Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 4 AZR 267/11

bei uns veröffentlicht am12.12.2012

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2011 - 5 Sa 106/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppen des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Damp Holding AG (ETV-Kliniken Damp).

2

Der Kläger ist seit 1993 als angelernter Pflegehelfer in der Forensischen Klinik des Klinikums S, das Mitte des letzten Jahrzehnts von der Beklagten übernommen wurde, beschäftigt. Er erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Kr. I (Fallgr. 1) und später ein Entgelt nach der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3 - nach Bewährungsaufstieg) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Pflegedienst). Die Damp Holding AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schlossen am 30. April 2008 den ETV-Kliniken Damp 2008, der zum 1. Januar 2008 in Kraft trat. Am 2. März 2010 vereinbarten sie den - weitgehend inhaltsgleichen - ETV-Kliniken Damp 2010 - ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 - mit der Abweichung, dass die Damp Holding AG auch im Namen und in Vollmacht für die in der Geltungsbereichsbestimmung namentlich aufgeführten Konzerngesellschaften - wie die Beklagte - handele. Die ETV-Kliniken Damp 2008/2010 enthalten ua. eine identische Tabelle zur Überleitung der Vergütungs-, Lohn- und Entgeltgruppen aus verschiedenen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in die Entgeltgruppen 1 bis 14 der ETV-Kliniken Damp 2008/2010.

3

Nach Überleitung in den ETV-Kliniken Damp 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages.

4

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine Überleitung nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 in die Entgeltgruppe 3 erfolglos geltend gemacht. Mit seiner Klage hat er den Differenzbetrag iHv. von monatlich 136,84 Euro brutto für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich März 2009 gefordert und mit seinem Feststellungsantrag eine entsprechende Feststellung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Überleitungstabelle des § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ordne die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zu.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, 1.368,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Kläger in Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages (Kliniken), abgeschlossen zwischen der Damp Holding AG und der Gewerkschaft ver.di, datierend vom 30. April 2008, eingruppiert ist.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt, nach der Überleitungstabelle in § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 werde der Kläger zutreffend nach der Entgeltgruppe 2 vergütet, da er im Jahre 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs von der VergGr. Kr. I in die VergGr. Kr. II gelangt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Überleitung diejenigen Arbeitsaufgaben, die im BAT/BAT-O wegen eines Bewährungsaufstiegs in zwei unterschiedlichen Vergütungsgruppen aufgeführt worden seien, im neuen Tarifsystem einheitlich nur noch einer Entgeltgruppe zugeordnet. Dieser Regelungsplan ergebe sich aus der „Sternchen-Fußnote“ zu § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010. Soweit die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O dabei nur der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet worden sei, handele es sich um ein Redaktionsversehen. Die Tarifvertragsparteien hätten übersehen, dass auch die VergGr. Kr. I einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. II vorsehe. In der Zeile, die zu der Entgeltgruppe 2 gehöre, müsse deshalb in die Spalte zu den Kr-Vergütungsgruppen statt „I“ im Wege der Lückenfüllung „I bis II*“ hineingelesen werden. Bei einer Überleitung aus der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme es ansonsten zu der ungewöhnlichen Tariferhöhung von 25,4 %. Dies verdeutliche, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Überleitung offensichtlich nicht gewollt hätten. Die das Redaktionsversehen berücksichtigende, zutreffende Überleitung in die Entgeltgruppe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 führe dagegen nur zu einer Erhöhung von 4,16 %.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 zum 1. Januar 2008 zutreffend in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden.

9

I. Die Klage ist zulässig. Auch der neben dem Leistungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist - nach gebotener Auslegung - als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Das Feststellungsinteresse ist auf die Zeit ab April 2009 gerichtet und überschneidet sich deshalb zeitlich nicht mit dem Leistungsantrag. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie werde sich im Fall einer klagestattgebenden, rechtskräftigen Entscheidung daran halten. Trotz des Zusatzes „datierend vom 30. April 2008“ hat der Kläger seinen Antrag im Verfahrensverlauf hinreichend deutlich auf den ETV-Kliniken Damp 2010 bezogen.

10

II. Beide Klageanträge sind begründet. Der Anspruch des Klägers auf Überleitung in die Entgeltgruppe 3 ergibt sich aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2010, der für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gilt. Da dieser Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2008 geschlossen worden ist, ist der Kläger zum 1. Januar 2008 nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 aus dem bisherigen Entgeltsystem in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet worden.

11

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2. In Anwendung dieser Überleitungsregeln ist der Kläger zum 1. Januar 2008 von der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 des ETV-Kliniken Damp 2008/2010 übergeleitet worden.

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a) Nach dem Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist der Kläger mit der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O nach der Zeile „BAT KR - II bis III*“ der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet. Danach besteht ein Anspruch ab dem 1. Januar 2008 auf ein Entgelt dieser Entgeltgruppe, das der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig ist.

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b) Die Auffassung der Beklagten, es sei eine Überleitung in die Entgeltgruppe 2 erfolgt, ist unzutreffend. Hiergegen sprechen der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen.

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aa) Der Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist unmissverständlich und widerlegt die Annahme der Beklagten. In der zur Entgeltgruppe 2 gehörenden Zeile ist die VergGr. Kr. II nicht genannt. Ausdrücklich genannt ist sie nur in der Entgeltgruppe 3.

16

bb) Aus der Systematik der Regelung ergibt sich nicht anderes.

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(1) Aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 oder anderen Überleitungsbestimmungen dieses Tarifvertrages lässt sich keine zwingende Regel ableiten, nach der Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst werden. Eine solche ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem mit einem Sternchen gekennzeichneten Zusatz unterhalb der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010.

18

Aus dem dort aufgeführten Satz: „Lautet die Bezeichnung ‚a bis b’“ (was als Platzhalter für Angaben in der Tabelle steht, ua. „II bis III“, vgl. dazu auch den nachfolgenden Beispielsatz im Tariftext), „so sind … gemeint“, ergibt sich eine solche Regel nicht. Es handelt sich um eine Erklärung der Tabellenspalten, in denen diese „a bis b“-Bezeichnungen ausdrücklich aufgeführt sind, was sich auch an der Formulierung „so sind … gemeint“ zeigt. Der Text stellt lediglich auf die Fälle ab, in denen „II bis III*“, „III bis IV*“ usw. bereits ausdrücklich in einer der Tabellenspalten aufgeführt ist. Deshalb kann diese Erklärung gerade nicht auf solche Tabellenspalten erstreckt werden, in denen lediglich eine Vergütungsgruppe genannt ist.

19

(2) Die Annahme der Beklagten, Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages würden immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst, findet auch in der Gesamtschau der Angaben der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 keine Stütze. Für sie fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, da jedenfalls auch die VergGr. Kr. V und VergGr. Kr. Va, obwohl Bewährungsaufstiege im Ausgangstarifvertrag vorgesehen waren, ohne „a bis b“-Bezeichnung geblieben sind.

20

(3) Demgegenüber ist auch die Annahme der Beklagten, eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme im Ergebnis einem weiteren, weder im alten noch im neuen Entgeltsystem vorgesehenen Bewährungsaufstieg gleich, unzutreffend. Eine Überleitung kann bereits nicht mit einem Bewährungsaufstieg gleichgesetzt werden. Zudem liefe eine solche Erwägung auf eine inhaltliche Bewertung der vereinbarten Überleitungsregelungen hinaus, die den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. Entsprechendes gilt für die Einwände der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Überleitung der Beschäftigten keine Besserstellung zur vorherigen Situation erreichen wollen und eine solche Vergütungserhöhung sei bei Tarifverhandlungen ungewöhnlich.

21

3. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind nicht begründet.

22

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war keine Tarifauskunft zur Auslegung der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts (vgl. ausführlich Creutzfeldt Die „Tarifauskunft“ im Arbeitsgerichtsverfahren in FS Düwell S. 286 ff., 294). Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181).

23

b) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien zu ihrer Behauptung, die Tarifvertragsparteien hätten nicht gewollt, dass die Pflegehelfer der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 „aufsteigen“, sondern sie vielmehr in die Entgeltgruppe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 überleiten wollen, bedurfte es nicht. Zum einen lag keine schlüssige Tatsachenbehauptung der Beklagten vor. Zum anderen ist der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit von Bedeutung als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat.

24

c) Schließlich war der von der Beklagten vermisste gerichtliche Hinweis nach § 139 ZPO zum weiteren Vortrag der Beklagten des „eigentlich Gewollten“ der Tarifvertragsparteien entbehrlich. Auch insoweit gilt, dass ein abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien weder im Wortlaut noch in der Systematik der tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat.

25

III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

26

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    G. Kleinke    

        

    J. Ratayczak    

                 

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)