Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
- 1.
einen Angriff auf den Soldaten - a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, - b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder - c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
- 2.
einen Unfall, den der Beschädigte - a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, - b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
- 3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
- 1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, - 2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen, - 4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
- 1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, - 2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
- 1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.
- 2
-
Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.
- 3
-
Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.
- 4
-
Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.
- 5
-
Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.
- 6
-
Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 7
-
Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.
- 8
-
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.
- 9
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.
- 10
-
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
-
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 13
-
1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.
- 14
-
a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
) . Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.
- 15
-
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt)
- 16
-
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch(
vgl insoweit Bundessozialgericht oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B)
- 17
-
Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.
- 18
-
Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).
- 19
-
b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.
- 20
-
2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.
- 21
-
a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.
- 22
-
b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz
bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781) .
- 23
-
Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.
- 24
-
Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.
- 25
-
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
- 1.
einen Angriff auf den Soldaten - a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, - b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder - c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
- 2.
einen Unfall, den der Beschädigte - a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, - b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
- 3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
- 1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, - 2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen, - 4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
- 1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, - 2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
- 1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.
- 2
-
Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.
- 3
-
Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.
- 4
-
Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.
- 5
-
Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.
- 6
-
Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 7
-
Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.
- 8
-
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.
- 9
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.
- 10
-
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
-
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 13
-
1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.
- 14
-
a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
) . Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.
- 15
-
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt)
- 16
-
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch(
vgl insoweit Bundessozialgericht oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B)
- 17
-
Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.
- 18
-
Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).
- 19
-
b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.
- 20
-
2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.
- 21
-
a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.
- 22
-
b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz
bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781) .
- 23
-
Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.
- 24
-
Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.
- 25
-
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.
- 2
-
Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.
- 3
-
Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.
- 4
-
Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.
- 5
-
Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.
- 6
-
Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- 7
-
Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.
- 8
-
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.
- 9
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.
- 10
-
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
-
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 13
-
1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.
- 14
-
a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
) . Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.
- 15
-
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt)
- 16
-
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch(
vgl insoweit Bundessozialgericht oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B)
- 17
-
Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.
- 18
-
Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).
- 19
-
b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.
- 20
-
2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.
- 21
-
a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.
- 22
-
b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz
bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781) .
- 23
-
Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.
- 24
-
Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.
- 25
-
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch Berufungsrücknahme am 14. August 2013 erledigt ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Berufung L 15 SB 56/13 des Klägers gegen den Beklagten durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.
Der Kläger begehrt in der Sache einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2012 vom Sozialgericht Augsburg abgewiesen. Mit der dagegen am 19.03.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung (Az.: L 15 SB 56/13) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweis auf die aus Sicht des Berichterstatters zweifelsfrei fehlenden Erfolgsaussichten nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 nach rund einstündiger Besprechung des Falls die Berufung zurück.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er werde seinen „Widerspruch wieder aufnehmen“. Er habe die Berufung nur auf gutes Zureden des Berichterstatters zurückgenommen, der ihm gesagt habe, die Kommunen hätten Möglichkeiten, ihm in seinem Dilemma zu helfen. Der zuständige Bearbeiter in der Kommune habe ihm aber anschließend gesagt, er könne gar nichts für ihn tun.
Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 06.11.2013 ausführlich erläutert worden, dass es nicht möglich sei, die Berufungsrücknahme zu widerrufen und die Berufung in der Sache fortzusetzen.
Darüber, dass eine Zurücknahme (der Berufungsrücknahme) nicht möglich sei, hat sich der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2013 sehr erstaunt gezeigt. Eine Aussage des Richters, mit der dieser in Aussicht gestellt habe, dass die Kommune seine Belange richten werde, habe ihn dazu gebracht, die Berufung zurückzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Er habe dem Richter vertraut und sei nun der Dumme. Er sei im Erörterungstermin sehr schnell abgefertigt worden. Er beharre weiterhin auf seinem Widerspruchsrecht.
Mit Schreiben vom 26.01.2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 nicht kommen werde und auf eine positive Entscheidung hoffe; sein körperlicher Zustand sei inzwischen so, dass das Merkzeichen aG gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das ursprüngliche Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 27.02.2013 sowie unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch die am 14.08.2013 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts zu den Aktenzeichen L 15 SB 56/13 und L 15 SB 189/13 verwiesen. Diese haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers mit dem Aktenzeichen L 15 SB 56/13 hat dieser im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen. Sie ist nicht mehr anhängig. Der Senat hat sich daher nicht mit der Sache befassen dürfen, sondern die Erledigung durch Urteil feststellen müssen.
Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 26.01.2014 den Senat darüber informiert, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen werde und eine Entscheidung erwarte.
Die Berufung hat der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen.
Die Erklärung des Klägers „Ich nehme die Berufung zurück“ ist im Protokoll vom Erörterungstermin vom 14.08.2013 festgehalten. Der Kläger hat auch wiederholt, nämlich mit Schreiben vom 30.09.2013 und vom 02.12.2013, bestätigt, dass er diese Erklärung abgegeben hat. Darauf, dass im Protokoll der Zusatz „vorgelesen und genehmigt“ fehlt, kommt es nicht an. Das Fehlen des Genehmigungsvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme (übereinstimmende Rspr. der Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2010, Az.: 2 B 8/10 - m. w. N., auch auf die Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG -).
Gründe, welche die Berufungsrücknahme von vornherein unwirksam gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Zwar wäre eine unter eine Bedingung gestellte Berufungsrücknahme unwirksam, da Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.12.1969, Az.: 10 RKg 16/88). Mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen soll ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewissheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1989, Az.: 10 RKg 16/88). Vorliegend hat der Kläger seine Berufungsrücknahme aber nicht unter der Bedingung erklärt, dass seinem Begehren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versorgungsverwaltung und damit der Sozialgerichtsbarkeit von der Gemeinde Rechnung getragen werde. Möglicherweise war dies eine Hoffnung, die der Kläger bei der Erklärung der Berufungsrücknahme gehegt hat, eine nach außen erkennbare Bedingung für die Berufungsrücknahme war dies aber zweifelsfrei nicht.
Die Berufungsrücknahme ist auch nicht nachträglich durch das Schreiben des Klägers vom 30.09.2013 vernichtet worden.
Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, Az.: 11/9 RV 214/57, und vom 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77). Es ist es daher unbeachtlich, ob der Kläger bei der Erklärung der Rücknahme der Berufung die Hoffnung oder Erwartung gehabt hat, auf kommunaler Ebene eine Lösung seiner Parkprobleme zu erreichen. Ein Irrtum dergestalt, dass er bei der Berufungsrücknahme davon ausgegangen wäre, dass seine Heimatgemeinde ihm eine Problemlösung anbieten würde, würde ihm daher eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnen, unabhängig davon, worauf ein solcher Irrtum zurückzuführen wäre. Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass der Berichterstatter des Senats dem Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 den Eindruck vermittelt hätte, dass dieser von seiner Heimatgemeinde die gewünschte Parkbefreiung erhalten werde. Vielmehr hat der Berichterstatter nur darauf hingewiesen, dass es möglicherweise kommunale Parkerleichterungen gebe, die örtlich beschränkt seien und zu denen das Gericht weder Kenntnisse habe noch Auskünfte geben und auch nicht darüber entscheiden könne.
Allenfalls ausnahmsweise kann entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage eine Rücknahme widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2001, Az.: L 15 V 37/01, vom 27.01.2011
Wegen der wirksamen Rücknahme der Berufung hatte sich der Senat mit der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG gegeben sind, nicht mehr zu befassen. Ob - wie dies der Kläger meint - sich sein gesundheitlicher Zustand so weit verschlechtert hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG jetzt erfüllt sind, ist daher für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.