Arbeitsgericht Herne Urteil, 10. Nov. 2015 - 2 Ca 1459/15


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.884,74 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Gewährung von Deputatkohle des aus dem aktiven Bergbau ausgeschiedenen Klägers auch über das Jahr 2018 hinaus.
3Der Kläger war seit 1953 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bergmann tätig. Nach einer Unterbrechung vom 15.05.1966 bis 1977, zu der aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, kehrte er erneut in den Bergbau zurück und schied am 31.08.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C AG Niederrhein Werksdirektion Q, aus der aktiven Tätigkeit aus. Noch während der aktiven Tätigkeit wurde ihm am 11.07.1980 ein Bergmannsversorgungsschein erteilt.
4Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte selbst wandten auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) an. In § 54 MTV ist geregelt, dass den nach dem 01.Mai 1953 ausgeschiedenen Arbeitern ein Hausbrandbezugsrecht nach Anlage 7 des MTV zusteht. Hiernach erhalten sowohl Empfänger von Bergmannsrenten und als auch Inhaber des Bergmannversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im Deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau beschäftigt waren, Hausbrandkohlen auf Antrag. Der Anspruch beläuft sich auf 2,5 t pro Jahr.
5Seit 1981 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später auch die Beklagte selbst den nach obigen Bestimmungen Bezugsberechtigten zusätzlich 2 t Hausbrandkohlen jährlich zu einem verbilligten Landabsatzgabepreis. Grundlage war eine Empfehlung des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 05.06.1981 (Bl. 94 d.A.).
6Schließlich gewährte die Beklagte den aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitern und deren Witwen 1 t Kohle zusätzlich, sofern gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
7Bereits seit dem Jahr 1952 stand Arbeitern die Wahlmöglichkeit zu, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Mit Tarifvertrag
8vom 13.04.1976 wurde diese Beihilfe als Energiebeihilfe bezeichnet. Hierzu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgelegt. Seit dem 01.07.1997 stagniert sie auf dem heutigen Niveau und beträgt 126,29 € abzüglich 4,09 € pro Tonne, also 122,20 € pro Tonne. Der Abzug von 4,09 € resultiert daraus, dass auch die aktiven Bergleute eine Gebühr von 8,00 DM (entspricht 4,09 €) pro Tonne zu zahlen hatten.
9Mit Tarifvertrag vom 29.04.2015 vereinbarten die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 01.05.2015 die Aufnahme der Anlage 7a zu § 54 MTV. Seitdem gilt:
10„Ab dem 01.01.2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7.
11Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.
12Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung.
13Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.“
14Die Höhe der Abfindung ist in den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 7a des Tarifvertrags (Bl. 32, 33 d.A.) tabellarisch dargestellt. Dabei beruht diese Tabelle einerseits aus einem Satz pro Tonne von 122,20 EUR und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“. Auf eine Rentendynamik wurde verzichtet. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 wurde von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen. Ab diesen Altersstufen bleibt der Wert konstant. Zudem wurde der sich ergebende fiktive Wert abgezinst. Für weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 50 d. Akte verwiesen.
15Abgesehen von der Zahlung dieser Abfindung für den sich aus § 54 MTV ergebenden Hausbrandanspruch hat die Beklagte angekündigt, die Deputatleistungen einzustellen, also auch die Belieferung mit verbilligter oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gewährter Kohle.
16Hiergegen richtet sich die am 11.06.2015 bei Gericht eingegangene Klage.
17Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Deputatkohle um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt, in die nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Im Übrigen müsse sie andernfalls die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruches beschaffen. Jedenfalls sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle angesichts des Verkaufspreises derselben viel zu niedrig angesetzt. Neben den sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Hausbrandkohlen habe er zudem Anspruch auf die zusätzliche Belieferung mit verbilligten Kohlen und Kohle „auf Attest“, weil die Beklagte über Jahre hinweg diese Leistungen erbracht habe und diese nunmehr nicht einstellen dürfe.
18Der Kläger beantragt daher,
19- 20
1. festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die Lieferung von Deputat-Kohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus und zwar wie folgt hat:
2,5 Tonnen Deputatkohle, 1 Tonne auf ärztliches Attest aufgrund gesundheitlicher Gebrechen, 2 Tonnen verbilligte Kohle sowie eine Tonne zum Landabsatz;
22- 23
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Naturalanspruchs auf Deputatkohle zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Verkaufspreis je Tonne Kohle bemisst, zu dem die Kohle gehandelt wird.
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger mit Hausbrand zu versorgen. Zum einen sei sie nicht verpflichtet Kohle, über die sie nicht mehr selbst verfügt, zur Bedingung des Deputatanspruchs anzukaufen. Zum anderen sei dies auch gar nicht möglich. Denn der Anspruch des Klägers sei auf die Belieferung mit deutscher Steinkohle gerichtet, die es nach der Einstellung der Förderung jedoch insgesamt nicht mehr geben werde. Insofern könnte niemand, auch kein Schwesterunternehmen der Beklagten, danach noch deutsche Steinkohle zur Verfügung stellen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Hauptantrag ist zulässig.
311.
32Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, den Umfang der Leistungen, die die Beklagten ihm schuldet, feststellen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einstellung der Leistung erst in der Zukunft erfolgen wird. Zwar sind zukünftige Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht feststellungsfähig. Dem Kläger geht es jedoch nicht um ein solches zukünftiges Rechtsverhältnis, sondern um den Inhalt eines bereits jetzt bestehenden Rechtsverhältnisses. Er berühmt sich einer bereits bestehenden Anwartschaft, in deren Inhalt die Beklagten bereits jetzt, wenn auch mit Wirkung für die Zukunft, eingreift. Denn hinsichtlich der tarifvertraglichen Ansprüche ist diese bereits abschließend durch Tarifvertrag geregelt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Leistungen gibt es zwar keine Leistungseinstellung durch Tarifvertrag, aber die ausdrückliche und nicht mehr von Vorbehalten oder Bedingungen abhängige Ankündigung der Einstellung der Leistung durch die Beklagte selbst.
332. Auch der Hilfsantrag zulässig. Der Kläger möchte vorsorglich für den Fall, dass er die Naturalbelieferung nicht mehr verlangen kann, zumindest eine ihm günstigere Berechnungsgrundlage der dann zu zahlenden Abfindung festgestellt wissen. Zwar stellen einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 – juris) dar. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ein etwaiger Abfindungsanspruch zumindest an der Höhe des tatsächlichen Verkaufspreises bemessen werden soll, ist jedoch unmittelbar mit einem hierauf aufbauenden Zahlungsanspruch verknüpft. Andererseits ist der Kläger nachvollziehbar nicht im Stande, allein anhand des ihm bekannten Verkaufspreises die Abfindung zu berechnen, so dass ihm keine ggf. vorrangige Leistungsklage abzuverlangen ist. Auch wenn die Berechnungsgrundlagen abstrakt durch die Beklagten mitgeteilt wurden, ist die konkrete Berechnungsformel nicht bekannt. Insofern kann der Kläger sich darauf beschränken, einzelne Berechnungsgrundlagen in Frage zu stellen, ohne den sich ergebenden Anspruch selbst beziffern zu müssen.
34Im Übrigen gilt das zum Hauptantrag bereits Gesagte.
35II.
36Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche ab dem 01.01.21019 weder nach dem Hauptantrag in Natur, noch im Sinne des Hilfsantrages als Abfindung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verkaufspreises zu.
371. Dabei ergeben sich Ansprüche des Klägers insgesamt nicht aus dem ihm erteilten Bergmannversorgungsschein. Dieser fordert nur die Gleichbehandlung aktiver und ausgeschiedener Bergleute. Die vorliegenden Eingriffe in bisherige Ansprüche treffen jedoch Aktive und Ausgeschiedene, ihre Wirksamkeit unterstellt, gleichermaßen.
382. Dagegen ergab sich bislang ein Anspruch auf 2,5 t Deputatkohle aus den vor der Änderung geltenden tarifvertraglichen Regelungen zum Hausbrand. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch diesen Anspruch auf Naturalleistung, die bisher nur auf Antrag des Leistungsempfängers durch eine Geldleistung ersetzt werden konnte, wirksam durch einen Anspruch ersetzt, der nunmehr nach dem Willen des Leistenden entweder in Natur oder aber in einer Abfindung besteht. Insoweit besteht weder eine Anspruch auf Versorgung über den 1.1.2019 hinaus noch auf die hilfsweise am Verkaufspreis orientierte Berechnung.
39a)
40Grundsätzlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.03.2010 (3 AZR 894/08) sowie in einer Parallelentscheidung vom 16.03.2010 (3 AZR 594/09) gerade für den von der Beklagten gewährten Hausbrandanspruch festgestellt. Es besteht für die erkennende Kammer kein Anlass, von den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes insoweit abzuweichen. Der von der Beklagten gewährte Hausbrandanspruch knüpft, soweit er sich aus dem Tarifvertrag ergibt, an biometrische Risiken an und ist daher als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren.
41Im Übrigen steht nicht in Streit, dass der Kläger die Voraussetzungen einer unverfallbare Versorgungsanwartschaft erfüllt.
42b)
43Die Tarifvertragsparteien sind jedoch berechtigt, dem jeweiligen Versorgungsschuldner, hier der Beklagten, ein Wahlrecht zwischen der Fortgewährung des Deputaanspruches und einer Abfindung einzuräumen, von dem die Beklagte Gebrauch machen darf. Das Abfindungsverbot des § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist nach § 30 g Abs. 2 BetrAVG nicht anzuwenden, da die Leistung bereits vor dem 01. Januar 2005 erstmals gezahlt wurde. Insoweit sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berechtigt, auch verschlechternd in eine Versorgungsregelung einzugreifen (BAG, Urteil vom 21.11.2006, 3 AZR 309/05). Dabei ist zu beachten, dass die Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. Die Tarifvertragsparteien stehen erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG, Urteil v. 21.08.2007, 3 AZR 102/06 = BAGE 124, 1).
44c)
45Zunächst ist nicht zu verkennen, dass die Eingriffe der Tarifvertragsparteien zumindest potentiell verschlechternden Charakter haben. Denn es ist nicht sichergestellt, dass der Kläger denjenigen Geldbetrag erhält, den er tatsächlich aufwenden muss, um sich nunmehr selbst solange mit Kohle zu versorgen, wie dies bei unveränderten Anspruch der Fall gewesen wäre. Dieses Risiko ergibt sich aus den vorgenommenen Änderungen. Der Kläger erhält zum einen eine Geld- statt einer Naturalleistung auf Basis eines festgelegten Abgeltungssatzes, der nicht zumindest nicht deckungsgleich mit dem Marktpreis ist. Zum anderen wird die bislang in Abhängigkeit von der tatsächlichen Lebensdauer gewährleistete Versorgung in eine einmalige Abfindung anhand einer nur fiktiven Lebenserwartung berechnet. Sobald die statistische Lebenserwartung hinter der tatsächlichen Lebensdauer zurückbleibt, führt dies ebenso zur Schlechterstellung wie ein über dem angesetzten Abgeltungsbetrag liegender tatsächlicher Marktpreis.
46d)
47Dennoch konnten die Tarifvertragsparteien in dieser Weise in den Anspruch des Klägers eingreifen. Denn es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin, dass ihm das Deputat in jeder Hinsicht unverändert lebenslang zusteht.
48Bei einer Naturalleistung, die in der Lieferung von Rohstoffen besteht, die der Arbeitgeber selbst fördert, beinhaltet eine solche Versorgungszusage den erkennbaren Vorbehalt, dass der Arbeitgeber diesen Rohstoff auch zukünftig selbst zu wirtschaftlichen Bedingungen fördern und produzieren kann. Dieser Vorbehalt ist Geschäftsgrundlage dieser Art der Versorgung. Diese tritt auch nach außen hinreichend zu Tage und hindert so die Entstehung eines etwaigen schutzwürdigen Vertrauens in eine unendliche, unabänderliche und stets gleichbleibende Versorgung.
49Dieser immanente Vorbehalt tritt im Wesentlichen in Gestalt zweier, auch dem Arbeitnehmer erkennbarer Umstände zu Tage.
50Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den Rohstoff selbst, aber keine Geldleistung zur Beschaffung desselben zukommen lässt, wird ein nur eingeschränkter Zuwendungswille erkennbar. Der Arbeitgeber will zwar dem Arbeitnehmer eine Zusatzleistung zukommen lassen, dabei aber ersichtlich von dem Umstand profitieren, dass er selbst über einen Rohstoff zum Selbstkostenpreis verfügt, den der Arbeitnehmer nutzen kann. Hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Marktwert zukommen lassen wollen und wäre er ggf. auch bereit, statt einer eigenen Förderung den Rohstoff auch zuzukaufen, hätte er eine entsprechende Geldzahlung zugesichert. Der Zuwendungswille und das Vermögensopfer des Arbeitgebers sind daher von vorneherein beschränkt den Förderaufwand und damit den Selbstkostenpreis und erstreckt sich gerade nicht auf den Zukauf des Rohstoffes zu Marktpreisen.
51Außerdem ist der vorliegende Deputatanspruch anders als ein Geldanspruch auf Verschaffung eines nur endlich vorhandenen Rohstoffs gerichtet. Auch der Versorgungsempfänger muss sich darüber im Klaren sein, dass die Verfügbarkeit eines Rohstoffes wie der Kohle zwangsläufig abhängig von der jeweiligen Lagerstätte ist. Insofern muss ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgung aus einem Rohstoffvorrat statt einer Geldleistung zugesagt wird, mit einer Veränderung und Verschlechterung bis hin zum Verlust des Anspruchs rechnen, wenn entweder die Förderung endet, weil das Vorkommen erschöpft ist oder der Rohstoff zumindest nicht mehr unter wirtschaftlichen Bedingungen gefördert werden kann.
52e)
53Letzteres festzustellen, obliegt bis zur Grenze des Missbrauchs grundsätzlich dem Arbeitgeber. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass ein Unternehmen eine vollständige Einstellung der Produktion nicht vornehmen würde, wenn eine gewinnbringende oder zumindest kostendeckende Förderung noch unter hinnehmbaren wirtschaftlichen Risiken möglich ist. Vorliegend war Anlass der Einstellung der Produktion auch der Wegfall staatlicher Förderung. Wenn aus einem solchen Anlass die autonome Unternehmerentscheidung getroffen wird, die Produktion einzustellen, kann der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, allein zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs weiterhin das Risiko wirtschaftlicher Betätigung auf sich zu nehmen.
54f)
55Angesichts dieser erkennbaren Besonderheiten eines rohstoffabhängigen Deputatanspruchs wäre selbst ein völliger, auch kompensationsloser Wegfall nicht völlig und von vorneherein ausgeschlossen. Wenn stattdessen die Tarifvertragsparteien übereinstimmend von einer Einstellung der Eigenförderung ausgehen und sich auf eine Einmalzahlung verständigen, handeln sie damit innerhalb ihres weiten Ermessenspielraums. Dies ist hinzunehmen. Insbesondere ist es dabei nicht evident sachwidrig, sich hierbei an dem schon in der Vergangenheit für vergleichbare Sachlagen genutzten Wert der Energiebeihilfe pro Tonne zu orientieren. Da sie ohnehin weitgehend frei in der Wertfestlegung sind, liegt der angenommene Wert unabhängig von seiner Herleitung und Aktualität innerhalb einer weiten Spannbreite möglicher Beträge.
562.
57Ebenso wenig ist von einem über die Förderung hinausgehenden Anspruch auf Zuwendung verbilligter Kohle auszugehen.
58Dieser Anspruch ergibt sich in der Vergangenheit allenfalls aus einer betrieblichen Übung der Beklagten; eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
59Nach insoweit übereinstimmender Darstellung bestand die Übung darin, Arbeitnehmern zusätzliche Kohle zwar nicht umsonst, aber analog der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes zumindest verbilligt zu überlassen.
60Denn auch diesem Anspruch ist immanent, dass die Beklagte über den Rohstoff selbst verfügt und diesen auch noch am Markt zum Verkauf anbietet. Diese Vorbedingung ergibt sich schon aus der Art der Preisberechnung, deren Einzelheiten die Parteien zwar nicht mitteilten, die aber zumindest eine Verbilligung gemessen am von der Beklagten ansonsten verlangten Verkaufspreis beinhaltet. Die Zuwendung erfolgt daher in unmittelbarer Verknüpfung mit einem noch bestehenden Verkauf eigener Kohle durch die Beklagte. Dieses System findet sein Ende mit der Einstellung des Verkaufs. Mangels Referenzgröße (Verkaufspreis) ließe sich der Anspruch nicht einmal berechnen.
613.
62Ein Anspruch auf Überlassung von Kohle aus gesundheitlichen Gründen ist nicht hinreichend dargetan. Auch hier käme nur ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Betracht. Der Kläger stellt jedoch nicht dar, worin im Einzelnen die Übung bestand und insbesondere unter welchen Bedingungen zusätzliche Kohle „auf Attest“ abgegeben wurde. Eine verfestigte gleichmäßige Übung, dass bei bestimmten Erkrankungen oder Schweregraden immer eine Leistung gewährt wurde, wird nicht vorgetragen. Weder die Anspruchsvoraussetzungen noch deren Erfüllung durch den Kläger lassen sich so feststellen. Zudem greift auch hier – da es abermals nur um einen Naturalanspruch und keinen Geldanspruch geht – der immanente Vorbehalt der Verfügbarkeit aufgrund eigener Förderung. Dieser Vorbehalt berechtigt zu Einstellung der Leistung bei Einstellung der Förderung.
63III.
64Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger als unterlegender Partei aufzuerlegen, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
65Der Streitwert richtet sich nach § 9 ZPO. Die vom Kläger begehrten 6,5 t pro Jahr sind nach seinen Angaben mit 258,67 EUR pro Tonne anzusetzen, was bei 3,5 Jahren einen Streitwert von 5.884,74 EUR ergibt.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.