vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 17 SB 284/12, 27.02.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch Berufungsrücknahme am 14. August 2013 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Berufung L 15 SB 56/13 des Klägers gegen den Beklagten durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.

Der Kläger begehrt in der Sache einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2013 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2012 vom Sozialgericht Augsburg abgewiesen. Mit der dagegen am 19.03.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung (Az.: L 15 SB 56/13) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweis auf die aus Sicht des Berichterstatters zweifelsfrei fehlenden Erfolgsaussichten nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 nach rund einstündiger Besprechung des Falls die Berufung zurück.

Mit Schreiben vom 30.09.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er werde seinen „Widerspruch wieder aufnehmen“. Er habe die Berufung nur auf gutes Zureden des Berichterstatters zurückgenommen, der ihm gesagt habe, die Kommunen hätten Möglichkeiten, ihm in seinem Dilemma zu helfen. Der zuständige Bearbeiter in der Kommune habe ihm aber anschließend gesagt, er könne gar nichts für ihn tun.

Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 06.11.2013 ausführlich erläutert worden, dass es nicht möglich sei, die Berufungsrücknahme zu widerrufen und die Berufung in der Sache fortzusetzen.

Darüber, dass eine Zurücknahme (der Berufungsrücknahme) nicht möglich sei, hat sich der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2013 sehr erstaunt gezeigt. Eine Aussage des Richters, mit der dieser in Aussicht gestellt habe, dass die Kommune seine Belange richten werde, habe ihn dazu gebracht, die Berufung zurückzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Er habe dem Richter vertraut und sei nun der Dumme. Er sei im Erörterungstermin sehr schnell abgefertigt worden. Er beharre weiterhin auf seinem Widerspruchsrecht.

Mit Schreiben vom 26.01.2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 nicht kommen werde und auf eine positive Entscheidung hoffe; sein körperlicher Zustand sei inzwischen so, dass das Merkzeichen aG gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das ursprüngliche Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 27.02.2013 sowie unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.

Der Beklagte beantragt

festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch die am 14.08.2013 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts zu den Aktenzeichen L 15 SB 56/13 und L 15 SB 189/13 verwiesen. Diese haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers mit dem Aktenzeichen L 15 SB 56/13 hat dieser im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen. Sie ist nicht mehr anhängig. Der Senat hat sich daher nicht mit der Sache befassen dürfen, sondern die Erledigung durch Urteil feststellen müssen.

Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 26.01.2014 den Senat darüber informiert, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen werde und eine Entscheidung erwarte.

Die Berufung hat der Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 wirksam zurückgenommen.

Die Erklärung des Klägers „Ich nehme die Berufung zurück“ ist im Protokoll vom Erörterungstermin vom 14.08.2013 festgehalten. Der Kläger hat auch wiederholt, nämlich mit Schreiben vom 30.09.2013 und vom 02.12.2013, bestätigt, dass er diese Erklärung abgegeben hat. Darauf, dass im Protokoll der Zusatz „vorgelesen und genehmigt“ fehlt, kommt es nicht an. Das Fehlen des Genehmigungsvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme (übereinstimmende Rspr. der Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2010, Az.: 2 B 8/10 - m. w. N., auch auf die Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG -).

Gründe, welche die Berufungsrücknahme von vornherein unwirksam gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Zwar wäre eine unter eine Bedingung gestellte Berufungsrücknahme unwirksam, da Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.12.1969, Az.: 10 RKg 16/88). Mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen soll ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewissheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1989, Az.: 10 RKg 16/88). Vorliegend hat der Kläger seine Berufungsrücknahme aber nicht unter der Bedingung erklärt, dass seinem Begehren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versorgungsverwaltung und damit der Sozialgerichtsbarkeit von der Gemeinde Rechnung getragen werde. Möglicherweise war dies eine Hoffnung, die der Kläger bei der Erklärung der Berufungsrücknahme gehegt hat, eine nach außen erkennbare Bedingung für die Berufungsrücknahme war dies aber zweifelsfrei nicht.

Die Berufungsrücknahme ist auch nicht nachträglich durch das Schreiben des Klägers vom 30.09.2013 vernichtet worden.

Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, Az.: 11/9 RV 214/57, und vom 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77). Es ist es daher unbeachtlich, ob der Kläger bei der Erklärung der Rücknahme der Berufung die Hoffnung oder Erwartung gehabt hat, auf kommunaler Ebene eine Lösung seiner Parkprobleme zu erreichen. Ein Irrtum dergestalt, dass er bei der Berufungsrücknahme davon ausgegangen wäre, dass seine Heimatgemeinde ihm eine Problemlösung anbieten würde, würde ihm daher eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnen, unabhängig davon, worauf ein solcher Irrtum zurückzuführen wäre. Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass der Berichterstatter des Senats dem Kläger im Erörterungstermin vom 14.08.2013 den Eindruck vermittelt hätte, dass dieser von seiner Heimatgemeinde die gewünschte Parkbefreiung erhalten werde. Vielmehr hat der Berichterstatter nur darauf hingewiesen, dass es möglicherweise kommunale Parkerleichterungen gebe, die örtlich beschränkt seien und zu denen das Gericht weder Kenntnisse habe noch Auskünfte geben und auch nicht darüber entscheiden könne.

Allenfalls ausnahmsweise kann entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage eine Rücknahme widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2001, Az.: L 15 V 37/01, vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10, und vom 08.10.2013, Az.: L 15 VK 8/13; BSG, Urteil vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79). Einen solchen Tatbestand hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde nur dann eine Restitutionsklage und damit in diesem Fall einen Widerruf der Berufungsrücknahme begründen, wenn der Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 581 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise ein Festhalten des Klägers an seiner Rücknahmeerklärung unbillig erscheinen lassen könnten (vgl. Urteile des Senats vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10 und vom 08.10.2013, Az.: L 15 VK 8/13).

Wegen der wirksamen Rücknahme der Berufung hatte sich der Senat mit der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG gegeben sind, nicht mehr zu befassen. Ob - wie dies der Kläger meint - sich sein gesundheitlicher Zustand so weit verschlechtert hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG jetzt erfüllt sind, ist daher für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch Berufungsrücknahme am 14. August 2013 erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht z

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2010 - 2 B 8/10

bei uns veröffentlicht am 22.11.2010

Gründe 1 Im Mai 2006 erhob die Klägerin Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen eines Dienstunfalls. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltun
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 22/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 15 SB 189/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 56/13 durch Berufungsrücknahme am 14. August 2013 erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht z

Referenzen

Gründe

1

Im Mai 2006 erhob die Klägerin Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen eines Dienstunfalls. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist vermerkt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nach der Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Klagerücknahme erklärt hat. Im Protokoll ist nicht vermerkt, dass die Klagerücknahme der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls abgelehnt. Die Klage der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar habe das Verwaltungsgericht dadurch gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 8 und § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO verstoßen, dass es der Klägerin die Feststellungen im Protokoll zur Klagerücknahme nicht vorgelesen und ihre Genehmigung nicht eingeholt habe. Dieser Verstoß berühre die Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch nicht. Bestehe Streit über die Abgabe einer Prozesshandlung, so habe eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. Diese habe ergeben, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Rücknahme ihrer Klage erklärt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

3

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an,

ob der in § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO für das Protokoll geforderte Vermerk "vorgelesen und genehmigt" über das Verlesen und Genehmigen des Textes einer Prozesserklärung nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu den in § 165 Satz 1 ZPO zu beachtenden und für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehört mit der Folge, dass gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist mit der Folge, dass das Protokoll eine über die allgemeine Beweiskraft öffentlicher Urkunden hinausgehende besondere Beweiskraft hat.

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Beschwerde keine Gründe darlegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen.

5

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bundesgerichte führt der Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO als solcher nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme. Besteht Streit über ihre Wirksamkeit, hat das Gericht durch eine nicht nach § 165 Satz 2 ZPO beschränkte Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zurückgenommen worden ist.

6

Das durch § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern, ist aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (Beschluss vom 14. November 1984 - BVerwG 8 C 57.83 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 7; BSG, Urteile vom 31. Januar 1963 - 9 RV 962/61 - NJW 1963, 1125 und vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 - MDR 1981, 612; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88 - BGHZ 107, 142 <145 f.> = FamRZ 1989, 847 <848>; Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - NJW 1984, 1465 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - VIII B 90/09 - juris, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 5. Januar 1987 - 5 AS 11/86 - juris Rn. 9 ff.). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, stellt nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme dar und gilt lediglich für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Förmlichkeiten betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, wie etwa die An- oder Abwesenheit des Beteiligtenvertreters, die Öffentlichkeit einer Verhandlung, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 165 Rn. 2 m.w.N.). Von § 165 Satz 1 ZPO nicht erfasst ist dagegen der Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen des Beteiligten zu verstehen. Einseitige Prozesshandlungen, wie das Anerkenntnis oder die Rücknahme der Klage, werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - a.a.O. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - a.a.O.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rn. 9).

7

Die Beschwerde legt nicht dar, dass die in der Rechtsprechung der Bundesgerichte hinsichtlich der Klagerücknahme einheitlich beantwortete Frage erneut klärungsbedürftig ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie ein Verstoß gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO bei der Stellung von (Sach-) Anträgen in der mündlichen Verhandlung zu werten ist, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil es hier um eine Klagerücknahme geht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.