Zivilprozessordnung - ZPO | § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
Zivilprozessordnung - ZPO | § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
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(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:1.Bezeichnung der Parteien,2.Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,3.Feststellungsziele,4.kurze Darstellung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/09/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/07 vom 11. September 2007 in der Prozesskostenhilfesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 121 Abs. 2 Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe
published on 15/09/2010 00:00
Tenor
I. Die in 1987 vor dem Standesbeamten in L. zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt und ausgesetzt.
III. Die Folgesache Ehegattenunter
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