Arbeitsgericht Wesel Urteil, 10. Juni 2015 - 3 Ca 1927/14
Gericht
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.067,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.
4.Streitwert: 4.204,10 €
5.Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Arbeitsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 03.08.2011 zuerst beantragten und am 27.08.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B. (im Folgenden Schuldner). Die Beklagte, Ehefrau des Schuldners, war bei dessen, unter dem Namen O. firmierenden, Unternehmen seit dem 15.09.2009 als Bürokauffrau im Garten und Landschaftsbau beschäftigt. Der Beschäftigung lag der Arbeitsvertrag vom 02.09.2009 zugrunde. Unter dessen "§ 2 Tätigkeit" ist unter anderem geregelt:
4"Sein Aufgabengebiet umfasst sämtliche betriebliche Aufgaben in der Büro Verwaltung und alle üblichen Arbeiten einer Bürokauffrau."
5Als wöchentliche Arbeitszeit wurden durchschnittlich 20 Stunden und als Vergütung 12,90 € brutto je Stunde vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 119 ff der Akte).
6Im Monat Januar 2011 erarbeitete die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 835,02 € netto. Für den Februar 2011 standen ihr 801,41 € netto zu. Im Monat März 2011 belief sich der Nettoanspruch der Beklagten auf 901,11 € und im Mai 2011 auf 860,00 €.
7Auf diese Ansprüche leistete der Schuldner am 16.05.2011 einen Betrag in Höhe von 814,10 € mit dem Verwendungszweck Lohn April. Unter dem 31.05.2011 erhielt die Beklagte eine Akontozahlung für den Monat Mai in Höhe von 530,00 €. Am 17.06.2011 erhielt die Beklagte vom Schuldner zwei Überweisungen mit dem Verwendungszweck Lohn in Höhe von jeweils 1.000,00 €. Am 20.06.2011 zahlte der Schuldner an die Beklagte weitere 860,00 € als Lohn Mai (2011).
8Für den Zeitraum bis zum 31.05.2011 erfüllte er auch die Vergütungsansprüche der weiteren bei ihm beschäftigten Mitarbeiter Q., T. und T.. Mit dem Mitarbeiter M. führte der Schuldner vor dem Arbeitsgericht Wesel unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1658/11 einen Rechtsstreit. Die Ansprüche dieses Mitarbeiters wurden nur bis zum 28.02.2011 erfüllt.
9Bis zum 30.04.2011 bestanden gegen den Schuldner offene und fällige Forderungen in Höhe von 29.815,86. Von diesen Forderungen sind 23.432,44 € auch in der Folge nicht befriedigt, sondern zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Das zur kurzfristigen Verwertung zur Verfügung stehende Umlaufvermögen belief sich auf 4.371,56 €. In dem insolvenzrechtlichen Gutachten wurde eine Insolvenzmasse von 7.087,51 € festgestellt.
10Mit Schreiben vom 21.05.2011 kündigte der Schuldner das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 17.06.2011.
11Unter dem 06.06.2011 schloss die Beklagte einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der O. UG. Die Eintragung erfolgte zum 30.06.2011. Inzwischen ist der Schuldner bei der O. UG beschäftigt.
12Mit Schreiben vom 09.10.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung der oben genannten Zahlungen an die Beklagte.
13Mit der Klage begehrt er die Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen zur Insolvenzmasse.
14Er ist der Auffassung, die Anfechtung sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil im Falle der Beklagten als nahestehender Person des Schuldners die gesetzliche Vermutung greife, dass diese die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls bei welchen Zahlungen es sich um Bargeschäfte handelte, komme es auch nicht an, weil beim Schuldner auch ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bestanden habe, von dem auch die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sei zu vermuten, weil dieser seine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Die Beklagte habe aufgrund des Näheverhältnisses von der Einstellung der Zahlungen durch den Schuldner Kenntnis gehabt. Weiter habe sie seit dem 30.03.2011 die Tilgungs- und Zinsraten zur Finanzierung der selbst bewohnten Immobilie geleistet. Auch habe sie Kenntnis davon gehabt, dass ihre eigenen Gehälter nicht gezahlt worden waren. Die Beklagte und der Schuldner hätten eine klassische Unternehmerehe geführt, bei der die technische Leitung dem Ehemann obliegt und die Ehefrau umfassend für die kaufmännische Seite zuständig ist.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.204,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie bestreitet, dass der Schuldner bereits Ende April seine Zahlungen eingestellt hatte bzw. zahlungsunfähig war. Zahlungen an Mitarbeiter, Lieferanten und Banken habe er noch erbracht. Abgaben an das Finanzamt und die Krankenkassen seien nicht mehr geleistet worden. Der Schuldner habe noch bis zuletzt gehofft, einer seiner Kunden werde einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € leisten.
20Sie behauptet, jedenfalls habe sie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Von Anfang ihrer Beziehung an, habe sich der Schuldner allein um das Finanzielle gekümmert. Sie habe keinen Einblick in die Konten des Schuldners gehabt und habe daher keine Kenntnis über den Stand der Darlehensverträge gehabt. Auch über die konkreten Forderungen der Stadt E., der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sowie des Steuerberaters habe sie keine Kenntnis gehabt. Von daher habe sie anhand der hieraus resultierenden Summe nicht abschätzen können, dass die Begleichung möglicherweise nicht möglich wäre.
21Auch aufgrund ihrer Tätigkeit im Betrieb des Schuldners habe sie keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt. Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Lohnzahlungen könnten immer mal wieder vorkommen. Sie habe keine Einsicht in die Finanzunterlagen gehabt, da sie nicht in der Buchhaltung beschäftigt gewesen sei. Sie habe in erster Linie Botengänge zur Post und zum Steuerberater, Ablage von Lieferscheinen, Terminvereinbarungen und Telefondienst, Kundenakquise, Preisakquise, Einkauf von Baumarktartikeln und Bürobedarf nach Aufforderung erledigt. Auch in den Vorjahren seien Gehälter zum Teil verspätet gezahlt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24I.
25Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - juris, Rn. 5).
26II.
27Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
28A. Der Kläger hat gemäß § 143 Abs. 1 InsO Anspruch auf Rückgewähr der durch den Schuldner an die Beklagte gezahlten Vergütungen für die Monate Januar bis März 2011 sowie der Überzahlung für den Monat Mai 2011.
291.) Im Hinblick auf die Überzahlung für den Monat Mai 2011 ergibt sich die Anfechtbarkeit der Zahlung aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
30a.) Die Beklagte hat für den Monat Mai 2011 am 31.05.2011 eine Abschlagzahlung in Höhe von 530,00 € erhalten. Unter dem 20.06.2011 erhielt sie für diesen Monat eine weitere Zahlung in Höhe von 860,00 €, insgesamt also 1.390,00 €. Nach eigenen Angaben standen ihr für den Monat Mai 2011 jedoch lediglich 860,00 € zu. Auf den überschießenden Betrag hatte sie keinen Anspruch.
31b.) Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hat, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war.
32aa) Die Zahlung vom 20.06.2011 erfolgte innerhalb des relevanten Zeitraums. Der Insolvenzantrag ging am 03.08.2011 bei dem Amtsgericht ein.
33bb) Der Schuldner war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig.
34Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
35Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner überhaupt keine Zahlungen mehr leisten kann. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - juris, Rn. 31).
36Dem substantiierten Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Insbesondere hat sie zugestanden, dass Zahlungen an die Krankenkassen und das Finanzamt nicht mehr geleistet worden waren. Soweit sie sich darauf beruft, nach Auskunft des Schuldners seien Zahlungen an Gläubiger, Personal, Lieferanten und Banken geleistet worden, teilt sie nicht mit, in welchem Zeitraum diese Zahlungen erfolgt sein sollen. Bereits die im April 2011 bestehenden Rückstände bei den Krankenkassen, die auch nach Darstellung der Beklagten nicht erfüllt wurden, beliefen sich jedoch schon zu diesem Zeitpunkt auf 3.831,97 € und machten damit mehr als 10% der zum 30.04.2011 offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29.815,86 € aus. Die Forderungen der Krankenkassen sind auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden, waren demnach auch zum Zeitpunkt der Zahlung am 20.06.2011 offen.
37Auch die erhoffte Zahlung eines Schuldners in Höhe von 25.000,00 € vermag die Zahlungsunfähigkeit nicht zu beseitigen. Wie die Beklagte selbst vorträgt, fehlten dem Schuldner die Mittel, um die Forderung durchzusetzen.
38c.) Dem Rückgewähranspruch stehen auch nicht die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht entgegen.
39Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).
40In Hinblick auf die Überzahlung für den Mai 2011 kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Im Falle der inkongruenten Leistung scheidet die verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff InsO aus (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - juris, Rn. 34).
412.) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rückgewähr der für die Monate Januar und Februar 2011 gezahlten Beträge in Höhe von 835,02 € und 801,41 € zu.
42Die Zahlungen unterliegen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Anfechtung. Nach dieser Vorschrift, ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
43a.) Dem Rückgewähranspruch stehen zunächst nicht die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht entgegen.
44aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wie dargestellt erwogen, in Fällen kongruenter Deckung das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).
45Der Gesetzgeber habe bei der Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs möglicherweise das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit. Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht hinreichend berücksichtigt. Dieses könnte es in Verbindung mit. Art. 12 Abs. 1 GG bei kongruenten Deckungen, zumal bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage, gebieten, das Existenzminimum vom Zugriff des Insolvenzverwalters freizustellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 17).
46Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beinhalte nicht nur einen Anspruch gegen den Staat auf materielle Leistungen an Hilfsbedürftige zur Sicherung des Existenzminimums. In Wechselwirkung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und beruflichen Bereich verbiete es dem Staat, auf den Kernbestand des selbst erzielten Einkommens des Grundrechtsträgers zuzugreifen. Der Staat dürfe dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zur Höhe des Existenzminimums nicht entziehen. Auch im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis dürfe der Staat seinen Zwangsapparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung habe der Gesetzgeber darum durch Pfändungsfreigrenzen die Sicherung des Existenzminimums vorgesehen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 19 ff).
47Auch im Insolvenzrecht habe der Gesetzgeber grundsätzlich erkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 24).
48Die Anfechtungsbestimmungen in §§ 129 ff. InsO ließen jedoch den rückwirkenden Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Existenzminimum für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum uneingeschränkt zu. Dem Arbeitnehmer werde dadurch nachträglich der zur Absicherung des Existenzminimums erforderliche, durch eigene Arbeitsleistung verdiente Betrag wieder entzogen. Zur Erfüllung des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der Rückzahlungspflicht müsse er auf Rücklagen zurückgreifen, neue Schulden machen oder sein aktuelles Gehalt einsetzen, ohne dies rückwirkend durch Leistungen des Staates, die das Existenzminimum sichern sollen, ausreichend kompensieren zu können. Unter Umständen sei er gezwungen, Privatinsolvenz zu beantragen. Es erscheine zweifelhaft, ob diese Bestimmungen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums bei kongruenten Deckungen hinreichend gewährleisten (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 25).
49Die erhaltene Vergütung werde der Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung für seinen Lebensunterhalt verbraucht haben. Auf Entreicherung könne er sich jedoch nur bei unentgeltlichen Leistungen iSv. § 134 InsO berufen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 26).
50Der Anspruch auf das Insolvenzgeld stelle aber nur sicher, dass der Nettoentgeltanspruch für die letzten drei Monate der Beschäftigung abgesichert sei. Die Annahme des Gesetzgebers, ältere, nicht vom Insolvenzgeld abgesicherte Rückstände seien die Ausnahme, treffe nicht uneingeschränkt zu. Der Gesetzgeber habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Anspruchsdauer des Insolvenzgeldes oft bereits vollständig durch das Insolvenzeröffnungsverfahren ausgeschöpft werde, wenn eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgt. Zahle der Schuldner das Entgelt pünktlich, versage der Schutz des Insolvenzgeldanspruchs vielfach. Der Arbeitnehmer könne in diesen Fällen zwar nachträglich Insolvenzgeld beantragen, wenn die Entgeltzahlung erfolgreich angefochten werde und er das Erlangte zurückgewähre. Stelle der Arbeitnehmer nachträglich Antrag auf Insolvenzgeld, sei jedoch die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III versäumt. Ob die zweimonatige Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Arbeitnehmer helfe, hänge vom Einzelfall ab. Zwar werde im Regelfall die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt sein. Die Nachfrist beginne aber mit dem Wegfall des Hindernisses für die Beantragung des Insolvenzgeldes zu laufen, das heißt sobald der Arbeitnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von dem Anspruch Kenntnis hätte haben können. Für den Anlauf dieser Frist sei eine Vielzahl von Zeitpunkten denkbar, deshalb werde die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer oft erfolgreich entgegenhalten können, die Nachfrist sei versäumt. Zudem bestehe ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt werde (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 29 ff).
51Arbeitslosengeld könne der Arbeitnehmer für Zeiträume, in denen er gearbeitet hat, nicht rückwirkend beantragen. Auch Sozialhilfe sei erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Zahlt der spätere Schuldner das Arbeitsentgelt pünktlich, scheide eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe aus (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 35 f.)
52Der Arbeitnehmer habe jedenfalls dann, wenn der spätere Schuldner das Entgelt (weitgehend) pünktlich zahle, keine adäquaten arbeits- oder sozialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten, dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorzubeugen. Er könne letztlich nur weiterarbeiten und hoffen, dass es nicht zur Insolvenz komme. Im Unterschied zu einer Vielzahl von Lieferanten und Geschäftspartnern könne der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht im Vorhinein absichern. Ihm stehe bei pünktlichen Entgeltzahlungen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Er könne damit dem Anfechtungsrisiko letztlich nicht ausweichen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 38 ff).
53bb) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 28 ff).
54Es sei nicht Aufgabe der Gläubigergemeinschaft, sondern des Staates, etwaige durch eine Insolvenz zu Lasten bestimmter Gläubiger hervorgerufenen unzumutbaren Härten auszugleichen Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthalte infolge seiner Weite und Unbestimmtheit keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 29).
55Die Würdigung des Bundesarbeitsgerichts lasse die Interessen der vor Verfahrenseröffnung nicht befriedigten, regelmäßig die Mehrheit bildenden Gläubiger des Schuldners außer Betracht, die durch einen vollständigen Forderungsausfall ebenfalls untragbare Härten erleiden können. Hier schaffe die Insolvenzanfechtung den gebotenen Ausgleich, indem Zahlungen zur Masse gezogen und zur anteiligen Befriedigung sämtlicher Gläubiger einschließlich des Anfechtungsgegners verwendet werden. Müsse sich ein Arbeitnehmer mangels eines Vorrechts nach Verfahrenseröffnung ohne Rücksicht auf die Befriedigung seines Existenzminimums mit der Quote abfinden, so leuchte nicht ein, dass er eine anfechtbar erworbene Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Existenzminimums behalten dürfe.
56Die Argumente des Bundesgerichtshofs sind nach Auffassung der erkennenden Kammer durchgreifend. Der Schutz des pfändungsfreien Betrages ist notwendig aber auch hinreichend gewährleistet, indem dieser Betrag dem zwangsweisen Zugriff der Gläubiger mithilfe staatlicher Gewalt entzogen wird. Es ist aus Gründen der sozialstaatlichen Bindung nicht erforderlich, dass die Ansprüche, soweit sie den pfändungsfreien Teil betreffen, gänzlich ausgeschlossen werden. Hat der Arbeitnehmer des Krisenunternehmens die anfechtbar gezahlten Gehälter für seinen Lebensunterhalt verbraucht, war dieser zu dem fraglichen Zeitpunkt durch die - wenn auch anfechtbare - Zahlung gesichert.
57Die Frage, ob nach erfolgter Anfechtung die Rückgewähransprüche unter Zuhilfenahme des staatlichen Zwangsapparates durchgesetzt werden können, muss sich nach der Lage des Anfechtungsschuldners im Zeitpunkt der Rückforderung der Beträge durch den Insolvenzverwalter bestimmen. Ist er in diesem Zeitpunkt auf seine Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen, stehen der Durchsetzung des Anspruchs des Insolvenzverwalters auch hier die Pfändungsschutzvorschriften entgegen. Hat sich seine finanzielle Lage hingegen derart positiv verändert, dass er zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Behalten dieser Beträge nicht angewiesen ist, oder war er bereits zum Zeitpunkt der Zahlung auf die anfechtbaren Zahlungen wirtschaftlich nicht in dem Maße angewiesen, dass diese Beträge dem Pfändungsschutz unterlagen, besteht für einen Schutz seines Einkommens aus sozialstaatlichen Gründen kein Anlass. Kann der Anfechtungsschuldner den Rückgewähranspruch aus seinen Rücklagen erfüllen, ist das grundrechtlich geschützte Existenzminimum eben nicht betroffen. Eine Pflicht, neue Schulden zu machen, besteht auch im Falle der Bejahung eines Rückgewähranspruchs entgegen der Befürchtung des Bundesarbeitsgerichts nicht.
58Es erscheint darüber hinaus nicht praktikabel, die Anfechtungsmöglichkeiten danach zu differenzieren, ob beziehungsweise in welchem Maße der Arbeitnehmer - etwa bei mehreren Arbeitsverhältnissen - zur Sicherung seines Lebensunterhalts gerade auf die anfechtbaren Zahlungen angewiesen war. Sozialstaatliche Gründe rechtfertigen nicht die Begünstigung eines Arbeitnehmers, der anfechtbare Zahlungen erhalten hat, auf diese jedoch aufgrund anderer Einkünfte nicht angewiesen ist.
59Schließlich sind nach Auffassung der erkennenden Kammer die sozialstaatlichen Vorgaben vorrangig durch die Anwendung und den Vorgaben genügende Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Den Gläubigern ist der Verzicht auf ihre Ansprüche nicht zuzumuten, weil die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer, dessen Lohn ihm nach Anfechtung rückwirkend entzogen wurde, erfolgreich entgegenhalten könnte, die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzgeld sei verstrichen. Im Rahmen der Feststellung des Beginns der Frist und des Versäumens dieser durch den Arbeitnehmer können die sozialstaatlichen Gewährleistungen durch die Sozialgerichte hinreichend berücksichtigt werden. Eine insoweit zu restriktive Handhabung durch die Verwaltung beziehungsweise die diese kontrollierenden Gerichte kann nicht als Argument für ein Sonderopfer Dritter, bei denen es sich zumindest auch um Privatpersonen handelt, herangezogen werden.
60Letztlich handelt es sich auch bei den Gläubigern, zumindest zum Teil um Grundrechtsträger. Auch die selbständigen Handwerker und Lieferanten sind durch das Sozialstaatsprinzip geschützt. Auch diese sichern durch die Einnahmen ihres Gewerbes häufig ihren Lebensunterhalt. Es ist zwar zutreffend, dass diese Personengruppen ihre Ansprüche häufig absichern können, dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Häufig bleibt auch diesem Personenkreis nur die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu dem Krisenunternehmen übrig, wollen sie das Risiko, mit ihren Forderungen auszufallen, nicht eingehen. Diese Möglichkeit haben jedoch auch die Arbeitnehmer. Auch hier ist das Sozialstaatsprinzip gegebenenfalls bei der Frage zu beachten, ob gegen den Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld verhängt werden darf.
61Die Insolvenzordnung ist darauf ausgerichtet, die Interessen aller Gläubiger in einen Ausgleich zu bringen. Dieses Ziel würde verfehlt, würde einer der Gläubigergruppen entgegen der Intention des Gesetzgebers ein struktureller Vorrang gewährt
62b.) Die Zahlungen für die Monate Januar und Februar 2011 stellen kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.
63Auch nach der weiten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Unmittelbarkeit der Leistung nicht vor, wenn zwischen der Leistung der Arbeit und der Zahlung der Vergütung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten vergangen ist (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 17).
64Die Erfüllung der Ansprüche erfolgte am 17.06.2011 und damit mehr als drei Monate nach Ablauf des Februar 2011.
65c.) Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Zahlung wie bereits dargestellt zahlungsunfähig.
66d.) Der Beklagten war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch bekannt.
67aa) Gemäß § 130 Abs. 3 InsO wird gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Beklagte war als Ehefrau des Schuldners gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine diesem nahestehende Person.
68bb) Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht widerlegen können. Dies ergibt die Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes.
69Das Vorliegen bzw. Fehlen der Kenntnis als eines subjektiven Tatbestandmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 61).
70Die Beklagte hat zugestanden, dass die Abgaben an das Finanzamt und die Krankenkassen nicht geleistet worden seien. Hierbei hat sie nicht dargestellt, dass sie hiervon erst nach Erhalt der streitgegenständlichen Zahlungen Kenntnis erlangt hat.
71Sie behauptet, über die konkreten Forderungen der Stadt E., der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sowie des Steuerberaters keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies genügt indes nicht, um die gesetzlich vermutete Kenntnis davon zu widerlegen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, den wesentlichen Teil der bestehenden Forderungen zu erfüllen. Kenntnis der genauen Höhe der Forderungen ist hierfür nicht erforderlich.
72Zwar genügt allein die Kenntnis davon, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung eines Arbeitnehmers im Rückstand ist, nicht, um bei diesem Arbeitnehmer die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu begründen (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 34). Die Kenntnis der Beklagten wird jedoch vermutet. Sie hätte darlegen müssen, aus welchen tatsächlichen Umständen sie trotz des Bestehens der Lohnrückstände auf eine dennoch bestehende Zahlungsfähigkeit habe schließen können. Hierfür genügt es nach Auffassung der Kammer nicht, dass der Schuldner auch in den Vorjahren mit der Zahlung der Löhne in Rückstand geraten sei, ohne dass letztlich eine Insolvenz die Folge gewesen sei. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Schuldner auch in diesen Vorjahren bereits die für die Zahlungsunfähigkeit aufgestellte Schwelle überschritten hatte.
73Auch die von der Beklagten vorgetragene Hoffnung des Schuldners, einer seiner Kunden werde noch einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € leisten, vermag ihre Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht zu belegen. Es fehlt bereits an der Darlegung, wann ihr welche Tatsachen im Hinblick auf diese Forderung bekannt gewesen seien. Sie selbst trägt darüber hinaus vor, dass die Forderung mangels einer Rechtsschutzversicherung gerichtlich nicht durchgesetzt werden konnte.
74Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß ihrem Arbeitsvertrag für sämtliche betrieblichen Aufgaben in der Büroverwaltung und alle üblichen Arbeiten einer Bürokauffrau eingestellt war. Ihr pauschaler Vortrag, sie habe in erster Linie Botengänge zur Post und zum Steuerberater, Ablage von Lieferscheinen, Terminvereinbarungen und Telefondienst, Kundenakquise, Preisakquise, Einkauf von Baumarktartikeln und Bürobedarf nach Aufforderung erledigt, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,90 € brutto ergibt sich aus den von der Beklagten vorgetragenen Ansprüchen eine Arbeitszeit von weit über 60 Stunden im Monat. Dass die von der Beklagten vorgetragenen Arbeiten einen solchen Umfang gehabt hätten und dass sie keinerlei Kenntnis von den beim Schuldner eingehenden Rechnungen hatte, ist nicht glaubhaft. Jedenfalls vermag dieser Vortrag die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen.
75Dem pauschalen Vortrag der Beklagten, der Schuldner habe sie im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse seines Unternehmens nicht informiert, war nach Auffassung der Kammer nicht nachzugehen. Die objektiven Beweisanzeichen sprechen, wie dargestellt, gegen diese Behauptung.
763.) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rückgewähr der für den Monat März 2011 gezahlten Vergütung in Höhe von 363,67 € zu.
77a.) Auch bei dieser Zahlung handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO.
78aa) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, Zahlungen, die der Schuldner für Arbeitsleistungen entrichte, die in den letzten drei Monaten erbracht wurden, stellten Bargeschäfte in diesem Sinne dar (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 16 ff).
79Die in der Literatur diskutierten Zeitspannen seien zu kurz bemessen. Bei verspäteten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers überzeuge für die Frage eines Bargeschäfts die Heranziehung der in § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelten Verzugsfrist von 30 Tagen nicht.
80In nicht wenigen Branchen sei eine verzögerte Zahlung der Vergütung schon fast die Regel und die nicht selten schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber und Schuldner von Arbeitgebern bewirke, dass die verspäteten Eingänge von Forderungen auch zu verzögerten Lohn- und Gehaltszahlungen führen. Nach der Verkehrsanschauung seien Entgeltzahlungen von Arbeitgebern für Arbeitsleistungen in den letzten drei Monaten nicht nur nicht Tilgung eines Kredits, sondern noch Leistungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der von den Arbeitnehmern erbrachten Gegenleistung (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 17).
81Hinzu komme, dass im Arbeitsverhältnis Arbeit dauernd und nicht abschnittsweise geleistet werde und die Masse nicht nur von den erbrachten Arbeitsleistungen, sondern vor allem auch vom Fortbestand des Betriebs als funktionaler Einheit profitiere. Dazu sei erforderlich, dass die einzelnen Arbeitnehmer überhaupt "bei der Stange bleiben", was mit der Berichtigung von Lohnrückständen "erkauft" werde. Wenn § 142 InsO den Zweck erfüllen solle, dass der Schuldner auch in der Krise vorsichtig weiterwirtschaften könne, sei es in aller Regel erforderlich, dass der Betrieb des Arbeitgebers als funktionale Einheit fortbestehe und die Arbeitnehmer bereit seien, die ihnen obliegenden Arbeitsleistungen trotz des Zahlungsverzugs zu erbringen (BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18).
82bb) Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof unter Berufung auf die im insolvenzrechtlichen Schrifttum geäußerten Kritik entgegengetreten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 16 ff).
83Selbst ein verbreiteter Verstoß gegen Fälligkeitszeitpunkte könne nicht geeignet sein, die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu beseitigen. Die bei der Beurteilung eines Bargeschäfts zugrunde zu legenden allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten beurteilten sich nach den Gebräuchen solventer Partner und würden nicht durch verspätete Zahlungen insolvenzgefährdeter Unternehmen beeinflusst. Andernfalls wäre jeder Leistungsaustausch in der Krise als Bargeschäft zu bewerten, weil liquiditätsschwache Unternehmen typischerweise verzögert zahlen (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 17).
84Der Befund branchenübergreifender Zahlungsverzögerungen werde nicht durch verifizierbare Tatsachen untermauert, der festgestellte Zeitraum der Zahlungsverzögerungen nicht näher präzisiert. Im Gegenteil beglichen die den Geschäftsverkehr prägenden wirtschaftlich gesunden Unternehmen die Arbeitslöhne in aller Regel bei Fälligkeit (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 18).
85Auch werde nicht "erkauft", dass Arbeitnehmer zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs "bei der Stange bleiben". In der Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit liege keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung der Arbeitnehmer, weil die künftigen Leistungen ihrerseits wieder in Rechnung gestellt werden (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 19).
86Die Arbeitnehmer einseitig begünstigende Auslegung des § 142 InsO sei zudem mit der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.
87Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Insolvenzordnung die allgemeinen Konkursvorrechte einschließlich derjenigen der Arbeitnehmer ausdrücklich beseitigt. Für Arbeitnehmer seien nach Auffassung des Gesetzgebers keine sozialen Härten zu erwarten, weil für die Lohnausfälle der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausfallgeld gezahlt werde. Bei der Streichung der Konkursvorrechte habe sich der Gesetzgeber von der allgemeinen Erwägung leiten lassen, dass sich die Entscheidung über den Vor- oder Nachrang einer Gläubigerklasse nicht auf hinreichend überzeugende soziale Gesichtspunkte stützen lasse. Da § 142 InsO eine Ausnahmeregelung darstelle, sei aus rechtsmethodischen Gründen für eine erweiternde Auslegung von vornherein kein Raum (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 21 ff).
88Viele Kleinunternehmer, etwa handwerkliche Familienbetriebe, befänden sich in einer Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen Lage, ohne - bei zutreffendem Verständnis - der auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO gestützten Anfechtung von verspätet erlangten Werklohnzahlungen mit dem Hinweis auf einen Baraustausch (§ 142 InsO) begegnen zu können. In ihrer Branche gesuchte Arbeitnehmer würden einen vorübergehenden Lohnausfall vielfach leichter verkraften können als etwa ein (Klein-)Unternehmen Umsatzausfälle, die auf der Insolvenz eines langjährigen Hauptabnehmers beruhen. Mit der einseitigen Bevorzugung der Arbeitnehmer sei außerdem zwingend eine Verminderung der auf die sonstigen Gläubiger entfallenden Insolvenzquote verknüpft. Insolvenzbedingte Forderungsausfälle könnten Folgeinsolvenzen auslösen, die als Kettenreaktion für die Arbeitnehmer der nun betroffenen Unternehmen zu Lohnausfällen führten (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 27 ff).
89cc) Der Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich auch die erkennende Kammer an. Zwar ist sie nicht der Auffassung, dass die Präzisierung der in § 142 InsO aufgestellten Voraussetzung einer unmittelbaren Gegenleistung auf drei Monate mit der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz nicht vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vermag die Kammer jedoch Gründe für eine gegenüber anderen Ansprüchen erweiterte Annahme von Bargeschäften im Sinne des § 142 InsO im Falle verspäteter Lohnzahlungen nicht festzustellen. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Lohnzahlungen bei Unternehmen in der Krise häufig verspätet erfolgen. Eine Feststellung, dass Lohnzahlungen in der Regel, oder wie es das Bundesarbeitsgericht konstatiert "fast" in der Regel verspätet erfolgen, ist dem erkennenden Gericht indes nicht möglich. Jedenfalls aber ist nicht feststellbar, dass die Verspätung im Falle von Lohnzahlungen markant größer oder häufiger wäre, als dies im Falle von Zahlungen an Lieferanten oder sonstige Dienst- oder Werkleister wäre. Auch diese "erkaufen" die Fortsetzung des Betriebes des Krisenunternehmens, indem sie eine Durchsetzung der fälligen Forderungen zunächst unterlassen und in der Hoffnung auf eine Besserung der Lage ihres Kunden bzw. Auftraggebers weitere Lieferungen vornehmen bzw. weitere Dienste leisten.
90Mit dem Bundesgerichtshof geht die Kammer daher davon aus, dass es bei einer Zahlung der Vergütung zwei Monate nach Erbringung der Arbeitsleistung an einer Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs fehle (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - juris, Rn. 15). Ob darüber hinaus die Grenze von 30 Tagen ab Fälligkeit gilt, kann dahinstehen. Die Vergütung für den Monat März 2011 ist erst am 17.06.2011 gezahlt worden.
91b.) Die Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind auch im Hinblick auf die Zahlung für den Monat März 2011 erfüllt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Monaten Januar und Februar 2011 unter II. A. 2.) verwiesen werden.
92c.) Der Rückgewähranspruch beschränkt sich auf den für den Monat März tatsächlich gezahlten Betrag.
93Der Schuldner hat auf die für die Monate Januar bis März 2011 geschuldeten Beträge von insgesamt 2.537,54 € lediglich einen Betrag von 2.000,00 € durch die beiden Überweisungen vom 17.06.2011 geleistet. Abzüglich der auf die Monate Januar und Februar entfallenden Beträge in Höhe von 835,02 € und 801,41 € verbleibt für den März 2011 ein Betrag in Höhe von 363,67 €. Der Rückgewähranspruch des Klägers geht über diesen Betrag nicht hinaus.
94B.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Rückgewähr der für die Monat April und Mai gezahlten Vergütungen zu.
951.) Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO.
96Die Zahlungen erfolgten innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit der entsprechenden Ansprüche. Die Vergütung war gemäß § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages am 5. bzw. 15. des Folgemonats fällig. Die Zahlung für den Monat April erfolgte am 16.05.2011 und die für den Monat Mai am 31.05.2011 sowie am 20.06.2011.
972.) Die Zahlungen unterliegen nicht der Anfechtung. Gemäß § 142 InsO können Zahlungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind.
98a.) Die Beklagte hat für das gezahlte Entgelt eine gleichwertige Gegenleistung erbracht.
99Ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122). Das Arbeitsverhältnis ist wie jedes gegenseitige Vertragsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner dem anderen die Leistung um der anderen willen verspricht. Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 52).
100b.) Die Erfüllung der Entgeltforderungen ist eine anfechtbare Rechtshandlung (vgl. MüKo/Kayser § 129 InsO, Rn. 57).
101c.) Die Gläubiger des Schuldners sind mittelbar benachteiligt worden.
102aa) Liegt ein Bargeschäft vor, fehlt es an einer unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger, weil der Insolvenzmasse eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 57).
103Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58; BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - juris, Rn. 51, BAGE 126, 89; MüKo/Kirchhof § 142 InsO, Rn. 24). Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung allein noch keinen (unmittelbaren) Nachteil für die Gläubiger bewirkt hat, aber die Grundlage für einen weiteren Ablauf geschaffen hat, der zu einer Gläubigerschädigung geführt hat. Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn wie vorliegend der Schuldner die Forderung eines Gläubigers befriedigt, der ohne diese Zahlung Insolvenzgläubiger gewesen wäre. In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt, so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58.; MüKo/Kayser § 129 InsO, Rn. 104, 123, 163b).
104bb) Die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts genügt allein noch nicht, um eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger auszuschließen. Zwar erreicht der spätere Schuldner durch die (pünktlichen) Entgeltzahlungen, dass die Arbeitnehmer "bei der Stange bleiben" und so der Betrieb als funktionale Einheit weiterbestehen kann. Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 59; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18). Die erbrachte Arbeitsleistung gewährt den Insolvenzgläubigern aber nicht dieselbe Zugriffsmöglichkeit, wie sie die abgeflossenen Zahlungsmittel geboten hätten. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann allenfalls dann ausscheiden, wenn sich wegen eines ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsversuchs das Interesse der Gläubiger darauf richtet, dass die Tätigkeit unverändert fortgesetzt wird (vgl. BGH 12. Januar 2012 - IX ZR 95/11 - juris Rn. 6 f.).
105Anhaltspunkte für einen ernsthaften Sanierungsversuch hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bloße Hoffnung, ein Schuldner werde die Forderung von ca. 25.000,00 € erfüllen, genügt nicht.
106d.) Es fehlt jedoch an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO.
107Diese Vorschrift verlangt, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner dies wusste. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
108aa) Die Beklagte hatte wie bereits dargestellt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
109bb) Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, Gläubiger zu benachteiligen und insbesondere dass die Beklagte von diesem Vorsatz oder auch nur von bloßen Folge der Benachteiligung Kenntnis hatte.
110Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 72).
111Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Indizwirkung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auseinandergesetzt (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 73 ff).
112Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit werde bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht insoweit angeschlossen habe, weder dem Wesen des Rückschlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus Indizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, wenn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfülle. Das Tatsachengericht habe eine einzelfallbezogene Gewichtung der Beweisanzeichen im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 75).
113Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründe keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern sei nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes, das allerdings besondere Bedeutung habe. Es könne jedoch entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulasse (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 76; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - juris, Rn. 10). Auch der Bundesgerichtshof habe insoweit stets nur angenommen, dass aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden "kann".
114Bei der Prüfung, welchen Beweiswert das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage für die Vorsatzanfechtung habe, sei darauf zu achten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinaus ausgedehnt wird. So werde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 79).
115Der Schutzzweck des § 133 Abs. 1 InsO unterscheide sich grundlegend von dem der §§ 130 bis 132 InsO. § 133 InsO stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbillige bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung sei der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, sei rückgewährpflichtig (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 82; BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - juris, Rn. 9).
116Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 83; BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - juris, Rn. 26).
117Bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlichen Lagen sei deshalb stets zu prüfen, ob die Zahlung im Einzelfall tatsächlich den Rückschluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zulasse. Dabei könne nach den Umständen des Einzelfalls die Beweisstärke des Indizes der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit so schwach sein, dass es den Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht zulasse (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 84).
118Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es an Beweisanzeichen für einen Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen und insbesondere einer Kenntnis der Beklagten hiervon.
119Der Schuldner hat die Vergütungsansprüche aller Arbeitnehmer bis zum 31.05.2011 erfüllt. Die einzige Ausnahme stellte der Mitarbeiter M. dar, mit welchem der Schuldner im Jahre 2011 einen arbeitsgerichtlichen Prozess führte. Das Urteil in dem Verfahren 3 Ca 1658/11 datiert vom 10.08.2011, existierte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen also noch nicht.
120Wie aus der Aufstellung der Forderungen ersichtlich hat der Schuldner, wie die Beklagte behauptet hat, auch die Lieferantenrechnungen beglichen. Jedenfalls finden sich in der Aufstellung des Klägers keine offenen Posten der Lieferanten. Der Darstellung der Beklagten ist der Kläger insoweit nicht entgegengetreten. Die Bedienung der für die tatsächliche Fortführung des Betriebes in erster Linie maßgeblichen Lieferanten und Arbeitskräfte weist jedoch nicht auf eine Absicht hin, einzelne Gläubiger zu benachteiligen. Sie deutet vielmehr auf die Vorstellung hin, die Krise könne überwunden und neue Liquidität geschaffen werden, was letztlich allen Gläubigern zugutegekommen wäre.
121Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Schuldner bis zuletzt auf die Erfüllung der ihm gegen seinen Kunden zustehenden Forderung gehofft habe. Auch soweit sich diese Hoffnung letztlich nicht bewahrheitet hat, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen und nicht in der Absicht, das Unternehmen aus der Krise zu führen und damit letztlich auch die Forderungen der Gläubiger erfüllen zu können.
122B.Der Zinsanspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB. Die Höhe ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BGH 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - juris, Rn. 15).
123III.
124Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Parteien waren die Kosten im Rahmen des jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen.
125IV.
126Der Streitwert wurde mit dem geltend gemachten Betrag angesetzt.
127V.
128Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
129Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt die Zulassung nach § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG nicht. In diesem Falle ist aber eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG vorzunehmen (GMP/Germelmann § 64 Rn. 28).
130Das erkennende Gericht ist von der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des § 142 InsO abgewichen.
131RECHTSMITTELBELEHRUNG
132Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
133Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
134Landesarbeitsgericht Düsseldorf
135Ludwig-Erhard-Allee 21
13640227 Düsseldorf
137Fax: 0211 7770-2199
138eingegangen sein.
139Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
140Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
141Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1421.Rechtsanwälte,
1432.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1443.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
145Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
146* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.