Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 14. März 2017 - 4 Ca 332/16

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 13.684,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, die Feststellung, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat auch für ihn gilt, und die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu bezahlen ist. Ferner macht der Kläger gegen den Beklagten Differenzvergütung zwischen der an ihn bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 nebst Verzugszinsen und eine Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017 geltend.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich als Dienstleistungsanbieter für die Assistenz und Beratung von Menschen mit Behinderung versteht, mit - nach Angaben des Klägers - ca. 130 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat ist im Betrieb des Beklagten gebildet. Der Beklagte unterscheidet in seinem Betrieb - auch was die Höhe der bezahlten Vergütung anbelangt - zwischen sog. Beschäftigten mit festem Deputat und sog. Beschäftigten mit wechselndem Arbeitsvolumen. Für diese beiden Beschäftigtengruppen existieren jeweils gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarungen (Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Oktober 2015, Anlage K 7, Bl. 19 ff. der Akte, im Folgenden: RBV festes Deputat; Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit wechselndem Arbeitsvolumen vom 13. Dezember 2012 (Anlage K 6, Bl. 10 ff. der Akte, im Folgenden: RBV wechselndes Arbeitsvolumen).
Der am 0.0.1978 geborene Kläger ist ausgebildeter Zahntechniker (vgl. Anlage K 8, Bl. 58 der Akte) und hat seit dem Jahr 2008 einen Fachholschulabschluss als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (vgl. Anlage K 9, Bl. 59 der Akte). In der Folgezeit nahm der Kläger ein weiteres Studium auf und arbeitet seit dem 1. Oktober 2011 neben seinem Studium als Arbeitnehmer beim Beklagten.
Gemäß dem ersten Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 (Anlage K 1, Bl. 4 der Akte) wurde zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. September 2012 als Helfer in der Pflege für ambulante Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Assistenz für Herrn R. vereinbart. Hinsichtlich der Arbeitszeit war damals gemäß Ziff. 3 des Vertrages vereinbart, dass diese in Abstimmung mit dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird, wobei in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 5 der Akte) vereinbart wurde, dass der Kläger im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitstelle beschäftigt und eine monatliche Sollstundenzahl von 70 Stunden angestrebt wird. Als Vergütung wurden gemäß Ziff. 4 des Vertrages 10,00 EUR brutto pro geleisteter Stunden vereinbart.
Gemäß dem zweiten Arbeitsvertrag vom 25. September 2012 (Anlage K 2, Bl. 6 der Akte) wurde zwischen den Parteien eine geringfügige Beschäftigung, befristet vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013, als Helfer in der Pflege für ambulante Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Assistenz für Herrn K.-S. vereinbart. Hinsichtlich der Arbeitszeit war wiederum gemäß Ziff. 3 des Vertrages vereinbart, dass diese in Abstimmung mit dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird, und weiter, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeit bis zu einem Verdienst von monatlich 400,00 EUR beschäftigt werden kann.
Gemäß dem dritten Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2013 (Anlage K 3, Bl. 6 Rückseite ff. der Akte) vereinbarten die Parteien ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Danach wurde der Kläger als nicht qualifizierter Helfer und als persönlicher Assistent für Menschen mit einer schweren Behinderung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit heißt es in § 3 des Vertrages:
„1.1 Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in vereinbaren in gegenseitigem Einvernehmen ein monatlich wechselndes Arbeitsvolumen.
1.2 Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag (5 Tage Woche), hieraus ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die monatlich variieren kann. Der Arbeitnehmer_in verpflichtet sich zu flexiblen Arbeitszeiten, die auch eine Arbeit nachts, am Samstag, Sonntag und Feiertag beinhalten kann. Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in legen die individuellen arbeitszeitlichen Konditionen in einem Anhang zum Arbeitsvertrag fest. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Die Arbeitgeber_in behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich zu regeln.“
Als Vergütung wurden in § 4 des Vertrages wiederum 10,00 EUR brutto pro Stunde, jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig, vereinbart.
10 
In § 12 des Vertrages werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Betriebsvereinbarungen benannt, ua. die RBV festes Deputat und die RBV wechselndes Arbeitsvolumen.
11 
Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit zweimal verlängert, mit Vereinbarung vom 25. September 2013 (Anlage K 4, Bl. 8 Rückseite der Akte) bis zum 31. März 2014 und mit Vereinbarung vom 17. März 2014 bis zum 30. September 2014 (Anlage K 5, Bl. 9 der Akte). In den beiden Verlängerungsabreden heißt es jeweils, dass die RBV wechselndes Arbeitsvolumen gilt.
12 
Der Kläger wurde über den 30. September 2014 hinaus - ohne neue Vereinbarung - weiter beschäftigt. Zwischen den Parteien besteht demgemäß mittlerweile unstreitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung von 11,00 EUR brutto pro geleisteter Stunde (vgl. die Vergütungsabrechnungen Oktober 2015 bis Januar 2017, Anlage K 10, Bl. 60 ff. der Akte).
13 
Die RBV wechselndes Arbeitsvolumen enthält ua. die folgenden Regelungen:
14 
㤠1 _________________________________________ Geltungsbereich
15 
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte, die im Rahmen einer Geringfügigkeit, eines zeitlich begrenzten Aushilfsvertrages und mit unterschiedlich monatlichem Arbeitsvolumen für den Hilfsdienst des AKBN e.V. tätig sind. Die Beschäftigte regelt mit dem Arbeitgeber individuell und monatlich die Arbeitsmöglichkeiten.
16 
§ 2 _____________________________________ Ausnahmen vom Geltungsbereich
17 
Diese Rahmenbetriebsvereinbarung gilt nicht für:
18 
1. Leitende Angestellte des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind.
19 
Für Beschäftigte mit einem festen Deputat gilt eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung.
20 
Für Beschäftigte, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3.26 ESTG erhalten, Praktikantinnen und Schülerinnen, gilt eine gesonderte Dienstanweisung.
21 
§ 8 __________________________________________ Arbeitszeit
22 
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
23 
(2) In der Regel beginnt und endet die Arbeitszeit am Einsatzort bzw. im Büro des Hilfsdienstes. Eine Fahrt von Einsatzort ist Arbeitszeit, wenn die Zeitspanne die Dauer der Fahrt von einem Einsatzort zum anderen beträgt oder nur geringfügig übersteigt.
24 
Die Tätigkeit im Hilfsdienst kann spontane Ortswechsel beinhalten, wodurch der Beschäftigten keine Kosten entstehen dürfen. Zusätzliche Arbeitszeit durch längere Fahrtzeiten, die dadurch entstehen, dass beispielsweise Kunden außerhalb von Freiburg wohnen oder sich die Einsatzorte ändern, bedürfen individueller Regelungen.
25 
(3) Die tägliche Arbeitszeit wird im Dienstplan geregelt. Er wird monatlich für den Folgemonat erstellt. Die Beschäftigte hat die Möglichkeit, Wünsche bzgl. des Dienstplans bis zum 08. des Vormonats zu äußern und erhält spätestens am 25. die verbindlichen Arbeitszeiten des Folgemonats. Die monatliche Arbeitszeit wird in Absprache zwischen der Beschäftigten, Kunden und Einsatzleitung festgelegt. Dadurch ergeben sich sehr flexible Arbeitszeitmodelle für die einzelnen Beschäftigten. Bei Veränderungen, die 48 Stunden vorher angekündigt werden, können ein alternativer Einsatz, Bereitschaftsdienst, andere zumutbare Tätigkeiten oder Abbau von Plusstunden vom Arbeitszeitkonto angewiesen werden.
26 
Veränderungen der Arbeitszeit müssen mindestens zwei Tage vorher und unter dem Aspekt der Freiwilligkeit vorgenommen werden. Veränderungen der Einsatzart können angewiesen werden, wenn ähnliche Dienstzeiten beibehalten werden.
27 
(4) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§4 Arbeitszeitgesetz)
28 
(5) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf bei angemessenem Ausgleich bis zu 10 Stunden verlängert werden. (§3 Arbeitszeitgesetz)
29 
(6) Die Beschäftigte muss nach Beendigung der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Bei der Tätigkeit in der Assistenz kann diese bei entsprechendem Ausgleich um eine Stunde verkürzt werden.
30 
(7) Die individuellen Bedarfe der Kunden erfordern von der Beschäftigten in der Assistenz im Einzelfall eine Mischung aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit. Dies begründet eine Ausweitung der Anwesenheitszeit, die sich aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit zusammensetzt, beim Kunden. Eine Ausweitung der Anwesenheitszeit beim Kunden bis zu 12 Stunden in einer Schicht ist an klage Faktoren gebunden, beruht auf Freiwilligkeit der Beschäftigten und wird in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geklärt.
31 
(8) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, dem 14. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen, um die durchschnittlich tägliche Arbeitszeit.
32 
Die Versorgung der Kunden erfordert i.d.R. auch eine Arbeit an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember, wobei entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird.
33 
§ 13 __________________________________________ Eingruppierung
34 
(1) Die Entgelte werden je Arbeitsstunde wie folgt berechnet:
35 
Geringfügig Beschäftigte
8,00 EUR
Studentische Aushilfskräfte
8,50 EUR
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
10,-- EUR
36 
(2) Wird der Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht und hat sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie eine persönliche Zulage.
37 
(3) Die Beschäftigte, die nach Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
38 
§ 15 ___________________________ Berechnung und Auszahlung der Vergütung
39 
(1) Der Arbeitgeber erhält von der Beschäftigten bis zum dritten Werktag des Folgemonats die Arbeitszeitdokumentation. Der Arbeitgeber garantiert in diesem Fall die Lohnüberweisung bis zum sechsten Werktag.
40 
(2) Auf Wunsch der Beschäftigten kann jeweils bis zum 25. des aktuellen Monats ein regelmäßiger Abschlag des zu erwartenden Entgeltes ausgezahlt werden.“
41 
Die RBV festes Deputat enthält ua. die folgenden Regelungen:
42 
㤠1 _______________________________________ Geltungsbereich
43 
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte des Hilfsdienstes des A. e.V., die im Rahmen einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat) für den Hilfsdienst sozialversicherungspflichtig tätig sind. Die Ermöglichung von Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gilt hier als Voraussetzung.
44 
§ 2 _____________________________ Ausnahmen vom Geltungsbereich
45 
Diese Rahmenbetriebsvereinbarung gilt nicht für:
46 
1. Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihr Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind.
47 
Für folgende Mitarbeitergruppen gibt es eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung:
48 
2. geringfügig Beschäftigte
49 
3. Beschäftigte mit einem zeitlich begrenztem Aushilfsvertrag
50 
4. und Beschäftigte mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen
51 
Für Mitarbeiter, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3.26 ESTG erhalten, Praktikantinnen und Schülerinnen, gilt eine gesonderte Dienstanweisung.
52 
§ 8 ___________________________________ Arbeitszeit
53 
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
54 
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen.
55 
(2) In der Regel beginnt und endet die Arbeitszeit am Einsatzort bzw. im Büro des Hilfsdienstes. Eine Fahrt von Einsatzort zu Einsatzort ist Arbeitszeit, wenn die Zeitspanne die Dauer der Fahrt von einem Einsatzort zum anderen Beträgt oder nur geringfügig übersteigt.
56 
Die Tätigkeit im Hilfsdienst kann spontane Ortswechsel beinhalten, wodurch der Beschäftigte keine Kosten entstehen dürfen. Zusätzliche Arbeitszeit durch längere Fahrtzeit, die dadurch entsteht, dass beispielsweise Kunden außerhalb von Freiburg wohnen oder sich die Einsatzorte ändern, bedürfen individueller Regelungen.
57 
(3) Die tägliche Arbeitszeit wird im Dienstplan geregelt. Er wird monatlich für den Folgemonat erstellt. Die Beschäftigte hat die Möglichkeit, Wünsche bzgl. des Dienstplans bis zum 08. des Vormonats zu äußern und erhält spätestens am 25. die verbindlichen Arbeitszeiten des Folgemonats. Die monatliche Arbeitszeit wird in Absprache zwischen der Beschäftigten, Kunden und Einsatzleitung festgelegt. Dadurch ergeben sich sehr flexible Arbeitszeitmodelle für die einzelnen Beschäftigten. Veränderungen, die 48 Stunden vorher angekündigt werden, können ein alternativer Einsatz, Bereitschaftsdienst, andere zumutbare Tätigkeiten oder Abbau von Plusstunden vom Arbeitszeitkonto angewiesen werden.
58 
Veränderungen der Arbeitszeit müssen mindestens zwei Tage vorher und unter dem Aspekt der Freiwilligkeit vorgenommen werden. Veränderungen der Einsatzart können angewiesen werden, wenn ähnliche Dienstzeiten beibehalten werden.
59 
(4) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§4 Arbeitszeitgesetz)
60 
(5) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf bei angemessenem Ausgleich bis zu 10 Stunden verlängert werden. (§3 Arbeitszeitgesetz)
61 
(6) Die Beschäftigte muss nach Beendigung der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Bei der Tätigkeit in der Assistenz kann diese bei entsprechendem Ausgleich um eine Stunde verkürzt werden.
62 
(7) Die individuellen Bedarfe der Kunden erfordern von der Beschäftigten in der Assistenz im Einzelfall eine Mischung aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit. Dies begründet eine Ausweitung der Anwesenheitszeit, die sich aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit zusammensetzt, beim Kunden. Eine Ausweitung der Anwesenheitszeit beim Kunden bis zu 12 Stunden in einer Schicht ist an klare Faktoren gebunden, beruht auf Freiwilligkeit der Beschäftigten und wird in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geklärt.
63 
(8) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, dem 24.12. und dem 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen, um die durchschnittlich tägliche Arbeitszeit. Dier Versorgung der Kunden erfordert i.d.R. auch eine Arbeit an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember, wobei entsprechender Freizeitausgleich gewahrt wird.
64 
§ 14 ____________________________________ Eingruppierung
65 
(1) In Anlehnung an die Entgeltgruppen des TVöD-VKA werden die Beschäftigten in der Assistenz der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Ansonsten werden branchenübliche und der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppen in Anlehnung an den TVöD vereinbart.
66 
Änderungen des TVöD-VKA bei den Entgeltgruppen werden automatisch Bestandteil der Rahmenbetriebsvereinbarung.
67 
(2) Wird der Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht und hat sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie eine persönliche Zulage in Anlehnung an § 14 TVöD.
68 
(3) Die Beschäftigte, die nach Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
69 
§ 15 ________________________________ Tabellenentgelt
70 
(1) Die Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Maßgeblich ist die im TVöD-VKA geltende Tabelle. Die Höhe bestimmt sich durch Entgeltgruppe und nach der für sie geltenden Stufe.
71 
(2) Hinsichtlich der Stufen kommen §§ 16 und 17 TVöD zur Anwendung. Darüber hinaus erfolgt bei Vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Hilfsdienst des A. e.V. oder einer seiner Trägerorganisationen die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
72 
§ 17 ___________________________ Berechnung und Auszahlung der Vergütung
73 
Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 26. jedes Monats für den laufenden Monat auf ein von der Beschäftigten im Inland eingerichtetes Girokonto zu zahlen.
74 
§ 18 __________________________________ Teilzeitbeschäftigte
75 
Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Leistungen nach dieser Rahmenbetriebsvereinbarung entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu bemessen.“
76 
Tatsächlich arbeitete der Kläger in den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2017 in unterschiedlichem Umfang. Die Arbeitszeiten (unter Einschluss von Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten) schwankten zwischen 86 Stunden und 144,75 Stunden, im Durchschnitt beliefen sie sich auf ca. 120,53 Stunden (vgl. dazu die Aufstellung des Klägers auf S. 3 der Replik, Bel. 55 der Akte, und die Anlagen K 10 bis K 12, Bel. 60 ff. der Akte).
77 
In einem vorangegangenen Verfahren (Arbeitsgericht Freiburg - 1 Ca 11/16) stritten die Parteien über ein Zwischenzeugnis. Bereits in diesem Verfahren wurde die Arbeitszeit und die Vergütung des Klägers thematisiert.
78 
Der Kläger ist der Auffassung, es sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden betrage. Die Arbeitszeit- und Vergütungsfrage sei bereits im vorangegangenen Verfahren erörtert worden, ohne dass es dort zu einer Einigung gekommen sei. Der Kläger habe ua. begehrt, dass seine regelmäßige Arbeitszeit auf 100 Monatsstunden angehoben werde. Insoweit habe die Gegenseite nach seiner Auffassung eingelenkt und biete eine Beschäftigung mit 100 Stunden im Monat an, möglicherweise sei dies schon umgesetzt worden. Die Frage sei, ob sich der Beklagte auf Dauer daran rechtsverbindlich halten wolle. Vorsorglich werde gemäß § 9 TzBfG beantragt, die monatliche Arbeitszeit auf 100 Stunden anzuheben. Der Antrag erfolge nur vorsorglich, da der Kläger annehme, dass der Beklagte zwischenzeitlich auch davon ausgehe, dass für das Begehren des Klägers, die Arbeitszeit auf 100 Stunden anzuheben, ein berechtigtes Interesse bestehe und diesbezüglich Arbeitskapazitäten frei seien. Es bestehe aber derzeit noch eine Rechtsunsicherheit, da eine verbindliche Erklärung des Beklagten nicht erfolgt sei. Das weitere Grundproblem sei, dass der Kläger nicht so wie die Beschäftigten mit festem Deputat behandelt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebe, die unterschiedlich behandelt würden. Einen sachlichen Grund hierfür gebe es nicht. Zwar hätte die Personen mit wechselndem Arbeitsvolumen im Gegensatz zu den Beschäftigten mit festem Deputat keine festen Wochenarbeitszeiten, es gebe aber keinen sachlichen Grund, der eine Differenzierung in der Entlohnung zulasse. Ob es sich dabei um Arbeit auf Abruf handle oder nicht, interessiere dabei nicht. Es sei davon - so der Kläger zunächst in der Klageschrift - auszugehen, dass nur die Teilzeitbeschäftigten nicht dem festen Deputat unterlägen, sondern als Arbeitnehmer mit wechselndem Deputat behandelt würden. Die Ungleichbehandlung gemäß der beiden Rahmenbetriebsvereinbarungen beruhe wohl allein auf der Teilzeitbeschäftigung, was kein Unterscheidungskriterium sei. Es möge - so der Kläger später in der Replik - sein, dass es in beiden vom Arbeitgeber willkürlich gebildeten Gruppen Teilzeitbeschäftigte gebe. Jedenfalls könne nicht bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit unterschiedlich bezahlt werden. Richtig sei, dass der Kläger bis zum 8. des Monats für den Folgemonat seine Zeitwünsche benennen könne, er leiste aber die gleiche Arbeit wie die Beschäftigten mit festem Deputat. Richtig sei auch, dass er flexibel eingesetzt worden sei und er in der Arbeitszeitplanung ein Mitspracherecht gehabt habe. Auf der anderen Seite sehe auch die Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat flexible Arbeitszeiten und ein Arbeitszeitkonto vor. Es sei schon Ansichtssache, zu welcher Gruppe von Beschäftigten man gehöre. Auch sei zu erwähnen, dass der Kläger, wie alle anderen Mitarbeiter, fest im Rahmen der Stundenplanung eingeplant worden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich zu vergüten, nur weil die einen flexibler als die anderen eingesetzt werden könnten. Die Arbeitsleistung unterscheide sich nicht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger dem festen Deputat und daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RBV festes Deputat der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages TVöD-VKA unterliege. Er leiste Tätigkeiten „in der Assistenz“ im Sinne dieser Regelung, indem er die behinderten Kunden dergestalt betreue, dass er den Haushalt mache, die Wohnung reinige, für Transfer sorge, aber vor allem auch für sozialen Kontakt - auch im Rahmen sozialpsychologischer Betreuung entsprechend seiner Ausbildung - und Unterhaltung sorge. Daher schulde der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 die entsprechenden Differenzen zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 des Tarifvertrages TVöD-VKA. Für Oktober 2016 belaufe sich die Differenz auf 498,51 EUR brutto (berechnet allerdings unter Zugrundelegung der Stufe 6), für November 2016 auf 249,90 EUR brutto, für Dezember 2016 auf 334,90 EUR brutto und für Januar 2017 auf 245,30 EUR brutto (jeweils berechnet unter Zugrundlegung der Stufe 3). Zu den Einzelheiten der Berechnung der Differenzvergütung durch den Kläger wird auf die Schriftsätze vom 21. November 2016 (bezüglich des Monats Oktober 2016) und vom 10. März 2017 (bezüglich der Monate November 2016, Dezember 2016 und Januar 2017) Bezug genommen. Aus den genannten Beträgen seien Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe jeweils seit dem 1. des Folgemonats geschuldet. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017. Die Vergütung für November 2016 habe der Beklagte erst am 6. Dezember 2016, diejenige für Dezember 2016 erst am 9. Januar 2017 und diejenige für Januar 2017 erst am 3. Februar 2017 erhalten.
79 
Der Kläger beantragt zuletzt,
80 
festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit des Klägers 100 Stunden beträgt;
81 
festzustellen, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung vom 13.12.2012 entsprechend der Ergänzungsvereinbarung vom 13.10.2015 für die Beschäftigten mit festem Deputat auch für den Kläger gilt;
82 
festzustellen, dass der Kläger nach der Vergütungsgruppe E 2 des Tarifvertrages TVöD-VKA zu vergüten ist;
83 
den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 Restvergütung in Höhe von 498,51 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1.11.2016 zu zahlen;
84 
den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2016 Restvergütung in Höhe von 249,90 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 aus dem Bruttobetrag zu zahlen;
85 
den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2016 Restvergütung in Höhe von 334,90 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2017 aus dem Bruttobetrag zu zahlen;
86 
den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2017 Restvergütung in Höhe von 245,30 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2017 aus dem Bruttobetrag zu zahlen;
87 
den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger 120,00 EUR netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
88 
Der Beklagte beantragt,
89 
die Klage abzuweisen.
90 
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei insgesamt abzuweisen. Zu keinem Zeitpunkt sei zwischen den Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden vereinbart worden. Aufgrund dessen sei der Kläger nach wie vor als Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen anzusehen mit der Folge, dass er zutreffend vergütet worden sei. Zwar sei dem Kläger - im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verfahren - angeboten worden, einen veränderten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch mit 100 Stunden mit festem Deputat, vorausgesetzt aber, der Kläger erfülle die entsprechenden Kriterien und unterwerfe sich den entsprechenden Regelungen. Hierzu sei der Kläger nicht bereit gewesen und habe andauernd den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag betreffende Änderungswünsche geäußert. Eine Einigung habe daher nicht erzielt werden können. Der Kläger habe ganz offensichtlich bis heute den Unterschied zwischen Beschäftigten mit festem Deputat und Beschäftigten mit wechselndem Arbeitsvolumen nicht verstanden, obwohl ihm dies mehrfach erläutert worden und auch Gegenstand der Rahmenbetriebsvereinbarungen sei. Einen Arbeitsvertrag mit festem Deputat bekämen Mitarbeiter, wenn Klarheit über deren Arbeitsmöglichkeiten bestehe. Wie in § 1 RBV festes Deputat ausgeführt sei, bedürfe es bei einem festen Deputat einer langfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Auch gelte als Voraussetzung die Ermöglichung von Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Demgegenüber sei in § 1 RBV wechselndes Arbeitsvolumen geregelt, dass diese auf Beschäftigte Anwendung finde, die nur im Rahmen einer Geringfügigkeit oder eines zeitlich begrenzten Aushilfsvertrages oder mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen tätig seien. Diese Rahmenbetriebsvereinbarung finde auf Studenten und Mitarbeiter, die begrenzte zeitliche Möglichkeiten hätten, Anwendung. Wie § 1 regle, würde individuell mit dem Arbeitgeber geregelt, welche Arbeitsmöglichkeiten bestünden, und würden diese individuell monatlich festgelegt. Bei einem festen Deputat verhalte es sich so, dass die Arbeitszeit festgelegt sei und der Arbeitgeber die Einsätze festlege, dabei wenn möglich Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtige, dies aber nicht müsse. Da der Kläger studiere sei er immer mit wechselndem Arbeitsvolumen eingesetzt worden, da er viele nicht disponible Zeiten gehabt habe. Eine Festanstellung mit festem Deputat sei ihm nicht möglich gewesen. Der Kläger habe seine Arbeitsmöglichkeiten jeweils der Geschäftsleitung gemeldet und man habe dann geschaut, welche Betreuungstätigkeit er ausfüllen könne. Da der Kläger erklärt habe, dass er studiere und das Studium im Vordergrund stehe, sei er nicht fest einsetzbar gewesen. Mit Teil- oder Vollzeittätigkeit hätten die unterschiedlichen Rahmenbetriebsvereinbarungen nichts zu tun. Es komme darauf an, welche Einsatzmöglichkeiten individuell gegeben seien. Es gebe in beiden Bereichen Teilzeittätigkeiten. Somit greife § 4 TzBfG nicht ein, eine Benachteiligung von Teilzeitkräften sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich um ausgehandelte Rahmenbetriebsvereinbarungen handle. Auch der Betriebsrat habe die Notwendigkeit einer Unterscheidung erkannt. Da die Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen nicht in gleichem Maße einsetzbar seien und einen höheren Betreuungsaufwand verursachten, rechtfertige dies die unterschiedliche Vergütung. Soweit der Kläger bemängle, dass er nicht so wie ein Mitarbeiter mit festem Deputat behandelt werde, liege dies einfach daran, dass er kein festes Deputat habe. Vor diesem Hintergrund könne die Klage keinen Erfolg haben.
91 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
92 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt sowohl für die gestellten Feststellungsanträge als auch für die auf Zahlung gerichteten Leistungsanträge. Der Kläger kann weder die Feststellung verlangen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, noch die Feststellung, dass die RBV festes Deputat auch für ihn gilt, noch die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu bezahlen ist. Auch mit den bezifferten Zahlungsanträgen, mit denen der Kläger Differenzvergütung für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 zwischen der bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA nebst Verzugszinsen und eine Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017 verlangt, vermag der Kläger mangels Begründetheit nicht durchzudringen. Die Klage unterlag demgemäß vollumfänglich der Abweisung.
93 
1. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, ist unbegründet. Eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden ist zu keinem Zeitpunkt Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden.
94 
a) Aus den vorliegenden schriftlichen Arbeitsverträgen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit, geschweige denn eine solche von 100 Stunden, vereinbart haben, insbesondere nicht aus den zuletzt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 24. Mai 2013 und den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 iVm. der RBV wechselndes Arbeitsvolumen. So ist in § 3 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2013 vereinbart, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gegenseitigem Einvernehmen ein monatlich wechselndes Arbeitszeitvolumen vereinbaren. Diese Vereinbarung wurde in den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 nicht abgeändert. Die darin jeweils in Bezug genommen RBV wechselndes Arbeitsvolumen sieht ebenfalls gerade keine feste monatliche Arbeitszeit vor. So heißt es in § 1 Satz 2 RBV wechselndes Arbeitsvolumen, dass der Beschäftigte die Arbeitsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber individuell und monatlich regelt, und in § 8 Abs. 3 RBV wechselndes Arbeitsvolumen, dass die monatliche Arbeitszeit in Absprache zwischen dem Beschäftigten, dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird.
95 
b) Bei einer derartigen Arbeitszeitvereinbarung handelt es sich nicht um Arbeit auf Abruf iSd. § 12 TzBfG. Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf iSd. § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 7. April 2011 - 5 Sa 637/10 - Rn. 35). Daran fehlt es hier offenkundig. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien erfolgen die Einsätze des Klägers nur in Absprache mit ihm und nicht aufgrund einseitiger Anordnung - kraft Direktionsrechts - des Beklagten unter Umständen gegen den Willen des Klägers. Da das monatliche Arbeitsvolumen einer Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen bedarf, steht es dem Kläger Monat für Monat frei, ob und in welchem zeitlichen Umfang er Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. Damit ist ein „Abruf“ der Arbeitszeit nicht Teil des nach billigem Ermessen auszuübenden Weisungsrechts des Beklagten, sondern bedarf stets neu des Einvernehmens mit dem Kläger. Letztlich handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zum Arbeitszeitvolumen um Rahmenvereinbarungen, die der Ausgestaltung durch eine monatliche Einzelvereinbarung zum Umfang der Arbeitszeit bedürfen, nicht aber um Arbeit auf Abruf iSd. § 12 TzBfG.
96 
c) Die unter Ziff. I. 1. a) genannten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit nicht dergestalt geändert, dass die Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit, geschweige denn eine solche von 100 Stunden, vereinbart haben. Weder kam es zu einer entsprechenden schriftlichen, noch zu einer mündlichen, noch zu einer konkludenten Vertragsänderung.
97 
aa) Eine schriftliche Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt wurde, haben die Parteien nicht geschlossen. Zwar hat der Beklagte - im Zuge des vorangegangen Verfahren über das Zwischenzeugnis (Arbeitsgericht Freiburg - 1 Ca 11/16) - dem Kläger einen derartigen Vertrag angeboten. Der Kläger hat diesen - da er offenbar nicht mit allen Vertragsbedingungen einverstanden war - aber nicht unterzeichnet.
98 
bb) Eine mündliche Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt wurde, haben die Parteien ebenfalls nicht geschlossen. Der Kläger hat insoweit schon nicht konkret dargetan, dass es diesbezüglich ein - von dem von ihm abgelehnten schriftlichen Angebot unabhängiges - mündliches Angebot des Beklagten gegeben hätte, welches er angenommen hat.
99 
cc) Schließlich scheidet auch die Annahme einer konkludenten Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt worden wäre, aus. Eine solche könnte überhaupt nur dann erwogen werden, wenn der Kläger über einen langen Zeitraum tatsächlich monatlich fest mit 100 Stunden beschäftigt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Wie seine eigene Arbeitszeitaufstellung in der Replik zeigt, schwankten seine Arbeitszeiten von Monat zu Monat erheblich (unter Einschluss von Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten zwischen 86 Stunden und 144,75 Stunden im Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2017).
100 
d) Wie der Kläger vor diesem Hintergrund zu der Auffassung gelangt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist - offensichtlich - unbegründet.
101 
e) Soweit der Kläger in der Begründung der Klageschrift vorsorglich beantragt hat, seine Arbeitszeit nach § 9 TzBfG zu verlängern, hat der Kläger diesbezüglich keinen Klagantrag gestellt. Ein solcher wäre im Rahmen einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (auf Zustimmung des Beklagten zu einer entsprechenden Vertragsänderung) zu richten. Das diesbezügliche Begehren des Klägers ist als Antrag gegenüber dem Beklagten zu verstehen, nicht aber als Klagantrag, der seitens des Gerichts zu bescheiden wäre.
102 
2. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die RBV festes Deputat auch für den Kläger gilt, mithin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist ebenfalls unbegründet. Die RBV festes Deputat findet - unter Zugrundelegung ihres explizit festgelegten Geltungsbereiches - keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.
103 
a) In § 1 RBV festes Deputat ist zu deren Geltungsbereich geregelt, dass die Betriebsvereinbarung für Beschäftigte des Beklagten gilt, die im Rahmen einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat) für den Beklagten sozialversicherungspflichtig tätig sind. Gemäß § 2 RBV festes Deputat gilt die Betriebsvereinbarung ua. nicht für Beschäftigte mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen. Für diese gilt eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung, nämlich die RBV wechselndes Arbeitsvolumen.
104 
b) Gemessen daran gilt die RBV festes Deputat für das Arbeitsverhältnis des Klägers gerade nicht. Wie unter Ziff. I. 1. dargetan wurde, haben die Parteien keine längerfristige regelmäßige monatliche Arbeitszeit, kein festes Deputat vereinbart, insbesondere nicht die vom Kläger reklamierten 100 Stunden pro Monat. Der Kläger ist vielmehr - sowohl vertraglich als auch tatsächlich - mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen tätig. Der Geltungsbereich der RBV festes Deputat ist nicht eröffnet.
105 
c) Weshalb diese insgesamt, mit all ihren Regelungen, trotz des ausdrücklich nicht eröffneten Geltungsbereichs auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger beschränkt seine Argumentation insoweit auf deren Vergütungsregelung, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RBV festes Deputat für die Beschäftigten in der Assistenz eine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA vorsieht. Ob der Kläger einen Anspruch auf diese Tarifvergütung hat, ist aber Gegenstand eines gesonderten Antrages und im Folgenden zu erörtern. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die RBV festes Deputat - in ihrer Gesamtheit - auch für den Kläger gilt, ist auch - offensichtlich - unbegründet.
106 
3. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu vergüten ist, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeit nach dieser tariflichen Entgeltgruppe. Ein solcher ergibt sich weder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien iVm. mit den Rahmenbetriebsvereinbarungen, noch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, noch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
107 
a) Der Kläger vermag einen Anspruch, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzuleiten, insbesondere nicht aus den zuletzt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 24. Mai 2013 und den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 iVm. der RBV wechselndes Arbeitsvolumen. So ist in § 4 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2013 eine Vergütung von 10,00 EUR brutto pro Arbeitsstunde vereinbart. In den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 ist auf die RBV wechselndes Arbeitsvolumen Bezug genommen, die ihrerseits in § 13 Abs. 1 für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein Stundenentgelt von 10,00 EUR brutto vorsieht. Zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte sich die Vergütung des Klägers auf 11,00 EUR brutto pro Stunde. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA wurde indes nie vereinbart. Eine solche sieht lediglich die RBV festes Deputat in ihrem § 14 Abs. 1 Satz 1 vor, deren Geltungsbereich aber - wie bereits dargetan - gerade nicht eröffnet ist.
108 
b) Ein Anspruch des Klägers, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, folgt auch nicht aus dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht eröffnet. Der Kläger wird nämlich nicht „wegen der Teilzeitarbeit“ bezüglich der Vergütung ungleich behandelt.
109 
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (sog. pro-rata-temporis-Grundsatz).
110 
bb) Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 23 f.).
111 
cc) Da § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält, bedarf es - auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG - zunächst einmal der Prüfung, ob überhaupt Ungleichbehandlung „wegen der Teilzeitarbeit“ vorliegt. Fehlt es daran, ist § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht einschlägig.
112 
dd) So liegt der Fall hier. Der Kläger, der fraglos Teilzeitbeschäftigter iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist, wird - im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nicht „wegen der Teilzeitarbeit“ ungleich behandelt. Unterschieden wird - bezüglich der Vergütung - vielmehr zwischen Beschäftigten mit einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat), seien es Vollzeit-, seien es Teilzeitbeschäftigte, und Beschäftigten mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen (einem wechselnden Arbeitsvolumen). Unterscheidungskriterium ist die fehlende Flexibilität des monatlichen Arbeitsvolumens auf der einen Seite und die gegebene monatliche Flexibilität des Arbeitsvolumens auf der anderen Seite. In beiden Beschäftigtengruppen gibt es, was der Kläger zuletzt nicht mehr bestritten hat, Teilzeitbeschäftigte. Dem entspricht es, dass auch die RBV festes Deputat Regelungen für Teilzeitbeschäftigte vorsieht, so in dem an den § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angelehnten § 18 RBV festes Deputat, nach dem bei Teilzeitbeschäftigten die Leistungen nach der RBV festes Deputat entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu bemessen sind. Die Teilzeitarbeit des Klägers ist demzufolge nicht ursächlich für den Umstand, dass er ungleich behandelt wird. Zwar werden bestimmte Formen der Teilzeit - im Vergleich zur Vollzeit und anderen Formen der Teilzeit -betreffend die Vergütung unterschiedlich behandelt, nicht aber „wegen der Teilzeit“ sondern wegen unterschiedlich flexibler Arbeitszeitmodelle. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist daher nicht eröffnet.
113 
ee) Sähe man dies anders, läge jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung vor, der diese iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG rechtfertigte. Insoweit kann auf die noch folgenden Ausführungen zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Bezug genommen werden. Die dortigen Erwägungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes begründeten auch einen solchen im Rahmen des § 4 Abs. 1 TzBfG.
114 
c) Ein Anspruch des Klägers, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach Auffassung des Gerichts liegt vorliegend keine sachfremde Gruppenbildung vor, die Ungleichbehandlung bei der Vergütung ist vielmehr durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
115 
aa)Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 47). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - Rn. 30; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 42).
116 
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt keine sachfremde Gruppenbildung vor. Wie bereits unter Ziff. I. 1 b) erläutert wurde, erfolgen die Einsätze des Klägers gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien iVm. den Bestimmungen der RBV wechselndes Arbeitsvolumen nur in Absprache mit ihm und nicht aufgrund einseitiger Anordnung - kraft Direktionsrechts - des Beklagten unter Umständen gegen den Willen des Klägers. Da das monatliche Arbeitsvolumen einer Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien bedarf, steht es dem Kläger Monat für Monat frei, ob und in welchem zeitlichen Umfang er Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. So kann er sich bspw. an den zeitlichen Belangen seines Studiums orientieren, wenn er die Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. Das Direktionsrecht des Beklagten ist daher bei der vorliegend vereinbarten Arbeitszeitregelung in erheblichem Umfang eingeschränkt. Gänzlich anders ist dies bei den Arbeitnehmern mit festem Deputat. Deren regelmäßige monatliche Arbeitszeit steht vertraglich fest. Deren Verteilung kann der Beklagte kraft seines Direktionsrechts unter Ausübung billigen Ermessens, ggfs. auch gegen deren Willen, vornehmen. Dass auch bei Mitarbeitern mit festem Deputat gewisse Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen, wie etwa ein Arbeitszeitkonto, ändert daran nichts. Daher trifft es ohne Weiteres zu, wenn der Beklagte ausführt, dass Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen - wie der Kläger - nicht in gleichem Maße einsetzbar seien wie Mitarbeiter mit festem Deputat. Dieser erhebliche Unterschied zu Arbeitnehmern mit festem Deputat, der auf der einen Seite dem Kläger ein erhebliches Maß an Flexibilität einräumt, während er auf der anderen Seite die Flexibilität des Beklagten, dessen Direktionsrecht, in erheblichem Maße beschränkt, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Ungleichbehandlung bei der Vergütung des Klägers im Vergleich zu derjenigen von Arbeitnehmern mit festem Deputat. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht auch darauf hinweist, dass Arbeitnehmer mit wechselndem Arbeitsvolumen einen höheren Betreuungsaufwand verursachten. Mit diesen müssen nämlich monatlich neue Vereinbarungen betreffend den Arbeitszeitumfang getroffen werden. Für die unterschiedliche Behandlung gibt es demzufolge billigenswerte Gründe. Bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise kann - wovon offenbar auch der Betriebsrat ausweislich der mit diesem abgeschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarungen ausgeht - nicht davon die Rede sein, dass die differenzierende Regelung als willkürlich anzusehen ist. Es ist - aufgrund des vereinbarten Arbeitszeitmodells, das dem Kläger ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht, während es diejenige des Beklagten erheblich einschränkt - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger 11,00 EUR brutto pro Stunde verdient, während seine Kollegen mit festem Deputat nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA vergütet werden, bei dessen Anwendbarkeit der Kläger bis zum 31. Januar 2017 wohl 12,80 EUR brutto pro Stunde und ab dem 1. Februar 2017 13,10 EUR brutto/Stunde (Entgeltgruppe 2, Stufe 3) verdient hätte. Nach Auffassung der Kammer besteht ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung.
117 
4. Die zulässigen bezifferten Zahlungsanträge, mit denen der Kläger für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 Differenzvergütung zwischen der bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA nebst Verzugszinsen verlangt, sind ebenfalls unbegründet. Wie unter Ziff. I. 3. dargelegt wurde und worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann, steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu. Die beanspruchte Differenzvergütung kann ergo nicht verlangt werden, ebenso wenig Verzugszinsen aus derselben.
118 
5. Schließlich ist auch der zulässige bezifferte Zahlungsantrag, mit dem der Kläger für die Monate November 2016 bis Januar 2017 jeweils eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, insgesamt also in Höhe von 120,00 EUR, nebst Verzugszinsen verlangt, unbegründet. Zwar ist die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar (vgl. LAG Baden-Württemberg 13. Oktober 2016 -3 Sa 34/16 - Leitsatz 2; LAG Köln 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 - Leitsatz 1), indes befand sich der Beklagte mit der Vergütungszahlung für die Monate November 2016 bis Januar 2017 nicht in Verzug. Was die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche anbelangt, scheidet ein Verzug schon deshalb aus, weil diese dem Kläger nicht zustehen. Was die ihm zustehende Vergütung anbelangt, hat der Beklagte diese rechtzeitig bezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Vergütung nicht jeweils zum Monatsletzten eines Monats fällig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Während die Vergütung nach § 4 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig wird, wird sie nach § 15 Abs. 1 RBV wechselndes Arbeitsvolumen zum 6. Werktag des Folgemonats fällig. Welche Regelung vorliegend Anwendung findet, kann dahinstehen. Der Beklagte hat mit der Zahlung der Vergütung für November 2016 am 6. Dezember 2016, für Dezember 2016 am 9. Januar 2017 und für Januar 2017 am 3. Februar 2017 sowohl bis zum 10. des Folgemonats als auch bis zum 6. Werktag des Folgemonats und damit innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeitraumes bezahlt. Auch bezüglich der dem Kläger zustehenden Vergütung trat somit nie Verzug ein.
II.
119 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
120 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Die Feststellungsanträge bezüglich der Arbeitszeit von 100 Stunden und bezüglich der Anwendbarkeit der RBV festes Deputat waren mit jeweils einer Bruttomonatsvergütung, wie sie der Kläger berechnet wissen will, zu bewerten (100 Stunden x 13,61 EUR pro Stunde = jeweils 1.361,00 EUR). Der Feststellungsantrag der Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA und die Zahlungsanträge waren gemäß § 9 Satz 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen (Differenz zwischen 11,00 EUR und 13,61 EUR = 2,61 EUR x 42 Monate = 10.962,00 EUR), so dass sich der Gesamtstreitwert auf 13.684,00 EUR beläuft.
IV.
121 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 ArbGG, die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG für den Kläger bereits kraft Gesetzes zulässig ist, bestand keine Veranlassung.

Gründe

 
I.
92 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt sowohl für die gestellten Feststellungsanträge als auch für die auf Zahlung gerichteten Leistungsanträge. Der Kläger kann weder die Feststellung verlangen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, noch die Feststellung, dass die RBV festes Deputat auch für ihn gilt, noch die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu bezahlen ist. Auch mit den bezifferten Zahlungsanträgen, mit denen der Kläger Differenzvergütung für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 zwischen der bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA nebst Verzugszinsen und eine Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017 verlangt, vermag der Kläger mangels Begründetheit nicht durchzudringen. Die Klage unterlag demgemäß vollumfänglich der Abweisung.
93 
1. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, ist unbegründet. Eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden ist zu keinem Zeitpunkt Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden.
94 
a) Aus den vorliegenden schriftlichen Arbeitsverträgen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit, geschweige denn eine solche von 100 Stunden, vereinbart haben, insbesondere nicht aus den zuletzt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 24. Mai 2013 und den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 iVm. der RBV wechselndes Arbeitsvolumen. So ist in § 3 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2013 vereinbart, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gegenseitigem Einvernehmen ein monatlich wechselndes Arbeitszeitvolumen vereinbaren. Diese Vereinbarung wurde in den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 nicht abgeändert. Die darin jeweils in Bezug genommen RBV wechselndes Arbeitsvolumen sieht ebenfalls gerade keine feste monatliche Arbeitszeit vor. So heißt es in § 1 Satz 2 RBV wechselndes Arbeitsvolumen, dass der Beschäftigte die Arbeitsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber individuell und monatlich regelt, und in § 8 Abs. 3 RBV wechselndes Arbeitsvolumen, dass die monatliche Arbeitszeit in Absprache zwischen dem Beschäftigten, dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird.
95 
b) Bei einer derartigen Arbeitszeitvereinbarung handelt es sich nicht um Arbeit auf Abruf iSd. § 12 TzBfG. Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf iSd. § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 7. April 2011 - 5 Sa 637/10 - Rn. 35). Daran fehlt es hier offenkundig. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien erfolgen die Einsätze des Klägers nur in Absprache mit ihm und nicht aufgrund einseitiger Anordnung - kraft Direktionsrechts - des Beklagten unter Umständen gegen den Willen des Klägers. Da das monatliche Arbeitsvolumen einer Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen bedarf, steht es dem Kläger Monat für Monat frei, ob und in welchem zeitlichen Umfang er Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. Damit ist ein „Abruf“ der Arbeitszeit nicht Teil des nach billigem Ermessen auszuübenden Weisungsrechts des Beklagten, sondern bedarf stets neu des Einvernehmens mit dem Kläger. Letztlich handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zum Arbeitszeitvolumen um Rahmenvereinbarungen, die der Ausgestaltung durch eine monatliche Einzelvereinbarung zum Umfang der Arbeitszeit bedürfen, nicht aber um Arbeit auf Abruf iSd. § 12 TzBfG.
96 
c) Die unter Ziff. I. 1. a) genannten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit nicht dergestalt geändert, dass die Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit, geschweige denn eine solche von 100 Stunden, vereinbart haben. Weder kam es zu einer entsprechenden schriftlichen, noch zu einer mündlichen, noch zu einer konkludenten Vertragsänderung.
97 
aa) Eine schriftliche Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt wurde, haben die Parteien nicht geschlossen. Zwar hat der Beklagte - im Zuge des vorangegangen Verfahren über das Zwischenzeugnis (Arbeitsgericht Freiburg - 1 Ca 11/16) - dem Kläger einen derartigen Vertrag angeboten. Der Kläger hat diesen - da er offenbar nicht mit allen Vertragsbedingungen einverstanden war - aber nicht unterzeichnet.
98 
bb) Eine mündliche Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt wurde, haben die Parteien ebenfalls nicht geschlossen. Der Kläger hat insoweit schon nicht konkret dargetan, dass es diesbezüglich ein - von dem von ihm abgelehnten schriftlichen Angebot unabhängiges - mündliches Angebot des Beklagten gegeben hätte, welches er angenommen hat.
99 
cc) Schließlich scheidet auch die Annahme einer konkludenten Änderungsvereinbarung, mit der eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden festgelegt worden wäre, aus. Eine solche könnte überhaupt nur dann erwogen werden, wenn der Kläger über einen langen Zeitraum tatsächlich monatlich fest mit 100 Stunden beschäftigt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Wie seine eigene Arbeitszeitaufstellung in der Replik zeigt, schwankten seine Arbeitszeiten von Monat zu Monat erheblich (unter Einschluss von Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten zwischen 86 Stunden und 144,75 Stunden im Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2017).
100 
d) Wie der Kläger vor diesem Hintergrund zu der Auffassung gelangt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist - offensichtlich - unbegründet.
101 
e) Soweit der Kläger in der Begründung der Klageschrift vorsorglich beantragt hat, seine Arbeitszeit nach § 9 TzBfG zu verlängern, hat der Kläger diesbezüglich keinen Klagantrag gestellt. Ein solcher wäre im Rahmen einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (auf Zustimmung des Beklagten zu einer entsprechenden Vertragsänderung) zu richten. Das diesbezügliche Begehren des Klägers ist als Antrag gegenüber dem Beklagten zu verstehen, nicht aber als Klagantrag, der seitens des Gerichts zu bescheiden wäre.
102 
2. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die RBV festes Deputat auch für den Kläger gilt, mithin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist ebenfalls unbegründet. Die RBV festes Deputat findet - unter Zugrundelegung ihres explizit festgelegten Geltungsbereiches - keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.
103 
a) In § 1 RBV festes Deputat ist zu deren Geltungsbereich geregelt, dass die Betriebsvereinbarung für Beschäftigte des Beklagten gilt, die im Rahmen einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat) für den Beklagten sozialversicherungspflichtig tätig sind. Gemäß § 2 RBV festes Deputat gilt die Betriebsvereinbarung ua. nicht für Beschäftigte mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen. Für diese gilt eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung, nämlich die RBV wechselndes Arbeitsvolumen.
104 
b) Gemessen daran gilt die RBV festes Deputat für das Arbeitsverhältnis des Klägers gerade nicht. Wie unter Ziff. I. 1. dargetan wurde, haben die Parteien keine längerfristige regelmäßige monatliche Arbeitszeit, kein festes Deputat vereinbart, insbesondere nicht die vom Kläger reklamierten 100 Stunden pro Monat. Der Kläger ist vielmehr - sowohl vertraglich als auch tatsächlich - mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen tätig. Der Geltungsbereich der RBV festes Deputat ist nicht eröffnet.
105 
c) Weshalb diese insgesamt, mit all ihren Regelungen, trotz des ausdrücklich nicht eröffneten Geltungsbereichs auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger beschränkt seine Argumentation insoweit auf deren Vergütungsregelung, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RBV festes Deputat für die Beschäftigten in der Assistenz eine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA vorsieht. Ob der Kläger einen Anspruch auf diese Tarifvergütung hat, ist aber Gegenstand eines gesonderten Antrages und im Folgenden zu erörtern. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die RBV festes Deputat - in ihrer Gesamtheit - auch für den Kläger gilt, ist auch - offensichtlich - unbegründet.
106 
3. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu vergüten ist, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeit nach dieser tariflichen Entgeltgruppe. Ein solcher ergibt sich weder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien iVm. mit den Rahmenbetriebsvereinbarungen, noch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, noch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
107 
a) Der Kläger vermag einen Anspruch, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzuleiten, insbesondere nicht aus den zuletzt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 24. Mai 2013 und den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 iVm. der RBV wechselndes Arbeitsvolumen. So ist in § 4 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2013 eine Vergütung von 10,00 EUR brutto pro Arbeitsstunde vereinbart. In den beiden Verlängerungsabreden vom 25. September 2013 und vom 17. März 2014 ist auf die RBV wechselndes Arbeitsvolumen Bezug genommen, die ihrerseits in § 13 Abs. 1 für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein Stundenentgelt von 10,00 EUR brutto vorsieht. Zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte sich die Vergütung des Klägers auf 11,00 EUR brutto pro Stunde. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA wurde indes nie vereinbart. Eine solche sieht lediglich die RBV festes Deputat in ihrem § 14 Abs. 1 Satz 1 vor, deren Geltungsbereich aber - wie bereits dargetan - gerade nicht eröffnet ist.
108 
b) Ein Anspruch des Klägers, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, folgt auch nicht aus dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht eröffnet. Der Kläger wird nämlich nicht „wegen der Teilzeitarbeit“ bezüglich der Vergütung ungleich behandelt.
109 
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (sog. pro-rata-temporis-Grundsatz).
110 
bb) Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 23 f.).
111 
cc) Da § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält, bedarf es - auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG - zunächst einmal der Prüfung, ob überhaupt Ungleichbehandlung „wegen der Teilzeitarbeit“ vorliegt. Fehlt es daran, ist § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht einschlägig.
112 
dd) So liegt der Fall hier. Der Kläger, der fraglos Teilzeitbeschäftigter iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist, wird - im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nicht „wegen der Teilzeitarbeit“ ungleich behandelt. Unterschieden wird - bezüglich der Vergütung - vielmehr zwischen Beschäftigten mit einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat), seien es Vollzeit-, seien es Teilzeitbeschäftigte, und Beschäftigten mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen (einem wechselnden Arbeitsvolumen). Unterscheidungskriterium ist die fehlende Flexibilität des monatlichen Arbeitsvolumens auf der einen Seite und die gegebene monatliche Flexibilität des Arbeitsvolumens auf der anderen Seite. In beiden Beschäftigtengruppen gibt es, was der Kläger zuletzt nicht mehr bestritten hat, Teilzeitbeschäftigte. Dem entspricht es, dass auch die RBV festes Deputat Regelungen für Teilzeitbeschäftigte vorsieht, so in dem an den § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angelehnten § 18 RBV festes Deputat, nach dem bei Teilzeitbeschäftigten die Leistungen nach der RBV festes Deputat entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu bemessen sind. Die Teilzeitarbeit des Klägers ist demzufolge nicht ursächlich für den Umstand, dass er ungleich behandelt wird. Zwar werden bestimmte Formen der Teilzeit - im Vergleich zur Vollzeit und anderen Formen der Teilzeit -betreffend die Vergütung unterschiedlich behandelt, nicht aber „wegen der Teilzeit“ sondern wegen unterschiedlich flexibler Arbeitszeitmodelle. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist daher nicht eröffnet.
113 
ee) Sähe man dies anders, läge jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung vor, der diese iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG rechtfertigte. Insoweit kann auf die noch folgenden Ausführungen zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Bezug genommen werden. Die dortigen Erwägungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes begründeten auch einen solchen im Rahmen des § 4 Abs. 1 TzBfG.
114 
c) Ein Anspruch des Klägers, nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA bezahlt zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach Auffassung des Gerichts liegt vorliegend keine sachfremde Gruppenbildung vor, die Ungleichbehandlung bei der Vergütung ist vielmehr durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
115 
aa)Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 47). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - Rn. 30; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 42).
116 
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt keine sachfremde Gruppenbildung vor. Wie bereits unter Ziff. I. 1 b) erläutert wurde, erfolgen die Einsätze des Klägers gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien iVm. den Bestimmungen der RBV wechselndes Arbeitsvolumen nur in Absprache mit ihm und nicht aufgrund einseitiger Anordnung - kraft Direktionsrechts - des Beklagten unter Umständen gegen den Willen des Klägers. Da das monatliche Arbeitsvolumen einer Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien bedarf, steht es dem Kläger Monat für Monat frei, ob und in welchem zeitlichen Umfang er Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. So kann er sich bspw. an den zeitlichen Belangen seines Studiums orientieren, wenn er die Arbeitseinsätze mit dem Beklagten vereinbart. Das Direktionsrecht des Beklagten ist daher bei der vorliegend vereinbarten Arbeitszeitregelung in erheblichem Umfang eingeschränkt. Gänzlich anders ist dies bei den Arbeitnehmern mit festem Deputat. Deren regelmäßige monatliche Arbeitszeit steht vertraglich fest. Deren Verteilung kann der Beklagte kraft seines Direktionsrechts unter Ausübung billigen Ermessens, ggfs. auch gegen deren Willen, vornehmen. Dass auch bei Mitarbeitern mit festem Deputat gewisse Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen, wie etwa ein Arbeitszeitkonto, ändert daran nichts. Daher trifft es ohne Weiteres zu, wenn der Beklagte ausführt, dass Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen - wie der Kläger - nicht in gleichem Maße einsetzbar seien wie Mitarbeiter mit festem Deputat. Dieser erhebliche Unterschied zu Arbeitnehmern mit festem Deputat, der auf der einen Seite dem Kläger ein erhebliches Maß an Flexibilität einräumt, während er auf der anderen Seite die Flexibilität des Beklagten, dessen Direktionsrecht, in erheblichem Maße beschränkt, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Ungleichbehandlung bei der Vergütung des Klägers im Vergleich zu derjenigen von Arbeitnehmern mit festem Deputat. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht auch darauf hinweist, dass Arbeitnehmer mit wechselndem Arbeitsvolumen einen höheren Betreuungsaufwand verursachten. Mit diesen müssen nämlich monatlich neue Vereinbarungen betreffend den Arbeitszeitumfang getroffen werden. Für die unterschiedliche Behandlung gibt es demzufolge billigenswerte Gründe. Bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise kann - wovon offenbar auch der Betriebsrat ausweislich der mit diesem abgeschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarungen ausgeht - nicht davon die Rede sein, dass die differenzierende Regelung als willkürlich anzusehen ist. Es ist - aufgrund des vereinbarten Arbeitszeitmodells, das dem Kläger ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht, während es diejenige des Beklagten erheblich einschränkt - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger 11,00 EUR brutto pro Stunde verdient, während seine Kollegen mit festem Deputat nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA vergütet werden, bei dessen Anwendbarkeit der Kläger bis zum 31. Januar 2017 wohl 12,80 EUR brutto pro Stunde und ab dem 1. Februar 2017 13,10 EUR brutto/Stunde (Entgeltgruppe 2, Stufe 3) verdient hätte. Nach Auffassung der Kammer besteht ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung.
117 
4. Die zulässigen bezifferten Zahlungsanträge, mit denen der Kläger für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 Differenzvergütung zwischen der bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA nebst Verzugszinsen verlangt, sind ebenfalls unbegründet. Wie unter Ziff. I. 3. dargelegt wurde und worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann, steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu. Die beanspruchte Differenzvergütung kann ergo nicht verlangt werden, ebenso wenig Verzugszinsen aus derselben.
118 
5. Schließlich ist auch der zulässige bezifferte Zahlungsantrag, mit dem der Kläger für die Monate November 2016 bis Januar 2017 jeweils eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, insgesamt also in Höhe von 120,00 EUR, nebst Verzugszinsen verlangt, unbegründet. Zwar ist die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar (vgl. LAG Baden-Württemberg 13. Oktober 2016 -3 Sa 34/16 - Leitsatz 2; LAG Köln 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 - Leitsatz 1), indes befand sich der Beklagte mit der Vergütungszahlung für die Monate November 2016 bis Januar 2017 nicht in Verzug. Was die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche anbelangt, scheidet ein Verzug schon deshalb aus, weil diese dem Kläger nicht zustehen. Was die ihm zustehende Vergütung anbelangt, hat der Beklagte diese rechtzeitig bezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Vergütung nicht jeweils zum Monatsletzten eines Monats fällig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Während die Vergütung nach § 4 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig wird, wird sie nach § 15 Abs. 1 RBV wechselndes Arbeitsvolumen zum 6. Werktag des Folgemonats fällig. Welche Regelung vorliegend Anwendung findet, kann dahinstehen. Der Beklagte hat mit der Zahlung der Vergütung für November 2016 am 6. Dezember 2016, für Dezember 2016 am 9. Januar 2017 und für Januar 2017 am 3. Februar 2017 sowohl bis zum 10. des Folgemonats als auch bis zum 6. Werktag des Folgemonats und damit innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeitraumes bezahlt. Auch bezüglich der dem Kläger zustehenden Vergütung trat somit nie Verzug ein.
II.
119 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
120 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Die Feststellungsanträge bezüglich der Arbeitszeit von 100 Stunden und bezüglich der Anwendbarkeit der RBV festes Deputat waren mit jeweils einer Bruttomonatsvergütung, wie sie der Kläger berechnet wissen will, zu bewerten (100 Stunden x 13,61 EUR pro Stunde = jeweils 1.361,00 EUR). Der Feststellungsantrag der Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA und die Zahlungsanträge waren gemäß § 9 Satz 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen (Differenz zwischen 11,00 EUR und 13,61 EUR = 2,61 EUR x 42 Monate = 10.962,00 EUR), so dass sich der Gesamtstreitwert auf 13.684,00 EUR beläuft.
IV.
121 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 ArbGG, die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG für den Kläger bereits kraft Gesetzes zulässig ist, bestand keine Veranlassung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 14. März 2017 - 4 Ca 332/16

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Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 14. März 2017 - 4 Ca 332/16 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 12 Arbeit auf Abruf


(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 9 Verlängerung der Arbeitszeit


Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es se

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers


(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitb

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Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 14. März 2017 - 4 Ca 332/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 581/14

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2014 - 3 Sa 424/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. März 2014 - 9 AZR 740/13

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 8

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Dez. 2013 - 6 AZR 145/12

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 5 Sa 637/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtss

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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

2

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2010 als Pflegehelferin zu einem Bruttostundenlohn von 6,80 EUR beschäftigt. Im schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

3

"§ 2 Arbeitszeit

4

Die Arbeitszeit ist variabel und erfolgt in Absprache mit dem geringfügig Beschäftigten und der Einsatzleitung … Ob ein Einsatz des geringfügig Beschäftigten erfolgt, ist Gegenstand gegenseitiger Absprachen. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer, um ein in ein bestimmter Höhe liegendes Entgelt zu erzielen…

5

§ 3 Vergütung

6

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit 6,80 EUR brutto je Stunde. Die monatliche Vergütung darf dabei aber 400,00 EUR nicht übersteigen."

7

Praktiziert wurde und wird die Arbeitszeitregelung beim Beklagten dergestalt, dass die Arbeitnehmer bis zum 20. eines Monats ihre Einsatzwünsche in einem für den Folgemonat aushängenden Dienstplan eintragen können. Dort sind jeweils die Tage, Zeiten und Art der anfallenden Einsätze angeführt. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Nach dem jeweiligen Stichtag legt die Einsatzleitung des Beklagten die einzelnen Arbeitszeiten entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer fest; eine Abweichung von diesen Wünschen erfolgt nicht. Falls ein Einsatztermin nicht belegt ist, hält die Einsatzleitung Rückfragen bei den Arbeitnehmern, um diesen Termin doch noch wahrnehmen zu können. Die Arbeitnehmer können eine solche Anfrage aber ohne Begründung ablehnen und nicht gegen ihren Willen vom Beklagten eingesetzt bzw. eingeplant werden. Erst wenn die Einsatzleitung einen vom Arbeitnehmer selbst angegebenen Einsatzwunsch bestätigt, wird dieser auch für den Arbeitnehmer verbindlich.

8

Im Januar 2010 hat der Beklagte an die Klägerin für erbrachte Arbeitsleistungen 80,00 EUR brutto gezahlt, am 25.03.2010 weitere 80,76 EUR netto und am 26.05.2010 57,80 EUR netto.

9

Die Klägerin hat vorgetragen,

10

es sei vorliegend ein Arbeitsverhältnis auf Abruf (§ 12 TzBfG) gegeben. Dies habe zur Folge, dass mangels einer festen Arbeitszeitregelung in ihrem Arbeitsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zehn Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart gelten. Folglich stehe ihr eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 297,84 EUR brutto (43,8 Stunden x 6,80 EUR) zu.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

217,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2010 zu zahlen,
1.191,36 EUR brutto abzüglich 138,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
297,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat vorgetragen,

16

ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liege nicht vor. Denn bereits nach dem Arbeitsvertrag sei ausgeschlossen, dass er gegenüber der Klägerin bestimmte Arbeitszeiten einseitig anordne und diese folglich im Sinne von § 12 TzBfG "abrufe". Vielmehr habe sich die Klägerin häufiger gar nicht in den Dienstplan eingetragen und erst auf seine Rückfrage hin zur Übernahme von Einsätzen bereiterklärt. Zum Teil habe sie auch von ihr angegebene und von der Einsatzleitung bereits bestätigte Termine im Nachhinein wieder streichen wollen. Wiederholt habe sie zudem Einsatzanfragen und -angebote abgelehnt.

17

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 63 bis 67 d. A. Bezug genommen.

18

Das ihr am 28.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 25.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.12.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.01.2011 einschließlich verlängert worden war.

19

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass sie nicht nach Aufforderung, sondern nur nach ihrer freiwilligen Eintragung im Dienstplan die Leistungen zu erbringen habe. Denn aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.03.2001 an die Gewerkschaft ver.di ergebe sich ausdrücklich auf Seite 2, dass der Beklagte auf der Ableistung von Arbeit am Wochenende des 13. und 14.02.2010 bestehe (vgl. Bl. 93 d. A.). Auch sei das Arbeitsleistungsangebot der Klägerin jeweils durch E-Mail und nicht durch Eintragung in einen ausliegenden Vorplan erfolgt. Dies sei so mit der Einsatzleiterin Frau L. vereinbart gewesen und sei entsprechend gehandhabt worden. Der Beklagte habe der Klägerin für Januar, März und Juni 2010 überhaupt keine Dienste angeboten. Damit werde das geringfügige Arbeitsverhältnis monatsweise sinnentleert. Diese Praxis des Beklagten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

20

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2011 (Bl. 87 bis 91 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 92 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.461,40 EUR brutto gleich netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe ihre Arbeitseinsätze und deren Lage im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung frei und selbst bestimmen können. Aufgrund des klaren Wortlauts der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien seien die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen erfolgt. Die Klägerin habe entsprechende Angebote des Beklagten ablehnen können und sich auch nicht in den Dienstplan eintragen müssen. Folglich habe der "Abruf" nicht im Ermessen des Beklagten gelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben an die Gewerkschaft ver.di. Denn dort habe der Beklagte lediglich darauf bestanden, dass die Klägerin einen von ihr übernommenen Dienst tatsächlich auch ableiste, was sie verweigert habe.

26

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor.

27

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2011 (Bl. 117 bis 119 d. A.) Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

29

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2011.

Entscheidungsgründe

I.

30

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

32

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist und der Klägerin folglich die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

33

Ein Anspruch der Klägerin auf pauschale Vergütung von 10 Arbeitsstunden pro Woche steht ihr zunächst nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht zu, weil dieser keine entsprechende Abrede enthält, sondern die Arbeitszeit gerade flexibel vereinbart ist.

34

Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, weil vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, kein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gegeben ist.

35

Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nicht auf Aufforderung des Beklagten hin zu erbringen, sondern nach ihrer freiwilligen Eintragung in den Dienstplan. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet (Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2009, Kap. 3, Rz. 4396 ff.). Daran fehlt es hier. Jedenfalls nach dem erstinstanzlichen Vorbringen unstreitig und auch ausweislich des insoweit eindeutigen arbeitsvertraglichen Wortlauts erfolgten die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einerseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen. Sie konnte entsprechende Angebote des Beklagten frei ablehnen und musste sich auch nicht in die Dienstpläne eintragen. Damit lag ein "Abruf" ihrer Arbeitszeit nicht im billigem Ermessen des Beklagten, sondern bedurfte stets neu des Einvernehmens mit der Klägerin. Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer frei bestimmen bzw. ablehnen kann, ob er überhaupt arbeitet, unterfallen aber nicht § 12 TzBfG. Auch die in § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG vorgesehene hilfsweise Mindestdauer eines Einsatzes sowie die in § 12 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist für einen Einsatz sind nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche einseitige Anordenbarkeit der Einsätze voraussetzt, da der Arbeitnehmer anderenfalls, wenn sein Einverständnis maßgeblich wäre, ohne weiteres Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnte, so wie es hier die Klägerin durfte und auch tatsächlich für sich in Anspruch genommen hat.

36

Da kein Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben ist, ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht gegeben, denn sie hat selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte etwa tatsächlich geleistete Arbeit nicht gezahlt hätte oder ihr die Eintragung in die Dienstpläne verwehrt worden wäre.

37

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

38

Denn es macht im Wesentlichen lediglich deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Es enthält aber keine neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2010 an die Gewerkschaft ver.di verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dieses bezieht sich auf einen Einsatz, für den sich die Klägerin zuvor eingetragen hatte und der von der Einsatzleitung bestätigt worden war. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 23.05.2007 (17 Sa 746/06 II.) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil im dort entschiedenen Fall gerade ein - hier nicht gegebenes - Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben war. Warum sich schließlich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.

39

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Februar 2012 - 4 Ca 593/11 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.443,69 Euro seit dem 24. Juni 2011 und aus weiteren 1.120,92 Euro seit dem 1. Oktober 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.039,99 Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.

3. Die gerichtlichen Kosten der Revision haben der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 % und die Beklagte zu 2. zu 25 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Revisionsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfahren haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 2. zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 %, die Beklagte zu 2. zu 25 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

4. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 30 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 %, die Beklagte zu 2. zu 30 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.

5. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 27 % und die Beklagte zu 2. zu 13 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1986 geborene Kläger leistete von April 2009 bis Dezember 2009 Zivildienst bei der M Hilfsdienst gGmbH in Berlin. Daran schloss sich bis Dezember 2010 die theoretische Ausbildung zum Rettungsassistenten bei der Landesrettungsschule Brandenburg e. V. an. Ende 2010 bestand er zunächst die Prüfung zum Rettungssanitäter und später die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“. Am 17. Dezember 2010 schloss er mit der Beklagten zu 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen mit „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ überschriebenen „Aushilfsarbeitsvertrag“. In diesem heißt es ua., dass er als Rettungsdienstmitarbeiter eingestellt werde, die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden betrage und er ein monatliches Festentgelt iHv. 400,00 Euro brutto erhalte. Als sachlicher Grund für die Befristung wurde ein „vorübergehender erhöhter Arbeitskräftebedarf“ angegeben. In der Vertragsurkunde, die wiederholt vom „Arbeitsverhältnis“ spricht, wird der Kläger durchweg als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, die Beklagte zu 1. als „Arbeitgeber[in]“.

3

Der Kläger wurde von Januar bis Juni 2011 von der Beklagten zu 1. und nach dem zum 1. Juli 2011 erfolgten Übergang des Betriebs auf die Beklagte zu 2. von dieser als Rettungsdienstmitarbeiter beschäftigt. Er wurde von Januar 2011 bis September 2011 in Wechselschicht eingesetzt, teilweise im Krankentransportwagen als sog. „dritter Mann“, teilweise neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als sog. „zweiter Mann“ oder als Beifahrer im Rettungswagen. Außerdem hatte er betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Im Jahr 2011 arbeitete er im Januar 158 Stunden, im Februar 160 Stunden, im März 159 Stunden, im April 170,5 Stunden, im Mai 149 Stunden, im Juni 188 Stunden, im Juli 193 Stunden, im August 180 Stunden und im September 156 Stunden. Ab Oktober 2011 stellte die Beklagte zu 2. ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihm am 30. Dezember 2011 eine „Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit“, woraufhin der Kläger die Erlaubnis erhielt, die Bezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen.

4

Die Beklagte zu 1., die Rettungssanitäter mit einer Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, zahlte an den Kläger für die Monate Januar bis Juni 2011 Entgelt iHv. insgesamt 2.400,00 Euro netto, die Beklagte zu 2. für die Monate Juli bis September 2011 Entgelt iHv. insgesamt 1.200,00 Euro netto.

5

Der Kläger meint, die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede sei sittenwidrig und deshalb unwirksam. Er habe für die Monate Januar bis Oktober 2011 Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemesse sich für das Jahr 2011 in entsprechender Anwendung des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) auf monatlich 1.223,63 Euro brutto.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 4.941,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Februar 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. März 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. April 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Mai 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juni 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juli 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 3.294,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. August 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. September 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. November 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für eine Vergütung der Praktikanten im Anerkennungsjahr gebe es keine gesetzliche Grundlage. Das vom Kläger geforderte Praktikumsentgelt sei weder branchen- noch ortsüblich. Überwiegend werde Praktikanten kein Entgelt gezahlt. Diese erhielten allenfalls Leistungen von Dritten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine restlichen Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, ganz überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die von ihm für die Monate Januar bis September 2011 beanspruchte weitere Vergütung nur teilweise zugesprochen. Allerdings sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. an den Kläger ausgezahlten Beträge nicht als Bruttoentgelt, sondern als Nettoentgelt anzurechnen.

10

A. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der für Oktober 2011 geltend gemachten Vergütungsdifferenz iHv. 823,63 Euro brutto unzulässig. Sie war deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bezüglich der Differenzvergütung für Oktober 2011 mangels Schlüssigkeit abgewiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie viele Stunden der Kläger in diesem Monat gearbeitet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Diese Begründung erklärt sich daraus, dass das Landesarbeitsgericht aus der vereinbarten monatlichen Vergütung von 400,00 Euro und der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einen Stundenlohn des Klägers iHv. 4,61 Euro errechnet und dann auf dieser Grundlage und den vom Kläger in den einzelnen Monaten jeweils geleisteten Arbeitsstunden die Monatsvergütungen ermittelt hat.

12

II. Der Kläger hat sich in der Revisionsbegründung nicht mit den Schlüssigkeitserwägungen des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Entgeltanspruchs für Oktober 2011 auseinandergesetzt.

13

B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zulässig und größtenteils begründet.

14

I. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. schulden dem Kläger als Gesamtschuldner (§§ 421, 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für die Monate Januar bis Juni 2011 Vergütung iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Für die Monate Juli bis September 2011 hat die Beklagte zu 2. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG an den Kläger Vergütung iHv. 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto zu zahlen. Die Entgeltabrede im Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2010 ist gemäß § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nichtig.

15

1. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Da die Beklagte zu 1. Rettungssanitäter in Vollzeit nach ihrem eigenen Vortrag zu einer monatlichen Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, errechnet sich daraus jedenfalls ein Stundenlohn von 8,09 Euro brutto. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsstunden des Klägers in den Monaten Januar bis Juni 2011 ergibt sich für diese Monate unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen jedenfalls ein Vergütungsanspruch des Klägers iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Die Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger für die Monate Juli bis September 2011 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto.

16

2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geleisteten Nettozahlungen nicht mit den Bruttoentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen. Das hat auch der Kläger zunächst mit Recht so gesehen. In der Klageschrift hat er die an ihn gezahlten Beträge noch als Nettobeträge ausgewiesen und berücksichtigt.

17

II. Dem Entgeltanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“ bewarb. Maßgeblich ist, dass die Parteien am 17. Dezember 2010 einen Arbeitsvertrag abschlossen und darin ua. eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbarten. Damit war der Kläger teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

18

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255).

19

2. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17 [zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag]; 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15, BAGE 143, 77 [zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und ehrenamtlicher Tätigkeit]). Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108).

20

3. Die Würdigung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29). Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung.

21

4. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen - wie hier - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 84, 108; vgl. auch ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 36).

22

III. Sachliche Gründe iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen die Schlechterstellung des Klägers nicht.

23

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt(BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 b der Gründe mwN).

24

2. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 33, BAGE 128, 63).

25

3. Solche sachlichen Gründe haben die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. nicht aufgezeigt. Sie berufen sich zur Rechtfertigung der vereinbarten geringeren Vergütung lediglich darauf, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern ausschließlich als Praktikant eingesetzt worden. Dies trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu.

26

IV. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

27

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2014 - 3 Sa 424/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Stellenzulage.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 1997 lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

§ 3

        

Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O). Die für Beamte für Einstufungen einschlägigen Regelungen und Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.“

3

Im Jahr 2000 wurde der Kläger zunächst befristet beauftragt, am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Aufgaben eines Fachleiters für Psychologie bis auf Widerruf zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger mit:

        

„…      

        

hiermit verlängere ich Ihre Beauftragung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als lehrbeauftragter Fachleiter für das Fach Psychologie am Staatlichen Studienseminar E, Außenstelle I, für die Ausbildung der Lehramtsanwärter des Studienseminars bzw. für die Nachqualifizierung von an staatlichen Schulen eingestellten Lehrkräften für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis auf Widerruf.

        

Ihre Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Änderung der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19. Juli 2001.“

4

Nach § 24 Abs. 1 dieser Dienstordnung (DO), welche seit dem 1. August 2011 in der Fassung vom 30. November 2011 gilt, erfüllen Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter Aufgaben der Lehreraus-, Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung. Lehrbeauftragte Fachleiter nehmen diese Aufgaben zeitlich befristet für die Dauer ihrer Beauftragung wahr, Fachleiter hingegen zeitlich unbefristet. Zu den Aufgaben gehört nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DO ua. die Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Mitwirkung bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum schulartbezogenen Vorbereitungsdienst §§ 3, 23 f. des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008). Mit dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt wird die entsprechende Lehramtsbefähigung (§ 23 ThürLbG) und die Regellaufbahnbefähigung nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (ThürSchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 erworben.

5

Das Aufgabengebiet der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter umfasst nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 DO auch die Mitwirkung bei der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung. Nach § 32 ThürLbG dient die Weiterbildung ua. der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften, die über die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen.

6

Für den Bereich der Berufsschulen sieht die Verwaltungsvorschrift des Beklagten zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002 in der Fassung der Änderung vom 2. Juli 2007 (im Folgenden VV Nachqualifizierung) vor, dass die in den staatlichen Schuldienst an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Einstellung einen fachwissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nachgewiesen haben, aber über keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer verfügen, die Möglichkeit einer Nachqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers nach der ThürSchuldLbVO inhaltlich entsprechenden Ausbildung haben. Nach § 3 Abs. 1 VV Nachqualifizierung hat die Nachqualifizierung abgeschlossen, wer erfolgreich an einer berufspädagogischen Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden teilgenommen hat und die sich daran anschließende pädagogisch-praktische Unterweisung mit einer bestandenen Prüfung beendet.

7

Der Kläger hat jedenfalls bis zum 31. Januar 2013 sowohl Lehramtsanwärter als auch sich in der Nachqualifizierung befindliche Lehrkräfte ausgebildet. Hierfür erhielt er seit dem 1. Oktober 2011 eine Stellenzulage iHv. 219,69 Euro brutto monatlich. Dem lagen folgende Regelungen des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 zugrunde:

        

㤠40 Amtszulagen und Stellenzulagen

        

(1)     

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. …

        

…       

        
        

(3)     

Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.“

8

Die Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B - sieht als Vorbemerkung in Abschnitt II. Stellenzulagen unter Nr. 9 (im Folgenden Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG) in der vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern wie folgt vor:

        

„Beamte erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter ‚Seminarschulrat‘ oder ‚Seminarrektor‘ der Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.“

9

Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG um die folgenden Absätze 2 und 3 erweitert:

        

„(2) Absatz 1 gilt auch während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufschullehrers (…) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.

        

(3) Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, wird die Zulage nur einmal gewährt.“

10

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt:

        

„…      

        

da Ihnen derzeit keine Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen sind, widerrufe ich mit Wirkung vom 1. Februar 2013 Ihre Beauftragung als lehrbeauftragter Fachleiter vom 24. Juni 2003. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Zahlung der Stellenzulage nach Abschnitt II. Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Thüringer Besoldungsordnung in Verbindung mit der Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz.

        

Zugleich möchte ich betonen, dass davon ihre langjährige Tätigkeit in der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern nicht betroffen ist und weiter bestehen bleibt.

        

…“    

11

Spätestens seit dem 1. August 2013 sind dem Kläger wieder Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen. Er wurde daher erneut zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt und erhält seitdem die Stellenzulage wie bis zum 31. Januar 2013.

12

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 24. Juni 2013 eingegangenen Klage die Zahlung der Stellenzulage ab dem 1. Februar 2013 verlangt und im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Zeit bis einschließlich Juli 2013 beschränkt. Bei einer Höhe der Stellenzulage von 219,69 Euro brutto monatlich schulde ihm der Beklagte für den sechsmonatigen Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro brutto.

13

Nach Auffassung des Klägers hat er einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Er sei auf Dauer mit der Tätigkeit eines Fachleiters betraut worden. Die Möglichkeit eines einseitigen Widerrufs, welchen sich der Beklagte vorbehalten habe, sei intransparent und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts unwirksam gewesen. Es sei unbillig, ihm die Beauftragung als Fachleiter zu entziehen, ihn andererseits aber weiter mit der Nachqualifizierung von sog. Seiteneinsteigern zu betrauen. Eine Aufspaltung der verschiedenen Tätigkeiten als Fachleiter sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte verhalte sich damit widersprüchlich.

14

Ohnehin habe ein Anlass für den Widerruf nicht bestanden. Er habe seine Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt und sei durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum sei er im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe, mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen.

15

Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG selbst bei bloßer Nachqualifizierung von Lehrkräften zu. Die Zulage sei nicht an den Begriff des Lehramtsanwärters geknüpft, sondern an die Ausübung der Funktion als Fachleiter. Wäre die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass die Zulage nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen sei, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. In Ausgestaltung und Inhalt gleiche die Nachqualifizierung dem Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung. Die bis zum 31. Juli 2014 geltende Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Stellenzulage auch bei bloßer Nachqualifizierung zu leisten sei. Ansonsten sei die Regelung auf die Nachqualifizierung analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Nachqualifizierung offensichtlich bei ursprünglicher Schaffung der Stellenzulage nicht im Blick gehabt und dies nunmehr mit Wirkung ab dem 1. August 2014 korrigiert.

16

Anderenfalls lägen Verstöße gegen gesetzliche und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere Kolleginnen als Fachleiterinnen in der Nachqualifizierung tätig seien. Die nicht betroffenen Beamten mit dem Amt des Seminarrektors der Besoldungsgruppe A 14 kw seien regelmäßig lebensälter. Zudem erhalte ein jüngerer Kollege aus Ei die Fachleiterstellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierung. Dies stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

17

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seiner Funktion als Fachleiter sowie der sich hieraus ergebenden tariflichen Eingruppierung die Fachleiter-Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 ThürBesG iHv. 219,69 Euro monatlich, mithin rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Kläger sei nur auf Widerruf zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt worden. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt worden, da dem Kläger ab Februar 2013 zunächst keine weiteren Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen werden konnten. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erhobene Behauptung des Klägers, er habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum Lehramtsanwärter ausgebildet, sei verspätet.

19

Die tatsächliche Ausbildung von Lehramtsanwärtern sei Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Es sei ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Zulage nur dann zu gewähren, wenn tatsächlich Lehramtsanwärter ausgebildet werden. Die Nichtberücksichtigung der Nachqualifizierung von Lehrkräften bis zum 31. Juli 2014 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Lehramtsanwärter hätten andere Ausgangsvoraussetzungen als die sog. Nachqualifizierer. Letztere seien bereits unterrichtende Lehrkräfte. Wegen der fehlenden Berufspraxis seien die Lehramtsanwärter mit ihnen nicht zu vergleichen. Einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote habe der Kläger nicht aufgezeigt.

20

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er greift hierbei den vom Landesarbeitsgericht geprüften Anspruch auf Schadensersatz auf und stützt sein Begehren erstmals auf § 612 BGB, da die Leistung der weiterhin ab dem 1. Februar 2013 erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten die Vergütung mit der streitigen Stellenzulage hätte erwarten lassen. Es handle sich zudem um den Fall einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), welche den Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichte.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls dann einen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er in dieser Zeit tatsächlich als weiterhin lehrbeauftragter Fachleiter Lehramtsanwärter ausgebildet hat. Ob dies der Fall ist, steht noch nicht fest. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden.

22

1. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 einen Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wird.

23

a) Entsprechend dem Verständnis der Parteien ist § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des Klägers insgesamt nach den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des Beklagten richten soll. Dies wird aus der Unterscheidung zwischen der Eingruppierung in § 3 Satz 1 des Vertrags und der Einstufung in § 3 Satz 2 des Vertrags deutlich. Die in § 3 Satz 1 des Vertrags in Bezug genommene Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 26). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist mit dieser Verweisung eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33). § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags erweitert die Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Vorgaben für Beamte jedoch auch „für Einstufungen“. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger umfassend den vergleichbaren beamteten Lehrkräften gleichgestellt werden soll.

24

b) Die Verweisung umfasst folglich auch die Regelungen bezüglich der Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage und eines entsprechenden Widerrufs bestimmen sich wegen der umfassenden Inbezugnahme nach § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags allein nach den beamtenrechtlichen Vorgaben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürBesG sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB. Der Widerruf setzt aber voraus, dass die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, wegen der die Stellenzulage geleistet worden ist, geendet hat.

25

aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen wirksam in Bezug genommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen, welche dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweisen, nicht intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wenn die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind(BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, BAGE 128, 73). Einer weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Verweisungsklausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts, das heißt hier durch beamtenrechtliche Vorschriften, bestimmt (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 40, BAGE 144, 36). Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen ist nicht unklar und gerade bei Lehrern im öffentlichen Dienst üblich (vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 31, BAGE 122, 64; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28, BAGE 122, 12; zur Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 22 f., BAGE 136, 222).

26

bb) Die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen unterliegen einschließlich des Widerrufsvorbehalts nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB. Dispositive gesetzliche Regelungen sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand(zu zwingendem Gesetzesrecht vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19 f.). Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Entgegen der Revision ist daher der Widerrufsvorbehalt nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB zu unterziehen.

27

cc) Die Stellenzulage nach § 40 Abs. 3 ThürBesG ist eine an die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion gebundene Besoldungsleistung ohne Anspruch auf Besitzstandswahrung bei Beendigung der Funktion(vgl. zu § 42 BBesG Buchwald in Schwegmann/Summer Besoldungsrecht Teil A II/1 Stand November 2011 § 42 Rn. 27). Die in der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG geforderte Verwendung als Fachleiter konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ (hier § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG). Im Beamtenrecht wird mit der Verwendung ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben. Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, tatsächlich wahrnimmt (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Rn. 12; 24. Februar 2011 - 2 C 58.09 - Rn. 14). Dem Beamten muss danach grundsätzlich ein entsprechender Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen, denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBesG BVerwG 12. September 1994 - 2 C 7.93 -). Die Übertragung setzt voraus, dass der Beamte die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehat (Buchwald aaO Rn. 28). Dem Merkmal der Widerruflichkeit der Stellenzulage kommt letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu, da ein Anspruch auf eine Stellenzulage ohnehin nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion besteht (Fürst GKÖD Bd. III Stand Mai 1999 K § 42 Rn. 95). Der Widerruf ist davon abhängig, dass die Aufgabe von dem Beamten nicht mehr wahrgenommen wird, wobei es gleichgültig ist, worauf das zurückzuführen ist (Reich in Reich/Preißler BBesG § 42 Rn. 14).

28

c) Der Kläger kann daher die streitige Stellenzulage beanspruchen, wenn er auch vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wurde. Dies ist noch ungeklärt. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft den klägerischen Vortrag zu seiner Verwendung im streitgegenständlichen Zeitraum ungewürdigt gelassen hat. Dies ist entscheidungserheblich.

29

aa) Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 20, BAGE 145, 278). Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Tatsachengericht habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32).

30

bb) Die Revision genügt den Anforderungen an eine solche Verfahrensrüge. Sie verweist auf den in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erbrachten Vortrag und zeigt dessen Nichtberücksichtigung und Entscheidungserheblichkeit auf.

31

(1) Der Kläger hat bereits auf Seite 7 der Klageschrift behauptet, dass er die Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt habe und durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden sei. Er hat angeführt, es bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Fortzahlung der Stellenzulage. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2014 hat er diesen Vortrag durch die Behauptung konkretisiert, er sei auch in der Phase der zeitlichen Unterbrechung der Zulagenzahlung „mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen und zwar im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe“. Der Beklagtenvertreter hat ausweislich des Protokolls diesbezüglich erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne und die Rüge der Verspätung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils zwar im Ansatz den Vortrag des Klägers wiedergegeben („Zudem habe er stets Seminare für Lehramtsanwärter und/oder Seiteneinsteiger abgehalten.“). In den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht befasst.

32

(2) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist nicht gemäß § 67 Abs. 3 oder Abs. 4 ArbGG präkludiert. Das Landesarbeitsgericht hat ihn nicht zurückgewiesen. Dies ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat mit der Klageschrift bereits im ersten Rechtszug die unveränderte Ausübung seiner Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus behauptet. Ungeachtet dessen dürfte der Senat eine unterlassene Zurückweisung im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. BGH 21. März 2013 - VII ZR 58/12 - Rn. 11).

33

(3) Der fragliche Vortrag ist entscheidungserheblich, da dem Kläger bei der fortgesetzten Übertragung der Funktion eines Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und deren tatsächlicher Erfüllung der Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG aus den genannten Gründen zustehen würde. Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 zwar die Beauftragung als Fachleiter widerrufen. Ein (rückwirkender) Widerruf wäre aber nicht möglich, wenn der Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus tatsächlich noch in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätig gewesen wäre, es sei denn, er hätte diese Ausbildung ohne Anweisung oder Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen. Wären ihm weiterhin Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen gewesen, hätte er einen Anspruch auf die Stellenzulage. Dabei würde es keinen Unterschied machen, ob er gemäß § 24 Abs. 1 DO als lehrbeauftragter Fachleiter, das heißt zeitlich befristet für die Dauer der Beauftragung, oder als Fachleiter zeitlich unbefristet tätig war. In beiden Fällen würde es sich um die Funktion des Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern iSd. Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG handeln.

34

2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Unter der genannten Voraussetzung der Ausbildung von Lehramtsanwärtern könnte der Kläger die streitige Zulage beanspruchen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wäre in diesem Fall rechtsfehlerhaft.

35

3. Das angegriffene Urteil war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Der Senat konnte die Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern ein Anspruch auf die Zulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG zustünde und die Klage daher begründet wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, auch die Durchführung von Nachqualifizierungen für den Anspruch auf die Zulage ausreichen ließe oder insoweit wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. Ersteres ist nicht der Fall. Letzteres könnte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam mangels feststehender Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da dem Kläger der Anspruch auf die Stellenzulage schon wegen tatsächlich durchgeführter Ausbildung von Lehramtsanwärtern zustehen könnte. Darauf kommt es an, da dem Kläger die streitige Zulage nicht nach einer anderen Anspruchsgrundlage zu zahlen ist.

36

a) Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf die Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Die Durchführung von Nachqualifikationen nach der VV Nachqualifizierung begründet demgegenüber keinen Anspruch auf die Zulage.

37

aa) Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG („Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern“). Andere Formen der Ausbildung von Lehrkräften finden keine Erwähnung. Entgegen der Revision handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und der Durchführung von Nachqualifizierungen nicht um eine unzulässige Aufspaltung der Funktion des Fachleiters. Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG bezieht sich nur auf solche Fachleiter, die in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eingesetzt werden (vgl. Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 41).

38

bb) Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Nachqualifizierungen angewendet werden.

39

(1) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 2 BvR 469/07 - Rn. 57, BVerfGK 19, 89). Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedoch einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384).

40

(2) Eine Regelungslücke kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zulage entsprechend ihrem Wortlaut ursprünglich nur die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern honorieren (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 32). Dies entspricht der mit Einführung der Zulage zum 1. Oktober 2011 verfolgten Zwecksetzung. Bis zum 30. September 2011 sah die Anlage 1 zum ThürBesG in der Besoldungsgruppe A 13 das Amt des Seminarschulrats als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen und in der Besoldungsgruppe A 14 das Amt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern ua. für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen vor. Die Gesetzesbegründung zur Stellenzulage weist darauf hin, dass diese Ämter künftig entfallen (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 32). Mit dem Entfall wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bedarf an Fachleitern wegen der Abhängigkeit von der Zahl der Lehramtsanwärter schwankend ist. Fachleiterämter sollten daher nicht mehr auf Dauer übertragen werden (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 41, 42). Vor diesem Hintergrund kann die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 Satz 2 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht an Beamte gezahlt werden, die diese Ämter noch übergangsweise nach den Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffung der Stellenzulage offensichtlich nur eine Kompensation für den künftigen Wegfall der Ämter Seminarschulrat und Seminarrektor in den genannten Funktionen. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Lehrkräfte, die Nachqualifizierungen durchführen, ist nicht ersichtlich. Bei der Änderung der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG mit Wirkung ab dem 1. August 2014 hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung der neu eingefügten Absätze 2 und 3 vorgesehen (vgl. zur Änderung Drs. 5/7155 des Thüringer Landtags S. 39, 40). Dies wäre naheliegend gewesen, wenn er die bisher nicht erfolgte Berücksichtigung von Nachqualifizierungen als Regelungslücke angesehen hätte.

41

b) Die Beschränkung der Zulagengewährung auf Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verstößt nicht erkennbar gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006) oder des Lebensalters (Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000). Dem Vortrag des Klägers sind keine Indizien für eine allenfalls in Frage kommende mittelbare Diskriminierung zu entnehmen. Er hat lediglich pauschal und in nicht überprüfbarer Weise behauptet, dass insbesondere Kolleginnen von dieser Beschränkung betroffen seien und überwiegend ältere Beschäftigte keine Nachteile hätten, weil sie nach der Besoldungsgruppe A 14 kw vergütet würden.

42

c) Es kann offenbleiben, ob die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei angenommener Verfassungswidrigkeit wäre eine Entscheidung hierüber nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dessen Entscheidung kann aber derzeit nicht eingeholt werden, da noch nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Entscheidungserheblichkeit besteht.

43

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Die sog. konkrete Normenkontrolle setzt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Norm voraus. Solange die Möglichkeit besteht, dass das Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinn entscheiden kann, ohne die insoweit für verfassungswidrig gehaltene Norm anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm (BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvL 31/82 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 64, 251; Pieroth in Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 100 Rn. 11). Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 386). Entscheidungserheblichkeit ist somit bereits gegeben, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann und eine der möglichen Entscheidungsalternativen eine Regelung ist, die den für das Ausgangsverfahren einschlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert (vgl. BVerfG 27. Juni 1991 - 2 BvL 3/89 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 84, 233; Sieckmann in v. Mangoldt/Klein/Starck GG III 6. Aufl. Art. 100 Rn. 52).

44

(2) Die Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit wäre nicht erfüllt, wenn dem Kläger die Stellenzulage bereits wegen unveränderter Ausbildung von Lehramtsanwärtern als Fachleiter im streitgegenständlichen Zeitraum zustünde. Wie ausgeführt, ist dies derzeit noch ungeklärt. Diese Klärung muss herbeigeführt werden, da der Kläger die streitige Zulage nicht aus anderen Gründen beanspruchen kann.

45

(a) Eine individuelle Vereinbarung, welche neben der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags und entgegen den besoldungsrechtlichen Vorgaben dem Kläger einen eigenständigen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 611 Abs. 1 BGB auch bei bloßer Durchführung von Nachqualifizierungen geben würde, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

46

(b) Der Kläger kann die Stellenzulage auch nicht nach § 14 Abs. 1 TV-L verlangen. Nach § 14 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O bzw. der Entgeltordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht(BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 10 f.).

47

(c) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 51 mwN, BAGE 148, 323). Er greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 54, BAGE 149, 297). Der Kläger hat hier lediglich behauptet, ein jüngerer Kollege aus Ei erhalte die Stellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierungen. Dieser anonymisierte Vortrag ist schon nicht einlassungsfähig. Zudem lässt er die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch den Beklagten nicht erkennen.

48

(d) Es besteht auch kein Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit zwar auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertigerer Leistungen als der vertraglich geschuldeten(BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24). Der Kläger konnte aber wegen der Maßgeblichkeit der besoldungsrechtlichen Regelung nicht erwarten, dass ihm darüber hinaus für die Durchführung von Nachqualifizierungen eine Stellenzulage zu gewähren ist.

49

(e) Schließlich kann die Stellenzulage auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden.

50

(aa) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keine entsprechenden Indizien gemäß § 22 AGG aufgezeigt(vgl. hierzu BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 25; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 297).

51

(bb) Ein anderer Pflichtenverstoß, welcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat - falls der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine Lehramtsanwärter ausgebildet hätte - nur das vertraglich in Bezug genommene Besoldungsrecht angewandt. Darin liegt keine zu vertretende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak     

        

    W. Kreis    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010.

2

Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 1. Mai 1988 als Wächter beim Generalkonsulat Rio de Janeiro in die Dienste der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er ist eine sog. nicht entsandte Ortskraft. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags gilt der jeweils für das Auswärtige Amt maßgebende Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter. Das Entgelt wird in Euro geleistet. Der Kläger erhält neben dem Tabellenentgelt des § 15 TVöD-AT einen Auslandszuschlag, einen Kaufkraftausgleich und Zuschüsse zur Krankenversicherung und privaten Altersvorsorge.

3

Aus Anlass der Kündigung der Tarifverträge Angestellte/Arbeiter Ausland zum 31. März 2000 konnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge auf das jeweilige Ortsrecht umstellen lassen. Der darüber informierte Kläger machte davon keinen Gebrauch. Seit November 2006 wird sein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten vom 1. November 2006 (TV Beschäftigte Ausland) durchgeführt. Der TV Beschäftigte Ausland lautet in Art. 1 auszugsweise:

        

§ 2   

        

Geltung des Bundestarifrechts

        

(1)     

Für die in § 1 genannten Beschäftigten gelten die für unter den Geltungsbereich des § 45 (Bund) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) fallende Beschäftigte des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften mit Ausnahme der Nr. 2 dieser Sonderregelungen entsprechend, soweit nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Entgelt

        

Anstelle des § 45 Nr. 8 TVöD-BT-V (Bund) gilt Folgendes:

        

…       

        
        

(3)     

§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

        

…“    

4

Nach der bis 30. Juni 2010 anzuwendenden Fassung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland galten §§ 7 und 54 BBesG entsprechend. Aufgrund dieser Verweisung richtete sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs für den Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zunächst nach den früheren Fassungen des § 7 BBesG vom 6. August 2002 und 19. Juni 2009 sowie des § 54 BBesG vom 10. September 2003 und 19. Juni 2009 (für alle diese Altfassungen der beiden Bestimmungen im Folgenden einheitlich: aF). Der Kaufkraftausgleich wurde auf der Grundlage der Auslandsdienstbezüge iSv. § 52 BBesG errechnet. Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach § 55 BBesG zunächst idF vom 5. Februar 2009, seit dem 22. März 2012 idF vom 15. März 2012 und seit dem 1. August 2013 idF vom 11. Juni 2013. § 55 BBesG in seinen drei letzten Fassungen fasst im Wesentlichen die Regelungen der §§ 7, 54 BBesG aF zusammen. § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013 lautet:

        

„(1)   

Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). …

        

(2)     

Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

        

(3)     

Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags …

        

(4)     

Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen … durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“

5

Die beiden vorangegangenen Fassungen des aktuellen § 55 BBesG waren in den zitierten Passagen bis auf zwei Abweichungen wortgleich mit § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013. In den beiden älteren Fassungen der Norm vom 5. Februar 2009 und 15. März 2012 hieß es ohne inhaltlichen Unterschied in Abs. 2 Satz 1 „Vomhundertsatz“ anstelle „Prozentsatz“ und in Abs. 3 Satz 2 „60 vom Hundert“ anstatt „60 Prozent“ (für alle drei jüngsten Fassungen des § 55 BBesG im Folgenden einheitlich: nF).

6

Die Beklagte hatte den Beschäftigten aller Auslandsvertretungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 und die Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich vom 19. Januar 2005 als Anlagen des Runderlasses 131-31 des Auswärtigen Amts vom 11. Oktober 2006 bekannt gemacht.

7

Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger, den Kaufkraftausgleich auf einer dem tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft annähernd entsprechenden Basis neu zu berechnen.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland stehe ihm ein am realen Konsumverhalten von Ortskräften orientierter Kaufkraftausgleich zu. Die Beklagte habe den Kaufkraftausgleich zwar zutreffend nach den in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen zunächst der §§ 7, 54 BBesG aF, später des § 55 BBesG nF festgesetzt. Die beamtenrechtlichen Regelungen seien jedoch auf entsandte Beschäftigte zugeschnitten. Der Kaufkraftausgleich werde anhand der Teuerungsziffer festgesetzt, die sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen (Warenkorb) ergebe. Für 40 % dieses Warenkorbs werde kein Preisvergleich angestellt, weil von der Beschaffung dieser Güter in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werde. Dabei handle es sich zB um Möbel, elektronische Geräte oder Autos. Außerdem werde der Kaufkraftausgleich nur auf der Grundlage von 60 % des Grundentgelts berechnet, weil entsandte Mitarbeiter aufgrund ihrer begrenzten Aufenthaltsdauer im Gastland einen nicht unerheblichen Teil ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen (Lohn- und Einkommensteuer, Sozialversicherung oder Wohnkosten) im Inland abwickelten. Diese Art der Berechnung des Kaufkraftausgleichs benachteilige Ortskräfte, die dauerhaft im Ausland lebten und dort ihren Lebensunterhalt zu nahezu 100 % bestritten. Der Kläger hat behauptet, der reale Kaufkraftverlust liege seit Ende 2004 wegen der Verschlechterung des Wechselkurses und der brasilianischen Inflation bei 75 % bis 80 %. Der tatsächlich geleistete Kaufkraftausgleich decke demgegenüber nur 6 % bis 9 % der realen Verluste. Diese Umstände habe die Beklagte bei der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs bislang ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland sehe lediglich die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Kaufkraftausgleich vor und räume der Beklagten damit einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung ein. In Ausübung dieses Ermessens habe die Beklagte sich bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs am tatsächlichen Konsumverhalten der Ortskräfte zu orientieren. Für den gesamten Warenkorb sei daher eine Teuerungsziffer anzusetzen. Der Kaufkraftausgleich müsse ferner auf der Grundlage der gesamten Grundvergütung und nicht nur anteilig auf der Basis von 60 % des Grundentgelts errechnet werden. Seine höheren monatlichen Ansprüche folgten zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gleichbehandlung von Ortskräften und entsandten Beschäftigten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs sei nicht gerechtfertigt. Die Ansprüche seien nicht nach § 45 Nr. 15 TVöD-BT-V (Bund) iVm. § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die neunmonatige Ausschlussfrist zu berufen, weil sie den Kaufkraftausgleich trotz Aufforderung weder gesondert errechnet noch die jeweiligen Festsetzungen begründet habe.

9

Der Kläger hat für die Jahre 2007 bis 2010 deshalb die Nachzahlung eines Kaufkraftausgleichs von insgesamt 48.111,60 Euro geltend gemacht. Bei der Berechnung hat er den realen Kaufkraftverlust ermittelt und davon den tatsächlich erhaltenen Kaufkraftausgleich abgezogen. Er hat die verbleibenden Differenzbeträge um die monatlichen Unterschiedsbeträge, die 50 % der Grundvergütung überstiegen, gekürzt. Dieser „Sicherheitsabschlag“ sei geboten, weil der Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe.

10

Hilfsweise hat der Kläger die Anpassung seines Arbeitsvertrags verlangt und sich angesichts der realen nicht ausgeglichenen Kaufkraftverluste zunächst darauf berufen, die Geschäftsgrundlage sei entfallen iSv. § 313 BGB. In der Berufungsinstanz hat er ausgeführt, der nicht ausgeglichene Kaufkraftverlust habe mittlerweile zu einer so erheblichen Äquivalenzstörung geführt, dass die tarifliche Regelung des Kaufkraftausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig geworden sei. Daraus ergäben sich Ansprüche auf die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB. Jedenfalls könne er verlangen, dass der Vertrag durch Umdeutung angepasst werde (§§ 140, 612 Abs. 2 BGB).

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.111,60 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, der Aufnahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Gewährung eines Kaufkraftausgleichs in seinen Arbeitsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2007 zuzustimmen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu. Die tarifliche Regelung lege bindend fest, dass der Kaufkraftausgleich auch für Ortskräfte nach der zu §§ 7, 54 BBesG aF und § 55 BBesG nF erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 zu berechnen sei. Ein Ermessensspielraum, der es ihr erlaube, Besonderheiten des Kaufverhaltens von Ortskräften zu berücksichtigen, bestehe nicht. Die tarifliche Regelung zum Kaufkraftverlust verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im Interesse der Vereinfachung bewusst für eine pauschale Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen und gegen eine Sonderregelung für Ortskräfte entschieden. Das sei sachgerecht und von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Ein Kaufkraftverlust sei allenfalls eine objektive Geschäftsgrundlage. Eine erhebliche Äquivalenzstörung sei jedoch nicht feststellbar. Die Höhe des vom Kläger für die letzten Jahre behaupteten Kaufkraftverlusts sei nicht nachvollziehbar. Die vom Statistischen Bundesamt anhand von Preisanstiegen und Wechselkursänderungen regelmäßig errechneten Teuerungsziffern für Brasilien lägen bei 5 % bis 11 %. Im Übrigen vernachlässige der Kläger, dass er immer noch ein um 20 % bis 30 % höheres Entgelt erziele, als es in Brasilien üblich sei.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags für unbegründet und bezüglich des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist mit Blick auf den Hauptantrag unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie unzulässig.

15

A. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sich der Kaufkraftausgleich am tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft orientiert. Die ihm zustehenden Ansprüche sind durch die erbrachten Leistungen erfüllt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

16

I. Die erhobenen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem materiellen Arbeitsrecht.

17

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird vollständig in Brasilien durchgeführt. Es handelt sich deshalb um einen Sachverhalt mit Bezug zu ausländischem Recht (Art. 3 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung [EGBGB]). Das anzuwendende Arbeitsvertragsstatut bestimmt sich nach Art. 27 EGBGB. Diese Vorschrift gilt noch für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 16. Dezember 2009 begründet wurden (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 297). Erst für Arbeitsverträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, ist die sog. ROM I-Verordnung anzuwenden (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; vgl. ErfK/Schlachter 14. Aufl. Rom I-VO Rn. 1 mwN).

18

2. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Einzelfalls ergeben. Es gibt keinen abschließenden Katalog von Indizien. Für Schuldverhältnisse sind jedoch typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl aus der Vereinbarung eines Gerichtsstands oder Schiedsverfahrens, einer vertraglichen Bezugnahme auf ein bestimmtes Recht und der Vereinbarung eines gemeinsamen Erfüllungsorts für beide Parteien zu entnehmen. Die vertragliche Verweisung auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ist ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07  - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 24).

19

3. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien hier für die Geltung deutschen Rechts entschieden. Das folgt neben der Vertragssprache und der Vergütung in deutscher Währung vor allem aus der Verweisung auf den für das Auswärtige Amt jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter.

20

II. Ansprüche des Klägers auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich ergeben sich nicht aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland.

21

1. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland hat der Kläger Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen des Kaufkraftausgleichs ist wirksam.

22

a) Tarifvertragsparteien können die ihnen verliehene Rechtsetzungsbefugnis zwar nicht an Dritte delegieren. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst aber die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. Das setzt voraus, dass diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22 mwN). Bei solchen Verweisungen ist sichergestellt, dass der anzustrebenden sachgerechten tariflichen Regelung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung getragen wird. Die Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit aufheben oder ändern (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22; 15. Dezember 2005 -  6 AZR 227/05  - Rn. 17, BAGE 116, 346 ).

23

b) Das in Bezug genommene Besoldungsrecht weist den erforderlichen Sachzusammenhang mit der tariflichen Regelung in Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland auf. Der Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz passt die Dienstbezüge zur Erhaltung der Kaufkraft den durch das Währungs- und Preisgefälle bedingten veränderten Verhältnissen im Ausland an. Damit soll sichergestellt werden, dass der mit der Besoldung verfolgte Zweck, dem Beamten die dem jeweiligen Amt und seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Besoldung zu gewähren, auch bei einem dienstlichen Wohnsitz außerhalb des deutschen Währungsgebiets erhalten bleibt (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Mai 1971 - VI C 39.68  - BVerwGE 38, 139, 143  f.). Die Problematik eines unterschiedlichen Währungs- und Preisgefälles betrifft die im Ausland tätigen und in deutscher Währung vergüteten nicht entsandten Ortskräfte ebenso wie die entsandten Beamten.

24

c) Die für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist durch die Verkündung als Gesetz und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewahrt(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 24 mwN).

25

2. Auf der Grundlage der wirksamen tariflichen Verweisung auf das Gesetzesrecht steht dem Kläger ein monatlicher Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF zu. Diese Ansprüche hat die Beklagte erfüllt. Der Kläger rügt keine fehlerhafte Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er beanstandet vielmehr, dass die Beklagte in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens von den beamtenrechtlichen Regelungen hätte abweichen müssen, um einer Benachteiligung der Ortskräfte bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs entgegenzuwirken. Diese Rüge greift nicht durch. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland räumt der Beklagten keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung von §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF auf Arbeitsverhältnisse nicht entsandter Ortskräfte ein.

26

a) Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Die Bezugnahme auf §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den Tarifvertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten aufgrund der Verweisung als Tarifnormen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 25; 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu I 3 der Gründe, BAGE 107, 272 ).

27

b) Der Beklagten kommt kein Ermessen darin zu, ob die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

28

aa) Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland gelten §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF entsprechend. Ein Wille, nach pflichtgemäßem Ermessen auch abweichende Regelungen des Kaufkraftausgleichs zuzulassen, ist und war im Wortlaut des Tarifvertrags nicht ausgedrückt.

29

bb) Die Tarifsystematik bestätigt dieses Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland grundsätzlich auf die Regelungen des § 45 TVöD-BT-V (Bund) verwiesen. Sie haben in der Folge jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Geltung des § 45 TVöD-BT-V (Bund) aufgenommen. Zum Teil haben die Tarifvertragsparteien auf Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Heimaturlaubsverordnung verwiesen. Teilweise haben sie selbst den von § 45 TVöD-BT-V (Bund) abweichenden Regelungsgehalt niedergelegt. Der TV Beschäftigte Ausland enthält damit ein in sich geschlossenes System, das sich einerseits aus Verweisungen auf den TVöD-BT-V oder andere öffentlich-rechtliche Normen und andererseits aus eigenständigen Regelungen zusammensetzt. Abweichungen davon durchbrechen das System und stellen damit zugleich die inhaltliche Ausgewogenheit der tariflichen Regelungsstruktur infrage.

30

cc) Sinn und Zweck der Tarifnorm stehen mit diesem Auslegungsergebnis in Einklang. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, soll den Arbeitnehmern dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden(vgl. BAG 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 107, 272 ; 13. Februar 2003 - 6 AZR 411/01  - zu 1 der Gründe, BAGE 104, 342). Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland dient dazu, Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu vereinheitlichen. Die Übernahme der für Beamte der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beamte. Die tarifliche Verweisung will zudem die Zahlung des Kaufkraftausgleichs vereinfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in verschiedenen Dienststellen zusammenarbeitenden Beschäftigten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln (vgl. BAG 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu II 2 b cc der Gründe mwN, aaO).

31

c) Es besteht auch kein Ermessen der Beklagten in der Frage, wie die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

32

aa) Mit Blick auf den Zweck der tariflichen Verweisung, die Vereinheitlichung der Rechtsstellungen von Beamten und Arbeitnehmern, sind die für die Beamten geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse auch für die Arbeitnehmer maßgebend. Steht es nach den für die Beamten geltenden Vorschriften im Ermessen des Dienstherrn, die Leistung zu gewähren, gelten deswegen auch für die Arbeitnehmer die für das Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 21. November 1996 -  6 AZR 222/96  - zu II 1 der Gründe mwN).

33

bb) §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF gewähren der Beklagten jedoch auch im Verhältnis zu ihren Beamten kein Durchführungsermessen. Nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wird die Höhe des Kaufkraftausgleichs durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. Damit ist es ministerieller Bestimmung überlassen, die Höhe des jeweiligen Kaufkraftausgleichs festzulegen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BAG 21. November 1996 -  6 AZR 222/96  - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 - BVerwGE 99, 355 , 357).

34

cc) Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister des Auswärtigen zuletzt durch Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 Gebrauch gemacht. Diese Verwaltungsvorschrift gibt der Beklagten die Art und Weise der Berechnung des Kaufkraftausgleichs bindend vor, ohne ihr Ermessen einzuräumen.

35

3. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifnorm sieht keine sachwidrige Gleichbehandlung der nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten Beamten vor.

36

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58).

37

b) Verfassungsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59). Bei einer personenbezogenen Gleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normdressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten gleichbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche Behandlung nicht rechtfertigen (vgl. für den umgekehrten Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60).

38

c) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten Beamten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland gleichbehandelt haben.

39

aa) Dem liegt der Wille zugrunde, die nicht entsandten Ortskräfte hinsichtlich des Kaufkraftausgleichs weder besser- noch schlechterzustellen als die entsandten Beamten und zugleich die Zahlung des Kaufkraftausgleichs zu vereinfachen.

40

bb) Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Gemeinsamkeiten der Lebensverhältnisse beider Personengruppen überwiegen die Unterschiede. Beide Personengruppen sind durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Arbeits- oder Beamtenverhältnis, das sich nach deutschem Recht richtet, mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bei gleichzeitiger Vergütung in deutscher Währung sind sie einem Währungs- und Preisgefälle ausgesetzt. Anders als entsandte Beamte leben Ortskräfte zwar dauerhaft an ihrem ausländischen Arbeitsort. Sie kehren nicht regelmäßig durch Rotation in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Das geht bei typisierender Betrachtung entgegen der Annahme der Revision aber nicht zwingend mit einem erheblich abweichenden Konsumverhalten beider Personengruppen einher. Ortskräfte sind nicht gezwungen, auf den Import deutscher Waren oder eine Alters-, Gesundheits- oder Vermögensvorsorge nach deutschem Recht zu verzichten. Auch entsandte Beamte halten sich häufig über mehrere Monate hinweg ohne Unterbrechung am Dienstort auf. Es ist ihnen nicht ohne Weiteres möglich, stets bei Bedarf nach Deutschland zu reisen und den Kauf von Konsumgütern wie Kleidung, Schuhen oder elektronischen Geräten am ausländischen Dienstort zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative daher nicht überschritten, indem sie die Lebensverhältnisse von nicht entsandten Ortskräften und entsandten Beamten im Hinblick auf das regelmäßige Konsumverhalten am Dienstort für weitgehend vergleichbar gehalten und eine für beide Personengruppen einheitliche Berechnung des Kaufkraftausgleichs vorgesehen haben.

41

III. Der Kläger kann zusätzlichen Kaufkraftausgleich auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.

42

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31).

43

2. Der Kläger ist jedoch nicht von einer Begünstigung ausgenommen. Er fühlt sich vielmehr zu Unrecht gleichbehandelt und erstrebt eine Besserstellung gegenüber der Vergleichsgruppe der entsandten Beamten. Eine solche Rechtsfolge begründet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

44

IV. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche lassen sich schließlich nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen.

45

1. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist immer dann die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Im Streitfall ist die Vergütungshöhe aber durch die vertragliche Bezugnahme auf den TV Beschäftigte Ausland bestimmt.

46

2. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB infolge unzureichenden Kaufkraftausgleichs nichtig.

47

a) Die Frage, ob Tarifverträge am Maßstab des § 138 BGB überprüft werden können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden(offengelassen von BAG 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - BAGE 44, 268, 278 ). In § 138 Abs. 1 BGB kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Sie sind Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG. Daran sind auch Tarifabschlüsse zu messen (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 110, 79).

48

b) Sittenwidrigkeit des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland käme allerdings nur in Betracht, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des unzureichenden Kaufkraftausgleichs dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspräche. Davon kann nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen erreicht die monatlich gezahlte Grundvergütung nebst Auslandszuschlag sowie Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur privaten Altersvorsorge bei Weitem nicht die Grenze eines sittenwidrigen „Hungerlohns“.

49

V. Da alle vom Kläger mit dem Hauptantrag erhobenen Ansprüche auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2010 schon nicht entstanden sind, kann offenbleiben, ob die Ansprüche für die Monate Januar 2007 bis März 2010 zudem aufgrund der neunmonatigen Ausschlussfrist des Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland iVm. § 45 Nr. 15 TVöD-BT-V (Bund), § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen wären.

50

B. Die gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags gerichtete Revision ist unzulässig. Sie gibt die Revisionsgründe nicht ausreichend an iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

51

I. Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden Streitgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17). Vertretbar oder auch nur einleuchtend braucht die Rüge nicht zu sein. Die Revision muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese Erwägungen bekämpfen will. Das erfordert, dass in der Revisionsbegründung konkret darlegt wird, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers die Berufungsentscheidung mit Blick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage durchdenkt (vgl. zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 10).

52

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung für den Hilfsantrag nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Das hat der Kläger in der Revisionsbegründung als nicht nachvollziehbar angesehen und in der Folge seine materiell-rechtliche Begründung des Hilfsantrags unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit von Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland wiederholt. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils. Hat das Landesarbeitsgericht ein Prozessurteil erlassen, genügt eine Auseinandersetzung ausschließlich mit materiell-rechtlichen Fragen nicht (vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56). Die Revisionsbegründung muss in einem solchen Fall vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen es fehlerhaft war, die Berufung gerade als unzulässig zu verwerfen. Der prozessuale Mangel der Revisionsbegründung bestand am Ende der Revisionsverhandlung fort. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 21. November 2013 und damit erheblich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags Stellung genommen.

53

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Hoffmann    

                 

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

2

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2010 als Pflegehelferin zu einem Bruttostundenlohn von 6,80 EUR beschäftigt. Im schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

3

"§ 2 Arbeitszeit

4

Die Arbeitszeit ist variabel und erfolgt in Absprache mit dem geringfügig Beschäftigten und der Einsatzleitung … Ob ein Einsatz des geringfügig Beschäftigten erfolgt, ist Gegenstand gegenseitiger Absprachen. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer, um ein in ein bestimmter Höhe liegendes Entgelt zu erzielen…

5

§ 3 Vergütung

6

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit 6,80 EUR brutto je Stunde. Die monatliche Vergütung darf dabei aber 400,00 EUR nicht übersteigen."

7

Praktiziert wurde und wird die Arbeitszeitregelung beim Beklagten dergestalt, dass die Arbeitnehmer bis zum 20. eines Monats ihre Einsatzwünsche in einem für den Folgemonat aushängenden Dienstplan eintragen können. Dort sind jeweils die Tage, Zeiten und Art der anfallenden Einsätze angeführt. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Nach dem jeweiligen Stichtag legt die Einsatzleitung des Beklagten die einzelnen Arbeitszeiten entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer fest; eine Abweichung von diesen Wünschen erfolgt nicht. Falls ein Einsatztermin nicht belegt ist, hält die Einsatzleitung Rückfragen bei den Arbeitnehmern, um diesen Termin doch noch wahrnehmen zu können. Die Arbeitnehmer können eine solche Anfrage aber ohne Begründung ablehnen und nicht gegen ihren Willen vom Beklagten eingesetzt bzw. eingeplant werden. Erst wenn die Einsatzleitung einen vom Arbeitnehmer selbst angegebenen Einsatzwunsch bestätigt, wird dieser auch für den Arbeitnehmer verbindlich.

8

Im Januar 2010 hat der Beklagte an die Klägerin für erbrachte Arbeitsleistungen 80,00 EUR brutto gezahlt, am 25.03.2010 weitere 80,76 EUR netto und am 26.05.2010 57,80 EUR netto.

9

Die Klägerin hat vorgetragen,

10

es sei vorliegend ein Arbeitsverhältnis auf Abruf (§ 12 TzBfG) gegeben. Dies habe zur Folge, dass mangels einer festen Arbeitszeitregelung in ihrem Arbeitsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zehn Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart gelten. Folglich stehe ihr eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 297,84 EUR brutto (43,8 Stunden x 6,80 EUR) zu.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

217,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2010 zu zahlen,
1.191,36 EUR brutto abzüglich 138,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
297,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat vorgetragen,

16

ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liege nicht vor. Denn bereits nach dem Arbeitsvertrag sei ausgeschlossen, dass er gegenüber der Klägerin bestimmte Arbeitszeiten einseitig anordne und diese folglich im Sinne von § 12 TzBfG "abrufe". Vielmehr habe sich die Klägerin häufiger gar nicht in den Dienstplan eingetragen und erst auf seine Rückfrage hin zur Übernahme von Einsätzen bereiterklärt. Zum Teil habe sie auch von ihr angegebene und von der Einsatzleitung bereits bestätigte Termine im Nachhinein wieder streichen wollen. Wiederholt habe sie zudem Einsatzanfragen und -angebote abgelehnt.

17

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 63 bis 67 d. A. Bezug genommen.

18

Das ihr am 28.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 25.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.12.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.01.2011 einschließlich verlängert worden war.

19

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass sie nicht nach Aufforderung, sondern nur nach ihrer freiwilligen Eintragung im Dienstplan die Leistungen zu erbringen habe. Denn aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.03.2001 an die Gewerkschaft ver.di ergebe sich ausdrücklich auf Seite 2, dass der Beklagte auf der Ableistung von Arbeit am Wochenende des 13. und 14.02.2010 bestehe (vgl. Bl. 93 d. A.). Auch sei das Arbeitsleistungsangebot der Klägerin jeweils durch E-Mail und nicht durch Eintragung in einen ausliegenden Vorplan erfolgt. Dies sei so mit der Einsatzleiterin Frau L. vereinbart gewesen und sei entsprechend gehandhabt worden. Der Beklagte habe der Klägerin für Januar, März und Juni 2010 überhaupt keine Dienste angeboten. Damit werde das geringfügige Arbeitsverhältnis monatsweise sinnentleert. Diese Praxis des Beklagten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

20

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2011 (Bl. 87 bis 91 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 92 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.461,40 EUR brutto gleich netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe ihre Arbeitseinsätze und deren Lage im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung frei und selbst bestimmen können. Aufgrund des klaren Wortlauts der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien seien die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen erfolgt. Die Klägerin habe entsprechende Angebote des Beklagten ablehnen können und sich auch nicht in den Dienstplan eintragen müssen. Folglich habe der "Abruf" nicht im Ermessen des Beklagten gelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben an die Gewerkschaft ver.di. Denn dort habe der Beklagte lediglich darauf bestanden, dass die Klägerin einen von ihr übernommenen Dienst tatsächlich auch ableiste, was sie verweigert habe.

26

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor.

27

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2011 (Bl. 117 bis 119 d. A.) Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

29

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2011.

Entscheidungsgründe

I.

30

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

32

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist und der Klägerin folglich die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

33

Ein Anspruch der Klägerin auf pauschale Vergütung von 10 Arbeitsstunden pro Woche steht ihr zunächst nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht zu, weil dieser keine entsprechende Abrede enthält, sondern die Arbeitszeit gerade flexibel vereinbart ist.

34

Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, weil vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, kein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gegeben ist.

35

Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nicht auf Aufforderung des Beklagten hin zu erbringen, sondern nach ihrer freiwilligen Eintragung in den Dienstplan. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet (Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2009, Kap. 3, Rz. 4396 ff.). Daran fehlt es hier. Jedenfalls nach dem erstinstanzlichen Vorbringen unstreitig und auch ausweislich des insoweit eindeutigen arbeitsvertraglichen Wortlauts erfolgten die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einerseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen. Sie konnte entsprechende Angebote des Beklagten frei ablehnen und musste sich auch nicht in die Dienstpläne eintragen. Damit lag ein "Abruf" ihrer Arbeitszeit nicht im billigem Ermessen des Beklagten, sondern bedurfte stets neu des Einvernehmens mit der Klägerin. Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer frei bestimmen bzw. ablehnen kann, ob er überhaupt arbeitet, unterfallen aber nicht § 12 TzBfG. Auch die in § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG vorgesehene hilfsweise Mindestdauer eines Einsatzes sowie die in § 12 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist für einen Einsatz sind nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche einseitige Anordenbarkeit der Einsätze voraussetzt, da der Arbeitnehmer anderenfalls, wenn sein Einverständnis maßgeblich wäre, ohne weiteres Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnte, so wie es hier die Klägerin durfte und auch tatsächlich für sich in Anspruch genommen hat.

36

Da kein Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben ist, ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht gegeben, denn sie hat selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte etwa tatsächlich geleistete Arbeit nicht gezahlt hätte oder ihr die Eintragung in die Dienstpläne verwehrt worden wäre.

37

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

38

Denn es macht im Wesentlichen lediglich deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Es enthält aber keine neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2010 an die Gewerkschaft ver.di verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dieses bezieht sich auf einen Einsatz, für den sich die Klägerin zuvor eingetragen hatte und der von der Einsatzleitung bestätigt worden war. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 23.05.2007 (17 Sa 746/06 II.) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil im dort entschiedenen Fall gerade ein - hier nicht gegebenes - Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben war. Warum sich schließlich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.

39

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Februar 2012 - 4 Ca 593/11 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.443,69 Euro seit dem 24. Juni 2011 und aus weiteren 1.120,92 Euro seit dem 1. Oktober 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.039,99 Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.

3. Die gerichtlichen Kosten der Revision haben der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 % und die Beklagte zu 2. zu 25 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Revisionsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfahren haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 2. zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 %, die Beklagte zu 2. zu 25 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

4. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 30 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 %, die Beklagte zu 2. zu 30 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.

5. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 27 % und die Beklagte zu 2. zu 13 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1986 geborene Kläger leistete von April 2009 bis Dezember 2009 Zivildienst bei der M Hilfsdienst gGmbH in Berlin. Daran schloss sich bis Dezember 2010 die theoretische Ausbildung zum Rettungsassistenten bei der Landesrettungsschule Brandenburg e. V. an. Ende 2010 bestand er zunächst die Prüfung zum Rettungssanitäter und später die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“. Am 17. Dezember 2010 schloss er mit der Beklagten zu 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen mit „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ überschriebenen „Aushilfsarbeitsvertrag“. In diesem heißt es ua., dass er als Rettungsdienstmitarbeiter eingestellt werde, die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden betrage und er ein monatliches Festentgelt iHv. 400,00 Euro brutto erhalte. Als sachlicher Grund für die Befristung wurde ein „vorübergehender erhöhter Arbeitskräftebedarf“ angegeben. In der Vertragsurkunde, die wiederholt vom „Arbeitsverhältnis“ spricht, wird der Kläger durchweg als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, die Beklagte zu 1. als „Arbeitgeber[in]“.

3

Der Kläger wurde von Januar bis Juni 2011 von der Beklagten zu 1. und nach dem zum 1. Juli 2011 erfolgten Übergang des Betriebs auf die Beklagte zu 2. von dieser als Rettungsdienstmitarbeiter beschäftigt. Er wurde von Januar 2011 bis September 2011 in Wechselschicht eingesetzt, teilweise im Krankentransportwagen als sog. „dritter Mann“, teilweise neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als sog. „zweiter Mann“ oder als Beifahrer im Rettungswagen. Außerdem hatte er betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Im Jahr 2011 arbeitete er im Januar 158 Stunden, im Februar 160 Stunden, im März 159 Stunden, im April 170,5 Stunden, im Mai 149 Stunden, im Juni 188 Stunden, im Juli 193 Stunden, im August 180 Stunden und im September 156 Stunden. Ab Oktober 2011 stellte die Beklagte zu 2. ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihm am 30. Dezember 2011 eine „Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit“, woraufhin der Kläger die Erlaubnis erhielt, die Bezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen.

4

Die Beklagte zu 1., die Rettungssanitäter mit einer Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, zahlte an den Kläger für die Monate Januar bis Juni 2011 Entgelt iHv. insgesamt 2.400,00 Euro netto, die Beklagte zu 2. für die Monate Juli bis September 2011 Entgelt iHv. insgesamt 1.200,00 Euro netto.

5

Der Kläger meint, die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede sei sittenwidrig und deshalb unwirksam. Er habe für die Monate Januar bis Oktober 2011 Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemesse sich für das Jahr 2011 in entsprechender Anwendung des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) auf monatlich 1.223,63 Euro brutto.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 4.941,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Februar 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. März 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. April 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Mai 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juni 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juli 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 3.294,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. August 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. September 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. November 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für eine Vergütung der Praktikanten im Anerkennungsjahr gebe es keine gesetzliche Grundlage. Das vom Kläger geforderte Praktikumsentgelt sei weder branchen- noch ortsüblich. Überwiegend werde Praktikanten kein Entgelt gezahlt. Diese erhielten allenfalls Leistungen von Dritten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine restlichen Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, ganz überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die von ihm für die Monate Januar bis September 2011 beanspruchte weitere Vergütung nur teilweise zugesprochen. Allerdings sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. an den Kläger ausgezahlten Beträge nicht als Bruttoentgelt, sondern als Nettoentgelt anzurechnen.

10

A. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der für Oktober 2011 geltend gemachten Vergütungsdifferenz iHv. 823,63 Euro brutto unzulässig. Sie war deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bezüglich der Differenzvergütung für Oktober 2011 mangels Schlüssigkeit abgewiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie viele Stunden der Kläger in diesem Monat gearbeitet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Diese Begründung erklärt sich daraus, dass das Landesarbeitsgericht aus der vereinbarten monatlichen Vergütung von 400,00 Euro und der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einen Stundenlohn des Klägers iHv. 4,61 Euro errechnet und dann auf dieser Grundlage und den vom Kläger in den einzelnen Monaten jeweils geleisteten Arbeitsstunden die Monatsvergütungen ermittelt hat.

12

II. Der Kläger hat sich in der Revisionsbegründung nicht mit den Schlüssigkeitserwägungen des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Entgeltanspruchs für Oktober 2011 auseinandergesetzt.

13

B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zulässig und größtenteils begründet.

14

I. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. schulden dem Kläger als Gesamtschuldner (§§ 421, 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für die Monate Januar bis Juni 2011 Vergütung iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Für die Monate Juli bis September 2011 hat die Beklagte zu 2. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG an den Kläger Vergütung iHv. 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto zu zahlen. Die Entgeltabrede im Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2010 ist gemäß § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nichtig.

15

1. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Da die Beklagte zu 1. Rettungssanitäter in Vollzeit nach ihrem eigenen Vortrag zu einer monatlichen Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, errechnet sich daraus jedenfalls ein Stundenlohn von 8,09 Euro brutto. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsstunden des Klägers in den Monaten Januar bis Juni 2011 ergibt sich für diese Monate unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen jedenfalls ein Vergütungsanspruch des Klägers iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Die Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger für die Monate Juli bis September 2011 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto.

16

2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geleisteten Nettozahlungen nicht mit den Bruttoentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen. Das hat auch der Kläger zunächst mit Recht so gesehen. In der Klageschrift hat er die an ihn gezahlten Beträge noch als Nettobeträge ausgewiesen und berücksichtigt.

17

II. Dem Entgeltanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“ bewarb. Maßgeblich ist, dass die Parteien am 17. Dezember 2010 einen Arbeitsvertrag abschlossen und darin ua. eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbarten. Damit war der Kläger teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

18

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255).

19

2. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17 [zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag]; 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15, BAGE 143, 77 [zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und ehrenamtlicher Tätigkeit]). Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108).

20

3. Die Würdigung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29). Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung.

21

4. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen - wie hier - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 84, 108; vgl. auch ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 36).

22

III. Sachliche Gründe iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen die Schlechterstellung des Klägers nicht.

23

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt(BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 b der Gründe mwN).

24

2. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 33, BAGE 128, 63).

25

3. Solche sachlichen Gründe haben die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. nicht aufgezeigt. Sie berufen sich zur Rechtfertigung der vereinbarten geringeren Vergütung lediglich darauf, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern ausschließlich als Praktikant eingesetzt worden. Dies trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu.

26

IV. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

27

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2014 - 3 Sa 424/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Stellenzulage.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 1997 lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

§ 3

        

Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O). Die für Beamte für Einstufungen einschlägigen Regelungen und Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.“

3

Im Jahr 2000 wurde der Kläger zunächst befristet beauftragt, am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Aufgaben eines Fachleiters für Psychologie bis auf Widerruf zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger mit:

        

„…      

        

hiermit verlängere ich Ihre Beauftragung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als lehrbeauftragter Fachleiter für das Fach Psychologie am Staatlichen Studienseminar E, Außenstelle I, für die Ausbildung der Lehramtsanwärter des Studienseminars bzw. für die Nachqualifizierung von an staatlichen Schulen eingestellten Lehrkräften für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis auf Widerruf.

        

Ihre Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Änderung der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19. Juli 2001.“

4

Nach § 24 Abs. 1 dieser Dienstordnung (DO), welche seit dem 1. August 2011 in der Fassung vom 30. November 2011 gilt, erfüllen Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter Aufgaben der Lehreraus-, Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung. Lehrbeauftragte Fachleiter nehmen diese Aufgaben zeitlich befristet für die Dauer ihrer Beauftragung wahr, Fachleiter hingegen zeitlich unbefristet. Zu den Aufgaben gehört nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DO ua. die Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Mitwirkung bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum schulartbezogenen Vorbereitungsdienst §§ 3, 23 f. des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008). Mit dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt wird die entsprechende Lehramtsbefähigung (§ 23 ThürLbG) und die Regellaufbahnbefähigung nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (ThürSchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 erworben.

5

Das Aufgabengebiet der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter umfasst nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 DO auch die Mitwirkung bei der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung. Nach § 32 ThürLbG dient die Weiterbildung ua. der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften, die über die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen.

6

Für den Bereich der Berufsschulen sieht die Verwaltungsvorschrift des Beklagten zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002 in der Fassung der Änderung vom 2. Juli 2007 (im Folgenden VV Nachqualifizierung) vor, dass die in den staatlichen Schuldienst an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Einstellung einen fachwissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nachgewiesen haben, aber über keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer verfügen, die Möglichkeit einer Nachqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers nach der ThürSchuldLbVO inhaltlich entsprechenden Ausbildung haben. Nach § 3 Abs. 1 VV Nachqualifizierung hat die Nachqualifizierung abgeschlossen, wer erfolgreich an einer berufspädagogischen Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden teilgenommen hat und die sich daran anschließende pädagogisch-praktische Unterweisung mit einer bestandenen Prüfung beendet.

7

Der Kläger hat jedenfalls bis zum 31. Januar 2013 sowohl Lehramtsanwärter als auch sich in der Nachqualifizierung befindliche Lehrkräfte ausgebildet. Hierfür erhielt er seit dem 1. Oktober 2011 eine Stellenzulage iHv. 219,69 Euro brutto monatlich. Dem lagen folgende Regelungen des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 zugrunde:

        

㤠40 Amtszulagen und Stellenzulagen

        

(1)     

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. …

        

…       

        
        

(3)     

Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.“

8

Die Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B - sieht als Vorbemerkung in Abschnitt II. Stellenzulagen unter Nr. 9 (im Folgenden Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG) in der vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern wie folgt vor:

        

„Beamte erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter ‚Seminarschulrat‘ oder ‚Seminarrektor‘ der Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.“

9

Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG um die folgenden Absätze 2 und 3 erweitert:

        

„(2) Absatz 1 gilt auch während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufschullehrers (…) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.

        

(3) Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, wird die Zulage nur einmal gewährt.“

10

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt:

        

„…      

        

da Ihnen derzeit keine Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen sind, widerrufe ich mit Wirkung vom 1. Februar 2013 Ihre Beauftragung als lehrbeauftragter Fachleiter vom 24. Juni 2003. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Zahlung der Stellenzulage nach Abschnitt II. Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Thüringer Besoldungsordnung in Verbindung mit der Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz.

        

Zugleich möchte ich betonen, dass davon ihre langjährige Tätigkeit in der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern nicht betroffen ist und weiter bestehen bleibt.

        

…“    

11

Spätestens seit dem 1. August 2013 sind dem Kläger wieder Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen. Er wurde daher erneut zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt und erhält seitdem die Stellenzulage wie bis zum 31. Januar 2013.

12

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 24. Juni 2013 eingegangenen Klage die Zahlung der Stellenzulage ab dem 1. Februar 2013 verlangt und im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Zeit bis einschließlich Juli 2013 beschränkt. Bei einer Höhe der Stellenzulage von 219,69 Euro brutto monatlich schulde ihm der Beklagte für den sechsmonatigen Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro brutto.

13

Nach Auffassung des Klägers hat er einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Er sei auf Dauer mit der Tätigkeit eines Fachleiters betraut worden. Die Möglichkeit eines einseitigen Widerrufs, welchen sich der Beklagte vorbehalten habe, sei intransparent und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts unwirksam gewesen. Es sei unbillig, ihm die Beauftragung als Fachleiter zu entziehen, ihn andererseits aber weiter mit der Nachqualifizierung von sog. Seiteneinsteigern zu betrauen. Eine Aufspaltung der verschiedenen Tätigkeiten als Fachleiter sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte verhalte sich damit widersprüchlich.

14

Ohnehin habe ein Anlass für den Widerruf nicht bestanden. Er habe seine Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt und sei durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum sei er im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe, mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen.

15

Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG selbst bei bloßer Nachqualifizierung von Lehrkräften zu. Die Zulage sei nicht an den Begriff des Lehramtsanwärters geknüpft, sondern an die Ausübung der Funktion als Fachleiter. Wäre die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass die Zulage nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen sei, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. In Ausgestaltung und Inhalt gleiche die Nachqualifizierung dem Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung. Die bis zum 31. Juli 2014 geltende Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Stellenzulage auch bei bloßer Nachqualifizierung zu leisten sei. Ansonsten sei die Regelung auf die Nachqualifizierung analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Nachqualifizierung offensichtlich bei ursprünglicher Schaffung der Stellenzulage nicht im Blick gehabt und dies nunmehr mit Wirkung ab dem 1. August 2014 korrigiert.

16

Anderenfalls lägen Verstöße gegen gesetzliche und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere Kolleginnen als Fachleiterinnen in der Nachqualifizierung tätig seien. Die nicht betroffenen Beamten mit dem Amt des Seminarrektors der Besoldungsgruppe A 14 kw seien regelmäßig lebensälter. Zudem erhalte ein jüngerer Kollege aus Ei die Fachleiterstellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierung. Dies stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

17

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seiner Funktion als Fachleiter sowie der sich hieraus ergebenden tariflichen Eingruppierung die Fachleiter-Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 ThürBesG iHv. 219,69 Euro monatlich, mithin rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Kläger sei nur auf Widerruf zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt worden. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt worden, da dem Kläger ab Februar 2013 zunächst keine weiteren Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen werden konnten. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erhobene Behauptung des Klägers, er habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum Lehramtsanwärter ausgebildet, sei verspätet.

19

Die tatsächliche Ausbildung von Lehramtsanwärtern sei Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Es sei ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Zulage nur dann zu gewähren, wenn tatsächlich Lehramtsanwärter ausgebildet werden. Die Nichtberücksichtigung der Nachqualifizierung von Lehrkräften bis zum 31. Juli 2014 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Lehramtsanwärter hätten andere Ausgangsvoraussetzungen als die sog. Nachqualifizierer. Letztere seien bereits unterrichtende Lehrkräfte. Wegen der fehlenden Berufspraxis seien die Lehramtsanwärter mit ihnen nicht zu vergleichen. Einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote habe der Kläger nicht aufgezeigt.

20

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er greift hierbei den vom Landesarbeitsgericht geprüften Anspruch auf Schadensersatz auf und stützt sein Begehren erstmals auf § 612 BGB, da die Leistung der weiterhin ab dem 1. Februar 2013 erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten die Vergütung mit der streitigen Stellenzulage hätte erwarten lassen. Es handle sich zudem um den Fall einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), welche den Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichte.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls dann einen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er in dieser Zeit tatsächlich als weiterhin lehrbeauftragter Fachleiter Lehramtsanwärter ausgebildet hat. Ob dies der Fall ist, steht noch nicht fest. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden.

22

1. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 einen Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wird.

23

a) Entsprechend dem Verständnis der Parteien ist § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des Klägers insgesamt nach den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des Beklagten richten soll. Dies wird aus der Unterscheidung zwischen der Eingruppierung in § 3 Satz 1 des Vertrags und der Einstufung in § 3 Satz 2 des Vertrags deutlich. Die in § 3 Satz 1 des Vertrags in Bezug genommene Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 26). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist mit dieser Verweisung eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33). § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags erweitert die Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Vorgaben für Beamte jedoch auch „für Einstufungen“. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger umfassend den vergleichbaren beamteten Lehrkräften gleichgestellt werden soll.

24

b) Die Verweisung umfasst folglich auch die Regelungen bezüglich der Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage und eines entsprechenden Widerrufs bestimmen sich wegen der umfassenden Inbezugnahme nach § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags allein nach den beamtenrechtlichen Vorgaben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürBesG sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB. Der Widerruf setzt aber voraus, dass die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, wegen der die Stellenzulage geleistet worden ist, geendet hat.

25

aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen wirksam in Bezug genommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen, welche dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweisen, nicht intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wenn die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind(BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, BAGE 128, 73). Einer weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Verweisungsklausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts, das heißt hier durch beamtenrechtliche Vorschriften, bestimmt (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 40, BAGE 144, 36). Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen ist nicht unklar und gerade bei Lehrern im öffentlichen Dienst üblich (vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 31, BAGE 122, 64; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28, BAGE 122, 12; zur Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 22 f., BAGE 136, 222).

26

bb) Die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen unterliegen einschließlich des Widerrufsvorbehalts nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB. Dispositive gesetzliche Regelungen sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand(zu zwingendem Gesetzesrecht vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19 f.). Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Entgegen der Revision ist daher der Widerrufsvorbehalt nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB zu unterziehen.

27

cc) Die Stellenzulage nach § 40 Abs. 3 ThürBesG ist eine an die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion gebundene Besoldungsleistung ohne Anspruch auf Besitzstandswahrung bei Beendigung der Funktion(vgl. zu § 42 BBesG Buchwald in Schwegmann/Summer Besoldungsrecht Teil A II/1 Stand November 2011 § 42 Rn. 27). Die in der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG geforderte Verwendung als Fachleiter konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ (hier § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG). Im Beamtenrecht wird mit der Verwendung ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben. Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, tatsächlich wahrnimmt (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Rn. 12; 24. Februar 2011 - 2 C 58.09 - Rn. 14). Dem Beamten muss danach grundsätzlich ein entsprechender Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen, denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBesG BVerwG 12. September 1994 - 2 C 7.93 -). Die Übertragung setzt voraus, dass der Beamte die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehat (Buchwald aaO Rn. 28). Dem Merkmal der Widerruflichkeit der Stellenzulage kommt letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu, da ein Anspruch auf eine Stellenzulage ohnehin nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion besteht (Fürst GKÖD Bd. III Stand Mai 1999 K § 42 Rn. 95). Der Widerruf ist davon abhängig, dass die Aufgabe von dem Beamten nicht mehr wahrgenommen wird, wobei es gleichgültig ist, worauf das zurückzuführen ist (Reich in Reich/Preißler BBesG § 42 Rn. 14).

28

c) Der Kläger kann daher die streitige Stellenzulage beanspruchen, wenn er auch vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wurde. Dies ist noch ungeklärt. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft den klägerischen Vortrag zu seiner Verwendung im streitgegenständlichen Zeitraum ungewürdigt gelassen hat. Dies ist entscheidungserheblich.

29

aa) Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 20, BAGE 145, 278). Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Tatsachengericht habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32).

30

bb) Die Revision genügt den Anforderungen an eine solche Verfahrensrüge. Sie verweist auf den in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erbrachten Vortrag und zeigt dessen Nichtberücksichtigung und Entscheidungserheblichkeit auf.

31

(1) Der Kläger hat bereits auf Seite 7 der Klageschrift behauptet, dass er die Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt habe und durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden sei. Er hat angeführt, es bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Fortzahlung der Stellenzulage. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2014 hat er diesen Vortrag durch die Behauptung konkretisiert, er sei auch in der Phase der zeitlichen Unterbrechung der Zulagenzahlung „mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen und zwar im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe“. Der Beklagtenvertreter hat ausweislich des Protokolls diesbezüglich erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne und die Rüge der Verspätung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils zwar im Ansatz den Vortrag des Klägers wiedergegeben („Zudem habe er stets Seminare für Lehramtsanwärter und/oder Seiteneinsteiger abgehalten.“). In den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht befasst.

32

(2) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist nicht gemäß § 67 Abs. 3 oder Abs. 4 ArbGG präkludiert. Das Landesarbeitsgericht hat ihn nicht zurückgewiesen. Dies ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat mit der Klageschrift bereits im ersten Rechtszug die unveränderte Ausübung seiner Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus behauptet. Ungeachtet dessen dürfte der Senat eine unterlassene Zurückweisung im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. BGH 21. März 2013 - VII ZR 58/12 - Rn. 11).

33

(3) Der fragliche Vortrag ist entscheidungserheblich, da dem Kläger bei der fortgesetzten Übertragung der Funktion eines Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und deren tatsächlicher Erfüllung der Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG aus den genannten Gründen zustehen würde. Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 zwar die Beauftragung als Fachleiter widerrufen. Ein (rückwirkender) Widerruf wäre aber nicht möglich, wenn der Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus tatsächlich noch in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätig gewesen wäre, es sei denn, er hätte diese Ausbildung ohne Anweisung oder Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen. Wären ihm weiterhin Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen gewesen, hätte er einen Anspruch auf die Stellenzulage. Dabei würde es keinen Unterschied machen, ob er gemäß § 24 Abs. 1 DO als lehrbeauftragter Fachleiter, das heißt zeitlich befristet für die Dauer der Beauftragung, oder als Fachleiter zeitlich unbefristet tätig war. In beiden Fällen würde es sich um die Funktion des Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern iSd. Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG handeln.

34

2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Unter der genannten Voraussetzung der Ausbildung von Lehramtsanwärtern könnte der Kläger die streitige Zulage beanspruchen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wäre in diesem Fall rechtsfehlerhaft.

35

3. Das angegriffene Urteil war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Der Senat konnte die Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern ein Anspruch auf die Zulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG zustünde und die Klage daher begründet wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, auch die Durchführung von Nachqualifizierungen für den Anspruch auf die Zulage ausreichen ließe oder insoweit wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. Ersteres ist nicht der Fall. Letzteres könnte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam mangels feststehender Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da dem Kläger der Anspruch auf die Stellenzulage schon wegen tatsächlich durchgeführter Ausbildung von Lehramtsanwärtern zustehen könnte. Darauf kommt es an, da dem Kläger die streitige Zulage nicht nach einer anderen Anspruchsgrundlage zu zahlen ist.

36

a) Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf die Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Die Durchführung von Nachqualifikationen nach der VV Nachqualifizierung begründet demgegenüber keinen Anspruch auf die Zulage.

37

aa) Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG („Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern“). Andere Formen der Ausbildung von Lehrkräften finden keine Erwähnung. Entgegen der Revision handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und der Durchführung von Nachqualifizierungen nicht um eine unzulässige Aufspaltung der Funktion des Fachleiters. Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG bezieht sich nur auf solche Fachleiter, die in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eingesetzt werden (vgl. Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 41).

38

bb) Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Nachqualifizierungen angewendet werden.

39

(1) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 2 BvR 469/07 - Rn. 57, BVerfGK 19, 89). Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedoch einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384).

40

(2) Eine Regelungslücke kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zulage entsprechend ihrem Wortlaut ursprünglich nur die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern honorieren (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 32). Dies entspricht der mit Einführung der Zulage zum 1. Oktober 2011 verfolgten Zwecksetzung. Bis zum 30. September 2011 sah die Anlage 1 zum ThürBesG in der Besoldungsgruppe A 13 das Amt des Seminarschulrats als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen und in der Besoldungsgruppe A 14 das Amt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern ua. für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen vor. Die Gesetzesbegründung zur Stellenzulage weist darauf hin, dass diese Ämter künftig entfallen (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 32). Mit dem Entfall wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bedarf an Fachleitern wegen der Abhängigkeit von der Zahl der Lehramtsanwärter schwankend ist. Fachleiterämter sollten daher nicht mehr auf Dauer übertragen werden (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 41, 42). Vor diesem Hintergrund kann die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 Satz 2 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht an Beamte gezahlt werden, die diese Ämter noch übergangsweise nach den Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffung der Stellenzulage offensichtlich nur eine Kompensation für den künftigen Wegfall der Ämter Seminarschulrat und Seminarrektor in den genannten Funktionen. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Lehrkräfte, die Nachqualifizierungen durchführen, ist nicht ersichtlich. Bei der Änderung der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG mit Wirkung ab dem 1. August 2014 hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung der neu eingefügten Absätze 2 und 3 vorgesehen (vgl. zur Änderung Drs. 5/7155 des Thüringer Landtags S. 39, 40). Dies wäre naheliegend gewesen, wenn er die bisher nicht erfolgte Berücksichtigung von Nachqualifizierungen als Regelungslücke angesehen hätte.

41

b) Die Beschränkung der Zulagengewährung auf Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verstößt nicht erkennbar gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006) oder des Lebensalters (Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000). Dem Vortrag des Klägers sind keine Indizien für eine allenfalls in Frage kommende mittelbare Diskriminierung zu entnehmen. Er hat lediglich pauschal und in nicht überprüfbarer Weise behauptet, dass insbesondere Kolleginnen von dieser Beschränkung betroffen seien und überwiegend ältere Beschäftigte keine Nachteile hätten, weil sie nach der Besoldungsgruppe A 14 kw vergütet würden.

42

c) Es kann offenbleiben, ob die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei angenommener Verfassungswidrigkeit wäre eine Entscheidung hierüber nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dessen Entscheidung kann aber derzeit nicht eingeholt werden, da noch nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Entscheidungserheblichkeit besteht.

43

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Die sog. konkrete Normenkontrolle setzt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Norm voraus. Solange die Möglichkeit besteht, dass das Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinn entscheiden kann, ohne die insoweit für verfassungswidrig gehaltene Norm anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm (BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvL 31/82 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 64, 251; Pieroth in Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 100 Rn. 11). Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 386). Entscheidungserheblichkeit ist somit bereits gegeben, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann und eine der möglichen Entscheidungsalternativen eine Regelung ist, die den für das Ausgangsverfahren einschlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert (vgl. BVerfG 27. Juni 1991 - 2 BvL 3/89 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 84, 233; Sieckmann in v. Mangoldt/Klein/Starck GG III 6. Aufl. Art. 100 Rn. 52).

44

(2) Die Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit wäre nicht erfüllt, wenn dem Kläger die Stellenzulage bereits wegen unveränderter Ausbildung von Lehramtsanwärtern als Fachleiter im streitgegenständlichen Zeitraum zustünde. Wie ausgeführt, ist dies derzeit noch ungeklärt. Diese Klärung muss herbeigeführt werden, da der Kläger die streitige Zulage nicht aus anderen Gründen beanspruchen kann.

45

(a) Eine individuelle Vereinbarung, welche neben der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags und entgegen den besoldungsrechtlichen Vorgaben dem Kläger einen eigenständigen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 611 Abs. 1 BGB auch bei bloßer Durchführung von Nachqualifizierungen geben würde, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

46

(b) Der Kläger kann die Stellenzulage auch nicht nach § 14 Abs. 1 TV-L verlangen. Nach § 14 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O bzw. der Entgeltordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht(BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 10 f.).

47

(c) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 51 mwN, BAGE 148, 323). Er greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 54, BAGE 149, 297). Der Kläger hat hier lediglich behauptet, ein jüngerer Kollege aus Ei erhalte die Stellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierungen. Dieser anonymisierte Vortrag ist schon nicht einlassungsfähig. Zudem lässt er die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch den Beklagten nicht erkennen.

48

(d) Es besteht auch kein Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit zwar auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertigerer Leistungen als der vertraglich geschuldeten(BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24). Der Kläger konnte aber wegen der Maßgeblichkeit der besoldungsrechtlichen Regelung nicht erwarten, dass ihm darüber hinaus für die Durchführung von Nachqualifizierungen eine Stellenzulage zu gewähren ist.

49

(e) Schließlich kann die Stellenzulage auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden.

50

(aa) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keine entsprechenden Indizien gemäß § 22 AGG aufgezeigt(vgl. hierzu BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 25; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 297).

51

(bb) Ein anderer Pflichtenverstoß, welcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat - falls der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine Lehramtsanwärter ausgebildet hätte - nur das vertraglich in Bezug genommene Besoldungsrecht angewandt. Darin liegt keine zu vertretende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak     

        

    W. Kreis    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010.

2

Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 1. Mai 1988 als Wächter beim Generalkonsulat Rio de Janeiro in die Dienste der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er ist eine sog. nicht entsandte Ortskraft. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags gilt der jeweils für das Auswärtige Amt maßgebende Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter. Das Entgelt wird in Euro geleistet. Der Kläger erhält neben dem Tabellenentgelt des § 15 TVöD-AT einen Auslandszuschlag, einen Kaufkraftausgleich und Zuschüsse zur Krankenversicherung und privaten Altersvorsorge.

3

Aus Anlass der Kündigung der Tarifverträge Angestellte/Arbeiter Ausland zum 31. März 2000 konnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge auf das jeweilige Ortsrecht umstellen lassen. Der darüber informierte Kläger machte davon keinen Gebrauch. Seit November 2006 wird sein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten vom 1. November 2006 (TV Beschäftigte Ausland) durchgeführt. Der TV Beschäftigte Ausland lautet in Art. 1 auszugsweise:

        

§ 2   

        

Geltung des Bundestarifrechts

        

(1)     

Für die in § 1 genannten Beschäftigten gelten die für unter den Geltungsbereich des § 45 (Bund) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) fallende Beschäftigte des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften mit Ausnahme der Nr. 2 dieser Sonderregelungen entsprechend, soweit nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Entgelt

        

Anstelle des § 45 Nr. 8 TVöD-BT-V (Bund) gilt Folgendes:

        

…       

        
        

(3)     

§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

        

…“    

4

Nach der bis 30. Juni 2010 anzuwendenden Fassung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland galten §§ 7 und 54 BBesG entsprechend. Aufgrund dieser Verweisung richtete sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs für den Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zunächst nach den früheren Fassungen des § 7 BBesG vom 6. August 2002 und 19. Juni 2009 sowie des § 54 BBesG vom 10. September 2003 und 19. Juni 2009 (für alle diese Altfassungen der beiden Bestimmungen im Folgenden einheitlich: aF). Der Kaufkraftausgleich wurde auf der Grundlage der Auslandsdienstbezüge iSv. § 52 BBesG errechnet. Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach § 55 BBesG zunächst idF vom 5. Februar 2009, seit dem 22. März 2012 idF vom 15. März 2012 und seit dem 1. August 2013 idF vom 11. Juni 2013. § 55 BBesG in seinen drei letzten Fassungen fasst im Wesentlichen die Regelungen der §§ 7, 54 BBesG aF zusammen. § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013 lautet:

        

„(1)   

Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). …

        

(2)     

Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

        

(3)     

Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags …

        

(4)     

Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen … durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“

5

Die beiden vorangegangenen Fassungen des aktuellen § 55 BBesG waren in den zitierten Passagen bis auf zwei Abweichungen wortgleich mit § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013. In den beiden älteren Fassungen der Norm vom 5. Februar 2009 und 15. März 2012 hieß es ohne inhaltlichen Unterschied in Abs. 2 Satz 1 „Vomhundertsatz“ anstelle „Prozentsatz“ und in Abs. 3 Satz 2 „60 vom Hundert“ anstatt „60 Prozent“ (für alle drei jüngsten Fassungen des § 55 BBesG im Folgenden einheitlich: nF).

6

Die Beklagte hatte den Beschäftigten aller Auslandsvertretungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 und die Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich vom 19. Januar 2005 als Anlagen des Runderlasses 131-31 des Auswärtigen Amts vom 11. Oktober 2006 bekannt gemacht.

7

Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger, den Kaufkraftausgleich auf einer dem tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft annähernd entsprechenden Basis neu zu berechnen.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland stehe ihm ein am realen Konsumverhalten von Ortskräften orientierter Kaufkraftausgleich zu. Die Beklagte habe den Kaufkraftausgleich zwar zutreffend nach den in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen zunächst der §§ 7, 54 BBesG aF, später des § 55 BBesG nF festgesetzt. Die beamtenrechtlichen Regelungen seien jedoch auf entsandte Beschäftigte zugeschnitten. Der Kaufkraftausgleich werde anhand der Teuerungsziffer festgesetzt, die sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen (Warenkorb) ergebe. Für 40 % dieses Warenkorbs werde kein Preisvergleich angestellt, weil von der Beschaffung dieser Güter in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werde. Dabei handle es sich zB um Möbel, elektronische Geräte oder Autos. Außerdem werde der Kaufkraftausgleich nur auf der Grundlage von 60 % des Grundentgelts berechnet, weil entsandte Mitarbeiter aufgrund ihrer begrenzten Aufenthaltsdauer im Gastland einen nicht unerheblichen Teil ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen (Lohn- und Einkommensteuer, Sozialversicherung oder Wohnkosten) im Inland abwickelten. Diese Art der Berechnung des Kaufkraftausgleichs benachteilige Ortskräfte, die dauerhaft im Ausland lebten und dort ihren Lebensunterhalt zu nahezu 100 % bestritten. Der Kläger hat behauptet, der reale Kaufkraftverlust liege seit Ende 2004 wegen der Verschlechterung des Wechselkurses und der brasilianischen Inflation bei 75 % bis 80 %. Der tatsächlich geleistete Kaufkraftausgleich decke demgegenüber nur 6 % bis 9 % der realen Verluste. Diese Umstände habe die Beklagte bei der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs bislang ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland sehe lediglich die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Kaufkraftausgleich vor und räume der Beklagten damit einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung ein. In Ausübung dieses Ermessens habe die Beklagte sich bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs am tatsächlichen Konsumverhalten der Ortskräfte zu orientieren. Für den gesamten Warenkorb sei daher eine Teuerungsziffer anzusetzen. Der Kaufkraftausgleich müsse ferner auf der Grundlage der gesamten Grundvergütung und nicht nur anteilig auf der Basis von 60 % des Grundentgelts errechnet werden. Seine höheren monatlichen Ansprüche folgten zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gleichbehandlung von Ortskräften und entsandten Beschäftigten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs sei nicht gerechtfertigt. Die Ansprüche seien nicht nach § 45 Nr. 15 TVöD-BT-V (Bund) iVm. § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die neunmonatige Ausschlussfrist zu berufen, weil sie den Kaufkraftausgleich trotz Aufforderung weder gesondert errechnet noch die jeweiligen Festsetzungen begründet habe.

9

Der Kläger hat für die Jahre 2007 bis 2010 deshalb die Nachzahlung eines Kaufkraftausgleichs von insgesamt 48.111,60 Euro geltend gemacht. Bei der Berechnung hat er den realen Kaufkraftverlust ermittelt und davon den tatsächlich erhaltenen Kaufkraftausgleich abgezogen. Er hat die verbleibenden Differenzbeträge um die monatlichen Unterschiedsbeträge, die 50 % der Grundvergütung überstiegen, gekürzt. Dieser „Sicherheitsabschlag“ sei geboten, weil der Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe.

10

Hilfsweise hat der Kläger die Anpassung seines Arbeitsvertrags verlangt und sich angesichts der realen nicht ausgeglichenen Kaufkraftverluste zunächst darauf berufen, die Geschäftsgrundlage sei entfallen iSv. § 313 BGB. In der Berufungsinstanz hat er ausgeführt, der nicht ausgeglichene Kaufkraftverlust habe mittlerweile zu einer so erheblichen Äquivalenzstörung geführt, dass die tarifliche Regelung des Kaufkraftausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig geworden sei. Daraus ergäben sich Ansprüche auf die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB. Jedenfalls könne er verlangen, dass der Vertrag durch Umdeutung angepasst werde (§§ 140, 612 Abs. 2 BGB).

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.111,60 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, der Aufnahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Gewährung eines Kaufkraftausgleichs in seinen Arbeitsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2007 zuzustimmen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu. Die tarifliche Regelung lege bindend fest, dass der Kaufkraftausgleich auch für Ortskräfte nach der zu §§ 7, 54 BBesG aF und § 55 BBesG nF erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 zu berechnen sei. Ein Ermessensspielraum, der es ihr erlaube, Besonderheiten des Kaufverhaltens von Ortskräften zu berücksichtigen, bestehe nicht. Die tarifliche Regelung zum Kaufkraftverlust verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im Interesse der Vereinfachung bewusst für eine pauschale Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen und gegen eine Sonderregelung für Ortskräfte entschieden. Das sei sachgerecht und von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Ein Kaufkraftverlust sei allenfalls eine objektive Geschäftsgrundlage. Eine erhebliche Äquivalenzstörung sei jedoch nicht feststellbar. Die Höhe des vom Kläger für die letzten Jahre behaupteten Kaufkraftverlusts sei nicht nachvollziehbar. Die vom Statistischen Bundesamt anhand von Preisanstiegen und Wechselkursänderungen regelmäßig errechneten Teuerungsziffern für Brasilien lägen bei 5 % bis 11 %. Im Übrigen vernachlässige der Kläger, dass er immer noch ein um 20 % bis 30 % höheres Entgelt erziele, als es in Brasilien üblich sei.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags für unbegründet und bezüglich des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist mit Blick auf den Hauptantrag unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie unzulässig.

15

A. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sich der Kaufkraftausgleich am tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft orientiert. Die ihm zustehenden Ansprüche sind durch die erbrachten Leistungen erfüllt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

16

I. Die erhobenen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem materiellen Arbeitsrecht.

17

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird vollständig in Brasilien durchgeführt. Es handelt sich deshalb um einen Sachverhalt mit Bezug zu ausländischem Recht (Art. 3 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung [EGBGB]). Das anzuwendende Arbeitsvertragsstatut bestimmt sich nach Art. 27 EGBGB. Diese Vorschrift gilt noch für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 16. Dezember 2009 begründet wurden (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 297). Erst für Arbeitsverträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, ist die sog. ROM I-Verordnung anzuwenden (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; vgl. ErfK/Schlachter 14. Aufl. Rom I-VO Rn. 1 mwN).

18

2. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Einzelfalls ergeben. Es gibt keinen abschließenden Katalog von Indizien. Für Schuldverhältnisse sind jedoch typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl aus der Vereinbarung eines Gerichtsstands oder Schiedsverfahrens, einer vertraglichen Bezugnahme auf ein bestimmtes Recht und der Vereinbarung eines gemeinsamen Erfüllungsorts für beide Parteien zu entnehmen. Die vertragliche Verweisung auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ist ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07  - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 24).

19

3. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien hier für die Geltung deutschen Rechts entschieden. Das folgt neben der Vertragssprache und der Vergütung in deutscher Währung vor allem aus der Verweisung auf den für das Auswärtige Amt jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter.

20

II. Ansprüche des Klägers auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich ergeben sich nicht aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland.

21

1. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland hat der Kläger Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen des Kaufkraftausgleichs ist wirksam.

22

a) Tarifvertragsparteien können die ihnen verliehene Rechtsetzungsbefugnis zwar nicht an Dritte delegieren. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst aber die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. Das setzt voraus, dass diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22 mwN). Bei solchen Verweisungen ist sichergestellt, dass der anzustrebenden sachgerechten tariflichen Regelung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung getragen wird. Die Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit aufheben oder ändern (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22; 15. Dezember 2005 -  6 AZR 227/05  - Rn. 17, BAGE 116, 346 ).

23

b) Das in Bezug genommene Besoldungsrecht weist den erforderlichen Sachzusammenhang mit der tariflichen Regelung in Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland auf. Der Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz passt die Dienstbezüge zur Erhaltung der Kaufkraft den durch das Währungs- und Preisgefälle bedingten veränderten Verhältnissen im Ausland an. Damit soll sichergestellt werden, dass der mit der Besoldung verfolgte Zweck, dem Beamten die dem jeweiligen Amt und seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Besoldung zu gewähren, auch bei einem dienstlichen Wohnsitz außerhalb des deutschen Währungsgebiets erhalten bleibt (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Mai 1971 - VI C 39.68  - BVerwGE 38, 139, 143  f.). Die Problematik eines unterschiedlichen Währungs- und Preisgefälles betrifft die im Ausland tätigen und in deutscher Währung vergüteten nicht entsandten Ortskräfte ebenso wie die entsandten Beamten.

24

c) Die für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist durch die Verkündung als Gesetz und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewahrt(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 24 mwN).

25

2. Auf der Grundlage der wirksamen tariflichen Verweisung auf das Gesetzesrecht steht dem Kläger ein monatlicher Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF zu. Diese Ansprüche hat die Beklagte erfüllt. Der Kläger rügt keine fehlerhafte Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er beanstandet vielmehr, dass die Beklagte in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens von den beamtenrechtlichen Regelungen hätte abweichen müssen, um einer Benachteiligung der Ortskräfte bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs entgegenzuwirken. Diese Rüge greift nicht durch. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland räumt der Beklagten keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung von §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF auf Arbeitsverhältnisse nicht entsandter Ortskräfte ein.

26

a) Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Die Bezugnahme auf §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den Tarifvertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten aufgrund der Verweisung als Tarifnormen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 25; 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu I 3 der Gründe, BAGE 107, 272 ).

27

b) Der Beklagten kommt kein Ermessen darin zu, ob die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

28

aa) Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland gelten §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF entsprechend. Ein Wille, nach pflichtgemäßem Ermessen auch abweichende Regelungen des Kaufkraftausgleichs zuzulassen, ist und war im Wortlaut des Tarifvertrags nicht ausgedrückt.

29

bb) Die Tarifsystematik bestätigt dieses Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland grundsätzlich auf die Regelungen des § 45 TVöD-BT-V (Bund) verwiesen. Sie haben in der Folge jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Geltung des § 45 TVöD-BT-V (Bund) aufgenommen. Zum Teil haben die Tarifvertragsparteien auf Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Heimaturlaubsverordnung verwiesen. Teilweise haben sie selbst den von § 45 TVöD-BT-V (Bund) abweichenden Regelungsgehalt niedergelegt. Der TV Beschäftigte Ausland enthält damit ein in sich geschlossenes System, das sich einerseits aus Verweisungen auf den TVöD-BT-V oder andere öffentlich-rechtliche Normen und andererseits aus eigenständigen Regelungen zusammensetzt. Abweichungen davon durchbrechen das System und stellen damit zugleich die inhaltliche Ausgewogenheit der tariflichen Regelungsstruktur infrage.

30

cc) Sinn und Zweck der Tarifnorm stehen mit diesem Auslegungsergebnis in Einklang. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, soll den Arbeitnehmern dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden(vgl. BAG 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 107, 272 ; 13. Februar 2003 - 6 AZR 411/01  - zu 1 der Gründe, BAGE 104, 342). Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland dient dazu, Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu vereinheitlichen. Die Übernahme der für Beamte der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beamte. Die tarifliche Verweisung will zudem die Zahlung des Kaufkraftausgleichs vereinfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in verschiedenen Dienststellen zusammenarbeitenden Beschäftigten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln (vgl. BAG 11. September 2003 -  6 AZR 323/02  - zu II 2 b cc der Gründe mwN, aaO).

31

c) Es besteht auch kein Ermessen der Beklagten in der Frage, wie die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

32

aa) Mit Blick auf den Zweck der tariflichen Verweisung, die Vereinheitlichung der Rechtsstellungen von Beamten und Arbeitnehmern, sind die für die Beamten geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse auch für die Arbeitnehmer maßgebend. Steht es nach den für die Beamten geltenden Vorschriften im Ermessen des Dienstherrn, die Leistung zu gewähren, gelten deswegen auch für die Arbeitnehmer die für das Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 21. November 1996 -  6 AZR 222/96  - zu II 1 der Gründe mwN).

33

bb) §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF gewähren der Beklagten jedoch auch im Verhältnis zu ihren Beamten kein Durchführungsermessen. Nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wird die Höhe des Kaufkraftausgleichs durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. Damit ist es ministerieller Bestimmung überlassen, die Höhe des jeweiligen Kaufkraftausgleichs festzulegen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BAG 21. November 1996 -  6 AZR 222/96  - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 - BVerwGE 99, 355 , 357).

34

cc) Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister des Auswärtigen zuletzt durch Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 Gebrauch gemacht. Diese Verwaltungsvorschrift gibt der Beklagten die Art und Weise der Berechnung des Kaufkraftausgleichs bindend vor, ohne ihr Ermessen einzuräumen.

35

3. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifnorm sieht keine sachwidrige Gleichbehandlung der nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten Beamten vor.

36

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58).

37

b) Verfassungsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59). Bei einer personenbezogenen Gleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normdressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten gleichbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche Behandlung nicht rechtfertigen (vgl. für den umgekehrten Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60).

38

c) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten Beamten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland gleichbehandelt haben.

39

aa) Dem liegt der Wille zugrunde, die nicht entsandten Ortskräfte hinsichtlich des Kaufkraftausgleichs weder besser- noch schlechterzustellen als die entsandten Beamten und zugleich die Zahlung des Kaufkraftausgleichs zu vereinfachen.

40

bb) Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Gemeinsamkeiten der Lebensverhältnisse beider Personengruppen überwiegen die Unterschiede. Beide Personengruppen sind durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Arbeits- oder Beamtenverhältnis, das sich nach deutschem Recht richtet, mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bei gleichzeitiger Vergütung in deutscher Währung sind sie einem Währungs- und Preisgefälle ausgesetzt. Anders als entsandte Beamte leben Ortskräfte zwar dauerhaft an ihrem ausländischen Arbeitsort. Sie kehren nicht regelmäßig durch Rotation in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Das geht bei typisierender Betrachtung entgegen der Annahme der Revision aber nicht zwingend mit einem erheblich abweichenden Konsumverhalten beider Personengruppen einher. Ortskräfte sind nicht gezwungen, auf den Import deutscher Waren oder eine Alters-, Gesundheits- oder Vermögensvorsorge nach deutschem Recht zu verzichten. Auch entsandte Beamte halten sich häufig über mehrere Monate hinweg ohne Unterbrechung am Dienstort auf. Es ist ihnen nicht ohne Weiteres möglich, stets bei Bedarf nach Deutschland zu reisen und den Kauf von Konsumgütern wie Kleidung, Schuhen oder elektronischen Geräten am ausländischen Dienstort zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative daher nicht überschritten, indem sie die Lebensverhältnisse von nicht entsandten Ortskräften und entsandten Beamten im Hinblick auf das regelmäßige Konsumverhalten am Dienstort für weitgehend vergleichbar gehalten und eine für beide Personengruppen einheitliche Berechnung des Kaufkraftausgleichs vorgesehen haben.

41

III. Der Kläger kann zusätzlichen Kaufkraftausgleich auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.

42

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31).

43

2. Der Kläger ist jedoch nicht von einer Begünstigung ausgenommen. Er fühlt sich vielmehr zu Unrecht gleichbehandelt und erstrebt eine Besserstellung gegenüber der Vergleichsgruppe der entsandten Beamten. Eine solche Rechtsfolge begründet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

44

IV. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche lassen sich schließlich nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen.

45

1. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist immer dann die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Im Streitfall ist die Vergütungshöhe aber durch die vertragliche Bezugnahme auf den TV Beschäftigte Ausland bestimmt.

46

2. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB infolge unzureichenden Kaufkraftausgleichs nichtig.

47

a) Die Frage, ob Tarifverträge am Maßstab des § 138 BGB überprüft werden können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden(offengelassen von BAG 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - BAGE 44, 268, 278 ). In § 138 Abs. 1 BGB kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Sie sind Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG. Daran sind auch Tarifabschlüsse zu messen (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 110, 79).

48

b) Sittenwidrigkeit des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland käme allerdings nur in Betracht, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des unzureichenden Kaufkraftausgleichs dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspräche. Davon kann nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen erreicht die monatlich gezahlte Grundvergütung nebst Auslandszuschlag sowie Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur privaten Altersvorsorge bei Weitem nicht die Grenze eines sittenwidrigen „Hungerlohns“.

49

V. Da alle vom Kläger mit dem Hauptantrag erhobenen Ansprüche auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2010 schon nicht entstanden sind, kann offenbleiben, ob die Ansprüche für die Monate Januar 2007 bis März 2010 zudem aufgrund der neunmonatigen Ausschlussfrist des Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland iVm. § 45 Nr. 15 TVöD-BT-V (Bund), § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen wären.

50

B. Die gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags gerichtete Revision ist unzulässig. Sie gibt die Revisionsgründe nicht ausreichend an iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

51

I. Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden Streitgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17). Vertretbar oder auch nur einleuchtend braucht die Rüge nicht zu sein. Die Revision muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese Erwägungen bekämpfen will. Das erfordert, dass in der Revisionsbegründung konkret darlegt wird, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers die Berufungsentscheidung mit Blick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage durchdenkt (vgl. zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 10).

52

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung für den Hilfsantrag nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Das hat der Kläger in der Revisionsbegründung als nicht nachvollziehbar angesehen und in der Folge seine materiell-rechtliche Begründung des Hilfsantrags unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit von Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland wiederholt. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils. Hat das Landesarbeitsgericht ein Prozessurteil erlassen, genügt eine Auseinandersetzung ausschließlich mit materiell-rechtlichen Fragen nicht (vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56). Die Revisionsbegründung muss in einem solchen Fall vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen es fehlerhaft war, die Berufung gerade als unzulässig zu verwerfen. Der prozessuale Mangel der Revisionsbegründung bestand am Ende der Revisionsverhandlung fort. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 21. November 2013 und damit erheblich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags Stellung genommen.

53

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Hoffmann    

                 

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.