknahme (der Berufungsrücknahme) nicht möglich sei, hat sich der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2013 sehr erstaunt gezeigt. Eine Aussage des Richters, mit der dieser in Aussicht gestellt habe, dass die Kommune seine Belange richten werde, habe ihn dazu gebracht, die Berufung zurückzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Er habe dem Richter vertraut und sei nun der Dumme. Er sei im Erörterungstermin sehr schnell abgefertigt worden. Er beharre weiterhin auf seinem Widerspruchsrecht.

Mit Schreiben vom 26.01.2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 nicht kommen werde und auf eine positive Entscheidung hoffe; sein körperlicher Zustand sei inzwischen so, dass das Merkzeichen aG gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das ursprüngliche Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 27.02.2013 sowie unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.

Der Beklagte beantragt

festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch die am 14.08.2013 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts zu den Aktenzeichen L 15 SB 56/13 und L 15 SB 189/13 verwiesen. Diese haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers mit dem Aktenzeichen L 15 SB 56/13 hat dieser im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen. Sie ist nicht mehr anhängig. Der Senat hat sich daher nicht mit der Sache befassen dürfen, sondern die Erledigung durch Urteil feststellen müssen.

Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 26.01.2014 den Senat darüber informiert, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen werde und eine Entscheidung erwarte.

Die Berufung hat der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen.

Die Erklärung des Klägers „Ich nehme die Berufung zurück“ ist im Protokoll vom Erörterungstermin vom 14.08.2013 festgehalten. Der Kläger hat auch wiederholt, nämlich mit Schreiben vom 30.09.2013 und vom 02.12.2013, bestätigt, dass er diese Erklärung abgegeben hat. Darauf, dass im Protokoll der Zusatz „vorgelesen und genehmigt“ fehlt, kommt es nicht an. Das Fehlen des Genehmigungsvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme (übereinstimmende Rspr. der Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2010, Az.: 2 B 8/10 - m. w. N., auch auf die Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG -).

Gründe, welche die Berufungsrücknahme von vornherein unwirksam gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Zwar wäre eine unter eine Bedingung gestellte Berufungsrücknahme unwirksam, da Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.12.1969, Az.: 10 RKg 16/88). Mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen soll ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewissheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1989, Az.: 10 RKg 16/88). Vorliegend hat der Kläger seine Berufungsrücknahme aber nicht unter der Bedingung erklärt, dass seinem Begehren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versorgungsverwaltung und damit der Sozialgerichtsbarkeit von der Gemeinde Rechnung getragen werde. Möglicherweise war dies eine Hoffnung, die der Kläger bei der Erklärung der Berufungsrücknahme gehegt hat, eine nach außen erkennbare Bedingung für die Berufungsrücknahme war dies aber zweifelsfrei nicht.

Die Berufungsrücknahme ist auch nicht nachträglich durch das Schreiben des Klägers vom 30.09.2013 vernichtet worden.

Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, Az.: 11/9 RV 214/57, und vom 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77). Es ist es daher unbeachtlich, ob der Kläger bei der Erklärung der Rücknahme der Berufung die Hoffnung oder Erwartung gehabt hat, auf kommunaler Ebene eine Lösung seiner Parkprobleme zu erreichen. Ein Irrtum dergestalt, dass er bei der Berufungsrücknahme davon ausgegangen wäre, dass seine Heimatgemeinde ihm eine Problemlösung anbieten würde, würde ihm daher eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnen, unabhängig davon, worauf ein solcher Irrtum zurückzuführen wäre. Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass der Berichterstatter des Senats dem Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 den Eindruck vermittelt hätte, dass dieser von seiner Heimatgemeinde die gewünschte Parkbefreiung erhalten werde. Vielmehr hat der Berichterstatter nur darauf hingewiesen, dass es möglicherweise kommunale Parkerleichterungen gebe, die örtlich beschränkt seien und zu denen das Gericht weder Kenntnisse habe noch Auskünfte geben und auch nicht darüber entscheiden könne.

Allenfalls ausnahmsweise kann entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage eine Rücknahme widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2001, Az.: L 15 V 37/01, vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10, und vom 08.10.2013, Az.: L 15 VK 8/13; BSG, Urteil vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79). Einen solchen Tatbestand hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde nur dann eine Restitutionsklage und damit in diesem Fall einen Widerruf der Berufungsrücknahme begründen, wenn der Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 581 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise ein Festhalten des Klägers an seiner Rücknahmeerklärung unbillig erscheinen lassen könnten (vgl. Urteile des Senats vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10 und vom 08.10.2013, Az.: L 15 VK 8/13).

Wegen der wirksamen Rücknahme der Berufung hatte sich der Senat mit der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG gegeben sind, nicht mehr zu befassen. Ob - wie dies der Kläger meint - sich sein gesundheitlicher Zustand so weit verschlechtert hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG jetzt erfüllt sind, ist daher für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.