Arbeitsgericht Hamburg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 27 BVGa 5/14

published on 07.01.2015 00:00
Arbeitsgericht Hamburg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 27 BVGa 5/14
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Gericht

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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Dem Beteiligten zu 1. geht es um den Zutritt seiner Mitglieder zu den Betriebsstätten, dem Aushang von Dokumenten zur Betriebsratswahl, der Herausgabe von Arbeitnehmerdaten, der Zurverfügungstellung von Sachmitteln sowie der Unterlassung von Behinderungen der Betriebsratswahl.

2

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Beteiligte zu 2.) ist ein Dienstleister für mehrere Theater der S. Hamburg. Sie betreut in fünf Spielstätten den Gästeservice. Ihre Beschäftigten empfangen den Gast im Theater, kontrollieren den Einlass, organisieren die Garderobe, den Gastronomieservice vor und nach der Aufführung sowie in den Pausen nebst jeweiliger Vor- und Nachbereitung und regeln den Zugang zum Vorführungsraum. Bei ihr sind ca. 538 Mitarbeiter beschäftigt, überwiegend in Teilzeit mit unregelmäßigen Arbeitszeiten.

3

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Beteiligte zu 1.) ist der auf einer Betriebsversammlung gewählte Wahlvorstand, bestehend aus drei Mitarbeitern der Beteiligten zu 2.

4

Mit Schreiben vom 25.11.2014 teilte die im Betrieb vertretene Gewerkschaft v. mit, dass eine Betriebsratswahl eingeleitet werden würde. Es wird auf die Anlage Ast 1 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde am 28.11.2014 an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. übersandt. Die weiteren Versuche der Kommunikation zwischen den Beteiligten sind streitig. Beigefügt war eine „Einladung zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes“. Mit der auf den 25.11.2014 datierenden Einladung wurde zu einer Betriebsversammlung in das D. Gewerkschaftshaus am 05.12.2014, von 11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr, eingeladen. Als Gegenstand der Tagesordnung heißt es u.a., dass ein 3- oder 5-köpfiger Wahlvorstand zu wählen ist, der die Betriebsratswahl einleiten und durchführen wird. Es wird auf die Anlage Ast 3 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Wann und wo die Einladung in den Theatern, in denen die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. eingesetzt wurden, ausgehängt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ein Aushang in der Zentrale ist nicht erfolgt.

5

An der Betriebsversammlung am 05.12.2014 nahmen nach der Unterschriftenliste 39 Arbeitnehmer teil. Von der Versammlung wurden Frau Sch., stellvertretende Landesbezirksleiterin von v., sowie Herr H. von v. als Versammlungsleiter gewählt, nachdem Frau W., eine Büromitarbeiterin der Beteiligten zu 2, vorgeschlagen hat, die Versammlung zu leiten. Weiterhin heißt es zur Wahl des Wahlvorstandes im Protokoll zu der Versammlung:

6

Sch. bittet die Versammlung um Vorschläge zum Wahlvorstand. Es seien entweder 3 oder 5 ordentliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder zu wählen. Sie rege an, dass aufgrund der Größe und Verteilung auf 4 Theater ein 5-köpfiger Wahlvorstand gewählt werde. Aus der Versammlung wird vorgeschlagen, dass ein 3-köpfiger Wahlvorstand gewählt werden solle. Sch. bittet um Abstimmung per Handzeichen. Für die Wahl eines 3-köpfigen Wahlvorstandes melden sich nur knapp ein Dutzend. Für die Wahl eines 5-köpfigen Wahlvorstandes melden sich mehr als 20. Damit wird die Wahl eines 5-köpfigen Wahlvorstandes aufgerufen.
(…)

7

Die Abstimmung erfolgt geheim und in schriftlicher Wahl. Die Auszählung der Stimmzettel ergibt folgende Ergebnisse:

8

S1 (9), J. (14), S2 (9), A. (10), A1 (11), S3 (10), W. (11), B. (4), N. (6), S4 (7), K. (2), U. (10), K1 (21), G. (21), S5 (16), W1 (23).

9

In der Versammlung wurden die fünf Mitarbeiter mit den meisten Stimmen als Mitglieder des Wahlvorstandes bezeichnet, die folgenden fünf Mitarbeiter in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen als Ersatzmitglieder.

10

Es wird auf die Anlage ASt 5 (Bl. 24 f. d.A.) Bezug genommen.

11

Frau W1 wurde vom Wahlvorstand in der konstituierenden Sitzung am 18.12.2014 zu ihrer Vorsitzenden gewählt.

12

Mit Schreiben vom 18.12.2014 wies der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. die Wahlvorstandsmitglieder darauf hin, dass aus seiner Sicht ein Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gewählt worden sei und insbesondere nicht alle Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder nicht die erforderliche absolute Mehrheit der Stimmen in der Wahlversammlung erhalten hätten. Es wird auf die Anlage ASt 6 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 18.12.2014 (Anlage ASt 8, Bl. 36 d.A.) teilte Frau Sch. dem Geschäftsführer mit, dass „tatsächlich kein 5-köpfiger Wahlvorstand zustande gekommen (ist).“ Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Wahlvorstand aus drei Mitarbeitern bestehe. Dies wurde der Beteiligten zu 2. nochmals mit Schreiben vom 19.12.2014 (Anlage ASt 11, Bl. 44 f. d.A.) mitgeteilt.

13

Der Beteiligte zu 1. erstellte Wahlausschreiben und stellte eine Wählerliste zusammen, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dabei auf Personaldaten zurückgegriffen werden durfte, die dem Beteiligten zu 1. nicht von der Beteiligten zu 2. zur Verfügung gestellt wurden. Die Betriebsratswahl sollte am 30.01.2015 von 09.00 bis 18.00 Uhr in den Räumlichkeiten des D. stattfinden. Es wird Bezug genommen auf das Wahlausschreiben vom 18.12.2014 (Anlage ASt 7, Bl. 34 f. d.A.). Das Wahlausschreiben, die Wählerliste und die Abschrift der Wahlordnung wurden am Abend des 18.12.2014 in den vier Theatern und in der Zentrale ausgehängt. Von dem Beteiligten zu 1. wurden später noch weitere weitestgehend gleichlautende Schreiben in Verkehr gebracht. Die vorgenannten Ausschreiben und Unterlagen wurden in der Folgezeit von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. entfernt.

14

Mit Schreiben vom 18.12.2014 erteilte die Beteiligte zu 2. den Mitgliedern des Wahlvorstandes Hausverbot. Auszugsweise lauten die Schreiben wie folgt:

15

(…) Wir hatten Ihnen unter anderem geschrieben

16

- uns unverzüglich vollständige Auskunft über von Ihnen gespeicherte Daten des Unternehmens zu geben. Wir untersagen jede Datennutzung durch Sie und fordern zur Herausgabe aller Daten an uns und Löschung unserer Daten aus ihrem privaten Besitz auf.

17

Wir müssen feststellen, dass Sie heute im Unternehmen Schriftstücke unter Bezugnahme auf eine „Wählerliste“ verteilen. Wir nehmen daher leider zur Kenntnis, dass Sie sich weigern, die Datenschutzbestimmungen und die Eigentumsrechte Ihrer Arbeitgeberin zu akzeptieren und dass Sie gegen diese Rechte auch vorsätzlich verstoßen.

18

Wir werden diese Fehlverhalten noch mit gesondertem Schreiben würdigen.
Bis dahin bitten wir um Beachtung

19

1. Bis Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, die Daten der Arbeitgeber herauszugeben und zu erklären, keine weiteren Daten im Privatbesitz zu halten und/oder zu benutzen, weisen wir Ihre Arbeitskraft als nicht ordnungsgemäß zurück.

20

2. Zur Vorsorge weiterer Verstöße erteilen wir Ihnen bis zur Abgabe der mit erstem Schreiben von heute geforderten Erklärungen auch Hausverbot.

21

Bitte beachten Sie, dass durch Ihre nicht vertragsgemäße Leistungserbringung auch keine Ansprüche auf Vergütung erworben werden. Nachdrücklich müssen wir Sie auch erneut auf Ihre Ersatzpflicht für Schäden durch vorsätzlich rechtswidriges Verhalten hinweisen.
(…)

22

Es wird auf die Anlage ASt 10 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen.

23

Mit Schreiben vom 31.12.2014 (Anlage ASt 20, Bl. 112 ff. d.A.) erklärte die Beteiligte zu 2. gegenüber den drei Mitgliedern des Beteiligten zu 1. die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

24

Der Beteiligte zu 1. trägt vor, dass die Beteiligte zu 2. die Durchführung der Betriebsratswahl behindere. Die Wahl des Beteiligten zu 1. sei ordnungsgemäß abgelaufen. Die Einladungen zu der Wahlversammlung seien rechtzeitig am 27.11.2014 in den Theatern ausgehängt worden. Die Mitarbeiter der Zentrale hätten von der Wahlversammlung per E-Mail Kenntnis erlangt. Da der weit überwiegende Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 13 Einsätzen im Monat erbringe, durchschnittlich an zwei bis drei Tagen in der Woche, hätten über 90 % der gesamten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Einladung zu der Wahlversammlung zur Kenntnis nehmen können. Zudem sei die Einladung zu der Wahlversammlung in der Facebook-Gruppe betreffend die Beteiligte zu 2. - „O.-Hamburg“ - bekannt gemacht worden, in der zum damaligen Zeitpunkt 495 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Mitglied gewesen seien, was sich auch aus der dem Gericht im Termin zur Anhörung vor der Kammer vorgelegten Mitgliederliste ergebe. Auch wenn es sich nicht um eine offizielle Kommunikationsplattform der Beteiligten zu 2. handele, würden Disponenten der Beteiligten zu 2. über diese Gruppe kommunizieren.

25

Die Wahlversammlung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Da die Beteiligte zu 2. nicht über geeignete Räumlichkeiten verfüge, sei die Durchführung der Versammlung im D.-Gewerkschaftshaus nicht zu beanstanden. Die Wahl des Versammlungsleiters sei demokratisch gewesen. Die Bestellung eines 3-köpfigen statt 5-köpfigen Wahlvorstandes führe letztlich allenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl.

26

Die Beteiligte zu 2. behindere die Durchführung der Betriebsratswahl. Sie habe die Wählerlisten, die Ausfertigung der Wahlordnung sowie das Wahlausschreiben entfernt. Auch habe sie unberechtigt Hausverbote bzw. Kündigungen ausgesprochen. Hierdurch sei der Beteiligte zu 1. gehindert, seiner Kontroll- und Aktualisierungsverpflichtung hinsichtlich der Wahlaushänge nachzukommen. Die Freistellung ohne Zahlung des Entgelts stelle eine Maßregelung dar. Schließlich seien dem Beteiligten zu 1. keine ausreichenden Büroräume zur Verfügung gestellt worden.

27

Der Beteiligte zu 1. beantragt zuletzt,

28

1. das Betretungs-/Hausverbot des Wahlvorstandsmitglieds Frau W1 bzgl. der Zentrale der Antragsgegnerin S.-Deich, Hamburg und der Betriebsstätten S. Theater ...1, R.-Weg, Hamburg; Theater ...2, N.-Straße, Hamburg; T.-Haus, Sp.-Platz, Hamburg und S. Theater ...3, St.-Straße, Hamburg aufzuheben,

29

2. das Betretungs-/Hausverbot des Wahlvorstandsmitglieds Herrn G. bzgl. der Zentrale der Antragsgegnerin S.-Deich, Hamburg und der Betriebsstätten S. Theater ...1, R.-Weg, Hamburg; Theater ...2, N.-Straße, Hamburg; T.-Haus, Sp.-Platz, Hamburg und S. Theater ...3, St.-Straße, Hamburg aufzuheben,

30

3. das Betretungs-/Hausverbot des Wahlvorstandsmitglieds Frau K1 bzgl. der Zentrale der Antragsgegnerin S.-Deich, Hamburg und der Betriebsstätten S. Theater ...1, R.-Weg, Hamburg; Theater ...2, N.-Straße, Hamburg; T.-Haus, Sp.-Platz, Hamburg und S. Theater ...3, St.-Straße, Hamburg aufzuheben,

31

4. der Antragsgegnerin bzw. den für diese handelnden Personen der Geschäftsleitung unter Androhung von Ordnungsgeld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer Herrn G1, ab sofort zu untersagen, die für die Durchführung der Betriebsratswahl erforderlichen Dokumente/Wahlausschreiben vom 25.11.2014, Wählerliste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Antragsgegnerin und die Wahlordnung in den Betriebsstätten Zentrale und Büro S.-Deich, Hamburg; S. Theater ...1, R.-Weg, Hamburg; Theater ...2, N.-Straße, Hamburg; T.-Haus, jetzt S. Haus, Sp.-Platz, Hamburg und S. Theater ...3, St.-Straße, Hamburg, zu entfernen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die zur Betriebsratswahl erforderlichen Sachmittel, bestehend aus Wahlzetteln, Wahlumschlägen, fünf verschließbaren Urnen, fünf Wandschirmen sowie Büromaterial (Kugelschreiber und Zettelblöcke) zur Verfügung zu stellen,

32

5. der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsgeld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer Herr G1, aufzugeben, umgehend, jedoch spätestens bis zum 29.12.2014, eine aktualisierte Liste der in den Betriebsstätten Zentrale und Büro, S.-Deich, Hamburg; S. Theater ...1, R.-Weg, Hamburg; Theater ...2, N.-Straße, Hamburg; T.-Haus, Sp.-Platz, Hamburg und S. Theater ...3, St.-Straße, Hamburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstellen und an den Antragsteller herauszugeben,

33

6. der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsgeld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer Herr G1, aufzugeben, jegliche weitere Behinderung der Wahl zum Betriebsrat der Antragsgegnerin zu unterlassen.

34

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

35

die Anträge zurückzuweisen.

36

Die Beteiligte zu 2 trägt vor, dass sie aufgrund fehlender Kommunikation keine Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft v. im Vorfeld der Betriebsversammlung gehabt habe. Es habe keinen ernsthaften Versuch zur Kontaktaufnahme auf Seiten von v. gegeben. Das Verfahren sei bereits unzulässig, da kein Wahlvorstand existiere. Insofern sei auch das Rubrum zu ändern, da Beteiligte zu 1. die Vorsitzende des - nicht existierenden - Wahlvorstandes sei. Die Wahlversammlung sei der Belegschaft nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden. Nahezu die Hälfte der Arbeitnehmer arbeite als Teilzeitkräfte nur alle zwei Wochen. 158 Arbeitnehmer seien nach ihrer Recherche in der Zeit vom 28.11.2014 bis 05.12.2014 nicht im Dienst gewesen und hätten demnach von der Einladung keine Kenntnis nehmen können. Aus diesem Grund sei in der Wahlversammlung auch darauf hingewiesen worden, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigten fehle und dies an der mangelnden Ladung liege. Die damit verbundene Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl habe die Nichtigkeit zur Folge. Im Übrigen sei es unzulässig, die Betriebsversammlung nicht in betrieblichen Räumen durchzuführen. Eine vorherige Anfrage nach geeigneten Räumlichkeiten habe es nicht gegeben. Außerdem habe einem Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. die Versammlungsleitung anvertraut werden müssen, keinem Mitarbeiter von v..

37

Das Hausverbot sei erteilt worden, da die Gefahr der unzulässigen Verwendung von Personaldaten bestanden habe.

38

Da es keinen Wahlvorstand gebe, gebe es auch keine zu schützenden Dokumente eines solchen. Die mit dem Antrag zu 5. begehrte Herausgabe von Daten laufe auf eine Datenschutzverletzung hinaus. Der Antrag zu 6. sei als Pauschalantrag unbegründet. Auch bestehe für diesen kein Feststellungsinteresse.

39

Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, ihrer Glaubhaftmachung und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).

II.

40

Die Anträge des Beteiligten zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben keinen Erfolg. Sie sind nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

41

1. Der Wahlvorstand war am Verfahren zu beteiligen. Er ist in diesem Verfahren auch beteiligtenfähig iSv § 10 S. 1 HS 2 ArbGG. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beteiligte zu 1. als Wahlvorstand überhaupt existent ist oder ob die Wahl des Beteiligten zu 1. nichtig ist, da es vorliegend um die Existenz des Wahlvorstandes als wesentliche Vorfrage geht. Es kann insofern nichts anderes gelten als bei einem Verfahren eines Arbeitgebers auf Abbruch einer Betriebsratswahl (vgl. BAG v. 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, juris Rn. 13, 21). Insofern bestand keine Veranlassung, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass als Beteiligte zu 1. lediglich die Wahlvorstandsvorsitzende als natürliche Person zu nennen ist.

42

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nur teilweise zulässig. Dem Antrag zu 6. fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Mit dem Antrag zu 6. begehrt der Beteiligte zu 1. die Unterlassung „jeglicher weiterer Behinderung der Wahl zum Betriebsrat“. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit, da ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt.

43

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe ist zum einen zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Um-fangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) sowie zur Festlegung von Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erforderlich. Zum anderen muss eine Entscheidung, die eine Handlungspflicht ausspricht, grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Handlung der Schuldner vornehmen soll, darf dabei nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden soll, muss vorher wissen, wann er mit der Verhängung eines Zwangsgeldes rechnen muss (LAG Hamm v. 04.01.2013 - 10 Sa 901/12 -, juris Rn. 61). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Unterlassung und der Androhung eines Ordnungsgeldes. Der Arbeitgeber muss vorher wissen, bei welchen konkreten Handlungen er ein Ordnungsgeld verwirkt (BAG v. 25.08.2004 - 1 AZB 41/03 -, juris Rn. 17).

44

Aus dem Antrag zu 6. ist nicht ersichtlich, welche Handlungen die Beteiligte zu 2. zu unterlassen hat. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl nicht behindern darf, folgt bereits aus § 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG und ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbewehrt. Welche Handlungen hierunter fallen, kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall bestimmt werden. Mit einem Antrag, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholt, würde demgegenüber der Streit, ob eine Handlung des Arbeitgebers als Behinderung der Betriebsratswahl anzusehen ist, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags zu 6.

45

3. Die Anträge sind im Übrigen unbegründet. In der Betriebsversammlung vom 05.12.2014 wurde die Wahl des Wahlvorstandes nicht beendet, sodass eine Wahl faktisch nicht stattgefunden hat. Zudem wäre die Wahl wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nichtig. Dies führt dazu, dass dem Beteiligten zu 1. die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechte eines Wahlvorstandes nach dem BetrVG nicht zustehen.

46

a. In dem vorliegenden Verfahren, in dem der Beteiligte zu 1. sich gegen behauptete Behinderungen der Betriebsratswahl wendet, die Herausgabe von Arbeitnehmerdaten geltend macht und Sachmittel fordert, ist als Vorfrage zu prüfen, ob der Beteiligte zu 1. überhaupt existiert, d.h. ob eine Wahl stattgefunden hat und ob diese nichtig ist. Nur ein existierender Wahlvorstand kann eine Betriebsratswahl durchführen und in diesem Zusammenhang Rechte aus dem BetrVG geltend machen. Insofern ist von denselben Grundsätzen auszugehen wie in den Verfahren, in denen der Arbeitgeber den Abbruch einer Betriebsratswahl verlangt. Kann der Arbeitgeber den Abbruch einer Betriebsratswahl verlangen, kann er nicht zugleich verpflichtet werden, den - ggf. nicht existierenden - Wahlvorstand bei der Durchführung einer solchen Betriebsratswahl zu unterstützen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich.

47

Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, hat ein Arbeitgeber zunächst Anspruch auf den Abbruch einer Betriebsratswahl, wenn diese nichtig ist. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt insofern nicht (BAG v. 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, juris Rn. 30). Ob eine Betriebsratswahl nichtig ist, wenn die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist, hat das BAG bislang offen gelassen (BAG v. 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, juris Rn. 45 m.w.N.; v. 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 -, juris Rn. 18; für die Nichtigkeit wohl LAG Köln v. 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00). Unabhängig von einer voraussichtlichen Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist (BAG v. 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, juris Rn. 51; LAG Baden-Württemberg v. 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 -, juris Rn. 44).

48

b. Der Beteiligte zu 1. wurde in Funktion als Wahlvorstand überhaupt nicht bestellt.

49

Besteht in einem Betrieb weder ein Betriebsrat noch ein zuständiger Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Dieser Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, wobei die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG). „Mehrheit der Arbeitnehmer“ im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 BetrVG bedeutet dabei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. BAG v. 14.12.1965 - 1 ABR 6/65 -, juris Rn. 28; LAG München v. 16.06.2008 - 11 TaBV 50/08 -, juris Rn. 102; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 17 Rn. 28). Das heißt, dass jedes Wahlvorstandsmitglied und jedes Ersatzmitglied die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen muss. Es kommt damit nicht darauf an, welche Bewerber die meisten Stimmen haben, soweit sie nicht eine absolute Mehrheit erreichen.

50

Auf der Wahlversammlung vom 05.12.2014 wurde ausweislich des Protokolls von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer beschlossen, einen fünfköpfigen Wahlvorstand zu wählen. Bei dieser Frage handelte es sich um einen Tagesordnungspunkt, der in der Einladung vom 25.11.2014 aufgeführt war. Der Beschluss der Betriebsversammlung ist konstitutiv für die Größe des Wahlvorstandes (vgl. Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21). Anschließend wurde die Wahl durchgeführt. Lediglich drei der Wahlbewerber haben dabei die absolute Mehrheit erreicht. Ausweislich der von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten Unterschriftsliste waren 39 Arbeitnehmer anwesend. Für die absolute Mehrheit waren damit 20 Stimmen erforderlich. Diese Hürde haben nur drei der Wahlbewerber genommen. Die Versammlungsleitung hätte nunmehr Stichwahlen durchführen müssen (vgl. Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 17 Rn. 22), um zu bestimmen, welche der weiteren Wahlbewerber Mitglieder des Wahlvorstandes würden und welche lediglich als Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Dies wurde aufgrund einer - vermutlich - unzutreffenden rechtlichen Bewertung unterlassen. Zwar wurde von Seiten des Beteiligten zu 1. zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt, dass lediglich drei Wahlbewerber die erforderliche Mehrheit erhalten haben. Anstatt eine Neuwahl bzw. Nachwahl durchzuführen, wurde eigenmächtig von dem Beteiligten zu 1. bzw. v. entschieden, die Betriebsratswahl mit einem dreiköpfigen Wahlvorstand fortzusetzen. Auch wenn der Wunsch nachvollziehbar sein mag, ohne weitere Verzögerungen möglichst zeitnah die Betriebsratswahl durchführen zu können, hat sich damit die Versammlungsleitung über den deutlich artikulierten Willen der Betriebsversammlung hinweggesetzt. Nach dem Willen der Betriebsversammlung sollte der Wahlvorstand aus fünf Mitgliedern bestehen. Dies wurde ausweislich des Protokolls mit der Mehrheit beschlossen, was konstitutiv für die Größe des Wahlvorstandes ist. Der Versammlungsleitung stand es nicht zu, gleichwohl lediglich einen dreiköpfigen Wahlvorstand wählen zu lassen, obwohl ausreichend Kandidaten für einen fünfköpfigen zur Verfügung standen. Auch wurden damit die weiteren Kandidaten um ihre - mögliche - Stellung als Mitglied des Wahlvorstandes gebracht. Insofern blieb der Wahlvorgang unvollständig. Die Wahl des Beteiligten zu 1. wurde nicht abgeschlossen. Dies steht einer unterlassenen Bestellung des gesamten Gremiums gleich. Ist die Bestellung eines Wahlvorstandes nicht erfolgt, kann eine Betriebsratswahl nicht durchgeführt werden (LAG München v. 16.06.2008 - 11 TaBV 50/08 -, juris Rn. 102). Insofern kann der Beteiligte zu 1. die in diesem Verfahren geltend gemachten Rechte eines Wahlvorstands nicht für sich beanspruchen.

51

c. Die Wahl zum Wahlvorstand war - unabhängig von den oben dargestellten Gründen - hinsichtlich des dreiköpfigen Wahlvorstandes nichtig.

52

aa. Die Nichtigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handelt. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG v. 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, juris Rn. 47).

53

Bei der Bestellung des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um eine Wahl, für die die an eine demokratische Wahl zu stellenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierzu gehört der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Er ist verletzt, wenn die Einladung zu der Wahlversammlung nicht in einer Weise bekannt gemacht worden ist, dass alle nach § 17 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen, und wenn auch nicht alle Arbeitnehmer auf andere Weise tatsächlich von der Betriebsversammlung Kenntnis erlangt haben. Bei der Wahl des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 1 u. 2 BetrVG hängt die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung nicht von der Teilnahme einer Mindestzahl von Arbeitnehmern ab; der Wahlvorstand wird vielmehr von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Ferner gelten für das Wahlverfahren keine besonderen Vorschriften, so dass auch keine geheime Abstimmung erforderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Einleitung einer Betriebsratswahl und die Wahl von Betriebsräten erleichtern wollen. Somit kann eine kleine Minderheit von Arbeitnehmern eines Betriebes die Bestellung eines Wahlvorstandes durchsetzen und eine Betriebsratswahl einleiten. Gerade deshalb muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an dieser Wahl mitzuwirken. Anderenfalls könnte durch eine gezielte Auswahl der eingeladenen Arbeitnehmer der überwiegenden Mehrheit die Durchführung einer Betriebsratswahl aufgezwungen werden. Deshalb kann auch von einer Wahl im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrVG zumindest dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Einladung zur Wahlversammlung nicht in der im Betrieb üblichen Weise bekannt gemacht wurde und die auch nicht anderweitig unterrichteten und der Versammlung ferngebliebenen Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst haben konnten (BAG v. 07.05.1986 - 2 AZR 349/85 -, juris Rn. 22 f.). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer so rechtzeitig vom Termin und Gegenstand der Betriebsversammlung unterrichtet werden, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen, wobei auf schichtplanmäßige Abwesenheit Rücksicht zu nehmen ist (LAG Baden-Württemberg v. 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 -, juris Rn. 20, 36; ähnlich LAG Sachsen-Anhalt v. 29.06.2011 - 5 TaBVGa 1/11 -, juris Rn. 34).

54

bb. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beteiligten zu 1. wurde die Einladung vom 25.11.2014 zu der Wahlversammlung am 05.12.2014 am 27.11.2014 in den vier Theatern ausgehängt. Nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung wurden damit die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig unterrichtet.

55

Nicht maßgeblich ist, ob die Einladungen am 27.11.2014 oder - wie ursprünglich in der Antragsschrift vorgetragen - am 28.11.2014 ausgehängt wurden. In der Literatur wird unter Verweis auf § 28 Abs. 1 S. 1 WO verlangt, dass die Einladung zur Wahlversammlung entsprechend § 28 Abs. 1 S. 1 WO 2001 sieben Tage vorher bekannt gemacht werden muss (Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 17 Rn. 12). Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, die Frist des § 28 Abs. 1 S. 1 WO 2001 auf andere Wahlverfahren als das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 -, juris Rn. 32 ff.). Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber eine klare Fristenregelung nur für das vereinfachte Wahlverfahren getroffen hat, was gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht, bestehen zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren und dem „regulären“ Wahlverfahren grundlegende Unterschiede. Im vereinfachten Wahlverfahren wird in einer ersten Wahlversammlung nicht nur der Wahlvorstand gewählt. Es können Wahlvorschläge gemacht werden (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Dies rechtfertigt es, eine gesonderte Fristenregelung ins Gesetz aufzunehmen, um den Arbeitnehmern die Sammlung von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Demgegenüber ist vorliegend das Ziel der Wahlversammlung auf die Bestellung des Wahlvorstandes beschränkt. Wahlvorschläge werden erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht, sodass den Arbeitnehmern nach der Wahlversammlung noch ausreichend Zeit verbleibt. Dementsprechend bleibt es bei dem demokratischen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der verlangt, dass alle Arbeitnehmer von der Anberaumung einer Wahlversammlung Kenntnis nehmen können. Es hängt von der Eigenart des Betriebes ab, wieviel Zeit zwischen dem Aushang der Einladung und der Durchführung der Wahlversammlung liegen muss. Ein fester und vom Einzelfall unabhängiger Zeitraum kann hingegen nicht angenommen werden.

56

Die Eigenart des Betriebs der Beteiligten zu 2. mit vielen Teilzeitbeschäftigten, die nicht wöchentlich arbeiten, verlangt es, dass eine Wahleinladung länger als eine Woche bekannt zu machen ist. Auch der Beteiligte zu 1. räumt ein, dass mit der Wahleinladung nur ca. 90 % der Arbeitnehmer erreicht werden konnten. Bei 538 Arbeitnehmern hätten damit ca. 53 Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Wahleinladung nehmen können. In der Zentrale wurde das Schreiben zudem überhaupt nicht ausgehängt. Aus welchem Grund der Beteiligte zu 1. angenommen hat, alle Mitarbeiter der Zentrale seien gleichwohl informiert gewesen, konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Dass sie per E-Mail angeschrieben worden seien oder aber vollständig an der Betriebsversammlung teilgenommen haben, konnte die Kammer nicht ersehen. Entsprechendes gilt für die von dem Beteiligten zu 1. angeführte Facebook-Gruppe. Zwar hat der Beteiligte zu 1. die Liste der Teilnehmer dieser Gruppe vorgelegt, denen die Wahleinladung auf diesem Weg bekannt gemacht worden sein soll. Unabhängig davon, ob die Facebook-Gruppe als Kommunikationsmedium überhaupt ausreichend ist, konnte die Kammer nicht nachvollziehen, ob und welche Personen, die dort aufgeführt sind, bei der Beteiligten zu 2. arbeiten und wahlberechtigt sind bzw. welche der genannten Personen zum Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bereits Mitglied der Facebook-Gruppe waren. Die Vorlage einer Namensliste, die zum Teil auch Pseudonyme enthält, kann als Glaubhaftmachung nicht ausreichen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass in den Unterlagen zur Facebook-Gruppe allenfalls 482 Arbeitnehmer von 538 verzeichnet sind. Unterstellt man, dass zum Zeitpunkt der Einladung - wie von dem Beteiligten zu 1. vorgetragen - noch 495 Arbeitnehmer Mitglied waren, konnten 43 Arbeitnehmer bereits nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. nicht erreicht werden. Bei der Teilnahme von nur 39 Arbeitnehmern, mithin 7 % der Belegschaft, könnten bereits wenige Arbeitnehmer die Mehrheitsverhältnisse ändern. Insofern weist bereits der Vortrag des Beteiligten zu 1. darauf hin, dass eine maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Wahlversammlung hatte. Dies führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. sogar 158 Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem die Einladung aushing, schichtplangemäß nicht im Betrieb waren.

57

d. Ob es bei der Wahl des Wahlvorstandes zu weiteren Verstößen gekommen ist, kann offen bleiben. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Betriebsversammlung im D.-Gewerkschaftshaus, soweit die Beteiligte zu 2. über geeignete Räumlichkeiten verfügen sollte, was streitig ist. Soweit hierin ein Verstoß gegen Grundsatz, dass eine Betriebsversammlung grundsätzlich in Betriebsräumen stattzufinden hat, zu sehen sein sollte, führt dies allenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl (vgl. LAG Hamm v. 12.04.2013 - 13 TaBV 64/12 -, juris Rn. 54). Entsprechendes gilt für die Wahl des Versammlungsleiters. Auch hier führen etwaige Fehler nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit der Wahl des Wahlvorstandes (Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 17 Rn. 15).

58

4. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 -, juris).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 13.03.2013 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Regionalbetriebsrats und die Anschlussrechtsbeschwerde der zu 1. und zu 2. beteiligten Unternehmen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln
published on 27.07.2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 16 TaBV 57/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
-----

*)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.

(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.

(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.

(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.