Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 6 AZR 373/11

bei uns veröffentlicht am15.11.2012

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. April 2011 - 2 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010.

2

Der Kläger ist seit 1981 beim beklagten Freistaat und dessen Rechtsvorgängerin als angestellter Sportlehrer beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Das Arbeitsverhältnis richtete sich bis 31. Oktober 2006 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003 (BAT-O).

3

Im Oktober 2006 war der Kläger mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 16,68 Stunden teilzeitbeschäftigt. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft betrug 29 Unterrichtsstunden. Die Parteien hatten die Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf eine Abrede des Beklagten mit der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. vereinbart. Bei ihr handelte es sich um die „Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen“ vom 21. Februar 1997, geändert durch Änderungsvereinbarung vom 23. Juni 2005 (Teilzeitvereinbarung). Dem Kläger stand im Oktober 2006 trotz seiner Teilzeitbeschäftigung Ortszuschlag in voller Höhe für zwei Kinder nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O zu.

4

Seit 1. November 2006 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der TVÜ-Länder - zunächst in ihren Ursprungsfassungen vom 12. Oktober 2006 - Anwendung. Der Beklagte leistete an den Kläger seit November 2006 für die beiden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 TVÜ-Länder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto als Besitzstandszulage. § 11 TVÜ-Länder lautet auszugsweise:

        

㤠11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. ...

        

(2)     

1§ 24 Absatz 2 TV-L ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ...

        

…“    

        
5

§ 24 Abs. 2 TV-L bestimmt:

        

„(2)   

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“

6

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erteilte zum TVÜ-Länder Durchführungshinweise („TdL-Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)“ vom 18. August 2006, berichtigt durch Schreiben vom 5. Februar 2007, Stand: 20. Februar 2007). Dort heißt es in Nr. 11.3 zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile:

        

„11.3 

Höhe der Besitzstandszulage, Abfindung

        

…       

        
        

(2)     

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z. B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage zeitanteilig.

        

(3)     

Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Dies gilt bei Arbeitszeitreduzierungen des Berechtigten auch in bisherigen Konkurrenzfällen (§ 29 Abschnitt B Absatz 6 BAT/BAT-O). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 TVL.

                 

...“   

7

Die Parteien vereinbarten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 durch Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und Änderungsvertrag vom 1. Juli 2008 Erhöhungen der Arbeitszeit auf wöchentlich 21,75 Unterrichtsstunden. Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vereinbarten die Parteien mit Änderungsverträgen vom 1. Juni 2009 und 1. August 2010, die Arbeitszeit weiter zu erhöhen. Vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 war der Kläger verpflichtet, Unterricht von 24,86 Wochenstunden zu halten. Seit 1. August 2010 ist der Kläger vollzeitbeschäftigt.

8

Die Arbeitszeiterhöhungen gingen auf die „Vereinbarung zur schrittweisen Rückkehr der Lehrkräfte an Grundschulen des Freistaats Sachsen in die Vollzeitbeschäftigung“ vom 6. Mai 2008 zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. (Rückkehrvereinbarung) zurück. Nr. 3 dieser Vereinbarung lautet in Auszügen:

        

„3.     

Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung

        

…       

        
        

(2)     

Der höchstmögliche Beschäftigungsumfang ist vom jeweils geltenden Stellenplan und der Aufteilung der darin enthaltenen Stellen auf die Regionalstellen abhängig. …

        

(3)     

Der Freistaat Sachsen wird bis zum 31.07.2008 den Lehrkräften, die den Wunsch nach einer Beschäftigung in befristet oder unbefristet verlängerter Teilzeit oder in Vollzeit anzeigen, einen Änderungsvertrag anbieten, nach dem die Lehrkraft ab dem Schuljahr 2008/2009 mit dem höchstmöglichen Beschäftigungsumfang nach Abs. 2, höchstens dem gewünschten Beschäftigungsumfang, beschäftigt wird. Mit diesem Änderungsvertrag verpflichtet sich der Freistaat Sachsen, der Lehrkraft in den Regionalstellen Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau rechtzeitig das Angebot zu unterbreiten, einen unbefristeten Änderungsvertrag spätestens mit Wirkung ab 01.08.2011 mit Vollzeit oder einem anderen von der Lehrkraft gewünschten Beschäftigungsumfang abzuschließen. In der Regionalstelle Bautzen gilt das Gleiche spätestens mit Wirkung ab 01.08.2012.“

9

Der Beklagte kürzte die kinderbezogene Besitzstandszulage seit 1. November 2007 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang des Klägers mit der Begründung, die nach dem 31. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitszeitänderungen hätten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L anteilige Verringerungen bewirkt. Mit Schreiben vom 28. August 2009 machte der Kläger die Differenzen zu der vollen Besitzstandszulage von 83,78 Euro je Kind geltend.

10

Der Kläger hat seine Forderungen in der Klageschrift auszugsweise wie folgt aufgelistet:

        

„A    

B       

C       

D       

E       

F       

        

Monat 

für 2 Kinder zustehend

erhalten

Nach- oder Rückzahlung

meine Erklärung

Differenz zw. Spalte B und C + D

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

Feb 09

172,42 €

64,66 €

                 

107,76 €

        

Mrz 09

177,60 €

64,66 €

                 

112,94 €

        

Apr 09

177,60 €

64,66 €

                 

112,94 €

        

Mai 09

177,60 €

66,60 €

262,52 €

Nachz. 1 Kind Sep - Dez (258,64 + 3,88 (2 Kinder März - Apr))

- 151,52 €

        

Jun 09

177,60 €

66,60 €

                 

111,00 €

        

Jul 09

177,60 €

133,20 €

395,72 €

Nachz. 1 Kind Jan - Jun

- 351,32 €

        

Aug 09

177,60 €

152,22 €

        

Erhöhung Besch.-umf auf 85,71%

25,38 €

        

Sep 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Okt 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Nov 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Dez 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Jan 10

192,00 €

164,56 €

                 

27,44 €

        

Feb 10

192,00 €

164,56 €

                 

27,44 €

        

Mrz 10

194,30 €

83,27 €

        

nur für ein Kind

111,03 €

        

Apr 10

194,30 €

166,53 €

83,26 €

Nachzahlung März

- 55,49 €

        

Mai 10

94,30 €

166,53 €

                 

27,77 €

                 

…       

…       

…       

…       

…“    

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Besitzstandszulage in unverminderter Höhe zu leisten. Auf Erhöhungen der Arbeitszeit sei § 24 Abs. 2 TV-L nicht anzuwenden. Bei den Arbeitszeiterhöhungen handle es sich schon nicht um individuelle Vereinbarungen im Sinn dieser Bestimmung. Sie vollzögen lediglich die Vorschriften der kollektivrechtlichen Rückkehrvereinbarung nach. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L sei nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Es sei schon zweifelhaft, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auch Fälle regle, in denen es nach Überleitung in den TV-L zu Änderungen des Beschäftigungsumfangs gekommen sei. Eine Verringerung der Besitzstandszulage sei vor allem wegen des Zwecks des § 24 Abs. 2 TV-L nicht eingetreten. Die Regelung solle sicherstellen, dass sich das Entgelt nach dem Beschäftigungsumfang bemesse. Eine Erhöhung der Arbeitszeit dürfe daher nicht zu einer Verminderung des bei Überleitung in den TV-L in voller Höhe begründeten Anspruchs auf die Besitzstandszulage führen.

12

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate November 2007 bis Mai 2010 eine Gehaltsdifferenz iHv. 1.301,26 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

        

191,48 Euro seit 1. Dezember 2007,

        

47,87 Euro seit 1. Januar 2008,

        

11,99 Euro seit 1. Februar 2008,

        

41,89 Euro seit 1. März 2008,

        

41,89 Euro seit 1. April 2008,

        

41,89 Euro seit 1. Mai 2008,

        

43,10 Euro seit 1. Juni 2008,

        

43,10 Euro seit 1. Juli 2008,

        

43,10 Euro seit 1. August 2008,

        

49,26 Euro seit 1. September 2008,

        

107,76 Euro seit 1. Oktober 2008,

        

107,76 Euro seit 1. November 2008,

        

107,76 Euro seit 1. Dezember 2008,

        

107,76 Euro seit 1. Januar 2009,

        

107,76 Euro seit 1. Februar 2009,

        

107,76 Euro seit 1. März 2009,

        

112,94 Euro seit 1. April 2009,

        

112,94 Euro seit 1. Mai 2009,

        

111,00 Euro seit 1. Juli 2009,

        

25,38 Euro seit 1. September 2009,

        

25,38 Euro seit 1. Oktober 2009,

        

25,38 Euro seit 1. November 2009,

        

25,38 Euro seit 1. Dezember 2009,

        

25,38 Euro seit 1. Januar 2010,

        

27,44 Euro seit 1. Februar 2010,

        

27,44 Euro seit 1. März 2010,

        

111,03 Euro seit 1. April 2010,

        

27,77 Euro seit 1. Juni 2010.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L sei eröffnet. Bei den Änderungsverträgen handle es sich um individuelle Vereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Parteien hätten den Beschäftigungsumfang über das von der Rückkehrvereinbarung vorgegebene Maß hinaus aufgestockt, zumal der Arbeitszeitrahmen im öffentlichen Dienst regelmäßig tariflich vorgegeben sei. Der Beklagte habe zudem eine Auswahl treffen müssen, um festzulegen, welchen Grundschullehrern er eine Arbeitszeiterhöhung anzubieten gehabt habe. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L sei nicht auslegungsbedürftig. Der Wortlaut sei eindeutig darauf gerichtet, dass die dynamische Besitzstandszulage bei jeder Arbeitszeitänderung des Teilzeitbeschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen sei. Eine Tariflücke bestehe demnach nicht. Selbst wenn die Regelung für auslegungsbedürftig gehalten werde, verringere sich die Besitzstandszulage aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen. Dafür spreche insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder nicht geregelt hätten, dass die zeitanteilige Kürzung unterbleibe. Das sei für den Ehegattenanteil im Ortszuschlag nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder demgegenüber ausdrücklich geschehen. Auf eine Kürzung deute auch die Tarifgeschichte hin. Arbeitszeiterhöhungen seien entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht von den Änderungen der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen worden. Dem stehe das typische Normverständnis des Normadressaten nicht entgegen. Mit der Gewährung von Besitzstandszulagen anstelle des ursprünglich gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteils hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass der frühere Entgeltbestandteil künftigen Veränderungen unterworfen werden solle.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer Gesamtforderung von 765,22 Euro nebst Zinsen für die Monate Februar 2009 bis April 2009, Juni 2009, August 2009 bis März 2010 und Mai 2010 stattgegeben. Für die Zeit von November 2007 bis Januar 2009 hat es die Klage abgewiesen, weil es die Ansprüche des Klägers für nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen gehalten hat. Das Arbeitsgericht hat Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nicht ausdrücklich behandelt.

15

Der Kläger hat im Rahmen der Berufung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt und mit ihr Klageforderungen iHv. insgesamt 183,17 Euro für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nebst gestaffelter Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats erhoben. Für Mai 2009 hat er eine Zulagendifferenz von 111,00 Euro beansprucht, für Juli 2009 einen Unterschiedsbetrag von 44,40 Euro und für April 2010 eine Differenz von 27,77 Euro. Der Kläger hat die Ansicht geäußert, das Arbeitsgericht habe diese Ansprüche aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsaufstellung titulieren müssen.

16

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage in Höhe weiterer 183,17 Euro nebst Zinsen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die noch rechtshängigen, im ersten Rechtszug nicht rechtskräftig abgewiesenen Anträge, die die Differenzen der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate Februar 2009 bis Mai 2010 betreffen, sind in der Sache erfolgreich.

18

A. Die Klage ist zulässig.

19

I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das auch schon in erster Instanz der Fall war.

20

1. Dagegen könnte - jedenfalls für die aus Sicht des Landesarbeitsgerichts vom Arbeitsgericht übergegangenen Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 - die vom Kläger angestrebte Gesamtsaldierung sprechen. Bedenken könnten sich hinsichtlich der drei nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschiedenen Anträge auch daraus ergeben, dass ihre Klagegründe - die jeweiligen Bezugsmonate als Lebenssachverhalte der geleisteten Arbeit - in der Zinsstaffel nicht abgebildet waren.

21

2. Die objektive Klagehäufung ist aber jedenfalls seit dem zweiten Rechtszug ausreichend bestimmt. Die erhobenen Einzelansprüche lassen sich seitdem exakt aus dem Gesamtforderungsbetrag errechnen. Sie sind klar einzelnen Monatsbezugszeiträumen zugeordnet. Das gilt auch für die Differenzbeträge, die der Kläger für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erstrebt. Dass er sich für diese Monate keine vom Beklagten geleisteten Beträge mehr anrechnen lässt, ist keine Frage der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die eine hinreichend bestimmte Klage verlangt. Das Problem stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, und tritt auch hier nicht auf. Der Beklagte beruft sich nicht auf den Einwand teilweiser Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB.

22

II. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger die Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 bereits in erster Instanz eingeklagt hat oder ob er die Klage im Hinblick auf diese Monate erstmals im zweiten Rechtszug durch Anschlussberufung erweitert hat iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist in beiden Fällen zulässig.

23

1. Der Kläger konnte den Rechtsfehler durch Anschlussberufung rügen, wenn er die Forderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 schon in erster Instanz gestellt und das Arbeitsgericht ein verdecktes Teilurteil iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen hatte. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

24

a) Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; BGH 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790). Das Urteil beschwert die Partei, deren Anspruch übergangen wurde, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr.

25

b) Ein übergangener Anspruch kann jedoch durch Klageerweiterung in zweiter Instanz wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15 mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117). Das kann im Weg einer - im Streitfall zulässigen - Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisungen in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, §§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO anerkannt, dass ein Urteil sowohl unvollständig iSv. § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann, wenn tatbestandlich beurkundete Anträge übergangen werden. In diesen Fällen ist neben einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO der Rechtsmittelzug eröffnet(vgl. BGH 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - Rn. 12 mwN, NJW 2010, 1148; 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 154, 1; 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 1996, 1238).

26

2. Wird demgegenüber angenommen, dass der Kläger die Klage erstmals in zweiter Instanz um die Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erweiterte, war auch dieses Vorgehen zulässig (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 37, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Eine Klage kann selbst dann durch Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO erweitert werden, wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist(vgl. für die st. Rspr. BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9, NJW 2011, 3298; 20. Januar 2011 - I ZR 10/09 - Rn. 40, GRUR 2011, 831). Von einer erstmaligen Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist jedenfalls hinsichtlich der Zinsforderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 auszugehen.

27

B. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 Anspruch auf die ungeminderten kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, die der Höhe nach unstreitig sind. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des Klägers nach der Überleitung in den TV-L verringerten seine Ansprüche auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L nicht.

28

I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zu.

29

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand.

30

2. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als Besitzstandszulage.

31

II. Die für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden minderten die Ansprüche des Klägers auf die Besitzstandszulage nicht.

32

1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

33

2. Eine Verringerung des Anspruchs des Klägers auf die Besitzstandszulage scheidet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb aus, weil die Arbeitszeiterhöhungen in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 nicht dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L unterfielen. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L war eröffnet. Es handelte sich um individuelle Arbeitszeitvereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Arbeitszeitvereinbarungen der Parteien vollzogen nicht nur die Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. nach.

34

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft vom beklagten Freistaat vorformulierte Verträge, die er für eine Vielzahl von Arbeitszeiterhöhungen verwandte. Die Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und die Änderungsverträge vom 1. Juli 2008 sowie 1. Juni 2009 enthalten über die persönlichen Daten des Klägers und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher typischer Musterverträge kann der Senat selbst auslegen (vgl. nur BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 29, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

35

b) In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 6. Mai 2008 ist keine tarifliche oder tarifvertragsgleiche Leistungsbestimmung zu sehen.

36

aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei der Rückkehrvereinbarung um einen Tarifvertrag oder eine sog. Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter handelt (im Fall der Teilzeitvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 21. Februar 1997 für eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen 17. Dezember 1998 - Vf. 35-IV-97 - zu II 1 a der Gründe). Derartige Koalitionsvereinbarungen haben zwar ebenso wie Tarifverträge die Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit für sich, weil beide Seiten jederzeit inhaltsgleiche Tarifverträge fordern können. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung verleiht dem Arbeitgeber aber nicht unmittelbar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Vielmehr setzt die Arbeitszeiterhöhung einen Änderungsvertrag voraus. Er muss der Lehrkraft nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Rückkehrvereinbarung angeboten werden. Die Arbeitszeitaufstockung hat daher keine kollektivrechtliche, sondern eine individualvertragliche Grundlage (vgl. zu der Teilzeitvereinbarung BAG 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 27, BAGE 123, 337).

37

bb) Die Verpflichtung des Beklagten, einen Änderungsvertrag anzubieten, ändert nichts an der nötigen einzelvertraglichen Grundlage. Das macht das vom Landesarbeitsgericht angeführte Argument des Kontrahierungszwangs, der Verpflichtung zum Vertragsschluss, deutlich. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die erste Arbeitszeiterhöhung mit einer „Bekanntgabe der befristeten Aufstockung des Beschäftigungsumfanges“ vom 29. November 2007 - einer sog. Aufstockungsmitteilung - dokumentiert wurde, die vom Kläger nicht unterschrieben wurde. Dieser Aufstockungsmitteilung musste nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung ein mündlich, konkludent oder schriftlich geschlossener, nicht bei den Akten befindlicher Änderungsvertrag zugrunde liegen.

38

c) Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L steht auch nicht entgegen, dass der Kläger Vollzeitbeschäftigter im Tarifsinn war, wie er selbst meint. Er war jedenfalls aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen während der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 Teilzeitbeschäftigter, bis er im Schuljahr 2010/2011 wieder in Vollzeit arbeitete. Die Arbeitszeiterhöhungen unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. Januar 2003.

39

aa) Nach dieser Tarifbestimmung konnte im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 BAT-O für höchstens drei Jahre, längstens bis 31. Dezember 2010, herabgesetzt werden (vgl. dazu BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 703/06 - Rn. 15 ff., BAGE 121, 124).

40

bb) Die hier individuell vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen konnten nach dieser Regelung schon deswegen, weil es sich bei ihnen um das Gegenteil von Arbeitszeitverringerungen handelte, keine von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c TV-L abweichende regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit begründen.

41

3. Die Arbeitszeiterhöhungen des Klägers nach der Überleitung in den TV-L reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder jedoch nicht. Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. Das ergibt die gebotene Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L.

42

a) Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TV-L hat grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen ist (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 § 11 TVÜ-Länder Teil B 3 Rn. 29 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)).

43

b) Die Verringerung tritt bei Arbeitszeiterhöhungen nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarifnorm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen.

44

aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 TV-L und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des Normengefüges ermittelt werden.

45

(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt(§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der Tatbestände des EStG oder des BKGG gezahlt würde.

46

(2) Würden § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L isoliert betrachtet, wäre die einem Teilzeitbeschäftigten bisher in voller Höhe zustehende Besitzstandszulage auch dann zeitanteilig vermindert, wenn seine Arbeitszeit nach dem 31. Oktober 2006 erhöht würde. Nicht nur die Verringerung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Arbeitszeitveränderung. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bringt dagegen das Ziel der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O über die Überleitung in den TV-L hinaus als Besitzstandszulagen zu sichern. Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder können deshalb nur anhand des Zwecks der Fortzahlungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bestimmt werden.

47

bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 25 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 6 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 1; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 452/10 - Rn. 16 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 7 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 2).

48

(1) Der frühere kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag sollte einen Beitrag zu der erheblichen finanziellen Belastung leisten, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern herrührt. Er bildete eine soziale Komponente des Arbeitseinkommens, die besondere, mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundene Unterhaltslasten des Angestellten ausgleichen sollte, ohne auf die damit einhergehende finanzielle Belastung im Einzelnen abzustellen. Die Tarifvertragsparteien knüpften den Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz. Sie gingen davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 354; siehe auch 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 12).

49

(2) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder fließen zwar nicht in das Vergleichsentgelt ein(§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Sie bleiben getrennt ausgewiesen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gesichert. Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 419/10 - Rn. 28 und 31, AP TVÜ § 6 Nr. 2; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 37, PflR 2012, 440; siehe für § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auch BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 13). Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder den Anspruch auf die Besitzstandszulage uU neu begründet, wenn der Kindergeldanspruch wieder auflebt(vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 39, BAGE 134, 160). Daran wird deutlich, dass das Entgeltniveau aufrechterhalten werden soll, solange zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. Der vor der Überleitung bestehende Besitzstand soll gesichert werden.

50

cc) Nach diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; aA Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 Teil B 3 § 11 TVÜ-Länder Rn. 30; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)). Hätte auch eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu einer Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen sollen, hätten die Tarifvertragsparteien eine solche - vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks - außergewöhnliche Rechtsfolge deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie durften sich nicht auf die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L beschränken. Für die Ansprüche des Klägers ist es wegen des mit § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachten Zwecks deswegen unschädlich, dass Arbeitszeiterhöhungen entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen wurden. Auch Nr. 11.3 Abs. 3 Satz 3 der TdL-Durchführungshinweise zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist zum einen nicht eindeutig iSd. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefundenen Auslegungsergebnis.

51

dd) Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht entgegen. Satz 2 dieser Protokollerklärung sieht vor, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Sie betrifft die Kürzung des in das Vergleichsentgelt einbezogenen Ehegattenzuschlags. Aus ihr ist nicht zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung in den TV-L regeln wollten (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344). Die Bestimmung unterscheidet nicht nach Arbeitszeitverringerungen und Arbeitszeiterhöhungen.

52

c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder schon nach seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen(vgl. zu diesem Kriterium BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 88 ff.; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184). Das Regelungskonzept des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nach dem verfolgten Tarifzweck auch vollständig. Die Frage einer unbewussten Tariflücke stellt sich daher nicht (für eine Tariflücke LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. April 2009 - 2 Sa 346/08 -; zu den Voraussetzungen einer zu schließenden Tariflücke zB BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 24 ff. mwN).

53

III. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L.

54

C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Zabel    

        

    Kammann    

                 

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 6 AZR 373/11 zitiert 29 §§.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

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(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)