Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12

20.03.2014

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des AG Stuttgart vom 16.10.2012, Az.: 1 C 4057/12 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2012 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 249,90

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine weitere Vergütung für dessen anwaltliche Tätigkeit zu bezahlen.
Mit E-Mail vom 11.06.2012, welche die Beklagte von ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse versandte (Anl K1, Bl. 18 d.A.), nahm die Beklagte Kontakt zu dem Kläger auf. In der E-Mail schilderte die Beklagte, dass sie Probleme mit einer Fluggesellschaft hatte, weil sie an diese EUR 331,00 zusätzlich für einen Rückflug bezahlen musste, nachdem die Fluggesellschaft die Beklagte wegen eines nicht wahr genommenen Hinflugs auch von der Passagierliste für den Rückflug gestrichen hatte. In dieser Angelegenheit bat sie den Kläger um Rat sowie darum, vorab mitzuteilen, ob diese Auskunft Gebühren, gegebenenfalls in welcher Höhe, koste.
Noch am gleichen Tag nahm der Kläger telefonisch Kontakt zur Beklagten auf. Im Zuge dieses Telefonats, dessen Dauer und genauer Inhalt streitig sind, wurde über das Anliegen der Beklagte gesprochen, wobei der Kläger jedenfalls einige Fachbegriffe verwendete und sich zu den Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Vorgehens äußerte. Der abschließend geäußerten Aufforderung des Klägers ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen und dieses zusammen mit den weiteren Unterlagen hereinzureichen kam die Beklagte mit E-Mail vom 12.06.2012 (Anl. K3, Bl. 23 d.A.) nach. In dieser E-Mail teilte die Beklagte die Kontaktdaten ihrer Rechtsschutzversicherung mit.
Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 20.06.2012 (Anl. K6, Bl. 35 d.A.) anfragte, ob der Kläger bereits etwas für sie habe erreichen können, antwortete der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag (Anl. K5, Bl. 31 d.A.), in welcher er der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über EUR 249,00 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) nebst Vollmachtserklärung übersandte. Ebenfalls mit E-Mail vom gleichen Tag (Anl. K7, Bl. 36 d.A.) antwortete die Beklagte und teilte mit, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen. Unter dem 21.06.2012 stellte der Kläger der Beklagte für seine Tätigkeit EUR 249,00 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) in Rechnung.
Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 29,45.
Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bereits in dem Telefonat vom 11.06.2012 darüber aufgeklärt, dass seine Tätigkeit mit EUR 249,00 zu vergüten sei. Die Beklagte habe dem unter Hinweis auf das Vorhandensein der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung zugestimmt. Der Kläger habe die Angelegenheit daraufhin ausführlich mit der Beklagten besprochen und die Rechtslage unter Hinweis auf europarechtliche Vorgaben und das Montrealer Übereinkommen erläutert. Der Kläger behauptet weiter, die Bearbeitung der Angelegenheit habe insgesamt einen Zeitaufwand von 225 Minuten verursacht. Bezüglich der Teilzahlung von EUR 29,45 behauptet der Kläger, diese erst während des laufenden Verfahrens erhalten zu haben.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe vor diesem Hintergrund die geforderte Vergütung zu. Soweit eine Gebührenvereinbarung nicht festzustellen sei, handele es sich jedenfalls um die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG geschuldete Vergütung. Dabei sei die Beklagte als Unternehmerin aufgetreten, was aber dahin stehen könne, weil die geforderte Vergütung sich ohnehin im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG halte.
Das Gericht hat, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 für den Kläger niemand erschienen war, klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches dem Kläger am 20.10.2012 zugestellt wurde. Mit seinem - vorab per Fax - am 31.10.2012 eigegangenen - Einspruch rügt der Kläger die Gesetzmäßigkeit des Versäumnisurteils, da er nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von EUR 29,45 teilweise für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger die Klage mit dem auf Verurteilung der Beklagten in Höhe von EUR 669,38 gerichteten Hilfsantrag vom 15.10.2013 zunächst erweitert hatte (Bl. 130 d.A.), nahm er diesen Hilfsantrag im Termin vom 20.02.2014 wieder zurück (Bl. 155 d.A.).
10 
Der Kläger beantragt zuletzt:
11 
Das Versäumnisurteil vom 16.10.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 220,45 nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten seit dem 05.08.2012 zu bezahlen und festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
12 
Die Beklagte - welche sich der Teilerledigterklärung nicht angeschlossen hat - beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte bestreitet, dass mit dem Kläger mündlich eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen worden sei. Sie ist weiter der Auffassung, dass sich dem Sachverhalt schon keine Beauftragung des Klägers entnehmen lasse. Jedenfalls entspreche die übliche Vergütung, welche in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung abgerechnet werden könne, in Anlehnung an Nr. 2100 RVG (in der bis 30.006.2006 geltenden Fassung) einer 0,55 Mittelgebühr und belaufe sich daher auf die bereits bezahlten EUR 29,45. Diese Zahlung sei auch bereits am 05.07.2012 angewiesen worden, mithin deutlich vor Beantragung des Mahnbescheids am 23.07.2012, so dass ein Fall der Erledigung nicht vorliege.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.10.2012, 11.12.2012 und vom 20.02.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Beklagten als Partei im Termin vom 20.02.2014 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der RAK Berlin.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig, nachdem sich die Beklagte, nach entsprechendem Hinweis (§ 504 ZPO), rügelos zur Sache eingelassen (§§ 23 Nr. 1 GVG, 39 ZPO), aber überwiegend unbegründet. Auf den zulässigen Einspruch (§§ 338, 339 ZPO) des Klägers war daher das Versäumnisurteil vom 16.10.2012 aufzuheben und die Beklagte lediglich zu einer weiteren Zahlung von EUR 18,75 zu verurteilen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorlagen, konnte insoweit dahin stehen, da sich die Einspruchsprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit des Versäumnisurteils beschränkt (vergl. MüKo/Prütting, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 343 Rn. 11 m.w.N.).
II.
17 
Der Kläger kann auf Grund der für die Beklagte erbrachten Erstberatung lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 48,20 beanspruchen, weshalb die Beklagte - nach unstreitiger Teilzahlung in Höhe von EUR 29,45 - noch zu einer Zahlung von 18,75 zu verurteilen war. Soweit der Kläger eine Gebührenbestimmung in Höhe von EUR 249,90 vorgenommen hat, liegt darin keine billige Ermessensausübung (§§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB), weshalb die durch den Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung durch die gerichtliche Bestimmung zu ersetzen war.
1.
18 
Dass zwischen den Parteien zumindest ein Anwaltsvertrag bezüglich einer Erstberatung, wobei es sich um eine "Einstiegsberatung" handelt (vergl Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 34 Rn. 97), durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, steht bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest (§§ 133, 157 BGB). Denn die Beklagte hat sich ratsuchend an den Kläger gewandt und eine erste Einschätzung am 11.06.2012 telefonisch erhalten.
2.
19 
Dabei ist die Beklagte dem Kläger entgegen dessen Auffassung als Verbraucherin entgegen getreten. Maßgebend für die Frage, ob der Mandant als Verbraucher anzusehen ist, ist ob die Angelegenheit den privaten Lebensbereich oder den Bereich einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zuzuordnen ist (vergl. Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 98ff; Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 34 Rn. 51ff, je. m.w.N.). Dass letzteres der Fall wäre, hat der Kläger weder substantiiert behauptet, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Insbesondere vermag der Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse insoweit kein entscheidendes Gewicht zuzukommen.
3.
20 
Für die danach gegenüber einem Verbraucher erbrachte Erstberatung konnte der Kläger eine Vergütung nur nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB beanspruchen, denn eine Gebührenvereinbarung vermochte er nicht nachzuweisen. Die danach angemessene Gebühr beträgt EUR 48,20.
21 
a) Eine Abrechnung auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung, deren Abschluss vorliegend formfrei möglich gewesen wäre (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG), ist dem Kläger verwehrt, da er auch den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht nachzuweisen vermochte, nachdem die Beklagte dies auch im Rahmen ihrer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO glaubhaft bestritten hat.
22 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz1 RVG, welcher hier entsprechend anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nur dann, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derartig abweicht, dass die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: III-2 Ws 67/12 m.w.N.; sowie Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013 § 14 Rn. 6ff; Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 14 Rn. 11ff; je m.w.N.). Insoweit wird dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung einer angemessenen Rahmengebühr ein Spielraum von 20% Abweichung zur angemessenen Gebühr zugebilligt ("Toleranzgrenze"; vergl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 24 m.w.N.). Entspricht die Gebührenbestimmung danach nicht der Billigkeit, ist die billige Gebühr durch Urteil zu bestimmen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vergl. Winkler, a.a.O., Rn. 54). Danach stellt sich die durch den Kläger getroffene Gebührenbestimmung von EUR 249,90 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) als unbillig dar. An ihre Stelle tritt die gerichtlich bestimmte Gebühr in Höhe von EUR 48,20 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale gem. VV 7002, 7008 RVG).
23 
aa) Die Frage, nach welchen Kriterien die Gebührenbestimmung für eine anwaltliche Erstberatung gegenüber einem Verbraucher im Einzelnen zu erfolgen hat, ist soweit ersichtlich bislang weder in Rechtsprechung noch in Literatur hinreichend geklärt (ebenso Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 34 Rn. 107). Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gebühr ist zunächst der Umstand, dass der Gesetzgeber den Gebührentatbestand gem. Nr. 2100 VV RVG (in der bis 30.06.2006 geltenden Fassung; i.d.F.: a.F.) beseitigt hat und es dem Rechtsanwalt - der den gesetzgeberischen Appell, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, nicht umsetzt - damit überlassen hat, die angemessene Gebühr zu bestimmen. Ein schlichter Rückgriff auf den durch den Gesetzgeber abgeschafften Gebührentatbestand (Nr. 2100 VV RVG a.F.) erscheint insoweit nicht angezeigt, da sich dies schwerlich mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren ließe, der diesen Tatbestand gerade abgeschafft hat (i.E. ebenso Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 34 Rn. 47).
24 
Ebensowenig entspräche es aber im Rahmen der hier fraglichen Bestimmung der gegenüber einem Verbraucher angemessenen Gebühr der Billigkeit, schlicht ein Zeithonorar von EUR 150,00 pro Stunde als angemessen anzusehen, auch wenn dies der übliche Stundensatz für die Vergütung eines Rechtsanwalts sein mag (vergl. Gutachten der RAK Berlin vom 18.07.2013; Bl. 115 d.A.). Denn dies ließe außer Betracht, dass gem. § 14 RVG ein maßgebendes Bewertungskriterium die Bedeutung der Angelegenheit und damit auch der Gegenstandswert ist. Dieser ist zwar regelmäßig im Rahmen der Gebührenbestimmung gemäß § 14 RVG nicht gesondert zu berücksichtigen, da er bereits über die Verknüpfung mit den Wertgebühren in die abzubrechende Gebührenhöhe einfließt (vergl. Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 14 Rn. 17 m.w.N.). Da dies in Fällen der vorliegenden Art im Ausgangspunkt jedoch gerade nicht der Fall ist, kommt dem Gegenstandswert eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu (i.E. ähnlich: Bischof/Jungbauer-Bischof; RVG, 4. Auflg., 2011, § 34 Rn. 48, der jedoch betont, dass nicht allein auf den Streitwert abzustellen ist; sowie Mayer, a.a.O., § 34, Rn. 49). Für die Berücksichtigung des Streitwerts spricht auch, dass auf diese Weise Wertungswidersprüche vermieden werden. Denn in Fällen, in denen der Auftrag nach der Erstberatung auf die außergerichtliche Vertretung ausgeweitet würde, wäre die Gebühr für die Erstberatung in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Es erschiene aber gebührenrechtlich nicht stimmig, wenn eine angemessen bestimmte Gebühr für die - regelmäßig weniger umfangreiche - Erstberatung die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für die - regelmäßig umfangreichere - Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung übersteigen würde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Einführung der Erstberatungsgebühr - die im Grundsatz beibehalten werden sollte (vergl. BT Drcks. 15/1971, S. 238) - den Schritt zum Anwalt erleichtern sollte (Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 94). Die Bestimmung der Erstberatungsgebühr allein an Hand eines Zeithonorars, würde dieses ursprüngliche gesetzgeberische Ziel bei niedrigen Streitwerten aber konterkarieren. Dafür, dass der Gesetzgeber derartiges mit der Abschaffung der Nr. 2100 VV RVG a.F. bezweckte, ist nichts ersichtlich.
25 
bb) Die angemessene Gebühr ist daher nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an den Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV RVG (in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung; i.d.F.: "n.F.") zu bestimmen. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass nach dem oben Gesagten auf eine Verknüpfung der Gebührenhöhe mit dem Streitwert nicht verzichtet werden kann. Soweit in der Literatur befürwortet wird, den Streitwert im Rahmen einer wertenden Einzelfallbetrachtung einfließen zu lassen und jeweils mit den übrigen Kriterien des § 14 RVG abzuwägen (Bischof, a.a.O. Rn. 49), erscheint dies problembehaftet und streitanfällig. Praxistauglicher erscheint es dem Gericht auf den aktuellen Gebührentatbestand, der einer Erstberatung am ähnlichsten ist (Nr. 2100 VV RVG n.F.), zurückzugreifen, da die dort enthaltene Rahmengebühr die Berücksichtigung der übrigen Wertungskriterien des § 14 RVG ebenfalls ermöglicht.
26 
Eine Überschreitung der sich hieraus ergebenden Mittelgebühr (0,75) ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Zwar ist dem Kläger nicht abzusprechen, dass zur sachgerechten Bearbeitung der streitgegenständlichen Angelegenheit Spezialkenntnisse im Bereich der Fluggastrechte erforderlich waren. Dieser Umstand wird jedoch dadurch aufgewogen, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Die angemessene Gebühr beträgt demnach EUR 48,20 (0,75 Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 331, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Da die durch den Kläger bestimmte Gebühr weit außerhalb der sich hieraus ergebenden Toleranzgrenzen liegt, kann seine Gebührenbestimmung keinen Bestand haben und war durch die gerichtlich bestimmte Gebühr zu ersetzen.
4.
27 
Soweit der Kläger mit seiner einseitig gebliebenen Teilerledigterklärung die Feststellung begehrt, der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Teilzahlung in Höhe von EUR 29,45 - die der Kläger angenommen hat und welcher folglich Erfüllungswirkung zukommt (zutreffend Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflg., 2013 § 266 Rn. 10) - erledigt, kann er damit nicht durchdringen, da er für den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auch auf richterlichen Hinweis keinen Beweis angeboten hat.
III.
28 
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2; 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach der Hilfsantrag unberücksichtigt zu bleiben hatte, nachdem er nicht zur Entscheidung gestellt wurde.
29 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig, nachdem sich die Beklagte, nach entsprechendem Hinweis (§ 504 ZPO), rügelos zur Sache eingelassen (§§ 23 Nr. 1 GVG, 39 ZPO), aber überwiegend unbegründet. Auf den zulässigen Einspruch (§§ 338, 339 ZPO) des Klägers war daher das Versäumnisurteil vom 16.10.2012 aufzuheben und die Beklagte lediglich zu einer weiteren Zahlung von EUR 18,75 zu verurteilen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorlagen, konnte insoweit dahin stehen, da sich die Einspruchsprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit des Versäumnisurteils beschränkt (vergl. MüKo/Prütting, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 343 Rn. 11 m.w.N.).
II.
17 
Der Kläger kann auf Grund der für die Beklagte erbrachten Erstberatung lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 48,20 beanspruchen, weshalb die Beklagte - nach unstreitiger Teilzahlung in Höhe von EUR 29,45 - noch zu einer Zahlung von 18,75 zu verurteilen war. Soweit der Kläger eine Gebührenbestimmung in Höhe von EUR 249,90 vorgenommen hat, liegt darin keine billige Ermessensausübung (§§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB), weshalb die durch den Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung durch die gerichtliche Bestimmung zu ersetzen war.
1.
18 
Dass zwischen den Parteien zumindest ein Anwaltsvertrag bezüglich einer Erstberatung, wobei es sich um eine "Einstiegsberatung" handelt (vergl Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 34 Rn. 97), durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, steht bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest (§§ 133, 157 BGB). Denn die Beklagte hat sich ratsuchend an den Kläger gewandt und eine erste Einschätzung am 11.06.2012 telefonisch erhalten.
2.
19 
Dabei ist die Beklagte dem Kläger entgegen dessen Auffassung als Verbraucherin entgegen getreten. Maßgebend für die Frage, ob der Mandant als Verbraucher anzusehen ist, ist ob die Angelegenheit den privaten Lebensbereich oder den Bereich einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zuzuordnen ist (vergl. Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 98ff; Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 34 Rn. 51ff, je. m.w.N.). Dass letzteres der Fall wäre, hat der Kläger weder substantiiert behauptet, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Insbesondere vermag der Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse insoweit kein entscheidendes Gewicht zuzukommen.
3.
20 
Für die danach gegenüber einem Verbraucher erbrachte Erstberatung konnte der Kläger eine Vergütung nur nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB beanspruchen, denn eine Gebührenvereinbarung vermochte er nicht nachzuweisen. Die danach angemessene Gebühr beträgt EUR 48,20.
21 
a) Eine Abrechnung auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung, deren Abschluss vorliegend formfrei möglich gewesen wäre (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG), ist dem Kläger verwehrt, da er auch den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht nachzuweisen vermochte, nachdem die Beklagte dies auch im Rahmen ihrer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO glaubhaft bestritten hat.
22 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz1 RVG, welcher hier entsprechend anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nur dann, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derartig abweicht, dass die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: III-2 Ws 67/12 m.w.N.; sowie Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013 § 14 Rn. 6ff; Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 14 Rn. 11ff; je m.w.N.). Insoweit wird dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung einer angemessenen Rahmengebühr ein Spielraum von 20% Abweichung zur angemessenen Gebühr zugebilligt ("Toleranzgrenze"; vergl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 24 m.w.N.). Entspricht die Gebührenbestimmung danach nicht der Billigkeit, ist die billige Gebühr durch Urteil zu bestimmen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vergl. Winkler, a.a.O., Rn. 54). Danach stellt sich die durch den Kläger getroffene Gebührenbestimmung von EUR 249,90 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) als unbillig dar. An ihre Stelle tritt die gerichtlich bestimmte Gebühr in Höhe von EUR 48,20 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale gem. VV 7002, 7008 RVG).
23 
aa) Die Frage, nach welchen Kriterien die Gebührenbestimmung für eine anwaltliche Erstberatung gegenüber einem Verbraucher im Einzelnen zu erfolgen hat, ist soweit ersichtlich bislang weder in Rechtsprechung noch in Literatur hinreichend geklärt (ebenso Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 34 Rn. 107). Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gebühr ist zunächst der Umstand, dass der Gesetzgeber den Gebührentatbestand gem. Nr. 2100 VV RVG (in der bis 30.06.2006 geltenden Fassung; i.d.F.: a.F.) beseitigt hat und es dem Rechtsanwalt - der den gesetzgeberischen Appell, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, nicht umsetzt - damit überlassen hat, die angemessene Gebühr zu bestimmen. Ein schlichter Rückgriff auf den durch den Gesetzgeber abgeschafften Gebührentatbestand (Nr. 2100 VV RVG a.F.) erscheint insoweit nicht angezeigt, da sich dies schwerlich mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren ließe, der diesen Tatbestand gerade abgeschafft hat (i.E. ebenso Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 34 Rn. 47).
24 
Ebensowenig entspräche es aber im Rahmen der hier fraglichen Bestimmung der gegenüber einem Verbraucher angemessenen Gebühr der Billigkeit, schlicht ein Zeithonorar von EUR 150,00 pro Stunde als angemessen anzusehen, auch wenn dies der übliche Stundensatz für die Vergütung eines Rechtsanwalts sein mag (vergl. Gutachten der RAK Berlin vom 18.07.2013; Bl. 115 d.A.). Denn dies ließe außer Betracht, dass gem. § 14 RVG ein maßgebendes Bewertungskriterium die Bedeutung der Angelegenheit und damit auch der Gegenstandswert ist. Dieser ist zwar regelmäßig im Rahmen der Gebührenbestimmung gemäß § 14 RVG nicht gesondert zu berücksichtigen, da er bereits über die Verknüpfung mit den Wertgebühren in die abzubrechende Gebührenhöhe einfließt (vergl. Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 14 Rn. 17 m.w.N.). Da dies in Fällen der vorliegenden Art im Ausgangspunkt jedoch gerade nicht der Fall ist, kommt dem Gegenstandswert eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu (i.E. ähnlich: Bischof/Jungbauer-Bischof; RVG, 4. Auflg., 2011, § 34 Rn. 48, der jedoch betont, dass nicht allein auf den Streitwert abzustellen ist; sowie Mayer, a.a.O., § 34, Rn. 49). Für die Berücksichtigung des Streitwerts spricht auch, dass auf diese Weise Wertungswidersprüche vermieden werden. Denn in Fällen, in denen der Auftrag nach der Erstberatung auf die außergerichtliche Vertretung ausgeweitet würde, wäre die Gebühr für die Erstberatung in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Es erschiene aber gebührenrechtlich nicht stimmig, wenn eine angemessen bestimmte Gebühr für die - regelmäßig weniger umfangreiche - Erstberatung die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für die - regelmäßig umfangreichere - Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung übersteigen würde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Einführung der Erstberatungsgebühr - die im Grundsatz beibehalten werden sollte (vergl. BT Drcks. 15/1971, S. 238) - den Schritt zum Anwalt erleichtern sollte (Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 94). Die Bestimmung der Erstberatungsgebühr allein an Hand eines Zeithonorars, würde dieses ursprüngliche gesetzgeberische Ziel bei niedrigen Streitwerten aber konterkarieren. Dafür, dass der Gesetzgeber derartiges mit der Abschaffung der Nr. 2100 VV RVG a.F. bezweckte, ist nichts ersichtlich.
25 
bb) Die angemessene Gebühr ist daher nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an den Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV RVG (in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung; i.d.F.: "n.F.") zu bestimmen. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass nach dem oben Gesagten auf eine Verknüpfung der Gebührenhöhe mit dem Streitwert nicht verzichtet werden kann. Soweit in der Literatur befürwortet wird, den Streitwert im Rahmen einer wertenden Einzelfallbetrachtung einfließen zu lassen und jeweils mit den übrigen Kriterien des § 14 RVG abzuwägen (Bischof, a.a.O. Rn. 49), erscheint dies problembehaftet und streitanfällig. Praxistauglicher erscheint es dem Gericht auf den aktuellen Gebührentatbestand, der einer Erstberatung am ähnlichsten ist (Nr. 2100 VV RVG n.F.), zurückzugreifen, da die dort enthaltene Rahmengebühr die Berücksichtigung der übrigen Wertungskriterien des § 14 RVG ebenfalls ermöglicht.
26 
Eine Überschreitung der sich hieraus ergebenden Mittelgebühr (0,75) ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Zwar ist dem Kläger nicht abzusprechen, dass zur sachgerechten Bearbeitung der streitgegenständlichen Angelegenheit Spezialkenntnisse im Bereich der Fluggastrechte erforderlich waren. Dieser Umstand wird jedoch dadurch aufgewogen, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Die angemessene Gebühr beträgt demnach EUR 48,20 (0,75 Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 331, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Da die durch den Kläger bestimmte Gebühr weit außerhalb der sich hieraus ergebenden Toleranzgrenzen liegt, kann seine Gebührenbestimmung keinen Bestand haben und war durch die gerichtlich bestimmte Gebühr zu ersetzen.
4.
27 
Soweit der Kläger mit seiner einseitig gebliebenen Teilerledigterklärung die Feststellung begehrt, der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Teilzahlung in Höhe von EUR 29,45 - die der Kläger angenommen hat und welcher folglich Erfüllungswirkung zukommt (zutreffend Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflg., 2013 § 266 Rn. 10) - erledigt, kann er damit nicht durchdringen, da er für den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auch auf richterlichen Hinweis keinen Beweis angeboten hat.
III.
28 
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2; 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach der Hilfsantrag unberücksichtigt zu bleiben hatte, nachdem er nicht zur Entscheidung gestellt wurde.
29 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt


(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Zivilprozessordnung - ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Referenzen

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.