Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) über die Wohnung im Erdgeschoss der ... in ... München wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.556,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger verlangten von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach vorangegangener Kündigung wegen Eigenbedarfs und unerlaubter Untervermietung.

Mit Mietvertrag vom 01.10.1953 vermietete ... die Wohnung an Willi und Erika Leypold.

§ 7 Abs. 4 des Mietvertrages hat folgenden Wortlaut: „Der Mieter darf die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dier Vermieter kann die Zustimmung widerrufen, wenn gegen den Untervermieter ein wichtiger Grund vorliegt.“ Zum näheren Inhalt des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 12).

Die Kläger sind Erben des Vermieters .... Die Beklagte ist die Tochter der verstorbenen Mieter und hatte mit diesen einen gemeinsamen Hausstand.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind in der Wohnung lebende Untermieter der Beklagten zu 1).

Die Monatsgrundmiete beträgt derzeit 713,06 €.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 kündigten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Wohnung. Die Kündigung ist mit Eigenbedarf begründet. Zum näheren Inhalt der Kündigung wird auf die Anlage K2 verwiesen (Bl. 16).

Mit Schreiben vom 15.05.2014 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) wegen unerlaubter Untervermietung ab. Zum näheren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen (Bl. 28).

Mit Schreiben vom 26.09.2014 kündigten die Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Kündigung ist mit unerlaubter Untervermietung begründet. Zum näheren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K3 verwiesen (Bl. 21).

Die Kläger behaupten, die Wohnung werde für die Schwiegermutter des Klägers zu 1), Frau ..., benötigt. Frau ... sei die Mutter der Ehefrau des Klägers zu 1). Sie wohne derzeit in der ... in München im 1. Obergeschoss in einer Dreizimmerwohnung mit ca. 105 qm. Sie sei 83 Jahre alt, sehr gebrechlich und zu 100 % schwerbehindert. Sie leide an schwerer chronischer Polyarthritis und habe große Probleme beim Gehen.

Der Kläger zu 1) wohne ebenfalls in der ... im 4. Obergeschoss mit seiner Frau und seinen Kindern, die 19 und 23 Jahre alt seien. Die Familie könne bei Einzug der Schwiegermutter im Erdgeschoss nach ihr sehen.

Die streitgegenständliche Wohnung habe 3,5 Zimmer und sei ungefähr 120 qm groß.

Die Beklagte zu 1) halte sich nur 2 bis 3 Tage im Monat in der Wohnung auf. Sie wohne ansonsten in ....

Die Untervermietung an die beiden Beklagten zu 2) und 3) sei unerlaubt. Die Untervermietung sei niemals genehmigt worden. Nach § 7 Abs. 4 des Mietvertrages sei die Untervermietung nur nach vorheriger Zustimmung gestattet.

Es sei ferner zu Hausfriedensstörungen gekommen.

Die Kläger haben beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung ... München, Wohnung im EG/Hochparterre, von der Straße aus gesehen rechts, bestehend aus 3,5 Zimmern, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt:

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Hilfsweise. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

III. Rein vorsorglich: Es wird beantragt, eine angemessen Räumungsfrist nach § 721 ZPO zu gewähren.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Es werden Härtegründe geltend gemacht.

Der Beklagte zu 3) hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Es werden Härtegründe geltend gemacht.

Die Beklagte zu 1) bestreitet den Eigenbedarf.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, sie wohne seit ihrer Geburt in der streitgegenständlichen Wohnung. Sie wohne ungefähr 7 Tage im Monat in der streitgegenständlichen Wohnung. Sie habe eine Zweitwohnung in Z. Sie würde sich gerne öfter in München aufhalten. Die Fahrten nach München müssten aber aufwendig organisiert werden.

Die Beklagte sei seit ca. 14 Jahren vollständig erblindet. Sie leide seit ihrem 5. Lebensjahr unter anderem an juveniler rheumatoider Arthritis und daraus folgender Deformierung der großen und kleinen Gelenke. Die Beklagte sei zumeist auf einen Rollstuhl angewiesen, mindestens jedoch auf einen Gehwagen und Nutzung orthopädischer Schuhe. Sie sei zu 100 % schwerbehindert und habe Pflegestufe III.

Die Beklagte fühle sich der Wohnung emotional verbunden und kenne diese noch aus der Zeit, als sie noch über Sehvermögen verfügte. Sie finde sich in jedem Winkel der Wohnung zurecht. Allein in dieser Wohnung könne sie ihr Leben, soweit aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen möglich, selbstbestimmt führen. Sie empfange hier ihre Post. Sie sei nur in der streitgegenständlichen Wohnung in der Lage, selbst bestimmt zu Fuß die Wohnung zu verlassen. Sie kenne die gesamte Umgebung, die Nachbarschaft, die Einkaufsmöglichkeiten, so dass sich trotz der inzwischen eingetretenen Blindheit zu Recht finden kann.

Dies sei in Z. nicht der Fall. Die Beklagte habe in München zahlreiche Personen wie langjährige Freunde und Nachbarn, die ihr Hilfe leisten. Ärzte besuchten sie zu Hause und behandelten sie dort, ebenso die Physiotherapeutin. Auch der Friseur schneide ihr die Haare in der streitgegenständlichen Wohnung und helfe ihr bei Arbeiten am PC und in Steuerangelegenheiten und sei eine Vertrauensperson.

Die engste Freundin der Beklagten, Frau ... und ihre Tante würden ihr bei der Postbearbeitung und beim Aufräumen helfen.

Weitere Freunde würden ihr in der streitgegenständlichen Wohnung helfen. Sie habe hier Kontakt zur Kirchengemeinde.

Auch die Beklagten zu 2) und 3) würden der Beklagten zu 1) in der Wohnung helfen.

Alle diese Hilfspersonen und sozialen Kontakte könne die Beklagte nur in der streitgegenständlichen Wohnung erhalten und pflegen. Aufgrund ihrer Erkrankungen sei sie darauf angewiesen.

Z. hingegen sei ein kleiner Ort mit überwiegend einzeln stehenden Gehöften und Häusern. Zum Einkaufen und anderen Erledigungen sei man stets auf ein Fahrzeug angewiesen. Das von der Beklagten bewohnte Haus sei allein stehend. Die Beklagte zu 1) könne dies zu Fuß nicht allein verlassen und insoweit kein auch nur im geringen Umfang selbst bestimmtes Leben führen.

Es hätten den Klägern andere Wohnungen zur Verfügung gestanden für die Schwiegermutter (Bl. 50). So habe eine andere Wohnung im 3, oder 4. OG hätten bis Oktober 2014 für mindestens 6 Wochen leergestanden. Ab 01.01.2015 stehe die Wohnung im 1. OG leer.

Die Beklagte habe das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu 2) mit Schreiben vom Mai 2014 zum 31.08.2014 beendet (B9, Bl. 125).

Das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu 3) sei bis 31.12.2014 befristet gewesen (B5, Bl. 122, B10, Bl. 131).

Beide Untermieter würden sich nur in der Wohnung aufhalten, weil sie noch keine andere Wohnung gefunden hätten.

Die Untervermietung sei aber erlaubt gewesen.

Die Beklagte habe seit 2007 regelmäßig ein beziehungsweise später zwei Zimmer untervermietet. Die Beklagte habe den Kläger zu 1), R. B., vorher mündlich um Erlaubnis gefragt. Der Kläger zu 1) wohne oberhalb der Beklagten und habe auf gleicher Geschosshöhe sein Architekturbüro. Der Kläger zu 1) habe mitgeteilt, dass er mit der Untervermietung einverstanden sei, da es für die Beklagte zu 1) sicher günstiger wäre, wenn sie noch jemanden in der Wohnung habe.

Der Kläger zu 1) habe die Untervermietung an Martin Nietzow erlaubt, ferner an A. K.

Die Beklagte zu 1) habe einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung.

Der Kläger zu 1) habe sämtliche Untervermietungen genehmigt, ihm seine sämtliche Untermieter bekannt gewesen.

Bei der Beklagten zu 1) lägen auch insoweit Härtegründe vor, als es ihr ohne fremde Hilfe nicht möglich sei, eine neue Wohnung zu suchen, da sie erblindet sei. Auch die finanziellen Verhältnisse seien beengt. Sie habe sich bemüht, eine Ersatzwohnung zu finden.

Sie könne einen Umzug auch nicht durchführen, also etwa Kisten packen.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, er sei nicht unberechtigt in der Wohnung. Er sei seit Juli 2009 Mieter der Wohnung mit Mietvertrag. Es lägen darüber hinaus Härtegründe vor. Er sei arbeitslos und ohne Vermögen. Es sei nicht möglich, eine Wohnung zu finden.

Der Beklagte zu 3) trägt vor, er befinde sich nicht unberechtigt in der Wohnung. Er habe seit dem 15.04.2013 einen Mietvertrag mit der Beklagten zu 1). Er wohne im Haus seit März 2010. Er habe zunächst bei der mittlerweile verstorbenen Vermieterin ... gewohnt. Sein Umzug sei laut Abmachung zwischen Vermieterin und Hausbesitzer erfolgt. Es lägen zudem Härtegründe vor. Ihm drohe Obdachlosigkeit.

Zum näheren Inhalt des Vorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der Verhandlungen vom 31.03.2015 (Bl. 133), vom 16.07.2015 (Bl. 224), vom 03.11.2015 (Bl. 296), vom 06.11.2015 (Bl. 320) und vom 08.12.2015 (Bl. 329) verwiesen.

Am 16.12.2015 ging ein nichtnachgelassener Schriftsatz der Klagepartei vom 16.12.2015 ein. Am 11.01.2016 ging ein nichtnachgelassener Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11.01.2016 ein.

Das Gericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Insoweit wird auf die Ladungsverfügung vom 12.06.2015 (Bl. 212) und auf das Protokoll der Verhandlung vom 16.07.2015 verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis durch Augenscheinnahme von Lichtbildern erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 31.03.2015 verwiesen (Bl. 133).

Das Gericht hat weiteren Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Insoweit wird auf die Ladungsverfügungen vom 04.09.2015 (Bl. 245), vom 25.09.2015 (Bl. 264, 269, 271), vom 20.10.2015 (Bl. 284, 286, 288) und auf die Protokolle der Verhandlungen vom 03.11.2015 (Bl. 296), vom 06.11.2015 (Bl. 320) und vom 08.12.2015 (Bl. 329) verwiesen.

Gründe

Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif.

Der nichtnachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 16.12.2015 wurde berücksichtigt. Einen Anlass zur Wiederaufnahme bot er nicht, § 156 ZPO. Der nichtnachgelassene Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 11.01.2016 wurde nur insofern berücksichtigt, als er sich gegen die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wandte, insbesondere wurde der neue Tatsachenvortrag dieses Schriftsatzes nicht berücksichtigt, § 296 a ZPO. Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung bot der Schriftsatz nicht, § 156 ZPO. Der Klagepartei musste keine Erwiderungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Auf die weiteren von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen kam es nicht an, da das Gericht vom Vorliegen der Härtegründe und vom überwiegenden Fortsetzungsinteresse der Beklagten zu 1) bereits überzeugt ist.

Die zulässige Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in München gelegene Wohnung entspringt, §§ 29 a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2 a GVG.

B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger können von den Beklagten nicht die Räumung und Herausgabe der Wohnung nach §§ 546 Abs. 1 und 2, 985 BGB verlangen, da zwar die Kündigung vom 24.03.2014 wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis beendet hat, die Beklagte zu 1) aber die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen überwiegenden Härtegründen verlangen kann.

I. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 24.03.2014 hat das Mietverhältnis beendet.

1. Die Kündigung ist in der erforderlichen Schriftform und unter Angabe des Kündigungsgrundes erklärt worden, §§ 568 Abs. 1, 573 Abs. 3 S. 1 BGB.

2. Den Klägern stand auch ein Kündigungsgrund zur Seite.

Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Zu Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 gehört auch die Schwiegermutter des Vermieters (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 573 Rn. 54 a.E., 55; LG Köln vom 19.05.1992, 12 S 395/91, WuM 1994, 541). Dies ergibt sich für das Gericht aus der engen Verbindung zwischen Kindern und Eltern, in die der Ehegatte aufgrund seiner ebenfalls engen Bindung zum Ehepartner einbezogen wird und die häufig, etwa bei Alter oder Krankheit von Eltern, zu einer häuslichen Gemeinschaft auch zwischen Ehepartner und Schwiegereltern führt.

Bei einer Mehrheit von Vermietern ist nach Auffassung des Gerichts nur erforderlich, dass es sich um einen Familienangehörigen eines der Vermieter handelt. Bei mehreren Vermietern genügt es für die Eigennutzung, wenn nur einer der Vermieter die Wohnung für sich nutzen will (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 573 Rn. 45). Dann kann aber für Frage, ob die Person, die die Wohnung nutzen soll, ein Familienangehöriger des Vermieters ist, kein anderer Vermieterbegriff gelten. Es ist zwar zu sehen, dass sich auf diese Weise die Zahl der Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, potenzieren kann, doch kann dies zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Vermietermehrheit nur aus 3 Personen besteht, eine Einschränkung noch nicht rechtfertigen (vgl. auch BGH vom 23.11.2011, VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150, wo der BGH die Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung wegen eines nach Abschluss des Mietvertrages eingetretenen Gesellschafters der Vermieter-GbR bejaht).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es für die Geltendmachung von Eigenbedarf, dass der Eigentümer vernünftige, nachvollziehbare Gründe hat.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Schwiegermutter des Klägers zu 1) ... in die Wohnung einziehen will und die Kläger ihr die Wohnung zur Verfügung stellen wollen. Frau ... ist altersbedingt und krankheitsbedingt pflegebedürftig. Eine größere räumliche Nähe zu ihrer Mutter, der Zeugin ..., die mit dem Kläger zu 1) gemeinsam in dem Haus wohnt, in dem sich auch die streitgegenständliche Wohnung befindet, ist ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund.

Dies haben die Zeuginnen ... und ... in der Hauptverhandlung bekundet.

aa) Die Zeugin ... gab an, dass sie selbst Ehefrau des Klägers zu 1) und Frau Wenzig ihre Mutter sei. Sie sagte ferner aus, dass die Frau ... in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle und die Kläger ihr die Wohnung zur Verfügung stellen würden.

Frau ... sei 84 Jahre alt und leide seit 30 Jahren an einer schweren rheumatologischen Arthritis. Sie habe zudem zwei künstliche Hüften und zwei künstliche Kniegelenke. Die Krankheiten verschlimmerten sich mit zunehmendem Alter. Im Jahr 2012 habe sich Frau ... das Becken gebrochen. Frau ... brauche Hilfe beim Anziehen, beim Kochen und beim Einkaufen, insbesondere bei allen Tätigkeiten, zu denen sie die Wohnung verlassen muss, wie zum Beispiel beim Müllrunterbringen.

Die Zeugin ... war auch glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers zu 1) im Lager der Kläger steht.

Die Zeugin übertrieb aber in ihren Angaben nicht. So schilderte sie, dass die Entfernung zwischen der derzeitigen Wohnung und der streitgegenständlichen nur 2 Busstationen sind.

Die Zeugin schilderte zudem nachvollziehbar und glaubhaft, dass sich der Wunsch zum Umzug ihrer Mutter in die streitgegenständliche Wohnung gerade in letzter Zeit verstärkt hat, weil zwei ihrer Kinder mittlerweile in Regensburg und Österreich seien und auch das dritte Kind, die Zeugin A. B., ein Jahr im Ausland verbringen möchte. Ihre Kinder hätten bisher bei der Pflege der Frau Wenzig geholfen, sie stünden nunmehr nicht mehr zur Verfügung. Auch sei mittlerweile die Möglichkeit weggefallen, dass Nachbarn, die verstorben beziehungsweise verzogen seien, jeden Tag prüften, ob Frau ... die Zeitung hereingeholt habe. In der Vergangenheit hätten die Nachbarin, wenn dies nicht der Fall war, die Zeugin informiert, so dass die Zeugin wusste, dass sie nach dem Rechten schauen müsse. Bei einem Umzug der Frau ... wäre es der Zeugin mit deutlich geringerem Aufwand möglich, jeden Morgen und Abend bei der Mutter vorbeizuschauen.

Die Angaben der Zeugen, warum ein Umzug hilfreich und erleichternd sei, waren auch konkret. So schilderte die Zeugin nachvollziehbar, dass die Wohnung der Frau ... in der ... schwer zu erreichen sei, da sie in einem Hinterhaus und versteckt liege. Rettungswagen fänden die Wohnung schlecht. Nachvollziehbar waren auch die Ausführungen, dass die streitgegenständliche Wohnung altersgerecht umgebaut werden könne, die derzeitige Wohnung nicht, weil die derzeitige Wohnung eine Mietwohnung sei, die streitgegenständliche Wohnung im Eigentum der Kläger stünde.

Plausibel ist nach den Angaben der Zeugin auch, dass der Vorteil der derzeitigen Wohnung, über einen Aufzug zu verfügen, nicht von Bedeutung ist, weil man, um zum Aufzug zu gelangen, auch Treppen steigen muss.

bb) Die Angaben der Zeugin ... wurde zudem durch die Aussage der Zeugin ... bestätigt. Diese schilderte, dass Frau Wenzig ihre Großmutter sei.

Die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Aussage nachvollziehbar und glaubhaft.

Zwar steht die Zeugin als Tochter des Klägers zu 1) im Lager der Kläger. Sie gab aber freimütig Auskunft. Sie schilderte sie, dass die Familie die Situation gerne ändern würde, nicht nur für Frau ... sondern auch für die Familie selbst. Nachvollziehbar waren die Angaben, dass Frau ... in die Wohnung einziehen wolle, auch wenn sie die Wohnung noch nie selbst gesehen hat. Die Zeugin gab auch zu, dass die derzeitige Wohnung nicht weit weg sei, und schilderte nachvollziehbar die Vorteile eines Umzuges in die streitgegenständliche Wohnung, dass man dann morgens und abends leichter vorbeischauen könne.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass Frau... in die streitgegenständliche Wohnung einziehen will, auch wenn das Gericht die Zeugin selbst nicht gehört hat. Die Zeuginnen Katharina ... haben überzeugend angegeben, dass Frau Wenzig in die Wohnung einziehen will. Das Gericht hat aufgrund dieser Angaben keinen Zweifel daran. Soweit die Beklagtenpartei in der Klageerwiderung darauf verwies, es sei bemerkenswerter weise nicht Frau ... als Zeugin dafür benannt, hat die Klagepartei später Frau ... als Zeugin benannt und plausibel dargelegt, warum eine Benennung nicht von Anfang an erfolgte. Als Gegenbeweiszeugin ist Frau ... durch die Beklagtenpartei nicht benannt worden.

Nicht erheblich ist nach Auffassung des Gerichts der im nichtnachgelassenen Beklagtenschriftsatz vom 11.01.2016 erhobene Einwand, die Angaben der Zeugin ... seien widersprüchlich gewesen, weil diese zum einen angegeben habe, ihre Großmutter habe keinen Rollstuhl, andererseits helfe sie jeder Woche ihrer Großmutter mit dem Rollstuhl. Es ist insoweit schon nicht klar, ob die beiden Aussagen der Zeugin überhaupt denselben Zeitabschnitt betreffen. Im übrigen hat die Beklagtenpartei selbst versäumt, durch entsprechende Nachfragen in der Verhandlung diesen scheinbaren Widerspruch aufzuklären.

b) Die Kläger benötigen die Wohnung für ...

aa) Da es genügt, dass der Eigentümer vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Nutzungswunsch hat, kann das Gericht an die Stelle der Vorstellungen der Kläger und der Frau ... nicht eigene Erwägungen stellen, ob es nicht sinnvoller wäre, Frau ... würde eine höhere Pflegestufe erhalten und in der alten Wohnung bleiben oder in ein Pflegeheim gehen. Der Wunsch der Frau ... und ihrer Familie, dass sich ihre Familie um sie kümmert, ist vielmehr zu respektieren und sowie auch selbst nachvollziehbar.

bb) Der Bedarf der streitgegenständlichen Wohnung entfällt auch nicht deshalb, weil den Klägern eine andere Wohnung zur Verfügung stand.

Der Bedarf entfällt, wenn der vom Vermieter bestimmte Wohnbedarf in den Alternativwohnungen ohne wesentliche Abstriche bedient werden kann (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 573 Rn. 111).

Die Wohnung im 4. Stock ist für Frau ... ... und für die Wünsche der Kläger, ihr eine Wohnung im streitgegenständlichen Haus zur Verfügung zu stellen, nicht im gleichen Maß geeignet.

Die Zeugin ... hat nachvollziehbar geschildert, dass sich im Haus kein Lift befindet und die Treppen in den 4. Stock zu viele sind. Zudem müsse auch der Rettungsdienst Frau ... gut erreichen können, dass sei im 4. Stock schwierig.

Auch eine Wohnung im 1. Stock sei weniger geeignet, da es ein Stock mehr sei. Zudem sei die Wohnung im 1. Stock größer.

Die Zeugin ... schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass die 5 bis 6 Treppenstufen, die es zur streitgegenständlichen Wohnung seien, durch die gehbehinderte Frau ... gerade noch zu bewältigen seien, während sie auf keinen Fall in einem höheren Stockwerk wohnen könne.

3. Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate, § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kündigung stammt vom 24.03.2014, so dass die Neunmonatsfrist jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.12.2015 abgelaufen war.

II. Die Kündigung vom 26.09.2014 (K3, Bl. 21) wegen unerlaubter Untervermietung hat hingegen das Mietverhältnis weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung beendet.

Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Kündigung muss sich dabei auf eine gleiche oder ähnliche Pflichtverletzung stützen, die auch der Abmahnung zugrundelag (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 569 Rn. 29). Die Abmahnung muss eine konkrete Vertragsverletzung bezeichnen. Der Vermieter muss den Mieter auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten aufzugeben (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 541 Rn. 5). Nach Auffassung des Gerichtes sind an die Begründung der Abmahnung im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen zu stellen wie an die Begründung der Kündigung.

Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dabei werden nach § 573 Abs. 3 BGB nur solche Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, wenn sie nicht später entstanden sind, denn der Kündigungsempfänger soll erkennen können, ob Verteidigungsaussichten bestehen und ob die Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht wirksam ist oder nicht.

1. Hier stellt die Untervermietung keine Vertragsverletzung dar, jedenfalls keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung oder keine eine wichtigen Grund bildende Vertragsverletzung, denn nach der fortlaufenden Übung haben die Kläger der Beklagten zu 1) die Untervermietung gestattet, jedenfalls diese so lange genehmigt, dass eine auf die Untervermietung gestützte Kündigung treuwidrig wäre.

Zwar darf die Beklagte zu 1) nach § 7 Abs. 4 des Mietvertrages eine Untervermietung nur nach Zustimmung des Vermieters vornehmen. Diese Zustimmung bedarf aber nicht der Schriftform, wie der Wortlaut des Absatzes 4 und der Vergleich mit dem Absatz 3 zeigen, der ausdrücklich von einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters für den Fall der Nutzung zu anderen als den vertraglich bestimmten Zwecken vorsieht.

Eine einmal erteile Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht mehr frei widerrufen werden (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 540 Rn. 52). Ob eine Untervermietung genehmigt wurde, ist danach zu beurteilen, wie der Mieter die Erklärungen des Vermieters nach den § 3 133, 157, 242 BGB verstehen durfte. Eine Genehmigung kann wie jede Willenserklärung auch konkludent erfolgen.

Hier haben die Kläger dem Vortrag der Beklagten zur Vorstellung der Untermieter der Beklagten zu 1) bei dem Kläger zu 1) nicht konkret und substantiiert widersprochen, so dass dieser Tatsachenvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die Klagepartei hat nur eine abweichende Wertung vorgetragen, die aber den Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB nicht gerecht wird.

Die Klagepartei hat vielmehr unstreitig gestellt, dass die Untermieter jeweils dem Kläger zu 1) vorgestellt wurden. Nicht vorgetragen wurde durch die Klagepartei, dass der Kläger zu 1) irgendwie erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, mit der Untermiete nicht einverstanden zu sein. Damit kann aber die Reaktion des Klägers zu 1) nur dahin verstanden werden, dass er mit der Untervermietung einverstanden war, §§ 133, 157 BGB. Denn es gilt insoweit der Satz, dass zustimmt, wer schweigt, obwohl er reden konnte und musste. Das Verhalten des Klägers zu 1) ist nämlich kein bloßes Schweigen gewesen, dem kein Erklärungswert zukommt. In dem die Untermieter sich jeweils vorstellten beziehungsweise vorgestellt wurden, war für den Kläger zu 1) erkennbar, dass damit um die Erlaubnis zur Untervermietung nachgesucht wurde.

Aus dem Vortrag der Klageschrift zum Vorfall vom 11.07.2012 ergibt sich, dass der Kläger zu 1) bereits im Juli 2012 Kenntnis von dem Wohnen des Beklagten zu 2) in der Wohnung hatte. Einen Anlass zur Kündigung oder auch nur zur Abmahnung oder Monierung der Untervermietung stellte dies aber für die Kläger trotz des als störend geschilderten Vorfalls vom 11.07.2012 nicht dar.

Das Handeln des Klägers zu 1) müssen sich die Kläger zu 2) und 3) gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Kläger zu 1) ist erkennbar als Vertreter der Kläger zu 2) und 3) aufgetreten, da er im selben Haus wie die Beklagten wohnte und allein gegenüber den Beklagten tätig war. Im übrigen kann nicht verkannt werden, dass noch in der Klageschrift der Kläger zu 1) als Vertreter der übrigen Kläger auftrat. Im übrigen würden die Kläger zu 2) und 3) treuwidrig handeln, wenn sie nunmehr gemeinsam mit dem Kläger zu 1) die Untervermietung der Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2) und 3) als Grund für eine Kündigung nehmen würden, während der Kläger zu 1) jahrelang und noch in der Klageschrift als Vertreter der Kläger zu 2) und 3) aufgetreten ist und die Untervermietungen seit Jahren gekannt und gebilligt hat.

III. Die Kündigung vom 26.09.2014 (K3, Bl. 21) hat das Mietverhältnis auch nicht im Hinblick auf etwaige Hausfriedensstörungen als fristlose oder ordentliche Kündigung beendet.

Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Kündigung muss sich dabei auf eine gleiche oder ähnliche Pflichtverletzung stützen, die auch der Abmahnung zugrundelag (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 569 Rn. 29). Die Abmahnung muss eine konkrete Vertragsverletzung bezeichnen. Der Vermieter muss den Mieter auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten aufzugeben (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 541 Rn. 5). Nach Auffassung des Gerichtes sind an die Begründung der Abmahnung im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen zu stellen wie an die Begründung der Kündigung.

Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dabei werden nach § 573 Abs. 3 BGB nur solche Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, wenn sie nicht später entstanden sind, denn der Kündigungsempfänger soll erkennen können, ob Verteidigungsaussichten bestehen und ob die Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht wirksam ist oder nicht.

1. Die Kündigung stützt sich schon nicht auf die verhaltensbedingten Vertragsverletzungen. Sie sind in der Kündigung vom 26.09.2014 nicht als Kündigungsgründe angegeben, obwohl dies gemäß §§ 573 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 4 BGB erforderlich ist. Nach §§ 133, 157 BGB erkennbar erfolgte die Kündigung nur wegen unerlaubter Untervermietung, denn es heißt auf Seite 2 ausdrücklich, dass die Kündigung „wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung/unerlaubter Untervermietung“ erfolge. Die bereits in der Abmahnung genannten Hausfriedensstörungen würden nur vorsorglich nochmals geschildert. Erkennbar sind reine Wiederholungen der Abmahnung ohne Benennung neuer, nach der Abmahnung erfolgter Hausfriedensstörungen nicht geeignet, einen Kündigungsgrund zu bilden, so dass das Schreiben nicht so verstanden werden kann, als sollte die Kündigung auch auf die Hausfriedensstörung gestützt werden.

2. Hier lagen zudem schon keine Kündigungsgründe vor.

Aus der Schilderung des Vorfalls vom 02.07.2012 ist schon nicht erkennbar, welche Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) oder eines Untermieters und welchen Untermieters der Beklagten zu 1) hier vorliegen soll.

Auch der Schilderung des Vorfalls vom 11.07.2012 ist keine Störung des Hausfriedens durch den Beklagten zu 2) entnehmbar, auch keine Gewaltbereitschaft des Beklagten zu 2), über die im Anschluss ausschließlich spekuliert wird.

Auch die Schilderung, am 28.02.2014, es sei direkt unter der Kante des Balkons der streitgegenständlichen Wohnung Erbrochenes gefunden wurden, ist als einmaliges nichtabgemahntes Verhalten weder ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB noch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Schilderung, es würden Leute störend klingeln, ist keine ausreichend konkrete Benennung einer erheblichen Vertragsverletzung.

Der geschilderte Schlüsselvorfall mit dem Untermieter Herr Nietzow betrifft schon nicht einen der Beklagten, ferner auch nicht das Mietverhältnis zu den Klägern.

Auch der Vorfall vom 27.04.2014 stellt keinen Kündigungsgrund dar. Auch dieser Vorfall ist nicht erheblich genug. Letztlich rügen die Kläger, dass 2 junge Männer vor der Wohnung der Beklagten zu 1) verweilten und telefonierten. Zudem muss der Mieter allgemein nur für das Verhalten derjenigen einstehen, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Für das Verhalten von Besuchern muss der Mieter nur insoweit einstehen, als er mit deren Verhalten rechnen musste (Blank/Schmidt-Futterer, 12. Auflage, 2015, § 543 Rn. 55–56). Es ist nicht vorgetragen und erkennbar, dass einer der Beklagten mit solchem Verhalten rechnen musste.

3. Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB scheidet auch deshalb aus, weil es an einer Abmahnung fehlt. Denn die Kündigung vom 26.09.2014 enthält keine gegenüber der Abmahnung vom 15.05.2014 neuen Vorwürfe.

IV. Die Eigenbedarfskündigung vom 24.03.2014 hat damit das Mietverhältnis beendet.

Die Beklagte zu 1) kann aber von den Klägern gemäß § 574 a Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

1. Nach §§ 574 a, 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine für den Mieter bestehende Härte allein noch keinen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Es muss vielmehr zusätzlich zur Vorliegen der Härte eine Abwägung auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters ergeben, dass die Härte nicht zu rechtfertigen ist. In diese Abwägung sind daher auch die Interessen des Vermieters einzustellen, insbesondere sein Eigentum an der Wohnung, wobei zu sehen ist, dass auch den Mieterin ein eigentumsähnliches Nutzungsrecht an der Wohnung zusteht.

Der Mieter kann dabei nur dann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn seine Interessen das Erlangungsinteresse des Vermieters überwiegen (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 574 Rn. 64).

Nach Auffassung des Gerichts begründen hier die festgestellten Härtegründe eine Fortsetzung des Mietverhältnisses.

2. Vorliegend kommen nur Härtegründe in der Person der Beklagten zu 1) in Betracht, denn nur sie ist Mieterin im Verhältnis zu den Klägern.

Die Beklagten zu 2) und 3) können sich nicht auf Härtegründe berufen, da sie nicht Mieter der Kläger sind.

In der Person der Beklagten zu 2) und 3) vorliegende Gründe können auch nicht dadurch berücksichtigt werden, dass die Beklagten zu 1) sie für sie geltend macht. Gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 BGB1 kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Die Beklagten zu 2) und 3) gehören nicht zur Familie der Beklagten zu 1), sie sind auch nicht Angehörige ihres Haushalts. Angehörige des Haushalts sind solche Personen, die mit dem Mieter eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Ein Zusammenleben in diesem Sinne setzt eine Lebensgemeinschaft voraus, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 574 Rn. 23). Dies ist hier bei den Beklagten zu 2) und 3) nicht der Fall, auch wenn sie der Beklagten zu 1) wie Pflegekräfte unterstützen, wenn die Beklagten zu 1) sich in der streitgegenständlichen Wohnung aufhalten. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Untermieter der Beklagten zu 1) und zahlen ihr eine nicht unerhebliche Miete. Eine Lebensgemeinschaft bilden sie nicht, zumal die Beklagten zu 1) sich auf häufig auswärts aufhält und dort ebenfalls eine Pflegekraft zur Unterstützung hat.

3. Die Härtegründe entfallen nicht schon deshalb, weil es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine Zweitwohnung der Beklagten handelte. Ebenso wie der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er die Wohnung nur als Zweitwohnung benötigt (BVerfG vom 23.04.2014, 1 BvR 2851/13) oder es einen Härtegrund bilden kann, wenn besondere Umstände in der Person eines Familien- oder Haushaltsangehörigen des Mieters vorliegen, dass die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 574 Rn. 22), muss es grundsätzlich genügen können, dass der Mieter die gekündigte Wohnung nur als Zweitwohnsitz nutzt, auch wenn es in der vorzunehmenden Abwägung sich auf die Mieterposition abschwächend auswirken kann, dass er die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt.

4. Die Berufung auf Härtegründe ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn Grund zur fristlosen Kündigung liegt nicht vor, insbesondere hat die Kündigung vom 26.09.2014 wegen unerlaubter Untervermietung das Mietverhältnis nicht beendet.

5. Bei der nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung sind auch die Interessen derjenigen Personen zu berücksichtigen, für die der Vermieter die Wohnung benötigt, jedenfalls soweit die Interessen dieser Personen sich mit den Interessen des Vermieters berühren (Weidenkaff/Palandt, BGB, 74. Auflage, 2015, § 574 Rn. 11; Rolfs/Staudinger, 2014, § 574 Rn. 64; LG Arnsberg vom 17.04.1989, 5 S 320/88, BayObLG vom 30.11.1971, Allg. Reg. 31/71, NJW 1972, 685; a.A. oder unklar Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 574 Rn. 63 a.E.). Zwar spricht § 574 Abs. 1 S. 1 BGB auf Vermieterseite nur von den Interessen des Vermieters, auf Mieterseite aber auch von der Familie und von Haushaltsangehörigen des Mieters. Nach § 574 Abs. 3 BGB sind aber bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters die Gründe des Kündigungsschreibens maßgeblich, so dass dadurch auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückgegriffen wird, wonach er Vermieter auch kündigen kann, wenn er die Räume nicht für sich, sondern seine Familienangehörigen benötigt. Damit ist letztlich die gleiche Personengruppe wie auf Mieterseite in Bezug genommen. Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe das Recht des Vermieters, auch für seine Familienangehörigen kündigen zu können, derart weit abschwächen wollen, dass bei Vorliegen von Härtegründen auf Mieterseite eine Abwägung praktisch immer zu Gunsten des Mieters ausgehen würde, weil auf Vermieterseite kaum noch relevante Interessen in die Abrechnung einzustellen wären.

Ein anerkanntes Interesse des Vermieters liegt daher auch dann vor, wenn er wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kündigt (LG Arnsberg vom 17.04.1989, 5 S 320/88; Weidenkaff/Palandt, BGB, 74. Auflage, 2015, § 574 Rn. 11; Rolfs/Staudinger, 2014, § 574 Rn. 64).

6. Zur Überzeugung des Gerichts liegen nach der Beweisaufnahme in der Person der Beklagten zu 1) Härtegründe vor.

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) blind ist, die streitgegenständliche Wohnung ihr noch aus einer Zeit bekannt und vertraut ist, als sie noch sehen konnte. Die Beklagte zu 1) ist in ihrer Bewegungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, sie ist aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung auch für einfache Handgriffe auf die Hilfe andere angewiesen. Die Beklagte zu 1) hat in der streitgegenständlichen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt, dort ist der Mittelpunkt ihrer sozialen Existenz, dort hat sie einen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihr nicht nur Hilfe für ihren vielfältigen Behinderungen und Beeinträchtigungen ist, sondern durch den sie ihr Leben als soziales Wesen gestaltet. Es ist der Beklagten zu 1) aufgrund ihres Alters und der Natur ihrer Behinderungen und Beeinträchtigungen nicht möglich, ein ähnliches Netzwerk auch nur ansatzweise an einem anderen Ort aufzubauen, also in Z. oder in einer anderen Wohnung in München.

a) Die Härtegründe ergeben sich für das Gericht aus den Angaben der Zeugen in den Verhandlungen.

aa) Die Beklagte zu 1) ist blind.

Die Zeugin ... schilderte, dass die Beklagte zu 1) nicht lesen könne, weil sie blind sei. Sie suche daher der Beklagten tagsüber zu 1) Hefte heraus, die der Beklagten abends eine Maschine namens Poet vorliest. Sie liest ihr dazu die Überschriften der Hefte und Artikel vor, so dass die Beklagte zu 1) entscheiden kann, was sie davon interessiert. Anfangs sei sie wöchentlich bei der Beklagten gewesen, später einmal in der Woche. Die Zeugin half der Beklagten auch noch durch Vorlesen aus der Süddeutschen Zeitung oder von Briefen.

Die Zeugin ... gab an, dass sie der Beklagten vertrauliche Dokumente vorliest, zum Beispiel Bankauszüge und dass sie Büroarbeiten für die Beklagte erledigt. Denn die Beklagte sei vollständig erblindet.

Die Zeugin ... bestätigte, dass die Beklagte zu 1) blind ist. Wenn die Beklagte etwas unterschreiben wolle, müsse man ihre Hand an die richtige Stelle führen. Früher habe ihre Schwester, also die Mutter der Beklagten, der Beklagten aus der Süddeutschen Zeitung oder aus Heilpraktikerzeitschriften vorgelesen.

Der Zeuge ... sagte aus, dass er die Beklagte als Heilpraktiker wegen des schwachen Augendrucks mit einer speziellen Akupunkturmethode behandle und dass die Beklagte blind sei beziehungsweise so gut wie blind. Sie sehe jedenfalls nicht, sie sehe aber wohl Lichtreflexe oder Schemen.

Die Zeugin ... gab an, die Beklagte zu 1) sei blind.

Der Zeuge ..., der die Beklagte auch als Arzt behandelt hat, gab an, dass die Beklagte blind sei. Diese Krankheit sei unbehandelbar.

Die Zeugin ... schilderte ausführlich den Krankheitsverlauf der Beklagten und gab an, dass im Jahr 2001 die totale Erblindung gekommen sei.

Der Zeuge Professor ... ist Augenarzt und hat die Beklagte in der Vergangenheit behandelt. Er gab an, dass die Beklagte zunächst auf dem rechten Auge blind gewesen sei, dass dann aber später auch auf dem linken Auge eine Erblindung eingetreten sei.

bb) Die Beklagte leidet an schwerer Arthritis. Sie bedarf der Hilfe bei den täglichen Dingen des Lebens.

Die Zeugin ... gab an, dass sie der Beklagten beim Aufstehen aus dem Bett half und bei Einkäufen im Bioladen oder bei Vinzenz Murr. Die Beklagte könne nicht alleine aufstehen, weil sie an Arthrose leide, ihre Beine, Knie und Ellbogen zusammengezogen seien. Es fällt ihr auch schwer, beim Essen die Gabel an den Mund zu führen. Sie kann zwar alleine essen, aber mit Schwierigkeiten.

Die Zeugin ... schilderte, dass die Beklagte wegen ihrer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sei, sich allein auszuziehen. In der Vergangenheit, insbesondere nach dem Tod der Mutter der Beklagten im Jahr 2006, als die Zeugin auch mehrfach bei der Beklagten übernachtet habe, habe die Zeugin der Beklagten wegen deren körperlicher Beeinträchtigung auch beim Zubettgehen geholfen. Die Beklagte könne ihre Schuhe weder selbst anziehen noch selbst ausziehen. Die Zeugin ... gab an, dass derzeit vor allem auch die Mitbewohner und Beklagte zu 2) und 3) der Beklagten beim Zubettgehen abends helfen würden. Die Greiffähigkeit der Hand der Beklagten sei eingeschränkt. Treppen könne die Beklagte nicht gehen. Sie könne nur kurze Strecken mit einem Gehwagen gehen.

Die Zeugin ... schilderte das so, dass man sich vorstellen müsse, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Körper gefesselt sei, ihre Arme und Beine seien gefesselt und um ihre Hüfte ein Stahlpanzer.

Der Zeuge ... gab an, dass die Beklagte bereits Gehprobleme hatte, als er noch ein Kind war. Später sei die Beklagte dann auch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Er habe der Beklagten schon früh geholfen, die Treppen zu steigen. Später sei es dann immer schlimmer geworden.

Die Zeugin ..., die Heilpraktikerin ist, gab an, dass die Beklagte an rheumatischer Arthritis leide und die Pflegestufe 3 habe. Die Beklagte habe die typischen Schwanenhalsfinger, deformierte Füße und könne nur mit einem Rollator gehen. Sie habe viele Schmerzen im Körper.

Der Zeuge Dr. ..., der die Beklagte auch als Arzt behandelt hat, gab an, dass die Beklagte an chronischer Gelenkentzündung leide. Diese Krankheit sei unbehandelbar. Es sei medizinisch selten, dass sich eine polyrheumatoide Arthritis in kurzer Zeit bessert. Bei Treppen müsse die Beklagte getragen werden. Außerhalb der Wohnung sei die Beklagte auch mit Gehwagen oder Rollator nicht gehfähig.

cc) Die Beklagte verfügt in der streitgegenständlichen Wohnung über ein Netz von Freunden und Bekannten, die ihr behilflich sind, das sie in Z. oder in einer dritten Wohnung nicht hätte.

aaa) Die Zeugin ... hilft der Beklagten derzeit durch Heraussuchen von Artikeln, die später eine Maschine der Beklagten vorliest und durch Kaffeekochen. Sie tut dies derzeit 2 Mal pro Monat und ist dann immer 1,5 bis 2 Stunden. Die Zeugin ... schilderte, dass die Beklagte auch andere habe, die ihr helfen. Wenn die Zeugin keine Zeit habe, rufe die Beklagte anderen an. Die Zeugin ... bekommt für ihre Hilfe kein Geld, wie sie aussagte.

Die Zeugin ... hilft der Beklagten derzeit beim Vorlesen vertraulicher Schriftstücke, bei administrativen Dingen, gelegentlich bei einfachen Dingen wie der Essenszubereitung.

Die Zeugin Schreiber gab an, die Beklagten rufe sie jedes Mal an, wenn sie in München sei. Man spreche sich dann ab, ob die Zeugin Zeit habe. Sie treffe sich dann mit der Beklagten von 3 bis 7 und bereite aus das Abendbrot zu. Sie stelle das Abendbrot auf den Tisch. Alles müsse so dastehen, wie die Beklagte es gewohnt sei, damit sie es trotz ihrer Blindheit finden könne und nicht aus Versehen etwa ein Wasserglas umwerfe. Die Zeugin ... hilft der Beklagten beim Papierkram und beim Einsortieren von Unterlagen in Akten. Sie hilft beim Postsortieren, indem sie die Briefe der Beklagten vorliest. Wenn die Beklagte Geld überweisen muss, gibt sie die notwendigen Informationen an Frau ... weiter.

Der Zeuge ... gab an, er habe trotz seines Auszuges aus der ... und seiner nun längeren Fahrtzeit noch Kontakt zur Beklagten zu 1). Die Beklagte rufe ihn an, dann mache man einen Termin aus. Aktuell sieht er die Beklagte alle 2 bis 3 Wochen. Der Zeuge ... hilft der Beklagten bei Bürosachen und beim Postdurchschauen. Der Zeuge schickt Faxe für Medikamente für die homöopathische Arbeit der Beklagten. Der Zeuge hilft der Beklagten vor allem am Computer, etwa beim Einrichten des onlinebankings, und überspielt Sachen, zum Beispiel Hörbuchdateien.

Der Zeuge ... erklärte, die Beklagte als Heilpraktiker in deren Wohnung zu behandeln. Er habe sie im November 2014 behandelt und zuletzt zweimal im Oktober 2015. Er behandele die Beklagten bei akuten Problemen und bei Bedarf.

Der Zeuge ... schilderte, dass er ein Friseurgeschäft betreibe und der Beklagten in deren Wohnung die Haare schneide. Dies tue er ungefähr alle 5 Wochen. Er helfe der Beklagten noch bei anderen Dingen. So erledigte er auch Post für die Beklagte, die sie mit email bekomme, und helfe ihr seit letztem Jahr auch mit der Steuererklärung. Er habe zudem einen Schlüssel zur Wohnung der Beklagten für Notfälle.

Die Zeugin ... kennt die Beklagte aus der Kirchgemeinde der Kreuzkirche. Die Zeugin gab an, sie helfe der Beklagten beim Einkaufen oder Geldabheben. Die Beklagte rufe an, wenn sie in München sei. Sie fahre die Beklagte auch nach Z. und zurück, zum Beispiel am Montag vor dem Gerichtstermin vom 06.11.2015. Sie sei am Sonntag mit dem Auto nach Z. gefahren und dann am Montag gemeinsam mit der Beklagten nach München. Die Zeugin geht mit der Beklagten in die Kreuzkirche in München.

Die Zeugin ... gab an, sie helfe der Beklagten bei den Rechnungen und Überweisungen für die private Krankenversicherung der Beklagten. Sie erledige ferner die Bankgeschäfte in München und Z.. Sie nehme im Jahr ungefähr 70 bis 80 Überweisungen vor. Diese müssen vorher mit der Beklagten abgestimmt werden, d.h. die Briefe und Rechnungen müssen zunächst der Beklagten vorgelesen werden. Die Zeugin hilft der Beklagten ferner bei bürokratischen Sachen, zum Beispiel bei der Beantragung eines neuen Personalausweises oder eines neuen Schwerbehindertenparkausweises, bei der Stellung eines Befreiungsauftrages vom Rundfunkbeitrag oder bei der Kfz-Steuer.

Der Zeuge Professor ... schilderte, dass er ungefähr 2 bis 3 mal im Jahr bei privaten Besuchen in München die Beklagte besuche und die Augen untersuche. Er untersuche die Augen auf ihren Reizzustand. Dies sei notwendig, da die Beklagte eine eingeschränkte Empfindung an den Augen habe und damit mitunter eine Entzündung gar nicht bemerken würde.

bbb) Die Münchner Bekannte würden der Beklagten in Z. praktisch nicht helfen.

Das ergibt sich für das Gericht schon aus der Entfernung. Die Zeugin ... gab an, man fahren von München nach Z. mit dem Auto 2 Stunden.

Zudem haben das die Zeugen bekundet, dass sie der Beklagten in Z. nicht helfen würden, weil dies zu weit entfernt und zu aufwendig sei, so die Zeugin ... die Zeugin ...

Die Zeugin ... gab zwar an, sie würde auch weiterhin zur Beklagten Kontakt halten, wenn diese nur noch in Z. wohnen würde, und sie dort auch besuchen. Sie schilderte aber auch, dass sie, insbesondere nach einem Unfall, ungern Auto fahre. Die Zugverbindung sei schlecht. Es gehe sich für sie selten aus, nach Z. zu fahren. Dieses Jahr 2015 sei sie erst einmal in Z. gewesen, es sei jetzt demnächst ein zweiter Besuch geplant. Sie würde die Beklagte in Z. seltener besuchen, als sie dies jetzt tue.

Der Zeuge ... sagte aus, er würde der Beklagten in Z. weniger helfen, da sich die Beziehung durch die Distanz ändere und sein Kontakt mit der Beklagten auch wesentlich durch die Erinnerung an die Kindheit in der B.straße 40 geprägt werde.

Der Zeuge ... gab an, es sei fast ausgeschlossen, dass er die Beklagte auch in Z. behandeln würde. Das sei ziemlich weit weg, er habe kein Auto.

Der Zeuge ... glaubt nicht, dass er der Beklagten auf dem Lande die Haare schneiden würde, jedenfalls nicht in der Regelmäßigkeit, weil er kein Auto habe.

Die Zeugin ... gab an, sie würde ganz selten nach Z. fahren, vielleicht alle 2 bis 3 Monate.

Die Zeugin ... gab an, dass sie ihre Hilfe in der bisherigen Form nur in München leisten könnte. Sie könne nicht jede Woche nach Z. fahren, das seien 120 km. Sie habe auch eine Familie, der sie gerecht werden wolle. Sie wolle in Zukunft auch ab und zu in ihr ererbtes Haus in Oberbayern fahren.

Der Zeuge ... gab ein, eine Untersuchung in Z. wäre jedenfalls aufwendiger als in München. Er könne nicht ausschließend, dass er auch einmal nach Z. fahren würde.

dd) Die Freunde und Bekannte bedeuten für die Beklagte eine Teilnahme am sozialen Leben, das sie in Z. oder einer dritten Wohnung nicht finden könnte.

aaa) Die Zeugin ... sagte aus, dass sie mit der Beklagten auch zusammen Kaffee trinkt und Kuchen ist.

Die Zeugin ... gab an, dass sie mit der Beklagten seit 1976 befreundet ist und dass es beim Kontakt mit der Beklagten nicht nur um Hilfe für die Beklagte geht, sondern dass es sich auch um eine wertvolle menschliche Begegnung handelt.

Die Zeugin ... beschrieb die Beklagte zu 1) als lebhaft, die am Leben teilnehme wolle. Sie habe von ihrer alten Wohnung in der H.straße ungefähr eine halbe Stunde bis 40 zur Wohnung der Beklagten in der ... gebraut. Jetzt wohne sie am M.-Platz, da werde es ebenso lange dauern. Die Zeugin Schreiber schilderte nachvollziehbar und plastisch, dass es in Z. kein soziales Leben gebe. Dort könne man mit den Tomaten reden. Es gebe dort wenig Anregung, das Haus sei ein Ödhaus. Die Zeugin ... fasste die Situation für sich so zusammen, dass die soziale Komponente für die Beklagte in München sei. Das könne man nicht bezahlen.

Der Zeuge ... gab an, dass er der Beklagten nicht nur die Haare schneide, sondern auch mit ihr quatsche.

Die Zeugin ... führte aus, dass sie mit der Beklagten auch einmal in einen Park gehe oder ein Café oder essen.

ee) Der Beklagten zu 1) ist der Aufbau eines auch nur vergleichbaren Freundes- und Helferkreises an einem anderen Ort nicht möglich.

aaa) Die Zeugin ... gab an, dass die Beklagte in Z. nur über bezahlte Hilfskräfte verfügen würde. Die Zeugin ... gab an, dass ihr keine Freunde oder Bekannte der Beklagten in Z. bekannt seien.

Die Zeugin ... gab zwar an, dass die Beklagte in Z. einen Helferkreis habe. Doch müssten diese Helfer in Z. alle bezahlt werden, während sie zum Beispiel als Verwandte kein Geld bekomme.

bbb) Die Freunde und Helfer der Beklagten in München gehen sämtlich auf langjährige Kontakte und Freundschaften zurück. Die Zeugin ... hilft der Beklagten seit 2007 und hat die Beklagte über die Nachbarschaftshilfe der Kreuzkirche kennengelernt.

Die Zeugin ... kennt die Beklagte seit dem Studium im Jahr 1976.

Nur sehr wenige Personen können die Schrift der Beklagten lesen, nämlich die Zeuginnen ... und ... da die Beklagte seit längerer Zeit blind ist und die Schrift sich dadurch stark verschrieben hat. Dies bekundeten die Zeugen ... und .... Die Zeugin Schreiber gab an, sie könne die Schrift der Beklagten nur schwer lesen und auch nur dann, wenn die Beklagte sich zuvor eigens Zeit beim Schreiben gelassen habe.

Die Beklagte ist auf die Hilfe und Unterstützung auch in Bereichen angewiesen, in denen Vertrauen notwendig ist. So helfen die Zeuginnen ... und Schreiber bei persönlichen Dingen und Geldangelegenheiten, die üblicherweise bezahlten fremden Pflegekräften nicht anvertraut werden.

ccc) Der Zeuge ... gab an, es sei fast ausgeschlossen, dass er die Beklagte in Z. behandele. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte in Z. keinen anderen Heilpraktiker finden würde, der die Beklagte mit der speziellen Akupunkturmethode nach John Boel behandeln würde. Es sei eher selten, dass es Heilpraktiker oder Ärzte gebe, die in Deutschland nach dieser Methode behandeln. In München gebe es schätzungsweise nur 4 oder 5. Auch aus den Angaben der Zeugin ... ergibt sich für das Gericht, dass die Methode nach John Boel nicht verbreitet ist. Die Zeugin gab an, bei einem Arbeitskreis vor 6 oder 7 Jahren in Augsburg sei sie die einzige aus München gewesen, die nach dieser Methode behandele.

ddd) Der Zeuge ... sagte aus, er gehe davon aus, dass die Beklagte derzeit nicht in Z. zum Friseur gehe. Er schneide ihr ungefähr alle 5 Wochen die Haare. Nach seiner Feststellung sei die Beklagte zwischendurch nicht bei einem anderen Friseur. Zwar mag die Beklagte, auch wenn das Gericht dies bereits für zweifelhaft hält, auch in Z. einen Friseur finden, der ihr die Haare im Hause schneidet. Das Gericht hält es aber für ausgeschlossen, dass sich zwischen der Beklagten und diesem Friseur wieder ein derart freundschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis ausbilden würde wie zum Zeugen ....

eee) Die Zeugin ... bekundete, dass die Beklagte ihr gesagt habe, für sie sei der Besuch der Kirche in der Kreuzkirche in München sehr wichtig. Sie gab ferner an, dass der Freundeskreis der Beklagten in Z. kleiner sei als der Münchner, der Münchner sei ungefähr doppelt so groß. Die Anna, die der Beklagten geholfen habe, sei jetzt weggezogen.

Nach Auffassung des Gerichts sind die von der Zeugin ... geschilderten Helfer in Z. dem Münchner Freundes- und Helferkreis nicht vergleichbar. Es gibt nur den Nachbarn Otto für handwerkliche Sachen sowie zwei befreundete Ehepaare. Die Zeugin gab insoweit an, sie glaube nicht, dass diese auch der Beklagten behilflich sind und zur Bank oder Kirche gehen.

fff) Die Zeugin ... kennt die Beklagte seit dem Jahr 1961 und ist mit ihr seit 54 Jahren befreundet.

ggg) Die Zeugin ... schilderte, dass sie der Beklagten deshalb eine so gute Hilfe sei, weil sie deren Vertrauen habe, das eine anderen Person so nicht hätte, und weil sie das persönliche Ordnungssystem der Beklagten kenne.

ff) Die Beklagte zu 1) hält sich auch nach wie vor auch in der streitgegenständlichen Wohnung auf.

Dies wird durch die Aussagen der Zeuginnen ... nicht widerlegt. Zwar hat die Zeugin ... die ebenfalls im Haus B.straße 40 wohnt, angegeben, sie habe die Beklagte zu 1) schon lange nicht mehr im Haus gesehen, im Jahr 2015 gar nicht. Auch im Hinblick auf das Jahr 2014 habe sie keine Erinnerung, die Beklagte gesehen zu haben. Auch die Zeugin A. B. hat angegeben, sie habe im Jahr 2015 die Beklagte zu 1) in der B.straße 40 nur einmal im September 2015 gesehen. Auch für das Jahr 2014 könne sie sich nicht erinnern, die Beklagte in der ... gesehen zu haben.

In einem Mehrfamilienhaus in einer Großstadt kann aber nicht erwartet werden, dass ein Nachbar stets mitbekommt, ob und wann ein anderer Bewohner im Hause anwesend ist. Da die Beklagte zu 1) in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt ist, ist eher zu erwarten, dass sie man seltener im Hause sieht und antrifft als andere Mieter. Das Gericht ist im übrigen anders als die Zeugin ... der Meinung, dass die Tatsache, dass im Sommer 2015, als es so heiß war, ein Zimmer der Wohnung der Beklagten offenstand, eher darauf hindeutet, dass die Beklagte zu dieser Zeit in der Wohnung anwesend war.

Zudem steht für das Gericht fest, dass sich die Beklagte zu 1) auch im Jahr 2015 in der streitgegenständlichen Wohnung aufhielt.

Die Zeugin ... gab an, dass die Beklagte derzeit hälftig auf dem Lande in Z. und in München in der streitgegenständlichen Wohnung sei. Die Hefte vom ADAC erhalte die Beklagte in ihrer Münchner Anschrift. Die Zeugin ... gab an, sie sehe die Beklagten alle 6 bis 8 Wochen in München. Die Beklagte erhalte ihre Kontoauszüge nach München gesandt. Alle wichtigen und persönlichen Unterlagen der Beklagten befänden sich in München. Die Zeugin ... gab an, sie sehe die Beklagte 2 bis 6 Mal im Monat in München.

Die Zeugen der Beklagten nannten zudem konkrete Termine, an denen die Beklagte im Jahr 2015 in München war, so den 4. Oktober, den 23. September als Geburtstag der Beklagten.

Die Zeugin Schreiber schilderte aus ihren Kenntnissen als Verwandte der Beklagten nachvollziehbar, wie die Klägerin an das Haus in Z. gekommen war. Das Haus habe einer Cousine von der Vaterseite her gehört. In dieses Haus sei die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter in den Urlaub gefahren. Das Haus ist aber, sozial gesehen, ein Ödhaus. Es sind noch drei Häuser drumherum, sonst ist da nichts. Die Einrichtung der Beklagten in Z. ist spartanisch. Auch die Zeugin V. gab an, dass ihrer Meinung nach der Aufenthalt in Z. Urlaub darstellt, zum einen wegen der Luft, zum anderen könne sich die Beklagte dort freier bewegen. Ebenso gab die Zeugin S. an, dass die Beklagte wegen der frischen Luft, wegen der Natur und wegen der Bewegungsfreiheit nach Z. fahre. Ferner hänge das auch mit heimatlichen Gefühlen der Beklagten zusammen, weil das Haus einer Verwandten gehört habe.

Der Zeuge ... gab an, er sehe die Beklagte alle 2 bis 3 Wochen in München. Zuletzt habe er die Beklagte an ihrem Geburtstag gesehen am 24. oder 25. September und 2 bis 2,5 Wochen vor dem Gerichtstermin am 03.11.2015.

Der Zeuge ... schilderte, dass er die Beklagten alle 5 Wochen in München die Haare schneide und kein anderer in der Zwischenzeit. Seiner Schätzung nach sei die Beklagte halbe halbe auf dem Land und in München.

Die Zeugin ... gab an, sie habe im Jahr 2015 die Beklagte am 31. Mai gesehen, als man in der Kirche war und anschließend essen im Bamberger Haus. Sie habe die Beklagten an ihrem Geburtstag im September gesehen, ferner am 10. Oktober.

Die Zeugin ... gab an, sie sehe die Beklagte ungefähr zweimal im Monat in München. Die Post der Beklagten komme zu 80 % nach München gesandt, nicht nach Z.. Im Jahr 2015 habe sich die Beklagte ungefähr hälftig in München und Z. aufgehalten.

b) Die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft.

aa) Die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugin insofern ins Lager der Beklagten zu rechnen ist, als sie ihr hilft und mit ihr freundschaftlich verbunden ist. Die Zeugin schilderte aber frei und offen, dass sie sich für die Aussage Notizen gemacht hatte und dass sie vor der Verhandlung auch mit der Beklagten gesprochen hatte, um sich besser zu erinnern. Dieses Verhalten der Zeugin mag im übrigen durch die Ladungsverfügung des Gerichts veranlasst worden sein, in der die Zeugen auf ihre Pflichten aus § 378 ZPO hingewiesen worden waren.

Die Aussage der Zeugin war auch glaubhaft. Sie schilderte konkret, dass es sich bei den Heften, die sie raussuche, um Hefte mit heilpraktischen Inhalt handele, weil die Beklagte Heilpraktikerin sei. Die Zeugin konnte die Stimme der Maschine als männlich beschreiben, die schön warm sei. Dies deutet daraufhin, dass die Zeugin über wirklich Erlebtes sprach. Die Zeugin konnte konkret angeben, dass sie das letzte Mal am 4. Oktober bei der Beklagten war, davor am Tag nach deren Geburtstag, am 23. September. Sie konnte auch konkret schildern, was sie an diesen Tagen tat, dass sie zum Beispiel am 4. Oktober die Hefte vom ADA durchsah.

bb) Die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugin insofern ins Lager der Beklagten zu rechnen ist, als sie ihr hilft und mit ihr seit 1976 befreundet ist. Die Zeugin schilderte aber freimütig, dass sie sich durch das Anfertigen eines Zettels auf die Aussage vorbereitete und dazu auch im Hinblick auf das Datum des Kennenlernens bei der Beklagten nachfragte. Die Zeugin schilderte ihr Verhältnis zur Beklagten auch nachvollziehbar und plausibel und übertrieb auch nicht ihr Verhältnis zur Beklagten. So gab sie an, sie wisse nicht, was die Beklagte in Z. mache, weil das ihrem Prinzip entspreche, sich nicht zu sehr in die Details auch eng befreundeter Menschen einzumischen. Die Zeugin übertrieb auch nicht. So gab sie an, die Beklagte könne sich auch bei Veränderungen neue Dinge gut merken.

Die Aussage der Zeugin war auch glaubhaft. Die Zeugin konnte konkret angeben, wann sie das letzte Mal bei der Beklagten war, nämlich vor ungefähr 2 Wochen nach dem Geburtstag der Beklagten. Die Zeugin schilderte auch konkret, dass sie Kontoauszüge vorlas, Post sortierte und den Schreibtisch aufräumte.

cc) Die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft.

Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugin im Lager der Beklagten zu 1) steht, weil sie deren Tante ist. Die Zeugin erklärte aber nachvollziehbar und ohne Umschweife, wie sie sich den Notizzettel für die Gerichtsverhandlung gemacht habe, damit sie nichts vergesse.

Die Zeugin übertrieb zudem erkennbar nicht. So gab sie an, dass die Beklagte zu 1) auch in Z. einen Helferkreis habe.

dd) Der Zeuge ... war glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft.

Der Zeuge schilderte seine Hilfe für die Beklagte konkret und differenzierte deutlich zwischen früherer und aktueller Hilfe. Der Zeuge war auch offen und schilderte, dass sein Verhältnis zur Beklagten auch wesentlich durch die gemeinsame Vergangenheit des Wohnens in der B.straße 40 geprägt wird.

ee) Der Zeuge ... war glaubwürdig, seine Aussagen glaubhaft. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar und detailliert seine Methode der Akkupunkturbehandlung und wieso diese der Beklagten helfe.

ff) Auch der Zeuge ... war glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft.

Der Zeuge war offen und gab etwa an, das Haareschneiden in der Wohnung der Beklagten sei nicht nur für diese einfacher, sondern auch für ihn. Die dafür dargelegten Gründe in der Art des Friseurstuhles waren nachvollziehbar und plausibel. Der Zeuge konnte die letzten beiden Friseurtermine konkret zeitlich angeben. Der Zeuge schilderte auch konkret und nachvollziehbar, wie er der Beklagten bei der Steuererklärung helfe, indem er die Rechnungen raussuche und vorlese, damit die Beklagte sagen könne, ob die Rechnung nun dazugehöre oder nicht. Der Zeuge konnte nachvollziehbar die Entwicklung seiner Beziehung und seines Vertrauensverhältnisses schildern, das sich in 15 bis 20 Jahren entwickelt habe.

gg) Auch die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Die Zeugin übertrieb in ihren Angaben nicht. Sie erklärte, dass sie die Beklagte aktuell nicht behandle und der Kontakt in den letzten Jahren ausschließlich telefonisch erfolgt sei.

hh) Die Zeugin ... war ebenfalls glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft.

Zwar ist die Zeugin mit der Beklagten befreundet. Dies gab die Zeugin aber auch offen an. Die Zeugin konnte jeweils konkrete Angaben machen, zum Beispiel Daten nennen, wann sie das letzte Mal die Beklagte gesehen hatte. Die Zeugin schilderte, dass sie im Jahr 2015 der Beklagten wegen eigener Krankheiten weniger als sonst helfen konnte.

ii) Die Zeugin ... war glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft.

Die Zeugin ist zwar als Freundin der Beklagten in deren Lager einzuordnen. Die Angaben der Zeugin waren aber detailreich, plausibel und nachvollziehbar. So schilderte die Zeugin ausführlich die Geschichte ihrer Freundschaft zur Beklagten.

Die Angaben der Zeugin waren auch glaubhaft. So stimmt ihre Angabe, dass auch die Zeugin ..., die Tante der Beklagten, an der Arbeit der Zahlung von Rechnungen beteiligt sei, mit der Aussage der Zeugin ... überein. Die Zeugin sagte auch nur das aus, was sie verantworten konnte. So legte sie offen, dass sie nicht genau wisse, wieviel Post die Beklagte in Z. erhalte.

jj) Auch der Zeuge Professor ... war glaubhaft, seine Angaben glaubwürdig.

Der Zeuge konnte seine Angaben detailliert und fachkundig untermauern, zum Beispiel differenziert die Frage beantworten, ob bei der Beklagten die Möglichkeit bestehe, dass sie wieder sehen könne.

7. Nach Auffassung des Gerichts überwiegen hier die Interessen der Beklagten zu 1) die Interessen der Kläger, für die pflegebedürfte Schwiegermutter des Klägers zu 1) die Wohnung zu erlangen.

Zwar sind auch die Interessen der ... zu berücksichtigen. Denn diese stehen auch in Beziehung zu den Interessen der Kläger. Denn sie haben gerade gekündigt, um ihr die Nutzung gerade der Wohnung zu ermöglichen, in der sie ihre Pflegebedürfnisse wesentlich besser befriedigen kann. Nach den Angaben der Zeuginnen ... ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) sich auch selbst um die Frau Wenzig kümmern wird, weil sein Büro, in dem er sich tagsüber zu großen Teilen aufhält, der streitgegenständlichen Wohnung genau gegenüber liegt. Zudem würde eine Erleichterung der Pflegesituation für Frau Wenzig auch die Arbeit für die Familie des Klägers zu 1) und damit auch für ihn selbst erleichtern.

Dabei werden die Härtegründe für die Beklagten zu 1) abgeschwächt, weil sie die streitgegenständliche Wohnung nicht benötigt, um ihren Wohnbedarf im engeren Sinne zu befriedigen, nämlich um ein Dach über dem Kopf zu haben. Denn insoweit steht ihr auch die andere Wohngelegenheit in Z. zur Verfügung, wo sie sich, auch nach ihren eigenen Angaben, überwiegend aufhält.

Dennoch überwiegen nach Auffassung des Gerichts die Härtegründe der Beklagten zu 1).

Bei den Klägern handelt es sich letztlich nur um die Ermöglichung einer Erleichterung, dass die Kläger sich einfacher von der Lage der ... überzeugen und schneller bei ihr und ihr leichter helfen können. Die Schwiegermutter des Klägers zu 1) soll nicht in die Wohnung der Kläger ziehen, sondern in eine andere Wohnung im Erdgeschoss. Der Kläger zu 1) und dessen Frau müssten daher immer noch eigens in diese Wohnung gehen um dort nach Frau ... zu schauen; auch für Rettungswagen geht es nur darum, einen leichteren Zugang zu haben.

Bei der Beklagten zu 1) hingegen liegen absolute Härtegründe vor; ein Umzug ist der Beklagten zu 1) schlicht nicht zumutbar. Die Beklagte würde in keiner anderen Wohnung, erst recht nicht in. Z., eine auch nur annähernd gleiche Lebensqualität finden können.

Dies ergibt sich für das Gericht zum einen daraus, dass die Beklagte vollständig erblindet ist, die streitgegenständliche Wohnung aber sehr gut kennt, auch noch aus der Zeit, als die Beklagte noch, zumindest teilweise, sehen konnte. Die Zeugin ... gab an, dass die Beklagte ein fotografisches Gedächtnis hat und genau wisse, wo sich die Unterlagen in der Wohnung befindet. Die Zeugin ... schilderte, wie ihr auffiel, dass in der Wohnung der Beklagten alles an einem festen Ort stehe und dass die Beklagte genau wisse, wo etwas sich befinde. Als die Sachen für den Flohmarkt herausgesucht wurden, habe die Beklagte genau angeben können, wo die Sachen seien. Sie könne es sich nur schwer vorstellen, dass die Beklagte nach einem Umzug sich wieder so einrichten können, dass sie wisse, wo etwas steht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Verlagerung des Wohnsitzes nach Z. mit der Mitnahme aller Einrichtungsgegenstände und Unterlagen für die Beklagte eine Härte bedeuten würde, die sich deutlich von der Härte für andere Mieter unterscheidet, weil nicht davon auszugehen ist, die Beklagte würde sich dann auch nur annähernd so gut wie in der streitgegenständlichen Wohnung zurechtfinden. Zwar gab die Zeugin ... an, die Beklagte könne sich auch bei Veränderungen Dinge gut merken. Doch ist die Beklagte sei Jahren erblindet. Dies kann nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeglichen werden. Die Zeugin ... gab an, dass die Beklagte sich in der streitgegenständlichen Wohnung sehr gut auskenne. In der Wohnung gebe es Teppiche, an denen sich die Beklagte wie Flugzeuge an Landebahnen orientieren könne, wo sie sich gerade im Raum befinde. Sie wisse genau, wo ein bestimmter Ordner stehe. Eine neue Wohnung müsse man praktisch genauso einrichten wie die alte.

Die Beklagte könnte auch in einer anderen Wohnung, auch in München, nicht mehr die gleiche soziale Verankerung und Inklusion in das Leben als Behinderte finden. Ihr Freundes- und Helferkreis ist ganz wesentlich um die Lage ihrer Wohnung in der ... aufgebaut. Das betrifft etwas die Zeugen, die die Beklagte über die Kirchgemeinde kennt, also die Zeuginnen ... und ... ferner die Zeugen ... und .... Die Beklagte lebt seit ihrer Geburt in der Wohnung, seit nunmehr 66 Jahren. Aufgrund ihrers Alters und ihrer Behinderungen ist es der Beklagten auch schwerer als anderen, noch neue Bekannte und Freunde zu finden. Die Beklagte ist auch wesentlich auf die Hilfe ihrer Mitbewohner, der Beklagten zu 1) und 2) angewiesen. Mehrere Zeugen haben bekundet, dass diese der Beklagten zu 1) helfen. Die Zeugin ... schilderte eindrücklich, wie der Pflegedienst getaktet ist und letztlich immer etwas übrig bleibt oder aufzuräumen ist, was andere Personen, etwa die Mitbewohner, dann tun müssen.

Bei der Abwägung ist auch das Alter der Beklagten zu 1) und die lange Dauer des Mietverhältnisses, in das die Beklagte gemäß § 563 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Die Beklagte lebt sei ihrer Geburt in der Wohnung und ist 66 Jahre alt.

8. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses war auf unbestimmte Zeit auszusprechen, § 574 a Abs. 2 S. 2 BGB, da aufgrund der Natur der festgestellten Härtegründe und des Alters der Beklagten zu 1) nicht zu erwarten ist, dass die festgestellten Härtegründe in Zukunft entfallen oder auch nur milder werden.

9. Da die Beklagte zu 1) die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, ist sie weiterhin Besitzerin und Nutzungsberechtigte der Wohnung und hat sie daher das Recht, zu bestimmen, wer ihre Wohnung noch mitbewohnen kann, so dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Beklagten zu 2) und 3) haben, zumal die Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung das Mietverhältnis nicht beendet hat, vielmehr die Kläger die Untervermietung genehmigt hatten.

C. Der Streitwert der Räumungsklage war auf das Zwölffache der Monatsnettomiete (12 × 713,06 €) festzusetzen, § 41 Abs. 2 GKG.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung


(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters


(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 568 Form und Inhalt der Kündigung


(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 378 Aussageerleichternde Unterlagen


(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Komm

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - VIII ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/11 Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 74/11 Verkündet am:
23. November 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses
und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von
Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der
jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters
bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft
bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden
Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 27. Juni
2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 17).
BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Beklagten zu 1 wird eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2012 gewährt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt von den Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, die sie wegen Eigenbedarfs ihrer beiden Gesellschafter und deren Sohnes erklärt hat.
2
Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann, der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene (frühere) Beklagte zu 2, mieteten die streitige Wohnung im Jahr 1981 von den damaligen Eigentümern an. Im Jahr 2000 erwarb eine - später als "Eigentümergemeinschaft W. -D. -Str. GdbR M. u.a." (im Folgenden: GdbR M. ) bezeichnete - Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Anwesen und setzte das Mietverhältnis mit den Beklagten fort. Im August 2004 trat die Klägerin dieser Gesellschaft durch Anteilsübernahme bei und wurde am 15. Dezember 2004 als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen.
3
Mit Vertrag vom 21. Oktober 2005 wurde die Auseinandersetzung der GdbR M. durchgeführt und das Anwesen nach § 3 WEG geteilt. Die Klägerin wurde am 10. April 2006 als Eigentümerin der an die Beklagten vermieteten Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 26. April 2006 erklärte die Klägerin die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz sind nach dem Tod des früheren Beklagten zu 2 dessen Erben in den Rechtsstreit eingetreten und hat die Klägerin nur noch die Beklagte zu 1 auf Räumung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Räumung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte zur 1 sei zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbedarfskündigung der Klägerin vom 26. April 2006 das Mietverhältnis beendet habe.
8
Die Klägerin sei mit der Eintragung ins Grundbuch am 10. April 2006 in die Vermieterstellung eingetreten, denn es bestehe eine ununterbrochene Veräußerungskette von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern bis zur Klägerin. Zunächst habe die GdbR M. das Anwesen von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern erworben und sei Vermieterin geworden. Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft und der Teilung des Anwesens sei die Vermieterstellung am 10. April 2006 nach § 566 Abs. 1 BGB (analog) auf die Klägerin übergegangen.
9
Die Auseinandersetzung der GdbR M. und die Teilung des Anwesens seien als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, durch das ein Wechsel der Rechtsträgerschaft von der GdbR M. auf die Klägerin stattgefunden habe. Der Umstand, dass die Klägerin zuvor Gesellschafterin der GdbR M. gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB nicht mit dem des § 577a Abs. 1 BGB identisch sei. Der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB sei weiter zu fassen , weil auch die Eigentumsinteressen der alten und der neuen Vermieter /Eigentümer zu berücksichtigen seien und beachtet werden müsse, dass der Mietvertrag nicht aus formellen Gründen unnötig kompliziert gestaltet werde.
10
Der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf sei aufgrund der Beweisaufnahme bewiesen. Die Wartefrist des § 577a BGB finde keine Anwendung , weil die streitige Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum nicht veräußert worden sei. Eine analoge Anwendung des § 577a Abs. 1, 2 BGB scheide aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und die fragli- che Gestaltung vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst werde. Insbesondere werde durch den Übergang der Eigentümer- und Vermieterstellung von der GdbR M. auf die Klägerin kein neuer, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandener Eigenbedarf geschaffen.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte zu 1 ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbedarfskündigung der Klägerin das Mietverhältnis beendet hat. Die Klägerin war zur Kündigung berechtigt, weil sie gemäß § 566 Abs. 1 BGB mit der Eintragung als Wohnungseigentümerin in das Grundbuch in die Vermieterstellung eingetreten ist. Die Sperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB findet bei der vorliegenden Gestaltung keine Anwendung.
12
1. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt im Falle der Veräußerung einer an den Mieter überlassenen Wohnung der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach allgemeiner Auffassung setzt dies Identität zwischen Vermieter, Eigentümer und Veräußerer voraus (Senatsurteil vom 3. Juli 1974 - VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551 unter B I 1; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, BGHZ 154, 171, 175; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 b - jeweils zu § 571 BGB; Staudinger/Emmerich, Neubearb. 2011, § 566 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 566 Rn. 7; Schmidt-Futterer/ Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 566 BGB Rn. 64).
13
Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die GdbR M. zunächst Vermieterin der Beklagten war; dies greift die Revision auch nicht an. Die Berechtigung der Klägerin zur Kündigung hängt daher davon ab, ob in der Auseinandersetzung der GdbR M. unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der streitigen Wohnung eine Veräußerung im Sinne von § 566 BGB liegt. Dies hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht bejaht.
14
Die GdbR M. war zunächst Eigentümerin des Anwesens einschließlich der Wohnung der Beklagten. Denn ein Grundstück, als dessen Eigentümer - wie hier - die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem entsprechenden Zusatz eingetragen sind, steht nicht im Eigentum der Gesellschafter , sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716 Rn. 11; Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 21). Wie das Berufungsgericht weiter richtig erkannt hat, ist eine Auseinandersetzung der Gesellschaft, die unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der bisherigen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnung vorgenommen wird, entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zweck als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, das zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer führt.
15
Die Klägerin ist daher mit der Eintragung in das Grundbuch in die Stellung der Vermieterin der streitigen Wohnung eingetreten. Der von der Revision vertretenen Auffassung, die im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgte Bildung von Miteigentumsanteilen sei isoliert zu betrachten, so dass nicht eine Veräußerung der einzelnen Wohnungen von der GdbR M. an den jeweiligen neuen Eigentümer anzunehmen sei, sondern eine Veräußerung des gesamten Anwesens an die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Denn die Bildung von Miteigentumsanteilen ist ein bloß rechtstechnisch mit Rücksicht auf die Vorschriften des WEG erforderlicher Zwischenschritt, um den mit der Auseinandersetzung bezweckten Wechsel der Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter herbeizuführen.
16
Entgegen der Auffassung der Revision steht die Sichtweise, dass durch die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine Veräußerung der jeweiligen Wohnung von der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter im Sinne des § 566 BGB bewirkt wird, nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 1994 (VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357) und vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738).
17
In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, dass Miteigentümer eines Anwesens, dessen Wohnungen sie vermietet haben, mit der Aufteilung des Wohnungseigentums keine Veräußerung im Sinne von § 571 BGB [aF] vornehmen (Rechtsentscheid vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94,aaO S. 364). Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass diese Vorschrift eine Veräußerung an eine Person voraussetzt, die bisher nicht Vermieter ist, woran es bei der Begründung von Wohnungseigentum durch vermietende Miteigentümer fehlt, weil der spätere Sondereigentümer schon bisher (als Miteigentümer ) Vermieter gewesen ist. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Situation jedoch, weil Vermieterin zunächst die GdbR M. war, also ein von den späteren Wohnungseigentümern verschiedener Rechtsträger.
18
In der weiteren Entscheidung hat der Senat zu § 577a BGB ausgeführt, dass mit der Übertragung des Wohnungseigentums von der Gesellschaft auf den einzelnen Gesellschafter kein Wechsel in der Rechtsträgerschaft eintritt, der geeignet ist, neuen, für den Mieter zuvor nicht zu befürchtenden Eigenbedarf zu schaffen. Die Bestimmung des § 577a BGB hat demnach (nur) den Zweck, dem durch Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen, ist aber nicht auf den Schutz vor einer unabhängig von einer Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage zugeschnitten (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21). Somit hat der Senat nur mit Rücksicht auf den (eingeschränkten) Schutzzweck des § 577a BGB eine Veräußerung im Sinne jener Vorschrift verneint.
19
Diese Argumentation lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Frage des Eintritts des Vermieters in das Mietverhältnis nach § 566 Abs. 1 BGB übertragen, denn diese Vorschrift hat eine andere Zielrichtung. Während § 577a BGB den Mieter davor schützen soll, dass mit einem Wechsel des Rechtsträgers neuer Eigenbedarf geschaffen wird, soll § 566 BGB den Mieter , der vom Eigentümer angemietet hat, vor einer "Vertreibung" bewahren (Senatsurteile vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 320, sowie vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 10); denn ohne einen Übergang der Vermieterstellung könnte der Mieter dem Herausgabeanspruch eines Erwerbers (§ 985 BGB) kein Recht zum Besitz entgegen setzen.
20
Der Schutzzweck des § 566 BGB - Erhaltung des Besitzrechts des Mieters gegenüber einem Erwerber - gebietet es daher, auch die Auseinandersetzung , die eine Gesellschaft bezüglich eines von ihr vermieteten Anwesens unter Zuweisung von Wohnungseigentum vornimmt, als Veräußerung im Sinne von § 566 BGB mit der Folge anzusehen, dass der jeweilige Wohnungseigentümer mit der Grundbucheintragung in die Stellung des Vermieters dieser Wohnung eintritt.
21
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Übertragung des Wohnungseigentums auf die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft die Sperrfrist des § 577a BGB nicht ausgelöst hat. Denn die hier bestehende Eigenbedarfslage wurde nicht erst durch die Umwandlung in Wohnungseigentum und eine anschließende Veräußerung be- gründet, sondern bestand unabhängig davon schon zuvor, weil die Klägerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angehörte, die Vermieterin der Beklagten war. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (im Hinblick auf den Erlangungswunsch der Gesellschafter der Klägerin) hätte deshalb auch schon vor der Umwandlung erfolgen können. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 13).
22
Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit nicht entscheidend , dass die GdbR M. nicht den ursprünglichen Mietvertrag mit den Beklagten abgeschlossen hat, sondern erst dadurch Vermieterin geworden ist, dass sie im Jahr 2000 - zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht Gesellschafterin war - durch Erwerb des Anwesens nach § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2007 (VIII ZR 271/06, aaO Rn. 17) die Möglichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen , auf diejenigen Gesellschafter beschränkt, die der Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrags angehörten. An dieser Einschränkung hält der Senat aber, wie im Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, aaO Rn. 15) bereits angedeutet, nicht mehr fest.
23
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eigenbedarf eines Gesellschafters deshalb zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, sie anders zu behandeln als die einfache Vermietermehrheit; denn es hängt oft vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, aaO Rn. 15). Auch bei einer Miteigentümergemeinschaft, die eine Wohnung vermie- tet hat, besteht aber - anders als in jenem Senatsurteil (aaO Rn.17) vorausgesetzt - die Möglichkeit der Kündigung wegen des Eigenbedarfs auch später hinzugetretener Bruchteilseigentümer. Denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB neben den verbleibenden Miteigentümern in den Vertrag auf Vermieterseite ein (Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 76; Beuermann, WuM 1995, 5, 6). Für den Mieter besteht somit auch bei der Bruchteilsgemeinschaft die Gefahr, dass das Mietverhältnis wegen einer Eigenbedarfssituation eines später hinzugetretenen Miteigentümers gekündigt wird. Eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Miteigentümergemeinschaft ist auch insoweit nicht sachgerecht. Es lässt sich in beiden Fällen nicht rechtfertigen, eine Kündigung nur wegen Eigenbedarfs derjenigen Personen zuzulassen, die der Personenmehrheit bereits bei Abschluss des Mietvertrages angehörten.
24
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der GdbR M. beziehungsweise der Klägerin zu beachten. Da der Gesetzgeber in § 577a BGB die Eigenbedarfskündigung nur für eine spezielle, hier nicht vorliegende Konstellation erschwert hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; eine analoge Anwendung des § 577a BGB auf den Erwerb eines Anwesens durch eine Personenmehrheit zwecks Eigennutzung kommt deshalb nicht in Betracht, selbst wenn die Erwerber die Absicht haben, früher oder später Wohnungseigentum zu begründen (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 18 ff.). Es macht insoweit auch keinen Unterschied, ob die Personenmehrheit, die ein solches Objekt erworben hat, in ihrem Bestand unverändert bleibt oder einzelne Miteigentümer oder Gesellschafter erst später hinzutreten und anschließend eine Aufteilung erfolgt. Die Wahl einer Erwerbs- form, die von der gesetzlichen Vorschrift des § 577a BGB nach ihrem Zweck nicht erfasst ist, stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.08.2008 - 412 C 15882/08 -
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2011 - 14 S 16975/08 -

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs.

2

1. Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern nach H.

3

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 31. März 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.

4

2. Die Räumungsklage des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Februar 2012 abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien wurde die Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 22. August 2013 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.

5

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Eigennutzungswunsch eines Eigentümers sei grundsätzlich zu respektieren. Zum Schutz des Mieters dürfe er lediglich auf seine Ernsthaftigkeit überprüft werden und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht werde oder ob der Wohnungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden könne. Hier habe der Kläger nachvollziehbare, gewichtige Gründe dargetan und bewiesen, von deren Ernsthaftigkeit die Kammer überzeugt sei.

6

Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben seien. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Es sei nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

7

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

8

Der Kläger habe keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Eigenbedarfs vorgetragen. Das Landgericht habe den Interessen des Klägers in unverhältnismäßiger Weise und ohne sorgfältige Abwägung Vorrang gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin eingeräumt. Der Kläger beabsichtige allenfalls eine seltene Nutzung der von ihr innegehaltenen Wohnung als Zweitwohnung. Im Regelfall stehe die Wohnung leer. Überdies lasse das Urteil des Landgerichts nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen worden sei. Eine Zulassung habe indes nahe gelegen. Das Urteil bedrohe die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; denn nach der bisherigen Rechtsprechung komme eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht, wenn eine Wohnung nur wenige Tage genutzt werde.

9

4. Während die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin von einer Äußerung ausdrücklich abgesehen hat, sind zum vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahmen abgegeben worden:

10

a) Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, ein Grund für die Revisionszulassung liege nicht vor. Insbesondere komme der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien die wesentlichen Fragen der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geklärt. Danach reiche es aus, dass der kündigende Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person habe. Die vorliegend maßgebliche Frage, ob dies auch im Falle einer beabsichtigten Nutzung als Zweitwohnung gelte, hänge von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab und sei einer verallgemeinernden, die Revisionszulassung rechtfertigenden Betrachtungsweise nicht zugänglich. Die Revision sei ferner nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen, denn der zu entscheidende Einzelfall gebe angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Schließlich liege auch kein Fall der Divergenz vor. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung bereits keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt.

11

b) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Ansicht, die angegriffene Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich sei eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Revision nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

12

c) Auch nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins e.V. ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet; denn das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der verfassungsgemäßen Erwägung leiten lassen, dass die Fachgerichte den gefassten Selbstnutzungsentschluss grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen hätten. Auch die Nichtzulassung der Revision sei nicht zu beanstanden. Eine Zulassung des Rechtsmittels habe nicht nahe gelegen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich, wie die Urteilsbegründung deutlich zeige, um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe.

13

d) Hingegen führt der Deutsche Mietgerichtstag e.V. in seiner Stellungnahme aus, wegen der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse falle es schwer, die Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung einheitlich festzulegen. Die Revision hätte zugelassen werden müssen, weil die Beantwortung der Frage, ob bei zeitweisem Nutzungswillen ein Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliege, grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich ungeklärt sei. Zudem hätte eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen, weil die Instanzrechtsprechung sehr zersplittert sei und eine einheitliche Grundlage vermissen lasse. Mit ähnlicher Begründung hält auch der Deutsche Mieterbund e.V. eine Zulassung der Revision für geboten.

14

e) Der Verband Haus & Grund Deutschland und der Kläger des Ausgangsverfahrens betonen, das Gericht habe die Entscheidung des Vermieters über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu respektieren.

15

5. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

17

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt; im Übrigen ist sie unzulässig.

18

Die Verfassungsbeschwerde kann, soweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, trotz einiger Begründungsdefizite den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch genügen. Soweit die Beschwerdeführerin aber eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, entspricht sie den Substantiierungserfordernissen nicht; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

19

Dass die Auslegung des einschlägigen Gesetzesrechts durch das Fachgericht Fehler erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen könnten, wird nicht dargelegt. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin allenfalls oberflächlich und keineswegs hinreichend mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung auseinander (vgl. BVerfGE 68, 361 <367 ff.>; 79, 292 <303 ff.>; 89, 1 <6 ff.>; 89, 237 <241 ff.>).

20

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts wendet, legt sie weder dar, dass relevanter eigener Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren übergangen worden sei, noch trägt sie vor, dass sie mittels eigener Beweisangebote oder Anträge das ihr Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht beigetragen habe. Auch dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen haben könnte, wird weder dargelegt noch ist dies - auch angesichts des Umstands, dass das Protokoll zur Beweisaufnahme nicht vorgelegt worden ist - ersichtlich.

21

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde hiernach zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

a) Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels: BVerfGE 125, 104<137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506). Hierfür genügt die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften noch nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51> zu Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei steht es der Annahme einer willkürlichen Entscheidung entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203> zu Art. 3 Abs. 1 GG). Im vorliegenden Fall ist für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision nichts ersichtlich, insbesondere werden mit der Verfassungsbeschwerde keine Anhaltpunkte für objektive Willkür des Landgerichts dargetan.

23

b) Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 19, 364 <367>). Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind im vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig gegeben.

24

aa) Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Revision, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <367>). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation im Zivilprozess aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer nachvollziehbaren Begründung sind die Beteiligten und insbesondere das Bundesverfassungsgericht in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch nahe liegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht (vgl. BVerfGK 19, 364 <367>) und damit den Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat.

25

bb) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfassungsverletzung; denn die Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen. Dass sich die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in solcher Weise abzeichneten, lässt sich nicht erkennen. Selbst nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch dass die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).

26

(1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. statt vieler BGHZ 151, 221 <223>). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, S. 1276 <1277>).

27

Als in diesem Sinne klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will. Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Denn die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind höchstrichterlich geklärt, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht. Dass Fachgerichte diese Rechtsprechung in Einzelfällen nicht beachtet haben oder von ihr abgewichen sind, schafft für sich genommen noch keinen neuerlichen Klärungsbedarf.

28

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so der Bundesgerichtshof - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).

29

Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst - wenngleich die Formulierung eines entsprechenden Rechtssatzes mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist - davon ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 -, NZM 2005, S. 143).

30

Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass die in Rede stehende Rechtsfrage nach wie vor klärungsbedürftig ist, noch dass diese - worauf in verschiedenen Stellungnahmen, insbesondere aber vom Bundesgerichtshof hingewiesen wird - einer abstrakten Beurteilung und allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist. Vielmehr hängt die Entscheidung von der allein dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.

31

(b) Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht in Einklang mit der zu den Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 68, 361 <367 ff.>).

32

(c) Die geschilderten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze finden sich in der weit überwiegenden Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wieder (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil vom 1. März 1994 - 316 S 168/93 -, WuM 1994, S. 431; LG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 1992 - 307 S 409/91 -, NJW-RR 1992, S. 1365; LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2001 - 307 S 114/00 -, ZMR 2001, S. 620 <622>; LG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 1991 - S 495/90 -, WuM 1992, S. 192; AG München, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 222 C 14008/88 -, WuM 1989, S. 299; LG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 1989 - 11 S 43/89 -, WuM 1990, S. 22; LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1996 - 65 S 48/96 -, NJW-RR 1997, S. 74). Soweit ersichtlich wurde der Wunsch einer Zweitwohnung lediglich vereinzelt in erstinstanzlichen Entscheidungen generell als unzureichend zur Begründung eines Eigenbedarfs bewertet (AG Schöneberg, Urteil vom 30. Mai 1991 - 2 C 436/90 -, WuM 1992, S. 19; AG Charlottenburg, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 12b C 135/92 -, NJW-RR 1993, S. 908; AG Wolfratshausen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 8 C 51/12 -, NZM 2013, S. 758; AG München, Urteil vom 4. Juli 2003 - 433 C 6556/03 -, ZMR 2004, S. 44 <45>; AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 17. September 2013 - 14 C 16/13 -, WuM 2013, S. 678). Solche Einzelfälle, in denen entgegen den ansonsten weitgehend beachteten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, führen noch nicht zu einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage. Anderes wäre möglicherweise der Fall, wenn in Rechtsprechung oder Literatur gewichtige und nachhaltige Bedenken gegen die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze vorgebracht würden; hierfür ist aber im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nichts dargetan.

33

(2) Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) lag hier die Zulassung der Revision nicht nahe. Eine auf diesen Grund gestützte Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Grundsätze der Eigenbedarfskündigung sind - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - durch die vorliegende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

34

(3) Schließlich ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz. Im Gegenteil kann sich das Landgericht in seinem Urteil auf die allgemeinen, vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der Eigenbedarfskündigung beziehen und wendet diese in tatrichterlicher Würdigung auf den zu entscheidenden Fall an. Eine zulassungsrelevante Divergenz wäre überdies nur dann gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abwiche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, NJW 2003, S. 65 <66>; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, S. 1943 <1945>). Auch dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall.

35

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.

(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.