Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 20. Feb. 2015 - 1 AGH 42/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Mit Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft - wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - widerrufen.
3Der Kläger ist seit dem 29.06.1998 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechts-anwaltskammer Hamm zugelassen. Der Kläger ist seit dem Jahre 2008 fünfmal zu seinen Vermögensverhältnissen angehört worden, zum Zeitpunkt der letzten Anhörung der Beklagten vom 22.04.2014 lagen 67 Eintragungen in das bei der Beklagten geführte Prozessregister vor. Mit der Anhörung vom 22.04.2015 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, „die Begleichung sämtlicher - nicht nur der beispielhaft zuvor aufgelisteten - noch offenen Forderungen nachzuweisen sowie Stellung zu nehmen" und „umfassende Auskunft zu erteilen". Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 04.10.2012 (2 Ds 44 Js 1960/11 - 403/12) wegen Untreue zum Nachteil eines Mandanten rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist.
4Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 08.05.2014 behauptete Zahlung sowie das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 14.05.2014 die Vorlage von Zahlungsnachweisen bzw. der Ratenzahlungsvereinbarung gefordert. Mit Schreiben vom 22.05.2014 hat der Kläger daraufhin (lediglich) die Zahlung auf die lfd. Nr. 66 (Forderung der Gerichtskasse L in Höhe von 81,00 € zzgl. Kosten) nachgewiesen.
5Nachdem bekannt wurde, dass der Kläger aufgrund zweier weiterer Forderungen bzw. Vollstreckungsersuchen zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 02.10.2014 geladen wurde und beim Finanzamt K Steuerrückstände in Höhe von 814,59 € bestehen, hat die Beklagte darauf mit Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft auf Grund des Vorliegens des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die Beklagte begründet ihre Widerrufsverfügung mit dem Nichtvorliegen geordneter Vermögensverhältnisse und nimmt insoweit auf die folgenden vier Vorgänge Bezug:
61. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung der Q GmbH in Höhe von 15.885,02 € (lfd. Nr. 61 der Prozessübersicht)
72. Bestehen aktueller Steuerrückstande in Höhe von 814,59 €
83. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung der M in Höhe von 1.213,64 €, hier ist Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 02.10.2014 bestimmt worden (lfd. Nr. 71).
94. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung des Y in Höhe von 902,22 €, auch hier ist Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 02.10.2014 bestimmt worden (lfd. Nr. 72).
10Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage vom 17.11.2014. Die Widerrufsverfügung sei bereits formal rechtswidrig, da ihm nicht hinreichend
11rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.
12Gegen die Forderung der Q GmbH sei eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO anhängig, zudem liefen Verhandlungen mit der Gläubigerin, darüber hinaus habe der Kläger eigene Gegenansprüche, u.a. auch daraus, daß die Geschäftsführerin der Gläubigerin in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren „bewusst falsche Angaben gemacht“ habe. Den gegnerischen Forderungen hätten eigene Ansprüche des Klägers in Höhe von 26.710,79 € gegenüber gestanden, mit welchen er die Aufrechnung erklärt habe. Schließlich habe entweder der Gläubigervertreter Zahlungseingänge verschwiegen oder der Gerichtsvollzieher Gelder unterschlagen.
13Es sei eine zumindest stillschweigende Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin getroffen worden. Der Gläubigervertreter habe die schriftliche Fixierung einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Da dies jedoch strafrechtlich unter dem Aspekt der Nötigung und Erpressung relevant sei, ändere dies die „ursprüngliche Vereinbarung nicht ab". Auch die Bezugnahme auf die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern trage nicht, da diese materiell-rechtlich zu Unrecht erfolgt sei.
14Zu den der Widerrufsverfügung auch zugrunde gelegten Vorwürfen der Steuerrückstände sowie zweier weiterer Zwangsvollstreckungsaufträge habe die Beklagte den Kläger nie angehört, insofern könne sie die Widerrufsverfügung auf diese Aspekte nicht stützen. Den Steuerrückstand habe er mit Überweisung vom 02.10.2014 „vorsorglich" bezahlt. Insofern legt der Kläger einen Online-Überweisungsausdruck vom 17.11.2014 vor, aus dem sich erschließt, dass er unter dem 02.10.2014 einen Betrag in Höhe von 836,04 € an das Finanzamt K für den Verwendungszweck „####/####" überwiesen hat. Die Steuerschulden seien damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits beglichen gewesen.
15Betreffend die Forderung der M über 1.213,64 € habe keine Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden. Selbst wenn insoweit eine Zahlungspflicht bestanden haben sollte, würde diese das Vermögen des Klägers nicht berühren, da es hier um ein „angebliches Anwaltsverschulden" ginge und insofern die Haftpflichtversicherung den Kläger von etwaigen Zahlungspflichten freizustellen habe. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat er seine Argumentation dann um den Aspekt erweitert, dass auch diese Forderung bereits vor der Widerrufsverfügung durch Aufrechnung erloschen sei. So habe er aus einem vor dem Finanzgericht Münster geführten Verfahren Kostenansprüche in Höhe von ca. 5.000,00 €. Hinsichtlich dieser Ansprüche habe die M „bei dem Finanzamt die Aufrechnung erklärt", mithin sei die Forderung der M vor der Widerrufsverfügung durch Aufrechnung untergegangen.
16Die dem Vollstreckungsauftrag des Y über 902,22 € zugrundeliegende Forderung sei jedoch „weitestgehend durch Ratenzahlungen getilgt“ worden. Soweit darüber hinaus noch Rückstände bestünden, habe er es versäumt, die Dauerüberweisung an das Y auf das SEPA-Verfahren umzustellen. Das Y habe aber ausdrücklich erklärt, mit einer Ratenzahlung einverstanden zu sein, der Kläger habe seine Zahlungsbereitschaft („in Raten") mit Schreiben vom 23.09.2014 gegenüber dem Gerichtsvollzieher X noch einmal mitgeteilt. Da Gläubiger und Kläger „gleichermaßen bereit für eine Ratenzahlung" seien und diese nur mangels Aktivität des zuständigen Gerichtsvollziehers nicht durchgeführt werde, könne diese Forderung keine Berücksichtigung finden.
17Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat der Kläger noch einmal ergänzend vorgetragen, dass die „Indizwirkung" der vorliegenden Schuldtitel keinen Schluss auf das objektive Vorliegen des Vermögensverfalls erlaube, da „der größte Teil aller je geführten Verfahren auf eine ,exotische' Rechtsprechung in Detmold zurückzuführen" sei. Soweit die Beklagte die Widerrufsverfügung auf die Verurteilung des Klägers durch das LG Detmold (wegen Untreue) stützen möchte, sei ihr das verwehrt, da die Verurteilung durch die Strafkammer des LG Detmold „rechtswidrig, illegal und ihrerseits u. a. gem. § 344 StGB strafbar war".
18Schließlich müsse die Beklagte den Vermögensverfall konkret nachweisen, wobei Zweifel zu Lasten der Beklagten zu gehen hätten. Die Beklagte verstoße mit Ihrer „Beweislastverteilung" gegen die Rechtsprechung des BGH. Das Vorliegen von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen sei lediglich „Beweisanzeichen", die bloße Existenz eines solchen Beweisanzeichens stelle keine Grundlage für eine gesetzliche Vermutung dar, die der Anwalt seinerseits entkräften müsse. Der Beklagten sei mithin der Nachweis nicht gelungen, dass ein Vermögensverfall im Sinne von
19§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bei dem Kläger eingetreten sei.
20Der Kläger beantragt,
21die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24In der mündlichen Verhandlung legt die Beklagte ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers X, K, vom 18.02.2015 vor, aus dem sich ergibt, dass zwischenzeitlich sechs neue Forderungen gegen den Kläger in der Vollstreckung befindlich sind und dass sich die drei streitbefangenen Forderungen (Q, M sowie Y) immer noch in der Vollstreckung, hier im Eintragungsanordnungsverfahren, befinden.
25Der Kläger überreicht in der mündlichen Verhandlung Unterlagen über seine zu erwartenden Einnahmen sowie einen Kontoauszug der A vom 19.02.2015, der ein Guthaben des Klägers in Höhe von 8.013,43 € ausweist.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Originalbelege Bezug genommen.
27Gründe:
28Die Anfechtungsklage vom 17.11.2014 gegen den Widerrufsbescheid vom 15.10.2014 ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 16.10.2014 zugestellt worden. Die Klagefrist für die Anfechtungsklage beträgt gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw., soweit ein solcher nicht erforderlich ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Klagefrist berechnet sich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des § 222 ZPO. Vorliegend fiel der Fristablauf mit dem 16.11.2014 auf einen Sonntag mit der Folge, dass die Klagefrist gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag, dem 17.11.2014, endete. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 46 VwGO, §§ 112a
29Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, § 110 Abs. 1 JustGNRW ohne Vorverfahren zulässig.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).
33Mangels Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) greift die Vermutung für den Vermögensverfall nicht, der Vermögensverfall ist daher konkret festzustellen. Beweisanzeichen sind insoweit die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (BGH NJW-RR 2011, 483; 2006, 559; Henssler, in: Henssler/Putting, BRAO, 4. A., § 14 Rn. 29).
34Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, den 15.10.2014, kann das Vorliegen des Vermögensverfalls positiv festgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung befanden sich jedenfalls die folgenden Forderungen gegen den Kläger in der Vollstreckung:
35(1) Lfd. Nr. 61 des Forderungsverzeichnisses der Beklagten:
36Die Gläubigerin, die Q GmbH, verfügte zunächst über eine Haupt-forderung in Höhe von 35.308,52 €. Aufgrund erfolgter Teilzahlungen des Klägers beschränkte sich der Vollstreckungsauftrag auf eine Restforderung in Höhe von (einschließlich Zinsen und Kosten) 15.885,02 €. Die Forderung war auch fällig, eine rechtswirksame Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen. Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom 10.03.2014 ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet und einen Betrag in Höhe von 300,00 € überwiesen, auch hat der Gerichtsvollzieher X das Zahlungsangebot des Klägers an den Gläubigervertreter zur Stellungnahme übersandt, der Gläubigervertreter hat jedoch mit E-Mail vom 04.04.2014 dem Zahlungsangebot ausdrücklich widersprochen.
37Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, es habe eine stillschweigende Ratenzahlungsabrede gegeben, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Gläubiger (-Vertreter) eine schriftliche Fixierung einer Ratenzahlungsvereinbarung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Aus dem bloßen „Stillhalten" kann jedoch nicht auf eine Stundung der Forderung geschlossen werden. Von einem „Status quo" oder einem „Burgfrieden" mit der Gläubigerin und der daraus vom Kläger abgeleiteten Stundung kann damit nicht die Rede sein.
38Dies gilt auch für die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit angeblich bestehenden Gegenansprüchen in Höhe von 26.710,79 €. Bei den angeblichen Gegenforderungen des Klägers handelt es sich um in keiner Weise substantiierte Forderungen wie etwa einer Forderung wegen eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches gegen die Gläubigerin wegen einer angeblichen Falschaussage des Geschäftsführers in dem Verfahren gegen den Kläger. Abgesehen davon, dass keine konkrete Aufrechungs-erklärung vorliegt, müßte die Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden und dürfte insoweit auch bereits gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein. Die (bloße) Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ändert nichts an der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung. Dies wäre lediglich im Falle einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 ZPO der Fall, eine solche liegt jedoch nicht vor.
39(2) Lfd. Nr. 71 Forderung der M über 1.213,64 €.
40Soweit der Kläger behauptet, die Forderung sei bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch Aufrechnung untergegangen, erschließt sich dies jedoch aus den Unterlagen nicht. Der behauptete Kostenerstattungsanspruch ist erst mit Schreiben vom 14.10.2014, mithin am Tage vor dem Erlass des Widerrufs-bescheides, beantragt worden, sodann lag lediglich ein Aufrechnungsersuchen vor, zusätzlich ist nicht klar, ob bzw. in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt worden ist. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Gerichts-vollziehers X ergibt sich vielmehr, dass sich die Forderung der M zumindest in Höhe von 898,77 € auch am 18.02.2015 noch in der Vollstreckung befand.
41Das gleiche gilt für die lfd. Nr. 72 (3), die Forderung des Y über 902,22 €. Auch hier ist der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Ratenzahlungsabrede beweispflichtig geblieben, auch diese Forderung befand sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Gerichtsvollziehers X am 18.02.2015 noch in der Vollstreckung.
42Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 41/11 Rn. 7; Beschl. v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5) belegt bereits der Umstand, dass der Rechtsanwalt - auch im Falle behaupteten Aktivvermögens - Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß tilgt oder bedient, sondern seine Gläubiger veranlasst, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauern, das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt zum einen die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden und zum anderen sicherstellt, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern gewährleistet sind (AGH NRW, Urt. v. 20.12.2013, 1 AGH 35/12). Daran fehlt es vorliegend.
43Zwar reicht das Vorliegen von verzögerten Zahlungen sowie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allein nicht für den Nachweis des Vermögensverfalls aus, der Widerruf der Zulassung ist beim Vorliegen derartiger Anzeichen jedoch dann gerechtfertigt, wenn eine Gesamtbetrachtung den Vermögensverfall ergibt. Im Rahmen einer solchen Gesamtschau sind die früheren Vollstreckungsmaßnahmen, deren Anzahl sowie fortlaufende Zahlungsschwierigkeiten zu berücksichtigen (AGH NRW, Urt. v. 18.11.2011, 1 AGH 46/11).
44Die von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung zeigt, dass der Kläger über Jahre hinweg Forderungen erst nach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und unter Druck derselben beglichen hat. Die Forderungsaufstellung dokumentiert darüber hinaus, dass wiederholt Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind und der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft vorgeladen wurde. Unter dem 29.01.2008 ist es sogar zum Erlass eines Haftbefehls gekommen, der nach Zahlung wieder gelöscht wurde (lfd. Nr. 11). Selbst wegen kleinerer Forderungen kam es zur Vollstreckung und zum Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft. Der Senat hat insoweit die verzögerte und erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Zahlung auch geringfügiger Forderungen als Beweisanzeichen für den eingetretenen Vermögensverfall gewertet (AGH NRW v. 18.09.1998, 1 ZU 20/98; AnwBI. 1999, 698). Bei geringen Beträgen lässt es der Schuldner zur Vollstreckung gewöhnlich nur dann kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche verhältnismäßig geringen Forderungen nicht bezahlen kann (AGH NRW, Urt. v. 27.11.2013, 1 AGH 11/13; AGH NRW AnwBI 1999, 698).
45Aus den vorliegenden 72 Eintragungen in der Prozessübersicht der Beklagten, wobei es in 24 Fällen zu Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Vorladung zur
46Abgabe der Vermögensauskunft und in einem Fall sogar zum Erlass eines Haftbefehls gekommen ist, ergibt sich, dass sich der Kläger in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befindet.
47Neben der Höhe der Verbindlichkeiten sind auch der unkorrekte Umgang mit Fremdgeldern und Sicherheiten zu berücksichtigen (BGH HFR 2010; 1351; BGH, Beschl. v. 06.11.2000, AnwZ (B) 73/99; Henssler, a.a.O., Rdn. 29). Auch dies ist vorliegend der Fall. Nicht nur ist es zu Klagen und mindestens einer Verurteilung des Klägers zur Herausgabe von Mandantengeldern gekommen (LG Bielefeld, Urt. v. 21.04.2008, Bl. 134 ff. PH), der Kläger ist vielmehr sogar rechtskräftig wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00 € verurteilt worden (AG Detmold, Urt. v. 04.10.2012, 2 Ds-44 Js 1960/11-403/12; Bl. 903 PH).
48Soweit der Kläger rügt, dass er nicht hinreichend angehört worden sei und die Widerrufsverfügung damit unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. §§ 32 BRAO, 28 VwVfG ergangen sei, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 28 VwVfG hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger ist - mehrfach - zur „Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO" angehört worden. Zwar hat die Beklagte die Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 schlussendlich unter anderem mit „zwei neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen", zum einen aufgrund einer Forderung der M i.H.v. 1213,64 € sowie zum anderen aufgrund einer Forderung des Versorgungswerks i.H.v. 902,22 €, begründet, zu denen der Kläger vorab nicht angehört worden ist. Mit der Anhörung vom 22.04.2015 hat die Beklagte den Kläger jedoch aufgefordert, „die Begleichung sämtlicher - nicht nur der beispielhaft zuvor aufgelisteten - noch offenen Forderungen nachzuweisen sowie Stellung zu nehmen" und „umfassende Auskunft' zu erteilen. Hieraus wurde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger zu seiner gesamten finanziellen Situation und nicht nur zu bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen angehört werden sollte und er insoweit auch rechtliches Gehör erhalten hat.
49Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kommt allerdings ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht vorliegt. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall, da dieser regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auch den möglichen Zugriff seiner Gläubiger hierauf führt. Insofern muss unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls, etwaiger Beschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen, die der Rechtsanwalt eventuell getroffen hat, geprüft werden, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Eine dahingehende positive Gesamtwürdigung kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 511). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2012, AnwZ (B) 62/11 Rn. 6) ist die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur zu rechtfertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten läßt.
50Vorliegend ist dies alles nicht der Fall, der Kläger ist weiterhin als selbständiger Einzelanwalt tätig, hinreichende Sicherungsmaßnahmen sind nicht einmal vorgetragen worden. Auch lässt eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers einen solchen Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht erwarten.
51Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass bei Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine„konkrete Gefährdung" vorliegen muss, ist ihm Recht zu geben. Die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014, dass der Vermögensverfall zu einer „abstrakten Gefährdung" der Interessen der Rechtsuchenden führe, ist insoweit zwar mißverständlich, führt jedoch nicht zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ausweislich der - von dem Kläger zitierten - Rechtsprechung des BGH knüpft § 7 Nr. 9 BRAO an das Vorliegen des Vermögensverfalls an, der (zunächst) eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege darstellt (BGH, Beschl. v. 07.03.2005, AnwZ (B) 7/04; BVerfGE 108, 150, 164).
52Da der Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch einen deutlich schwereren Eingriff - in einen bereits ausgeübten Beruf - darstellt, ist es hierfür - zusätzlich - erforderlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden -insoweit „konkreter" Gefährdungstatbestand - gefährdet sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann daher von dem Widerruf abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls (ausnahmsweise) nicht konkret gefährdet sind. Der Vermögensverfall führt jedoch regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschl. v. 25.04.2013, AnwZ (Brfg) 7/13; Beschl. v. 27.05.2002, AnwZ (B) 37/01; Beschl. v. 25.11.2002, AnwZ (B) 21/02; Henssler, a.a.O., § 14 Rn. 27, 32 m.w.N.). Hier kommt es nunmehr zu einer Beweislastumkehr, der Rechtsanwalt muss nachweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (BGH, Urt. v. 25.03.1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Henssler, a.a.O., § 14 Rn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliegt, bestehen jedoch - wie gesagt - nicht und sind von dem Kläger auch nicht dargetan.
53Nach alledem war die Klage damit abzuweisen.
54Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
55Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
581. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
592. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
603. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
614. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
625. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
64Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und - 2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. - 3.
(weggefallen)
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; - 2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; - 3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, - 3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
- 1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; - 3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; - 4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; - 5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; - 6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; - 7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; - 8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; - 9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.