Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 20. Juni 2016 - 15 Sa 1886/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015 – 2 Ca 1459/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Deputatkohle.
3Der Kläger war seit 1953 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bergmann tätig. Nach einer Unterbrechung von 1966 bis 1977 aus gesundheitlichen Gründen kehrte er in den Bergbau zurück und schied am 31.08.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bergbau AG O, Werksdirektion Q, aus der aktiven Tätigkeit aus. Am 11.07.1980 wurde dem Kläger ein Bergmannsversorgungsschein erteilt.
4Die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin wandten auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) an. Dort regelt § 54 MTV, dass den nach dem 01.05. 1953 ausgeschiedenen Arbeitern ein Hausbrandbezugsrecht nach Anlage 7 des MTV zusteht. Hiernach erhalten sowohl Empfänger von Bergmannsrenten als auch Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im Deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau beschäftigt waren, Hausbrandkohlen auf Antrag. Der Anspruch beläuft sich auf 2,5 t pro Jahr.
5Seit 1981 gewährten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später die Beklagte den insoweit Bezugsberechtigten zusätzlich 2 t Hausbrandkohlen jährlich zu einem verbilligten Landabsatzabgabepreis. Grundlage war eine Empfehlung des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 05.06.1981 (Bl. 94 d.A.).
6Schließlich erhielten aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen 1 t Kohle zusätzlich bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen.
7Bereits seit 1952 bestand die Wahlmöglichkeit, anstelle von Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen; mit Tarifvertrag vom 13.04.1976 als Energiebeihilfe bezeichnet. Jährlich wurde die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgelegt. Seit dem 01.07.1997 stagniert die Höhe und beträgt derzeit 126,29 € abzüglich 4,09 € pro Tonne, in Summe 122,20 € /Tonne.
8Durch Tarifvertrag vom 29.04.2015 wurde zu § 54 MTV aufgenommen die Anlage 7a, wirkend zum 01.05.2015. Seitdem gilt:
9„Ab dem 01.01.2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7.
10Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.
11Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung.
12Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.“
13Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 7a des Tarifvertrags (Bl. 32, 33 d.A.). Die dortige Tabelle legt zugrunde einen Betrag pro Tonne von 122,20 EUR und eine Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“. Auf eine Rentendynamik wurde verzichtet. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 wurde von einer weiteren Absenkung des Wertes trotz abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen. Zudem wurde der sich ergebende fiktive Wert abgezinst. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 50 d. A. verwiesen.
14Zudem hat Beklagte angekündigt, die Deputatleistungen einzustellen, somit auch die Belieferung mit verbilligter oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gewährter Kohle.
15Der Kläger hat in seiner am 11.08.2015 eingereichten Klage die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Deputatkohle um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, in die nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Im Übrigen müsse sie jedenfalls die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruches beschaffen. In jedem Fall sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle/des Verkaufspreises derselben viel zu niedrig angesetzt. Er habe zudem Anspruch auf die zusätzliche Belieferung mit verbilligter Kohle und Kohle „auf Attest“, weil die Beklagte über Jahre hinweg diese Leistungen erbracht habe und diese nunmehr nicht einstellen dürfe.
16Der Kläger hat beantragt,
17- 18
1. festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die Lieferung von Deputat-Kohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus und zwar wie folgt hat:
2,5 Tonnen Deputatkohle, 1 Tonne auf ärztliches Attest aufgrund gesundheitlicher Gebrechen, 2 Tonnen verbilligte Kohle sowie eine Tonne zum Landabsatz;
20- 21
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Naturalanspruchs auf Deputatkohle zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Verkaufspreis je Tonne Kohle bemisst, zu dem die Kohle gehandelt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger mit Hausbrand zu versorgen. Sie sei nicht verpflichtet, Kohle, über die sie nicht mehr selbst verfüge, zu Bedingungen des Deputatanspruchs anzukaufen. Auch sei ihr dies gar nicht möglich. Denn der Anspruch des Klägers sei auf die Belieferung mit deutscher Steinkohle gerichtet, die es nach der Einstellung der Förderung jedoch insgesamt nicht mehr geben werde. Auch keines ihrer Schwesterunternehmen könne danach noch deutsche Steinkohle zur Verfügung stellen.
25Mit Urteil vom 10.11.2015 hat das Arbeitsgericht Herne die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
26Ansprüche des Klägers folgten nicht aus dem ihm erteilten Bergmannsversorgungsschein. Dieser fordere nur die Gleichbehandlung aktiver und ausgeschiedener Bergleute. Die vorliegenden Eingriffe träfen jedoch Aktive und Ausgeschiedene gleichermaßen.
27Den Anspruch auf 2,5 t Deputatkohle hätten die Tarifvertragsparteien wirksam durch einen Anspruch ersetzt, der nunmehr nach dem Willen des Leistenden entweder in Natur oder aber in einer Abfindung bestehe. Insoweit besteht weder eine Anspruch auf Versorgung über den 01.01.2019 hinaus noch auf die hilfsweise am Verkaufspreis orientierte Berechnung.
28Es handele sich bei der streitgegenständlichen Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, da er an biometrische Risiken anknüpfe.
29Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, der Beklagten als Versorgungsschuldnerin ein Wahlrecht zwischen der Fortgewährung des Deputaanspruches und einer Abfindung einzuräumen. Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG sei nach § 30 g Abs. 2 BetrAVG nicht anzuwenden, da die Leistung bereits vor dem 01. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sei. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, auch verschlechternd in eine Versorgungsregelung einzugreifen. Denn es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin, dass ihm das Deputat in jeder Hinsicht unverändert lebenslang zustehe.
30Auch sei der Deputatanspruch auf Verschaffung eines nur endlich vorhandenen Rohstoffs gerichtet. Der Versorgungsempfänger müsse sich darüber im Klaren sein, dass die Verfügbarkeit eines Rohstoffes wie der Kohle zwangsläufig abhängig von der jeweiligen Lagerstätte sei. Anlass der Einstellung der Produktion sei der Wegfall staatlicher Förderung gewesen. Wenn aus einem solchen Anlass die autonome Unternehmerentscheidung getroffen werde, die Produktion einzustellen, könne der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, allein zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs weiterhin das Risiko wirtschaftlicher Betätigung auf sich zu nehmen. Wenn statt eines ebenso zu erwägenden kompensationslosen Wegfalls die Tarifvertragsparteien von einer Einstellung der Eigenförderung ausgingen und sich auf eine Einmalzahlung verständigten, handelten sie damit innerhalb ihres weiten Ermessenspielraums.
31Ebenso wenig sei von einem über die Förderung hinausgehenden Anspruch auf Zuwendung verbilligter Kohle auszugehen. Denn auch diesem Anspruch sei immanent, dass die Beklagte über den Rohstoff selbst verfüge und diesen auch noch am Markt zum Verkauf anbiete.
32Ein Anspruch auf Überlassung von Kohle aus gesundheitlichen Gründen sei nicht hinreichend dargetan. Insoweit käme nur ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Betracht. Der Kläger stelle jedoch nicht dar, worin im Einzelnen die Übung bestanden habe und insbesondere unter welchen Bedingungen zusätzliche Kohle „auf Attest“ abgegeben worden sei. Zudem greife auch hier der immanente Vorbehalt der Verfügbarkeit aufgrund eigener Förderung.
33Gegen das ihm am 04.12.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2015 Berufung eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz begründet.
34Der Kläger meint, § 9 Abs. 2 BVSG NW verbriefe ihm sein Hausbrandbezugsrecht gegenüber dem letzten Bergbau-Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger. Den Tarifvertragsparteien stehe es nicht an, verschlechternd in seine Versorgungsregelung einzugreifen; sein Vertrauen in lebenslangen Genuss der Deputatkohle verbleibe. Auch sei die Geschäftsgrundlage der Versorgung mit Deputatkohle nicht entfallen, denn die Beklagte habe auch in den letzen 50 Jahren den Rohstoff nicht zu wirtschaftlichen Bedingungen des Weltmarktpreises fördern und produzieren können. Es sei Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, die Ansprüche zur Naturalleistung der Deputatkohle in den sog. Ewigkeitsfond zu übernehmen. Schließlich sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der gewählte Abgeltungssatz den Preis und seinen – des Klägers – Anspruch auf Lieferung der Deputatkohle zutreffend abgelte. Hierzu sei die Beklagte jedweden Nachweis schuldig geblieben. Die Übung der Beklagten, dass er zusätzlich eine Tonne Kohle auf Attest beziehe, bestehe seit Jahrzehnten. Er weise einen seit 1983 bestehenden Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf, bei seiner Ehefrau liege der GdB seit 2005 bei 80. Er und seine Ehefrau hätten aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Wärmebedarf.
35Der Kläger beantragt:
361) Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015, zugestellt am 04.12.2015, wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf die Lieferung von Deputatkohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus hat, und zwar wie folgt:
372,5 Tonnen Deputatkohle, 1 Tonne auf ärztliches Attest aufgrund gesundheitlicher Gebrechen, 2 Tonnen verbilligte Kohle sowie eine Tonne zum Landabsatz;
382) hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Naturalanspruches auf Deputatkohle zu zahlen, deren Höhe nach dem Verkaufspreis je Tonne Kohle bemisst, zu dem die Kohle gehandelt wird.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt weiter aus, dass der Anspruch des Klägers sich nicht aus § 9 Abs. 1 BVSG NW herleiten lasse, da diese Bestimmung keine eigene Anspruchsgrundlage für Hausbrandkohle beinhalte. Zudem knüpfe der Besitz eines Bergmannsversorgungsscheins an die Risiken der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch an die Risiken der betrieblichen Altersversorgung an. Was unter Hausbrand zu verstehen sei, werde in Ziffer I. 1. (§ 91) und Ziffer 2. (§ 39) definiert. Danach gälten als Hausbrandkohlen solche aus der eigenen Produktion des Deutschen Steinkohlebergbaus. Auch enthalte die Anlage 7 zum Manteltarifvertrag einen Änderungsvorbehalt. Die Bezugsrechte entständen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifvertragsparteien. Mit Stilllegung ihrer bis heute noch vorhandenen Bergwerke in Deutschland bis zum 31.12.2018 fördere sie auch keine Steinkohle im Ausland; ebenso wenig importiere sie Steinkohle. Der Anspruch auf Deputatkohle habe sich inhaltlich gewandelt hin zu einer Energiebeihilfe; dies habe auch das Bundesarbeitsgericht längst anerkannt. Die Tarifvertragsparteien betrachteten „Hausbrand“ und Energiebeihilfe als wirtschaftlich gleichwertig. Maßgebend sei hierfür die Grundsatzentscheidung der Tarifvertragsparteien schon seit 1976. Auch seien die Tarifvertragsparteien berechtigt gewesen, die Versorgungsregelung abzuändern. Es sei auszuschließen, dass der Kläger auf einen Fortbestand der bisherigen Regelungen vertrauen konnte. Denn die tarifvertraglichen Regelungen unterlägen von vornherein einem immanenten Vorbehalt späterer Abänderung durch die Tarifvertragschließenden. Hinzu komme, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich in der Anlage 7 einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hätten. Der Kläger habe also bei seinem Eintritt in das Unternehmen 1977 gewusst, dass tarifliche Änderungen vorbehalten seien. Auch werde der Kläger durch die Ablösung der Hausbrandkohle nicht benachteiligt, denn er erhalte eine wirtschaftlich gleichwerte Leistung. Jedenfalls sei sie aus Gründen der Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, durch den abändernden Tarifvertrag den Anspruch auf Hausbrandkohle abzulösen. Schließlich seien die Tarifvertragsparteien auch berechtigt gewesen, die Ansprüche auf laufende Leistung abzufinden. Die Tarifvertragsparteien seien an § 3 BetrAVG nicht gebunden gewesen. Zudem greife das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG nicht, denn es sei gemäß § 30 g Abs. 2 BetrAVG nicht anzuwenden. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung hätten die Tarifvertragsparteien von dem ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht.
42Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Überlassung von Kohle aus gesundheitlichen Gründen. Hierzu trage er auch in zweiter Instanz nichts Erhellendes vor. Insbesondere erkläre er nicht, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssten, um unter die betriebliche Übung zu fallen.
43Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
44Entscheidungsgründe
45I. Die Berufung ist zulässig.
46Sie ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
47II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
48Mit dem Arbeitsgericht ist zwar von der Zulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag auszugehen. Doch stehen dem Kläger weder ab dem 01.01.2019 Ansprüche auf Lieferung von Deptutatkohle noch – mit dem Hilfsantrag verlangt – ein Abfindungsan-spruch gegen die Beklagte zu.
491. Ansprüche des Klägers in dem begehrten Umfang aus dem ihm erteilten Bergmannsversorgungsschein bestehen nicht.
50Insbesondere folgt ein Anspruch auf die Lieferung von Deputatkohle nicht aus § 9 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW). Gemäß § 9 Abs. 1 BVSG NW kann für die Dauer einer außerbergbaulichen Beschäftigung Hausbrandkohle oder eine entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen verlangt werden (Satz 1). Nach dem Ausscheiden aus einer außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten auch Empfänger einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen (Satz 2). Es werden somit Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins mit Bergleuten und ausgeschiedenen Bergleuten gleichgestellt, ohne hierdurch eine Besserstellung zu erfahren. Eine Anspruchsgrundlage beinhaltet § 9 Abs. 1 BVSG NW im Ergebnis nicht.
51Darüber hinaus weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Besitz eines Bergmannsversorgungsscheins Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht auslösen kann, da er nicht an die Risiken der betrieblichen Altersversorgung, sondern an die Risiken der Arbeitslosigkeit anknüpft. Das BVSG NW sieht keine besondere Altersvoraussetzung vor und bezieht sich deshalb nicht auf ein „Langlebigkeitsrisiko“. Auch dient es nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos (BAG, 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, BAGE 133, 289).
522. Ansprüche des Klägers auf Lieferung von Deputatkohle bestehen nicht.
53Die Tarifvertragsparteien haben durch den Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (in der Fassung vom 11.03.2015) vom 29.04.2015 rechtswirksam mit Wirkung ab dem 01.01.2019 den Anspruch auf Hausbrandkohle durch die Gewährung einer Energiebeihilfe abgelöst. Darüber hinaus regelten sie tarifvertraglich, dass Ansprüche auf Energiebeihilfe für Ausgeschiedene durch den Arbeitgeber abgefunden werden können.
54a) Soweit hier von Interesse, war ursprünglich Ansatzpunkt für die Gewährung von Deputatkohle die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktionsergebnis. Mit Tarifvertrag vom 24.11.1952 wurde den Arbeitern die Wahlmöglichkeit eingeräumt, anstatt der Deputatkohle eine finanzielle Beihilfe als Ausgleich für den Mehrverbrauch an Strom und Gas zu beanspruchen. Der Tarifvertrag vom 13.04.1976 ersetzte schließlich die finanzielle Beihilfe durch die bis heute geltende Energiebeihilfe.
55aa) Der Kläger kehrte nach einer Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen 1977 in den Bergbau zurück.
56bb) Die durch den Tarifvertrag vom 13.04.1976 herbeigeführte Ersetzung der freiwilligen Beihilfe durch die Energiebeihilfe bewirkte eine grundsätzliche Gleichwertigkeit von Hausbrand-/Deputatkohle und Energiebeihilfe. Denn es hatte sich über die Jahre hinweg der rechtsgeschäftliche Zweck der Leistung einer kostenlosen Lieferung von Kohle an Betriebsrentner, obwohl das Bergbauunternehmen die Kohle selbst nicht mehr fördert, gewandelt. Nicht länger nämlich ging es den Arbeitnehmern um die Teilnahme am Produktionsergebnis, sondern allein um die Deckung von Heizbedarfen; das Deputat wurde zu einer allgemeinen Versorgungsleistung (BAG, 02.12.1986 – 3 AZR 123/86, EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 46 und juris). Hatten aber frühere Arbeitnehmer des Bergbauunternehmens keine Verwendung mehr für die Hausbrandkohle, hatte ihnen das Unternehmen den entsprechenden Wert als Energiebeihilfe zu zahlen. Damit geht auch das Bundesarbeitsgericht von einer grundsätzlichen Gleichstellung von Deputatkohle und Energiebeihilfe aus.
57cc) Auch die Tarifvertragsparteien gingen im Laufe der Zeit von der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Deputatkohle und Energiebeihilfe aus. Gemäß Ziffer 12 Abs. 3 (§ 99) bzw. Ziffer 21 Abs. 3 (§ 44) der Anlage 7 zum MTV wurde die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne für jedes Bezugsjahr von den Tarifparteien festgelegt, zuletzt zum 01.07.1992 (s. Rundschreiben Nr. MBZ 6 vom 25.09.1992, Bl. 60 d. A.).
58b) Die Tarifvertragsparteien waren berechtigt, die bestehende Versorgungsregelung abzuändern.
59aa) Die Tarifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie beanspruchen. Dieser umfasst auch das Recht, Änderungen von Tarifverträgen vorzunehmen. Dabei unterliegen die Inhalte von Tarifverträgen keiner Billigkeitskontrolle. Tarifverträge sind von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG, 20.08.2002 – 3 AZR 14/01 m.w.N., NZA 2003, 1112). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.
60bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertrag vom 29.04.2015 die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03, BABAGE 108, 176 mwN).
61(1) Der Kläger konnte bereist im Zeitpunkt seiner Rückkehr in den Bergbau im Jahr 1977 nicht damit rechnen, dass der Anspruch auf Deputatkohle unabänderbar sein würde.
62Dass der Kläger auf einen Fortbestand der bisherigen Regelungen vertrauen konnte, ist nicht anzunehmen. Denn tarifvertragliche Regelungen unterliegen von vorn herein einem immanenten Vorbehalt späterer Abänderung durch die Tarifvertragschließenden selbst (BAG, 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, NZA 2008, 182).
63Zudem hatten die Tarifvertragsparteien in der Anlage 7 des MTV ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt aufgenommen. Unter II. 1. Ziffer 7 (§106) und II. 2. Ziffer 14 (§ 51) ist festgelegt, dass die Bezugsrechte vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifvertragsparteien entstehen. Der Kläger wusste somit bereits bei seinem Eintritt in das Unternehmen im Jahr 1977, dass die Tarifvertragsparteien sich hinsichtlich der Bezugsrechte Änderungen vorbehalten hatten.
64(2) Der Kläger wird durch die Ablösung der Hausbrandkohle nicht benachteiligt. Denn er erhält eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung. Dies folgt allein aus der durch die Tarifparteien vorgenommene Bewertung der Leistungen Deputatkohle und Energiebeihilfe als gleichwertig. Tatsächlich höhere Markt- bzw. Verkaufspreise des Brennstoffs Kohle gegenüber der tariflichen Energiebeihilfe kann der Kläger deswegen nicht erfolgreich einwenden.
65Doch selbst in dem nicht unwahrscheinlichen Fall, dass der Kläger Nachteile durch die Ablösung der Deputatkohle erleidet, hätte er diese hinzunehmen. Da durch den tariflichen Änderungsvorbehalt die dem Kläger bis dahin zustehende Deputatkohle für die Zukunft eingeschränkt wurde, handelt es sich um keine echte, sondern um eine unechte Rückwirkung (vgl. BVerfG 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 -, - 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271; BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02, BAGE 104, 1). Sie ist zulässig, weil das schutzwürdige Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht gegenüber dem Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien überwiegt.
66cc) Letztlich war die Beklagte jedenfalls aus Gründen der Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt, durch abändernden Tarifvertrag den Anspruch auf Hausbrandkohle abzulösen.
67Anlage 7 zu § 54 MTV sieht in seiner Ziffer II Ansprüche auf den sog. Hausbrand vor, auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen. Hausbrandkohlen im Sinne der Ziffer I 1. (§ 91) sind Festbrandstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus. Mit der Einstellung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 findet eine heimische Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr statt. Die Beklagte wird nach dem 31.12.2018 wegen der Schließung ihrer heute noch vorhandenen Bergwerke keine Kohle „aus eigener Produktion“ mehr fördern. Sie und auch die S AG B J GmbH werden die Förderung zum 31.12.2018 einstellen. Die Beklagte fördert auch keine Steinkohle im Ausland und importiert solche auch nicht. Die Tochtergesellschaft der Beklagten, die S-Verkauf GmbH, ist noch bis Ende 2018 zuständig für den Verkauf deutscher Steinkohle; ihre Tätigkeit entfällt mit der Einstellung der Förderung. All das vermochte der Kläger letztlich nicht mehr zu bestreiten. Sein Hinweis, die S-Verkauf GmbH importiere Kohle, mit der die Versorgung der Deputate bedient werde, widerspricht dem Vorbringen der Beklagten nicht. Einen über den 31.12.2018 hinaus erfolgenden Import von Kohle behauptet der Kläger substantiiert nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus wird damit unmöglich und hat zur Folge den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Anpassung des Tarifvertrags hinsichtlich der Umstellung des Deputatanspruchs auf den Anspruch auf Energiebeihilfe erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig.
68c) Die Tarifvertragsparteien waren zu dem berechtigt, den wiederkehrenden Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe abzufinden.
69Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Tarifparteien nicht an § 3 BetrAVG gebunden waren. Denn § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass u.a. von § 3 BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden kann. Zudem steht dem gesetzlichen Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG auch die Vorschrift des § 30 g Abs. 2 BetrAVG entgegen, wonach § 3 BetrAVG keine Anwendung auf laufende Leistungen findet, die vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt worden sind. Das ist bei der Hausbrandkohle/Energiebeihilfe der Fall.
70Hinsichtlich der Höhe der Abfindung haben die Tarifvertragsparteien in den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 7 a zum MTV diese festgelegt und damit von dem ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Berechnung der Abfindung beruht einerseits auf einem Betrag je Tonne von 122,20 Euro, andererseits auf versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien (Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“). Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts, dort S. 3 (Bl. 97 d. A.), wird verwiesen. Die Beklagte hat im einzelnen dargelegt, wie sich der im Tarifvertrag festgesetzte Wert von 122,20 Euro für eine Tonne Deputatkohle errechnet (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 03.09.2015 und 28.10.2015, Bl. 43 ff. und 83 ff. d. A.). Dass der Anpassungsbetrag durch die Beklagte nicht zutreffend ermittelt wurde, ist von der Berufung nicht substantiiert gerügt worden.
713. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitere Zuwendung von Kohle bzw. auf verbilligte Kohle.
72a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung auf Kohle aus „gesundheitlichen Gründen“. Für den Fall der Annahme eines Anspruchs aus betrieblicher Übung hat der Kläger auch zweitinstanzlich nicht dargelegt, worin diese Übung bestanden haben soll. Die konkreten Bedingungen, unter denen weiterer Kohlebezug erfolgen sollte, sind nicht dargetan. Weder äußert der Kläger sich dazu, dass zusätzliche Kohle bei bestimmten (Schwere-)Graden von Erkrankung oder gar, da „aus gesundheitlichen Gründen“, gar prophylaktisch bezogen werden konnte noch trägt er über die Benennung seines und seiner Ehefrau Gdb und einen hieraus resultierenden erhöhten Wärmebedarf vor, welche „gesundheitlichen“ bzw. Krankheitsgründe den erhöhten Zuwendungsanspruch (aus betrieblicher Übung) begründen. Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, welche Voraussetzungen erfüllt werden mussten, um ggfls. unter eine betriebliche Übung zu fallen. Die bloße Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann dafür nicht ausschlaggebend sein, da der Kläger bereits seit 1983 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert war, aus dem Arbeitsverhältnis jedoch erst mit dem 31.08.1987 ausschied. Ein schlüssiger Vortrag, dass ihm Kohle „auf Attest“ zur Verfügung zu stellen sei, liegt nicht vor. Die Behauptung, er und seine Ehefrau hätten aus gesundheitlichen Gründen erhöhten Wärmebedarf, ist nicht näher begründet worden. Insbesondere lässt eine Schwerbehinderung an sich nicht auf einen höheren Wärmebedarf schließen.
73Dies kann letztlich offen bleiben. Denn die Tarifvertragsparteien haben in der Anlage 7 a zu § 54 MTV, die die Anlage 7 ergänzt, der getroffenen Abfindungsregelung jedweden Anspruch auf Hausbrandkohlen unterworfen, indem sie sie bestimmt haben, dass ab dem 01.01.2019 der Anspruch auf Hausbrandkohlen entfällt und dass anstelle dessen alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe erhalten mit der Maßgabe, dass „die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene)“ abgefunden werden können.
74b) Ebensowenig kann der Kläger weitere Tonnen verbilligter Kohle sowie Kohle „zum Landabsatz“ beanspruchen.
75Mangels tarifvertraglicher Anspruchsgrundlage ist unter Annahme des Bestehens einer betrieblichen Übung mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass dem Anspruch immanent ist, dass die Beklagte zum einen noch über den 31.12.2018 über den Rohstoff verfügt und ihn zum anderen noch am Markt zum Verkauf anbietet. Dies ist - wie dargelegt - in der Zukunft nicht mehr der Fall.
764. Aus den Gründen zum Hauptantrag hatte auch der hilfsweise verfolgte Abfindungsanspruch der Abweisung zu unterliegen. Ansprüche auf Abfindung wegen verlustigen Naturalanspruchs enthält allein die Anlage 7a zu § 54 MTV, weitere Abfindungen sind tariflich nicht vorgesehen. Auch ist eine anderweitige Anspruchsgrundlage für eine Abfindungszahlung nicht ersichtlich.
77Nach alledem hatten die Anträge des Klägers der Abweisung zu unterliegen.
78III. Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
79Die Revision war zuzulassen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.884,74 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Gewährung von Deputatkohle des aus dem aktiven Bergbau ausgeschiedenen Klägers auch über das Jahr 2018 hinaus.
3Der Kläger war seit 1953 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bergmann tätig. Nach einer Unterbrechung vom 15.05.1966 bis 1977, zu der aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, kehrte er erneut in den Bergbau zurück und schied am 31.08.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C AG Niederrhein Werksdirektion Q, aus der aktiven Tätigkeit aus. Noch während der aktiven Tätigkeit wurde ihm am 11.07.1980 ein Bergmannsversorgungsschein erteilt.
4Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte selbst wandten auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) an. In § 54 MTV ist geregelt, dass den nach dem 01.Mai 1953 ausgeschiedenen Arbeitern ein Hausbrandbezugsrecht nach Anlage 7 des MTV zusteht. Hiernach erhalten sowohl Empfänger von Bergmannsrenten und als auch Inhaber des Bergmannversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im Deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau beschäftigt waren, Hausbrandkohlen auf Antrag. Der Anspruch beläuft sich auf 2,5 t pro Jahr.
5Seit 1981 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später auch die Beklagte selbst den nach obigen Bestimmungen Bezugsberechtigten zusätzlich 2 t Hausbrandkohlen jährlich zu einem verbilligten Landabsatzgabepreis. Grundlage war eine Empfehlung des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 05.06.1981 (Bl. 94 d.A.).
6Schließlich gewährte die Beklagte den aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitern und deren Witwen 1 t Kohle zusätzlich, sofern gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
7Bereits seit dem Jahr 1952 stand Arbeitern die Wahlmöglichkeit zu, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Mit Tarifvertrag
8vom 13.04.1976 wurde diese Beihilfe als Energiebeihilfe bezeichnet. Hierzu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgelegt. Seit dem 01.07.1997 stagniert sie auf dem heutigen Niveau und beträgt 126,29 € abzüglich 4,09 € pro Tonne, also 122,20 € pro Tonne. Der Abzug von 4,09 € resultiert daraus, dass auch die aktiven Bergleute eine Gebühr von 8,00 DM (entspricht 4,09 €) pro Tonne zu zahlen hatten.
9Mit Tarifvertrag vom 29.04.2015 vereinbarten die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 01.05.2015 die Aufnahme der Anlage 7a zu § 54 MTV. Seitdem gilt:
10„Ab dem 01.01.2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7.
11Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.
12Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung.
13Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.“
14Die Höhe der Abfindung ist in den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 7a des Tarifvertrags (Bl. 32, 33 d.A.) tabellarisch dargestellt. Dabei beruht diese Tabelle einerseits aus einem Satz pro Tonne von 122,20 EUR und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“. Auf eine Rentendynamik wurde verzichtet. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 wurde von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen. Ab diesen Altersstufen bleibt der Wert konstant. Zudem wurde der sich ergebende fiktive Wert abgezinst. Für weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 50 d. Akte verwiesen.
15Abgesehen von der Zahlung dieser Abfindung für den sich aus § 54 MTV ergebenden Hausbrandanspruch hat die Beklagte angekündigt, die Deputatleistungen einzustellen, also auch die Belieferung mit verbilligter oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gewährter Kohle.
16Hiergegen richtet sich die am 11.06.2015 bei Gericht eingegangene Klage.
17Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Deputatkohle um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt, in die nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Im Übrigen müsse sie andernfalls die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruches beschaffen. Jedenfalls sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle angesichts des Verkaufspreises derselben viel zu niedrig angesetzt. Neben den sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Hausbrandkohlen habe er zudem Anspruch auf die zusätzliche Belieferung mit verbilligten Kohlen und Kohle „auf Attest“, weil die Beklagte über Jahre hinweg diese Leistungen erbracht habe und diese nunmehr nicht einstellen dürfe.
18Der Kläger beantragt daher,
19- 20
1. festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die Lieferung von Deputat-Kohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus und zwar wie folgt hat:
2,5 Tonnen Deputatkohle, 1 Tonne auf ärztliches Attest aufgrund gesundheitlicher Gebrechen, 2 Tonnen verbilligte Kohle sowie eine Tonne zum Landabsatz;
22- 23
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Naturalanspruchs auf Deputatkohle zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Verkaufspreis je Tonne Kohle bemisst, zu dem die Kohle gehandelt wird.
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger mit Hausbrand zu versorgen. Zum einen sei sie nicht verpflichtet Kohle, über die sie nicht mehr selbst verfügt, zur Bedingung des Deputatanspruchs anzukaufen. Zum anderen sei dies auch gar nicht möglich. Denn der Anspruch des Klägers sei auf die Belieferung mit deutscher Steinkohle gerichtet, die es nach der Einstellung der Förderung jedoch insgesamt nicht mehr geben werde. Insofern könnte niemand, auch kein Schwesterunternehmen der Beklagten, danach noch deutsche Steinkohle zur Verfügung stellen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Hauptantrag ist zulässig.
311.
32Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, den Umfang der Leistungen, die die Beklagten ihm schuldet, feststellen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einstellung der Leistung erst in der Zukunft erfolgen wird. Zwar sind zukünftige Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht feststellungsfähig. Dem Kläger geht es jedoch nicht um ein solches zukünftiges Rechtsverhältnis, sondern um den Inhalt eines bereits jetzt bestehenden Rechtsverhältnisses. Er berühmt sich einer bereits bestehenden Anwartschaft, in deren Inhalt die Beklagten bereits jetzt, wenn auch mit Wirkung für die Zukunft, eingreift. Denn hinsichtlich der tarifvertraglichen Ansprüche ist diese bereits abschließend durch Tarifvertrag geregelt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Leistungen gibt es zwar keine Leistungseinstellung durch Tarifvertrag, aber die ausdrückliche und nicht mehr von Vorbehalten oder Bedingungen abhängige Ankündigung der Einstellung der Leistung durch die Beklagte selbst.
332. Auch der Hilfsantrag zulässig. Der Kläger möchte vorsorglich für den Fall, dass er die Naturalbelieferung nicht mehr verlangen kann, zumindest eine ihm günstigere Berechnungsgrundlage der dann zu zahlenden Abfindung festgestellt wissen. Zwar stellen einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 – juris) dar. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ein etwaiger Abfindungsanspruch zumindest an der Höhe des tatsächlichen Verkaufspreises bemessen werden soll, ist jedoch unmittelbar mit einem hierauf aufbauenden Zahlungsanspruch verknüpft. Andererseits ist der Kläger nachvollziehbar nicht im Stande, allein anhand des ihm bekannten Verkaufspreises die Abfindung zu berechnen, so dass ihm keine ggf. vorrangige Leistungsklage abzuverlangen ist. Auch wenn die Berechnungsgrundlagen abstrakt durch die Beklagten mitgeteilt wurden, ist die konkrete Berechnungsformel nicht bekannt. Insofern kann der Kläger sich darauf beschränken, einzelne Berechnungsgrundlagen in Frage zu stellen, ohne den sich ergebenden Anspruch selbst beziffern zu müssen.
34Im Übrigen gilt das zum Hauptantrag bereits Gesagte.
35II.
36Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche ab dem 01.01.21019 weder nach dem Hauptantrag in Natur, noch im Sinne des Hilfsantrages als Abfindung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verkaufspreises zu.
371. Dabei ergeben sich Ansprüche des Klägers insgesamt nicht aus dem ihm erteilten Bergmannversorgungsschein. Dieser fordert nur die Gleichbehandlung aktiver und ausgeschiedener Bergleute. Die vorliegenden Eingriffe in bisherige Ansprüche treffen jedoch Aktive und Ausgeschiedene, ihre Wirksamkeit unterstellt, gleichermaßen.
382. Dagegen ergab sich bislang ein Anspruch auf 2,5 t Deputatkohle aus den vor der Änderung geltenden tarifvertraglichen Regelungen zum Hausbrand. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch diesen Anspruch auf Naturalleistung, die bisher nur auf Antrag des Leistungsempfängers durch eine Geldleistung ersetzt werden konnte, wirksam durch einen Anspruch ersetzt, der nunmehr nach dem Willen des Leistenden entweder in Natur oder aber in einer Abfindung besteht. Insoweit besteht weder eine Anspruch auf Versorgung über den 1.1.2019 hinaus noch auf die hilfsweise am Verkaufspreis orientierte Berechnung.
39a)
40Grundsätzlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.03.2010 (3 AZR 894/08) sowie in einer Parallelentscheidung vom 16.03.2010 (3 AZR 594/09) gerade für den von der Beklagten gewährten Hausbrandanspruch festgestellt. Es besteht für die erkennende Kammer kein Anlass, von den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes insoweit abzuweichen. Der von der Beklagten gewährte Hausbrandanspruch knüpft, soweit er sich aus dem Tarifvertrag ergibt, an biometrische Risiken an und ist daher als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren.
41Im Übrigen steht nicht in Streit, dass der Kläger die Voraussetzungen einer unverfallbare Versorgungsanwartschaft erfüllt.
42b)
43Die Tarifvertragsparteien sind jedoch berechtigt, dem jeweiligen Versorgungsschuldner, hier der Beklagten, ein Wahlrecht zwischen der Fortgewährung des Deputaanspruches und einer Abfindung einzuräumen, von dem die Beklagte Gebrauch machen darf. Das Abfindungsverbot des § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist nach § 30 g Abs. 2 BetrAVG nicht anzuwenden, da die Leistung bereits vor dem 01. Januar 2005 erstmals gezahlt wurde. Insoweit sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berechtigt, auch verschlechternd in eine Versorgungsregelung einzugreifen (BAG, Urteil vom 21.11.2006, 3 AZR 309/05). Dabei ist zu beachten, dass die Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. Die Tarifvertragsparteien stehen erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG, Urteil v. 21.08.2007, 3 AZR 102/06 = BAGE 124, 1).
44c)
45Zunächst ist nicht zu verkennen, dass die Eingriffe der Tarifvertragsparteien zumindest potentiell verschlechternden Charakter haben. Denn es ist nicht sichergestellt, dass der Kläger denjenigen Geldbetrag erhält, den er tatsächlich aufwenden muss, um sich nunmehr selbst solange mit Kohle zu versorgen, wie dies bei unveränderten Anspruch der Fall gewesen wäre. Dieses Risiko ergibt sich aus den vorgenommenen Änderungen. Der Kläger erhält zum einen eine Geld- statt einer Naturalleistung auf Basis eines festgelegten Abgeltungssatzes, der nicht zumindest nicht deckungsgleich mit dem Marktpreis ist. Zum anderen wird die bislang in Abhängigkeit von der tatsächlichen Lebensdauer gewährleistete Versorgung in eine einmalige Abfindung anhand einer nur fiktiven Lebenserwartung berechnet. Sobald die statistische Lebenserwartung hinter der tatsächlichen Lebensdauer zurückbleibt, führt dies ebenso zur Schlechterstellung wie ein über dem angesetzten Abgeltungsbetrag liegender tatsächlicher Marktpreis.
46d)
47Dennoch konnten die Tarifvertragsparteien in dieser Weise in den Anspruch des Klägers eingreifen. Denn es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin, dass ihm das Deputat in jeder Hinsicht unverändert lebenslang zusteht.
48Bei einer Naturalleistung, die in der Lieferung von Rohstoffen besteht, die der Arbeitgeber selbst fördert, beinhaltet eine solche Versorgungszusage den erkennbaren Vorbehalt, dass der Arbeitgeber diesen Rohstoff auch zukünftig selbst zu wirtschaftlichen Bedingungen fördern und produzieren kann. Dieser Vorbehalt ist Geschäftsgrundlage dieser Art der Versorgung. Diese tritt auch nach außen hinreichend zu Tage und hindert so die Entstehung eines etwaigen schutzwürdigen Vertrauens in eine unendliche, unabänderliche und stets gleichbleibende Versorgung.
49Dieser immanente Vorbehalt tritt im Wesentlichen in Gestalt zweier, auch dem Arbeitnehmer erkennbarer Umstände zu Tage.
50Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den Rohstoff selbst, aber keine Geldleistung zur Beschaffung desselben zukommen lässt, wird ein nur eingeschränkter Zuwendungswille erkennbar. Der Arbeitgeber will zwar dem Arbeitnehmer eine Zusatzleistung zukommen lassen, dabei aber ersichtlich von dem Umstand profitieren, dass er selbst über einen Rohstoff zum Selbstkostenpreis verfügt, den der Arbeitnehmer nutzen kann. Hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Marktwert zukommen lassen wollen und wäre er ggf. auch bereit, statt einer eigenen Förderung den Rohstoff auch zuzukaufen, hätte er eine entsprechende Geldzahlung zugesichert. Der Zuwendungswille und das Vermögensopfer des Arbeitgebers sind daher von vorneherein beschränkt den Förderaufwand und damit den Selbstkostenpreis und erstreckt sich gerade nicht auf den Zukauf des Rohstoffes zu Marktpreisen.
51Außerdem ist der vorliegende Deputatanspruch anders als ein Geldanspruch auf Verschaffung eines nur endlich vorhandenen Rohstoffs gerichtet. Auch der Versorgungsempfänger muss sich darüber im Klaren sein, dass die Verfügbarkeit eines Rohstoffes wie der Kohle zwangsläufig abhängig von der jeweiligen Lagerstätte ist. Insofern muss ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgung aus einem Rohstoffvorrat statt einer Geldleistung zugesagt wird, mit einer Veränderung und Verschlechterung bis hin zum Verlust des Anspruchs rechnen, wenn entweder die Förderung endet, weil das Vorkommen erschöpft ist oder der Rohstoff zumindest nicht mehr unter wirtschaftlichen Bedingungen gefördert werden kann.
52e)
53Letzteres festzustellen, obliegt bis zur Grenze des Missbrauchs grundsätzlich dem Arbeitgeber. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass ein Unternehmen eine vollständige Einstellung der Produktion nicht vornehmen würde, wenn eine gewinnbringende oder zumindest kostendeckende Förderung noch unter hinnehmbaren wirtschaftlichen Risiken möglich ist. Vorliegend war Anlass der Einstellung der Produktion auch der Wegfall staatlicher Förderung. Wenn aus einem solchen Anlass die autonome Unternehmerentscheidung getroffen wird, die Produktion einzustellen, kann der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, allein zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs weiterhin das Risiko wirtschaftlicher Betätigung auf sich zu nehmen.
54f)
55Angesichts dieser erkennbaren Besonderheiten eines rohstoffabhängigen Deputatanspruchs wäre selbst ein völliger, auch kompensationsloser Wegfall nicht völlig und von vorneherein ausgeschlossen. Wenn stattdessen die Tarifvertragsparteien übereinstimmend von einer Einstellung der Eigenförderung ausgehen und sich auf eine Einmalzahlung verständigen, handeln sie damit innerhalb ihres weiten Ermessenspielraums. Dies ist hinzunehmen. Insbesondere ist es dabei nicht evident sachwidrig, sich hierbei an dem schon in der Vergangenheit für vergleichbare Sachlagen genutzten Wert der Energiebeihilfe pro Tonne zu orientieren. Da sie ohnehin weitgehend frei in der Wertfestlegung sind, liegt der angenommene Wert unabhängig von seiner Herleitung und Aktualität innerhalb einer weiten Spannbreite möglicher Beträge.
562.
57Ebenso wenig ist von einem über die Förderung hinausgehenden Anspruch auf Zuwendung verbilligter Kohle auszugehen.
58Dieser Anspruch ergibt sich in der Vergangenheit allenfalls aus einer betrieblichen Übung der Beklagten; eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
59Nach insoweit übereinstimmender Darstellung bestand die Übung darin, Arbeitnehmern zusätzliche Kohle zwar nicht umsonst, aber analog der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes zumindest verbilligt zu überlassen.
60Denn auch diesem Anspruch ist immanent, dass die Beklagte über den Rohstoff selbst verfügt und diesen auch noch am Markt zum Verkauf anbietet. Diese Vorbedingung ergibt sich schon aus der Art der Preisberechnung, deren Einzelheiten die Parteien zwar nicht mitteilten, die aber zumindest eine Verbilligung gemessen am von der Beklagten ansonsten verlangten Verkaufspreis beinhaltet. Die Zuwendung erfolgt daher in unmittelbarer Verknüpfung mit einem noch bestehenden Verkauf eigener Kohle durch die Beklagte. Dieses System findet sein Ende mit der Einstellung des Verkaufs. Mangels Referenzgröße (Verkaufspreis) ließe sich der Anspruch nicht einmal berechnen.
613.
62Ein Anspruch auf Überlassung von Kohle aus gesundheitlichen Gründen ist nicht hinreichend dargetan. Auch hier käme nur ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Betracht. Der Kläger stellt jedoch nicht dar, worin im Einzelnen die Übung bestand und insbesondere unter welchen Bedingungen zusätzliche Kohle „auf Attest“ abgegeben wurde. Eine verfestigte gleichmäßige Übung, dass bei bestimmten Erkrankungen oder Schweregraden immer eine Leistung gewährt wurde, wird nicht vorgetragen. Weder die Anspruchsvoraussetzungen noch deren Erfüllung durch den Kläger lassen sich so feststellen. Zudem greift auch hier – da es abermals nur um einen Naturalanspruch und keinen Geldanspruch geht – der immanente Vorbehalt der Verfügbarkeit aufgrund eigener Förderung. Dieser Vorbehalt berechtigt zu Einstellung der Leistung bei Einstellung der Förderung.
63III.
64Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger als unterlegender Partei aufzuerlegen, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
65Der Streitwert richtet sich nach § 9 ZPO. Die vom Kläger begehrten 6,5 t pro Jahr sind nach seinen Angaben mit 258,67 EUR pro Tonne anzusetzen, was bei 3,5 Jahren einen Streitwert von 5.884,74 EUR ergibt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv. 579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.
-
3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
-
4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.
- 2
-
Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
-
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:
-
„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.
Sie gelten ausschließlich für:
-
aktive Arbeiter und Angestellte
-
vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen
-
nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“
- 4
-
In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
- 5
-
Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
- 6
-
Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
- 7
-
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
- 8
-
Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
-
Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
-
„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
-
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:
-
„...
§ 1 - Versorgungsleistungen
1.
Gewährt werden
a)
Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …
b)
Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.
Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).
c)
Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).
...
§ 2 - Wartezeit
1.
Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.
...
§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente
1.
Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).
2.
Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.
...
4.
Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.
5.
Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.
...“
- 11
-
Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.
- 12
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.
- 13
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Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.
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Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.
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Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
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1.
315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
und
2.
579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.
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I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).
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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
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So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
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Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
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II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.
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1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
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a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.
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b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
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aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
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Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
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bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
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cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
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dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
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Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.
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Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
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ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
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ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
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c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
- 46
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aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.
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Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.
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bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.
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(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW) - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.
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(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.
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Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).
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Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.
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Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.
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2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.
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a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.
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aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.
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bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.
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cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
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(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.
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Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.
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Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.
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Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.
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b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.
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aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.
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bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:
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Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).
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Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.
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Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).
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3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.
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Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
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B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.
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Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.
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Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.
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Reinecke
Zwanziger
Reinecke
Furchtbar
Lohre
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.