Rechtsbegriff · Redaktion
Streitwert
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands; nach ihm bemessen sich Zuständigkeit, Rechtsmittelfähigkeit und Kosten.
📐 § 3 ZPO überlässt die Festsetzung dem Gericht: Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
⚠ Freies Ermessen heißt nicht Willkür. Die Vorschrift gilt nur, soweit die §§ 4 bis 9 ZPO keine besondere Wertvorschrift enthalten — für wiederkehrende Leistungen, Sicherheiten oder den Besitz gelten eigene Regeln.
⚠⚠ Der Streitwert trägt drei verschiedene Funktionen, und sie fallen auseinander: der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet zwischen Amts- und Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) · der Rechtsmittelstreitwert über die Berufung (§ 511 Abs. 2 ZPO) · der Gebührenstreitwert über Gerichts- und Anwaltskosten. Sie können im selben Verfahren unterschiedlich hoch sein.
📐 Der Gegenstandswert des Anwalts folgt im gerichtlichen Verfahren dem Gebührenstreitwert — § 23 Abs. 1 RVG verweist auf die Wertvorschriften der Gerichtskostengesetze. Deshalb sind beide Werte im Prozess regelmäßig gleich, außerhalb aber nicht notwendig.
⚠ Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 Abs. 1 ZPO); spätere Wertänderungen berühren die einmal begründete Zuständigkeit nicht.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
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Streitwert, ra.de
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