Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Aug. 2014 - L 8 SO 117/14 B ER

bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2014 aufgehoben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft die Frage, ob dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für die Zeit seiner Inhaftierung zusteht.

Der 1955 geborene Antragsteller stellte am 11.11.2013 beim Beklagten Antrag auf Übernahme der Mietkosten für die Zeit seiner Inhaftierung. Er legte eine Haftbescheinigung vor, der zu entnehmen ist, dass er sich seit 18.03.2013 in Haft befand. Als frühest mögliches Haftende war der 17.07.2014 angegeben, als voraussichtliches Haftende der 17.03.2015. Weiter legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Wohnungsbau GmbH A-Stadt vor, der zu entnehmen ist, dass er seit 01.09.2009 eine 45,77 m² große Wohnung angemietet hat, für die ab 01.09.2013 eine Bruttowarmmiete von monatlich 298,05 Euro zu entrichten war, ab 01.01.2014 eine solche von 312,69 Euro.

Mit Bescheid vom 12.11.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Mietkosten ab. Eine Mietübernahme komme grundsätzlich nur bei einer Haftdauer von bis zu 6 Monaten in Betracht. Die Entscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.11.2013 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht auf die Haftdauer, sondern auf die Beachtung des Resozialisierungsgebotes ankomme und infolgedessen die Mietaufwendungen auch bei einer längeren Haftdauer zu übernehmen seien. Weiter führte der Antragsteller an, dass ein Wegzug oder ein Wohnungswechsel für ihn nicht akzeptabel sei. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 20.01.2014 der Regierung von Schwaben vorgelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen.

Am 30.01.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) B-Stadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat beantragt, den Antragsgegner zur Übernahme der Mietkosten ab 30.10.2013 zu verpflichten. Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das VG das Verfahren an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwiesen.

Der Antragsteller hat zur Begründung ausgeführt, bis Oktober 2013 habe seine „Noch-Ehefrau“ die Miete überwiesen. Grund für das Begehren seien der Resozialisierungsanspruch und die damit verbundenen vollzugsoffenen Maßnahmen, wie z. B. Ausgang und Urlaub sowie eine Entlassungsperspektive. Er benötige die Wohnung dringend nach seiner Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt (17.07.2014) um nicht in die Obdachlosigkeit zu fallen, insbesondere für die übergangslose Aufnahme einer Tätigkeit als Transportunternehmer. Aufgrund einer Knieoperation sei er auf Nachbarschaftshilfe und Sozialkontakte angewiesen. Im Übrigen würden Abbau und Einlagerung der Möbel mehr kosten als die Übernahme der Miete. Die Wohnung sei in einem tadellosen Zustand und werde regelmäßig gelüftet und gesäubert.

Der Antragsteller hat schließlich ein Kündigungsschreiben seiner Vermieter vom 05.03.2014 und eine Räumungsklage vom 17.03.2014 vorgelegt.

Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die Miete ab 1. November 2013 für die Wohnung in der A-Straße 23 in A-Stadt zu gewähren. Die Leistungen für die Unterkunft seien direkt an den Vermieter, die Wohnungsbau GmbH A-Stadt, zu entrichten.

Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem nun auf den Zeitraum 01.11.2013 bis 17.07.2014 eingeschränkten Antrag sei stattzugeben. Beim Antragsteller bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Auch die Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Der Anordnungsanspruch, ergebe sich aus §§ 67 bis 69 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seien leistungsberechtigt Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien. Derartige besondere Lebensverhältnisse beständen nach der in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Typik bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen würden. Das sei bei der Entlassung aus der Haft der Fall. Nach dem Ende der Haft drohe dem Betreffenden Obdachlosigkeit, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren könne.

Aufgrund der Räumungsklage vom 17.03.2014 drohe Wohnungslosigkeit. Der frühestmögliche Entlassungstermin sei der 17.07.2014. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller bereits mehr als 12 Monate Haft verbüßt. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 30.06.2005 (L 20 B 2/05 SO ER) offen gelassen, ob für die Leistung während der Inhaftierung nur ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten angemessen sei.

Das Bundessozialgericht habe nun in seinem Urteil vom 12.12.2013 (B 8 SO 24/12 R) ausgeführt, dass es nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung ankomme. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität biete es sich an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen. Der Antragsteller habe den Antrag ab 01.11.2013 gestellt. Bis 17.07.2014 würden somit lediglich 9 Mietzahlungen anfallen. Deshalb könne hier für den gesamten beantragten Zeitraum die Mietzahlung angeordnet werden.

Nach den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten sei der Vermieter nicht bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Miete lediglich ab 14.02.2014 bezahlt würde. Daher seien ausnahmsweise im Eilverfahren Leistungen für einen Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht - nämlich ab 01.11.2013 - zuzusprechen. Bei vollständiger Zahlung der offenen Miete greife § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein und die außerordentliche Kündigung werde kraft Gesetzes unwirksam.

Auch ein Anordnungsgrund liege vor.

Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 30.04.2014 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat die Mieten für die Monate November 2013 bis Juli 2014 am 12.05.2014 an den Vermieter überwiesen. Dies wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt. Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt des Obsiegens in einem möglichen Beschwerdeverfahren.

Am 27.05.2014 hat der Antragsgegner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, inwieweit die Voraussetzungen des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung beim Antragsteller vorlägen. Zwar bestehe ein Mangel an Wohnraum. Der Begriff der besonderen Lebensverhältnisse meine aber deutlich mehr als die Verwirklichung eines typischen gesellschaftlichen Lebensrisikos wie Arbeitslosigkeit und Wohnungsverlust. Erforderlich sei eine besondere Mangelsituation, die sich hinsichtlich ihrer Art und Intensität von der Verwirklichung und dem Eintritt eines allgemeinen Lebensrisikos unterscheide. Eine derartige Situation sei vorliegend nicht erkennbar. Darüber hinaus sei in dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend gewertet worden, ob der Antragsteller zum Personenkreis mit sozialen Schwierigkeiten gehöre, bei dem im Sinne der Verordnung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt sei. Dies sei der Fall, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt sei. Es müssten Umstände bestehen, die dazu führten, dass bei der betreffenden Person eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erwarten lasse. Das BSG habe in seinem Urteil vom 12.12.2013 (B 8 SO 24/12 R) dazu ausgeführt, dass es sich nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten handele, sondern „die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit die Einschränkung der Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft“ gemeint sei. Eine derartige Einschränkung sei jedoch aufgrund der bisherigen Ausführungen zur Lebenssituation des Antragstellers nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Insbesondere nach der Erklärung des Bevollmächtigten, dass eine „befreundete Familie“ die Wohnung des Antragstellers lüfte und säubere, könne unzweifelhaft die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft angenommen werden. Das BSG habe in dem bereits zitierten Urteil ausgeführt, dass der drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung dem Grundsatz nach den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten zugeordnet werde und infolge dessen eine weiter gehende Überprüfung, ob soziale Schwierigkeiten mit dem drohenden Wohnungsverlust einhergingen, angezeigt sei. Die für den Antragsteller geltend gemachten Probleme stellten nur Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art dar und reichten nicht aus, um eine Hilfegewährung gem. §§ 67, 68 SGB XII zu begründen.

Im Übrigen seien bisher keinerlei Eigenbemühungen des Antragstellers auf Erlangung von neuem Wohnraum oder andere Lösungsmöglichkeiten zur Überwindung seiner Schwierigkeiten nachgewiesen worden. Andere Hilfsangebote (Einlagerung der Wohnungseinrichtung) habe der Antragsteller grundsätzlich verweigert. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller aus eigener Kraft nicht fähig sei, die vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners für die Beschwerde. Die streitgegenständlichen Leistungen seien vorläufig gewährt worden. Ob diese Leistungen dem Antragsteller tatsächlich zuständen oder zu erstatten seien, sei nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein gesondertes Interesse des Antragsgegners an einer kurzfristigen Entscheidung bestehe nicht. Die Einlagerung der Wohnungseinrichtung sei unwirtschaftlich und stelle deshalb keine Alternative dar. Die Anmietung neuen Wohnraums aus der Haft heraus sei ausgeschlossen.

Nach Mitteilung seines Bevollmächtigten wurde der Antragsteller am 04.08.2014 aus der Haft entlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 172, 173 SGG zulässig. Sie ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft; die Ausschlussvorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein, weil in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft wäre. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).

Auch ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Es ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus dem Beschluss des SG vom 24. April 2014 in vollem Umfang nachgekommen ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 47 m. w. N.). Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des 7. Senats (Beschlüsse vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER, und vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER) und des 16. Senats (Beschluss vom 11.04.2011, L 16 AS 168/11 B ER) des Bayer. Landessozialgerichts, sondern wiederholt seine Rechtsansicht aus dem Beschluss vom 31.07.2012, L 8 SO 78/12 B ER.

Zwar hat das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich den Zweck, eine vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung herbeizuführen. Die Eilentscheidung schafft nur eine prozessuale Zwischenregelung; es ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob bei einer Regelungsanordnung das materielle Recht tatsächlich besteht oder nicht (Bayer. LSG, Beschluss vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER m. w. N.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Rechtsmittel der Beschwerde vorgesehen hat, das allen Beteiligten gleichermaßen zusteht, soweit sie ihr prozessuales Ziel im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht erreicht haben. Der Gesetzgeber macht den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig. Die inhaltliche Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung müssen also Sozialleistungsträger, die sich gegen eine einstweilige Anordnung wehren wollen, unter denselben Voraussetzungen erreichen können wie Antragsteller, die sich gegen die Ablehnung eines Eilantrags wehren wollen.

Eine Beschränkung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz liegt insbesondere nicht darin, dass der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nicht vorgesehen hat. Dieser Umstand hat zwar zur Folge, dass die streitgegenständliche Leistung zunächst zu erbringen ist. Dies führt aber ebenso wenig zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschwerdeverfahren wie die Ausführung eines erstinstanzlichen Urteils zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Berufungsverfahren führt.

Aus der vorläufigen Natur einer einstweiligen Anordnung ergibt sich nichts anderes. Dies lässt sich aus § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG ableiten. Danach entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eine vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zum Abschluss des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens darstellt. Wird ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG während eines Berufungsverfahrens gestellt, betrifft die Entscheidung über den Antrag den Zeitraum bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens. Wird der Antrag im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt, betrifft die Entscheidung lediglich den Zeitraum bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Sie hat also innerhalb eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals vorläufigen Charakter (in diesem Sinne auch Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 199 Rn. 12). Diese Auslegung führt zwar dazu, dass Anträge nach § 199 Abs. 2 SGG im Rahmen von Beschwerdeverfahren, die existenzsichernde Leistungen betreffen, wegen deren Eilbedürftigkeit praktisch kaum eine Rolle spielen (Breitkreuz, a. a. O.). Sie vermeidet aber Widersprüche und trägt dazu bei, den gleichmäßigen Zugang der Beteiligten eines Eilverfahrens zur Beschwerdeinstanz sicherzustellen

Demgegenüber hätte eine Auslegung, die einen im erstinstanzlichen Eilverfahren unterlegenen Sozialleistungsträger den Zugang zum Beschwerdegericht allein im Rahmen des § 199 Abs. 2 SGG - und damit vor Auszahlung der streitgegenständlichen Leistung - eröffnen wollte, Friktionen zur Folge. Denn ein solcher Antrag setzt voraus, dass das Rechtsmittel, also hier die Beschwerde, bereits eingelegt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 199 Rn. 7; Breitkreuz, a. a. O., Rn. 11). Ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG kann also nicht an Stelle einer Beschwerde gestellt werden. Wenn ein Sozialleistungsträger seine Rechte wahren und sich rechtstreu verhalten wollte, müsste er zunächst Beschwerde einlegen und dann die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Würde dieser Antrag abgelehnt, müsste der Träger vorläufig die streitgegenständliche Leistung erbringen, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nachträglich entfiele. Das Verhältnis zwischen Beschwerde und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wäre damit widersprüchlich: Zunächst hinge die Zulässigkeit des Antrags nach § 199 Abs. 2 SGG davon ab, ob eine Beschwerde anhängig ist; später hinge dann die Zulässigkeit der Beschwerde (sofern der Sozialleistungsträger sich rechtstreu verhält) indirekt davon ab, wie über den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG entschieden wurde.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 41). Aus den genannten Vorschriften ist der Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuleiten (vgl. BVerfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16), wobei auch im Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG gilt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 103 Rn. 3a). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.

Einschlägige Rechtsgrundlage sind §§ 67, 68 SGB XII in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 12.12.2013 (B 8 SO 24/12 R, Rn. 16 ff.) zu einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt:

„Das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Lebensverhältnisse“ bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss (...) und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 der VO durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber geht es bei den „sozialen Schwierigkeiten“ nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten (...), sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (...). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden.

Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den „besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten“ iS des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. ...

Zwar besteht vorliegend die von § 67 SGB XII erfasste Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber ggf. nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (...). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. ...

Ein möglicher Anspruch scheitert jedenfalls nicht von vornherein an der Haftdauer. Die Ausführungen des LSG, ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten scheide vorliegend aus, weil die (Auswahl-)Ermessensentscheidung der Beklagten, bei einer Haftdauer von über einem Jahr (10.1.2008 bis 23.1.2009) keine Übernahme von Mietschulden zu gewähren, nicht zu beanstanden sei, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine solche abstrakte Beurteilung für alle Fälle findet einen Anknüpfungspunkt weder im Gesetz noch in der Verordnung. Da die „besonderen Lebensumstände“ verbunden mit „sozialen Schwierigkeiten“ in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen (siehe oben), ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber entgegen der Auffassung des LSG bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen.“

Danach liegen grundsätzlich „besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten“ iS des § 67 SGB XII vor, wenn bei Haftentlassung Wohnungslosigkeit besteht. Besondere weitere Umstände müssen nicht hinzutreten. Sofern schon eine ausreichend sichere Prognose der Umstände bei Haftentlassung möglich ist, muss auf deren Grundlage entschieden werden, ob die Abwendung dieser Notlage vorbeugende Leistungen nach § 15 Abs. 1 SGB XII erfordert oder ob Leistungen, die mit der Haftentlassung einsetzen, ausreichend sind. Dabei steht aber die konkrete Hilfe ihrer Art und ihrem Umfang nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers (Auswahlermessen; Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rn. 13, 42 f.).

Im vorliegenden Fall drohte angesichts der fehlenden Mittel des Antragstellers, die Miete zu bezahlen, die außerordentliche fristlose Kündigung und damit bei Haftentlassung Wohnungslosigkeit. Die verbleibende Haftzeit war auch nicht so lang, dass eine ausreichend sichere Prognose bezüglich der übrigen bei Haftentlassung zu erwartenden Umstände von vornherein unmöglich war. Allerdings kann wegen des Auswahlermessens, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Art und des Umfangs der Hilfe eingeräumt ist (s. o.), eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Das Gericht ist nämlich nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des der Verwaltung eingeräumten Ermessens zu setzen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 30a m. w. N.; Bayer. LSG, Beschluss vom 11.02.2014, L 7 AS 86/14 B ER).

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. Der Antragsteller hat verschiedene ermessensrelevante Gesichtspunkte genannt, deren Stichhaltigkeit allerdings derzeit nicht festgestellt werden kann. So ist nicht geklärt, wie schwer die Knieverletzung des Antragstellers ist und in welchem Umfang er in der streitgegenständlichen Wohnung Hilfe erhält, die er anderswo nicht (oder z. B. nur gegen Entgelt) erhalten könnte. Auch ist nicht deutlich, wie realistisch sein Vorhaben ist, eine unternehmerische Tätigkeit im Transportgewerbe aufzunehmen (wenn der Plan realistisch ist, so spricht dies dafür, dem Antragsteller nicht gleichzeitig den für die Wohnungssuche erforderlichen Zeitaufwand zuzumuten; allerdings wird eine Tätigkeit im Transportgewerbe durch eine schwere Knieverletzung möglicherweise erschwert). Schließlich ist den Akten auch nicht hinreichend konkret zu entnehmen, welche Möglichkeiten zur Einlagerung der Möbel des Antragstellers bestanden hätten und welche Kosten angefallen wären. Ebenfalls ermessensrelevant ist die Frage, ob der Antragsteller seine Wohnungslosigkeit mit Hilfe von Bezugspersonen hätte überbrücken können, die bereit gewesen wären, ihn für die Übergangszeit der Wohnungssuche bei sich aufzunehmen.

Zwar ist der Bescheid des Antragsgegners vom 12.11.2013 rechtswidrig, weil die Ermessensentscheidung ausschließlich auf die Dauer der Inhaftierung gestützt wird. Gerade eine solche Handhabung ist mit der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Daraus folgt aber nicht, dass eine rechtmäßige Ermessensentscheidung zwangsläufig zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.

Damit durfte eine einstweilige Anordnung nicht ergehen; der Beschluss des SG war aufzuheben.

Ob der Antragsgegner nunmehr umgehend die aufgrund der einstweiligen Anordnung geleistete Zahlung zurückfordert oder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität den Ausgang des Widerspruchs- und ggf. des Hauptsacheverfahrens abwartet, bleibt ihm überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung des Klägers (vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009).

2

Der 1948 geborene alleinstehende Kläger leidet unter einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns. Bis zum 9.1.2008 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und befand sich anschließend vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Vor seiner Inhaftierung und danach lebte er in einer von ihm angemieteten Wohnung in O, für die eine Miete in Höhe von insgesamt 311,05 Euro und eine Stromkostenvorauszahlung in Höhe von 18 Euro monatlich zu leisten waren. Seinen Antrag (vom 15.1.2008) auf Übernahme der ab 1.2.2008 fällig werdenden monatlichen Mietzahlungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.6.2008); der Widerspruch - nunmehr gerichtet auf die Kostenübernahme ab dem 10.1.2008 - blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.11.2008).

3

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage und die beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 27.1.2010; Urteil des LSG vom 12.5.2011). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten die Übernahme von Miete und Nebenkosten für die Zeit vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 nicht nach den Regelungen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beanspruchen. Die Voraussetzungen nach § 67 Satz 1 und § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII seien nicht erfüllt. Aufgrund der Haft möge er sich zwar in "besonderen Lebensverhältnissen" befunden haben; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete mit "sozialen Schwierigkeiten" einhergegangen seien, weil der Erhalt seiner Wohnung wegen der Zahlung der Miete durch die Schwester zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGB XII unterstelle, sei die Beklagte bei ihrer (Auswahl-)Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende im Ergebnis (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen hätten, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe von unter einem Jahr verbüßten.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von §§ 67 ff und § 34 SGB XII(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die bei ihm seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung nicht beachtet, wie sie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 zur Frage der Prozessfähigkeit, eingeholt vom Verwaltungsgericht Minden, ergebe. Da aus dieser Störung seine partielle Prozessunfähigkeit folge, habe das LSG mit seiner Entscheidung seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung hätte es zudem zur Auffassung kommen müssen, dass besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Die Annahme des LSG, soziale Schwierigkeiten seien vorliegend tatsächlich nicht aufgetreten, weil die Miete durchgehend habe gezahlt werden können, sei rechtsfehlerhaft. Bei den Zahlungen aus dem Familienkreis habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Auch die vom LSG angenommene Jahresgrenze sei nicht überschritten worden, weil eine Übernahmeverpflichtung erst mit der Miete für Februar 2008 geltend gemacht werde.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009 die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter (vgl § 72 SGG) eingelegte Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von der uneingeschränkten Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und er deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht (zu dieser Voraussetzung siehe § 162 SGG). Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet(vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr 5 S 14 und Nr 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr 21 S 74 f; SozR 3-1500 § 164 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr), kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.

9

Der Kläger ist (partiell) prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf die vorliegend angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65).

10

Beim Kläger liegt nach den überzeugenden Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in dem beigezogenen forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 seit mehreren Jahren eine anhaltende wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns vor, die zu einer partiellen Prozessunfähigkeit führt. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass seine überwertigen Ideen eines komplexen, gegen ihn gerichteten juristischen Unrechtssystems unkorrigierbar, starr, keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich seien und damit im Sinne einer inhaltlichen Denkstörung maßgeblich den kritischen Reflexionsprozess darüber beeinträchtigten, ob es sinnvoll und notwendig sei, Strafanzeigen zu erstatten und zu prozessieren.

11

Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH, Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4), wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt. Obwohl sein Klagebegehren für sich genommen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den ursprünglich zwischen ihm und dem Landkreis L in verschiedenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen steht und die Geltendmachung der Ansprüche auf Übernahme von Unterkunftskosten im vorliegenden Rechtsstreit für sich genommen keine "querulatorischen" Züge hat, ist sein Vortrag von unsachlichen Anschuldigungen gegen die Beklagte geprägt. So hat er insbesondere die Klage im Schriftsatz vom 11.3.2008 damit begründet, die Verweigerung der Übernahme der Mietkosten sei die Fortsetzung des "schändlichen Treibens" der Oberbürgermeisterin der Beklagten, und mit der Berufung im Schriftsatz vom 1.10.2010 weiter ausgeführt, diese habe ein besonderes Interesse daran, dass er seine Wohnung verliere, weil er als Obdachloser die zahlreichen zu seinen Lasten begangenen Straftaten dann nicht weiter verfolgen könne. Dem entspricht es, wenn die Sachverständige ausführt, die jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen hätten zu einer Ausuferung der Zielpersonen geführt, die als kriminell und korrupt wahrgenommen würden. Dem Kläger ist deshalb eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf eine Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Da schon von Beginn des Verwaltungsverfahrens an die von der Sachverständigen beschriebenen Defizite erkennbar sind, ist mit Klageerhebung von partieller Prozessunfähigkeit auszugehen; ein Fall der Unterbrechung nach § 202 SGG iVm § 241 ZPO liegt deshalb nicht vor.

12

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Unterkunft des Klägers für die Dauer seiner Inhaftierung abgelehnt hat. Im Revisionsverfahren macht er lediglich Kosten ab dem 1.2.2008 geltend. Diesem Begehren entspricht sein ursprünglich bei der Beklagten gestellter Antrag, mit dem er künftige Mietzahlungen beantragt und dazu vorgetragen hat, die letzte Mietzahlung für Januar 2008 sei noch erfolgt.

13

Neben der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers liegen weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nicht vor. Das Jobcenter L als für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständiger Träger war nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG beizuladen (sog echte notwendige Beiladung). Dies wäre (soweit nicht ohnehin der Kreis der zur Leistung nach dem SGB XII Verpflichtete ist, was seiner Beiladung als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II entgegenstehen würde) nur der Fall, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann; diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Jobcenter nicht erfüllt. Über eine Beiladung des Jobcenters L auf Grundlage des § 75 Abs 2 2. Alt SGG (sog unechte notwendige Beiladung) war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

14

Ob die Stadt O verfahrensrechtlich der zur Leistung Verpflichtete ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe richtet sich nach § 3 SGB XII iVm § 97 SGB XII, § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII und § 98 Abs 4 SGB XII. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt im Gebiet des Landkreises L, der damit als örtlicher Sozialhilfeträger (§ 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816) für die Hilfeleistungen während der Dauer der Haft als Träger der Sozialhilfe nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig war (§§ 1, 2 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816). Auch wer in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf (dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Ob der Kreis L allerdings gemäß § 99 SGB XII von der Ermächtigung in § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW Gebrauch gemacht und durch Satzung für diese Aufgaben die kreisangehörige Beklagte herangezogen hat, die dann in eigenem Namen entscheidet, mag das LSG nach Zurückverweisung klären.

15

Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommen (vorrangig) §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen "besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur Abgrenzung des danach berechtigten Personenkreises ist die noch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs 5 Bundessozialhilfegesetz(; seit 1.1.2005 § 69 SGB XII) erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.1.2001 (BGBl I 179, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) heranzuziehen. Nach deren § 1 Abs 1 Satz 1 leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

16

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 6, Stand März 2013; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 67 RdNr 9, Stand Februar 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 7) und wird in § 1 Abs 2 Satz 1 der VO durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 67 SGB XII RdNr 8), sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 1 Abs 3 der VO und dazu Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 15, Stand März 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 5). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden.

17

Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. Die vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren geäußerte, auf seiner krankhaften Störung beruhende Befürchtung, mit der Inhaftierung, die auf verschiedene Verurteilungen wegen Beleidigungen im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verwaltungsstreitverfahren zurückgeht, sei beabsichtigt, ihn weiterhin zu schädigen (bis hin zur Behauptung der zielgerichteten Herbeiführung seiner Obdachlosigkeit), gibt ferner Anlass zu der weiter gehenden Überprüfung, ob bei ihm wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe nach der Haftentlassung prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten waren.

18

Zwar besteht vorliegend die von § 67 SGB XII erfasste Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber ggf nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr 2). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Ob danach prognostisch angenommen werden konnte, eine Notlage werde nicht eintreten, weil die Schwester die Miete während der Inhaftierung endgültig (und nicht nur darlehensweise) tragen würde, wird das LSG zu überprüfen haben.

19

Ein möglicher Anspruch scheitert jedenfalls nicht von vornherein an der Haftdauer. Die Ausführungen des LSG, ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten scheide vorliegend aus, weil die (Auswahl-)Ermessensentscheidung der Beklagten, bei einer Haftdauer von über einem Jahr (10.1.2008 bis 23.1.2009) keine Übernahme von Mietschulden zu gewähren, nicht zu beanstanden sei, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine solche abstrakte Beurteilung für alle Fälle findet einen Anknüpfungspunkt weder im Gesetz noch in der Verordnung. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen (siehe oben), ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber entgegen der Auffassung des LSG bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen.

20

Ob sich auf Grundlage des § 29 SGB XII(hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; alte Fassung ) ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von (künftigen) laufenden Kosten der Unterkunft (und Heizung) ergibt, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Soweit der Kläger - was nahe liegt - dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören sollte, ist er während seiner Inhaftierung (unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen) nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen(dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten(vgl nur Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28). Die Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nach § 29 SGB XII aF aber nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19). Dass der Kläger die Wohnung überhaupt genutzt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob bei Nutzung der Wohnung tagsüber im Rahmen von Vollzugslockerungen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF bestehen kann, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.

21

Ein Anspruch nach § 34 SGB XII aF(seit dem 1.1.2011 § 36 SGB XII) scheidet hier aus. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 29 SGB XII aF ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe(vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl zum Recht des SGB II: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41). Zwar hat die Vorgängervorschrift des § 15a BSHG dem Wortlaut nach auch künftig fällig werdende Verbindlichkeiten erfasst. Seit dem 1.1.2005 ist die Übernahme aber ausdrücklich auf "Schulden" eingegrenzt worden; die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sind damit auf den bereits zuvor im Vordergrund stehenden Fall der Übernahme von bestehenden Verbindlichkeiten begrenzt. Dass nach der Gesetzesbegründung diese Änderung lediglich der Verständlichkeit dienen, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintreten sollte (vgl BT-Drucks 15/1514 S 59), steht dem nicht entgegen. Eine einheitliche Auslegung zu § 15a BSHG durch die Verwaltung und die Gerichte, aus der sich anderes ergibt und an die insoweit hätte angeknüpft werden können, bestand nicht. Ob in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF nicht besteht, ausnahmsweise Raum für eine Anwendung des § 34 SGB XII aF auch für erst nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers entstehende Schulden (ggf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung) verbleibt, kann hier jedenfalls offenbleiben. Wenn vorliegend im Ergebnis der Ermittlungen des LSG wegen der fehlenden Nutzung der Wohnung ein Anspruch auf laufende Kosten der Unterkunft nicht besteht, scheidet auch eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft aus. Auch die "Sicherung der Unterkunft" als Ziel der Hilfen nach § 34 Abs 1 SGB XII aF bezieht sich nur auf eine konkret genutzte Wohnung.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung des Klägers (vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009).

2

Der 1948 geborene alleinstehende Kläger leidet unter einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns. Bis zum 9.1.2008 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und befand sich anschließend vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Vor seiner Inhaftierung und danach lebte er in einer von ihm angemieteten Wohnung in O, für die eine Miete in Höhe von insgesamt 311,05 Euro und eine Stromkostenvorauszahlung in Höhe von 18 Euro monatlich zu leisten waren. Seinen Antrag (vom 15.1.2008) auf Übernahme der ab 1.2.2008 fällig werdenden monatlichen Mietzahlungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.6.2008); der Widerspruch - nunmehr gerichtet auf die Kostenübernahme ab dem 10.1.2008 - blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.11.2008).

3

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage und die beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 27.1.2010; Urteil des LSG vom 12.5.2011). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten die Übernahme von Miete und Nebenkosten für die Zeit vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 nicht nach den Regelungen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beanspruchen. Die Voraussetzungen nach § 67 Satz 1 und § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII seien nicht erfüllt. Aufgrund der Haft möge er sich zwar in "besonderen Lebensverhältnissen" befunden haben; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete mit "sozialen Schwierigkeiten" einhergegangen seien, weil der Erhalt seiner Wohnung wegen der Zahlung der Miete durch die Schwester zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGB XII unterstelle, sei die Beklagte bei ihrer (Auswahl-)Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende im Ergebnis (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen hätten, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe von unter einem Jahr verbüßten.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von §§ 67 ff und § 34 SGB XII(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die bei ihm seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung nicht beachtet, wie sie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 zur Frage der Prozessfähigkeit, eingeholt vom Verwaltungsgericht Minden, ergebe. Da aus dieser Störung seine partielle Prozessunfähigkeit folge, habe das LSG mit seiner Entscheidung seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung hätte es zudem zur Auffassung kommen müssen, dass besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Die Annahme des LSG, soziale Schwierigkeiten seien vorliegend tatsächlich nicht aufgetreten, weil die Miete durchgehend habe gezahlt werden können, sei rechtsfehlerhaft. Bei den Zahlungen aus dem Familienkreis habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Auch die vom LSG angenommene Jahresgrenze sei nicht überschritten worden, weil eine Übernahmeverpflichtung erst mit der Miete für Februar 2008 geltend gemacht werde.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009 die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter (vgl § 72 SGG) eingelegte Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von der uneingeschränkten Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und er deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht (zu dieser Voraussetzung siehe § 162 SGG). Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet(vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr 5 S 14 und Nr 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr 21 S 74 f; SozR 3-1500 § 164 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr), kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.

9

Der Kläger ist (partiell) prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf die vorliegend angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65).

10

Beim Kläger liegt nach den überzeugenden Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in dem beigezogenen forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 seit mehreren Jahren eine anhaltende wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns vor, die zu einer partiellen Prozessunfähigkeit führt. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass seine überwertigen Ideen eines komplexen, gegen ihn gerichteten juristischen Unrechtssystems unkorrigierbar, starr, keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich seien und damit im Sinne einer inhaltlichen Denkstörung maßgeblich den kritischen Reflexionsprozess darüber beeinträchtigten, ob es sinnvoll und notwendig sei, Strafanzeigen zu erstatten und zu prozessieren.

11

Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH, Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4), wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt. Obwohl sein Klagebegehren für sich genommen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den ursprünglich zwischen ihm und dem Landkreis L in verschiedenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen steht und die Geltendmachung der Ansprüche auf Übernahme von Unterkunftskosten im vorliegenden Rechtsstreit für sich genommen keine "querulatorischen" Züge hat, ist sein Vortrag von unsachlichen Anschuldigungen gegen die Beklagte geprägt. So hat er insbesondere die Klage im Schriftsatz vom 11.3.2008 damit begründet, die Verweigerung der Übernahme der Mietkosten sei die Fortsetzung des "schändlichen Treibens" der Oberbürgermeisterin der Beklagten, und mit der Berufung im Schriftsatz vom 1.10.2010 weiter ausgeführt, diese habe ein besonderes Interesse daran, dass er seine Wohnung verliere, weil er als Obdachloser die zahlreichen zu seinen Lasten begangenen Straftaten dann nicht weiter verfolgen könne. Dem entspricht es, wenn die Sachverständige ausführt, die jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen hätten zu einer Ausuferung der Zielpersonen geführt, die als kriminell und korrupt wahrgenommen würden. Dem Kläger ist deshalb eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf eine Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Da schon von Beginn des Verwaltungsverfahrens an die von der Sachverständigen beschriebenen Defizite erkennbar sind, ist mit Klageerhebung von partieller Prozessunfähigkeit auszugehen; ein Fall der Unterbrechung nach § 202 SGG iVm § 241 ZPO liegt deshalb nicht vor.

12

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Unterkunft des Klägers für die Dauer seiner Inhaftierung abgelehnt hat. Im Revisionsverfahren macht er lediglich Kosten ab dem 1.2.2008 geltend. Diesem Begehren entspricht sein ursprünglich bei der Beklagten gestellter Antrag, mit dem er künftige Mietzahlungen beantragt und dazu vorgetragen hat, die letzte Mietzahlung für Januar 2008 sei noch erfolgt.

13

Neben der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers liegen weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nicht vor. Das Jobcenter L als für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständiger Träger war nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG beizuladen (sog echte notwendige Beiladung). Dies wäre (soweit nicht ohnehin der Kreis der zur Leistung nach dem SGB XII Verpflichtete ist, was seiner Beiladung als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II entgegenstehen würde) nur der Fall, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann; diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Jobcenter nicht erfüllt. Über eine Beiladung des Jobcenters L auf Grundlage des § 75 Abs 2 2. Alt SGG (sog unechte notwendige Beiladung) war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

14

Ob die Stadt O verfahrensrechtlich der zur Leistung Verpflichtete ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe richtet sich nach § 3 SGB XII iVm § 97 SGB XII, § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII und § 98 Abs 4 SGB XII. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt im Gebiet des Landkreises L, der damit als örtlicher Sozialhilfeträger (§ 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816) für die Hilfeleistungen während der Dauer der Haft als Träger der Sozialhilfe nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig war (§§ 1, 2 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816). Auch wer in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf (dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Ob der Kreis L allerdings gemäß § 99 SGB XII von der Ermächtigung in § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW Gebrauch gemacht und durch Satzung für diese Aufgaben die kreisangehörige Beklagte herangezogen hat, die dann in eigenem Namen entscheidet, mag das LSG nach Zurückverweisung klären.

15

Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommen (vorrangig) §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen "besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur Abgrenzung des danach berechtigten Personenkreises ist die noch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs 5 Bundessozialhilfegesetz(; seit 1.1.2005 § 69 SGB XII) erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.1.2001 (BGBl I 179, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) heranzuziehen. Nach deren § 1 Abs 1 Satz 1 leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

16

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 6, Stand März 2013; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 67 RdNr 9, Stand Februar 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 7) und wird in § 1 Abs 2 Satz 1 der VO durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 67 SGB XII RdNr 8), sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 1 Abs 3 der VO und dazu Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 15, Stand März 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 5). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden.

17

Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. Die vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren geäußerte, auf seiner krankhaften Störung beruhende Befürchtung, mit der Inhaftierung, die auf verschiedene Verurteilungen wegen Beleidigungen im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verwaltungsstreitverfahren zurückgeht, sei beabsichtigt, ihn weiterhin zu schädigen (bis hin zur Behauptung der zielgerichteten Herbeiführung seiner Obdachlosigkeit), gibt ferner Anlass zu der weiter gehenden Überprüfung, ob bei ihm wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe nach der Haftentlassung prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten waren.

18

Zwar besteht vorliegend die von § 67 SGB XII erfasste Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber ggf nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr 2). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Ob danach prognostisch angenommen werden konnte, eine Notlage werde nicht eintreten, weil die Schwester die Miete während der Inhaftierung endgültig (und nicht nur darlehensweise) tragen würde, wird das LSG zu überprüfen haben.

19

Ein möglicher Anspruch scheitert jedenfalls nicht von vornherein an der Haftdauer. Die Ausführungen des LSG, ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten scheide vorliegend aus, weil die (Auswahl-)Ermessensentscheidung der Beklagten, bei einer Haftdauer von über einem Jahr (10.1.2008 bis 23.1.2009) keine Übernahme von Mietschulden zu gewähren, nicht zu beanstanden sei, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine solche abstrakte Beurteilung für alle Fälle findet einen Anknüpfungspunkt weder im Gesetz noch in der Verordnung. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen (siehe oben), ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber entgegen der Auffassung des LSG bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen.

20

Ob sich auf Grundlage des § 29 SGB XII(hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; alte Fassung ) ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von (künftigen) laufenden Kosten der Unterkunft (und Heizung) ergibt, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Soweit der Kläger - was nahe liegt - dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören sollte, ist er während seiner Inhaftierung (unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen) nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen(dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten(vgl nur Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28). Die Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nach § 29 SGB XII aF aber nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19). Dass der Kläger die Wohnung überhaupt genutzt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob bei Nutzung der Wohnung tagsüber im Rahmen von Vollzugslockerungen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF bestehen kann, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.

21

Ein Anspruch nach § 34 SGB XII aF(seit dem 1.1.2011 § 36 SGB XII) scheidet hier aus. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 29 SGB XII aF ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe(vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl zum Recht des SGB II: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41). Zwar hat die Vorgängervorschrift des § 15a BSHG dem Wortlaut nach auch künftig fällig werdende Verbindlichkeiten erfasst. Seit dem 1.1.2005 ist die Übernahme aber ausdrücklich auf "Schulden" eingegrenzt worden; die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sind damit auf den bereits zuvor im Vordergrund stehenden Fall der Übernahme von bestehenden Verbindlichkeiten begrenzt. Dass nach der Gesetzesbegründung diese Änderung lediglich der Verständlichkeit dienen, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintreten sollte (vgl BT-Drucks 15/1514 S 59), steht dem nicht entgegen. Eine einheitliche Auslegung zu § 15a BSHG durch die Verwaltung und die Gerichte, aus der sich anderes ergibt und an die insoweit hätte angeknüpft werden können, bestand nicht. Ob in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF nicht besteht, ausnahmsweise Raum für eine Anwendung des § 34 SGB XII aF auch für erst nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers entstehende Schulden (ggf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung) verbleibt, kann hier jedenfalls offenbleiben. Wenn vorliegend im Ergebnis der Ermittlungen des LSG wegen der fehlenden Nutzung der Wohnung ein Anspruch auf laufende Kosten der Unterkunft nicht besteht, scheidet auch eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft aus. Auch die "Sicherung der Unterkunft" als Ziel der Hilfen nach § 34 Abs 1 SGB XII aF bezieht sich nur auf eine konkret genutzte Wohnung.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.

(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs sowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten beteiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden Maßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden sollen. Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erforderlich ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.

(5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet und nur dann gewährt werden, wenn eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.

(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung des Klägers (vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009).

2

Der 1948 geborene alleinstehende Kläger leidet unter einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns. Bis zum 9.1.2008 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und befand sich anschließend vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Vor seiner Inhaftierung und danach lebte er in einer von ihm angemieteten Wohnung in O, für die eine Miete in Höhe von insgesamt 311,05 Euro und eine Stromkostenvorauszahlung in Höhe von 18 Euro monatlich zu leisten waren. Seinen Antrag (vom 15.1.2008) auf Übernahme der ab 1.2.2008 fällig werdenden monatlichen Mietzahlungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.6.2008); der Widerspruch - nunmehr gerichtet auf die Kostenübernahme ab dem 10.1.2008 - blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.11.2008).

3

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage und die beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 27.1.2010; Urteil des LSG vom 12.5.2011). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten die Übernahme von Miete und Nebenkosten für die Zeit vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 nicht nach den Regelungen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beanspruchen. Die Voraussetzungen nach § 67 Satz 1 und § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII seien nicht erfüllt. Aufgrund der Haft möge er sich zwar in "besonderen Lebensverhältnissen" befunden haben; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete mit "sozialen Schwierigkeiten" einhergegangen seien, weil der Erhalt seiner Wohnung wegen der Zahlung der Miete durch die Schwester zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGB XII unterstelle, sei die Beklagte bei ihrer (Auswahl-)Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende im Ergebnis (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen hätten, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe von unter einem Jahr verbüßten.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von §§ 67 ff und § 34 SGB XII(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die bei ihm seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung nicht beachtet, wie sie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 zur Frage der Prozessfähigkeit, eingeholt vom Verwaltungsgericht Minden, ergebe. Da aus dieser Störung seine partielle Prozessunfähigkeit folge, habe das LSG mit seiner Entscheidung seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung hätte es zudem zur Auffassung kommen müssen, dass besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Die Annahme des LSG, soziale Schwierigkeiten seien vorliegend tatsächlich nicht aufgetreten, weil die Miete durchgehend habe gezahlt werden können, sei rechtsfehlerhaft. Bei den Zahlungen aus dem Familienkreis habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Auch die vom LSG angenommene Jahresgrenze sei nicht überschritten worden, weil eine Übernahmeverpflichtung erst mit der Miete für Februar 2008 geltend gemacht werde.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009 die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter (vgl § 72 SGG) eingelegte Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von der uneingeschränkten Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und er deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht (zu dieser Voraussetzung siehe § 162 SGG). Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet(vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr 5 S 14 und Nr 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr 21 S 74 f; SozR 3-1500 § 164 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr), kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.

9

Der Kläger ist (partiell) prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf die vorliegend angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65).

10

Beim Kläger liegt nach den überzeugenden Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in dem beigezogenen forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 seit mehreren Jahren eine anhaltende wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns vor, die zu einer partiellen Prozessunfähigkeit führt. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass seine überwertigen Ideen eines komplexen, gegen ihn gerichteten juristischen Unrechtssystems unkorrigierbar, starr, keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich seien und damit im Sinne einer inhaltlichen Denkstörung maßgeblich den kritischen Reflexionsprozess darüber beeinträchtigten, ob es sinnvoll und notwendig sei, Strafanzeigen zu erstatten und zu prozessieren.

11

Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH, Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4), wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt. Obwohl sein Klagebegehren für sich genommen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den ursprünglich zwischen ihm und dem Landkreis L in verschiedenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen steht und die Geltendmachung der Ansprüche auf Übernahme von Unterkunftskosten im vorliegenden Rechtsstreit für sich genommen keine "querulatorischen" Züge hat, ist sein Vortrag von unsachlichen Anschuldigungen gegen die Beklagte geprägt. So hat er insbesondere die Klage im Schriftsatz vom 11.3.2008 damit begründet, die Verweigerung der Übernahme der Mietkosten sei die Fortsetzung des "schändlichen Treibens" der Oberbürgermeisterin der Beklagten, und mit der Berufung im Schriftsatz vom 1.10.2010 weiter ausgeführt, diese habe ein besonderes Interesse daran, dass er seine Wohnung verliere, weil er als Obdachloser die zahlreichen zu seinen Lasten begangenen Straftaten dann nicht weiter verfolgen könne. Dem entspricht es, wenn die Sachverständige ausführt, die jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen hätten zu einer Ausuferung der Zielpersonen geführt, die als kriminell und korrupt wahrgenommen würden. Dem Kläger ist deshalb eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf eine Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Da schon von Beginn des Verwaltungsverfahrens an die von der Sachverständigen beschriebenen Defizite erkennbar sind, ist mit Klageerhebung von partieller Prozessunfähigkeit auszugehen; ein Fall der Unterbrechung nach § 202 SGG iVm § 241 ZPO liegt deshalb nicht vor.

12

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Unterkunft des Klägers für die Dauer seiner Inhaftierung abgelehnt hat. Im Revisionsverfahren macht er lediglich Kosten ab dem 1.2.2008 geltend. Diesem Begehren entspricht sein ursprünglich bei der Beklagten gestellter Antrag, mit dem er künftige Mietzahlungen beantragt und dazu vorgetragen hat, die letzte Mietzahlung für Januar 2008 sei noch erfolgt.

13

Neben der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers liegen weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nicht vor. Das Jobcenter L als für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständiger Träger war nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG beizuladen (sog echte notwendige Beiladung). Dies wäre (soweit nicht ohnehin der Kreis der zur Leistung nach dem SGB XII Verpflichtete ist, was seiner Beiladung als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II entgegenstehen würde) nur der Fall, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann; diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Jobcenter nicht erfüllt. Über eine Beiladung des Jobcenters L auf Grundlage des § 75 Abs 2 2. Alt SGG (sog unechte notwendige Beiladung) war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

14

Ob die Stadt O verfahrensrechtlich der zur Leistung Verpflichtete ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe richtet sich nach § 3 SGB XII iVm § 97 SGB XII, § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII und § 98 Abs 4 SGB XII. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt im Gebiet des Landkreises L, der damit als örtlicher Sozialhilfeträger (§ 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816) für die Hilfeleistungen während der Dauer der Haft als Träger der Sozialhilfe nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig war (§§ 1, 2 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816). Auch wer in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf (dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Ob der Kreis L allerdings gemäß § 99 SGB XII von der Ermächtigung in § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW Gebrauch gemacht und durch Satzung für diese Aufgaben die kreisangehörige Beklagte herangezogen hat, die dann in eigenem Namen entscheidet, mag das LSG nach Zurückverweisung klären.

15

Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommen (vorrangig) §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen "besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur Abgrenzung des danach berechtigten Personenkreises ist die noch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs 5 Bundessozialhilfegesetz(; seit 1.1.2005 § 69 SGB XII) erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.1.2001 (BGBl I 179, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) heranzuziehen. Nach deren § 1 Abs 1 Satz 1 leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

16

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 6, Stand März 2013; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 67 RdNr 9, Stand Februar 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 7) und wird in § 1 Abs 2 Satz 1 der VO durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 67 SGB XII RdNr 8), sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 1 Abs 3 der VO und dazu Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 15, Stand März 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 5). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden.

17

Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. Die vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren geäußerte, auf seiner krankhaften Störung beruhende Befürchtung, mit der Inhaftierung, die auf verschiedene Verurteilungen wegen Beleidigungen im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verwaltungsstreitverfahren zurückgeht, sei beabsichtigt, ihn weiterhin zu schädigen (bis hin zur Behauptung der zielgerichteten Herbeiführung seiner Obdachlosigkeit), gibt ferner Anlass zu der weiter gehenden Überprüfung, ob bei ihm wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe nach der Haftentlassung prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten waren.

18

Zwar besteht vorliegend die von § 67 SGB XII erfasste Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber ggf nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr 2). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Ob danach prognostisch angenommen werden konnte, eine Notlage werde nicht eintreten, weil die Schwester die Miete während der Inhaftierung endgültig (und nicht nur darlehensweise) tragen würde, wird das LSG zu überprüfen haben.

19

Ein möglicher Anspruch scheitert jedenfalls nicht von vornherein an der Haftdauer. Die Ausführungen des LSG, ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten scheide vorliegend aus, weil die (Auswahl-)Ermessensentscheidung der Beklagten, bei einer Haftdauer von über einem Jahr (10.1.2008 bis 23.1.2009) keine Übernahme von Mietschulden zu gewähren, nicht zu beanstanden sei, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine solche abstrakte Beurteilung für alle Fälle findet einen Anknüpfungspunkt weder im Gesetz noch in der Verordnung. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen (siehe oben), ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber entgegen der Auffassung des LSG bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen.

20

Ob sich auf Grundlage des § 29 SGB XII(hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; alte Fassung ) ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von (künftigen) laufenden Kosten der Unterkunft (und Heizung) ergibt, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Soweit der Kläger - was nahe liegt - dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören sollte, ist er während seiner Inhaftierung (unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen) nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen(dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten(vgl nur Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28). Die Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nach § 29 SGB XII aF aber nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19). Dass der Kläger die Wohnung überhaupt genutzt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob bei Nutzung der Wohnung tagsüber im Rahmen von Vollzugslockerungen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF bestehen kann, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.

21

Ein Anspruch nach § 34 SGB XII aF(seit dem 1.1.2011 § 36 SGB XII) scheidet hier aus. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 29 SGB XII aF ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe(vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl zum Recht des SGB II: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41). Zwar hat die Vorgängervorschrift des § 15a BSHG dem Wortlaut nach auch künftig fällig werdende Verbindlichkeiten erfasst. Seit dem 1.1.2005 ist die Übernahme aber ausdrücklich auf "Schulden" eingegrenzt worden; die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sind damit auf den bereits zuvor im Vordergrund stehenden Fall der Übernahme von bestehenden Verbindlichkeiten begrenzt. Dass nach der Gesetzesbegründung diese Änderung lediglich der Verständlichkeit dienen, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintreten sollte (vgl BT-Drucks 15/1514 S 59), steht dem nicht entgegen. Eine einheitliche Auslegung zu § 15a BSHG durch die Verwaltung und die Gerichte, aus der sich anderes ergibt und an die insoweit hätte angeknüpft werden können, bestand nicht. Ob in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF nicht besteht, ausnahmsweise Raum für eine Anwendung des § 34 SGB XII aF auch für erst nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers entstehende Schulden (ggf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung) verbleibt, kann hier jedenfalls offenbleiben. Wenn vorliegend im Ergebnis der Ermittlungen des LSG wegen der fehlenden Nutzung der Wohnung ein Anspruch auf laufende Kosten der Unterkunft nicht besteht, scheidet auch eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft aus. Auch die "Sicherung der Unterkunft" als Ziel der Hilfen nach § 34 Abs 1 SGB XII aF bezieht sich nur auf eine konkret genutzte Wohnung.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.