Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0
bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 0 6 / 1 3 Verkündet am:
5. Mai 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 358 Abs. 3 (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002,
BGBl. I S. 2850)
Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während
der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang
damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das
Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne
des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten
ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall
kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - OLG Celle
LG Stade
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Beklagte und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie eines daneben abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrags in Anspruch.
2
Am 10./31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen mit einem Nennbetrag von 25.000 €. Die Tilgung des Darlehens wurde gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, die die Klägerin gleichzeitig bei der H. Versicherungs-AG (nachfolgend: Versicherer) beantragte und für die eine monatliche Prämie von 92,92 € zu zahlen war, bis zum Ende der Laufzeit ausgesetzt. Die monatliche Zinsrate für das Darlehen betrug 141,67 €. Nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 750 € und der ersten Prämie für die Kapitallebensversicherung ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 24.157,08 €. Dieser Betrag diente überwiegend der Ablösung verschiedener bereits bestehender Darlehen der Klägerin. Der Restbetrag in Höhe von 3.108,12 € wurde ihr zur freien Verfügung ausgezahlt. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags hingewiesen wurde.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Zugleich erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, worüber sie den Versicherer mit Schreiben vom Folgetag unterrichtete. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.
4
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen und den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags beantragt. Sie ist der Auffassung, die ihr bei Vertragsschluss von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
5
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich dieser Vertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat angenommen, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht korrekt gewesen sei.
6
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass auch die Kapitallebensversicherung rückabzuwickeln sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten Zinsraten und Versicherungsprämien nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung und Herausgabe der abgetretenen Lebensversicherung. Die Klägerin ist der Auffassung , Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend: aF), weshalb sie den Anspruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags gegenüber der Beklagten geltend machen könne.
7
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Es hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zinsraten in Höhe von 13.883,66 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages von 24.157,98 € nebst Zinsen, verurteilt sowie festgestellt, dass nach Erfüllung der vorgenannten Leistungen die Beklagte verpflichtet ist, die Lebensversicherung an die Klägerin rückabzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision ist unbegründet.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2015, 03135) im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen nebst Auskehr der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, da das Landgericht unangefochten und damit rechtskräftig festgestellt habe, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors stelle wegen des Zug um Zug zu erfüllenden Gegenanspruchs der Beklagten allerdings kein Obsiegen der Klägerin dar.
12
Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags umfasse aber nicht die an den Versicherer gezahlten Prämien. Insoweit müsse sich die Klägerin mit dem Versicherer auseinandersetzen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag handele es sich nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF, da kein Finanzierungsverbund vorliege.
13
Voraussetzung für das Eingreifen des § 358 Abs. 2 BGB aF sei, dass der Kreditvertrag der Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts für den Erhalt der Leistung diene. Ein Versicherungsdarlehen, bei dem der Verbraucher neben einem Festkreditvertrag einen zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmten Lebensversicherungsvertrag schließe, falle nicht darunter. Die Finanzierung müsse vielmehr der wirtschaftliche Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags sein. Der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Lebensversicherung und Darlehensvertrag genüge nicht, um einen Finanzierungszusammenhang zu begründen. Die Klägerin habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die Lebensversicherung zu finanzieren, sondern im Gegenteil diene die Lebensversicherung gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Es ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus dem Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20), dass dann, wenn die Versicherung wie im vorliegenden Fall Teil der Gesamtfinanzierung sei, ein Verbund nicht in Betracht komme und es auch nicht genüge , dass die Klägerin der Beklagten die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten habe.
14
Gegen eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB aF im Hinblick auf den Verbraucherschutzgedanken spreche, dass der mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügte § 359a BGB (im Folgenden: § 359a BGB aF) für seit dem 11. Juni 2010 geschlossene Verträge die entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 2, 4 BGB aF anordne, wenn zwar kein verbundenes Geschäft vorliege, der Verbraucher aber weitere Verträge über Zusatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag geschlossen habe. Die Legaldefinition der Zusatzleistungen in Art. 247 § 8 EGBGB erfasse ersichtlich auch dem Tilgungsersatz dienende Lebensversicherungen. Der vom Gesetzgeber erkannte Regelungsbedarf zeige, dass § 358 Abs. 3 BGB aF diese Konstellation gerade nicht erfasse. Dies werde durch die Gesetzesbegrün- dung bestätigt, nach der mit der neuen Vorschrift der durch Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133 S. 66, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie ) neu hervorgetretene Regelungsbedarf habe behoben werden sollen.
15
Dass aus dem Darlehen die Erstprämie der Lebensversicherung mitfinanziert worden sei, mache die Verträge weder insgesamt zum Verbundgeschäft noch lasse sich der Lebensversicherungsvertrag in die einzelnen Prämien aufspalten mit der Folge, dass nur die Erstprämie von 92,92 € zurückzuzahlen wäre.

II.

16
Diese Beurteilung hält - mit Ausnahme des Kostenpunktes - revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Berufung trotz der Erweiterung des klägerischen Begehrens auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags mit Recht als zulässig behandelt. Zwar setzt eine zulässige Berufung voraus, dass der Rechtsmittelführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn damit ausschließlich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Klageanspruch auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, NJW 2008, 3711 Rn. 14 und vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 6). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung über die von ihr geleisteten Zahlungen und zur Zahlung des sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Betrags unterlegen ist. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt, indem sie die von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinsraten beziffert und deren Rückzahlung begehrt hat.
18
2. Das Landgericht hat rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Denn die insofern in der ersten Instanz unterlegene Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt.
19
3. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - allerdings nicht dazu, dass die Klägerin gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht mehr an den Lebensversicherungsvertrag gebunden ist und die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten ist. Denn bei dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und dem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar.
20
a) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
21
aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung , mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 358 Rn. 10; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rn. 347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit-)finanziert werden (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 32; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 495 BGB Rn. 271; Bülow WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 39; Soergel/ Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 254; Emmerich in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 73; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Pechtold, Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen normierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des § 9 VerbrKrG, 2000, S. 272 f.; unergiebig zu dieser Frage - trotz des zweiten Leitsatzes - KG Berlin, WM 2005, 2218, 2222).
22
bb) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. Ein endfälliger Darlehensvertrag und ein der Tilgung des Darlehens dienender Lebensversicherungsvertrag bilden keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.
23
(1) Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar.
24
Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 21 zur Restschuldversicherung). Dementsprechend unterschied § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend aF) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009, aaO). Dass die Kosten der Kapitallebensversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 27 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG aF), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF handelt.
25
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauchers (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 34 f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass inso- weit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2001, aaO, S. 308, und vom 8. Juni 2004, aaO, S. 277 f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF aus einem neben dem Darlehensvertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtbetragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 25 f. zu § 4 Abs. 1 und 2 VerbrKrG aF).
26
(2) Ein Kapitallebensversicherungsvertrag ist aber jedenfalls dann kein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundener Vertrag, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.
27
Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthält zwei eigenständige Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 29; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 358 Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablaufleistung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient - wie auch die Revision einräumt - nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags , sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst.
28
cc) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht deshalb ganz oder teilweise der Finanzierung des Lebensversicherungsvertrags, weil der Darlehensnennbetrag die erste Prämie für die Lebensversicherung in Höhe von 92,92 € umfasste, die direkt von der Beklagten an den Versicherer gezahlt wurde.
29
Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswege dar, die - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§ 35, 38 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Bestand des Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten sollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. Vielmehr wurde ein "glatter" Darlehensnennbetrag gewählt, von dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und sodann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der - vierstellige - Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ferner war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Versicherungsprämien mit den Zinsraten durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von der Bank an den Versicherer gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Ver- mögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre.
30
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 45 mwN).
31
Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einfügung von § 359a BGB aF, der gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur für seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Schaffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in § 358 Abs. 3 BGB aF im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 73). Da die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 (in der berichtigten Fassung, ABl. EU 2009 Nr. L 207 S. 14) ab dem 11. Juni 2010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften.
32
4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1969 - VII ZR 198/69, KostRspr. ZPO § 92 Nr. 8, und vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 6 mwN).
33
Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im Hinblick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das Landgericht hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zudem festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf Rechnungslegung , der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, abgewiesen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der erstinstanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrags obsiegt. Dem steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegenanspruch von vornherein in ihrem Zahlungsantrag berücksichtigt hat (vgl. Hensen NJW 1999, 395).
34
Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens- und den Lebensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat.

III.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt - bei nicht vollständig erledigtem Hauptanspruch - ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 06.03.2013 - 5 O 66/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2013 - 3 U 62/13 -

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.