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Rechtsbegriff · Redaktion

Streitwert

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
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Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands; nach ihm bemessen sich Zuständigkeit, Rechtsmittelfähigkeit und Kosten.

📐 § 3 ZPO überlässt die Festsetzung dem Gericht: Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

⚠ Freies Ermessen heißt nicht Willkür. Die Vorschrift gilt nur, soweit die §§ 4 bis 9 ZPO keine besondere Wertvorschrift enthalten — für wiederkehrende Leistungen, Sicherheiten oder den Besitz gelten eigene Regeln.

⚠⚠ Der Streitwert trägt drei verschiedene Funktionen, und sie fallen auseinander: der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet zwischen Amts- und Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) · der Rechtsmittelstreitwert über die Berufung (§ 511 Abs. 2 ZPO) · der Gebührenstreitwert über Gerichts- und Anwaltskosten. Sie können im selben Verfahren unterschiedlich hoch sein.

📐 Der Gegenstandswert des Anwalts folgt im gerichtlichen Verfahren dem Gebührenstreitwert — § 23 Abs. 1 RVG verweist auf die Wertvorschriften der Gerichtskostengesetze. Deshalb sind beide Werte im Prozess regelmäßig gleich, außerhalb aber nicht notwendig.

⚠ Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 Abs. 1 ZPO); spätere Wertänderungen berühren die einmal begründete Zuständigkeit nicht.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 692 ZPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
  • § 694 ZPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
  • § 700 ZPO · Welcher Rechtsbehelf ist gegen einen Vollstreckungsbescheid gegeben?

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Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Zitieren

Streitwert, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/streitwert

Aus dem ra.de Verlag

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