Landgericht Dortmund Beschluss, 07. März 2016 - 3 O 69/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind identisch mit den Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 610/15. Mit Urteil vom 15.01.2016 (BeckRS 2016, 03046), das der Antragstellerin von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO) am 08.02.2016 zugestellt worden ist, hat die Kammer die Antragsgegnerin wie folgt zur Unterlassung verpflichtet:
4"Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ enthalten."
5Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 15.01.2016 in Sachen 3 O 610/15 wird ausdrücklich Bezug genommen.
6Die Antragstellerin begehrt mit Antragsschrift vom 02.03.2016 eine - erneute - einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:
71.
8Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ oder „kuban“/„cuban“ „kubano“/„cubano“ enthalten.
92.
10Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Kontosperre über das bei ihr geführte Konto der Antragstellerin unverzüglich aufzuheben und die Antragsgegnerin hierüber verfügen sowie weitere Zahlungen von Dritten empfangen und über das Konto abwickeln zu lassen.
11Die Antragstellerin behauptet hierzu, dass die Antragsgegnerin ihr PayPal-Konto am 27.02.2016 - erneut - gesperrt habe; auf dem Konto habe sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthabenbetrag in Höhe von 23.195,98 € befunden. Begründet habe die Antragsgegnerin die Sperrung damit, dass die Antragstellerin Waren kaufe oder verkaufe, die einer Handelsbeschränkung unterliegen, nämlich Eintrittskarten für die Veranstaltung "NOCHE DE CUBAN SON" im Cabaret R in E. Eine Vollstreckung aus dem Kammerurteil vom 15.01.2016 sei der Antragstellerin wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) möglich. Noch am 08.02.2016, nach Zugang des Urteils, sei eine Urteilsausfertigung mit normaler Briefpost zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin in den Postauslauf gebracht worden. Eine Empfangsbestätigung sei nicht zurückgekommen und von Seiten der Antragsgegnerin werde geltend gemacht, eine Zustellung wäre nicht erfolgt. Gegenüber der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin in der Folge formal auf die Rechte aus der Unterlassungserklärung verzichtet.
12Die Antragsgegnerin hat mit am 01.03.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage eine Schutzschrift im Sinne von § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO eingereicht.
13II.
14Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
15Zwar ist es dem Gläubiger nach Ablauf der Vollziehungsfrist grundsätzlich unbenommen, erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 929 Rn. 23 m.w.N.). Hat der Gläubiger aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Vollziehungsfrist versäumt, so wird es jedoch meist am Verfügungsgrund fehlen (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 929 Rn. 7). Das Dringlichkeitsinteresse des Gläubigers dokumentiert sich nämlich in der Vollziehung der einstweiligen Verfügung; mit der Missachtung des § 929 Abs. 2 ZPO - dem Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist - gibt der Gläubiger regelmäßig zu erkennen, dass es ihm von vornherein nicht eilig gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2012 - 5 W 42/12 - zit. nach juris; OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2012 - 8 U 5/12 - BeckRS 2012, 11659).
16So liegt der Fall hier. Die Vollziehungsfrist begann mit Verkündung des Urteils am 15.01.2016 und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15.02.2016 (Mo.). Der Ablauf der Vollziehungsfrist hat zur Folge, dass jegliche Vollstreckung aus dem Kammerurteil vom 15.01.2016 unzulässig ist, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat ohne nachvollziehbaren Grund die Vollziehungsfrist der zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung verstreichen lassen. Angesichts der eine Woche später ablaufenden Vollziehungsfrist hätten sich die Antragstellerinvertreter am 08.02.2016 nicht damit begnügen dürfen, eine Urteilsausfertigung "mit normaler Briefpost" zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt an die Antragsgegnerinvertreter zu übersenden. Bei Vorabübersendung per Fax und Kontrolle der (Fax-)Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hätten die Antragstellerinvertreter ohne Weiteres einen Zustellungsnachweis gemäß § 195 Abs. 2 S. 1 ZPO erhalten.
17Bei Wahrung der Vollziehungsfrist wäre der neuerliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obsolet gewesen. Denn die Antragsgegnerin war nach dem Vefügungsurteil der Kammer vom 15.01.2016 nicht berechtigt, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr PayPal-Konto aus den dort genannten Gründen einzuschränken. Dass in der nunmehr in Bezug genommenen Veranstaltung das Wort "CUBAN" auftaucht (und nicht die im Urteilstenor genannten Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da der Tenor - und damit die Reichweite des Unterlassungsgebotes - auszulegen ist und es sich um einen "kerngleichen" Verstoß handelt.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Verfahrenswert war nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 25.000,00 € (PayPal-Kontoguthaben per 27.02.2016) festzusetzen; dies entspricht dem Interesse der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung, § 40 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO.
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Tenor
1.
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ enthalten.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin betreibt einen online-Eintrittskartenverkauf. Auf ihrer Internetseite (www.q.de) bietet sie sowohl Softwarelösungen für Vorverkaufsstellen als auch für den Endkunden buchbare Vorstellungen an. Die Antragstellerin vertrieb über ihre Internetpräsenz u.a. Eintrittskarten für ein am ##.##.#### in der F-Arena in M aufgeführtes Tanzmusical namens „Soy de Cuba“; wegen der Einzelheiten der Musical-Produktion (Beschreibung, kreativ verantwortliche Personen, Tanzensemblemitglieder, Tournee-Termine in Deutschland) wird auf das Anlagenkonvolut K11 Bezug genommen. Neben Karten für die vorgenannte Veranstaltung vertreibt die Antragstellerin auch Karten für ein Konzert der kubanischen Sängerin N3 am ##.##.2016 in L2 (Einzelheiten: www.q.de).
3Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine 100%ige Tochterfirma der Q1 Inc. mit Sitz in T. Die Antragsgegnerin ist als ein Kreditinstitut in M1 lizenziert und untersteht der luxemburgischen Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Antragsgegnerin besteht in der Ausgabe von sog. E-Geld und den mit der Ausgabe von E-Geld verbundenen Leistungen. Hierzu betreibt die Antragsgegnerin für ihre deutschen Kunden die Website www.q1.de.
4Die Antragstellerin bot ihren Endkunden auf ihrer Website u.a. die Zahlungsmöglichkeit über Q1 an (s. Screenshot auf S. 8 der Antragserwiderungsschrift vom ##.##.#### = Bl. ## d.A.). Diese Zahlungsweise funktioniert wie folgt: Verbraucher und Unternehmen können nach vorheriger Registrierung auf www.q1.de über ihr q1-Nutzerkonto online Zahlungen senden und empfangen. Zur Nutzung des E-Geld-Institutes der Antragsgegnerin muss der Kunde zunächst Geld von seinem herkömmlichen Bankguthaben oder über seine Kreditkarte an die Antragsgegnerin überweisen. Die Antragsgegnerin überweist ihrem Kunden dann auf sein persönliches Q1-Konto den Betrag in Form von digitalem Geld. Der Kunde kann nun das digitale Geld an seinen Handelspartner auf dessen Q1-Konto überweisen. Das E-Geld wird dem Handelspartner (Verkäufer) auf seinem Q1-Konto gutgeschrieben und er kann die Auszahlung auf sein herkömmliches Bankkonto in Form von Geld veranlassen. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und ihren Kunden – so auch der Antragstellerin – sind durch die Q1-Nutzungsbedingungen (Anlage AG1) geregelt.
5Bei der Antragsgegnerin war für die Antragstellerin ein – nicht mit einer Kontonummer versehenes, sondern nur über die E-Mail-Adresse der Antragstellerin zuzuordnendes – Q1-Konto eingerichtet.
6Am ##.##.2015 sperrte die Antragsgegnerin das Q1-Konto der Antragstellerin. Der Grund für die Sperrung („Limitierung“ im Sinne von Ziff. 10.5 a) III i.V.m. Ziff. 9.1 Nr. 33 a.E. der Q1-Nutzungsbedingungen) war, dass die Antragstellerin weiterhin Tickets von „Soy de Cuba“ vertrieb und hierfür u.a. Q1 als Zahlungsmöglichkeit anbot. Am 02.12.2015 hob die Antragsgegnerin die Limitierung des Kontos auf.
7Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom ##.##.2015 zur Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach.
8Die Antragstellerin behauptet, dass sich auf ihrem Q1-Konto zum Zeitpunkt der Kontosperrung durch die Antragsgegnerin am ##.##.2015 ein Guthabenbetrag in Höhe von 54.339,88 € befunden habe, über den sie fortan nicht habe verfügen können. Auch sei eine Einzahlung zu ihren Gunsten durch ihre Endkunden nicht möglich gewesen. Diese Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten sei auch angesichts des Umstandes, dass mittlerweile viele ihrer Endkunden den Q1-Service nutzen würden, für ihren Geschäftsbetrieb besonders gravierend.
9Die Antragstellerin beantragt,
10wie erkannt.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13Sie meint, auch in Deutschland dem US-amerikanischen Recht, und hier insbesondere dem Handels-, Wirtschafts- und Finanzembargo gegen Kuba („trading with the enemy act“ von 1963, „Torricelli act“ von 1992, „Helms Burton act“ von 1996) verpflichtet sein zu müssen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie als 100%ige Tochterfirma der amerikanischen Muttergesellschaft in Deutschland keine Zahlungsdienstleistungen in Bezug auf kubanische Waren oder Dienstleistungen erbringen darf. Bei Verstoß gegen die Embargo-Vorschriften würden der Muttergesellschaft verschiedene straf- und zivilrechtliche Sanktion durch die OFAC (Office of Foreign Assets Control), einer Abteilung des US-Finanzministeriums, drohen (Firmengeldstrafen von bis zu 1 Mio. US-$, Haftstrafen für Angestellte von bis zu 10 Jahren, zivilrechtliche Bußgelder von bis zu 65.000,00 US-$ pro Verstoß; weitere Einzelheiten: S. 5 f. der Antragserwiderungsschrift = Bl. 53 f. d.A.). Zur Vermeidung dieser Sanktionen sei sie gehalten, den Kauf oder Verkauf via Q1 von Waren und Dienstleistungen, die dem Kuba-Embargo unterliegen, zu unterbinden.
14In der Antragserwiderungsschrift hat die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin gemäß Ziff. „15.3.“ (gemeint: 10.3) der Q1-Nutzungsbedingungen ordentlich zum 15.03.2015 gekündigt (Bl. 49 d.A.).
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Terminsprotokoll vom 15.01.2016 (Bl. 62-67 d.A.) ausdrücklich Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
171.
18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
192.
20Der Antrag ist auch begründet.
21a)
22Auf den vorliegenden Fall kommt zunächst deutsches Recht zur Anwendung. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom-I-VO. Der Antragsgegnerin steht es zwar frei, mit ihren Vertragspartnern einschließlich Verbrauchern eine Rechtswahl zu treffen, und zwar auch in ihren Nutzungsbedingungen, mithin in ihren AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Lediglich der Entzug der zwingenden Bestimmungen des Heimatrechts eines Verbrauchers ist ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, mithin die Vorschriften über die AGB-Kontrolle. Damit ist grundsätzlich auch die Rechtswahlklausel selbst einer AGB-Kontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2005 – XI ZR 78/04 – NJW-RR 2005, 1071, 1072). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Rechtswahlklausel jedenfalls dann nicht als überraschend im Sinne des § 305c BGB anzusehen, wenn das nach Art. 4 und 6 Rom-I-VO ohnehin anwendbare Recht gewählt wird oder zumindest das Recht am Ort des Sitzes einer der Parteien. Das ist hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist eine in M1 ansässige Gesellschaft. Eine Anknüpfung, warum diese Gesellschaft, die zweifelsfrei ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Inland ausgerichtet hat, mit einem im Inland ansässigen Kunden, nämlich der Antragstellerin, in ihren AGBs (konkret in Ziff. 14.3) ausgerechnet englisches und walisisches Recht vereinbaren möchte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2014 – 327 O 187/14 – NJOZ 2015, 535, 536; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 24.04.2015 – 1 U 185/14 – BeckRS 2015, 09012, Rn. 2; so auch schon: Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 473; Hoenike/Szodruch, MMR 2006, 519, 525 jeweils m.w.N.).
23b)
24Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
25aa) Verfügungsgrund
26Eiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung ist nur zu erlangen, wenn der Händler – hier also die Antragstellerin – glaubhaft machen kann, dass ihn die Kontosperrung bzw. das Einfrieren seines Kontoguthabens in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.
27Davon ist im Streitfall auszugehen. Das – fünf Tage bis zum 02.12.2015 nicht verfügbare – Kontoguthaben der Antragstellerin betrug zum Zeitpunkt der Kontosperrung nach ihrem unwiderlegten Vorbringen über 50.000,00 €. Für die Kammer liegt es auf der Hand, dass der Ausschluss von der Zahlungsmöglichkeit ihrer Endkunden an sie via Q1 die Antragstellerin in ihren geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigte und ein Ausweichen auf andere Zahlungsmethoden (Überweisung, SEPA Basis Lastschrift und Kreditkarte) die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren konnte (vgl. zur Freischaltung eines gesperrten eBay-Kontos: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2008 – 6 W 183/08 – MMR 2009, 117). Es kommt hinzu, dass die Zahlungsweise via Q1 auch nicht gleichwertig ist mit den herkömmlichen Zahlungsmethoden. Denn ein elementarer Vorteil von Q1 besteht darin, dass auf diese Weise getätigte Zahlungen sofort dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden und somit beispielsweise die sonst übliche Banklaufzeit einer Überweisung entfällt. Im Onlineshop getätigte Käufe können somit sehr schnell bezahlt werden. Damit verkürzt sich die Lieferzeit, sofern der Verkäufer die Ware zeitnah nach dem Zahlungseingang versendet.
28bb) Verfügungsanspruch
29Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
30(1)
31Die Limitierung des Kontos durch die Antragsgegnerin am ##.##.2015 stellte einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar.
32Zu diesem Eingriff war die Antragsgegnerin nicht berechtigt. Sie kann sich insbesondere nicht auf Ziff. 10.5 a) III i.V.m. Ziff. 9.1 Nr. 33 a.E. der Q1-Nutzungsbedingungen berufen. Denn die Durchsetzung des US-amerikanischen Kuba-Embargos im deutschen bzw. europäischen Rechtsraum ist rechtswidrig. Die Anwendung US-amerikanischer Blockadegesetze in Deutschland verletzt nicht nur geltende Handelsprinzipien, sie gefährdet auch die Existenz hiesiger Gewerbetreibender und benachteiligt Konsumenten. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass sie denselben Handelsbeschränkungen unterliege wie die Muttergesellschaft in den USA, geht fehl. Als Reaktion auf die Anfang und Mitte der 90er Jahre verschärften Blockadegesetze der USA („Torricelli act“ und „Helms Burton act“) hat die Europäische Union im Herbst 1996 eine „Verordnung zum Schutz von den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf berufenden und sich daraus ergebenden Maßnahmen“ erlassen (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 vom 22.11.1996, Amtsblatt Nr. L 309 vom 29.11.1996; Anlage K5 = Bl. 35-40 d.A.). Der Annex zu Art. 1 dieser Verordnung enthält unter der Überschrift „Land: Vereinigte Staaten von Amerika“ drei Rechtsakte mit Bezug auf Kuba, nämlich die beiden vorgenannten Gesetze aus den Jahren 1992 und 1996 (Ziff. 1. und 2.) sowie eine dort näher bezeichnete Verordnung („1 CFR (…)“, Ziff. 1.). Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 gilt unmittelbar, d.h. ohne dass es eines gesonderten nationalen Transformationsaktes bedürfte, in jedem Mitgliedstaat, so auch in Deutschland. Die drei vorgenannten US-amerikanischen Rechtsakte mit Bezug auf Kuba verletzen nach dem vierten Erwägungsgrund in der Präambel zu dieser Verordnung durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht. Der rechtlichen Einschätzung der Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung vom 23.02.2015 auf die Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten und der Fraktion „Die Linke“ zur Anwendung der US-amerikanischen Blockadegesetze gegen Kuba in der Europäischen Union – BT-Drucksache 18/3966 – zur Frage 1 – BT-Drucksache 18/4083, dort S. 2 f. –) schließt sich die Kammer vorbehaltlos an.
33Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei online-Eintrittskarten für das Tanzmusical „Soy de Cuba“ überhaupt um „Waren oder Dienstleistungen aus Kuba“ handelt (so aber ausdrücklich die Antragsgegnerin in ihrer Email an die Antragstellerin vom ##.##.2015, Anlage K6 = Bl. ## d.A.). Solches hat die Antragsgegnerin auch nicht durch das Anlagenkonvolut K11 glaubhaft gemacht. Kubanischer Rum – dieser war Gegenstand eines Rechtsstreits des Onlineshops „c.de“ gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht U - mag zwar eine kubanische Ware sein. Die Nationalität der Ensemblemitglieder von „Soy de Cuba“ macht die Eintrittskarten jedoch noch lange nicht zu kubanischen Waren oder Dienstleistungen.
34(2)
35Die Antragstellerin hat auch das Bestehen einer Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Eine solche Gefahr ist bereits indiziert durch die Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, Einf. v. § 823 Rn. 29 m.w.N.).
36Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderungsschrift die Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin nach Ziff. 10.3 der Q1-Nutzungsbedingungen zum 15.03.2016 ordentlich gekündigt hat. Zwar dürfte die Kündigung wirksam sein. Die Klausel über die ordentliche Kündigung in Ziff. 10.3 der Nutzungsbedingungen ist – anders als die Klausel über die fristlose Kündigung in derselben Ziffer – anwendbar, da sie nicht zu jenen Klauseln gehört, zu deren künftiger Nichtverwendung sich die Antragsgegnerin in einem am ##.##.2014 geschlossenen Vergleich mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Verfahren ## O ###/13 vor dem Landgericht C verpflichtet hat. Da die Antragsgegnerin Zahlungsdienstleisterin ist (s. Ziff. 1.1 der Nutzungsbedingungen; vgl. dazu auch Schmalenbach, in: BeckOK BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2015, § 675c Rn. 8), gelten für das Vertragsverhältnis die §§ 675c ff. BGB. Nach § 675h Abs. 2 S. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (hier der Fall: Ziff. 7.1 der Nutzungsbedingungen) und das Kündigungsrecht vereinbart wurde (hier der Fall: Ziff. 10.3 der Nutzungsbedingungen). Die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten (§ 675h Abs. 2 S. 2 BGB) ist auch gewahrt. Jedoch besteht ungeachtet einer Beendigung des Vertragsverhältnisses in zwei Monaten die Gefahr einer erneuten Kontensperrung, zumal am 11.02.2016 ein Konzert einer kubanischen Sängerin, für das die Antragstellerin Karten vertreibt, ansteht.
37(3)
38Die Antragsgegnerin ist nach den vorstehenden Ausführungen Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und damit zur Unterlassung verpflichtet.
39(4)
40Die Antragstellerin kann die im Tenor zu Ziff. 1. konkret benannte Unterlassung verlangen. Eine „allgemeine Generalverfügung, die das deutsche Recht nicht kennt“ (so die Antragsgegnerin auf S. 2 ihrer Antragserwiderungsschrift = Bl. 50 d.A.), begehrt die Antragstellerin – nach erfolgter Antragsumstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung – nicht. Die zu unterlassende Handlung ist bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet.
413.
42Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
434.
44Ein Vollstreckbarkeitsausspruch hatte zu unterbleiben. Denn einstweilige Verfügungen sind mit Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 916 Rn. 14 u. § 929 Rn. 1).
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
