Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Dez. 2015 - 8 Ca 4305/15
Gericht
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.097,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79,00 € seit dem 01.03.2014, aus 79,00 € seit dem 01.04.2014, aus 79,00 € seit dem 01.05.2014, aus 136,00 € seit dem 01.06.2014, aus 136,00 € seit dem 01.07.2014, aus 136,00 € seit dem 01.08.2014, aus 136,00 € seit dem 01.09.2014, aus 136,00 € seit dem 01.10.2014, aus 136,00 € seit dem 01.11.2014, aus 136,00 € seit dem 01.12.2014, aus 136,00 € seit dem 01.01.2015, aus 136,00 € seit dem 01.02.2015, aus 136,00 € seit dem 01.03.2015, aus 136,00 € seit dem 01.04.2015, aus 136,00 € seit dem 01.05.2015, aus 136,00 € seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.11.2015 und aus weiteren 205,00 € seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des F. zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
4.Streitwert: 9.985,00 €.
5.Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Tariflohnerhöhungen für Mitarbeiter des F. an die Klägerin weiterzugeben.
3Die am 3. geborene Klägerin ist seit dem 01.05.1992 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerinnen auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 26.05.1992 (Blatt 47 bis 52 der Gerichtsakte, im Folgenden: Anstellungsvertrag) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:
4"1.Der Mitarbeiter wird ab dem 01.05.1992 für I. als Verkäuferin/Kassiererin tätig.
5[…]
63.Es gelten die Bestimmungen der für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel - soweit sie für I. verbindlich sind - sowie etwaigen Betriebsvereinbarungen/-ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
7[…]
86.Der Mitarbeiter wird in die Gehaltsgruppe G II Stufe 3-5 des geltenden Gehaltstarifvertrages eingestuft (Tarifgehalt derzeit DM 2.706,--). Die Vergütung (nachfolgend kurz: Gehalt) wird monatlich nachträglich auf ein vom Mitarbeiter einzurichtendes Konto überwiesen."
9Unter dem 07.01.2002 trafen die Parteien unter der Überschrift "Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1992" die folgenden Vereinbarungen (Blatt 121 f. der Gerichtsakte):
10"1.In der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 reduzieren wir Ihre monatliche Arbeitszeit von derzeit 163,0 Stunden auf 120,0 Stunden. Rechtzeitig vor Ablauf der drei Monate werden wir in einem gemeinsamen Gespräch darüber entscheiden, ob Sie für einen weiteren Monat 120,0 Stunden arbeiten werden.
112.Analog zu Ihrer neuen monatlichen Arbeitszeit kürzen sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt:
12Tarifgehalt G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr€ 1.610,80
13Essensgeld brutto€ 15,83
14Mankogeld€ 11,78
15gesamt€ 1.638,41
16========
173.Entsprechend Ihrer monatlichen Arbeitszeit kürzen wir das Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld um Ihren Urlaubsanspruch.
184.Alle übrigen Punkte behalten weiterhin ihre Gültigkeit."
19Unter dem 19.05.2006 vereinbarten die Parteien weitere Änderung zum Dienstvertrag vom 26. Mai 1992 (Blatt 123 f. der Gerichtsakte), mit dem folgenden Inhalt:
20"1.In der Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 erhöhen wir Ihre monatliche Arbeitszeit von derzeit 120,0 Stunden (seit 01. Juli 2005 beträgt die monatliche Arbeitszeit 127,37 Stunden) auf 163,0 Stunden (seit 01. Juli 2005 beträgt die erhöhte Arbeitszeit 173,0 Stunden). Rechtzeitig vor Ablauf der drei Monate werden wir in einem gemeinsamen Gespräch darüber entscheiden, ob Sie für einen weiteren Monat 120,0 Stunden arbeiten werden.
212.Analog zu Ihrer neuen monatlichen Arbeitszeit ändern sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt:
22Tarifgehalt G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr€ 2.333,00
23Essensgeld brutto€ 21,50
24Mankogeld€ 16,00
25gesamt€ 2.370,50
26========
273.Entsprechend Ihrer monatlichen Arbeitszeit erhöhen wir das Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld um Ihren Urlaubsanspruch.
284.Alle übrigen Punkte behalten weiterhin ihre Gültigkeit."
29Die Klägerin ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma I., trat mit Ablauf des 31.12.2011 aus dem Arbeitgeberverband "S." aus. Dennoch gab sie die zum 01.07.2012 im Gehaltstarifvertrag zwischen dem I. und die W. (im Folgenden H.) vom 29.06.2011 vorgesehene Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr von monatlich 2.589,00 € brutto auf monatlich 2.641,00 € brutto an die Klägerin weiter.
30Mit Wirkung zum 01.01.2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die im Arbeitgeberverband S. (inzwischen I.) Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) ist.
31Mit H. vom 10.12.2013 vereinbarten der I. und die W. (im Folgenden w.) eine 3 %ige Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr zum 01.08.2013 auf monatlich 2.720,00 € brutto und eine 2,1 %ige Erhöhung der Vergütung zum 01.05.2014 auf monatlich 2.777,00 € brutto. Diese Tariferhöhungen gab die Beklagte jeweils nicht an die Klägerin weiter. Eine weitere 2,5 %ige Tariferhöhung erfolgte ab dem 01.08.2015 auf monatlich 2.846,00 € brutto.
32Mit Schreiben vom 10.02.2014 (Blatt 75 der Gerichtsakte) und mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2015 (Blatt 137 bis 141 der Gerichtsakte) machte die Klägerin die zwischen dem I. und w. vereinbarte 3 %ige Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr zum 01.08.2013 und die 2,1 %ige Erhöhung der Vergütung zum 01.05.2014 vergeblich bei der Beklagten geltend
33Laut der Gehaltsabrechnung der Beklagten (Blatt 136 der Gerichtsakte) setzte sich das Gehalt der in Vollzeit, d.h. 163 Stunden monatlich, arbeitenden Klägerin im Februar 2014 neben Zuschlägen in Höhe von 55 % für Nacht- und in Höhe von 120 % für Sonntagsarbeit wie folgt zusammen:
34Tarifgehalt€ 2.641,00
35Reinigungspauschale€ 9,50
36Vermögensb. AG-Anteil€ 39,88
37Essensgeld € 40,00
38Mankogeld€ 16,00
39gesamt€ 2.370,50
40========
41Mit ihrer am 17.07.2015 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 24.07.2015 zugestellten und mit Schriftsatz vom 17.09.2015 sowie Schriftsatz vom 19.11.2015 erweiterten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, sie ab dem Monat Februar 2014 nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des H. vom 10.12.2013 bzw. 18.8.2015 zu vergüten.
42Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. Vorliegend handle es sich um eine dynamische Bezugnahmeklausel. Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrags seien im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Dies schließe die Regelung der dynamischen Bezugnahmeklausel ein. Die streitgegenständliche Regelung sei nie eine Gleichstellungsabrede gewesen. Dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für sog. Neuverträge Anwendung finde, folge daraus, dass in 2002 und 2006 neue Vereinbarungen als Änderungen des Arbeitsvertrags geschlossen worden seien. Eine Unionsrechtswidrigkeit sei nicht ersichtlich.
43Die Klägerin beantragt zuletzt,
441.die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.097,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79,00 € seit dem 01.03.2014, aus 79,00 € seit dem 01.04.2014, aus 79,00 € seit dem 01.05.2014, aus 136,00 € seit dem 01.06.2014, aus 136,00 € seit dem 01.07.2014, aus 136,00 € seit dem 01.08.2014, aus 136,00 € seit dem 01.09.2014, aus 136,00 € seit dem 01.10.2014, aus 136,00 € seit dem 01.11.2014, aus 136,00 € seit dem 01.12.2014, aus 136,00 € seit dem 01.01.2015, aus 136,00 € seit dem 01.02.2015, aus 136,00 € seit dem 01.03.2015, aus 136,00 € seit dem 01.04.2015, aus 136,00 € seit dem 01.05.2015, aus 136,00 € seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.11.2015 und aus weiteren 205,00 € seit dem 01.12.2015 zu zahlen,
452.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihren Entgelt-anspruch anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des F. zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen.
46Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags zu 2 beantragt die Klägerin anstelle des Antrags zu 2,
473.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihren Entgelt-anspruch anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des F. zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen; unbeschadet einer möglichen Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen auf der Klägerin gewährte übertarifliche Zulagen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie ist der Ansicht, trotz der streitgegenständlichen Regelung sei sie nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt der Klägerin aufgrund der Tariflohnerhöhungen anzupassen. Sie sei lediglich verpflichtet, die Vergütungsordnung statisch fortzuführen. Die Beklagte behauptet, die Tariferhöhung zum 01.07.2012 sei von ihrer Rechtsvorgängerin nur deshalb weitergegeben worden, weil sie ihr schon vor dem Verbandsaustritt bekannt gewesen sei. Die Beklagte meint, die arbeitsvertragliche Regelung weise aus, dass ausdrücklich auf die Verbindlichkeit der tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen werde. Die Klägerin habe daher nicht in jedem Fall mit der Weitergabe von Gehaltsanpassungen rechnen dürfen. Diese Klausel halte den "neuen" rechtlichen Anforderungen nach der Schuldrechtsreform stand. Die rechtliche Einordnung der Klausel verändere sich nicht dadurch, dass in den vergangenen Jahren einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die sich nicht auf die Verweisungsklausel beziehen, abgeändert bzw. ergänzt worden seien. Wollte man all dies anders beurteilen, stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der Klausel mit Unionsrecht, insbesondere von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 17.06.2015 - 4 AZR 61/14) habe genau diese Frage jüngst dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
53A.
54Die Klage ist zulässig und begründet.
55I.
56Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.097,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79,00 € seit dem 01.03.2014, aus 79,00 € seit dem 01.04.2014, aus 79,00 € seit dem 01.05.2014, aus 136,00 € seit dem 01.06.2014, aus 136,00 € seit dem 01.07.2014, aus 136,00 € seit dem 01.08.2014, aus 136,00 € seit dem 01.09.2014, aus 136,00 € seit dem 01.10.2014, aus 136,00 € seit dem 01.11.2014, aus 136,00 € seit dem 01.12.2014, aus 136,00 € seit dem 01.01.2015, aus 136,00 € seit dem 01.02.2015, aus 136,00 € seit dem 01.03.2015, aus 136,00 € seit dem 01.04.2015, aus 136,00 € seit dem 01.05.2015, aus 136,00 € seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 € seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 € seit dem 01.11.2015 und aus weiteren 205,00 € seit dem 01.12.2015 aus Ziffer 6 Abs.1 des Anstellungsvertrages i.V.m. Ziffer 3 des Anstellungsvertrages und den Tarifanpassungen für den F..
571.Der geltend gemachte Anspruch besteht der Höhe nach. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von jeweils 79,00 € brutto für die Monate Februar bis April 2014, in Höhe von jeweils 136,00 € brutto für die Monate Mai 2014 bis Juli 2015 und in Höhe von jeweils 205,00 € brutto für die Monate August 2015 bis November 2015, denn ihr steht für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 30.04.2014 nicht lediglich ein Anspruch auf die von der Beklagten gezahlte monatliche Vergütung in Höhe von 2.641,00 € brutto, sondern ein Anspruch in Höhe von 2.720,00 € brutto zu. Für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2015 kann die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 2.777,00 € brutto und für die Zeit ab dem 01.08.2015 in Höhe von 2.846,00 € brutto beanspruchen.
58a.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr der Gehaltstarifverträge zwischen dem I. und w.. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma H. KG hat mit der Klägerin arbeitsvertraglich vereinbart, sie als Verkäuferin/Kassiererin zu beschäftigen und sie nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr zu vergüten, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Gehaltstarifvertrags zwischen dem F., und w. eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.706,00 DM brutto vorsah, obwohl die Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin an sich der Gehaltsgruppe I zugeordnet ist.
59b.Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr entsprechend den GTVen vom 10.12.2013 und vom 18.8.2015. Diese Tarifverträge finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn nach Ziffer 3. des unter dem 26.05.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., gelten für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel - soweit sie für I. verbindlich sind - sowie etwaigen Betriebsvereinbarungen/-ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Außerdem ist zu bedenken, dass die Parteien in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages ein Tarifgehalt von "derzeit DM 2.706,00" vereinbart haben, was ebenfalls dafür spricht, dass künftige Tariferhöhungen Berücksichtigung finden sollten.
60aa.Nach der früheren Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelun-gen in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit gereicht hat, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (vgl. statt vieler: BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 244/14, zitiert nach Juris Rz. 20 m.w.N.).
61bb.Bei einer Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen "Altvertrags" nach dem 31.12.2001 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder für "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines "Altvertrags" und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. statt vieler: BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 244/14, zitiert nach Juris Rz. 20 m.w.N.).
62cc.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Regelung unter Ziffer 3. des Anstellungsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., vom 26.05.1992 ursprünglich als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen war. Denn aufgrund der Änderungen dieses Anstellungsvertrags durch die getroffenen Vereinbarungen vom 07.01.2002 und vom 19.05.2006 sind für die Beurteilung dieser Regelung jedenfalls nicht mehr die Auslegungsmaßstäbe für "Alt-" sondern die Auslegungsmaßstäbe für "Neuverträge" maßgeblich. Die Klägerin und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unter Ziffer 3. des Anstellungsvertrags vom 26.05.1992 in diesen Vertragsänderungen erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht.
63(1).Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unter Ziffer 3. des Anstellungsvertrags erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollten, liegt zunächst in der ausdrücklichen Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. KG, in den Schreiben vom 07.01.2002 und vom 19.05.2006, dass "[a]lle übrigen Punkte […] weiterhin ihre Gültigkeit [behalten]".
64(2).Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den soeben dargestellten Regelungen auch nicht lediglich um so genannte deklaratorische Vertragsbestimmungen. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogenannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Nach ihrem Wortlaut liegen den soeben dargestellten Vereinbarungen ohne weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 - 7 Ca 4983/15). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Vereinbarung dieser Änderungen reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben hätten, lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 244/14, zitiert nach Juris Rz. 29).
65Auch der Wortlaut der ursprünglichen Regelung "soweit sie für I. verbindlich sind" führt nicht dazu, anzunehmen, es sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass für den Fall des Verbandsaustritts eine dynamische Geltung gerade nicht mehr erfolgen sollte. Die Beklagte hat gerade nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise ihre Tarifgebundenheit zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zwischen dem Begriff der Verbindlichkeit und der Tarifgebundenheit zu unterscheiden ist (vgl. ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 Ca 3581/15). Auch ohne eine Tarifbindung können die Parteien verbindlich die Geltung von Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung vereinbaren. Unter Zugrundelegung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre deutlicher klarzustellen gewesen, ob und inwieweit konkrete Rechtsfolgen im Fall eines Verbandsaustritts gelten sollen, wenn dies tatsächlich gewollt gewesen wäre (vgl. ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 Ca 3581/15).
66(3).Schließlich belegen auch die weiteren Änderungen des Anstellungsvertrags, dass die Bezugnahmeklausel unter Ziffer 3. des Anstellungsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht worden ist. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H. KG, bot der Klägerin erneut an, sie nach der "Tarifgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr" zu vergüten, obwohl diese Position - wie die Beklagte vorträgt - der "Tarifgruppe G I" unterfällt. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin wurde für die geänderte Arbeitszeit dementsprechend anteilig, ausgehend von der aktuellen Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr nach dem damals gültigen H. berechnet. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen vergütet (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 - 7 Ca 4983/15).
67Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Handhabung redlicherweise davon ausgehen, der festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Vertragsbedingung nicht so verstanden wissen wollte - die Bezugnahme auf eine bestimmte Tarifgruppe unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht nach dem jeweiligen Gehaltstarifvertrag zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.07.2015 - 4 AZR 51/14, zitiert nach Juris Rz. 16).
68c.Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV aufgrund der in seinem Urteil vom 18.07.2013 in der Rechtssache C-426/11 "B." aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 4 AZR 95/1(A) und 4 AZR 61/14 (A) - bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Anders als in Fallgestaltungen der Vorlageentscheidungen steht hier nicht der Übergang einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts in Rede. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, auf die Tarifverhandlungen im Einzelhandel durch Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband Einfluss zu nehmen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 - zu B. I. 4. der Gründe, n.v.).
69Hinzukommt, dass die Klägerin und die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin selbst durch die Änderungen des Anstellungsvertrags vom 26.05.1992 vom 07.01.2002 sowie vom 19.05.2006 eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen tarifvertraglichen Entgeltregelungen vereinbart haben. Mit dieser vertraglichen Abrede haben sie grundsätzlich die Bezugnahmeklausel unter Ziffer 3. des Anstellungsvertrags vom 26.05.1992 erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht (vgl. BAG, Urteil vom 08.07.2015 - 4 AZR 51/14, zitiert nach Juris Rz. 26).
702.Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlichen Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr nach dem H. vom 10.12.2013 und vom 18.08.2015 jeweils seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats in Verzug, da für die Zahlung dieser Vergütung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Zum einen ist unter Ziffer 6. Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 26.05.1992 festgehalten, dass das Gehalt monatlich nachträglich auf ein vom Mitarbeiter einzurichtendes Konto überwiesen wird. Zum anderen sieht auch § 10 Abs. 7 Satz 1 des zum 01.05.2013 in Kraft getretenen Manteltarifvertrags zwischen dem I. und w. vom 10.12.2013 vor, dass der Arbeitnehmer spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können muss.
713.Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nicht durch die Aufrechnung der Beklagten vom 07.10.2015 gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht keine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zu, denn es liegt keine monatliche Gehaltsüberzahlung in Höhe von 393,00 € brutto vor. Wie bereits oben unter I. 1. a) der Gründe ausgeführt, hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem I. und w..
72II.
73Darüber hinaus ist auch der Klageantrag zu 2. zulässig und begründet.
741.Der Klageantrag zu 2. ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin damit die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Gehaltsgruppe II bzw. der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem I. und w. für den Bereich des Einzelhandels in O. in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.
75a.Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (statt vieler: BAG, Urteil vom 26.2.2015 - 2 AZR 783/13 zitiert nach Juris Rz. 14 m.w.N.).
76b.Ausgehend von diesen Grundsätzen will die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. lediglich feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie auch in Zukunft nach der Gehaltsgruppe II der Gehaltstarifverträge zwischen dem I. und w. für den Einzelhandel in O. in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Klageantrags. Danach soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des F. zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen. Der Formulierung "zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen" kommt bei verständiger Würdigung keine weitere Bedeutung zu, als dass die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr Zahlung einer Vergütung nach den aufgeführten Kriterien schuldet (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2015 - 13 Sa 449/15 - zu B. II. 1. der Gründe, n.v.).
772.In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Insbesondere erfüllt er die Anforderungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO.
78a. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage (statt vieler: BAG, Urteil vom 25.3.2015 - 5 AZR 874/12, zitiert nach Juris Rz. 13 m.w.N.). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (statt vieler: BAG, Urteil vom 25.3.2015 - 5 AZR 874/12, zitiert nach Juris Rz. 14 m.w.N.). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (statt vieler: BAG, Urteil vom 25.3.2015 - 5 AZR 874/12, zitiert nach Juris Rz. 15 m.w.N.)
79b.Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der Klageantrag zu 2. nach der erforderlichen Auslegung die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Zum einen ist er in zulässiger Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem I. und w. für den Bereich des Einzelhandels in O. in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Zum anderen ist er auch durch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gedeckt. Denn zwischen den Parteien steht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten in Streit und eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. kann diesen Streit endgültig klären, zumal die konkrete Bezifferung der Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags zwischen dem I. und w. für den Einzelhandel in O. in der jeweils geltenden Fassung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien und insbesondere der Beklagten ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 - 7 Ca 4983/15).
803.Schließlich ist der Klageantrag zu 2. auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem I. und w. für den Einzelhandel in O. in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Denn wie unter I. 1. a) der Gründe dargelegt hat die Klägerin gegen die Beklagte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr entsprechend dieses Gehaltstarifvertrags in seiner jeweils geltenden Fassung (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 - 7 Ca 4983/15).
81B.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
83Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1, 5 1. Hs., 9 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat den Klageantrag zu 1. mit der bezifferten Forderung in Höhe von 3.097,00 € und den Klageantrag zu 2. mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der streitigen Vergütungsdifferenz in Höhe von zuletzt 205,00 € brutto pro Monat abzüglich eines Abschlags von 20 % im Hinblick auf den Feststellungsantrag bewertet.
84Die Berufung war - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
85RECHTSMITTELBELEHRUNG
86Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
87Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
88Landesarbeitsgericht Düsseldorf
89Ludwig-Erhard-Allee 21
9040227 Düsseldorf
91Fax: 0211 7770-2199
92eingegangen sein.
93Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande O. (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
95Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
100* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
101E.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.