Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2015 - 57 C 7592/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,40 EUR (in Worten: einhundertzwölf Euro und vierzig Cent) bestehend aus 42,20 Euro Schadenersatz und 70,20 Euro Kosten der Abmahnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Zwangsvollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 850 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin der umfassenden ausschließlichen Nutzungs- und verwertungsrechte an dem Filmwerk „X“.
3Am 02.07.2010 um 17:28 Uhr wurde vorgenanntes Computerspiel über die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse ##### mittels des Filesharing-Protokolls Bittorrent zum Download durch andere Mitnutzer des Filesharing-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht.
4Mit Schreiben vom 25.10.2010, Zeichen #####/####, ließ die Klägerin den Beklagten sodann durch anwaltliches Schreiben abmahnen und forderte sie zur Zahlung einer Abgeltungspauschale hinsichtlich Abmahnkosten und Schadenersatz bis zum 05.11.2010 auf.
5Gegen die Beklagte ist am 17.12.2013, zugestellt am 19.12.2013, Mahnbescheid durch das AG F erlassen worden. Am 27.12.2013 ist Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden und die Klägerin am 30.12.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden. Die Zahlung ist am 05.06.2014 eingegangen. Die Akte ist am 12.06.2014 beim Streitgericht eingegangen, die Anspruchsbegründung mit geänderten Anträgen am 11.07.2014.
6Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid zunächst im Hinblick auf oben genannte Rechtsverletzung Schadenersatz in Höhe von 42,20 Euro und Kosten der Abmahnung in Höhe von 807,80 Euro geltend gemacht, wobei sie ersteren als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung #####/#### vom 25.10.10“ und letztere mit „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechtsanwaltshonorar vom 25.10.10“ bezeichnet hat.
7Die Klägerin behauptet,
8der Beklagte sei Täter der über seinen Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzung gewesen.
9Die Klägerin beantragt nunmehr im streitigen Verfahren,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie Kosten der Abmahnung in Höhe von 651,80 Euro zu zahlen sowie Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 198,20 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 42,20 Euro zu, der weitergehende Anspruch ist verjährt. Der Klägerin stehen an dem streitgegenständlichen Werk gemäß unbestrittenem und widerspruchsfreiem Vortrag nicht nur DVD-Rechte, sondern auch umfassende Online-Rechte zu.
15Der Beklagte ist als Täter anzusehen, weil er seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht hinreichend nachgekommen ist. Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014,2360). Die tatsächliche Vermutung ist bereits durch den Vortrag des Beklagten widerlegt, dass er in familiärer Gemeinschaft lebt, weil es üblicher Lebenserfahrung entspricht, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienmitglieder unbeaufsichtigten Zugang zum Internetanschluss haben (vgl. AG Düsseldorf 57 C 1312/14, BeckRS 2014, 22658; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Hingegen ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Mitnutzer nicht nachgekommen, denn der Beklagte trägt insoweit mit Schriftsatz vom 28.07.2014 vor, sein Sohn sei zum behaupteten Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen und habe den Internetzugang nie unbeaufsichtigt benutzt, während seine Ehefrau gemäß Schriftsatz vom 21.08.2014 kein Interesse an Filmen der hier streitgegenständlichen Art habe. Dieser Vortrag eröffnet nicht die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft von einer der mitnutzenden Personen. Es kann dahinstehen, ob der sekundären Darlegungslast mit ergänzendem Vortrag vom 08.12.2014 nachgekommen ist, denn dieser Vortrag ist gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht hatte bereits mit Verfügung vom 16.09.2014 zum Termin am 09.12.2014 geladen und dabei darauf hingewiesen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft der Mitnutzer bislang nicht ausreichend dargelegt ist. Hieraufhin erfolgte ergänzender Vortrag erst mit Schriftsatz vom 08.12.2014. Die Reaktion auf einen Hinweis des Gerichts im September erst einen Tag vor dem angesetzten Termin folgen zu lassen, stellt grobe Nachlässigkeit in der Prozessführung dar. Insbesondere kann dies auch nicht durch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vom 17.11. – 23.11.2014 entschuldigt werden. Angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 16.09.2014, zugegangen am 22.09.2014, hätte bei ordnungsgemäßer Prozessführung der Vortrag bereits vor Beginn der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Im Übrigen erklärt die Erkrankung von einer Woche Dauer auch nicht die Erstellung des Schriftsatzes erst einen Tag vor dem Termin. Bei Zulassung des verspäteten Vortrages wäre, soweit damit der sekundären Darlegungslast nachgekommen wird, damit eine Verzögerung des Prozesses verbunden, weil noch keine Entscheidungsreife vorläge. Es wäre dann nämlich gemäß Beweisantrag der Klägerseite zu der Frage Zeugenbeweis zu erheben, dass die weiteren Mitnutzer des Anschlusses nicht als Täter in Betracht kommen, wozu ein weiterer Termin durchzuführen wäre.
16Der Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Nach der vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand. Es ist sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharing zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/13 vom 20.05.2014, BeckRS 2014, 12540; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
17Bei einem Verkaufspreis von 12,99 Euro zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% hiervon, also 2,60 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten.
18Geht man davon aus, dass ein Filmtitel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang. Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Filmdatei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2‘097‘152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 46,5 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internet-ueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 155,3 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 17 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 17 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Ein Abschlag im Hinblick auf mögliche ausländische Downloader oder Leerlaufzeiten ist nicht zu vorzunehmen, da die Beschränkung der Berechnung auf die eigene Downloadzeit der Beklagtenseite im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bereits entgegen kommt, da eine Trennung exakt im Zeitpunkt des vollständigen Downloads in der Praxis nicht zu erwarten ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von 44,20 Euro, nach Verdoppelung 88,40 Euro.
19Dieser Betrag ist in Höhe von 42,20 Euro nicht verjährt, im Übrigen ist der Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 eintritt. Hinsichtlich eines Betrages von 42,20 Euro ist die Verjährung durch den Mahnbescheid vom 17.12.2013 gemäß § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Schadenersatzforderung in Höhe von 42,20 Euro ist ausreichend konkretisiert, auch wenn auf einen Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.10.2010 Bezug genommen wird, was nicht den Verletzungstag, sondern das Datum des Abmahnschreibens darstellt. Da die angegebene Nummer der Urheberrechtsverletzung #####/#### hinsichtlich der Ziffern #### mit den letzten Ziffern des Geschäftszeichens des Abmahnschreibens übereinstimmt und erkennbar ist, dass wegen einer Urheberrechtsverletzung vorgegangen wird, war für den Beklagten angesichts der Tatsache, dass weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nicht bestanden, noch hinreichend deutlich, welche Forderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch, obwohl mit dem Abmahnschreiben kein konkreter Schadenersatzbetrag gefordert wird, sondern ein Abgeltungsvergleich über 850 Euro angeboten wird, denn aus der Formulierung im Mahnbescheid wird noch hinreichend deutlich, dass nunmehr die Forderung aus dem im Abmahnschreiben genannten Sachverhalt der Höhe nach konkretisiert wird.
20Bezüglich des restlichen Betrages ist Verjährung der Schadenersatzforderung gemäß § 195 BGB eingetreten, da dieser weitere Betrag erst mit der Anspruchsbegründung vom 07.07.2014 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Die weitere Forderung ist auch nicht aus §§ 852, 812ff. BGB begründet, wofür eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht, weil eine Bereicherung des privaten Filesharers über den Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie hinaus – hier 2,60 Euro - nicht gegeben ist. Der gemäß § 852 S.1 BGB herauszugebende Gegenstand wird wie in § 812 BGB mit einem „Etwas“ umschrieben, so dass letztlich jeder erlangte Vorteil erfasst ist (Staudinger-Vieweg BGB § 852 Rn. 8). Jedoch ist bei einem privaten Filesharer, dem es lediglich um die Nutzung der Musikwerke zu eigenen Zwecken geht und bei dem die Verbreitung lediglich Nebenfolge des eigenen Verschaffungsakts ist, ein rechtlicher Vorteil durch die Verbreitung nicht gegeben. Soweit das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 138/12, eine Bereicherung auch bei der unentgeltlichen Verbreitung im Hinblick darauf bejaht, dass der Verbreitende den Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt habe, liegt hierin eine unpassende Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze auf das Filesharing, die ursprünglich für andere Sachverhalte entwickelt worden sind. Soweit der BGH auch im Fall der unentgeltlichen öffentlichen Aufführung von Musikstücken eine Bereicherung darin sieht, dass der Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund erlangt ist (BGH GRUR 2012, 275) ist der Sachverhalt mit demjenigen des Filesharing nicht vergleichbar. Dem Sachverhalt lag die unentgeltliche öffentliche Vorführung von GEMA-geschützten Musikstücken auf einem Weihnachtsmarkt zu Grunde, Beklagte war eine 100%ige Tochter der Stadt C mit Gewinnabführungspflicht an diese als Veranstalterin des Marktes. Auch wenn die Vorführung der Musikstücke selbst unentgeltlich erfolgt ist, war sie nicht bloße Nebenfolge auf privaten Konsums gerichteten Handelns, sondern sie erfolgte zielgerichtet zur Gewinnmaximierung. Auch wenn der Veranstalter des Weihnachtsmarktes keine Eintrittspreise von den Besuchern einnimmt, so hat er jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst hohe Standgebühren dadurch einnehmen zu können, dass der Markt für die einzelnen Teilnehmer durch möglichst hohe Besucherzahlen attraktiv ist. Diese Attraktivität wird durch das kostenlose Abspielen von Musik erhöht. Daher erweist sich die Möglichkeit zur öffentlichen Wiedergabe von Musik hier gerade nicht für den Veranstalter des Weihnachtsmarktes als von vorn herein völlig wertlos, sondern sie schafft die grundsätzliche Möglichkeit, durch eine Erhöhung der Attraktivität des Marktes wenn auch nur indirekt höhere Einnahmen zu erzielen. Daher ist es auch folgerichtig, dem Gebrauch des Verbreitungsrechts unabhängig davon, ob tatsächlich verglichen mit einem Weihnachtsmarkt ohne Musik höhere Einnahmen beim Veranstalter erzielt werden, als rechtlichen Vorteil anzusehen, der der Höhe nach an einem fiktiven Lizenzvertrag zu bemessen ist. Um die sich aus § 812 Abs. 1 BGB ergebende Anknüpfung des Bereicherungsanspruchs an ein im Vermögen des Bereicherten vorhandenen „etwas“ aber nicht völlig leer laufen zu lassen, setzt diese Annahme voraus, dass das angemaßte Gebrauchsrecht zumindest abstrakt-generell geeignet ist, dem Nutzer wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Das ist bei der kostenlosen Verbreitung von Musik auf einem kommerziellen Markt ebenso der Fall wie beim Verbreiten von geschützten Fernsehübertragungen, zum Beispiel Bundesligaspielen, in einer Gaststätte, da hier die abstrakt-generelle Möglichkeit besteht, zusätzliche Gäste und damit zusätzliche Einnahmen zu generieren, nicht indes beim privaten Filesharing. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bereicherung nur dann gegeben, wenn beim Bereicherungsempfänger eine „echte Vermögensmehrung“, sei es auch nur durch ersparte Aufwendungen, eintritt. Ein Verzicht auf diese Voraussetzung würde den tragenden Grundsatz des Bereicherungsrechts berühren, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Vermögensminderung über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGH NJW 1971, 609). Dieser Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen unterscheidet den hiesigen Sachverhalt ebenfalls vom „C Weihnachtsmarktfall“. Der Veranstalter eines Marktes erspart durch kostenloses Abspielen GEMA-pflichtiger Musik Aufwendungen in Höhe der üblichen Lizenz, um sein Primärziel der Attraktivierung des Marktes zu erreichen, hingegen erspart der Filesharer lediglich Aufwendungen in Höhe der Kosten für eine Privatkopie. Dass mit dem Download zu eigenen Nutzungszwecken zugleich eine Weiterverbreitung des Werkes verbunden ist, liegt außerhalb des wirtschaftlichen Interesses des einzelnen Filesharers. Hintergrund der regelmäßigen Annahme einer pauschalen Bereicherung in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist, dass eine mathematische Berechnung der exakten Bereicherung im Regelfall unmöglich ist (Staudinger-Lorenz BGB § 818 Rn. 29). Auch deswegen kommt eine lizenzanaloge Berechnung der Bereicherung dann nicht in Betracht, wenn – wie im Fall des privaten Filesharers – eine Bereicherung durch den Verbreitungsakt schon im Ansatz nicht gegeben ist. Dem mit der Verbreitung über das Filesharing-Netzwerk in Anspruch genommenen Nutzungsrecht kommt für den Filesharer keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung zu, es ist somit in seinem Vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt „etwas“ vorhanden, das gemäß § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben wäre. Eine anderweitige Betrachtung verkennt die Besonderheiten des Filesharings, die anders in anderen Fällen der Urheberrechtsverletzung gerade darin liegt, dass über das Erlangen der Einzelkopie hinaus eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt ist (so im Ergebnis auch AG Bielefeld, 42 C 368/13 vom 06.03.2014; www.juris.de; auch bereits AG Düsseldorf 57 C 1942 / 14 vom 08.08.2014).
21Durch den Download der Einzelkopie und das damit verbundene dauerhafte Speichern des Werkes hat der Täter des Filesharing unberechtigt in den Zuweisungsgehalt des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin eingegriffen, mithin in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin etwas erlangt, und hat daher in Höhe des erlangten Vermögensvorteils, also den Lizenzkosten für die zur Eigennutzung gezogene Kopie, gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB Ausgleich zu leisten. Demnach ist der Anspruch aus §§852, 812ff. BGB nur im Umfang von 2,60 Euro begründet und unterschreitet demnach der Höhe nach den nicht verjährten Teil des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG.
22Der Klägerin steht weiter aus § 97a UrhG alter Fassung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 25.10.2010 zu. Die Kosten der Abmahnung sind dabei aus dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs zu berechnen. Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, angemessen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 4661/13 vom 14.10.2014, BeckRS 2014, 20023; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Da es insoweit nur abstrakt auf die Höhe des Schadenersatzes ankommt, ist die teilweise Verjährung nicht relevant, der Streitwert der Abmahnung beträgt somit 442 Euro. Gemäß bis 31.07.2013 gültigem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich somit einschließlich Auslagenpauschale von 20% bei Ansetzen einer 1,3-Gebühr Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro. Soweit der Beklagte bestreitet, angesichts der Massenabmahnungen erfolge eine Abrechnung nach dem RVG, ist dem nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls auch im Fall einer niedrigeren Vereinbarung der Rechtsanwaltsgebühren nicht zu erwarten steht, dass Gebühren unterhalb von hier angenommenen 70,20 Euro aus einer der niedrigsten Stufen des RVG vereinbart sind. Ebenso nicht relevant ist, ob das Anwaltshonorar bereits durch die Klägerin gezahlt worden ist, denn der im Fall der Nichtzahlung bestehende Freistellungsanspruch aus § 257 BGB geht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn die Leistung durch den Anspruchsgegner ernsthaft und endgültig verweigert wird. Die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung liegt hier im Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Anspruch ist auch nicht verjährt, weil er bereits mit Mahnbescheid vom 17.12.2013 vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht ist und als „Rechtsanwaltshonorar vom 25.10.2010“ bezeichnet noch hinreichend als Kostenersatz für die Abmahnung dieses Datums erkennbar ist.
23Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er berechnet sich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht, also dem 13.06.2014. Eine Vorverlegung der Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht, weil im Hinblick auf die erst mehrere Monate verzögert erfolgte Einzahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens keine alsbaldige Abgabe erfolgt ist.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Erhöhung des Anspruchs zu 1 und gleichzeitige Absenkung des Anspruchs 2 in der Anspruchsbegründung gegenüber den Beträgen im Mahnbescheid wirkt sich nicht aus, da die Streitwertsumme unverändert bleibt.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.