Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Dez. 2015 - 2 Sa 105/15

bei uns veröffentlicht am22.12.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 540,16 Euro brutto seit dem 12.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 456,56 Euro brutto seit dem 12.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 632,16 Euro brutto seit dem 13.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 13.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 12.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 265,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.227,76 Euro brutto seit dem 12.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 212,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 36,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger.

Die Kosten vor dem Arbeitsgericht trägt der Beklagte nunmehr nur noch zu 2/3 und im Übrigen der Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien erneut zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Mai 2014. Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

4

Der Kläger war während des Arbeitsverhältnisses immer wieder auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

5

Auch während der Phasen, in denen der Kläger anderen Unternehmen zur Arbeits-leistung überlassen wurde, wurde er vom Beklagten mit 9,50 Euro brutto pro Stunde vergütet. Mit diesem Stundensatz hat der Beklagte auch die Zeiten für die Anreisen zu den Baustellen der Entleiher-Unternehmen vergütet sowie spiegelbildlich die ent-sprechenden Zeiten für die Rückfahrten. Für die Reisen, die der Kläger mit dem eigenen PKW unternommen hat, wurde außerdem auch Kilometergeld gezahlt. Für die Einsatztage bei fremden Unternehmen hat der Beklagte schließlich auch noch Auslöse gezahlt. In mehreren Lohnabrechnungen taucht zusätzlich noch ein Posten Montage-stunden mit anfangs zwei und später noch einem Euro pro Stunde auf. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag, den der Beklagte für jede tatsächlich geleistete Stunde bei manchen Einsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gezahlt hat.

6

Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2014 (37 Monate). In Streit steht die Vergütung für 25 Monate aus diesem Zeitraum, während derer der Kläger ganz oder teilweise an andere Unternehmen verliehen war. Rechtshängig geworden sind aus den Streitmonaten überwiegend nur einzelne Tage bzw. Stunden.

7

Der Kläger wurde insbesondere immer wieder an die B. P. T. GmbH (im Folgenden abgekürzt mit BHR bezeichnet) ausgeliehen und von dieser auf diversen Baustellen eingesetzt.

8

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen vom 3. Januar bis zum Monatsende an BHR ausgeliehen. Im gesamten Februar 2011 mit 20 Arbeitstagen war der Kläger weiterhin bei BHR beschäftigt. Im März 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats sowie nochmals vom 28. bis zum 31. des Monats insgesamt 18 Arbeitstage bei BHR eingesetzt. Im April 2011 war der Kläger durchgehend insgesamt 21 Arbeitstage bei BHR tätig. Im Mai 2011 war der Kläger vom 1. bis 6. Mai 2011 sowie vom 16. Mai bis Monatsende, mithin an insgesamt 17 Arbeitstagen bei BHR beschäftigt. Im Juni 2011 war der Kläger vom 1. bis 5. Juni sowie vom 14. bis zum 27. Juni bei BHR eingesetzt. Im Juli 2011 war der Kläger vom 11. Juli bis zum Monatsende, mithin an 15 Arbeitstagen, an BHR ausgeliehen. Im August 2011 war der Kläger vom 1. bis 24. August (18 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Es folgte ein weiterer Einsatz bei BHR vom 5. bis zum 23. September (15 Arbeitstage).

9

Im Jahr 2012 war der Kläger erstmals vom 28. bis zum 29. Februar (2 Arbeitstage) bei BHR eingesetzt. Außerdem war er vom 23. April bis zum Monatsende (6 Arbeitstage) dort eingesetzt. Im Mai 2012 war der Kläger vom 1. bis zum 24. Mai an BHR ausgeliehen. Im Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. Juni, mithin an 10 Arbeits-tagen, bei BHR eingesetzt. Im November 2012 war der Kläger vom 5. bis zum 13. November (7 Arbeitstage) für BHR tätig.

10

Im Jahre 2013 war der Kläger zunächst im Mai 2013 vom 19. Mai bis Monatsende erneut bei BHR eingesetzt. Im Juni 2013 war der Kläger erneut vom 18. Juni bis Monatsende bei BHR beschäftigt. Im September 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Im Oktober 2013 war der Kläger vom 1. Oktober bis Monatsende auf der Baustelle des KKW Ost O./Schweden für BHR tätig. Im November 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) für BHR tätig. Im Dezember 2013 erfolgte ein weiterer Einsatz für BHR vom 1. bis zum 5. Dezember (4 Arbeitstage).

11

Im Übrigen war der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt eingesetzt:

12

Im Juni 2012 war der Kläger vom 4. bis zum 8. Juni (5 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eingesetzt. – Im Juli 2012 war der Kläger vom 9. Juli bis Monatsende (17 Arbeitstage) bei der P & S Werften GmbH in S. eingesetzt. Im August 2012 war der Kläger wiederum bei der P & S Werften GmbH in dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. August (14 Arbeitstage) eingesetzt.

13

Im April 2013 war der Kläger vom 8. April bis Monatsende (17 Arbeitstage) für ein Tochterunternehmen der Firma E.ON tätig. Im Mai 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 3. Mai (2 Arbeitstage) weiter bei E.ON eingesetzt. – Im Juni 2013 war der Kläger vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH tätig.

14

Im Januar 2014 war der Kläger vom 27. Januar bis zum Monatsende (5 Arbeitstage) für die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG tätig.

15

Der Kläger hat vorgerichtlich die Einsatzunternehmen angeschrieben und um Auskunft im Sinne von § 13 AÜG zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gebeten. Er hat dabei seine Einsatzzeiten angegeben sowie mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach als Schlosser entliehen worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Kopien der Anschreiben, Anlagen K 42 ff, hier Blatt 134 ff Bezug genommen).

16

BHR hat unter dem 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 3, hier Blatt 41, überreicht, es wird Bezug genommen) die erbetene Auskunft erteilt. Danach ist BHR Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall Niedersachsen. Gleichwohl werden auf Basis einer Betriebs-vereinbarung die Entgelttabellen Metall Nordrhein-Westfalen angewendet, da das Unternehmen dort seinen Hauptsitz habe. Weiter wird mitgeteilt, der Kläger sei als Vorrichter eingesetzt worden und Vorrichter würden im Unternehmen der Gruppe ERA 7 zugeordnet werden. Für diese Entgeltgruppe und die streitigen Zeiträume sind dann die Monatsvergütungen und die Stundenlöhne angegeben worden. Der Stundenlohn hat bis Ende Februar 2011 brutto 15,47 Euro betragen, danach bis Ende April 2012 hat er 15,89 Euro brutto betragen. Bis Ende Juni 2013 hat dann ein Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto gegolten und bis Ende April 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro brutto.

17

Nach dem Auskunftsschreiben der B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH vom 27. Juni 2014 (Anlage K 21, hier Blatt 59) hat der Bruttostundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiters 13,79 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2012 betragen und 14,66 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2013.

18

Nach der Auskunft des inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalters der P + S Werften GmbH vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61) konnten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer für den kurzen Zeitraum der Beschäftigung des Klägers kaum bestimmt werden. Weiter wurde mitgeteilt dass die Metalltarifverträge Küste Anwendung finden, dass jedoch im ersten halben Jahr nach der Einstellung nicht nach Tarif bezahlt werde.

19

Nach der Auskunft von E.ON vom 23. Januar 2015 (Anlage K 40, hier Blatt 132) hat die monatliche Tabellenvergütung vergleichbarer Mitarbeiter ("Facharbeiter und Fachhand-werker mit Zusatzqualifikation" eingruppiert in die "Starteingruppierung bei Einstellung, Entgeltgruppe E") 2.954,00 Euro brutto monatlich bei einer Wochenarbeitspflicht von 37 Stunden betragen.

20

Nach der Auskunft der Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH und Co. KG vom 9. September 2014 (Anlage K 37, hier Blatt 75) hat das Einkommen vergleichbarer Mitarbeiter ("Vorrichter und Schlosser") im Jahre 2014 brutto 1.812,00 Euro monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde betragen.

21

Mit seiner im September 2014 erhobenen Klage macht der Kläger – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – Bruttolohndifferenzen für 25 Monate seines Einsatzes bei Entleiher-Betrieben aus der Zeit zwischen Januar 2011 und Januar 2014 geltend.

22

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2015 (3 Ca 319/14) im Wesentlichen stattgegeben. Der den Beklagten belastende Teil des Tenors lautet in der Hauptsache:

23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.003,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

24

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 664,56 Euro brutto seit dem 11.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 11.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 11.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 825,52 Euro brutto seit dem 11.08.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 679,84 Euro brutto seit dem 11.09.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,62 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.405,76 Euro brutto seit dem 11.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 244,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 34,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

25

zu zahlen.

26

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

27

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klagabweisung unverändert weiter.

28

Der Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, auf das Arbeits-verhältnis der Parteien seien die Tarifverträge, die der Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) – Landesverband Nordost – abgeschlossen habe, anwendbar. Denn über seine Mitgliedschaft in der Metall-Innung Ostvorpommern sei er gleichzeitig Mitglied im Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und damit Mitglied des tarif-schließenden Arbeitgeberverbandes. Nach §§ 9, 10 AÜG sei der Beklagte daher von der Verpflichtung zur Zahlung nach dem Grundsatz equal pay befreit. Außerdem sei der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Forderung danach ohnehin verfallen.

29

Es liege auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge des Metallgewerbeverbandes mit der CGM vor. Zwar sei dies nicht schriftlich in den beiden Arbeitsverträgen festgehalten worden. Gleichwohl müsse man von einer konkludenten Inbezugnahme dieses Tarifwerks ausgehen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass er seine Leistungen nach diesem Tarifwerk erbringe. Dass der Kläger hiermit einverstanden gewesen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass es mehrfach Diskussionen über die richtige Abrechnung gegeben habe, in denen sich der Kläger auf vermeintliche Rechte aus diesem Tarifwerk bezogen habe.

30

Der Sache nach hilfsweise hält der Beklagte im Übrigen auch an seiner Auffassung fest, die klägerische Forderung sei – auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe – ihrer Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen.

31

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht betreffend die Monate Juli und August 2012 und den Einsatz auf den P + S Werften dem Kläger den Stundensatz nach dem Flächentarifvertrag der IG Metall zugesprochen, obwohl der Insolvenzverwalter auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin diesem mitgeteilt hatte, dass auf der Werft der Metalltarifvertrag erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit im Umfang eines halben Jahres gezahlt worden wäre. Über diese Auskunft habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig hinweggesetzt.

32

Kritik übt der Beklagte auch daran, dass das Arbeitsgericht einzelne Teilbeträge aus den Lohnabrechnungen nicht zu Gunsten des Beklagten als Erfüllung des Lohn-anspruchs berücksichtigt habe. So müsse man insbesondere die Zahlungen mit der textlichen Kennung "Montagestunden" als weitere Erfüllungshandlung berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für die gelegentlich auftauchenden Einkommensanteile "freiwillige AG-Leistung" sowie "zusätzliche AG-Erstattung". Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit auch gerügt, dass die vom Beklagten geleistete Vergütung der Reisezeiten zu den auswärtigen Einsatzstellen bei den Einsatzunternehmen und zurück nicht schuldmindernd berücksichtigt wurden.

33

Letztlich meint der Beklagte bezogen auf die zugesprochenen Zinsen, Verzug sei frühestens mit der Zustellung der Klage (26. September 2014) eingetreten. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Beginn des Verzugszeitraums für manche Monate rechtswidrig auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen lassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit ihr das Arbeitsgericht entsprochen hat.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

41

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weiteres Entgelt unter dem Gesichts-punkt von equal pay ist – bis auf den Anteil, der auf den Einsatz des Klägers auf der
P + S Werft im Juli und August 2012 zurückgeht – in der der Klage zu Grunde gelegten Höhe entstanden.

1.

42

Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die jeweiligen Entleiher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

43

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost — geschlossenen Tarifvereinbarungen fanden auf beide Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch fanden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

44

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinander-setzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

45

Die dem Kläger vom Beklagten geschuldete Vergütung beläuft sich für die rechtshängigen Anteile aus den 25 Streitmonaten aus den Jahren 2011 bis 2014 auf insgesamt 42.531,04 Euro brutto.

46

Nach §§ 9, 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten.

47

Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Vergleichsentgelts hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Auskunftsschreiben der Einsatzunternehmen die Höhe des Vergleichs-entgelts im Einzelnen dargelegt. Der verliehene Arbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die
– ordnungsgemäße – Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, dass dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher – hier dem Beklagten –, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014, 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014, 5 AZR 1048/12).

48

Bei der Bemessung der Anzahl der in den Einsatzunternehmen in den streitigen Monaten erbrachten Arbeitsstunden bezieht sich der Kläger durchweg auf die vom Beklagten erstellten Abrechnungen (Anlagen K 4 ff, hier Blatt 42 ff, es wird Bezug genommen). Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht nur verliehen war, sondern auch im Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, legt das Gericht die vom Kläger angegebenen kleinere Anzahl von Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer zu Grunde, da diese für keinen der Monate vom Beklagten bestritten worden sind.

a)

49

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.598,96 Euro brutto.

50

Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Auskunft von BHR vom 9. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 41, es wird Bezug genommen). Die Auskunft des Unternehmens ist ordnungsgemäß. Sie wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

51

Der Einwand des Beklagten, dem Auskunftsschreiben sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche eigenen Arbeitnehmer des Einsatzunter-nehmens das mitgeteilte Vergleichsentgelt Bezug nimmt, ist unerheblich. BHR hat in der Auskunft mitgeteilt, der Kläger sei auf den verschiedenen BHR-Baustellen als Vorrichter tätig gewesen. Damit ist die Gruppe der Vergleichsarbeitnehmer hinreichend genau bezeichnet.

52

Auch der weitere Einwand, der Kläger sei aber nicht als Vorrichter verliehen worden, ist unerheblich. Der Kläger hat bei seinem Auskunftsersuchen gegenüber BHR mitgeteilt, für welche Zeiträume er nach dort ausgeliehen war, und er hat weiter mitgeteilt, dass er nach seinem eigenen Kenntnisstand als Schlosser verliehen worden sei (Anlage K 42, hier Blatt 134 f, es wird Bezug genommen). Wenn darauf von dem Verleiher mitgeteilt wird, der Kläger sei nicht als Schlosser sondern als Vorrichter eingesetzt gewesen, ist das eine Auskunft, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen muss, es sei denn der Entleiher – hier der Beklagte – vermag diese Aussage im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu erschüttern. Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu dem tatsächlichen Einsatz des Klägers ist unzureichend. Der Beklagte hätte sich zeitnah zum Einsatz oder auch später im Rahmen des Rechtsstreits bei BHR über die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers erkundigen können.

b)

53

Im Februar 2011 war der Kläger an 20 Arbeitstagen für 160 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.475,20 Euro brutto.

54

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

c)

55

Im März 2011 war der Kläger an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte 184 Stunden (Anlage K 6, hier Blatt 44), so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Monat der Kläger eine Woche im Betrieb des Beklagten eingesetzt war. Die Vergütung während dieser Woche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR wegen einer Tariferhöhung seit März 2011 nun 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

56

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

d)

57

Im April 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden, wobei in diese Zeit 2 Feiertage gefallen waren, die der Beklagte ebenfalls mit 9,50 Euro brutto vergütet hat. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort inzwischen 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.669,52 Euro brutto.

58

Die beiden Feiertage sind, da sie in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer fallen, so zu vergüten wie auch die sonstigen Tage dieses Monats für Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass während des Feiertages die Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Da die Feiertage in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer eingebettet waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit gearbeitet hätte, wenn die Arbeit nicht wegen der Feiertage geruht hätte.

59

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

e)

60

Im Mai 2011 war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an BHR über-lassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 8, hier Blatt 46), die weiteren 40 Stunden hatte der Kläger Urlaub. Die Vergütung während der Urlaubszeit ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.161,04 Euro brutto.

61

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

f)

62

Im Juni 2011 verlangt der Kläger für 104 Arbeitsstunden an 13 Arbeitstagen mit Einsatz bei BHR die erhöhte Vergütung. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.652,56 Euro brutto.

63

Tatsächlich eingesetzt war der Kläger nach der Lohnabrechnung des Beklagten lediglich 96 Stunden bei BHR. Der Kläger hat also offensichtlich einen Feiertag in seine Berechnung mit einbezogen. Da BHR dem Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen zugehörig ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch für den 23. Juni 2011 (Fronleichnam) die erhöhte Vergütung verlangt. Da dieser Feiertag inmitten der Einsatzzeit vom 14. bis zum 30. Juni 2010 liegt, steht dem Kläger die erhöhte Vergütung auch für diese Zeit zu.

64

Die von der Beklagten für diesen Monat vergüteten 64 Urlaubsstunden sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

65

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

g)

66

Im Juli 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

67

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

h)

68

Im August 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

69

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

i)

70

Im September 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 12, hier Blatt 50), die weiteren 65 Stunden (einschließlich 16 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

71

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

j)

72

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den Februar 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 2 Arbeitstagen für 16 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 17, hier Blatt 55), die weiteren 152 Stunden (einschließlich 32 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 254,24 Euro brutto.

73

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

k)

74

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 6 Arbeitstagen für 48 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 19, hier Blatt 57), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 32 Urlaubs- und 16 Feiertags-stunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 762,72 Euro brutto.

75

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

l)

76

Im Monat Mai 2012 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 184 Stunden (Anlage K 20, hier Blatt 58), die weiteren 40 Stunden (einschließlich 24 Feiertagsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.386,08 Euro brutto.

77

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

m)

78

Im Monat Juni 2012 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 168 Stunden (Anlage K 22, hier Blatt 60). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren 48 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.877,20 Euro brutto zu.

aa)

79

In der Woche vom 4. bis zum 8. Juni war der Kläger an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeits-stunden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH verliehen. Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 13,79 brutto betragen.

80

Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 20. Juni 2014 (Anlage K 44, hier Blatt 136, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Daraus muss geschlossen werden, dass sich die erteilte Auskunft auf Schlosser im Betrieb des Entleihers bezieht. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

81

Für 40 Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer steht dem Kläger daher für diese Woche eine Vergütung in Höhe von 551,60 Euro brutto zu.

bb)

82

In der Zeit vom 10. bis zum 22. Juni war der Kläger an 10 Arbeitstagen mit 80 Arbeitsstunden abermals an BHR verliehen. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.325,60 Euro brutto.

n)

83

Für die Monate Juli und August 2012 hat der Kläger für seine Einsatzzeit bei der P + S Werft einen Anspruch auf weitere Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für Juli 2012 weitere Vergütung im Umfang von 825,52 Euro brutto (17 Einsatztage mit 136 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) und für August 2012 weitere Vergütung im Umfang von 679,84 Euro brutto (14 Einsatztage mit 112 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) insgesamt also 1.505,36 Euro brutto zugesprochen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten begründet.

84

Der Kläger hat das Vergleichsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer bei der P + S Werft nicht schlüssig dargelegt. Der inzwischen zuständige Insolvenzverwalter hat in seiner Antwort vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der Einsatzzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer "kaum zu bestimmen" seien. Damit hat dieser Einsatzarbeitgeber gerade keine Auskunft zu dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer erteilt. Im Weiteren hat der Insolvenzverwalter nur noch mitgeteilt, dass in jener Zeit im Betrieb der Flächentarifvertrag Metall angewandt worden sei. Auch das ist keine Auskunft zum Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, da es an der Mitteilung einer Einreihung der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes in dieses Tarifwerk fehlt. Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter Tarifvertrag werde im Betrieb angewendet, wird der Anspruch auf die Differenzvergütung nicht schlüssig dargelegt (BAG 23. Oktober 2013, 5 AZR 667/12 – juris.de).

85

Der Versuch des Klägers und des Arbeitsgerichts, dieses Defizit in der erteilten Auskunft durch Berufung auf weitere Umstände auszugleichen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hat sich selbst mit seiner Tätigkeit als Schlosser in das Tarifwerk eingereiht und meint, ihm hätte für die Einsatzzeit zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 5 (Grundstufe) des Tarifwerks zugestanden. Diese Aussage ist spekulativ und kann vom Gericht nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung auf Basis welcher Umstände davon auszugehen ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer auf der Werft bei Eingruppierung in das Tarifwerk der Entgeltgruppe 5 zuordnen wären. Und zum anderen fehlt es an der Mitteilung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Werft während der Einsatzzeit des Klägers dort im Juli und August 2012 vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich nach Tarif bezahlt hat. Eine unmittelbare Tarifbindung der Werft – ein Umstand, den man möglicherweise als Indiz verwerten könnte – ist zumindest nicht vorgetragen, und die Mitteilung des Insolvenzverwalters, im ersten halben Jahr der Zusammenarbeit sei bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohnehin nicht nach Tarif bezahlt worden, spricht eher gegen als für eine direkte Tarifbindung.

o)

86

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den November 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 7 Arbeitstagen für 56 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 26, hier Blatt 64), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 40 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 927,92 Euro brutto.

87

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

p)

88

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2013. Mit dem 8. April 2013 hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen, das zum Jahresende 2012 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden war. In diesem Monat war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an das Unternehmen E.ON Kernkraft und für deren Betrieb G. überlassen worden. Für die geleisteten 136 Arbeitsstunden hat das Arbeitsgericht – gestützt auf die klägerischen Angaben – einen Stundenlohn in Höhe von 17,04 Euro brutto und somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.317,44 Euro brutto zu Grunde gelegt. Erhebliche Einwände dagegen sind nicht ersichtlich.

89

Auf die klägerische Anfrage hat das Einsatzunternehmen E.ON Kernkraft durch eine Konzerngesellschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mitteilen lassen, dass in dem Betrieb in G. seinerzeit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Energie zur Anwendung gekommen wären (Anlage K 40, hier Blatt 132, dort auch mit genauerer Bezeichnung der fraglichen Tarifverträge, es wird Bezug genommen). Es ist weiter mitgeteilt worden, dass man den Kläger vergleichbar hält mit "Facharbeitern und Fachhandwerkern mit Zusatzqualifikation" und es wird schließlich mitgeteilt, dass diese seinerzeit bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E (Starteingruppierung) Anspruch auf Tabellenvergütung in Höhe von monatlich 2.954,00 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitspflicht von 37 Stunden gehabt hätten. Erhebliche Einwände gegen diese umfassende Auskunft hat der Beklagte nicht vorgetragen.

90

Das Arbeitsgericht hat – auf Basis der klägerischen Angaben – den Stundenlohn aus dem Monatsentgelt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche mit 17,04 Euro brutto ermittelt, was jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch berechnet ist.

q)

91

Im Monat Mai 2013 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 184 Stunden (Anlage K 29, hier Blatt 67). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 96 Stunden. Die weiteren 88 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 96 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.598,24 Euro brutto zu.

aa)

92

Der Kläger war zunächst weiter bei E.ON eingesetzt vom Monatsanfang bis zum 3. Mai, wobei der Kläger von 2 Arbeitstagen je 8 Arbeitsstunden ausgeht. Daraus errechnet sich ein Entgeltanspruch in Höhe von mindestens 272,64 Euro brutto auf der Grundlage des vom Kläger errechneten Stundenlohns in Höhe von 17,04 Euro brutto (siehe oben Punkt p).

bb)

93

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 19. bis zum 31. Mai (10 Arbeitstage mit 80 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.325,60 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

r)

94

Im Monat Juni 2013 war der Kläger wiederum an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 160 Arbeitsstunden (Anlage K 30, hier Blatt 68). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.896,72 Euro brutto zu.

aa)

95

Für die Zeit seines erneuten Einsatzes bei der Firma B. vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage mit 48 Arbeitsstunden) hat der Kläger auf der Grundlage des jetzt maßgeblichen Stundenlohns in Höhe von 14,66 Euro brutto Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 703,68 Euro.

96

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn im Juni 2013 bei 14,66 Euro brutto gelegen. Erhebliche Einwände gegen diesen Ansatz hat der Beklagte nicht vorgebracht, insoweit kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat Juni 2012 Bezug genommen werden

bb)

97

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR an 9 Arbeitstagen mit 72 Arbeitsstunden vom 18. Juni bis Monatsende hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 18. bis Monatsende (9 Arbeitstage mit 72 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

s)

98

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den August 2013. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 5 Arbeitstagen für 40 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 31, hier Blatt 69), die weiteren 136 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 685,60 Euro brutto.

99

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

t)

100

Im Monat September 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

101

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

u)

102

Im Monat Oktober 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen zuzüglich 2 Feiertagen für insgesamt 184 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 3.153,76 Euro brutto.

103

Die Feiertage hat das Gericht in die Berechnung mit aufgenommen, da diese in die Einsatzzeit gefallen sind und daher wie die Einsatztage zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat April 2011 Bezug genommen werden.

104

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

v)

105

Im Monat November 2013 war der Kläger allen 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

106

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

w)

107

Im Monat Dezember 2013 war der Kläger an 4 Arbeitstagen für 32 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 548,48 Euro brutto. Die weiteren 8 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden und 120 Urlaubsstunden, die sich aus der Abrechnung des Beklagten ergeben (Anlage K 35, hier Blatt 73), sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

108

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

x)

109

Im Monat Januar 2014, dem letzten Monat, für den der Kläger weitere Vergütung geltend macht, war der Kläger in der Woche vom 27. Januar bis zum Monatsende an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeitsstunden an die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG verliehen. Für diese Tage steht dem Kläger bei dem maßgeblichen Stundenlohn in Höhe von 10,71 Euro brutto ein Entgeltanspruch in Höhe von 416,40 Euro brutto zu.

110

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 37, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 10,41 Euro brutto betragen. Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 4. September 2014 (Anlage K 46, hier Blatt 138, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Darauf hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Tarifbindung nicht vorliege und auch keine Betriebsvereinbarung zum Entgelt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger vergleichbar mit den Vorrichtern und Schlossern im Betrieb eingesetzt gewesen sei und es hat deren Verdienst mit seinerzeit 1.812,00 Euro brutto monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde beziffert. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

111

Auf weitere Stunden aus diesem Monat bezieht sich die Klage nicht.

y)

112

Der gesamte Verdienstanspruch des Klägers für die oben im einzelnen aufgeführten Zeiträume beträgt somit in Summe 42.531,04 Euro brutto.

3.

113

Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Entgeltzahlungen an den Kläger bisher nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild.

a)

114

Für Januar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.598,96 Euro Brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.002,96 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

115

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.596,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden.

116

Der Kläger hat in diesem Monat vom Beklagten 780,00 Euro Auslöse bezogen, auf die ausweislich der Lohnabrechnung (Anlage K 4, hier Blatt 42) weder Steuern noch Beiträge abgeführt wurden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um Entgelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem anlässlich der auswärtigen Tätigkeit auf den Baustellen des Entleihers entstanden sind.

117

Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, beispielsweise für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder ob die Leistung Entgeltcharakter hat. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 10 Absatz 4 AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz jedoch als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – DB 2013, 1732 = NZA 2013, 1226). Mit dieser Rechtsprechung ist eine Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verbunden. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die von ihm steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Auslöse in Wirklichkeit Teil des Entgelts gewesen sei, muss er die dafür maßgeblichen Umstände in den Rechtsstreit einführen.

118

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass mit der Auslöse versteckt Entgelt gezahlt werden sollte.

119

Der in der Abrechnung zusätzlich auftauchende Posten "Überstundenzuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden. Das gilt für diesen wie für die Folgemonate. Das gilt ebenfalls für ähnlich benannte Aufschläge auf den Stundenlohn wie sie in den Abrechnungen gelegentlich auftauchen. Das Gericht kann nur den Vortrag verwerten, den die Parteien in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vortragen. Das trifft auf den hiesigen und die anderen Zuschläge – soweit sie nicht im Folgenden besonders erwähnt werden – nicht zu.

b)

120

Für Februar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.475,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.520,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 955,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

121

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.520,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden. Wegen der gezahlten Auslöse kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden. Der in der Abrechnung auftauchende Posten "Sonntagszuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden.

c)

122

Für März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 540,16 Euro brutto offen. Das Arbeitsgericht hat der Klage für diesen Monat – möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers – im Umfang von 920,16 Euro brutto entsprochen, so dass die Berufung insoweit hinsichtlich der Differenz in Höhe von 380,00 Euro brutto begründet ist.

123

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

d)

124

Für April 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.669,52 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto (152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden) durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden (Anlage K 7, hier Blatt 45). Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.073,52 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

125

Weitere Vergütungsbestandteile aus der Aprilabrechnung können als Teilerfüllung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der für diesen Monat bezogenen Auslöse und auch wegen des bezogenen Überstundenzuschlags kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden.

126

Auch die Vergütung der Reisezeiten, auf die sich der Beklagte beruft, können nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat für die Anreise zur auswärtigen Baustelle im Einsatzbetrieb und für die spiegelbildliche Rückfahrt Kilometergeld gezahlt. Dabei handelt es sich ebenfalls um Aufwendungsersatz, der damit in den Gesamtvergleich nicht mit einzubeziehen ist.

127

Außerdem sind dem Kläger die Stunden der Reisezeit ("Anreise Zeit", "Abreise Zeit") mit 9,50 Euro brutto vergütet worden. Diese Zeit kann nicht als Teilerfüllungsleistung berücksichtigt werden, da das Entgelt für Zeiten gezahlt wurde, die nicht rechtshängig geworden sind. Der Kläger fordert weiteres Entgelt nur für die Stunden, in denen er beim Einsatzarbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit fordert er gerade kein weiteres Entgelt für die übrigen Stunden und damit auch nicht für die Reisestunden. Da er für die Reisestunden kein weiteres Entgelt fordert, kann die Bezahlung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung der streitigen Forderung angesehen werden. Das wurde bereits vom Arbeitsgericht zutreffend so gesehen.

e)

128

Für Mai 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.161,04 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 136 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist der Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 136/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 869,04 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

129

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

f)

130

Für Juni 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.652,56 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 988,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 104 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 104/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 664,56 Euro brutto offen.

131

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 208,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Juli 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 210 Montagestunden 420 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 104 Stunden in Streit steht, können davon nur 208 Euro berücksichtigt werden.

132

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. Wegen der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten kann auf die obigen Ausführungen zum April 2011 Bezug genommen werden.

133

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 456,56 Euro zu. In Höhe von 208,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

g)

134

Für Juli 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

135

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

h)

136

Für August 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 920,16 Euro brutto offen.

137

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 237 Montagestunden 474,00 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 144 Stunden in Streit steht, können davon nur 288,00 Euro berücksichtigt werden.

138

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

139

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 632,16 Euro zu. In Höhe von 288,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

i)

140

Für September 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

141

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

j)

142

Für Februar 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 254,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 152,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 16 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 16/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 102,24 Euro brutto offen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für diese Zeit nur 75,20 Euro brutto verlangt, ist der Beklagte auch nur in diesem Umfang vom Arbeitsgericht verurteilt worden. Die Berufung hiergegen ist insoweit nicht begründet.

143

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

k)

144

Für April 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 762,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 456,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 48 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 48/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 306,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

145

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

l)

146

Für Mai 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.386,08 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.018,08 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

147

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

m)

148

Für Juni 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.877,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 737,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

149

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

n)

150

Für Juli und August 2012 konnte aufgrund der Berufung des Beklagten der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung, die über die gezahlte Vergütung hinausgeht, darstellen (siehe oben). Insoweit besteht daher auch kein nicht erfüllter restlicher Zahlungsanspruch für diese beiden Monate.

o)

151

Für November 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 927,92 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 532,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 56 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 56/174 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 395,92 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

152

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

p)

153

Für April 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.317,44 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.025,44 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

154

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

q)

155

Für Mai 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.598,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 912,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 96 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 96/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 686,24 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

156

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

r)

157

Für Juni 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.896,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 160 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/160 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.520,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 756,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

158

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

s)

159

Für August 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 685,60 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 305,60 Euro brutto offen.

160

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 40,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Kläger 40 Stunden an BHR ausgeliehen war und für 40 Stunden ein Montagezuschlag gezahlt wurde, geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass sich diese Stunden decken und daher die 40 Euro anzurechnen sind.

161

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

162

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 265,60 Euro zu. In Höhe von 40,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

t)

163

Für September 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

164

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Oktober 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da es sich um einen Stundenaufschlag handelt und hier nur 168 Stunden in Streit stehen können allerdings nicht alle 250 Montagestunden berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann nur der Montagezuschlag auf die 168 rechtshängigen Stunden.

165

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 32, hier Blatt 70) taucht erstmals auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 44,00 Euro auf, den der Beklagte hier und in einigen Folgemonaten ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

166

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

u)

167

Für Oktober 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 3.153,76 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.405,76 Euro brutto offen.

168

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 178,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats November 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen.

169

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

170

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.227,76 Euro zu. In Höhe von 178,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

v)

171

Für November 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

172

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Dezember 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 260 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 168 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 168 Euro brutto berücksichtigt werden.

173

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 176,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

174

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro brutto zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

w)

175

Für Dezember 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 548,48 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 304,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 244,48 Euro brutto offen.

176

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 32,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Januar 2014 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 36,5 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 32 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 32 Euro brutto berücksichtigt werden.

177

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

178

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 212,48 Euro zu. In Höhe von 32,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

x)

179

Für Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 416,40 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 36,40 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

180

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

y)

181

Insgesamt ist daher noch ein Betrag in Höhe von 16.038,00 Euro aus dem rechtshängigen Entgeltanspruch offen. Der Betrag liegt um 2.967,36 Euro unter dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 19.003,36 Euro. In diesem Umfang ist die Berufung daher erfolgreich.

4.

182

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

183

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

184

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, welche unter drei Monaten liegt, unwirksam.

5.

185

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Grundsatz jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand.

186

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug gerügt hat, dass das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Tags des Beginns des Verzuges Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt hat, hat das Berufungsgericht entsprechende Korrekturen auf Basis der Entscheidung des BAG vom 15.2.2001 (1 AZR 672/00) vorgenommen.

II.

187

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger. Diese Entscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien.

188

Vor dem Hintergrund der teilweise erfolgreichen Berufung ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts anzupassen. Aufgrund seines weiteren Unterliegensanteils hat der Kläger nunmehr 1/3 der Kosten vor dem Arbeitsgericht zu tragen und der Beklagte die übrigen Kosten.

189

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Dez. 2015 - 2 Sa 105/15 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers


Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verl

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(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 2013 - 6 Sa 737/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 16. Juli 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2007), der auszugsweise lautet:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Der Mitarbeiter wird eingestellt als

        

Außendienstmitarbeiter,

        

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifvertrages wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe: AWE 4+

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). In diesem Fall treten die von diesem Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

5. Arbeitszeit

        

Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart.

        

…       

        

Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweiligen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übrigen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifverträge.

        

…       

        

6.4 Zahlung

        

Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Eine von der Beklagten im April 2010 angetragene vorformulierte Änderung der Bezugnahmeklausel lehnte der Kläger ab. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP-TV 2010) Anwendung.

5

In einem von der Beklagten am 28. April 2011, vom Kläger am 11. Juli 2011 unterzeichneten Formulararbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2011) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger „mit Wirkung zum 01.05.2011 eingestellt“ wird und sich ihre Rechte und Pflichten nach dem zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung (fortan: BZA/DGB-TV) richten. In einer „Zusatzvereinbarung“ vom 11./20. Juli 2011 heißt es:

        

„In Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 16.07.2007 und der Aufhebung aller Neben- und/oder Zusatzvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.05.2011 an ausschließlich aus den Regelungen des heute am 28.04.2011 unterzeichneten Arbeitsvertrages ergeben.“

6

Auf Anfrage des Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 5. Januar 2012 folgende Auskunft:

        

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W,

        

in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen.

        

Herr H war im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zählerableser eingesetzt.

        

Wenn wir die Aufgabe gehabt hätten, Herrn H einzugruppieren, hätte seine Tätigkeit der Eingruppierung A 4 / Basis nach MTV entsprochen.

        

...     

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es die Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der R vergütet.“

7

Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.:

        

„§ 16 Vergütungsordnung

        

1.    

Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen umfasst, entlohnt.

                 

Dabei sind die:

                 

-       

VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un- und angelernten Bereich;

                 

-       

VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen;

                          

…       

                 

Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. (…)

        

2.    

Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppierung mit einer Absenkung von 8 % der Basisvergütung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Startvergütung der jeweils maßgeblichen Vergütungsgruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen Kalendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen.

        

3.    

Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG-Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG-Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet.

                 

Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen C und D.

        

4.    

Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisvergütung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebsparteien einvernehmlich verkürzt werden.“

8

Die Anlage 1 zum MTV RWE sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor:

        

„Vergütungsgruppe A 1

        

Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 2

        

Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabengebiet erfordern

        

Vergütungsgruppe A 3

        

Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 4

        

Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebliche bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfordern“

9

Mit der am 16. September 2011 eingereichten und der Beklagten am 23. September 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählerableser sei nach der Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für die Jahre 2008 bis 2010 eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 MTV RWE und eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen.

10

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.415,87 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zumindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilte Auskunft könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach den Ausschlussfristen des AMP-TV 2010, des BZA/DGB-TV sowie der Arbeitsverträge 2007 und 2011 verfallen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 iHv. 29.415,87 Euro brutto.

14

I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R-Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

15

1. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.).

16

2. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010. Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglichte es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel, vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff., BAGE 144, 306).

17

3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart.

18

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen.

19

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.; 19. Februar 2014 - 5 AZR 680/12 - Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14).

20

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66).

21

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für den Überlassungszeitraum Januar 2008 bis April 2011 auch nicht nach der Ausschlussfristenregelung des BZA/DGB-TV oder der des mit Wirkung zum 1. Mai 2011 geschlossenen Arbeitsvertrags verfallen.

22

Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 bestimmt, dass sich der Verfall von Ansprüchen abweichend von etwaigen Tarifregelungen (also denen des in Bezug genommenen BZA/DGB-TV) ausschließlich nach der arbeitsvertraglichen Regelung richtet. Danach verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Die Klausel erfasst (nur) Ansprüche, die nach Abschluss des Arbeitsvertrags 2011, die mit der Annahme des Angebots durch den Kläger am 11. Juli 2011 erfolgt ist, fällig geworden sind. Die von der Beklagten intendierte Rückwirkung der Ausschlussfristenregelung wäre - als Vertragsbestandteil gedacht - nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger durch die nachträgliche zeitliche Begrenzung eines bereits entstandenen Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte(vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 23; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 16 ff., 25). Selbst wenn man annähme, der auf den Monat April 2011 entfallende Anteil des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt, der nach Nr. 6.4 Arbeitsvertrag 2007 am 20. Mai 2011 fällig wurde, sei (schon) von den Regelungen des Arbeitsvertrags 2011 erfasst, hat der Kläger mit dem Geltendmachungsschreiben vom 17. Mai 2011 die einstufige Ausschlussfrist der Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 gewahrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - auch der auf den Monat April 2011 entfallende Teil - bereits entstanden (zu diesem Erfordernis, vgl. BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN).

23

III. Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 29.415,87 Euro brutto.

24

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Fall das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 21).

25

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskunft - im R-Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre.

26

2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN). Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen.

27

Dieser Anforderung ist genügt. Der Kläger hat das auf den Lohnabrechnungen Dezember 2008 und April 2011 ausgewiesene „Gesamtbrutto“ bzw. den auf den Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 und 2010 angegebenen „Bruttoarbeitslohn“ in den Gesamtvergleich einbezogen. Dass der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt von ihr erhalten hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.

28

3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsgericht, dem Arbeitsgericht folgend, zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen.

29

a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

30

b) Die Auskunft der R AG vom 5. Januar 2012 ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitsleistung überlassen war, aber die Auskünfte von der R AG erteilt wurden. Denn § 13 AÜG hindert den Entleiher nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen(BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 27 mwN).

31

c) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 28 mwN).

32

d) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit der Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen.

33

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Landesarbeitsgericht sei auf Seite 20 des Berufungsurteils von der abgesenkten Startvergütung „auf die Basisvergütung A 4 in der Erfahrungsstufe 1“ gesprungen, hat sich das Landesarbeitsgericht lediglich missverständlich ausgedrückt. Denn es hat im weiteren Verlauf seiner Begründung ohne Abstriche das Rechenwerk des Arbeitsgerichts übernommen, das nach der Startvergütung das Entgelt nach der Vergütungsgruppe A 4 / Basis angesetzt und ausgeführt hat, Erfahrungsstufen könne der Kläger nicht beanspruchen.

34

e) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche verlangen, greift nicht durch. Nach Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2007 richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden.

35

f) Der Kläger und die Vorinstanzen sind bei ihren Berechnungen zutreffend von einer den vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlenden Monatsvergütung ausgegangen.

36

g) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubstage aus § 13 Nr. III. 1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II. 2. MTV RWE und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG.

37

h) Für die Jahre 2008 bis 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnachtszuwendung iHv. 100 % der Monatsvergütung verlangen.

38

i) Sonderzuwendungen stehen dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2008 bis 2010 zu.

39

j) Die Vergleichsberechnung ergibt einen Differenzbetrag, der die noch rechtshängige Forderung iHv. 29.415,87 Euro brutto übersteigt.

40

IV. Die geforderten Prozesszinsen stehen dem Kläger jedenfalls seit dem ausgeurteilten Zeitpunkt - 5. Oktober 2011 - zu. Die Pflicht der Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 17. April 2010 - 3 AZR 280/10 - Rn. 27 mwN). Die Klage wurde der Beklagten am 23. September 2011 zugestellt.

41

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Dittrich    

        

    Dombrowsky    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2012 - 6 Sa 112/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 30. Juli 2011 zu zahlen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 5. August 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Juli/9. August 2008, der auszugsweise lautet:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach dem zwischen der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

5. Arbeitszeit

        

Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart.

        

…       

        

Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweiligen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übrigen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifverträge.

        

…       

        

6.4 Zahlung

        

Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP-TV 2010) Anwendung. Unter dem 3. Juni 2011 informierte sie den Kläger darüber, dass ab dem 1. Mai 2011 die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung (fortan: BZA/DGB-TV) zur Anwendung kämen.

5

Auf Anfrage des Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 6. Juni 2011 folgende Auskunft:

        

„Sehr geehrte Damen und Herren,

        

in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen.

        

Herr F ist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zählerableser eingesetzt.

        

Wenn wir die Aufgabe hätten, Herrn F einzugruppieren, entspräche seine aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung A4 / Basis nach MTV.

        

…       

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der RWE vergütet.

        

Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der RWE als Anlage beigefügt.

        

…“    

6

Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.:

        

„§ 16 Vergütungsordnung

        

1.    

Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen umfasst, entlohnt.

                 

Dabei sind die:

                 

-       

VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un- und angelernten Bereich

                 

-       

VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen;

                          

…       

                 

Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D.

                 

…       

        

2.    

Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppierung mit einer Absenkung von 8 % der Basisvergütung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Startvergütung der jeweils maßgeblichen Vergütungsgruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen Kalendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen.

        

3.    

Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG-Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG-Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet.

                 

Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen C und D.

        

4.    

Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisvergütung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebsparteien einvernehmlich verkürzt werden.“

7

Die Anlage 1 zum MTV RWE sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor:

        

„Vergütungsgruppe A 1

        

Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.

        

Vergütungsgruppe A 2

        

Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabengebiet erfordern

        

Vergütungsgruppe A 3

        

Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 4

        

Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebliche bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfordern“

8

Mit der der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum 5. August 2008 bis 30. Juni 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählerableser sei nach der Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für jedes Jahr eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 MTV RWE sowie für die Jahre 2009 bis 2011 eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen.

9

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.819,32 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zumindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilten Auskünfte könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen. Die Ausschlussfristen des AMP-TV 2010 fänden auch auf die Ansprüche aus den Jahren 2008 und 2009 Anwendung.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet, lediglich der Zinsanspruch ist um einen Kalendertag zu korrigieren. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 5. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 24.819,32 Euro brutto.

13

I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R-Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

14

1. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.).

15

2. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010. Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.).

16

3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart.

17

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen.

18

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14).

19

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66).

20

III. Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 24.819,32 Euro brutto.

21

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL). Es fehlt zudem jeder Anhaltspunkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih-, aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN).

22

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskünfte - im R-Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre.

23

2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN). Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen.

24

3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen.

25

a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

26

b) Die Auskunft der R AG vom 6. Juni 2011 ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitsleistung überlassen war, die Auskünfte von der R AG erteilt wurden.

27

aa) Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Die Auskunftspflicht trifft zunächst den Entleiher selbst, also diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das Gesetz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen (vgl. allgemein BGH 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - Rn. 15). Insbesondere können - wie im Streitfall - konzernverbundene Unternehmen, die die Personalverwaltung für die Entleiherin wahrnehmen, mit der Auskunftserteilung betraut oder ein Arbeitgeberverband eingeschaltet werden (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).

28

bb) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 11; Lorenz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 4; wohl auch Ulber/Ulber AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 2 [Anwendung in allen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht]; einschränkend Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 7 [lediglich Verpflichtung zum Zugänglichmachen des einschlägigen Tarifvertrags]; aA Urban-Crell in Urban-Crell/Germakowski AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5). Dies gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL. Wenn ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unabhängig davon besteht, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24), muss dem Leiharbeitnehmer auch bei Fehlen vergleichbarer Stammarbeitnehmer Auskunft über ein vom Entleiher angewandtes allgemeines Entgeltschema erteilt werden. Das erfordert der Zweck des § 13 AÜG, es dem Leiharbeitnehmer zu ermöglichen, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

29

c) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit der Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen.

30

d) Ob die - bestrittene - Behauptung des Klägers zutreffend ist, Mitarbeiter von R erhielten entgegen den Regelungen des MTV RWE schon nach zwölf Monaten (und nicht erst nach vollen 24 Monaten) die Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe, ist nicht entscheidungserheblich. Die in der Revision noch streitige Differenzvergütung steht dem Kläger auch dann zu, wenn die Basisvergütung erst nach 24 vollen Monaten zu leisten wäre.

31

e) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche verlangen, greift nicht durch. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden.

32

f) Der Kläger ist bei seinen Berechnungen zutreffend von einer den vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlenden Monatsvergütung ausgegangen.

33

g) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubstage aus § 13 Nr. III.1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II.2 MTV RWE und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG.

34

h) Für die Jahre 2009 und 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnachtszuwendung iHv. 100 % der Monatsvergütung verlangen.

35

i) Sonderzuwendungen stehen dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2009 bis 2011 zu.

36

j) Die Vergleichsberechnung ergibt einen Differenzbetrag, der die noch rechtshängige Forderung iHv. 24.819,32 Euro brutto übersteigt.

37

IV. Die geforderten Prozesszinsen stehen dem Kläger nicht bereits ab dem 29., sondern erst ab dem 30. Juli 2011 zu. Die Klage ist der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellt worden. Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 17. April 2012 - 3 AZR 280/10 - Rn. 27 mwN).

38

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Reinders    

        

    Busch    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juni 2011 - 3 Ca 1508/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay, hilfsweise über eine höhere „tarifliche“ Vergütung.

2

Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 28. November 2005 bei der Beklagten, die - neben dem Elektrohandwerk - gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in deren Niederlassung Rostock/Bentwisch als Schlosser beschäftigt und war vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009 der L W GmbH & Co. KG (fortan: LW) in Bremen zur Arbeitsleistung überlassen. Der Kläger erhielt einen Bruttostundenlohn von zunächst 8,00 Euro, zuletzt im Juli 2009 - nach mehrfachen Lohnerhöhungen - von 9,54 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte eine Baustellenzulage sowie einen Überstundenzuschlag und gewährte dem Kläger Aufwendungsersatz für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

3

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 24. November 2005 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1.     

Der AN wird als Schlosser beschäftigt.

                 

Der AN ist wie folgt qualifiziert: FA Maschinen- und Anlagenmonteur.

                 

Er wird zur Ausführung von Arbeiten bei Kunden des AG eingesetzt. Der AN ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet. Für den AN besteht die Pflicht zur auswärtigen Arbeitsleistung an verschiedenen Orten.

                 

…       

        

…       

        
        

3.    

Wesen des Arbeitsvertrages

                 

Der AG gehört keiner Tarifgemeinschaft an. Es steht dem AG frei, den AN im Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis oder im Werksvertragsverhältnis einzusetzen. Die Inhalte dieses Arbeitsvertrages gelten für die beiden angesprochenen Vertragsverhältnisse. … Wird der AN in der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt, so gelten für diese Zeit zwischen dem AN und dem AG die jeweils gültigen Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) als vereinbart. …

        

…       

        
        

11.     

Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich nach dem vom AN zu erbringenden und von einem Bevollmächtigten des Kunden oder Bauleiter der Firma unterzeichneten Arbeitsnachweis, jeweils bis zum 15. des darauffolgenden Monats durch Überweisung.“

4

Am 20. Juli 2009 schrieb die Beklagte an den Kläger:

        

„Sehr geehrter Herr O,

        

zum 1.7.2009 sieht der AMP-Tarifvertrag eine Lohnerhöhung vor. Wir würden Sie bitten, sowohl die Lohnerhöhung, als auch zwei Ergänzungen zu Ihrem Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und bis zum 28.07.2009 an die Hauptverwaltung zu schicken.

                 

…       

                 
                 

●       

Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Wird der Anspruch abgelehnt oder äußert sich die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 4 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.

        
        

...     

        

Die zweite Ergänzung regelt den Verfall gegenseitiger Ansprüche. Bisher ist dies bereits in gleicher Weise tarifvertraglich geregelt, würde aber nach dem bisherigen Vertrag bei einem Einsatz außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. im Werksvertrag) nicht gelten.“

5

Unter dem vorformulierten Vermerk „Zur Kenntnis genommen und akzeptiert“ unterzeichnete der Kläger das Schreiben fristgerecht. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 vereinbarten die Parteien, dass für Einsätze in der Arbeitnehmerüberlassung „der Tarifvertrag der BZA-DGB Tarifgemeinschaft in seiner jeweils aktuellen Fassung“ angewendet wird.

6

Mit der am 11. August 2009 eingereichten und der Beklagten am 14. August 2009 zugestellten Klage hat der Kläger eine höhere Vergütung mit der Begründung verlangt, nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträgen könne er für den Einsatz in Bremen das höhere „Tarifentgelt West“ beanspruchen. Mit Klageerweiterung vom 12. November 2010, der Beklagten zugestellt am 16. November 2010, hat der Kläger für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2009 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG hilfsweise die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die LW vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Zur Höhe des Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die bei der LW tätigen Schlosser würden nach den Tarifverträgen der IG Metall bezahlt.

7

Der Kläger hat zuletzt - nach Umstellung des Haupt- und Hilfsverhältnisses - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.903,75 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.773,50 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) auf die Tariffähigkeit der CGZP vertrauen dürfen. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung nach § 10 Abs. 4 AÜG habe zudem deshalb nicht bestanden, weil der seit dem 1. September 2007 allgemeinverbindliche Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat - nachdem es zunächst vor und in der Berufungsverhandlung auf „erhebliche Lücken in der Argumentation bei der Begründung der Höhe des Anspruchs“ bzw. „die noch bestehenden Unsicherheiten für die Höhe des Anspruchs“ hingewiesen hatte - im dritten zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termin dem Hauptantrag für den Zeitraum Dezember 2006 bis Juli 2009 stattgegeben und im Übrigen die Berufung des Klägers wegen Verjährung des Anspruchs zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

10

I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

11

1. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

12

a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. März 2011 (- 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) darauf hingewiesen, der Leiharbeitnehmer sei für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt darlegungs- und beweispflichtig. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Die Auskunft des Entleihers ist das „geborene“ Mittel zur Darlegung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und zur Berechnung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG(BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 25).

13

Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und des diesem vom Entleiher gewährten Arbeitsentgelts. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach aufgrund welcher Tatsachen fiktiv einzugruppieren gewesen wäre (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23). Außerdem umfasst die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers den zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt erforderlichen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26 ff. mwN) und die Berechnung der Differenzvergütung.

14

Der Leiharbeitnehmer kann der Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs auf Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Unterlagen genügen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Höhe der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und die Berechnung der Differenzvergütung durch den Leiharbeitnehmer hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen(vgl. - zur Darlegung der Leistung von Überstunden - BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330).

15

b) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG weder auf eine Auskunft der Entleiherin nach § 13 AÜG gestützt, noch vergleichbare Stammarbeitnehmer konkret benannt und zu deren Arbeitsentgelt substantiiert vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, die bei der Entleiherin tätigen Schlosser würden „nach den Tarifverträgen der IG Metall bezahlt“.

16

Aus diesem Vorbringen wird nicht deutlich, welches Entgeltschema im Betrieb der Entleiherin auf welcher Rechtsgrundlage (zB Tarifbindung, arbeitsvertragliche Vereinbarung, tatsächliche Handhabung) im Überlassungszeitraum zur Anwendung kam. Unterstellt man zugunsten des Klägers, die Entleiherin vergüte vergleichbare Stammarbeitnehmer nach den jeweils gültigen Tarifverträgen der Metallindustrie für das Tarifgebiet Unterweser, lässt sich dennoch das maßgebliche Entgeltschema nicht zuverlässig bestimmen. In den über dreijährigen Überlassungszeitraum fällt die Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA). Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise, ob die Entleiherin überhaupt und wenn ja zu welchem Termin im Streitzeitraum ERA eingeführt hat. Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Datum 1. Januar 2008 ist tariflich nicht ohne Ausnahmemöglichkeit als spätester Einführungszeitpunkt vorgesehen, berücksichtigt nicht die freiwillige Einführungsphase seit September 2003 (§ 2 Einführungstarifvertrag ERA für die Metallindustrie Bezirk Küste) und entbehrt zudem jeglicher tatsächlicher Feststellung.

17

Außerdem fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers dazu, aufgrund welcher Tatsachen er in welche Lohn-/Entgeltgruppe welches im Betrieb der Entleiherin von wann bis wann tatsächlich angewendeten Tarifvertrags einzugruppieren gewesen wäre. Er hat insoweit lediglich auf als Anlagen zur Akte gereichte, mit handschriftlichen Kreuzchen versehene Entgelttabellen verwiesen, die nicht selbsterklärend sind. Auch weisen die Tabellen Monatsentgelte aus, während der Kläger seiner Differenzberechnung Stundenlöhne zugrunde gelegt hat.

18

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat für die Dauer der Überlassung an die LW keinen Anspruch auf ein „Tarifentgelt West“ nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen - mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksamen - Tarifverträgen. Ob sich die Beklagte neben der pauschalen Bezugnahme auf unwirksame Tarifverträge arbeitsvertraglich eigenständig verpflichtet hat, dem Kläger den „richtigen Tariflohn“ zu zahlen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach den räumlichen Geltungsbereichen der zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen „Entgelttarifverträge“ West und Ost richtet sich die Abgrenzung nach dem Sitz des den Arbeitnehmer überlassenden Mitgliedsunternehmens des AMP bzw. der jeweiligen Niederlassung. Hat ein Verleihunternehmen - wie die Beklagte - mehrere Niederlassungen, kommt es auf den Sitz der „jeweiligen“, dh. den Leiharbeitnehmer beschäftigenden Niederlassung an. Das ist im Streitfall unstreitig die Niederlassung Rostock bzw. - nach dem Umzug in neue Büroräume - die Niederlassung in Bentwisch. Ein Angebot der Beklagten im Jahre 2007, zum „Standort Bremen“ zu wechseln mit der Folge, nach „Westtarif“ vergütet zu werden, hat der Kläger nicht angenommen.

19

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Verjährung des auf die Monate Februar bis November 2006 entfallenden Teils des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt angenommen, ohne dass die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet (I.). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

20

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Mandrossa    

        

    Wolff    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1967 geborene Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und seitdem einem Unternehmen des RWE-Konzerns als Mitarbeiter im sog. Kombi-Außendienst überlassen. Bei einer regelmäßigen tatsächlichen Arbeitszeit von 165 Monatsstunden erhielt der Kläger im Jahr 2007 einen Bruttostundenlohn von 8,88 Euro, ab Januar 2008 von 9,13 Euro, ab November 2008 von 9,48 Euro, ab Januar 2009 von 9,85 Euro, ab Januar 2010 von 10,07 Euro und ab November 2010 von 10,41 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte dem Kläger für die Benutzung seines Privat-PKWs ab April 2010 eine Fahrtkostenerstattung iHv. 0,20 Euro pro im Einsatz gefahrenen Kilometer.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Februar/17. Mai 2005 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Der Mitarbeiter ist eingestellt als

        

Außendienstmitarbeiter.

        

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifvertrages wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe AWE5+

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). Dies gilt insbesondere bei einer Fusion der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ). In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Eine von der Beklagten im April 2010 angetragene vorformulierte Änderung der Bezugnahmeklausel lehnte der Kläger ab. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2010 an den Kläger:

        

„Sehr geehrter Herr B,

        

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass ab dem 01.01.2010 auf das bestehende Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Diese bestehen derzeit aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Tarifpartner CGB tritt somit an die Stelle der unter Ziffer 1. des geschlossenen Arbeitsvertrages genannten Tarifvertragspartei Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP).“

5

Die Entleiherin erteilte dem Kläger unter dem 17. Juni 2011 folgende Auskunft:

        

„Herr B ist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Kombi-Außendienstmonteur eingesetzt.

        
        

Wenn wir die Aufgabe hätten, Herrn B einzugruppieren, entspräche seine aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung B 2 / Basis nach MTV.

        
        

Tarifgruppe

Grundvergütung

Sonderzahlung

        

B 2 / Basis

2.831,00 €

353,00 €

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es die Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        
        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der RWE vergütet.

        
        

Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der RWE als Anlage beigefügt.“

        
6

Mit der am 27. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2011 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen. Zur Höhe des Anspruchs hat sich der Kläger auf die Auskunft der Entleiherin berufen und vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer mit entsprechender Betriebszugehörigkeit würden nach der Tarifgruppe B 2 Erfahrungsstufe 3 des Manteltarifvertrags der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) nebst 13. Monatsgehalt und jährlicher Sonderzuwendung vergütet. Sie erhielten Spesen in Form eines Tagegeldes von 6,90 Euro bei einer Abwesenheitszeit von mehr als sechs und bis zu acht Stunden täglich und eine Fahrtkostenerstattung iHv. 0,33 Euro je Kilometer.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83.200,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung führe nur zur Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc, zumindest habe sie auf die Wirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge vertrauen dürfen. Ab dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Zudem seien Ansprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Zur Höhe des Anspruchs hat die Beklagte geltend gemacht, die Auskunft der Entleiherin verhalte sich nicht über vergleichbare Stammarbeitnehmer und deren Vergütung. Aufwendungsersatz sei weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung. Schließlich sei der Kläger ab Juli 2011 im Rahmen eines Werkvertrags eingesetzt worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage bis auf einen Betrag von 7.010,61 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte die vollständige Klageabweisung, der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers begründet. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des RWE-Konzerns das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt(I.). Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (II.). In welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung über den vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO(III.).

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I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Andere tarifliche Regelungen sind nicht wirksam in Bezug genommen.

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1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

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2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

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3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

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4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

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Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

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Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

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5. Die von der Beklagten angetragene Änderung der Bezugnahmeklausel hat der Kläger abgelehnt. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (im Folgenden: AMP-TV 2010). Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel, vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. dazu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.).

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II. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen.

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1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Regelungen zu Ausschlussfristen in Tarifverträgen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche überhaupt den Anspruch auf gleiches Entgelt erfassen (vgl. dazu LAG Düsseldorf 29. August 2012 - 12 Sa 576/12 - Rn. 132, rkr.).

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Eine Ausschlussfristenregelung in einem unwirksamen CGZP-Tarifvertrag ist auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (aA Löwisch SAE 2013, 11). Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43). Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen.

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2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. dazu BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19).

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III. Dem Kläger steht als Differenzvergütung zumindest der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilte Betrag zu. In welcher Höhe darüber hinaus die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

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1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Er richtet sich nach dem im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsentgelt. Der Anspruch setzt dabei nicht stets voraus, dass während der Überlassung auch tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt sind. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL). Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih-, aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (im Ergebnis hM, vgl. ErfK/Wank 13. Aufl. § 3 AÜG Rn. 15 f. mwN; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 3 Rn. 79 mwN; Schüren in Hamann/Schüren AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 121 ff. mwN; J. Ulber in Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 66 ff. mwN).

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Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Entleiherin im Streitzeitraum eigene Arbeitnehmer im Kombi-Außendienst eingesetzt hatte. Nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts wendet die Entleiherin - entsprechend ihrer Auskunft - ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, an. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er als Mitarbeiter im Kombi-Außendienst bei der Entleiherin angestellt gewesen wäre.

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2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen(BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249).

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a) Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen(Art. 3 Abs. 2 RL)und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (im Ergebnis ganz hM, vgl. etwa ErfK/Wank 13. Aufl. § 10 AÜG Rn. 13 f. mwN; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 3 Rn. 70 ff. mwN; J. Ulber in Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 46 ff. mwN). Zutreffend hat deshalb das Landesarbeitsgericht in den von ihm angestellten Gesamtvergleich Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt und eine tarifliche Sonderzahlung berücksichtigt und die Ansprüche auf Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen in den Gesamtvergleich einbezogen.

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Den Einwand der Beklagten, der Kläger sei seit Juli 2011 im Rahmen eines Werkvertrags bei der Entleiherin tätig gewesen, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unsubstanttiert erachtet. Der Übergang von der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Fremdfirmeneinsatz im Rahmen eines Werkvertrags setzt regelmäßig eine Änderung des Arbeitsvertrags oder - sofern der Arbeitsvertrag beide Einsatzmöglichkeiten eröffnet - eine Neuausübung des Direktionsrechts und dessen ständige Wahrnehmung voraus. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

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b) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht dem Gesamtvergleich - abweichend von der Auskunft der Entleiherin - eine fiktive Eingruppierung des Klägers nur in die - tariflich niedrigste - Vergütungsgruppe A 1 MTV RWE zugrunde gelegt.

30

aa) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden.

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bb) Nach der Auskunft der Entleiherin hätte diese den Kläger nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE eingruppiert. Der Auskunft beigefügt war das entsprechende allgemeine Entgeltschema - die Eingruppierungssystematik nach dem MTV RWE - und ein Aufgabenprofil der Tätigkeit des Klägers.

32

Die Beklagte hat diese Auskunft der Entleiherin nicht erschüttert. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, das der Auskunft zugrunde gelegte Aufgabenprofil sei fehlerhaft und entspräche nicht der vom Kläger im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit. Ebenso wenig hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Aufgabenprofil festgehaltenen Tätigkeiten eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE nicht rechtfertigen können. Der Einwand der Revision, der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer einschlägigen Fachrichtung, ist unerheblich. Die Protokollnotiz zu § 16 Nr. 1 MTV RWE erläutert, dass die in den Voraussetzungen aufgeführten Berufs- und Ausbildungsabschlüsse keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Eingruppierung sind und die entsprechenden Qualifikationen auch auf anderen Wegen - wie zB externen oder betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschlägigen Berufserfahrungen - erworben werden können. Dass es dem Kläger daran mangelte, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst im Arbeitsvertrag den Kläger einer Entgeltgruppe zugeordnet, die eine einschlägige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder eine spezielle Berufsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung verlangt.

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cc) Bei der fiktiven Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE sind die Absenkung nach § 16 Nr. 2 MTV RWE und die jeweilige Verweildauer in der Starteingruppierung, der Basisvergütung und den Erfahrungsstufen, § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 MTV RWE, zu beachten. Danach hätte der Kläger, ausgehend von einer fiktiven Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Überlassung, im Streitzeitraum ab dem 1. November 2007 die Erfahrungsstufe 1 und ab dem 1. November 2010 die Erfahrungsstufe 2 erreicht. Dagegen hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Entleiherin würde bei ihren eigenen Mitarbeitern nach einem generalisierenden Prinzip von der in § 16 Nr. 4 MTV RWE eröffneten Möglichkeit der Verkürzung der Verweildauer Gebrauch machen.

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3. Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, zB für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder die Leistung Entgeltcharakter hat.

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a) Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Solche sind ausschließlich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i, ii RL genannten Regelungsgegenstände (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 29, BAGE 127, 249). Dazu gehört Aufwendungsersatz nicht.

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Ob der Leiharbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegen den Entleiher aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung mit arbeitsrechtlichem Charakter(vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 9, BAGE 137, 215) einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat, die ihm infolge von Arbeitsanweisungen des Entleihers entstehen, ist nicht Streitgegenstand.

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b) Soweit sich Aufwendungsersatz als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - feststellen müssen, ob die vom Kläger in die Berechnung der Klageforderung einbezogenen Spesen und Fahrtkosten von der Entleiherin ihren Beschäftigten im Streitzeitraum steuerlich privilegiert gewährt wurden und, sollte dies der Fall gewesen sein, dabei Steuerrecht nicht verletzt wurde.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    A. Christen    

        

    Busch    

                 

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.