Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - BSHG§72DV 2001 | § 1 Persönliche Voraussetzungen

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(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

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published on 25/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Parteien streiten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft des Antragstellers für die Zeit v
published on 14/06/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess
published on 22/08/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2014 aufgehoben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Außergerichtl
published on 23/06/2006 00:00

Tatbestand   1  Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Übernahme der Kosten einer ambulanten Betreuung durch den C.-verband nach § 67 SGB XII. 2  Die ... 1981 gebor
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