Arbeitsgericht Bamberg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 4 Ca 845/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015
nachgehend
Landesarbeitsgericht Nürnberg, 3 Sa 126/15, 13.11.2015

Gericht

Arbeitsgericht Bamberg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 3.490,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch der Klägerin.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 27.05.2013 beschäftigt. Für die Monate September und Oktober 2013 führte die Klägerin im Jahr 2013 Lohnsteuern in Höhe von 1.744,08 €, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.665,96 € sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 80,00 € an die jeweils zuständigen Einzugsstellen ab.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht mit umgekehrtem Rubrum um Bruttolohnzahlungsansprüche des Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche der Klägerin. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 Ca 1085/13 verurteilte das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg die Klägerin zur Zahlung des Arbeitslohnes für September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 8.400,00 € brutto nebst Zinsen und wies die Widerklage ab.

Im Nachgang rechnete die Klägerin das Arbeitsverhältnis ab. Sie überwies am 16.06.2014 neben den errechneten Zinsen die Gesamtbruttosumme einschließlich errechneter Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 8.400,00 € an den Beklagten. Mit Schreiben vom 03.07.2014 und 24.07.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der aus ihrer Sicht zu viel geleisteten 3.490,04 € auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2014 ab. Mit ihrer Klageschrift vom 16.10.2014 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich weiter.

Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.490,04 €. Mit ihrer Einwendung, den Anspruch des Beklagten bereits teilweise erfüllt zu haben, sei sie nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin sei mit dem Erfüllungseinwand nach § 767 Abs. 2 ZPO analog ausgeschlossen. Diesen hätte die Klägerin bereits im Vorverfahren 4 Ca 1085/13 einwenden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 11.11.2014 sowie der Kammerverhandlung vom 24.02.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist (vgl. Matthes in: GMP, ArbGG, § 2 Rn. 53). Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Bamberg - Kammer Coburg ergibt sich aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Aus dem Vorverfahren 4 Ca 1085/13 ist für das Gericht bekannt, dass der Beklagte im Bezirk des ArbG Bamberg - Kammer Coburg seine gewöhnlichen Arbeitsort hatte.

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.490,04 € nebst der geltend gemachten Zinsen, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 4, 247 BGB.

Der Beklagte ist der Klägerin in Höhe der von der Klägerin bereits abgeführten Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und vermögenswirksamen Leistungen zum Wertersatz verpflichtet. Durch die Abführung hat die Klägerin den Beklagten von der Verpflichtung befreit, aus dem Bruttobetrag Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen. Denn nach Vereinnahmung des Bruttobetrages hat der Beklagte im Umfang der von der Klägerin abgeführten Steuern eine entsprechende Befreiung einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld und ebenso durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten, die er nach Maßgabe des § 818 BGB herauszugeben bzw. für die er Wertersatz zu leisten hat (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 unter Verweis auf BAG vom 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, juris). Auf Entreicherung hat sich der Beklagte nicht berufen (vgl. zur Möglichkeit des Entreicherungseinwandes ebenfalls LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen hat der Beklagten ebenfalls eine Leistung ohne Rechtsgrund im Umfang von 80,00 € erhalten, die er herauszugeben hat. Die vermögenswirksamen Leistungen hatte die Klägerin unstreitig bereits abgeführt.

Dem Anspruch der Klägerin kann der Beklagte den Präklusionseinwand des § 767 Abs. 2 ZPO analog nicht mit Erfolg entgegensetzen. Dabei kann dahinstehen, ob der Präklusionseinwand des § 767 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Konstellation direkt oder analog anzuwenden ist und ob er dem Beklagten tatsächlich zusteht. Denn jedenfalls ist die Berufung des Beklagten auf § 767 Abs. 2 ZPO treuwidrig und damit unzulässig, § 242 BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, der sich die erkennende Kammer anschließt, steht der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrifft und der Vollstreckungsgläubiger redlicherweise die Forderung nicht (mehr) geltend machen dürfte (vgl. BGH vom 16.01.2004 - V ZR 166/03; vom 11.07.2002 - IX ZR 326/99; OLG Hamm vom 18.02.1988 - 14 W 147/87; BVerwG vom 28.03.1963 - II C 98.60, alle juris; im Anschluss daran auch LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris).

Der Arbeitnehmer wäre nach Beitreibung des Bruttobetrages gehalten, den in dem Bruttobetrag enthaltenen Steueranteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung selbst abzuführen (LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06; LAG Nürnberg vom 28.05.2002 - 6 (2) Sa 347/01; LG Karlsruhe vom 07.10.2003 - 11 T 392/02, alle juris; Preis in: ErfK, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB Rn. 476). Der Arbeitnehmeranteil steht ihm nach dessen Zweckbestimmung nicht zur beliebigen, privaten Verwendung zu. Ist mithin der in der ausgeurteilten Bruttolohnzahlung enthaltene Arbeitnehmeranteil zur zweckgebundenen Beitragsabführung bestimmt, macht der Umstand, dass der Arbeitnehmeranteil (hier: durch den Arbeitgeber) bereits an die Einzugsstelle gezahlt worden, die Zweckerreichung unmöglich. Der Vollstreckung des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Urteils muss durch die Vollstreckungsgegenklage begegnet werden können (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris).

Des weiteren wollen die Parteien den Rechtsstreit über eine Bruttoforderung regelmäßig nicht mit der Klärung belasten, inwieweit Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen sind, und gehen übereinstimmend davon aus, dass etwaige vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Verurteilung stehen und bis dahin keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Im allgemeinen geht es nämlich den Parteien darum und ist auch Sinn der Urteilsformel, die Bruttozahlungspflicht festzustellen und die sich nach der Abrechnung (§ 108 GewO) ergebende Abführung der Lohnabzüge als technische Abwicklungsfrage in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Verweis auf Stöber in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 704 Rz. 6). Dem Gläubiger (Arbeitnehmer) ist daran gelegen, dass überhaupt Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil gezahlt werden; auf den Zahlungszeitpunkt kommt es ihm nicht an. Solange der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit auf Abführung der Lohnsteuer und Entrichtung des Arbeitnehmeranteils Lohnsteuer zur Sozialversicherung nicht nachkommt, haftet der Arbeitgeber weiterhin dem Finanzamt und der Einzugsstelle. Leistet er Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil, wird er wirtschaftlich für Rechnung des Arbeitnehmers tätig und hat demnach gegen ihn einen Erstattungsanspruch analog § 670 BGB (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf BAG GS vom 07.03.2001 - GS 1/00; LAG Berlin vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90; LAG Köln vom 13.06.2001 - 7 Sa 1426/00, alle juris) oder nach § 826 BGB zu (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg vom 28.04.1993 - 12 Sa 15/93, juris). Ansonsten wäre der Arbeitnehmer aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Denn durch die Abführung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, aus dem beigetriebenen Bruttobetrag, Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). M.a.W.: Steht dem Arbeitnehmer die Bruttovergütung zu, erlangt er nach Vereinnahmung des Bruttobetrages im Umfang der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern eine entsprechende Befreiung einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld und ebenso durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund, die er nach Maßgabe des § 818 BGB herauszugeben bzw. für die er Wertersatz zu leisten hat (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf BAG vom 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, juris). So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 4, 247 BGB. Mit Schreiben vom 03.07.2014 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der 3.490,04 € aufgefordert und ihm eine Frist bis zum 16.07.2014 gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 03.07.2014 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der Zahlungsantrag war mit dem geltend gemachten Betrag zu berücksichtigen.

Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG, die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 166/03 Verkündet am:
16. Januar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Klägerin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamtgröße von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4 als "vorläufig" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funktionsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten; nach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 auf den Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobei der vorläufige Kaufpreis als "Mindestpreis" vereinbart war. § 20 enthält Bestimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags.
Vor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgutachten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit 5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin eingeholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,- DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauften Flurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flächennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sind bzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte der Beklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.
Tatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächennutzungs - oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Beklagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises einverstanden.
In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswert der verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdem der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert der Flurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam angefochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oder anzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben.
Die Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe der Urkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandegekommen ; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habe auch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnliches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstöße gegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führten nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckung der Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe; diese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zulässig.
1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentliche Haushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht unangemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen für den Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.

a) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch besondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden
Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flächen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung. Sie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverständigengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtliche Qualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerin angenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende, eine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlung eines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachten fehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).

b) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als "vorläufig" und als "Mindestkaufpreis" ergebe, daß die Beklagte nicht auf die Gutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genommen habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunsten durchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurden vereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechende Marktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rechnung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es auf der Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunterschiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla-
nungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solche Möglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.

c) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnung der Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehlen eines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklagten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht gelungen.

d) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrügen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von dem Landgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Feststellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Beklagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.
3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einen Aufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf eine fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Senat , BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des
Berufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen wären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags verlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370, 373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit der verkauften Flächen übernommen.
Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt in der Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt verwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß ein solches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weil in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall - Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74, 370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzen die Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wird nach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde der Klägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß sie die Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderen haben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart,
der sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands bezieht.

b) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrekkung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.
Zwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entgegengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß der Rechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Musielak /Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rdn. 12 "Rechtsmißbrauch"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wie vorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben. Daran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Kaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichneten Zeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeinde in den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat - fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sich die Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitig zunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der den Gutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgegeben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin beeinflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be-
klagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat das Berufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls, wie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß intellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Vereinbarung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffassung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, ob die Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird. Somit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Tenor

1. Das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 24.05.2002 – M 1413/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 1.000,00.

Gründe

 
I.
Der mit Computerfax am 23.06.2002 gegen den dem Gläubiger nach eigenen Angaben noch nicht vorliegenden Beschluss ("Urteil") des Amtsgerichts vom 24.05.2002 "vorsorglich" eingelegte "Widerspruch" ist als gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 766 Abs. 2, 793 ZPO gegen die angegriffene Entscheidung statthafte sofortige Beschwerde zu werten. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) war im Hinblick auf die an den seinerzeitigen Zustellungsbevollmächtigten am 08.06.2002 – einem Samstag – erfolgte Zustellung bei Eingang der Beschwerde am 23.06.2002 noch nicht abgelaufen. Dass das Computerfax keine Unterschrift trägt, erfüllt mit Rücksicht darauf, dass nach den gesamten Umständen, insbesondere einer Vielzahl von zuvor auf ebensolche Weise an das Vollstreckungsgericht gerichteten Fax-Schreiben keine Zweifel daran aufkommen, von wem die Erklärung herrührt und dass insoweit auch kein bloßer Entwurf vorliegt, die grundsätzlich nur bei Unterzeichnung eingehaltene erforderliche Schriftform, § 569 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 3534, 3535).
II.
Das Rechtsmittel, mit dem sich der Gläubiger ausweislich der später erfolgten Begründung gegen die vom Amtsgericht versagte Anordnung zur Fortführung des Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher wendet, ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers in vollem Umfang beigetrieben und deshalb die Zwangsvollstreckung zu Recht gemäß § 775 Nr. 4 ZPO eingestellt.
1. Allerdings ist bei einer Vollstreckung eines auf Zahlung von Bruttolohn – wie hier – lautenden Vollstreckungstitels grundsätzlich der gesamte Betrag beizutreiben; der Arbeitnehmer haftet sodann selbst für die Abführung der Lohnabzüge (BAG NJW 1964, 1338; NJW 1985, 646; OLG Frankfurt, OLGZ 1990, 327, 328; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 71 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 704 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, Vorbem. § 704 Rn. 17). Der Schuldner kann jedoch mit den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts geltend machen, er habe steuerliche Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise für den Gläubiger bereits abgeführt. Die Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall gemäß § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen, wenn und soweit der Arbeitgeber die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger nachweist (BAG, Schaub, Zöller/Stöber und Thomas/Putzo, jeweils a.a.O.), wobei ein solcher Nachweis auch noch im Rechtsbehelfsverfahren geführt werden kann (OLG Frankfurt a.a.O.).
2. Diesen Beweis hat die Schuldnerin erbracht. Dem Gläubiger steht aus dem auf Zahlung von DM 20.988,75 brutto abzüglich DM 4.155,08 nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 20.988,75 brutto errechneten Nettobetrag seit 28.01.2000 lautenden rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2001 – 15 Sa 21/01 – abzüglich Steuern in Höhe von DM 3.686,59 und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von DM 4.524,27 eine Nettovergütung in Höhe von DM 12.777,89 zu. Die Schuldnerin hat die Abführung der danach in Höhe von zusammen DM 8.210,86 angefallenen Lohnabzüge nachgewiesen. Der Erhalt der Nettovergütung zuzüglich Zinsen ist – zwischenzeitlich – unstreitig.
a) Die Schuldnerin hat an die ... als den für den Gläubiger zuständigen Sozialversicherungsträger die in der – gleichlautenden – Aufstellung ihres Steuerberaters Freiburger vom 10./18.09.2002 bei der Gesamtbruttovergütung von DM 20.988,75 in Höhe von DM 4.400,32 und DM 123,95, zusammen DM 4.524,27 angefallenen Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entrichtet. Sowohl die Tatsache der Abführung der Beitragsanteile wie auch ihre zutreffende Berechnung werden durch das an den Gläubiger gerichtete Schreiben der Hauptabteilung der ... vom 16.10.2002 bestätigt.
b) Nicht anders verhält es sich mit den in Höhe von DM 3.686,59 abgeführten steuerlichen Abgaben. Zwar erbringt die vom Steuerberater der Schuldnerin angefertigte Zusammenstellung der steuerlichen Abzüge noch keinen Beweis für deren Entrichtung in angegebener Höhe. Im Zusammenhang mit den Bescheinigungen des Finanzamts ... vom 01.10.2002 und insbesondere vom 12.08.2003 sowie der auf Veranlassung des Gläubigers durch das Finanzamt ... übersandten besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 bestehen hieran jedoch keine begründeten Zweifel:
Die Summe der der chronologischen Darstellung der Vornahme des jeweiligen steuerlichen Lohneinbehalts zugrunde liegenden Bruttoteilbeträge ergibt die dem Gläubiger zustehende Gesamtvergütung von DM 20.988,75. Die aus den vier Teilbeträgen errechneten steuerlichen Abzüge korrespondieren mit den durch das Finanzamt ... übermittelten besonderen Lohnsteuerbescheinigungen. Dies gilt hinsichtlich der steuerlichen Abgaben aus dem Bruttoarbeitslohn von DM 4.890,00 für die Bescheinigung vom 19.09.2001 (AS. 295), für die dem Gläubiger nach dem erstinstanzlichen Urteil im Jahre 2001 zugesprochene Bruttovergütung von DM 7.839,38 für die weitere Bescheinigung vom 19.09.2001 (AS. 309) und für die mit letztinstanzlichem Urteil weiter zugesprochenen DM 5.236,87 brutto hinsichtlich der Bescheinigung vom 18.01.2002 (AS. 311). Lediglich für den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erzielten Bruttoverdienst von DM 3.022,50 ist nur hinsichtlich der Januarbezüge von DM 2.058,75 eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung (ebenfalls vom 19.09.2001 (AS. 299) über die Abführung von Lohnsteuern in Höhe von DM 581,00 und des Solidaritätszuschlages von DM 31,95 zu den Akten gelangt. Dies begründet jedoch keine Zweifel hinsichtlich der weiteren Abgaben von DM 249,41 (Lohnsteuer) bzw. DM 13,71 (Solidaritätszuschlag) aus dem Differenzbetrag von DM 963,75 brutto. Außer dem Umstand, dass sich die Abführung der übrigen steuerlichen Abgaben lückenlos nachvollziehen lassen und damit die Darstellung der Schuldnerin bestätigt wird, folgt dies insbesondere auch aus der Tatsache, dass das Finanzamt ... in Kenntnis der ihm übersandten Aufstellung des Steuerberaters ... am 12.08.2003 bestätigte, dass die Schuldnerin die anfallende Lohnsteuer und Annexsteuer bisher ordnungsgemäß angemeldet und an das Finanzamt ... auch abgeführt habe.
Jedenfalls unter diesen Umständen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der vom Steuerberater errechneten Abgaben. Wenn der Gläubiger gleichwohl weiterhin der Meinung sein sollte, dass die auf seiner Rechnung vorgenommenen steuerlichen Abzüge überhöht sein sollten, so mag dies in dem ohnehin bereits anhängigen Verfahren beim Finanzgericht ... 4 K 34/02 geklärt werden.
c) Der Erhalt der hiernach dem Gläubiger gebührenden Nettovergütung von DM 12.777,89 zuzüglich Zinsen wird vom Gläubiger hinsichtlich des allein im Streit gewesenen Teilbetrags von DM 1.186,34 nunmehr zugestanden (§ 288 ZPO) und ist damit insgesamt unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO.
10 
Einen Teilbetrag in Höhe von zusammen DM 4.155,08 (DM 618,75 zuzüglich DM 964,21 und DM 2.572,12) lässt sich der Gläubiger selbst ausweislich seines beim Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gestellten Antrags anrechnen (vgl. auch Seite 13 des Urteils vom 17.12.2001).
11 
Weitere Beträge in Höhe von DM 3.703,99 und DM 852,63 hat der Gläubiger durch Verrechnungsscheck der Schuldnerin vom 25.04.2001 (zuzüglich DM 73,40 Gebühren) und durch Verrechnungsscheck vom 16.10.2001 über DM 1.186,34 einschließlich Zinsen von DM 333,71 erhalten. Dass der Gläubiger diesen Scheck tatsächlich erhalten hat, räumt er im Schreiben vom 28.08.2002 (AS. 164) selbst ausdrücklich ein.
12 
Schließlich ist dem Gläubiger ein weiterer Teilbetrag von DM 4.144,99 (zuzüglich restlicher Zinsen von DM 377,19 = DM 4.522,18) durch Zahlung des Schuldnervertreters an seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten am 20.01.2002 zugeflossen. Wird schließlich berücksichtigt, dass der Schuldner 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag und damit aus DM 12.777,89 seit 28.01.2000 schuldete, so ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungszeitpunkte auch die korrekte Errechnung der in den Zahlungen über DM 1.186,34 und DM 4.522,18 mit DM 333,71 und DM 377,19 = DM 710,90 einbezogenen und an den Gläubiger ausgekehrten Zinsen.
13 
3. Das Rechtsmittel war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 3 ZPO, 12, 25 GKG.
14 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.