Arbeitsgericht Bonn Urteil, 08. Nov. 2016 - 7 Ca 1551/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGBN:2016:1108.7CA1551.16.00
bei uns veröffentlicht am08.11.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.237,68 EUR (i.W. eintausendzweihundertsieben-unddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 42,73 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,72 EUR (i.W. einhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,56 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 213,65 EUR (i.W. zweihundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42,73 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, 02.10.2016 sowie dem 03.11.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen.

6. Streitwert: 3.498,61 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 24 26 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 50 51 52 53 54 55

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 84 Beschwerderecht


(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. E

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehobe

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 745/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 813,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,74 Euro seit dem 3. Mai 2011, dem 2. Juni 2011, dem 4. Juli 2011, dem 2. August 2011, dem 2. September 2011, dem 4. Oktober 2011, dem 3. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. 857,84 Euro hinaus, monatlich weitere 101,74 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem jeweiligen 2. der Monate Januar 2012 bis Juli 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Berechnung der über den Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse ausgezahlten Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1951 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2011 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten zu 1., einer Einzelgewerkschaft des DGB, beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist Mitglied des Beklagten zu 2. Die Klägerin war bereits vom 16. November 1971 bis zum 18. Februar 1982 beim Beklagten zu 2. angemeldet.

3

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. richtete sich nach dem Anstellungsvertrag vom 10. Februar 1992. Danach galt das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ab dem 2. März 1982. Weiter war bestimmt, dass die Klägerin seit dem 16. November 1971 bei dem Beklagten zu 2. angemeldet ist und es wurde auf die bei diesem geltenden Unterstützungs-Richtlinien hingewiesen. Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich aufgrund des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 (im Folgenden UR 88). Diese bestimmen auszugsweise:

        

§ 2   

Begünstigte

        

(1)     

Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind.

        

…       

        
        

§ 3     

Leistungsvoraussetzungen

        

(1)     

Die Leistungen der Unterstützungskasse werden zur Zahlung fällig, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

        

(2)     

Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.

                 

…       

                 

3.    

Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente,

                 

…       

        
        

§ 4     

Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus

                 

1.    

den monatlichen Gehältern und Löhnen,

                 

2.    

dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt,

                 

…       

        
        

(7)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zeitpunkt (Änderungsstichtag) das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Änderungsstichtag darf nur der letzte Tag eines Monats sein. Den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versorgungsfähigen Bemessungsentgeltes bilden dann die letzten 12 Kalendermonate vor dem Änderungsstichtag (Einfrieren des Bemessungsentgeltes).

        

§ 4a   

Teilzeitbeschäftigung

        

(1)     

Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat.

        

(2)     

Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit vier Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist das für die Unterstützungsberechnung zu verwendende Bemessungsentgelt.

        

(3)     

Der Teilzeitfaktor wird von der Unterstützungskasse während der Anmeldungszeit, bezogen auf das Ende des letzten Geschäftsjahres, ermittelt und jährlich bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles aktualisiert. …

        

§ 5   

Versorgungsfähige Zeiten

        

…       

        
        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

…       

        
        

§ 6   

Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

§ 7     

Anrechnung von Leistungen

        

(1)     

Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.

        

(2)     

Angerechnet wird das Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:

                 

…       

                 

2.    

Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters …

        

(3)     

Renten der Rentenversicherung werden mit dem Zugangsfaktor 1 angerechnet.

        

…       

        
        

(9)     

Ist das Bemessungsentgelt nach § 4 Abs. 7 eingefroren, wird eine fiktive gesetzliche Rente angerechnet, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und dem aktuellen Rentenwert, der am Änderungsstichtag gilt, ergibt.

                 

Das Kassenmitglied kann ein anderes sachgerechtes Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Rente bestimmen. Für andere anrechenbare Leistungen sind ebenfalls die am Änderungsstichtag geltenden Bemessungswerte maßgebend.

        

…       

        
        

§ 22   

Beginn und Ende der Unterstützung

        

…       

        
        

(2)     

Die Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, …

        

(3)     

Die Unterstützung wird monatlich nachträglich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

        

…“    

4

Am 16. Dezember 1998 schloss die Beklagte zu 1. mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 98). Diese lautet auszugsweise:

        

A     

Änderung der bestehenden Versorgungsaussichten

        

I       

Personenkreis

                 

1.    

Die Versorgungsaussichten nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 … der DGB-Unterstützungskasse derjenigen Mitarbeiter, welche bis zum 31.10.1996 bei der IG Metall eingetreten sind, einschließlich der befristet Beschäftigten, werden wie im folgenden unter den Ziffern II und III beschrieben, geändert.

                 

…       

        
                                   
        

II    

Festschreibung der Bemessungsentgelte

                 

1.    

Für die Versorgungsaussichten der unter Ziffer I. 1. genannten Mitarbeiter wird das Bemessungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festgeschrieben. Nach dem 31.12.1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts wirken sich damit zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr aus.

                 

2.    

Gleichzeitig wird für die Mitarbeiter im Sinne von Ziffer I. 1., welchen eine Versorgungsaussicht nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 zusteht, die gemäß § 7 der Unterstützungs-Richtlinien 1988 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben. Grundsätzlich wird statt des tatsächlichen aktuellen Rentenwertes der zum 31.12.1997 gültige aktuelle Rentenwert in Höhe von DM 47,44 (West) und DM 40,51 (Ost) angesetzt. Für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich des Monats der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Versorgungsfall im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten in der Höhe angesetzt, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Läßt sich ein solcher Durchschnitt nicht bilden, wird der Betrachtungszeitraum um jeweils ein Kalenderjahr zurückverlegt, bis diese Durchschnittsbildung möglich ist. …“

5

Die Klägerin arbeitete während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. in Teilzeit in unterschiedlichem Umfang. Ihr über die Gesamtdauer der Anmeldungszeit ermittelter Teilzeitfaktor, der das Verhältnis der individuellen Arbeitszeit im Verhältnis zu einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausdrückt, beträgt 75,49 vH; im Jahr 1997 belief er sich auf 57,14 vH. Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf (umgerechnet) 46.899,78 Euro.

6

Seit dem 1. April 2011 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort hat sie insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte erreicht. Mit Unterstützungsbescheid vom 11. April 2011 setzte der Beklagte zu 2. die der Klägerin nach den UR 88 zustehende Unterstützungskassenrente auf 725,81 Euro monatlich fest. Bei deren Berechnung legte der Beklagte zu 2. einen durchschnittlichen Teilzeitgrad von 66,875 vH zugrunde. Hierbei berücksichtigte er den im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitgrad von 57,14 vH auch für die Jahre 1998 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2011.

7

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Unterstützungskassenrente für die Monate April bis November 2011 sowie die künftige Zahlung einer höheren monatlichen Unterstützungskassenrente ab Dezember 2011 nebst Zinsen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine höhere als die von den Beklagten berechnete Unterstützungskassenrente zu. Für die Berechnung der Leistungen nach den UR 88 sei der durchschnittliche Teilzeitgrad während der gesamten Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. zugrunde zu legen. Die von den Beklagten vorgenommene Festschreibung des im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitfaktors für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei unzulässig. Für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer enthalte die GBV 98 keine Regelung, weshalb insoweit auf die UR 88 zurückzugreifen sei. Bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei von einem jährlichen Rentenbetrag iHv. 13.145,76 Euro auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 969,79 Euro monatlich.

8

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.951,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 243,98 Euro seit dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Unterstützungskassenrente von 725,81 Euro hinaus weitere 243,98 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils am Monatsende zu zahlen.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Unterstützungsleistung nach den UR 88 sei mit einem Teilzeitgrad von 66,875 vH zu berechnen, da für die Jahre 1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der im Jahr 1997 bestehende Teilzeitgrad von 57,14 vH zugrunde gelegt werden müsse. Die GBV 98 enthalte hinsichtlich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine planwidrige Regelungslücke. Diese sei durch eine ergänzende Auslegung zu schließen. Wäre die Notwendigkeit einer Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von den Parteien der GBV 98 erkannt worden, hätten diese - so die Beklagten - eine Regelung getroffen, wonach der Teilzeitfaktor des Jahres 1997 festzuschreiben und der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei nach A II 2 GBV 98 eine höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

10

Das Arbeitsgericht - bei dem noch Ansprüche aus weiteren Versorgungsregelungen streitgegenständlich waren - hat der Klage in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags bei der Unterstützungskassenrente von 235,83 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Klage ist - soweit für die Revision noch von Interesse - nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten lediglich eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungskassenrente zu. Im Übrigen war der Zinsausspruch sowohl bezüglich der rückständigen als auch der künftigen Leistungen zu korrigieren.

12

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21).

13

II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 zu. Die Unterstützungsleistungen sind jedoch erst zum Ersten des jeweils folgenden Monats zur Zahlung fällig und deshalb frühestens ab dem Folgetag zu verzinsen.

14

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf eine um monatlich 101,74 Euro höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 sowie iVm. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, zu. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 ist der für die gesamte Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. anhand des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs der Klägerin ermittelte Teilzeitfaktor iHv. 75,49 vH zugrunde zu legen. Auf die Gesamtversorgung ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 anzurechnen. Dazu sind die von der Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem zum 31. Dezember 1997 aktuellen Wert eines Entgeltpunkts zu multiplizieren. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Regelungen.

15

a) Die GBV 98 regelt in A II 1 ausschließlich die Festschreibung des Bemessungsentgelts nach § 4 UR 88 und damit das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

16

aa) Nach A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Das bedeutet, wie in A II 1 Satz 2 GBV 98 ausgeführt, dass nach dem 31. Dezember 1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts sich zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr auswirken. Die GBV 98 regelt indes nicht, was Bemessungsentgelt iSd. GBV 98 bedeutet. Der Begriff ist in der GBV 98 nicht eigenständig definiert. Er wird von dieser vorausgesetzt und bestimmt sich nach den in A I GBV 98 in Bezug genommenen UR 88. Nach § 4 Abs. 1 UR 88 bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts, wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 3 UR 88 ua. die monatlichen Gehälter und Löhne sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen, im Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UR 88 die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Eintritt des Unterstützungsfalls. A II 1 Satz 1 GBV 98 modifiziert diese Bestimmung der UR 88 insoweit, als nunmehr das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben wird und damit der Bemessungszeitraum die zwölf Kalendermonate des Jahres 1997 umfasst. Mit der Regelung in A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 daher von der in § 4 Abs. 7 UR 88 für Mitglieder des Beklagten zu 2. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bemessungsentgelt zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuschreiben und damit zu bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen.

17

bb) Mit A II 1 Satz 2 GBV 98 haben die Betriebsparteien anschließend die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31. Dezember 1997 ausgelösten Folgen nach § 4 Abs. 7 UR 88 klarstellend wiederholt. Danach sollen künftige Entgelterhöhungen keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Bemessungsentgelts haben. Die Parteien der GBV 98 haben sich dabei - wie die Urheber der UR 88 - von der Vorstellung leiten lassen, dass Arbeitsentgelte im Laufe der Jahre typischerweise erhöht werden, denn in der GBV 98 wurde ebenso wenig wie in den zugrunde liegenden UR 88 die Klarstellung aufgenommen, dass Verringerungen des Bemessungsentgelts nach dem Änderungsstichtag ebenfalls nicht berücksichtigt werden. A II 1 GBV 98 und die ihr zugrunde liegende Regelung in § 4 Abs. 7 UR 88 stellen vielmehr auf die „übliche“ Entgeltentwicklung bei der Beklagten zu 1. bzw. den Mitgliedern des Beklagten zu 2. ab.

18

cc) Die Festschreibung des Bemessungsentgelts durch A II 1 Satz 1 GBV 98 bezieht sich dabei ausschließlich auf das für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer maßgebliche Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88. Dies folgt daraus, dass die Öffnungsklausel für die einzelnen Kassenmitglieder in § 4 Abs. 7 UR 88 enthalten ist, während die Regelung für Teilzeitbeschäftigte sich erst in § 4a UR 88 findet. Die Parteien der GBV 98 wollten mit A II 1 GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. durch § 4 Abs. 7 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen weiteren Anstieg der Kosten der Gesamtversorgung zu begrenzen, indem sie das sich nach § 4 Abs. 1 UR 88 eigentlich auf die letzten zwölf Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses beziehende Bemessungsentgelt bereits auf den 31. Dezember 1997 und damit das Kalenderjahr 1997 festgeschrieben haben.

19

Einer gesonderten Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit nicht. Denn die Berechnung der Unterstützung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erfolgt nach § 4a UR 88 dergestalt, dass das Bemessungsentgelt eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach § 4 UR 88 in dem Verhältnis vermindert wird, in dem die geleistete Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. Es ist deshalb für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausreichend, wenn lediglich das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festgeschrieben wird. Durch den Berechnungsmodus in § 4a UR 88 wird sichergestellt, dass sich die Festschreibung des Bemessungsentgelts bei einem vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entsprechend auswirkt. Auch bei ihm führen Entgeltsteigerungen nach dem Änderungsstichtag nicht mehr zu einer Erhöhung der Unterstützungskassenrente. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung oder Verringerung des Entgelts ist keine „Erhöhung des Arbeitsentgelts“ iSv. § 4 Abs. 7 Satz 1 UR 88. Sie ist ausschließlich Folge des veränderten Beschäftigungsumfangs, nicht jedoch einer Entgeltsteigerung infolge einer Beförderung oder aufgrund eines allgemeinen Anstiegs der Entgelte.

20

Die Regelung A II GBV 98 ist damit nicht lückenhaft. Auf die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge, die zur Frage einer möglichen Füllung dieser Lücke erhoben wurde, kommt es deshalb nicht an.

21

dd) Die Regelung in A II 1 GBV 98 führt folglich dazu, dass das Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben, bei der Berechnung der Unterstützungsleistung eines vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dieses Vollzeit-Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und anschließend um den über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor nach § 4a UR 88 gemindert wird.

22

b) Die Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu erfolgen. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft nicht erkannt. Die GBV 98 enthält für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer insoweit keine Regelung.

23

aa) Nach A II 2 GBV 98 wird gleichzeitig mit der Festschreibung des Bemessungsentgelts nach A II 1 GBV 98 iVm. § 4 Abs. 7 UR 88 die gemäß § 7 UR 88 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Dazu wird der zu diesem Änderungsstichtag gültige aktuelle Rentenwert iHv. 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro) festgeschrieben. Anschließend wird bestimmt, dass für den Zeitraum ab Januar 1998 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Entgeltpunkte in der Höhe angerechnet werden, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Mit dieser Regelung haben die Parteien der GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. in § 7 Abs. 9 Satz 2 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Anrechnung der fiktiven Rente von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein sachgerechtes Verfahren zu bestimmen.

24

bb) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt diese Regelung dagegen nicht. Es bleibt bei der Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88. Danach wird die anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet aus den persönlichen Entgeltpunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls und dem aktuellen Rentenwert am Änderungsstichtag. A II 2 GBV 98 kommt nicht zur Anwendung. Ein anderes Verständnis würde zu Ergebnissen führen, die die Betriebsparteien nicht gewollt haben können.

25

(1) Eine Anwendung von A II 2 Satz 3 GBV 98 auf Teilzeitbeschäftigte wäre nicht sachgemäß und würde zu einem Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung in § 4 Abs. 1 TzBfG und möglicherweise gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 157 Abs. 1 AEUV und §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG führen. Die auf die Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt typischerweise geringer aus, als die tatsächliche Rente, denn in der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine Festschreibung auf die zum 31. Dezember 1997 geltenden Rentenwerte nicht statt. Insoweit kompensiert A II 2 Satz 3 GBV 98 die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts und des Rentenwerts zum 31. Dezember 1997 erfolgten Einschnitte in die Versorgung.

26

Dieser Festschreibemechanismus ist aber nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sachgerecht. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsumfang sich im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses und damit ihrer Anmeldungszeit auch nach dem 31. Dezember 1997 noch verändert, würde die Regelung in A II 2 GBV 98 zu Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüchen führen. Arbeitnehmer, die im Jahr 1997 einen sehr geringen Beschäftigungsumfang hatten und diesen nach diesem Tag erhöhten, würden zwar bei der Berechnung des Bemessungsentgelts benachteiligt; bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung bevorzugt, weil eine viel geringere Rente angerechnet würde als tatsächlich aufgrund des höheren Entgelts zu erwarten ist. Ebenso würde ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seinen Beschäftigungsumfang nach dem 31. Dezember 1997 vermindert, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts erheblich bessergestellt, weil insoweit der höhere Wert des Jahres 1997 festgeschrieben würde; gleichzeitig wäre allerdings auch eine deutlich höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Ähnlich unbefriedigende Ergebnisse würden in Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 1997 ausschließlich in Vollzeit arbeitete und anschließend nur noch in Teilzeit.

27

Diese Ergebnisse wären jedoch nicht mit dem Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu vereinbaren. Denn dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde damit die Unterstützungsleistung nicht mindestens in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Dabei ist auf den Umfang der Teilzeit im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 22 ff.). Da - worauf die Klägerin im Rechtsstreit zu Recht hingewiesen hat - Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen geleistet wird, führte eine solche Berechnungsweise, unterstellt dies träfe auch für die Beklagte zu 1. zu, zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen und verstieße damit möglicherweise auch gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG.

28

(2) Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hat es deshalb bei der Grundregel in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu verbleiben. Dadurch wird die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung derart berechnet, dass die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem am durch die GBV 98 festgelegten Änderungsstichtag aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Unterstützungsleistung erhalten, die hinsichtlich auch dieses Berechnungsfaktors der Unterstützungskassenrente in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stehen.

29

c) Danach steht der Klägerin eine Unterstützungsleistung nach A II GBV 98 iVm. §§ 4 ff. UR 88 iHv. 827,55 Euro monatlich zu.

30

aa) Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf 46.899,78 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Bemessungsentgelt iHv. 3.908,32 Euro (46.899,78 Euro : 12 Monate). Die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 2 UR 88 beträgt im Falle der Klägerin, die eine über dreißigjährige Anmeldungszeit erreicht hat, 70 vH. Daraus ergibt sich eine monatliche Gesamtversorgung iHv. 2.735,82 Euro (3.908,32 Euro x 0,7). Da die Klägerin einen über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor von 75,49 vH erreicht hat, ist die für einen Vollzeitarbeitnehmer ermittelte Gesamtversorgungsobergrenze ins Verhältnis zu ihrem Teilzeitfaktor zu setzen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag iHv. 2.065,27 Euro (2.735,82 Euro x 0,7549).

31

bb) Von diesem monatlichen Gesamtversorgungsanspruch ist schließlich nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bei Eintritt des Unterstützungsfalls am 1. April 2011 insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und der nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 iVm. A II GBV 98 festgeschriebene Wert eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 beträgt 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro). Daraus ergibt sich eine anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.237,72 Euro monatlich (51,0190 Entgeltpunkte x 24,26 Euro/Entgeltpunkt).

32

cc) Die der Klägerin zustehende monatliche Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 beläuft sich, da keine weiteren Versorgungsbezüge anzurechnen sind, auf 827,55 Euro (2.065,27 Euro - 1.237,72 Euro). Die Beklagten haben seit dem 1. April 2011 eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 725,81 Euro geleistet. Daher stehen der Klägerin noch weitere 101,74 Euro (827,55 Euro - 725,81 Euro) monatlich zu.

33

2. Hinsichtlich der beantragten und von den Vorinstanzen ausgeurteilten Verzugszinsen waren Korrekturen vorzunehmen. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. März 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seither eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsfall ist demnach für die Klägerin nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UR 88 zum 1. April 2011 eingetreten und die Zahlung der Unterstützungsleistung beginnt nach § 22 Abs. 2 UR 88 folglich mit dem Monat April. Nach § 22 Abs. 3 UR 88 wird die Unterstützung monatlich nachträglich gezahlt. Dies bedeutet, dass sie erst am Ersten des Folgemonats fällig wird. Durch Sonnabende, Sonn- und Feiertage kommt es wegen § 193 BGB zu kleineren Verschiebungen. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

34

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderungen stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60). Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

35

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Schmalz     

        

    Schultz    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 6 Sa 298/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juni 2013 - 3 Ca 990/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.395,63 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Sonderzahlungen nach einer Betriebsvereinbarung.

2

Der Kläger ist seit 1984 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Diese schloss am 16. Juni 2010, 16. Juni 2011 und 12. Juli 2012 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat jeweils eine Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung. Deren Höhe belief sich auf einen jährlich unterschiedlichen Prozentbetrag des um bestimmte Zusatzleistungen bereinigten Vorjahresbruttoeinkommens der Arbeitnehmer. Für die Fernfahrer war jeweils ein niedrigerer Prozentsatz als bei den anderen Arbeitnehmern festgesetzt. Die Betriebsvereinbarung vom 16. Juni 2010 (BV 2010) lautet auszugsweise:

        

„1.    

Mit der Juni-Abrechnung 2010 erhält jeder Mitarbeiter eine einmalige freiwillige Sonderzahlung.

        

…       

        

3.      

Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung beträgt für

                          
                 

Fernfahrer

2,94   

%       

                 

alle anderen Mitarbeiter

4,00   

%       

                 

des bezahlten Brutto-Einkommens 2009 (ohne Kurzarbeit), jedoch abzüglich der VWL, Urlaubsgeld, Auslösungen, Kleidergeld und evtl. geleisteter Sonderzahlungen (auch Nachzahlungen) jeglicher Art.

        

4.      

Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 01.06.2010 in Kraft und endet automatisch, ohne Nachwirkung, mit Auszahlung der freiwilligen Sonderzahlung zum 30.06.2010.“

3

In der Betriebsvereinbarung vom 16. Juni 2011 (BV 2011) ist ua. geregelt:

        

„1.    

Der Arbeitgeber gewährt im Kalenderjahr 2011 eine freiwillige Sonderzahlung. …

        

2.    

Anspruchsberechtigt für die freiwillige Sonderzahlung 2011 ist jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, der sich am Auszahlungsstichtag, d.h. am 30.06.2011, in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber befindet und dieses Arbeitsverhältnis sich zum Auszahlungsstichtag weiterhin nicht in einem (aufgrund Kündigung) gekündigten oder (aufgrund Abschluss eines Aufhebungsvertrags) aufgehobenen, aber noch nicht beendeten Zustand befindet. …

        

3.    

Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung 2011 beträgt für:

                 

Fernfahrer

4,61   

%       

                 

alle anderen Mitarbeiter

6,40   

%       

                 

Die Basis für die Berechnung der freiwilligen Sonderzahlung für 2011 ist das bezahlte Brutto-Einkommen aus dem Jahr 2010, jedoch abzüglich ...

                 

Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs 2011 in die Dienste des Arbeitgebers ein oder scheidet er aus diesen aus oder ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. während eines Wehr- oder Ersatzdienstes, Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, Zeiten unbezahlten Urlaubs) während des Jahres 2011 ganz oder teilweise, so besteht nur ein anteiliger Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung (d. h. pro rata temporis in Höhe von je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden und nicht geruht hat). …

                 

Da die Auszahlung bereits mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2011 erfolgt, sind unter Umständen zu viel geleistete Zahlungen vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (insbesondere Leistungen, die im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch im 2. Halbjahr vorgenommen wurden und insoweit als Vorschusszahlungen des Arbeitsgebers anzusehen sind); …

        

4.    

Tritt während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Änderung hinsichtlich der Beschäftigungsdauer ein (z. B. Teilzeit oder Vollzeit), erfolgt eine entsprechende zeitanteilige Anpassung der freiwilligen Sonderzahlung.

        

5.    

Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet automatisch mit der Auszahlung der freiwilligen Sonderzahlung an die Mitarbeiter mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2011, spätestens aber mit dem 31.07.2011. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen.“

4

Die Betriebsvereinbarung vom 12. Juli 2012 (BV 2012) entspricht - unter Anpassung der Daten - der BV 2011. Zur Höhe der Sonderzahlung ist in ihr geregelt:

        

„3.    

Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung 2012 beträgt für:

                 

Fernfahrer

6,48   

%       

                 

alle anderen Mitarbeiter

9,00  

%     

                 

…“    

                 
5

Die Beklagte leistete dem Kläger in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 jeweils eine Sonderzahlung nach Maßgabe der in den jeweiligen Betriebsvereinbarungen festgelegten Prozentsätze für Fernfahrer.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger die - der Höhe nach zuletzt unstreitigen - Differenzbeträge geltend gemacht, die sich unter Zugrundelegung des in den Betriebsvereinbarungen für alle anderen Mitarbeiter geregelten Prozentsatzes für die Sonderzahlungen ergeben. Er hat die Auffassung vertreten, die Festsetzung des geringeren Prozentsatzes für die Fernfahrer verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch seien Sonderzahlungen bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt und begründeten daher einen Anspruch aus betrieblicher Übung.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.395,63 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 12. Oktober 2012 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe lediglich die Betriebsvereinbarungen vollzogen. Ungeachtet dessen hätten die Betriebsparteien mit der Differenzierung bei der Höhe der Sonderzahlungen sicherstellen wollen, dass die Fernfahrer im Hinblick auf ihre längeren Arbeitszeiten, die zu höheren Jahresentgelten führten, nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt würden.

9

Das Arbeitsgericht hat die noch auf eine Zahlung von 1.766,12 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die - unbeschränkt eingelegte und in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich der Hauptforderung teilweise zurückgenommene - Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die statthafte Revision des Klägers ist im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet.

11

I. Die Revision ist statthaft. Sie ist vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden. Daran ist der Senat nach § 72 Abs. 3 ArbGG unabhängig davon gebunden, ob die in § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Zulassungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen(GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 47). Die die entsprechende Beanstandung der Beklagten ist daher ohne Erfolg.

12

II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des auf eine betriebliche Übung gestützten Klagebegehrens bezieht. Insoweit ist die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

13

1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Dazu muss der angenommene Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die Entscheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will. Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revisionsangriff, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16 mwN).

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat - entsprechend dem angebrachten Begehren - über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Es hat einen auf Gleichbehandlung gestützten Anspruch verneint und die Klage auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung für unbegründet gehalten. Es hat ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung, aus der sich vor allem auch die geltend gemachte Höhe der Forderungen ergeben soll, nicht dargelegt. Des Weiteren sei er den Ausführungen der Beklagten nicht entgegengetreten, die früheren Zahlungen seien mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden gewesen. Mit der Abweisung des auf eine betriebliche Übung gestützten Anspruchs setzt sich die Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Die dazu erhobenen Sachrügen heben lediglich abstrakt und ohne Fallbezug darauf ab, dass in einem Freiwilligkeitsvorbehalt eine intransparente und unangemessene Klausel liege.

15

III. Hinsichtlich des aus einer Gleichbehandlung abgeleiteten Anspruchs ist die Revision zulässig und auch begründet.

16

1. Die Revision ist bezogen auf diesen Streitgegenstand zulässig. Insbesondere setzt sich ihre Begründung - anders als die Beklagte meint - in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinander. Zwar wiederholt sie in weiten Teilen das vorinstanzliche Vorbingen und enthält neuen, nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen, Sachvortrag. Sie legt aber auch dar, aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht den Gleichbehandlungsgrundsatz verkannt haben soll, und erhebt in diesem Zusammenhang Sachrügen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs sind damit hinreichend erkennbar.

17

2. Der Kläger hat einen aus den BV 2010, BV 2011 und BV 2012 iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) folgenden Anspruch auf die streitbefangene Zahlung.

18

a) Der Kläger unterfällt dem jeweiligen Geltungsbereich der BV 2010, BV 2011 und BV 2012 und erfüllt die jeweiligen Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderzahlungen. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Ziff. 2 BV 2011 und Ziff. 2 BV 2012 liegen vor. Darüber besteht kein Streit der Parteien.

19

b) Der Kläger muss sich, obwohl als Fernfahrer tätig, bei der Höhe der freiwilligen Sonderzahlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht auf die für diesen Personenkreis getroffenen Festlegungen in der jeweiligen Betriebsvereinbarung verweisen lassen. Diese finden wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung. Vielmehr kann er die für „alle anderen Mitarbeiter“ ausgewiesenen höheren Prozentsätze beanspruchen.

20

aa) Soweit das Landesarbeitsgericht - ebenso wie das Arbeitsgericht - davon ausgegangen ist, der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil dieser grundsätzlich nur bei einer gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers bestehe und nicht bei bloßem - hier aus den BV 2010, BV 2011 und BV 2012 folgendem - Normenvollzug, hat es verkannt, dass die Betriebsparteien ihrerseits dem (betriebsverfassungsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen. Es geht nach dem vom Kläger zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt nicht um eine einseitig-gestaltende Entscheidung der Beklagten und um eine in diesem Zusammenhang „aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“ herzuleitende Rechtsfolge. Ob er sein Klagebegehren erfolgreich auf einen Verstoß der Regelungen zur Höhe der freiwilligen Sonderzahlungen für Fernfahrer in der BV 2010, BV 2011 und BV 2012 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen kann, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft.

21

bb) Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20 mwN).

22

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die unterschiedliche Behandlung von Fernfahrern und allen anderen Mitarbeitern in Ziff. 3 Satz 1 der drei Betriebsvereinbarungen nach den mit ihnen verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt.

23

(1) Nach Ziff. 1 BV 2010 erhält „mit der Juni-Abrechnung 2010 … jeder Mitarbeiter eine einmalige freiwillige Sonderzahlung“; weitere tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen sind nicht geregelt. Bereits die Festlegung zur Bezugsgröße der Berechnung (bezahltes Brutto-Einkommen 2009) deutet aber darauf, dass die Sonderzahlung 2010 eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung darstellt und Vergütungscharakter hat. Dies wird bestätigt durch das Vorbringen der Beklagten, wonach mit den jährlichen Sonderzahlungen eine zusätzliche Leistungshonorierung bezweckt ist. Das gilt gleichermaßen für die beiden nachfolgenden BV 2011 und BV 2012, wie die in deren Ziff. 3 getroffenen Festlegungen zur Leistung pro rata temporis bei unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses und zur anteiligen Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses sowie die in deren Ziff. 4 geregelte zeitanteilige Anpassung der freiwilligen Sonderzahlungen bei Änderungen „der Beschäftigungsdauer … (z. B. Teilzeit oder Vollzeit)“ zeigen. Gleichzeitig wird mit den Sonderzahlungen nach der BV 2011 und BV 2012 Betriebstreue honoriert. Dies belegen die Stichtagsbestimmungen in Ziff. 2 BV 2011 und BV 2012, die auf den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abstellen, sowie die Regelungen zu einer Rückerstattungspflicht nach Ziff. 3 BV 2011 und BV 2012.

24

(2) Angesichts dieser mit den freiwilligen Sonderzahlungen verfolgten Zwecke besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, bei ihrer Ausgestaltung zwischen den Fernfahrern und allen anderen Mitarbeitern zu unterscheiden. Ein solcher kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Fernfahrer - im Hinblick auf ihre längeren Arbeitszeiten - einen höheren Verdienst aufweisen. Dieser ist - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - ein Äquivalent für eine entsprechende Arbeitsleistung. Es fehlt ein sachlicher Grund, lediglich bei ihnen einen niedrigeren Prozentsatz des Einkommens als Sonderzahlung zu gewähren. Soweit nach den BV 2011 und BV 2012 mit den Sonderzahlungen auch die Betriebstreue honoriert werden soll, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die bezweckte Betriebsbindung nicht in gleicher Weise auch auf die Fernfahrer erstrecken soll wie auf „alle anderen Mitarbeiter“.

25

c) Die gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende Ausgestaltung der Sonderzahlung für die Fernfahrer führt dazu, dass diese die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene - also die allen anderen Mitarbeitern zustehende - Leistung beanspruchen können. Indem der gleichheitswidrige Tatbestand nicht angewandt wird, kann die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht werden (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 38 ff.; anders nur, wenn die Anwendung der gleichheitswidrigen Norm auf von ihr nicht erfasste Arbeitnehmer verlangt wird: BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 24). Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2005 (BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - BAGE 114, 286). In dem entschiedenen Rechtsstreit war die eine Leistungsprämie betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Weise ausgeübt hatte, dass dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet war. Die Frage eines Anspruchs auf die der bevorzugten Gruppe gewährten Leistungen aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellte sich daher nicht (ausf. BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II der Gründe, BAGE 114, 286).

26

d) Die zuletzt geltend gemachte Höhe des Klageanspruchs beruht auf den Festlegungen der Berechnung der Sonderzahlungen - insbesondere der Definition des „Brutto-Einkommens“ - nach der jeweiligen Ziff. 3 in den Betriebsvereinbarungen und berücksichtigt die dem Kläger gewährten Zahlungen. Von diesem Betrag geht auch die Beklagte bei ihrer Berechnung des streitbefangenen Anspruchs aus.

27

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es bedurfte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung durch den Kläger. Gemäß Ziff. 1 BV 2010 sowie Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 3 Satz 5 BV 2011/BV 2012 war für die jeweilige jährliche freiwillige Sonderzahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Die für einen danach liegenden Zeitpunkt beantragten Zinsen sind jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt zuzusprechen.

28

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat erstinstanzlich seine Forderung mit 1.766,12 Euro beziffert und gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt. Erst in der Berufungsverhandlung hat er sein Begehren auf einen Betrag von 1.395,63 Euro beschränkt. Der Streitwert für die Ermittlung der Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ankündigten Anträgen des Rechtsmittelführers. Weil hiermit keine verhältnismäßig nur geringfügige Zuvielforderung iSv. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verbunden ist, war für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine Kostenquote zu bilden.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Berg    

        

    Schmidt    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.091,40 brutto zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 4.227,40 brutto hinaus ab dem Monat Oktober 2016 eine Betriebsrente i.H.v. weiteren monatlich EUR 72,76 brutto zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.147,32 festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 13 14 15 17 19 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 46 48 50 52 54 55 56 57 58 59 60 61 62 64 66 68 69 70 71

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Versorgungszusage fortzuführen.

2

Die im Mai 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs-AG (im Folgenden Tr) beschäftigt. Diese sagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach der bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu.

3

Die Tr, die später - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A) firmierte, war eine Gesellschaft des T-Konzerns. Im T-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). Diese bestimmt ua.:

        

„Präambel

        
        

… Die T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Zukunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbeitnehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konzernweit einheitlichen Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung die für die wesentlichen Gesellschaften des T-Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene vereinheitlicht. … Weiter soll mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später eingetretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten Basis eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

        
        

§ 1     

        
        

Geltungsbereich

        
        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

        
        

2.    

Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend ‚Unterstützungskasse‘) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort.

        
        

3.    

Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einer Gesellschaft des T Konzerns außerhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse bestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und unabhängig davon generell solche, die mit einer für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns inhaltlich identisch sind.

        
        

4.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintreten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insoweit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung gleich.

        
        

…       

                 
        

§ 2     

        
        

Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung

        
        

1.      

Die Versorgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernbetriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folgenden ‚LR U-Kasse‘) …

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Schließung und Ablösung früherer Versorgungszusagen

        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang bestehenden Versorgungszusagen der Versorgungsbegünstigten.

        
        

2.    

Versorgungsbegünstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, können Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung erwerben.

        
        

3.    

Sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (‚BetrAVG‘) berechneten Besitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einschließlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten …“

        
4

In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T-Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind sowohl die A als auch die Beklagte genannt.

5

Im Zusammenhang mit der Eingliederung der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften in den T-Konzern erfolgte eine Neustrukturierung des T-Konzerns, von der auch der Arbeitsplatz der Klägerin bei der A in Hamburg betroffen war. Die A verlagerte ihren Sitz von Hamburg nach Köln; der Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln verlagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen Gesellschaft des T-Konzerns, der H Betriebsservice GmbH, künftig fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsteilübergang von der A auf die H Betriebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert.

6

Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Danach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betriebsservice GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt werden. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verbleiben. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an.

7

Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV-Stellenbesetzung) ab. Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung lautet:

        

6.    

Sicherung sozialer Besitzstände

        

Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu einem neuen Vertragsarbeitgeber innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäftigungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigungszeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Ziffer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vollem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen Arbeitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen Besitzstände bleiben erhalten.“

8

Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Klägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt:

        

§ 8 Altersversorgung

        

Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltsfähig.“

9

Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung geregelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten aufgrund der Besitzstandswahrung unverfallbar weitergeführt würden.

10

Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mitarbeiter der Personalabteilung L:

        

„…      

        

In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N, gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Versorgungsordnung, Pensionszusage, fortführt. …“

11

Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ab. Demgegenüber führte sie die Versorgungszusage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage sich nach der KBV 01 richtete, fort.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Fortführung ihrer von der Tr erteilten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der Beklagten geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 habe zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzernebene erreicht werden sollen; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zulasten bereits bestehender Versorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, die - wie sie - bereits Versorgungsansprüche aus einer Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits geschlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

13

Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ergebe sich auch aus der KBV-Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäftigungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Altersversorgung; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort.

14

Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge zudem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Durch § 8 des Arbeitsvertrags sei die KBV 01 in Bezug genommen. Bei der Auslegung dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug genommenen KBV 01 zulasten der Beklagten gingen. Auch habe ihr der Personalreferent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pensionszusage bestätigt. Diese Zusage habe er anlässlich der Übergabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags am 28. November 2007 wiederholt.

15

Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Versorgungszusagen der drei Mitarbeiter, die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fortführe.

16

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensversicherungs-AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortzuführen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Versorgungszusage.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch aufgrund der im T-Konzern geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen.

20

I. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

21

II. Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr. 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltungsbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr. 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01.

22

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

23

2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr. 1 KBV 01 richten. Eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen, enthält die KBV 01 nicht.

24

a) Nach § 1 Nr. 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der KBV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T-Konzerns; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkrafttreten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat, nämlich am 1. Januar 2008.

25

b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird auch nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pensionsordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Versorgungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Versorgungszusage besteht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Versorgungszusage zum Gegenstand hat. Aus § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wenn die Versorgungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grundlage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungsordnungen richtet.

26

aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 KBV 01 reicht es nicht aus, dass eine Versorgungszusage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt wurde; vielmehr muss sie nach § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 „fortbestehen“, damit sie entsprechend § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 „fortgilt“. Es geht folglich um die Weitergeltung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegründung einer Rechtslage. Das wäre aber erforderlich, wenn eine Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat.

27

bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr. 2 KBV 01. Die Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Dieser umfasst nach § 1 Nr. 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KBV 01 zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 beginnt. § 1 Nr. 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen des H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer für Neueintritte geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbesteht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 KBV 01 Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr. 4 KBV 01 die Geltung auch für solche Gesellschaften an, die nach dem Inkrafttreten der KBV 01 erst in den T-Konzern eintreten. Inhaltliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 getroffen. Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T-Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten. Ausnahmen werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr. 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsordnungen enthält, sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll.

28

cc) Der sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 bestätigt diese Auslegung. Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betriebliche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbeiführen. Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T-Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen, wenn bereits das Bestehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fortbestand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungszusagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

29

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV-Stellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV-Stellenbesetzung eröffnet ist, denn Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung gibt keinen solchen Anspruch.

30

Nach Nr. 6 Satz 2 KBV-Stellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtlichen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Die Fortführung einer Versorgungszusage ist nicht Gegenstand eines „kündigungsrechtlichen Besitzstandes“. Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. Dem Wort „kündigungsrechtlich“ kommt eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter stehen als im vorherigen Arbeitsverhältnis. Auch Nr. 6 Satz 1 KBV-Stellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind „Beschäftigungszeiten“ anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsverhältnis angesprochen, nicht jedoch, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn frühere Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat.

31

IV. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

32

1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./28. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der KBV 01 vom 23./24. März 2006 richten. Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

33

a) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, BAGE 133, 181). Dies ist hier der Fall. Die Klausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezugsobjekt.

34

Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus den von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen(§ 306 Abs. 2 BGB). Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme.

35

b) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmeklausel gehen könnten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 ihrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gingen. Eine eventuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglich, ohne dass Unklarheiten verbleiben. Auch die von der Klägerin behaupteten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeitsvertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende Umstände bleiben bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf solche Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an. Auf den Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an.

36

2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrags abweichende gesonderte Vereinbarung ist von der Klägerin nicht schlüssig behauptet worden.

37

Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Konzernbetriebsvereinbarungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszusage der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Personalabteilung vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortgeltung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungszusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags und § 1 Nr. 2 KBV 01 beziehen.

38

V. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin benannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusagen betrieblicher Altersversorgung, die über den H Unterstützungskasse e.V. durchgeführt werden. Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten Anwendung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfügten über eine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    H. Trunsch     

                 

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 745/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung wegen mitbestimmungswidriger Änderung von Entlohnungsgrundsätzen.

2

Die nicht tarifgebundene Beklagte, deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, führt Veranstaltungen - insbesondere Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und Messen - durch. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Mit diesem schloss die Beklagte am 1. Januar 1992 eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1992). Diese lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden folgende tarifliche Vorschriften in ihrer bisher gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung:

                 

A.    

Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT)), …

        

…       

        

§ 5     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT-G in der derzeitigen Fassung mit der Maßgabe, daß der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunden an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag auch noch zu einem späteren als dem in den Tarifbestimmungen genannten Zeitpunkt gewährt werden kann. ...

        

…       

        

§ 6     

        

Überstunden

        

(1)     

…       

        

(2)     

…       

                 

A.    

Verwaltungsbereich:

                          

…       

                          

3.    

Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, werden durch eine Pauschalvergütung ausgeglichen. Die Pauschalvergütung erfolgt in Form einer einmaligen jährlichen Zahlung in Höhe von …

                                   

Für geleistete SFN-Arbeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 v.H. Für geleistete Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten SFN-Stunden nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für SFN-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von Einzelberechnungen ergeben, erfolgt zum Jahresende. Ggf. sind zu viel gezahlte Beträge nachzuversteuern.

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

§ 7     

                 

Eingruppierung

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich werden eingruppiert:

                 

a)    

die Angestellten in die Vergütungsgruppen des BAT entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT,

                 

…       

        
        

…       

                 
                 

§ 8     

                 

Vergütung/Lohn

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten:

                 

a)    

für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 BAT,

                 

b)    

für die Arbeiter die Lohngruppen und Lohnstufen gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung.

                          

Die Höhe der Vergütung und des Lohnes und sonstige finanzielle Leistungen (Urlaubsgeld, Zuwendung, einmalige Zahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen) richten sich nach den für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Vergütungs- und Lohntarifverträgen und den zusätzlichen zum BAT und BMT-G abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt.

        

(2)     

…       

        

…       

                 

§ 10   

                 

Weihnachtszuwendungen

        

(1)     

Für den Bereich der Verwaltung und Technik gilt § 8 dieser Vereinbarung.

        

…“    

3

Am 8. Februar 2001 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 2001), die - anders als die BV 1992 - keine Regelungen zur Eingruppierung und zur Vergütung enthält. Die BV 2001 lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A.    

Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte (BAT)

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT)).

        

…       

        

§ 3     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000.

        

…       

                 

§ 4     

                 

Mehrarbeitsstunden / Überstunden / SFN-Stunden

                 

Jahresarbeitszeitkonto / Lebensarbeitszeitkonto

        

A.    

Angestellte

                 

…       

                 

SFN-Stunden

                 

Für geleistete Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit (SFN) erhalten die nach BAT Beschäftigten einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 von 100. Für geleistete Feiertags- und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten SFN-Stunden nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für SFN-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von Einzelberechnungen ergeben, erfolgt am Jahresende ggf. sind zu viel gezahlte Beträge nachzuversteuern.

        

…       

                 

§ 11   

                 

Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen

        

Diese Vereinbarung tritt am 01.02.2001 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Betriebsvereinbarung vom 01.01.1992 außer Kraft.“

4

Bis September 2005 schloss die Beklagte mit ihren im Bereich der Verwaltung und der Technik eingesetzten Arbeitnehmern Arbeitsverträge, in denen eine Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vereinbart wurde. Im Hinblick auf die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 wurden die Mitarbeiter im Bereich der Verwaltung und der Technik im Oktober 2005 von der Beklagten über eine „Überleitung des BAT in den TVöD“ und über eine „Eingruppierung in Anlehnung an den TVöD“ informiert. In einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. August 2005 führte die Beklagte hierzu ua. aus:

        

„…    

        

ich möchte Sie darüber informieren, dass die Tarifwerke BAT vom 23. Februar 1961 und BMT-G vom 31. Januar 1962 ab dem 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst werden. Dementsprechend werden auch wir, die in Anlehnung an BAT und BMT-G gültigen Regelungen der Betriebsvereinbarung, durch die entsprechenden Regelungen des TVöD ersetzen.

        

…       

        

Alle weiteren Regelungen ergeben sich aus der gültigen Betriebsvereinbarung und dem Manteltarifvertrag TVöD. Derzeit wird der TVöD noch redaktionell überarbeitet, so dass noch keine endgültige Fassung vorliegt.

        

…“    

5

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 - zuletzt als Projektleiterin im Bereich Kongresse - beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2000 sah eine monatliche Vergütung „in Anlehnung an BAT IVa“ vor; der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 2000 „in Anlehnung an BAT III/8“. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2010 gab die Beklagte eine Eingruppierung „am 01. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD in die Entgeltgruppe 11/Stufe 5“ bekannt. In dem letzten, am 27. November 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Beginn des Arbeitsverhältnisses

        

Frau Dr. S ist bereits seit dem 01. April 2000 bei der H GmbH beschäftigt.

        

Dieser Vertrag ersetzt alle vorausgegangenen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

                 
        

§ 2     

        

Arbeitsgebiet

        

Frau Dr. S setzt ab 01.12.2007 Ihre Tätigkeit im Geschäftsbereich Congresse fort.

        

…       

        

§ 4     

        

Vergütung/Gehalt

        

Frau Dr. S erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000,00 €.

        

…       

        

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige Gratifikationen oder anderweitige zusätzliche Leistungen und Erhöhungen und Sonn-, Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge besteht nicht.

        

Desweiteren erhält Frau Dr. S ab dem 01.01.2008 eine zielabhängige Tantieme in Höhe von maximal 2.800,00 €/Jahr.

        

…“    

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 - unter Berücksichtigung des ihr gezahlten Bruttomonatsentgelts - die Zahlung des monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD entsprechend der Entgeltgruppe 11 Stufe 6, der Zeitzuschläge für geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 8 TVöD - jedenfalls aber nach der BV 2001 - sowie der Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD verlangt. Sie hat geltend gemacht, mit der BV 1992 hätten die Betriebsparteien eine dem BAT entsprechende Vergütungsordnung geregelt. Diese habe sich wegen einer Tarifsukzession ab 1. Oktober 2005 in eine dem TVöD entsprechende Vergütungsordnung umgewandelt. Dagegen verstoße ihr geänderter Arbeitsvertrag. Das verletze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung richtete sich ihre Vergütung nach dem TVöD.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2008 2.073,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2009 3.791,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2010 4.119,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer mitbestimmten Vergütungsordnung. Eine solche sei durch die BV 2001 aufgehoben worden. Unabhängig davon sei ein Mitbestimmungsrecht nicht verletzt. Der einzelvertraglichen Abmachung mit der Klägerin fehle es an einem kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die streitbefangenen Differenzvergütungen nicht schlüssig dargetan hat.

11

I. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus ihrem Arbeitsvertrag. Anders als die vorangegangenen Verträge enthält der letzte Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 bei der Vergütung keinen - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmenden - Verweis auf den TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (vgl. zu dieser ergänzenden Auslegung der von der Beklagten verwandten und auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT verweisenden Formulararbeitsverträge BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 18 ff. und - 5 AZR 484/13 - Rn. 18 ff.).

12

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verpflichtet, die im Streit stehenden Beträge zu zahlen.

13

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 30 mwN).

14

2. Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach den Grundsätzen des TVöD verlangen. Diese sind nicht die im Betrieb der Beklagten zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze.

15

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 15 mwN). Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 16 mwN). Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17 mwN). Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 18 mwN).

16

b) Die bei der nicht tarifgebundenen Beklagten geltenden - zuletzt mitbestimmten - Entlohnungsgrundsätze entsprechen nicht der Vergütungsstruktur des TVöD. Daher kann die Klägerin ihre Klageforderung hierauf nicht stützen.

17

aa) Die Betriebsparteien haben die im Betrieb der Beklagten anzuwendenden Entlohnungsgrundsätze in der BV 1992 und in der BV 2001 ausgestaltet.

18

(1) In dem Abschluss der BV 1992 liegt (auch) die Ausübung des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts für die Anwendung der in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze. Diese bestimmen sich in dem für die Klägerin einschlägigen „Verwaltungsbereich“ ua. nach § 7 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 durch eine Eingruppierung der „Angestellten in die Vergütungsgruppen des BAT entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT“, nach § 8 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 durch die auf §§ 26 bis 34 BAT Bezug nehmenden vergütungsrechtlichen Bestimmungen, nach § 10 Abs. 1 iVm. § 8 BV 1992 durch eine auf den BAT verweisende Weihnachtszuwendung und nach § 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 durch einen pauschalierten Ausgleich für Überstunden sowie Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

19

(2) Diese Entlohnungsgrundsätze haben die Betriebsparteien mit der BV 2001 - anders als die Beklagte meint - nicht insgesamt abgelöst. Die BV 2001 trifft keine mit § 7 Abs. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Buchst. a und § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 BV 1992 vergleichbare Regelungen. Sie enthält allerdings für Angestellte in ihrem § 4 Abschn. A gegenüber § 6 Abs. 2 Abschn. A. Ziffer 3 BV 1992 geänderte Festlegungen zur Mehrarbeit und zu Überstunden sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu den Zuschlägen für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien die in der BV 1992 festgelegten Entlohnungsgrundsätze aber nur in einem konkreten marginalen Punkt geändert und nicht durch eine Neuregelung insgesamt abgelöst. Dagegen spricht auch nicht § 11 BV 2001, wonach mit dem Inkrafttreten der BV 2001 am 1. Februar 2001 die BV 1992 außer Kraft tritt. Wäre die BV 2001 eine die (bisherigen) Entlohnungsgrundsätze beseitigende Vereinbarung, hätte der Betriebsrat auf die Substanz der ihm gesetzlich obliegenden Mitbestimmung verzichtet. Ein solches Verständnis führte - jedenfalls soweit die Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen ist - zur Unwirksamkeit der BV 2001(vgl. zu einer Betriebsvereinbarung über die Lohngestaltung BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 286). Es verbietet sich schon deshalb, weil Betriebsvereinbarungen möglichst gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd der Gründe, BAGE 107, 9).

20

(3) Weder die BV 1992 noch die BV 2001 ist wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insgesamt unwirksam. Zwar könnte die Beklagte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden. Deshalb ist anzunehmen, dass der Betrieb der Beklagten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dort sind seit Jahrzehnten etwa Ausschlussfristen tariflich geregelt, für Angestellte zunächst in § 70 BAT, nach der Tarifsukzession in § 37 TVöD. Ausschlussfristen unterfallen aber dem Bereich der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG). Für sie gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Daher verstößt § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 1992 - ebenso wie § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 2001 - zumindest hinsichtlich der Ausschlussfristenregelung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist insoweit unwirksam(vgl. zur BV 2001 BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 33). Gleiches gilt, soweit die BV 1992 und die BV 2001 Regelungen zu der nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegenden konkreten Höhe des Entgelts beinhalten. Jedoch hat die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162). Danach sind die BV 1992 und die BV 2001 nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksamen Festlegungen zu einer Ausschlussfrist und der konkreten Vergütungshöhe eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den im Betrieb der Beklagten anzuwendenden Entlohnungsgrundsätzen.

21

bb) Mit der ab dem 1. Oktober 2005 vorgenommenen einseitigen „Umstellung“ der Vergütung der Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich auf den TVöD hat die Beklagte die in der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnungsgrundsätze geändert.

22

(1) Die Beklagte hat - wie in ihrem Schreiben vom 15. August 2005 an den Betriebsrat verlautbart - ab dem 1. Oktober 2005 die bisher „in Anlehnung an BAT“ eingruppierten Mitarbeiter ua. der Verwaltung „in Anlehnung an den TVöD eingruppiert und entlohnt“. Es trifft zwar zu, dass im kommunalen Bereich der BAT zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt wurde, § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA. Ab diesem Zeitpunkt wurden der BAT und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt. Die Vergütungsstrukturen des BAT und des TVöD/TVÜ-VKA sind aber nicht gleich. Anders als der BAT - auf den etwa § 7 Abs. 1 Buchst. a und § 8 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 verweisen - sieht der TVöD keine altersabhängige Grundvergütung, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile und keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege vor. Mit der Vergütung nach den Strukturen des TVöD ändert sich das System, nach dem sich das Entgelt der Arbeitnehmer ermittelt.

23

(2) Bei dieser Änderung hat die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt.

24

(a) Zwar ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011 (- 1 AZR 797/09 -) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem der Arbeitgeber auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit die für ihn geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung angewandt hatte (dies war in dem entschiedenen Rechtsstreit bis zum 31. Oktober 2006 die des BAT und anschließend die des TV-L und TVÜ-L), kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrags liegt, woran der Betriebsrat mangels Änderung der bisherigen Vergütungsstruktur nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen ist. Diese Entscheidung beruht aber auf der Fallgestaltung, dass sich die bei dem Arbeitgeber geltende Vergütungsordnung inhaltlich nicht auf den BAT oder die jeweils geltende Fassung des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge beschränkte, sondern in der „jeweils für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen tariflichen Struktur“ bestand. Infolge dessen war die dortige Tarifsukzession vom BAT zum TV-L keine mitbestimmungspflichtige „Änderung“ der Entlohnungsgrundsätze, sondern in den mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen angelegt.

25

(b) Vorliegend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, wonach sich dieser im Verwaltungsbereich generell nach den „für die Angestellten im kommunalen öffentlichen Dienst“ oder nach dem „für die Stadt M“ geltenden tariflichen Bestimmungen richtet. Dies folgt aus der - vor allem systematischen - Auslegung der BV 1992 und der BV 2001.

26

(aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN).

27

(bb) Hiervon ausgehend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, der in der Anwendung des für den (kommunalen) öffentlichen Dienst geltenden Tarifwerks besteht.

28

(aaa) Der Wortlaut der in der BV 1992 getroffenen Bestimmungen zu den im Verwaltungsbereich aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen ist unergiebig. Bei der Eingruppierung spricht § 7 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 von einer „Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT“. Bei dem Entgelt ist in § 8 Abs. 1 BV 1992 formuliert, dass für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 BAT „gelten“. Bei der Zuwendungsregelung des § 10 BV 1992 findet sich - im Zusammenhang mit § 8 BV 1992 - der sprachliche Ausdruck einer „Geltung“ tariflicher Vorschriften des BAT und der „zusätzlich zum BAT … abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Das mag für einen Verweis auf die tarifliche Vergütungsordnung sprechen, träfe aber nur für „Eingruppierung“, „Vergütung/Lohn“ und „Weihnachtszuwendungen“ zu. Im buchstäblichen Verständnis sind außerdem allenfalls Bezugnahmen auf die jeweils geltenden Fassungen des BAT ausgedrückt.

29

(bbb) Der Gesamtzusammenhang der mit der BV 1992 und der BV 2001 vereinbarten Entlohnungsgrundsätze spricht deutlich gegen deren generelle Verknüpfung mit der für den öffentlichen Dienst maßgeblichen tariflichen Struktur. Die Betriebsparteien haben sich unterschiedlicher Regelungstechniken bedient. Sie haben zT auf das im öffentlichen Dienst (damals) geltende Tarifwerk des BAT verwiesen und zT (konkret: bei den Zuschlägen) eigenständige Regelungen getroffen (§ 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 und § 4 Abschn. A BV 2001). Diese - auch in anderen Bereichen vor allem der BV 1992 - verwandte Regelungstechnik kann nur so verstanden werden, dass die Betriebsparteien einerseits Normen schaffen wollten, deren Inhalt sich nach den in Bezug genommenen Tarifnormen richten soll, und anderseits solche, die als eigenständige Regelungen von dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich seiner zukünftigen Veränderungen unberührt bleiben sollen. Damit verbietet sich die Annahme einer inhaltlichen Orientierung der mitbestimmt aufgestellten Entlohnungsgrundsätze an der jeweils für den kommunalen öffentlichen Dienst einschlägigen tariflichen Struktur. Selbst wenn die Betriebsparteien übereinstimmend einen solchen Regelungswillen verfolgt hätten, wäre er nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

30

(ccc) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der BV 1992 und der BV 2001 dahingehend, dass die Betriebsparteien die Struktur des TVöD vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtfortführung des BAT und seiner Vergütungstarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt klar gewesen sei, ist nicht zielführend. Er verkennt, dass sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung richtet. Damit scheidet eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen zwar nicht von vornherein aus (hierzu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31; zweifelnd BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, BAGE 104, 353). Voraussetzung ist aber die Feststellung einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann den mit der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen nicht entnommen werden.

31

(c) Die Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch die Arbeitgeberin ab dem 1. Oktober 2005 erfolgte einseitig und ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auch eine darauf gerichtete Regelungsabrede ist unterblieben. Sie folgt nicht daraus, dass der Betriebsrat - soweit ersichtlich - die ihm mitgeteilte Eingruppierung und Entlohnung ua. der Mitarbeiter der Verwaltung ab dem 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD nicht moniert hat. Die bloße Hinnahme mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist keine Regelungsabrede. Diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33 mwN). Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

32

cc) Sind die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze damit nicht die des TVöD, kann die Klägerin ihre Klageforderung nicht darauf stützen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt keinen Anspruch auf Vergütung nach mitbestimmungswidrig geänderten Entlohnungsgrundsätzen. Sie setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus und ist nicht Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung mitbestimmungswidrigen Verhaltens.

33

dd) Nach all dem kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - die Beklagte durch die seit März 2007 mit diversen Arbeitnehmern geschlossenen (Änderungs-)Verträge die Entlohnungsgrundsätze (erneut) mitbestimmungswidrig geändert hat. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Beklagte meint - der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 27. November 2007 auf keinem kollektiv-rechtlichen Tatbestand beruht.

34

III. Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - geltend gemacht hat, jedenfalls nach der BV 2001 stünden ihr für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge zum Grundlohn zu, hat sie die Höhe der hierauf bezogenen Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Sämtlichen ihrer Berechnungen liegt die Annahme einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD zugrunde. Auf eine Vergütung nach den Entlohnungsgrundsätzen des TVöD besteht aber gerade kein Anspruch. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf § 4 des Arbeitsvertrags vom 27. November 2007, wonach kein Anspruch ua. auf „Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge“ besteht, nicht eingegangen zu werden.

        

  Schmidt     

        

   Koch     

        

  K. Schmidt     

        

        

        

    Rath    

        

  Olaf Kunz     

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.