Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Dez. 2014 - 33 UF 1738/14
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde gegen Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts München
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2700 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des Antragstellers, der am ...2013 geboren wurde und bei seiner Mutter lebt. Die Vaterschaft wurde durch Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. vom 08.07.2014 im Verfahren 514 F 5200/14 des Amtsgerichts München festgestellt. Das Amtsgericht stellte das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses mit Beschluss vom 14.10.2014 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld rückwirkend ab Geburt und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 44/47). Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 16.10.2014 zugestellt.
Mit der am 30.10.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beteiligte ... gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Er macht Leistungsunfähigkeit wegen eigener Erwerbsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung und die Geburt eines weiteren von ihm abstammenden Kindes seit 28.10.2014 geltend.
Mit Verfügung des Senats vom 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Unzulässigkeit von Einwendungen in Verfahren nach § 237 FamFG und auf den beabsichtigten Verfahrensgang hingewiesen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht nach § 237 Abs. 1, 3 FamFG ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung des Mindestunterhalts ist unbegründet. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist gem. § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG in diesem Verfahren die Geltendmachung einer Herabsetzung des titulierten Mindestunterhalts ausgeschlossen. Dem minderjährigen Kind soll bei festgestellter Vaterschaft ein sofort wirksamer Unterhaltstitel verschafft werden. Die Geltendmachung bestehender Einwendungen und Einreden ist dem Korrekturverfahren nach § 240 FamFG vorbehalten (so auch ausdrücklich OLG Brandenburg FamRZ 2000,1044 für den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit und Keidel/Weber FamFG 17 Aufl. § 237 Rn. 7). Die vorgebrachten Einwände des Antragsgegners waren deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war richtig und hätte deshalb auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners nicht anders getroffen werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert folgt aus § 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Es lagen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.
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(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.