Tenor

I. Die in 1987 vor dem Standesbeamten in L. zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt und ausgesetzt.

III. Die Folgesache Ehegattenunterhalt wird abgetrennt.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € bis 2009, anschließend auf bis zu 19.000,00 € bis 2010, danach auf bis zu 50.000,00 € bis zum 2010 und abschließend auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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I. Ehescheidung

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Die Parteien haben in 1987 in L. geheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Spätestens seit Anfang 2006 leben die Parteien aufgrund des Auszuges des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung dauerhaft getrennt voneinander. Der Antragsteller beantragt,

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die in 1987 vor dem Standesbeamten in L. zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin hat zu dem Scheidungsantrag keine Erklärung abgegeben.

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Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers betrug bei Antragseingang 2.000,00 €; die Antragsgegnerin verfügte über ein Einkommen in Höhe von 1.594,00 €.

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II. Versorgungsausgleich

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Die Parteien haben in 1987 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde 2006 zugestellt. Die Parteien haben in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG 1987 bis 2006 gemäß den Mitteilungen der KZ M von 2006 und von 2006 jeweils unter anderem eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben.

III.

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Die Parteien streiten im Rahmen einer entsprechenden Folgesache über Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

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Die Antragsgegnerin verfügte im Jahr 2009 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.935,81 € aus einer 4/5-Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitsgebers besteht für die Antragsgegnerin seit dem Jahr 1997 eine Stundenreduzierung gegenüber einer vollschichtigen Tätigkeit, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Antragsgegnerin bereits zuvor im zeitlichen Zusammenhang mit der Einschulung des jüngeren Kindes der Parteien zu einer Teilzeittätigkeit übergegangen ist; die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien sind zwischenzeitlich volljährig und befinden sich jeweils in Ausbildung. Die Antragsgegnerin bewohnt ein im Miteigentum der Parteien stehendes Einfamilienhaus, für das der Antragsteller nach der Trennung zunächst durchgehend die monatliche Kreditbelastung in Höhe von 1.423,13 € trug. Nachdem der Antragsteller in dem Zeitraum Juni/Juli 2010 die Bedienung der bestehenden Darlehen einstellte und die finanzierende Bank sich an die Antragsgegnerin wandte, beantragte diese den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf die Zahlung von Trennungsunterhalt in einer monatlichen Höhe von 1.500,00 €. Die Parteien beendeten das Anordnungsverfahren durch einen Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe der von ihr zwischenzeitlich übernommenen Darlehensraten zu zahlen sowie die laufenden Raten wieder selbst zu leisten, wobei diese Verpflichtung längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt Bestand haben sollte; über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sollte nach dem Vergleichsinhalt das Gericht entscheiden. Zum Jahreswechsel 2010/2011 beabsichtigt die Antragsgegnerin aus dem Einfamilienhaus auszuziehen. Der Antragsteller lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein in 2008 geborenes Kind hervorgegangen ist; der Antragsteller beabsichtigt, seine Lebensgefährtin zu heiraten.

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Nachdem der Scheidungsantrag in 2006 zugestellt worden war, hatte die Antragsgegnerin in 2008 zunächst ein auf Trennungsunterhalt gerichtetes und ebenfalls noch nicht entschiedenes Verfahren zum Aktenzeichen xxx des Amtsgerichtes L. anhängig gemacht. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren in 2009 reichte sie schließlich unmittelbar vor dem auf diese für den in 2009 anberaumten Verkündungstermin in 2009 einen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichteten Folgesachenantrag ein, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung führte; insoweit beantragte die Antragsgegnerin zunächst,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 575,00 € zu zahlen.

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In der Folge ging die Antragsgegnerin auf eine vorgeschalteten Auskunftsantrag über mit dem Inhalt,

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den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Kalenderjahr 2008 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung, insbesondere der Bruttoeinnahmen (Betriebseinnahmen) und den diesen einzelnen zuzuordnenden Werbungskosten (Betriebsausgaben) nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen, und die Auskunft zu belegen durch die betriebswirtschaftliche Auswertung bezogen auf den 31.12.2008, eine Zusammenstellung der erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezogen auf das Jahr 2008, durch die Vorlage der Beitragsnachweise der Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitragsbescheide der Ä. M. bezogen auf das Jahr 2008 und durch sämtliche Nachweise über geleistete Einkommenssteuerzahlungen im Jahre 2008.

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Im weiteren Verlauf beantragte die Antragsgegnerin sodann,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 2.831,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 3.174,00 € zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin reduzierte die Klage wieder mit dem folgenden Antrag,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt bis zum 31.12.2010 in Höhe von 2.007,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 2.407,00 € zu zahlen,

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und erhöhte sie abschließend wieder geringfügig dahingehend,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt bis zum 31.12.2010 in Höhe von 2.087,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 2.487,00 € zu zahlen.

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Streitig ist zwischen den Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt unter anderem der Wohnwert des von der Antragsgegnerin genutzten Einfamilienhauses, zu dem nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Der Antragsteller verweist auf die zwischenzeitliche Verfahrendauer sowie seine Wiederverheiratungsabsicht; weiterhin macht er geltend, eine weitere Verzögerung der Scheidung bringe vor diesem Hintergrund auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für ihn mit sich, weil er daran gehindert sei, von der Steuerklasse 1 in die Steuerklasse 3 zu wechseln, während die Frage des Ehegattenunterhaltes für die Antragsgegnerin jedenfalls keine existentielle Bedeutung habe. Der Antragsteller beantragt,

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die Folgesache Ehegattenunterhalt abzutrennen und über die Ehescheidung vorab zu entscheiden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Abtrennungsantrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein entsprechendes Vorgehen sei bedenklich, weil mit der Rechtskraft der Ehescheidung ihr Trennungsunterhaltsanspruch ende und sie bis zu einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt keine Ansprüche gegen den Antragsteller durchsetzen könne.

Entscheidungsgründe

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I.1. Ehescheidung:

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Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies ist unwiderlegbar zu vermuten, nachdem die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, was nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichtes feststeht. Anzumerken ist, dass die Nichtabgabe einer Erklärung der Antragsgegnerin zu dem Scheidungsantrag des Antragstellers insofern unbeachtlich ist. Gemäß § 612 Abs. 4 ZPO a. F. ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten einer Ehesache unzulässig; vielmehr ergeht auch in diesem Falle nach entsprechender Sachprüfung ein kontradiktorisches Urteil aufgrund einseitiger streitiger Verhandlung (vgl. Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 612 Rn. 4 m. w. N.).

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2. Versorgungsausgleich:

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Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war analog §§ 140, 221 Abs. 2 FamFG abzutrennen und auszusetzen.

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a. Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltene Übergangsregelung zur Festlegung des Startguthabens der rentenfernen Jahrgänge zum 01.01.2002 gemäß §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i. V. m. 18 Abs. 2 BetrAVG verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; ein von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilter, nach Maßgabe der genannten unwirksamen Vorschriften bemessener Wert einer Startgutschrift darf auch aus prozessökonomischen Gründen nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (BGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: XII ZB 87/06, - zitiert nach juris -, m. w. N.). Da sämtliche Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit auch die KZ M diese Übergangsbestimmungen systemgleich übernommen haben, gilt dies entsprechend für die von dort mitgeteilten Anwartschaftswerte der Parteien. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang sich die vorzunehmende Neufestsetzung der Startguthaben auf die Höhe der Anrechte der Parteien auswirkt. Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ist mithin solange auszusetzen, bis die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes neue Bestimmungen zur Festlegung des Startguthabens geschaffen haben (OLG Stuttgart NJW 2008, 1393; OLG Naumburg NJ 2008, 368; siehe jetzt auch BGH a. a. O.). Nach Vorliegen derselben wird das Verfahren sodann von Amts wegen wieder aufzunehmen sein.

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b. Gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG kamen für diese Folgesache nicht mehr die Vorschriften des FGG und der ZPO zur Anwendung; vielmehr ist danach in Verfahren, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 01.09.2010 das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, auch wenn das Verfahren vor dem letzteren Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

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3. Ehegattenunterhalt

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Die Folgesache Ehegattenunterhalt war gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. abzutrennen; danach kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unzumutbar ist die Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 628 Rn. 5, 5a, 6 m. w. N), sodass eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Ehegatten an der Auflösung bzw. der Erhaltung des Scheidungsverbundes erforderlich ist.

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aaa. Als außergewöhnlich ist erst eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren anzusehen, wobei für deren Beginn auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen ist.

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bb. Das vorliegende Verfahren dauert nach der Zustellung des Scheidungsantrages am 17.02.2006 bereits jetzt über viereinhalb Jahre. Eine gleichzeitige oder kurzfristige Entscheidung über die Folgesache Ehegattenunterhalt ist nicht zu erwarten. Die Frage des zwischen den Parteien streitigen Wohnwertes des von der Antragsgegnerin genutzten Einfamilienhauses würde sich als solche erst erledigen, wenn diese tatsächlich zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Objekt ausziehen würde. Wollte man dies abwarten, vergingen bis zu einem neuen Verhandlungstermin ebenso mindestens weitere vier bis fünf Monate wie im Falle der unmittelbaren Einholung eines zur Klärung des Streitpunktes ansonsten erforderlichen Sachverständigengutachtens.

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baa(1) Zu Gunsten des Antragstellers fällt hinsichtlich der Abtrennungsentscheidung ins Gewicht, dass die außergewöhnliche Verzögerung für sich allein gesehen zwar grundsätzlich noch nicht die zusätzlich erforderliche unzumutbare Härte bedeutet; dies kann ohne Hinzutreten weiterer eine Härte begründender Umstände aber doch schon dann angenommen werden, wenn die Verfahrensdauer an sich in nicht mehr zu vertretender Weise aus dem Rahmen fällt, wovon bei einer das übliche Maß wie hier um mehr das Doppelte übersteigenden Verfahrensdauer ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Erschwerend kommt zumindest vor diesem Hintergrund die Absicht des Antragstellers hinsichtlich einer Wiederverheiratung hinzu, auch wenn einer solchen ansonsten kein gesteigertes Gewicht beizumessen ist, sofern sie nicht aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes eines Partners der neuen Ehe baldmöglichst geboten erscheint oder wegen eines aus der neuen Beziehung erwarteten Kindes, das durch die Schließung der neuen Ehe ehelich geboren werden könnte (vgl. KG FamRZ 2001, 928).

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(2) Nicht außer Betracht gelassen werden kann daneben, dass die Folgesache Ehegattenunterhalt erst über drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung selbst und bei bereits bestehender Entscheidungsreife des bis dahin anhängigen Verbundverfahrens im Übrigen eingereicht worden ist. Ein solches Vorgehen kann die Abtrennung der betreffenden Folgesache nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. rechtfertigen, selbst wenn sie noch rechtzeitig im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO a. F. anhängig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 947); nicht einmal dies war hier mehr im eigentlichen Sinne der Fall, nachdem die Folgesache Ehegattenunterhalt nicht gemäß der letzteren Vorschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden war, sondern erst kurz vor dem auf diesen anberaumten Verkündungstermin, und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung damals allein im Hinblick auf den Schutzzweck des Verbundverfahrens erfolgte (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 289). Sachliche Gründe für die solchermaßen verzögerte Anhängigmachung der Folgesache Ehegattenunterhalt sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der noch ausstehenden Entscheidung zu dem Verfahren über den Trennungsunterhalt (vgl. hierzu OLG Naumburg OLGR 2000, 360), das zu dem damaligen Zeitpunkt selbst erst ein gutes halbes Jahr zuvor eingereicht worden war; abgesehen davon erschließt sich ohnehin nicht, wie man auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichtete Verfahren insoweit in Beziehung zueinander setzen kann, nachdem ganz unabhängig von einer Entscheidung zu ersterem in jedem Falle eine gesonderte Regelung für die Nachehezeit erforderlich ist, weil es sich um jeweils unterschiedliche Unterhaltstatbestände mit eigenständigen rechtlichen Voraussetzungen handelt.

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(3) Darüberhinaus konnte eine Abkoppelung von Folgesachen im Hinblick auf für den die Scheidung begehrenden Ehegatten entstehende Härten bislang auch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während die Entscheidung über den Scheidungsantrag die Unterhaltspflicht verringern (vgl. BGH NJW 1991, 2492) oder wegfallen lassen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579). Dieser Gesichtspunkt kann in Anbetracht des mit der Unterhaltsrechtsänderung zum 01.01.2008 betonten und gestärkten Grundsatz der Eigenverantwortung im Hinblick auf § 1578b BGB dahingehend weiterentwickelt werden, dass es eine unzumutbare Härte für den unterhaltspflichtigen Ehegatten darstellen kann, wenn ohne eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung der Zeitpunkt, bis zu dem nachehelicher Unterhalt in voller Höhe oder überhaupt gezahlt werden muss, absolut gesehen hinausgeschoben wird.

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(a) Nach der genannten Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zudem zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Allerdings ist davon auszugehen, dass weder eine Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes bereits unmittelbar mit der Scheidung vorgenommen werden kann, noch die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches zu dessen Ausschluss mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils führt (vgl. auch OLG Bremen NJW 2009, 383); vielmehr ist dem Unterhaltsberechtigten jeweils aufgrund einer umfassenden Billigkeitsabwägung eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. Bamberger/Roth-Beutler, Beck'scher OnlineKommentar zum BGB, Stand: 01.09.2009, § 1578b Rn. 30 und 34 m. w. N.). Die Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes kommt umso weniger in Betracht, je mehr die Bedürftigkeit auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist (vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 1578b Rn. 15 m. w. N.); gleichzeitig ist die Übergangsfrist nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren, zumal diese im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift gegenüber der früheren entsprechenden Regelung nach altem Recht geringeres Gewicht hat (vgl. Wendl/Staudigl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn. 586 und 592 m. w. N.).

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(b) Nachdem die Kinder der Parteien zwischenzeitlich volljährig und andere Tatbestände nicht ersichtlich sind, besteht für die Antragsgegnerin allenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf sind zumindest als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2208), wobei die Antragsgegnerin eine 4/5-Tätigkeit in dem Beruf ausübt, den sie bis zur Einschulung des jüngeren Kindes der Parteien vollschichtig ausgeübt hat. Berücksichtigt man zudem, wie sich die Lebenssituation voraussichtlich ohne eine wegen der Ehe oder Kinderbetreuung unterbrochene Erwerbstätigkeit entwickelt hätte (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O.), so kann schon dahinstehen, ob die Stundenreduzierung der Antragsgegnerin im Jahr 1997 ursprünglich überhaupt auf einen erhöhten Kinderbetreuungsbedarf gründete; denn eine entsprechende Berufs- und Einkommensentwicklung wäre ganz unabhängig von einem solchen Entschluss aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers in jedem Falle eingetreten. Stellt man als weiteres Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist auf die Länge des Zeitraums für die Zahlung eines Trennungsunterhaltes ab (vgl. OLG Celle NJW 2008, 2449), der im Hinblick auf die Anhängigmachung des betreffenden Parallelverfahrens mindestens zwei Jahre beträgt, so könnte sich auch in Anbetracht der Dauer der Ehe der Parteien die Übergangsfrist für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren. Im Extremfall könnte damit die Abtrennung und gesonderte Entscheidung der Folgesache Ehegattenunterhalt dazu führen, dass diese sich insoweit selbst überholt, als der Zeitraum für den noch nachehelicher Unterhalt von dem Antragsteller zu zahlen ist, bei dem Erlass des Urteils in der Folgesache bereits abgelaufen ist, während er bei gleichzeitiger Entscheidung mit dem Scheidungsausspruch im Rahmen eines aufrechterhaltenen Verbundes erst zu laufen beginnen würde. Eine Verzögerung auch nur um ein Jahr würde für den Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die zuletzt von der Antragsgegnerin geforderten Unterhaltsbeträge höhere bzw. längere Zahlungen von weit über 20.000,00 € bedeuten.

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bb(1) Zu Gunsten der Antragsgegnerin wiederum ist einerseits zugegebenermaßen zu beachten, dass die Anforderungen an die Annahme der Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache umso strenger sein müssen, je gewichtiger die Folgesache für die aktuelle Lebenssituation eines Ehegatten ist; deshalb sollte die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt nur ausnahmsweise abgetrennt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 628 Rn. 6 m. w. N.). Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat; insoweit liegt der Fall der Antragsgegnerin mit einem eigenen Nettoerwerbseinkommen aus einer 4/5-Tätigkeit in Höhe von annähernd 2.000,00 € monatlich deutlich anders als in den Konstellationen, in denen der Berechtigte neben den Unterhaltsleistungen über keinerlei eigene Einkünfte verfügt (vgl. zu letzterem OLG Schleswig MDR 2004, 514 und OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525; dagegen OLG Schleswig SchlHA 1997, 135 für die Möglichkeit einer Abtrennung bei einem eigenen Einkommen des Berechtigten in Höhe von [1.474,00 DM =] 753,64 €).

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(2) Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Argument gegen eine Abtrennung noch darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller sich im Rahmen des Vergleiches in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Kreditraten für das von ihr derzeit bewohnte und im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt verpflichtet habe, kann dem sodann ebenfalls nur geringere Bedeutung zukommen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nach eigenem Vorbringen, zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Objekt auszuziehen, sodass die Übernahme der Kreditraten nur noch bis zum Ende des laufenden Jahres der Abdeckung eines bei ihr bestehenden Wohnbedarfes dient, während es für die Folgezeit in ihrem eigenen Interesse ist, sich im Hinblick auf die Absehbarkeit des Endes nachehelicher Unterhaltszahlungen neuen Wohnraum in Ausrichtung ausschließlich an den bei ihr selbst bestehenden Einkommensverhältnissen zu suchen. Sollte der Antragsteller die Bedienung der bestehenden Immobiliendarlehen in Folge der Scheidung tatsächlich einstellen, bliebe es der Antragsgegnerin als letztes Mittel anheimgestellt, nicht an seiner Stelle hierfür einzuspringen; ihr Einkommen wäre angesichts einer Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern der Parteien gemäß § 850c ZPO in Höhe von immer noch über 1.500,00 € pfändungsfrei, während der Antragsteller dann entscheiden müsste, ob er eine Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück tatsächlich einem weiteren Abtrag der Kredite vorzieht. Derartige, einem versöhnlichen Ausgleich der Parteien wenig dienliche Überlegungen können aber auch dahinstehen, weil es der Antragsgegnerin in jedem Falle unbenommen bliebe, wie hier für den Zeitraum bis zur Scheidung bereits geschehen, auch hinsichtlich der Nachehezeit nach einer Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt ein erneutes Verfahren der einstweiligen Anordnung zur zumindest vorläufigen Sicherung ihrer diesbezüglichen Ansprüche anzustrengen.

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c. In der Gesamtabwägung war die Folgesache Ehegattenunterhalt daher abzutrennen, weil die in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte diejenigen zu Gunsten der Antragsgegnerin deutlich überwiegen. Anzumerken ist insoweit noch, dass das eventuelle Erfordernis eines zuletzt angesprochenen erneuten Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach der Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt prozessökonomisch zwar zusätzlichen Aufwand verursachen würde. Abgesehen davon, dass Fragen der Prozessökonomie für die Entscheidung der Interessenabwägung zwischen den Parteien im Rahmen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. aber keine vordringliche Rolle spielen, erscheint der Antragsgegnerin der Verweis auf die möglicherweise und in ihrer Notwendigkeit keineswegs bereits mit Sicherheit absehbare erneute Inanspruchnahme eines einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls eher zumutbar als dem Antragsteller das weitere Zuwarten hinsichtlich eines Ausspruches der Scheidung; man kann darin durchaus einen Ausgleich für die erst spät im Verbundverfahren erfolgte Anhängigmachung der Folgesache Ehegattenunterhalt durch die Antragsgegnerin sehen. Inwiefern die Sicherungsfunktion einer einstweiligen Unterhaltsregelung letztlich in Frage gestellt werden kann wegen der Möglichkeit der Abänderung mittels negativer Feststellungsklage (vgl. hierzu OLG Naumburg a. a. O.), erscheint kaum nachvollziehbar; denn eine solche Abänderung würde nur erfolgen, wenn der Unterhaltsanspruch nicht in der einstweilig titulierten Höhe bestünde, in welchem Falle die Antragsgegnerin hinsichtlich einer entsprechenden Sicherung gar nicht schutzwürdig wäre.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 620g Satz 1, 1. Halbsatz ZPO a. F. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist dabei anzumerken, dass diese nach der letztgenannten Vorschrift für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache gelten. Dieser Begriff ist dahin auszulegen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung mangels abweichender Regelung auch für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung Geltung haben soll. Denn diese Kostenregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung letztlich durch die Ehesache ausgelöst wird, also die Kosten zu den Kosten der Ehesache gehören und von dem zu tragen sind, den diese Kosten treffen; für die Ehescheidung ist aber eben auf die Bestimmungen der §§ 93a Abs. 1 a. F. bzw. 91 Abs. 1 ZPO abzustellen (vgl. OLG München MDR 1989, 462). Zu einem anderen Ergebnis führt weder ein Verweis auf § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. noch auf §§ 620g, 2. Halbsatz, 96 ZPO a. F. oder die vergleichsweise Regelung hinsichtlich einer gerichtlichen Kostenentscheidung.

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1. Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind nach § 93a Abs. 1 ZPO a. F. die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 ZPO a. F. vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine entsprechende Kostenverteilung einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art, d. h. bezogen auf Unterhalt- oder güterrechtliche Ansprüche, ganz oder teilweise unterlegen ist.

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a. Anhaltspunkte für eine von der Aufhebung abweichende Kostenverteilung im Sinne der ersten Alternative sind hier nicht erkennbar.

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b. Bezüglich der zweiten Alternative ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Hauptsache zu dem den Gegenstand des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bildenden Trennungsunterhalt hier im üblichen Sinne gar nicht anhängig war und auch gar nicht anhängig sein konnte, weil Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung keine Folge von dieser und damit eben keine im Verbund geltend zu machende Scheidungsfolgesache sein kann (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 623 Rn. 7a m. w. N.). Verblieb damit als Hauptsache für die einstweilige Anordnung auf die Zahlung von Trennungsunterhalt eben wieder allein die Ehescheidung als solche, greifen die eingangs genannten Grundsätze dahingehend, dass eine von dieser abweichende Verteilung der Kosten des Anordnungsverfahrens nicht in Betracht kommt.

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2. Nach §§ 620g, 2. Halbsatz, 96 ZPO a. F. können einer Partei, die nicht ohnehin sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, die Kosten von ihr gestellter erfolgloser Anordnungsanträge auferlegt werden (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 620g Rn. 4 f.). Eine solche Konstellation liegt hier jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers vor, weil er selbst keinen Anordnungsantrag gestellt hat.

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3. Wird im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung letztlich dem Gericht überlassen, kann dies dahingehend gemeint sein, dass hierbei nach § 91a ZPO vorzugehen sein soll (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116). Abgesehen davon, dass nach der Erinnerung des zuständigen Dezernenten an die Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss zu dem Verfahren der einstweiligen Anordnung die betreffende Formulierung aber allein die Klarstellung zum Gegenstand hatte, dass überhaupt und ohne nähere inhaltliche Vorgaben hierfür eine Kostenentscheidung auch bezogen auf das Anordnungsverfahren ergehen würde, gibt im Rahmen von § 91a ZPO der ohne die eingetretene Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 91a Rn. 24 f. m. w. N.); dies führt aber wieder zu der Anwendung von §§ 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 620g, 1. Halbsatz ZPO a. F., wie sie hier nach dem zuvor Gesagten vorgenommen wurde.

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III. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 1, 44, 49 Nr. 3 GKG a. F. auf bis zu 13.000,00 € bis zum 01.03.2009, anschließend auf bis zu 19.000,00 € bis zum 10.03.2010, danach auf bis zu 50.000,00 € bis zum 20.04.2010 und abschließend auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen.

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1. Ausschlaggebend war für den Streitwert hinsichtlich der Scheidung das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien. Dieses war für den Antragsteller in Höhe von monatlich 2.000,00 € anzusetzen, für die Antragsgegnerin in einer Höhe von monatlich 1.594,00 €. Abzuziehen war ein pauschaler Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 300,00 € für jedes der bei Antragseingang noch minderjährigen gemeinsamen minderjährigen Kinder (Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort: Ehesachen m. w. N.). Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von 8.982,00 €.

51

2. Hinzu kam ein zumindest vorläufiger Streitwert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.000,00 €, weil dem Versorgungsausgleich Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstige Anrechte unterliegen; jedenfalls dieser Betrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst abgetrennt wird (OLG Schleswig SchlHA 1979, 167). Anzumerken ist, dass insoweit gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG wiederum das bis zum 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden war, soweit danach auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu dessen Inkrafttreten beantragt wurde, weiter die vor seinem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden sind; § 48 Abs. 3 VersAusglG sieht insoweit Abweichendes allein für das materielle und Verfahrensrecht vor.

52

3. Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Danach waren hier für die Folgesache Ehegattenunterhalt hier die jeweils geforderten Monatsbeträge auf ein Jahr hochzurechnen. Eine Verminderung des Streitwertes gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsantrag ergab sich insoweit bei dem zwischenzeitlichen Übergang auf einen vorgeschalteten Auskunftsantrag nicht, weil bei einer Stufenklage der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, bei dem es sich regelmäßig um den - in diesem Falle zunächst unveränderten - Leistungsantrag handelt.

53

4. Der sich ergebende Gesamtstreitwert fiel in den betreffenden Zeitabschnitten in die jeweils festgesetzten Gebührenstufen.

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

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(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

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(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig is

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 140 Abtrennung


(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil


(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt

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Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 15. Sept. 2010 - 5 F 45/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - XII ZB 87/06

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/06 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.