Rechtsgebiet
Leasingrecht
80 von 4.002 Normen · 1 Urteil im Überblick
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Das Leasingrecht ist wirtschaftlich enorm bedeutsam, aber nicht eigenständig kodifiziert. Beim klassischen Finanzierungsleasing handelt es sich dogmatisch um einen atypischen Mietvertrag nach § 535 BGB, der durch kauf- und darlehensrechtliche Elemente überlagert wird.
Juristische Besonderheit ist die Dreieckskonstruktion zwischen Leasinggeber (Bank), Leasingnehmer (Kunde) und Lieferant (Hersteller). Der Leasinggeber schließt in seinen AGB jegliche miet- und kaufrechtliche Gewährleistung gegenüber dem Kunden aus. Im Gegenzug tritt er dem Kunden alle eigenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB) gegen den Lieferanten ab. Der Kunde muss sich bei Autodefekten also direkt an den Hersteller wenden.
Dies birgt Risiken bei Vertragsende: Der Leasingnehmer muss das Objekt vertragsgemäß zurückgeben (§ 546 BGB). Hier entzündet sich oft Streit um „normale Gebrauchsspuren“ vs. „übermäßige Abnutzung“, für die Schadensersatz fällig wird. Ist der Leasingnehmer Verbraucher und ist vereinbart, dass er den Gegenstand erwerben muss, dass der Leasinggeber den Erwerb verlangen kann oder dass der Verbraucher für einen bestimmten Restwert einsteht, gilt der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe, und Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts gelten entsprechend (§ 506 Abs. 1 und 2 BGB).
Der BGH hat mit Urteil vom 16.06.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 317/09 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er … Weiterlesen ›
Die Pleite der Imtech Deutschland sorgte nicht nur für eine steilen Sinkflug der Aktie, sondern könnte auch den von Hannover Leasing aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds HL 203 Substanzwerte … Weiterlesen ›
Die Leasing-Investitionen haben in den letzten Jahren in Deutschland kontinuierlich zugenommen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Bank- und Kapitalmarktrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
- § 32 KWGErlaubnis
- § 2 WpHGBegriffsbestimmungen
- § 31 WpHGVerordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- § 54 KWGVerbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
- § 15 WpHGProduktintervention
- § 44 KWGAuskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
- § 2 KWGAusnahmen
- § 38 WpHGMitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
- § 43 WpHGMitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
- § 18 KWGKreditunterlagen
- § 21 WpHGVerschwiegenheitspflicht
- § 6 KWGAufgaben
- § 1 ZAGBegriffsbestimmungen
- § 9 KWGVerschwiegenheitspflicht
- § 22 WpHGMeldepflichten
- § 38 KWGFolgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
- § 37 KWGEinschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
- § 13 WpHGSofortiger Vollzug
- § 33 KWGVersagung der Erlaubnis
- § 50 KWGPeriodische Zwangsgelder
- § 14 WpHGBefugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
- § 36 WpHGNichtberücksichtigung von Stimmrechten
- § 32 WpHGPrüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- § 17 KWGHaftungsbestimmung
- § 1 KAGBBegriffsbestimmungen
- § 53b KWGUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 34 WpHGZurechnung von Stimmrechten
- § 51 KWGUmlage und Kosten
- § 3 KWGVerbotene Geschäfte
- § 21 KWGBegriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
- § 24c KWGAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 31 ZAGVerbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
- § 8 ZAGVerfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
- § 52 KWGSonderaufsicht
- § 15 KWGOrgantransaktionen
- § 63 ZAGStrafvorschriften
- § 49 KWGSofortige Vollziehbarkeit
- § 19 KWGBegriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
- § 17 KAGBKapitalverwaltungsgesellschaften
- § 35 KWGErlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 44c KWGVerfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- § 23 KWGWerbung
- § 23a KWGSicherungseinrichtung
- § 29 KWGBesondere Pflichten des Prüfers
- § 48 KWGMaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
- § 119 WpHGStrafvorschriften
- § 6 WpHGAufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
- § 46 KWGMaßnahmen bei Gefahr
- § 7 KWGZusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 56 KWGBußgeldvorschriften
- § 45 KWGMaßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
- § 2c KWGInhaber bedeutender Beteiligungen
- § 4 KWGEntscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 1 WpHGAnwendungsbereich
- § 44 WpHGRechtsverlust
- § 93 KAGBVerfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
- § 162 KAGBAnlagebedingungen
- § 36 KWGMaßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
- § 8 KWGZusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 25c KWGGeschäftsleiter
- § 152 KAGBAnleger
- § 170 KAGBVeröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
- § 306 KAGBProspekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
- § 39 KWGBezeichnungen "Bank" und "Bankier"
- § 26 KWGVorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
- § 12 WpHGAdressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- § 2 KAGBAusnahmebestimmungen
- § 80 KAGBBeauftragung
- § 149 KAGBRechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 61 KWGErlaubnis für bestehende Kreditinstitute
- § 40 KWGBezeichnung "Sparkasse"
- § 46a KWGUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
- § 55a KWGUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
- § 2a WpHGUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 11 WpHGAnzeige straftatbegründender Tatsachen
- § 15 KAGBEinschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
- § 25 KAGBKapitalanforderungen
- § 44 KAGBRegistrierung und Berichtspflichten
- § 154 KAGBVerwaltung und Anlage
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