Amtsgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 03. Sept. 2015 - 36 C 1299/15

ECLI:ECLI:DE:AGMG1:2015:0903.36C1299.15.00
bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

Die Klage wird, soweit  nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 00. August 2015 hierüber entschieden worden ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklage selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.


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Entscheidungsgründe

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Amtsgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 03. Sept. 2015 - 36 C 1299/15 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IV S 7/11

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sind. 2

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sind.

2

Mit Urteil … hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) die Vorentscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.

3

Der Antragsteller stellte am 30. Juni 2010 einen Kostenfestsetzungsantrag, dem die Urkundsbeamtin des FG in vollem Umfang entsprach. Mit Schriftsätzen vom 9. August 2010 und 7. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller, ergänzend festzustellen, dass das FA verpflichtet ist, auf die eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei dem FG nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

4

Auf Anregung der Kostenbeamtin hat der Antragsteller einen gleichlautenden Antrag unter Verweis auf das vorangegangene Revisionsverfahren auch beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt.

5

Der Berichterstatter des Senats hat den Antrag nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Antragstellers formlos mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kostenbeamtin des FG zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weitergeleitet.

6

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 lehnte die Urkundsbeamtin des FG den Ergänzungsantrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Zinsanspruch falle nicht unter die Kosten i.S. des § 139 Abs. 1 FGO.

7

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat das FG ausgeführt, dass eine Verzinsung eines Gerichtskostenvorschusses auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht in Betracht komme. Diese Regelung gelte auch für das finanzgerichtliche Verfahren und verdränge als spezielleres Gesetz die Vorschrift des § 139 FGO.

8

In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

9

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 beantragt der Antragsteller,

im Rahmen des Revisionsverfahrens klarstellend festzustellen, dass das FA im Rahmen der Kostenerstattung gemäß §§ 138 Abs. 2, 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 249 BGB verpflichtet ist, auf die von dem Antragsteller eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 495 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 2,2 % p.a. nach dem Zinssatz für Tagesgeld der X-Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage der Erstattung zu zahlen.

10

Einen gleichlautenden Antrag hat der Antragsteller auch beim FG zum dortigen Aktenzeichen (Vorentscheidung zum Revisionsverfahren) gestellt.

Entscheidungsgründe

11

II. Der Antrag auf klarstellende Feststellung des Bestehens einer Pflicht zur Verzinsung der eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse im Rahmen der Kostenentscheidung des erkennenden Senats gemäß § 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 247, § 249 BGB ist unstatthaft.

12

1. Der Antrag entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

13

Mit Urteil … hat der erkennende Senat dem FA gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt (sog. Kostengrundentscheidung). Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Die daran anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des Antragstellers erstattungsfähig sind, richtet sich ausschließlich nach § 139 FGO.

14

Über den Antrag, ob die von dem Antragsteller getätigten Aufwendungen zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 139 Abs. 1 FGO gehören, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier FG) durch Beschluss zu entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann, wie vorliegend geschehen, die Erinnerung eingelegt werden, über die das Gericht des ersten Rechtszugs durch Beschluss entscheidet (§ 149 Abs. 4 FGO). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO eine Beschwerde nicht gegeben.

15

Hat das FG daher, wie im Streitfall, der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin nicht abgeholfen, steht dem Erinnerungsführer kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

16

Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt der Antragsteller eine abweichende Kostenfestsetzung in einem vom zuvor dargelegten gesetzlich vorgesehenen Verfahren losgelösten Feststellungsverfahren. Das Begehren ist im Ergebnis darauf gerichtet, die vom Erinnerungsführer als rechtswidrig erachtete Entscheidung der Kostenbeamtin und des FG mittels eines weiteren, als selbständig bezeichneten Verfahrens abzuändern. Die beantragte Feststellung findet weder als Rechtsmittelverfahren noch als selbständiges Feststellungsverfahren im Gesetz eine Stütze.

17

Dem Senat ist es auch nicht möglich, das vorliegende Feststellungsbegehren als Feststellungsklage auszulegen, die dann dem zuständigen FG zuzuleiten wäre. Einer solchen Rechtsschutz gewährenden Auslegung steht bereits entgegen, dass eine Feststellungsklage unzulässig wäre, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Denn über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten wird, wie dargelegt, abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941).

18

Eine formlose Übersendung des Feststellungsantrags an das FG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller sich mit demselben Antragsbegehren bereits unmittelbar an das FG gewandt hat. Die Rechtssache ist deshalb beim FG bereits anhängig.

19

Schließlich braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob das Begehren des Antragstellers als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auszulegen ist, für deren Verfolgung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet wäre. Das Vorliegen und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hat der Antragsteller ausdrücklich verneint.

20

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Gerichtsgebühr beträgt in Anlehnung an Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG 50 €.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.