Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Mai 2016 - 7 UF 362/16

published on 04/05/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Mai 2016 - 7 UF 362/16
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Amtsgericht Nürnberg, 106 F 2126/14, 04/05/2016

Gericht

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend anzuwenden. Danach kann einem Nachsuchenden Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur in monatlichen Raten in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst zu tragen und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren kann danach nur bewilligt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat. Diese Voraussetzung ist in dem konkreten Fall nicht gegeben, weil das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin in der von dieser gewählten Antragsart zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.

Die Antragstellerin hat ihren Unterhaltsanspruch in erster Instanz ausdrücklich im Verfahren nach § 237 FamFG geltend gemacht. Auch nach Hinweis des Amtsgerichts, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren dieser Art nicht vorlägen und der Mitteilung, dass das Amtsgericht bereit sei, das Verfahren als „normales Kindesunterhaltsverfahren“ zu führen, hat die Antragstellerin darauf bestanden, über ihren Antrag im Verfahren nach § 237 FamFG zu entscheiden. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest.

Im Verfahren nach § 237 FamFG hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 25.6.2014 aber zu Recht als unzulässig verworfen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Verfahren dieser Art bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit des Antrages nicht gegeben waren.

Das Verfahren nach § 237 FamFG weicht in zwei wesentlichen Punkten erheblich von den sonst geltenden gesetzlichen Regelungen für die Durchführung eines Kindesunterhaltsverfahrens ab. Zum einen kann ein Antrag auf Regelung des Kindesunterhalts gemäß § 237 FamFG - sei es zusammen mit einem Feststellungsantrag, sei es als isoliertes Verfahren - bereits mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 237 FamFG eröffnet insoweit, entsprechend der früheren Regelung in § 653 ZPO a. F., die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung, weil im Übrigen rechtliche Konsequenzen aus der gerichtlichen Feststellung einer Vaterschaft erst nach deren Rechtskraft gezogen werden können.

Zusätzlich ergeben sich im Verfahren nach § 237 FamFG wesentliche Einschränkungen zur Höhe des in dieser Verfahrensart titulierbaren Unterhalts und hinsichtlich der dem Unterhaltsschuldner möglichen Einwendungen. So kann das Kind nur den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB in dynamisierter Form geltend machen. Aus § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG ergibt sich, dass dem in Anspruch genommenen Mann sämtliche Einwendungen gegen die Forderung nach dem Mindestunterhalt abgeschnitten sind. Dieser bereits in § 653 ZPO a. F. geregelte Einwendungsausschluss hatte nach altem Recht den Zweck, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht durch langwierige Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 3 zu § 653 a. F.). Allein aus dem Umstand, dass durch die Neuregelung in § 237 FamFG nunmehr Kindesunterhalt vor wirksamer Vaterschaftsfeststellung auch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden kann, ändert an dem Gesetzgebungszweck nichts Grundsätzliches. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls dann, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes bereits feststeht, sei es durch wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung, grundsätzlich ein Bedürfnis für die Zulassung eines Verfahrens, in welchem die Verteidigungsmöglichkeiten des in Anspruch genommenen Mannes in ansonsten nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt sind, nicht - mehr -besteht.

Ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG ist deshalb nur zulässig, wenn bzw. obwohl die Vaterschaft des Antragsgegners noch nicht rechtswirksam besteht (vgl. Pasche im Münchener Kommentar, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 237 FamFG; Musielak/Borth/Gradl, FamFG, 5. Aufl., Rn. 2 zu § 237; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn. 115 ff.; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn. 2 zu § 237 FamFG). Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Unterhaltsverfahrens ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 11.2.2016 basiert auf der mündliche Verhandlung vom 28.01.2016. Zu diesem Zeitpunkt stand die Vaterschaft des Antragsgegners zu der Antragstellerin längst fest. Die Vaterschaftsanerkennung des Antragsgegners datiert vom 29.4.2015, die Zustimmungserklärung der Mutter der Antragstellerin vom 26.5.2015.

Auch die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie zu verfahren ist, wenn während laufenden Unterhaltsverfahrens nach § 237 FamFG die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes - sei es durch wirksame Anerkennung, sei es durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - festgestellt wird, (vgl. OLG Hamm, MDR 2015, 1012; anderer Ansicht: OLG Hamm, FamRZ 2012, 146), muss der Senat nicht entscheiden, weil bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages vom 25.6.2014 am 28.8.2015 die Vaterschaft des Antragsgegners rechtswirksam feststand. Vor Zustellung des Antrages vom 25.6.2014 lag ein streitiges Verfahrensverhältnis zum Unterhalt zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner noch nicht vor. Für die Zeit vor der Antragszustellung kann daher nicht von einem „laufenden Unterhaltsverfahren“ ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 237 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass es für die Zulässigkeit des Unterhaltsverfahrens ausreicht, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung des Unterhaltsantrages als dem für die Zulässigkeitsprüfung frühestmöglichen Zeitpunkt, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bereits anhängig ist. Außerdem war im konkreten Fall vor wirksamer Vaterschaftsanerkennung ein Unterhaltsverfahren noch nicht einmal anhängig. Die Anhängigkeit wurde nicht mit Schreiben der Stadt Nürnberg vom 25.06.2014 begründet, weil mit diesem Schreiben lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht wurde ( vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn. 7 zu § 117).

Auch aus prozessökonomischen Gründen besteht kein Bedürfnis, ein zum Zeitpunkt der Antragserhebung bereits unzulässiges Unterhaltsverfahren fortzuführen.

Die Antragstellerin hätte, nachdem sie nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung von dem Amtsgericht auf die entsprechende Problematik hingewiesen worden war, entweder den Verfahrenskostenhilfeantrag für das vorliegende Verfahren kostenfrei zurücknehmen und ein neues - streitiges - Unterhaltsverfahren oder ein Verfahren zur vereinfachten Festsetzung von Kindesunterhalt einleiten oder - in dem vorliegenden Verfahren - den Wechsel in ein streitiges Unterhaltsverfahren beantragen können.

Auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hatte auch die Antragstellerin kein schützenswertes Interesse an der Durchführung des Verfahrens nach § 237 FamFG, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Korrekturverfahren nach § 240 FamFG hätte durchgeführt werden müssen. Auf der Grundlage der von dem Antragsgegner behaupteten tatsächlichen Einkommensverhältnissen erscheint es ausgeschlossen, dass dieser in der Lage sein könnte, drei minderjährigen Kindern gegenüber den Mindestunterhalt zu bezahlen. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren wäre die Antragstellerin deshalb Gefahr gelaufen, in einem gemäß § 240 FamFG durchzuführenden Korrekturverfahren in erheblichem Maße zu unterliegen und die daraus resultierende Kostenfolge tragen zu müssen.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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published on 16/11/2017 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.
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Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.