Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - XII ZB 87/06

bei uns veröffentlicht am05.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Cochem, 4b F 279/04, 25.01.2006
Oberlandesgericht Koblenz, 9 UF 107/06, 24.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
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a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
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aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
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c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
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Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
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3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
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Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
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In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
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4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
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b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
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aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
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Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 26/07 Verkündetam:
14.Mai2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Streitwert: 4.757,42 €

Tatbestand:


1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
3
am Die 23. April 1951 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 54,5 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 218 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten , bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rück- sicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens , sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
5
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
8
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.

9
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
10
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
12
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten.
13
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
14
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt , sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

16
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
17
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen , verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
19
EineVerletzunghöhe rrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
20
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).
21
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
22
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf , erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
23
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
24
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2004 - 10 C 522/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 S 16/04 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001
Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens
von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. August 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des LBV für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsanrechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensberechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil
der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechnen ist die Sonderzu-
wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich insgesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstr echtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 16/96
vom
19. Januar 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55
Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des
Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB
794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller ) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-
weit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt. Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgenden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in der Weise geregelt, daß es gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 DM, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berücksichtigt , daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn nicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt. Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im folgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in bezug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungsausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versorgungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhalten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zugestellt. Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und beantragt , über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte unter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträgern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvorschriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erworben , die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich Kindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM. Das Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Beamtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatliche Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zugrunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in der Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte [(603,53 DM + 80,17 DM - 120,61 DM) : 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat. Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des Ehemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen des Senats zu § 55 BeamtVG anstrebt, will der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen, weil er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.

II.

Die weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen. Zwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8). Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deutsche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren beteiligt worden. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der Beamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder
gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versorgungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.). 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit nicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar ist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Hauptteil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, verschwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular angegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und sie nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Entscheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen. Dessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenversorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräftig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert würde. 3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils
der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig). Der BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den Ausgleich einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit 615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von 1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung mit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhegehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich
für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezember wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in den Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von 2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der durch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durchschnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt. Hieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist danach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =) 1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich gekürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben. 4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1996, 740 abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen, bei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Beamtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinausgehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen, daß der Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet werde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgungen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochge-
rechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende Teil der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis im Zeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende Ehezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen des § 55 BeamtVG die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive ungekürzte Altersversorgung und den s ich aus § 55 BeamtVG ergebenden vollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven Altersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetzliche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom 16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktueller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des vollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente festgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbetrag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM - 13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufgeteilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf die Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/ 286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM
(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von 281,55 DM begründet. 5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach erneuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der auszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt erachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten Berechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der eheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung abgezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verhältnis der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. Das führt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungsbetrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsalternative" ). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 BGB als erster Rechenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ("..., so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszugehen." ) wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinngemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese
übermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der Senat hält daher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest. Im übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen. Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit erworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlich , soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehezeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits die Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf seine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO) auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft, und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen. Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB
161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Berechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht veranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unterscheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten". Daher besteht auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO 361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren. Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende Berechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisherige Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungsträger durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vorder-
grund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahmsweise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen werden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon deshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe handelt. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Massenfällen von entscheidender Bedeutung. 6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des Art. 4 des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590). Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung der gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringerung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am 1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch
das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.) geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
5
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
10
Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
11
Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
12
Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
13
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
15
aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
16
Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
18
cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
20
Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
21
Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
22
Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
23
b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
24
Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
25
Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
26
c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
28
aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
29
bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
30
(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
31
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
32
(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
33
(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
34
cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
35
(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
36
In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
37
Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
38
§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
39
Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
40
(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
42
(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
43
(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
44
Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
45
(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
46
Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
47
dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
48
3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/04
vom
25. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit
dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen
Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise
öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom
6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim
schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen
Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des
ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente
nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. Dezember 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 € und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten BarwertVerordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen , so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € (687 € - 44,54 €) verbleibe.
8
Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen , dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.
9
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
10
a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
11
aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.
12
Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel- lungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.
13
bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.
14
Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der BarwertVerordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).
15
cc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.
16
dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai 2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verlängert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVerordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor , was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).
17
Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der BarwertVerordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da- durch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten BarwertVerordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten BarwertVerordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlichrechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
18
b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.
19
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
20
Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermög- licht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.
21
aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 € brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht ermittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - 642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427).
22
bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe von 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.
23
Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge
und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen
; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen"
ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: 456,86 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € (statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brutto -) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.
9
Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch § 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.
10
Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesgerichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich , 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.).
11
b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
12
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
13
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
14
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei- ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Sonderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errechnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) 1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die
Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman- nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
5
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge , sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:
14
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig- ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge , dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ru- hensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern , mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (= 68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
19
b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom Oberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unter schreiben. Hahne Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 123/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht: 376,88 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006).
3
In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder- zahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezeitende , erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, deren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Rentenanwartschaft des Ehemannes übersehen.
5
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehezeitende , begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah- lung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich , dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt.
14
Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jährlich = 21,94 € monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 € monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =) 2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte verursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehezeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € - 8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge
und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen
; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen"
ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: 456,86 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € (statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brutto -) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.
9
Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch § 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.
10
Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesgerichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich , 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.).
11
b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
12
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
13
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
14
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei- ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Sonderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errechnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) 1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die
Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman- nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
5
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge , sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:
14
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig- ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge , dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ru- hensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern , mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (= 68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
19
b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom Oberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unter schreiben. Hahne Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 123/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht: 376,88 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006).
3
In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder- zahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezeitende , erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, deren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Rentenanwartschaft des Ehemannes übersehen.
5
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehezeitende , begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah- lung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich , dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt.
14
Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jährlich = 21,94 € monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 € monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =) 2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte verursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehezeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € - 8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge
und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen
; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen"
ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: 456,86 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € (statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brutto -) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.
9
Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch § 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.
10
Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesgerichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich , 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.).
11
b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
12
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
13
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
14
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei- ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Sonderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errechnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) 1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die
Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman- nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
5
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge , sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:
14
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig- ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge , dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ru- hensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern , mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (= 68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
19
b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom Oberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unter schreiben. Hahne Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 123/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht: 376,88 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006).
3
In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder- zahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezeitende , erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, deren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Rentenanwartschaft des Ehemannes übersehen.
5
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehezeitende , begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah- lung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich , dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt.
14
Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jährlich = 21,94 € monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 € monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =) 2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte verursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehezeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € - 8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge
und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen
; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen"
ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: 456,86 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € (statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brutto -) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.
9
Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch § 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.
10
Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesgerichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich , 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.).
11
b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
12
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
13
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
14
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei- ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Sonderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errechnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) 1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die
Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman- nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
5
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge , sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:
14
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig- ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge , dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ru- hensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern , mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (= 68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
18
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
19
b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom Oberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unter schreiben. Hahne Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 123/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht: 376,88 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006).
3
In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder- zahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezeitende , erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, deren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Rentenanwartschaft des Ehemannes übersehen.
5
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehezeitende , begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht.
10
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
11
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah- lung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich , dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.
12
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
13
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt.
14
Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
15
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
16
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jährlich = 21,94 € monatlich.
17
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
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Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 € monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =) 2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte verursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehezeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € - 8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.