Arbeitsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2016 - 16 Ca 4504/16


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem
01.12.2016 über den Betrag von 6.160,39 € brutto hinaus jeweils zum
01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 336,79 € brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
1.232,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 102,67 € seit dem 02.07.2015, seit dem
02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem
02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem
02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.683,95 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
jeweils 336,79 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem
02.09.2016, dem 02.10.2016 sowie dem 02.11.2016 zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Streitwert: 15.377,22 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2015 und 01.07.2016.
3Der am …….geborene Kläger war vom 01.08.1983 bis 30.04.2015 bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, einer Rechtsvorgängern der Beklagten, und schließlich bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.05.2015 Altersrente und als betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage eine Versorgungskassenrente, sog. VK-Altersrente, bis zum 30.06.2015 i.H.v. 1.035,20 € sowie eine sog. Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bis zum 30.06.2015 i.H.v. 5.069,07 € brutto.
4Die „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sind am 01.01.1961 in Kraft getreten und jedenfalls zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart worden, einschließlich der „Grundbestimmungen“ und der „Ausführungsbestimmungen“. Die Gesamtversorgungsbezüge betragen abhängig von der Betriebszugehörigkeit bis zu 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts und führen zur Zahlung der Differenz zwischen diesem und der gesetzlichen Rente.
5In den „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ heißt es u.a.:
6„§ 4Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen
7- 8
1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/ Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. Wenn der Gesamtbetriebsrat/ Betriebsrat eine Ergänzung oder Änderung wünscht, beantragt er diese mit schriftlicher Begründung beim Vorstand. Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung.
….
10- 11
3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden….“
In den „Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes“ heißt es u.a.:
13„§ 6Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte
14wirtschaftliche Verhältnisse
15- 16
1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(…)
18- 19
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 21
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
23- 24
4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 ABVw anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 ABVw vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.“
Zum 01.07.2015 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,1 % erhöht.
26Mit Schreiben vom 15.06.2015 hörte die Beklagte ihren Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch örtliche Betriebsräte mit der Bitte um Stellungnahme an, wonach der Nachvollzug der gesetzlichen Rentenerhöhung „… im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen“ würde und daher „nicht vertretbar“ sei. Die Beklagte begründete ihre Absicht, stattdessen eine Erhöhung von 0,5 % vorzunehmen, u.a. mit dem ökonomischen Umfeld, Regulierungsanforderungen, einer Einsparungsstrategie und mit Gleichbehandlungsaspekten anderer Versorgungsregelungen im Konzern. Der Gesamtbetriebsrat und örtliche Betriebsräte widersprachen der Einschätzung des Vorstands und sprachen sich insbesondere mit Blick auf die gute Ertragssituation im Konzern unter Verweis auf das Jahresergebnis 2014 von 236 Mio. € Jahresüberschuss für die Erhöhung um 2,1 % aus.
27Am 09.10.2015 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren der Vorlage des Vorstands der Beklagten vom 26.08.2015 zu, „… die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge … nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1 %, sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren …“
28Ab Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine um 0,5% erhöhte Leistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk. Die Versorgungskassenleistung blieb unverändert.
29Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger ab Juli 2015 die Differenz geltend zwischen dem gezahlten Betrag und einem um 2,1 % erhöhten Gesamtbetrag aus Vk-Rente und Pensionsergänzung.
30Zum 01.07.2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 % erhöht.
31Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zum 01.07.2016 nach vorheriger Anhörung ihres Gesamtbetriebsrats und vorsorglich ihrer Betriebsräte, die einer beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zugestimmt haben, auf Grund eines gemeinschaftlichen Beschlusses ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats ebenso wie im Jahr zuvor nur um 0,5 %.
32Mit seiner Klageerweiterung verlangt der Kläger den Differenzbetrag zu einer ab 01.07.2016 um 4,2451 % erhöhten gesamten betrieblichen Altersversorgung.
33Er hält die getroffenen Anpassungsentscheidungen für unbillig und beruft sich insbesondere auf den Jahresüberschuss der vergangenen Geschäftsjahre der Beklagten von ca. 60 Mio Euro (2013), 190 Mio Euro (2014) und 132 Mio Euro (2015). Er vertritt die Auffassung, § 6 Ziff. 3 ABVw sei AGB-rechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich unwirksam, letzteres, weil die Norm es auch ermögliche, den Anpassungsvertrag verschieden zu verteilen. Zudem habe die Beklagte nicht durch einen rückwirkenden Beschluss des Aufsichtsrats im Oktober 2015 in bereits seit Juli 2015 bestehende Rechte eingreifen können.
34Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 6.160,39 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 336,79 € brutto zu zahlen;
- 38
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1232,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,67 € seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen;
- 40
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.347,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,79 € seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016 sowie 02.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Sie beruft sich zur Begründung ihrer Erhöhungsentscheidung insbesondere auf die auch den Betriebsräten mitgeteilten Gründe, also auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Regulierungs- und Kundenanforderungen, die Neustrukturierungs- und Personaleinsparstrategie „SSY“, die geringeren Steigerungen anderer Betriebsrenten im Konzern und zusätzlich auf die Kostensenkungen bei Mitbewerbern sowie den Verbraucherpreisindex. Die Beklagte ist der Auffassung, § 6 Ziff. 3 ABVw begründe ein Leistungsbestimmungsrecht, welches sie gemäß der Anforderungen des § 315 BGB ausgeübt habe. Die Norm sei auch unter Mitbestimmungsgesichtspunkten wirksam, da kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente bestehe. Im Übrigen würden die Rechte der Arbeitnehmer durch § 16 BetrAVG abgesichert. § 6 Ziff. 3 ABVw ließe im Übrigen auch eine rückwirkende Erhöhungsregelung zu.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe
46Die Klage ist zulässig und begründet.
47Neben den unproblematisch zulässigen Anträgen zu 2. und 3., die auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet sind, ist auch der Klageantrag zu 1. zulässig. Dieser ist auf die Verurteilung zu künftigen Zahlungen gerichtet. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 10.12.1971, AP Nr. 154 zu § 242 BGB „Ruhegehalt“ unter I. der Gründe; Urteil vom 11.10.2011, NZA 2012, 454, 456 unter A I. der Gründe je m.w.N.).
48Ein auf zukünftige Leistungen gerichteter Klageantrag muss nicht nachträglich (teilweise) umgestellt werden, wenn im Laufe des Prozesses einzelne ursprünglich zukünftige Ansprüche bereits fällig geworden sind (Hamacher: Antragslexikon Arbeitsrecht, 2. Auflage München 2015, Stichwort: Betriebliche Altersversorgung, S. 101 m.w.N.). Das Gericht kann vielmehr, ohne dass es einer Änderung des Klageantrags bedarf, aufgrund des ursprünglichen Antrags auch über im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits entstandene und fällige Ansprüche entscheiden (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 04.05.2005, NJW-RR 2005, 1169 unter II 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 22.10.2014, NZA 2015, 501, 502 unter I 1 a) der Gründe m.w.N.). Die Klage auf künftige Leistungen schließt solche ein, die im Laufe des Verfahrens bereits fällig werden (Musielak/Voit: ZPO-Kommentar, 13. Auflage 2016, § 258 Rz 5 m.w.N.). Dem trägt die über den Antrag zu 2. Hinausgehende, aber vom Antrag zu 1. erfasste Tenorierung zu 2. Rechnung.
49Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte war gemäß § 6 Nr. 1 ABVw verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente zu erhöhen. Deshalb stehen dem Kläger die rechnerisch unstreitigen Nachzahlungsbeträge und die entsprechend höhere zukünftige Betriebsrente zu.
50In der Begründung folgt die erkennende Kammer der 7. Kammer in ihrem Urteil vom 07.09.2016 in dem die gleichen Vorschriften betreffenden Parallelfall 7 Ca 2664/16, die hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung im Umfang der Erhöhung der gesetzlichen Rente zum 01.07.2015 unter I 2 b) der Gründe Folgendes ausgeführt hat:
51- 52
b. Die Anpassungsverpflichtung gem. § 6 Ziff. 1 ABVw wurde nicht gem. § 6 Ziff. 3 ABVw durch den Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 09.10.2015 ersetzt. § 6 Ziff. 3 ABVw ist unwirksam, weil sich in dieser Norm der Gesamtbetriebsrat den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben und sie an Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten abgegeben hat.
- 54
i. § 6 Ziff. 3 ABVw ist nicht schon deswegen unwirksam, weil nach den Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verweisung in der Parteivereinbarung vom 15.01.2010 zu einer Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB dahingehend führen könnte, dass Auslegungsunklarheiten der ABVw aus AGB-Gesichtspunkten zu Lasten der Beklagten gehen würden. Denn eventuelle Unklarheiten von in Bezug genommenen Vorschriften führen nicht ihrerseits zu Unklarheiten der individualvertraglichen Verweisungsvorschrift, für diese reicht die Bestimmbarkeit der in Bezug genommenen Vorschriften aus (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 33ff.). Die Verweisungsklausel in der Vereinbarung der Parteien vom 15.01.2010 ist eindeutig bestimmbar. Darüber hinaus findet die Inhaltskontrolle der §§ 305ff. BGB gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB bei Betriebsvereinbarungen nicht statt (vgl. statt aller BAG 01.02.2006 – 5 AZR 187/05 – Rn. 26).
- 56
ii. § 6 Ziff. 3 ABVw ist unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - zugunsten einer Alleinentscheidung der Beklagten - in seiner Substanz aufgegeben hat.
(aa) Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich - wie hier - der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 194/07 – Rn. 29 mwN.).
58Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. BAG 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – Rn. 19; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 18). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.
59(bb) Durch § 6 Ziff. 3 ABVw hat sich der Gesamtbetriebsrat seines nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechts, das die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentenanpassung betrifft, im Kern begeben und allein der Beklagten den Letztentscheid eröffnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG reduziert § 6 Ziff. 3 ABVw damit im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands auf ein Anhörungsrecht. Das ist unwirksam.
60Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22).
61Die Auslegung von § 6 Ziff. 3 ABVw ergibt, dass die Regelung nicht gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie sich lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistungen beschränkt (so aber ArbG Hamburg 29.06.2016 – 8 Ca 201/15 – S. 14 ohne nähere Erörterung (Bl. 237 dA.). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Regelung auch die Leistungsverteilung betrifft:
62Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn: § 6 ABVw ist überschrieben mit „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“, enthält also gerade keine wörtliche Beschränkung auf die Höhe der Anpassung. Im Gegenteil kommt eine Beschränkung der Anpassung auf deren Höhe erst in § 6 Ziff. 4 Satz 1 ABVw im Wort „Erhöhung“ zum Ausdruck, während in den anderen Absätzen von § 6 ausdrücklich lediglich von „angepaßt“ (Ziff. 1), „Anpassung“/“verändert“ (Ziff. 2), „Veränderung“/ “was…geschehen soll“ (Ziff. 3) und „Veränderungen“ (Ziff. 4 Satz 2) die Rede ist. Demnach beschränkt sich der Wortsinn außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 6 Ziff. 4 Satz 1 eben nicht auf die Höhe oder Erhöhung, sondern ist umfassender gewählt. Dieses Wort(sinn)verständnis wird gestützt durch die ausdrücklich allumfassende Formulierung im streitgegenständlichen § 6 Ziff. 3 der Norm: „…so schlägt [der Vorstand] nach Anhören der Betriebsräte… vor…, was nach seiner Auffassung geschehen soll.“ Diese semantisch unbegrenzte Regelungsaufforderung an die Leitung der Beklagten hätte ohne Schwierigkeiten gefasst werden können: „...in welchem Maß die Gesamtversorgungsbezüge erhöht werden.“ Stattdessen haben die Betriebspartner eine möglichst weite Formulierung gewählt, die eben dem Wortsinne nach nicht auf eine andere Mittelhöhe begrenzt ist, sondern durch die Formulierung „…was geschehen soll…“ dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten jedweden Spielraum bezüglich der Verteilung etwaig zur Verfügung gestellter Mittel lässt.
63Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck finden in diesem Wortlaut insoweit Berücksichtigung, als dass der Leitungsebene der Beklagten durch die verstärkenden Worte „nach seiner Auffassung“ offenbar eine eigene abschließende Regelungskompetenz hinsichtlich der Anpassungsentscheidung übertragen werden sollte. Das Wort „Auffassung“ betont gerade die subjektive Seite der Entscheidung, nach der eben unabhängig von objektiven Gegebenheiten die Entscheidung der Beklagten ermöglicht werden sollte. Denn dass bei anderen Entscheidungen über das Betriebliche Versorgungswerk die Mitbestimmungsrechte gewahrt werden sollten, zeigt § 4 der Grundbestimmungen, der ausdrücklich in Abs. 1 und Abs. 3 die Zustimmungen des Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats für die Ergänzung oder Änderung von Bestimmungen verlangt.
64Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Ziff. 3 ABVw lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gem. § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Ziff. 3 ABVw mit den Worten „…was geschehen soll…“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, „…was geschehen soll…“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0%, 2,1% oder 0,5% erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, zB. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm ggf. § 6 Ziff. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegen gehalten werden.
65- 66
iii. Aus der Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 ABVw folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten ABVw bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung. Denn nach dem Rechtsgedanken des§ 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen(BAG 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – Rn. 20; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 23; BAG 22.03.2005 – 1 ABR 64/03 – Rn. 61; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - ). Danach sind die ABVw als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorungswerkes“ nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksame Festlegung der Anpassung durch den Aufsichtsrat eine in sich geschlossene und praktikable Regelung der anzuwendenden Betriebsrentengrundsätze. Insbesondere lässt sich aus § 6 Ziff. 1 ABVw die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln.
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Sie gelten für die Anpassungsverpflichtung zum 01.07.20016 entsprechend.
68Die Zinsforderungen sind gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet. Die Ausnahme, nach der eine Verzinsung dann nicht in Betracht kommt, wenn erst die Rechtskraft einer Entscheidung die der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung der Arbeitgeberin ersetzt (BAG 3 AZR 859/09), greift hier nicht, weil mit der vorliegenden Entscheidung nicht ein fehlerhaft ausgeübtes oder ausgefallenes Ermessen ersetzt, sondern die von der Arbeitgeberin geltend gemachte Norm, die ein Ermessen erst eröffnen soll, für unzulässig erachtet wird.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 9 ZPO.

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.