Amtsgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 03. Sept. 2015 - 36 C 1299/15
Tenor
Die Klage wird, soweit nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 00. August 2015 hierüber entschieden worden ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklage selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine vorprozessual ausgeglichene Forderung.
3Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung dass die von ihr eingezahlten Gerichtsgebühren bereits ab dem Tag der Einzahlung zu verzinsen seien.
4Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an sie noch ausstehende Hauptforderungszinsen in der Höhe von 0,00 EUR zu zahlen;
62. die Beklagte zu verurteilen, an sie 000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 00. Dezember 2014 zu zahlen;
73. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an sie auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zu dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht mit Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
8Die Beklagte hat die Klageforderung(en) mit Schriftsatz vom 00. August 2015 (Bl. 29 d.A.) anerkannt.
9Das Gericht hat am 00. August 2015 ein den Klageanträgen zu den Ziffern 1 und 2 entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
10Ausweislich der auf dem Klageschriftsatz befindlichen Kostenmarke der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Stendal hat die Klägerin am 00. Juni 2015 aus eigener Veranlassung einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 000,00 EUR eingezahlt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
12Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 unzulässig.
13Für den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu zahlen, fehlt es bereits an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung für die Zulässigkeit jedweder Klage ist. Die begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, der Klägerin einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Auf Grund eines Urteils, durch das festgestellt würde, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin auf die von dieser eingezahlten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zu dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht Zinsen zu zahlen, könnte die Klägerin nicht die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen betreiben. Falls die Beklagte die Zinsen nicht freiwillig zahlen sollte, müsste die Klägerin die Beklagte ein weiteres Mal verklagen und eine auf Zahlung der Zinsen gerichtete Leistungsklage erheben. Erst ein auf Grund einer solchen Klage erlassenes Urteil, durch das die Beklagte verurteilt würde, an die Klägerin eine Zahlung zu leisten, wäre vollstreckbar. Wenngleich es für jede Feststellungsklage kennzeichnend ist, dass diese nicht unmittelbar vollstreckbar ist, verschaffen zulässige Feststellungsklagen dem Kläger zumindest insofern einen rechtlichen Vorteil als dass sie die Verjährung des Anspruchs hemmen, auf den sich die Feststellung bezieht und den Feststellungsgegner in einem möglichen Folgerechtsstreit daran hindern, die Tatsachen- oder Rechtsfrage, auf die sich die Feststellung bezieht, mit Erfolg zu bestreiten. Durch ein dem Klageantrag zu Ziffer 3 entsprechendes Urteil wäre die Beklagte jedoch nicht gehindert, die Berechtigung einer von der Klägerin gegebenenfalls bezifferten Zinsforderung zu bestreiten. Da in einem dem Antrag entsprechenden Urteil weder der für den Beginn der Verzinsung maßgebliche Tag, noch der für das Ende der Verzinsung maßgebliche Tag dem Datum nach bezeichnet würden, wäre die Beklagte nicht gehindert, die Berechtigung einer konkreten Zinsforderung zu bestreiten. Festgestellt würde allein die abstrakte Verpflichtung der Beklagten, Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten nach der Quote der Kostengrundentscheidung zu zahlen.
14Derartige abstrakte Rechtsfragen oder nur gedachte rechtliche Beziehungen sind kein geeigneter Gegenstand einer Feststellungsklage. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstatten (Becker-Eberhard, in: Münch. Komm. ZPO, 4. Aufl., § 256 ZPO Rn 22; Zöller/Greger, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn 3, 5). Keinen geeigneten Gegenstand für eine Feststellungsklage stellen insbesondere einzelne rechtserhebliche Tatsachen oder einzelne rechtserhebliche Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses oder die Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs dar (BGHZ 22, 43, 47 f. = NJW 1957, 21; NJW 1995, 1097; NJW 2000, 2280, 2281). Bei der Höhe der auf die Gerichtskosten zu zahlenden Zinsen und dem – in dem Antrag nicht dem Datum nach, sondern lediglich abstrakt als „Zeitpunkt der Einzahlung“ – bestimmten Beginn der Verzinsung handelt es sich um derartige Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als Gegenstand einer Feststellungsklage geeignet sind.
15Auch in anderen Verfahrensordnungen als der Zivilprozessordnung sind Anträge, die darauf gerichtet sind, festzustellen, dass ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen sei, im Erkenntnisverfahren nicht zulässig (so etwa für die FGO: BFH, B. v. 22.09.2011, IV S 7/11 (NV), BeckRS 2011, 97046).
16Darüber hinaus fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage erforderlichen rechtlichen Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass sie verpflichtet sei, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu zahlen. Vielmehr hat die Beklagte noch vor dem Ablauf der Frist zur Erwiderung auf die Klage erklärt, dass sie die Klageforderung(en) anerkenne.
17Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 unbegründet.
18Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin auf sämtliche von dieser eingezahlte Gerichtskosten Zinsen nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
19Gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wäre die Beklagte allenfalls verpflichtet, der Klägerin Zinsen auf die Gerichtskosten zu zahlen, deren Einzahlung die Klägerin auf Grund des Zahlungsverzugs der Beklagten im Rahmen einer zweckendsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Bei einem Streitwert von bis 000,00 EUR wären dies gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG Gerichtskosten in Höhe von 000,00 EUR gewesen. Die Klägerin hat jedoch, ohne ersichtlichen Grund und ohne dass sie seitens des Gerichts hierzu aufgefordert worden wäre, 000,00 EUR eingezahlt. Offenbar sind die Prozessbevollmächtigen der Klägerin von einem zu hohen Streitwert von bis 0000,00 EUR ausgegangen. Auf die versehentlich oder willkürlich zu viel gezahlten Gerichtsgebühren muss die Beklagte der Klägerin keine Zinsen zahlen, denn insoweit handelt es sich nicht um einen durch den Verzug der Beklagten bedingten Schaden der Klägerin.
20Abgesehen davon, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 bereits als unzulässig abzuweisen war, da unzulässige Klageanträge nicht wirksam anerkannt werden können, stünde das seitens der Beklagten erklärte Anerkenntnis auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 307 S. 1 ZPO einer Abweisung des Klageantrages zu Ziffer 3 als unbegründet nicht entgegen. Ein Anerkenntnis ist wie jede Willenserklärung auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass sich das Anerkenntnis nicht auf die Verpflichtung bezog, auf die ohne Veranlassung zu viel gezahlten Gerichtskosten Zinsen zu zahlen. Ein Grund, weshalb die Beklagte eine solche Verpflichtung hätte anerkennen sollen, ist nicht ersichtlich. Welchen Gerichtskostenvorschuss die Klägerin eingezahlt hat und welchen sie hätte einzahlen müssen, haben die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte nicht geprüft.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wenngleich die Zuvielforde-rung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war, hat sie höhere Kosten veranlasst, denn infolge der streitigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 3 sind drei Gerichtsgebühren angefallen. Da die Beklagte durch ihr umfassendes Anerkenntnis den ihr möglichen Beitrag für eine Ermäßigung der Gerichtskosten auf eine Gebühr gemäß Nr. 1211 Ziffer 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG geleistet hat, waren die Mehrkosten, die durch die streitige Entscheidung über den unzulässigen Klageantrag zu Ziffer 3 entstanden sind, der Klägerin aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind von der Beklagten zu tragen, weil sie hinsichtlich des wertmäßig weit überwiegenden Teils der Klageforderungen unterlegen ist und sich unstreitig zu dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage mit der Zahlung der anerkannten Beträge im Verzug befand.
22Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.
23Der Streitwert wird auf bis 000,00 EUR festgesetzt.
24Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob Anträge, die auf Feststellung der Verzinslichkeit eingezahlter Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einzahlung gerichtet sind, zulässig sind, ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. einerseits OLG Frankfurt, U. v. 31.12.2008, 2 U 244/07, bei juris; LG Düsseldorf, U. v. 11.01.2006, 12 O 165/05, bei juris; AG Köln, U. v. 30.11.2011, 269 C 128/11, BeckRS 2011, 28784; AG Bad Segeberg, NJW-RR 2013, 864; AG Darmstadt, U. v. 20.12.2012, 311 C 209/12, BeckRS 2013, 00920; AG Trier, U. v. 17.11.2009, 6 C 122/09, BeckRS 2010, 13321; AG Uelzen, U. v. 12.03.2015, 13 C 5028/15, BeckRS 2015, 06372; Enders, JurBüro 2015, 225; andererseits AG Coburg, U. v. 14.12.2011, 14 C 1454/11, bei juris; AG Dieburg, U. v. 05.01.2012, 20 C 1531/11 (22), BeckRS 2012, 05102).
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jede Partei und deren Streithelfer zulässig, die oder der durch dieses Urteil rechtlich beschwert ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen hat. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
27Die Kostengrundentscheidung kann gegebenenfalls isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigen. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
28Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren kann von jedem, der hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt die Entscheidung mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle/Rechtsantragsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist allerdings der Eingang der Beschwerde bei dem Amtsgericht Mönchengladbach.
29Die Gerichtssprache ist deutsch.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 03. Sept. 2015 - 36 C 1299/15
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sind.
- 2
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Mit Urteil … hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) die Vorentscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
- 3
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Der Antragsteller stellte am 30. Juni 2010 einen Kostenfestsetzungsantrag, dem die Urkundsbeamtin des FG in vollem Umfang entsprach. Mit Schriftsätzen vom 9. August 2010 und 7. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller, ergänzend festzustellen, dass das FA verpflichtet ist, auf die eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei dem FG nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
- 4
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Auf Anregung der Kostenbeamtin hat der Antragsteller einen gleichlautenden Antrag unter Verweis auf das vorangegangene Revisionsverfahren auch beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt.
- 5
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Der Berichterstatter des Senats hat den Antrag nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Antragstellers formlos mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kostenbeamtin des FG zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weitergeleitet.
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Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 lehnte die Urkundsbeamtin des FG den Ergänzungsantrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Zinsanspruch falle nicht unter die Kosten i.S. des § 139 Abs. 1 FGO.
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Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat das FG ausgeführt, dass eine Verzinsung eines Gerichtskostenvorschusses auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht in Betracht komme. Diese Regelung gelte auch für das finanzgerichtliche Verfahren und verdränge als spezielleres Gesetz die Vorschrift des § 139 FGO.
- 8
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In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
- 9
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Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 beantragt der Antragsteller,
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im Rahmen des Revisionsverfahrens klarstellend festzustellen, dass das FA im Rahmen der Kostenerstattung gemäß §§ 138 Abs. 2, 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 249 BGB verpflichtet ist, auf die von dem Antragsteller eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 495 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 2,2 % p.a. nach dem Zinssatz für Tagesgeld der X-Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage der Erstattung zu zahlen.
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Einen gleichlautenden Antrag hat der Antragsteller auch beim FG zum dortigen Aktenzeichen (Vorentscheidung zum Revisionsverfahren) gestellt.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf klarstellende Feststellung des Bestehens einer Pflicht zur Verzinsung der eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse im Rahmen der Kostenentscheidung des erkennenden Senats gemäß § 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 247, § 249 BGB ist unstatthaft.
- 12
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1. Der Antrag entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
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Mit Urteil … hat der erkennende Senat dem FA gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt (sog. Kostengrundentscheidung). Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Die daran anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des Antragstellers erstattungsfähig sind, richtet sich ausschließlich nach § 139 FGO.
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Über den Antrag, ob die von dem Antragsteller getätigten Aufwendungen zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 139 Abs. 1 FGO gehören, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier FG) durch Beschluss zu entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann, wie vorliegend geschehen, die Erinnerung eingelegt werden, über die das Gericht des ersten Rechtszugs durch Beschluss entscheidet (§ 149 Abs. 4 FGO). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO eine Beschwerde nicht gegeben.
- 15
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Hat das FG daher, wie im Streitfall, der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin nicht abgeholfen, steht dem Erinnerungsführer kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.
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Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt der Antragsteller eine abweichende Kostenfestsetzung in einem vom zuvor dargelegten gesetzlich vorgesehenen Verfahren losgelösten Feststellungsverfahren. Das Begehren ist im Ergebnis darauf gerichtet, die vom Erinnerungsführer als rechtswidrig erachtete Entscheidung der Kostenbeamtin und des FG mittels eines weiteren, als selbständig bezeichneten Verfahrens abzuändern. Die beantragte Feststellung findet weder als Rechtsmittelverfahren noch als selbständiges Feststellungsverfahren im Gesetz eine Stütze.
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Dem Senat ist es auch nicht möglich, das vorliegende Feststellungsbegehren als Feststellungsklage auszulegen, die dann dem zuständigen FG zuzuleiten wäre. Einer solchen Rechtsschutz gewährenden Auslegung steht bereits entgegen, dass eine Feststellungsklage unzulässig wäre, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Denn über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten wird, wie dargelegt, abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941).
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Eine formlose Übersendung des Feststellungsantrags an das FG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller sich mit demselben Antragsbegehren bereits unmittelbar an das FG gewandt hat. Die Rechtssache ist deshalb beim FG bereits anhängig.
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Schließlich braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob das Begehren des Antragstellers als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auszulegen ist, für deren Verfolgung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet wäre. Das Vorliegen und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hat der Antragsteller ausdrücklich verneint.
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2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Gerichtsgebühr beträgt in Anlehnung an Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG 50 €.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
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2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.