Religion/Glaube
Religion/Glaube
Hinduismus, Buddhismus, Judentum, Christentum, Islam, Voodoo, Mohismus, Tengrismus, Animismus, Romuva, Dievturi, Candomblé, Huna und und und.... Das alles sind Bezeichnungen für Religionen und Weltanschauungen. Einige sind uns bekannt, einige eher weniger. Eventuell praktizieren wir auch einen dieser Glaubensrichtungen, leben danach. Ganz sicher kennen wir Personen, die an etwas oder jemand anderen Glauben als wir selbst. Die religiöse Vielfalt nimmt in Deutschland immer mehr zu - und das ist auch gut so!
Dennoch beobachte ich, dass Menschen oft an ihre Grenzen stoßen, wenn es darum geht ein Ereignis oder eine Tätigkeit, die für sie als Europäier selbstverständlich erscheint, plötzlich aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Aber warum ist das so? Meiner Ansicht nach ist es sehr simpel: Mann muss zuhören und verstehen, um anderen gegenüber verständnisvoll sein zu können. Dass die Erlaubnis zum koeduktiven Unterricht, insbesondere muslimischen Eltern schwerfällt, kann besser nachvollzogen werden, wenn man die Werte und Vorstellungen des Islams kennt und sich zumindest grob mit ihnen auseinandergesetzt hat. Nur dann kann man den Gewissenskonflikt von Eltern und Kindern muslimischen Glaubens nachvollziehen und auf einer guten Ebene diskutieren. Dennoch existieren immer zwei Seiten und es müssen die Freiheiten aller Beteiligter berücksichtigt werden. So gewährdet ein Motorradfahrer der aufgrund seines Glaubens und der damit zusammenhängenden Pflicht zum Tragen eines Turbans, einen Schutzhelm verweigert, die körperliche Integrität Dritter. Seine Religionsfreiheit müsse deshalb zurücktreten. In Deutschland wird die Religion und die Weltanschaung durch Art 4 GG sowie Art. 1 GG geschützt. Dennoch entstehen Konflikte, die nicht selten durch ein Gericht entschieden werden müssen.
Rechtsanwalt für Öffentliches Recht - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Verfassungsrechtliche Verankerung
Art. 4 GG gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Bekenntnisfreiheit. Dennoch denken viele Menschen nur an Religionsfreiheit, wenn von Art. 4 GG gesprochen wird. Diese Sichtweise bereitet keine Bedenken, sofern man sich bewusst macht dass eben nicht nur der Glaube frei sein soll, sondern vielmehr auch die Weltanschauung sowie das Gewissen, die beide - im Ürigen - sowohl religiös als auch nicht-religiös sein können (vgl. dazu: Di Fabio in Dürig/Herzig/Scholz-GG, 95 EL, Juli 2021, Art. 4 Rn. 41 f.).
Die folgenden Inhalte dieser Themenseite sollen einen Einblick in verschiedene rechtliche Themen gewähren, die in Zusammenhang mit Art. 4 GG, insbesondere der Religionsfreiheit, stehen. Die Behandlung dieser Themen erscheint nicht nur aufgrund der zunehmenden reliösen Vielfalt wichtig, sondern ist auch angesichts der auffällig hohen Anzahl religiöser Konflikte in Deutschland dringend geboten.
Aber was ist Religionsfreiheit überhaupt und was schützt sie?
Die Religionsfreiheit schützt den Glauben, mithin alle Religionen, sowie alle religiösen Anschauungen. Sie gewährleistet die Freiheit einen bestimmten Glauben frei wählen und ausüben zu können und sich insbesondere auch zu diesem Glauben öffentlich bekennen zu dürfen.
Weiterhin erhalten auch antireligiöse beziehungsweise atheistische Anschauungen Schutz durch Art. 4 GG. Religionsfreiheit bedeutet also auch, den Glauben seiner Familie abzulegen oder schlicht gar keinen Glauben zu haben. Dahingehend schützt die Verfassung auch diejenigen, die sich gegen die Ausübung einer Religion entscheiden.
Grundsatz der Neutralität
Dem Grundgesetz liegt der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität zugrunde,der dem Staat verbietet, bestimmte Religionen/Weltanschauungen zu bevorzugen oder zu bewerten. So darf der Staat keine Gesetze aus religiösen Gründen erlassen oder Personen zwingen einen bestimmten Glauben anzunehmen. In einfachen Worten gesagt: Der Staat muss sich in Hinblick auf Religionen unparteiisch verhalten und darf selbst keine Religion haben. Dass ersteres längst nicht zutrifft zeigt sich zum einem in der Kooperation des Staates mit verschiedenen Religionsgemeinschaften im Sozialbereich oder Bereich des Gesundheitswesens und zum anderen an den angebrachten Kreuzen/Kruzifixen in Räumen öffentlicher Schulen und Kommunen, die in den vergangenen Jahren Auslöser zahlreicher juristischer Diskussionen und rechtlicher Konflikte waren.
Für reichlich Disskussionsstoff sorgte in der Vergangenheit zudem immer öfter die Frage, wann das Tragen sichtbarer religiöser Symbole am Arbeitsplatz verboten werden darf. So wird die Zulässigkeit von Kopftüchern in öffentlichen Ämtern, insbesondere an Schulen immer wieder vor Gericht diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Jahr 2015 zu diesem Thema geäußert. Ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen lehnten die Richter ab und betonten die Bedeutung der Religionsfreiheit. Ein Verbot ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Tragen eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität begründe. Mithin ist das Tragen religiöser Symbole, insbesondere im öffentlichen Dienst weiterhin stark umstritten, so dass auch Gerichte unterschiedlich zu diesem Thema urteilen.
Zu der Frage, ob ein Arbeitgeber, der nicht der staatlichen Neutralitätspficht unterworfen ist, seinen Arbeitnehmern das Tragen religiöser Symbole verbieten darf, äußerte sich erst vergangenes Jahr der EuGH. Dieser entschied, dass der Arbeitgeber das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz nur verbieten darf, wenn dadurch seine unternehmerische Freiheit beeinträchtigt ist und das Verbot für alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen gilt. Anders als in dem eben erläuterten Fall, musste hier die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer gegen die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers abgewogen werden. Insofern nahm die Neutralitätspflicht keine besondere Bedeutung ein.
Konfliktpotential
Konflikte können sich außerdem ergeben, wenn Eltern, ihren Kindern aus religiösen Gründen, den koedukativen Sportunterricht verbieten, wenn ein religiöser Sikh, wegen seinem Turban keinen Schutzhelm beim Fahren tragen will oder wenn die Verrichtung von Gebeten in der Schule vermeidlich den Schulfreiden stört.
Das ist nur eine kleine Auflistung von Konflikten, die sich aus der Ausübung der Religionsfreiheit ergeben können. Denn die Religionsfreiheit endet dort, wo sie an die Freiheiten Anderer stößt. Eine rechtliche Beurteilung ist geboten, wenn die Religionsfreiheit mit den Freiheiten Dritter kollidiert und deshalb eine Abwägung stattfinden muss - das heißt: In allen bereits genannten Fällen sowie zahlreichen anderen Konflikten.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.