Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - 5 W 2102/14

published on 05/11/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - 5 W 2102/14
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Gründe

I.

Die Antragstellerin trägt vor, sie haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Herrn ..., in Höhe von noch bis zu 66.000,- Euro, weil dieser sie am 07.05.2013 geschlagen, getreten und verletzt habe. Sie behauptet, sie habe bis heute aus dieser Tathandlung bleibende physische und psychische Folgen. Herr ... habe bisher, im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens, in dem er am 21.11.2013 wegen der genannten Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde, ein Schmerzensgeld von 2.000,- Euro bezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt. Zugleich habe er mit Auflassung vom 03.02.2014 seinen wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich seinen Miteigentumsanteil zu 1/2 an der ehelichen Wohnung in der ... in München auf die Antragsgegnerin übertragen, um diesen einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aufgrund eines noch zu erstreitenden Schadensersatzurteils zu entziehen. Die Antragstellerin begehrte daher erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruchs der Antragsgegnerin die Verfügung über diesen Miteigentumsanteil untersagt werde, die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch angeordnet werde und der Antragsgegnerin weiter bei Meidung eines Ordnungsgeldes entsprechende Verfügungen verboten würden.

Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 08.10.2014 (Bl. 15/18 d. A.) abgelehnt. Es hatte Zweifel an der von der Antragstellerin genannten Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, hielt ferner den Eigentumsübergang an dem Wohnungseigentum und die Wahrscheinlichkeit der Erwirkung eines Titels auf Schadensersatz für nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da zwar eine entsprechende Klage eingereicht, mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses aber noch nicht zugestellt war und ein Grundbuchauszug nicht vorgelegt war.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.10.2014 (Bl. 19/27 d. A.), mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.10.2014 (Bl. 28/30 d. A.) nicht ab. Zur weiteren Ergänzung wird auf die genannten Aktenteile und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 02.10.2014 sowie die zugehörigen Anlagen verwiesen.

II.

Auf die sofortige Beschwerde ist der Beschluss des Landgerichts München I aufzuheben und die begehrte einstweilige Verfügung in Ziffer I und II des erstinstanzlichen Antrags zu erlassen, im Übrigen abzulehnen.

1. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in den von der Antragsgegnerin erworbenen Miteigentumsanteil des Herrn MH gemäß § 3 Abs. 2 AnfG zusteht.

a) Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Urteile des Amtsgerichts München (Anlage ASt 1) und des Landgerichts München l (Anlage ASt 5) aus dem Strafverfahren gegen Herrn ... glaubhaft gemacht, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen Herrn ... gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 224 StGB zusteht Schon aufgrund der dort geschilderten Handlungen des Herrn... der dort geschilderten Verletzungen und der weiter durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Anlagen ASt 3, 7, 8) belegten Folgen dieser Handlungen ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der der Antragstellerin zustehende Schadensersatzanspruch weit über die 2.000,- Euro hinausgeht, die Herr ... bisher geleistet hat. Zutreffend ist insoweit die Ansicht des Landgerichts, dass ein Anspruch in Höhe von 68.000,- Euro unwahrscheinlich sei (bezahlte 2.000,- Euro und begehrte 66.000,- Euro). Tatsächlich dürfte - nach derzeitiger, glaubhaft gemachter Sachlage - ein Gesamtanspruch von allenfalls 24.000,- Euro erreichbar sein, d. h. nach Abzug der bereits bezahlten 2.000,- Euro von weiteren 22.000,- Euro (vgl. das Tabellenwerk von Böhm/Hack/Rings). Die Existenz eines über die bezahlten 2.000,- Euro hinausgehenden Schadensersatzanspruchs, das nur dem doppelten eines fahrlässig verursachten „Unfall-HWS“ entspricht, kann schon angesichts der massiven Gewalteinwirkung durch Herrn R. nicht in Abrede gestellt werden.

b) Die Antragstellerin hat durch Vorlage der (neuen) Auskunft des Grundbuchamtes (Anlage ASt 24) glaubhaft gemacht, dass Herr ... seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung am 03.02.2014 an seine Ehefrau, die Antragsgegnerin, aufgelassen hat. Weiter ist durch die im Strafurteil des Amtsgerichts München (Anlage ASt 1) wiedergegebenen Angaben des Herrn ... glaubhaft gemacht, dass er außer einer Rente in Höhe von 1.300,- Euro und den genannten Miteigentumsanteil über kein relevantes Vermögen verfügt, das einem Zugriff der Antragstellerin nach Erwirkung eines entsprechenden Titels unterlegen hätte. Der pfändbare Anteil aus einer Rente von 1.300,- Euro reicht nicht aus, um der .Antragstellerin für die wahrscheinliche Höhe des Schadensersatzanspruchs, der sich insgesamt im fünfstelligen Bereich bewegen dürfte, eine geeignete Haftungsgrundlage zu bieten.

c) Schon die zeitliche Nähe der Übertragung dieses Miteigentumsanteils an seine Ehefrau zur Verurteilung des Herrn ... durch das Amtsgericht indiziert die gemäß § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei diesem. Da die Antragsgegnerin die Ehefrau des Schuldners ist, müsste sie sich gemäß § 3 Abs. 2 AnfG i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO von der Kenntnis einer solchen Benachteiligungsabsicht entlasten.

d) Ein mindestens vorläufig vollstreckbarer Titel, § 2 AnfG, muss für ein einstweiliges Verfügungsverfahren noch nicht vorliegen, da sonst der einstweilige Rechtsschutz leerlaufen würde (OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 - 3 W 2328/08).

e) Wegen des zu sichernden Anfechtungsanspruchs, der sich bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf die Zulassung der Zwangsvollstreckung in diesen Miteigentumsanteil richtet (Huber, AnfG, Rz. 17 zu § 13 AnfG), war die Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin einschließlich deren dinglicher Eintragung anzuordnen. Soweit der Antrag den seitens der Antragsgegnerin anfechtbar erlangten und daher für Vollstreckungszwecke zur Verfügung zu stellenden Gegenstand (§ 13 AnfG) als rechnerische Hälfte eines Miteigentumsanteils von 22/1000 und daher als 11/1000stel Miteigentumsanteil am Grundstück bezeichnet statt als Miteigentumsanteil von 1/2 am Miteigentumsanteil von 22/1000, ist der Antrag durch Auslegung entsprechend zu korrigieren, § 938 ZPO. Bei anfechtbarer Übertragung eines Miteigentumsanteils - hier des Miteigentumsanteils des ... von 1/2 am 22/1000stel Miteigentumsanteil am Grundstück - geht der Anspruch des Anfechtenden auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Anteil. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des anfechtbar übertragenen Anteils - wie hier - Eigentümer eines weiteren Miteigentumsanteils war, so dass er nunmehr nach Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Alleineigentümer geworden ist und das Bruchteilseigentum des Schuldners untergegangen ist. Für die Zwecke der Anfechtung wird der Fortbestand des übertragenen Miteigentumsanteils fingiert (Huber, AnfG, § 13 Rn. 17 und § 11 Rn. 23).

2. Der weiteren Sicherung der Antragstellerin durch Anordnung eines Ordnungsgeldes für gegen das Verfügungsverbot verstoßende Handlungen der Antragsgegnerin bedarf es nicht, da die Antragstellerin durch die angeordnete Eintragung ins Grundbuch hinreichend gesichert ist. Von der Befugnis nach § 941 ZPO macht das Gericht in vorliegender Sache keinen Gebrauch.

3. Der Antragsgegnerin war von Amts §§ 936, 923 ZPO. Bei deren Kostenentscheidung mitberücksichtigt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Teilunterliegens der Antragstellerin, die Kostenentscheidung zweiter Instanz aus § 97 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat erst nach der Ausgangsentscheidung erster Instanz den alleine zur Glaubhaftmachung des früheren Miteigentums von ... geeigneten Grundbuchauszug vorgelegt.

5. Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach allgemeiner Meinung aus einem Bruchteil der zugehörigen Hauptsache. Hauptsache ist der von der Antragstellerin behauptete Schadensersatzanspruch von noch 66.000,- Euro. Als angemessener Bruchteil wird meist 1/3 angesetzt (Münchener Kommentar zur ZPO/Drescher, Rz. 30 zu § 922 ZPO). Anhaltspunkte, die einen höheren Ansatz vorliegend rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

III.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.