Landgericht München I Urteil, 05. Feb. 2016 - 37 O 23580/15

published on 05/02/2016 00:00
Landgericht München I Urteil, 05. Feb. 2016 - 37 O 23580/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollstrecken am Geschäftsführer -, zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegebenen Textausschnitte öffentlich zugänglich zu machen:

„Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben“

„„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die ...“

„Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...“

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollstrecken am Geschäftsführer -, zu unterlassen,

Textausschnitte aus auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht:

III.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollstrecken am Geschäftsführer -, zu unterlassen,

Textausschnitte aus auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln auf Servern der Beklagten oder von dieser beauftragten Dritte zu speichern, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

„Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben“

„,Respektvoll‘ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die ...“

„Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...“

IV.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, es zu unterlassen, kurze Textausschnitte (sogenannte Snippets) öffentlich zugänglich zu machen und zu speichern.

Die Klägerin gehört zur Mediengruppe ... Sie ist unter anderem von der ... beauftragt, Nutzungsrechte an Publikationen im gewerblichen Bereich zu vermarkten. Die ... hat sie ermächtigt, Urheberrechtsverletzungen, insbesondere ihre Rechte gegenüber der Beklagten, zu verfolgen und im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (Anlage Ast 2).

... Zeitung gibt es als Print- und Onlineversion. Letztere wird von einer anderen Konzerngesellschaft, der ... auf der Seite ... herausgegeben. Beide Versionen sind weitgehend identisch. Manche Artikel erscheinen jedoch nur online, manche nur in der Printversion.

Der Internetnutzer kann bis zu zehn Artikel oder Reportagen täglich kostenlos online aufrufen, danach muss er einen sogenannten Tagespass kaufen oder ein Monatsabonnement abschließen. Technisch wird dies dadurch sicher gestellt, dass eine sogenannte „metered paywall“ die Anzahl abgesetzter Cookies zählt und den jeweiligen Browser nach Abruf des neunten Artikels sperrt.

Auf der Seite ... sind einzelne Crawler durch „Disallow-Einträge“ gesperrt, nach streitigen Vortrag der Klageseite jedoch ausschließlich wegen der durch diese Crawler verursachte Performanceprobleme durch einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiter im Jahre 2013.

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für die Nutzung der Internetseite ... (Anlage Ast 24) beinhalten unter 4.6 unter der Überschrift „Urheberrecht“ folgende Regelung:

4.6.1 Die Nutzung unserer Publikationen, insbesondere der journalistischen Inhalte, ist ausschließlich zu eigenen, nicht kommerziellen Zwecken zulässig, soweit der Nutzer bei der Registrierung nicht das Recht zur kommerziellen Nutzung am Einzelplatz beantragt hat. Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte ist untersagt, unabhängig von Zweck und Art der Weitergabe.

4.6.2 Eine über den jeweiligen Vertragszweck hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte des Verlags, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Speicherung - gleich auch welchen Trägermedium und in welcher technischen Ausgestaltung - ist unzulässig und strafbar.

4.6.3 Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur kommerziellen Nutzung der journalistischen Inhalte ..., können über ... erworben werden. ...

Die Beklagte ist ein Medienbeobachtungsunternehmen, das soziale Medien, Internet, Fernsehen und Presse auswertet, um ihren Kunden einen Überblick über bestimmte Themen zu geben. Sie stellt ihre Tätigkeit in der Broschüre „...“ (Auszüge: Anlage Ast 4) vor. Der Kunde erhält bei der Eingabe von Suchbegriffen auf der Internetseite ... eine Trefferliste (Beispiele Anlage Ast 6), die bei Zeitungsartikeln Überschrift, Erscheinungszeit, Quelle, Autor und Informationen zur IWS - Reichweite, Viralität und eine Sentimentanalyse (Auswertung der Tonalität des Beitrags: positiv, negativ oder neutral) enthält. Der Kunde kann - auch noch Tage nach der Suche - auch eine Analysefunktion nutzen, die weitere Auswertungen ermöglicht. Die Anlage Ast 7 zeigt, dass beispielsweise hinsichtlich des Suchbegriffs „Maschinenbau“ Auswertungen mit teils grafischen Darstellungen für „Medienanalyse“ „Viralste Erwähnungen“, „Quellen von Erwähnungen“, „Sentimentanalyse“ und „kommunizierte Erwähnungen für“ möglich sind.

Dabei wertet die Beklagte sowohl die Online - als auch die Printversion der ... aus, gegebenenfalls werden in dem Suchergebnis beide Artikel angezeigt. Bei Treffern auf der ... erhält der Kunde einen Link direkt auf die Seite .... Der Kunde unterliegt dann der metered paywall, das heißt der Kunde kann nur bis zu neun Artikel täglich ansehen. Bei Treffern aus der Printversion wird der Kunde auf die Internetseite ... verlinkt, wo ihm der Artikel zum Kauf angeboten wird.

Die auf der Trefferliste unter der Überschrift des jeweiligen Artikels befindlichen Textauszüge werden von der Beklagten hinsichtlich der Onlineausgabe automatisiert generiert. Es handelt sich in der Regel um mindestens 20 bis 25 Wörter aus der Umgebung der Suchphrase. Manchmal werden auch mehrere Ausschnitte wiedergegeben, die dann im Snippet mit drei Punkten voneinander getrennt werden.

Die Beklagte speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Text eines gecrawlten Artikels. Aus dieser gespeicherten Fassung werden dem Kunden jedoch nur die Snippets angezeigt, der gesamte Artikel ist ausschließlich über den jeweiligen Link aufrufbar.

Die Beklagte ist nicht Mitglied des Branchenverbandes ... - Der .... Sie ist ferner im Gegensatz zu sämtlichen anderen Medienbeobachtungsunternehmen nicht bei der ... als sogenannter Marktmittler registriert, der elektronische Pressespiegel erstellt.

Ende 2014 kontaktierte der Mitarbeiter der Beklagten ... den Redakteur der ..., um ihm die Beklagte und deren Produkte vorzustellen. Herr ... erhielt die als Anlage AG 35 vorliegende Unternehmenspräsentation, in welcher auch das Pressescreening der Beklagten, insbesondere die Viralitätsanalyse thematisiert wird und am 09.01.2015 Zugangsdaten für einen Testaccount sowie den sogenannten Quickstart Guide (Anlage AG 36). Im Rahmen dieses Testzugangs führte Herr ... zwei Suchläufe durch.

Herr ... gab am 12.01.2015 auf Nachfrage eine Bewertung des Systems ab (Anlage AG 34). In der als Anlage AG 29 vorliegenden Vita von Herrn ... heißt es, er kümmere sich innerhalb der SZ um digitale Themen und arbeite an der Digitalstrategie mit.

Die Klägerin trägt hierzu vor, Redaktion und Verlag seien bei der ..., wie bei allen bedeutenden Tageszeitungen getrennt und voneinander unabhängig. Herr ... sei dementsprechend keinem operativen Mitarbeiter des Verlags berichtspflichtig (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung ..., Anlage Ast 31 a). Die Mitarbeit an der digitalen Strategie beschränke sich auf Ideen und Verbesserungen im Bereich der „...-Produkte“.

Am 30.11.2015 führte die Mitarbeiterin der Klägerin Frau ... über einen Testzugang auf dem Portal der Beklagten Recherchen durch, deren Ergebnis in der Anlage Ast 6 wiedergegeben ist. Unter anderem wurden dabei die in den Klageanträgen I und III aufgeführten Snippets sowie die im Klageantrag II aufgeführten Suchergebnisse angezeigt. Sämtliche Artikel, aus denen diese Ausschnitte entnommen worden sind, waren in der Onlineversion der SZ enthalten. Jedenfalls die Snippets gemäß Anträgen I und III waren zusätzlich in der Printversion veröffentlicht und stammen aus Zeitungsartikeln, bezüglich der die jeweiligen Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte der ... eingeräumt haben (Einzelheiten: Blatt 18 bis 20 der Antragschrift vom 22.12.2015).

Die Ausschnitte gemäß Anträgen I bis III stammen aus insgesamt acht auf der Internetseite ... veröffentlichten Artikeln. Bei sieben Artikeln enthalten die zugehörigen Webseiten im Quelltext Meta Tags, die diese für Crawler sichtbar machen; es wurden explizite Aufforderungen zur Initiierung durch Crawler gesetzt. Die Beklagte trägt Indizien dazu vor, dass dies auch hinsichtlich der achten Seite der Fall ist (Blatt 22 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.01.2016). Die Meta Tag Option „nosnippet“, welche dazu dient, die Generierung von Textausschnitten zu verhindern, wurde in keinem der Quelltexte der sieben genannten Artikel verwendet.

Die Klägerin behauptet, bei der Verlagsgruppe ... befasse sich ausschließlich die Klägerin und innerhalb der Klägerin wiederum ausschließlich Frau ... mit der unautorisierten Nutzung von Inhalten (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung ..., Anlage Ast 23 a, eidesstattliche Versicherung ..., Anlage Ast 24 a).

Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte sei ihr bis November 2015 nicht bekannt gewesen. Vor dem Hintergrund anderweitiger Lizenzverhandlungen und der Frage, ob die metered paywall funktioniert, sei am 11.11.2015 erstmals eine Liste mit Adressen von „bot_user-agents“, die auf die Internetseite ... zugreifen, erstellt worden. Frau ... habe bei der Auswertung dieser Liste in den Folgetagen die Emailadresse ... gesehen, sich daraufhin die Internetseite ... angesehen und - um nicht als Mitarbeiterin der Klägerin erkannt zu werden - über die Firma ihres Ehemanns - am 18.11.2015 Kontakt zur Antragsgegnerin aufgenommen. Im Rahmen eines Demotermins habe sie am 25.11.2015 erstmals Einblick in die Funktionsweisen der Software der Beklagten erhalten. Vom 30.11.2015 habe sie im Rahmen eines Testzugangs erstmals eigene Suchabfragen starten können (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherungen ..., Anlagen Ast 24 A und Ast 5).

Unter Abänderung des ursprünglich angekündigten Antrags III beantragt die Klägerin:

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt die nachfolgend wiedergegebenen Textausschnitte öffentlich zugänglich zu machen:

„Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben“

„„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die ...“

„Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...“

II.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt

Textausschnitte aus auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht:

III.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt

Textausschnitte aus auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln auf Servern der Beklagten oder von dieser beauftragten Dritte zu speichern, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

„Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben“

„„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die ...“

„Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...“

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klar gestellt, dass die Anträge I und III ausschließlich auf die Urheberrechte der Autoren, hinsichtlich derer die ... ausschließliche Nutzungsrechte hat, gestützt werden, der Antrag II dagegen auf das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nach § 87 f Urhebergesetz.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei Lizenznehmerin der ... (im Folgenden ...). Soweit Ergebnisse aus dem Printbereich der ... betroffen sind, greife sie in vertragsgemäß vereinbarten Umfang auf die von ... erteilte Lizenz zurück (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten ... Anlage AG 1). In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt, dass diese Lizenz mündlich erteilt worden ist.

Die Beklagte ist der Auffassung, § 87 f UrhG sei unter Verstoß gegen Unionsrecht zustande gekommen und daher nicht anwendbar. Die Bundesregierung sei der Notifizierungspflicht nach Artikel 8 Abs. 1 der nach Ablauf der Umsetzungsfrist direkt anwendbaren Richtlinie 98/34 EG nicht nachgekommen. Insofern beantragt die Beklagte, das Verfahren auszusetzen und den EUGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 2 167 a EUV anzurufen.

§ 87 f UrhG verletze aber auch den durch Artikel 2 a, 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) vorgesehenen Mindestschutz des Autors, nämlich insoweit, als es nunmehr zwei ausschließliche Rechteinhaber - nämlich den Urheber und den Presseverlag - in Bezug auf den gleichen Gegenstand, nämlich das Presseerzeugnis, gibt.

Die Verfügungsanträge II und III seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Weiterhin meint die Beklagte, nach der BGH Rechtsprechung Vorschaubilder I und Vorschaubilder II habe die Klägerin bzw. die ... durch die oben beschriebene Gestaltung der Internetseiten in das Generieren und Anzeigen von Snippets schlicht eingewilligt.

Die metered paywall sei keine geeignete technische Schutzmaßnahme gegen Crawler. Die Klägerin wisse, dass Suchmaschinen wie Google und Bing sich daran nicht halten würden, da sie andernfalls nicht mehr als zehn Artikel indizieren könnten.

Bei den in den Anträgen I und III aufgeführten Textausschnitten handle es sich mangels persönlicher und geistiger Schöpfungshöhe nicht um Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auszüge würden maximal den Stil des zugehörigen Textes andeuten, für sich selbst jedoch keinen eigenständigen schöpferischen Charakter enthalten.

Ein „kleinster Textausschnitt“ im Sinne des § 87 f Abs. 1 Satz 1 UrhG liege erst dann nicht mehr vor, wenn das Suchergebnis den Originaltext ersetzt.

Die Klägerin repliziert, ... habe zwar tatsächlich eine Lizenz sowohl hinsichtlich der Online -, als auch hinsichtlich der Printausgabe der .... Diese berechtige jedoch nicht zur Analyse der Artikel. Darüber hinaus sei die Lizenzgebühr durch den Kunden von ... bei Aufruf des Artikels zu entrichten, was die Beklagte dadurch umgehe, dass sie Kunden auf die Onlineversionen der Artikel leitet.

Ein Disallow - Eintrag sei kein zuverlässiger Schutz vor Crawlern, sondern lediglich eine Bitte, vom Besuch der Webseite abzusehen (Anlage Ast 29 a).

Nach Auffassung der Klägerin kann eine schlichte Einwilligung nicht angenommen werden. Der Dienst der Beklagten sei keine übliche Nutzungshandlung. Die von der Beklagten angebotene Analyse beinhalte einen Mehrwert. Der Markt wisse, dass die ... die Erstellung digitaler Produkte nur nach entsprechender Einwilligung gestattet und dass Wettbewerber der Beklagten Lizenzverträge mit der Klägerin abgeschlossen haben.

Die Interessen der ... Digital, nämlich im Verbraucherbereich Verkehr auf die Seite zu bringen, sei von den Interessen der Klägerin, die Werke im Businessbereich zu vermarkten, zu unterscheiden. Die ... - Digital habe durchaus ein Interesse daran, dass Artikel in der Online - Ausgabe der ... von Suchmaschinen gefunden werden und könne Crawler daher nicht insgesamt verbieten. Sie dürfe sich darauf verlassen, dass Snippets nur im gesetzlich zulässigen Rahmen generiert werden und habe deshalb keine Veranlassung, Hinweisen auf Crawler nachzugehen. Dies sei angesichts der großen Anzahl der Bots, die die Onlineseite der ... durchsuchen, auch unzumutbar.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 87 f UrhG solle die Einschränkung hinsichtlich „kleinster Textausschnitte lediglich eine Beschreibung der Suchergebnisse durch Suchmaschinen ermöglichen. Die Klägerin weist auf den Vorschlag der ... hin, eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriff festzusetzen (Anlage Ast 21).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der in der mündlichen Verhandlung gestellten Form zulässig und begründet.

A.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

I.

Die drei Verfügungsanträge sind ausreichend bestimmt.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Anträge I und III ausschließlich auf die Urheberrechten der Autoren gestützt werden, der Antrag II dagegen auf das Recht des Verlegers aus § 87 f UrhG.

Im Antrag II ist durch die insgesamt fünf gegebenen Beispiele ausreichend bestimmt, ab welchem Umfang von Textausschnitten das beantragte Verbot gelten soll.

II.

Die Klägerin macht in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft Rechte des ... geltend. Diese hat die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt und die Klägerin hat als konzernintern zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Publikationen zuständige Gesellschaft ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung in eigenem Namen.

B.

Dringlichkeit liegt vor. Die Verfolgung der urheber- und verlagsrechtlichen Unterlassungsansprüche ist eilig, denn ein nachträglicher Schadensersatzanspruch kann die Rechte nicht im gleichen Maße wahren wie eine Verbotsverfügung.

Die Klägerin hat nicht durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Angelegenheit nicht eilig ist:

I.

Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Verlagsleiters ... der ... (Anlage Ast 23 a) glaubhaft gemacht, dass die Verfolgung unautorisierter Nutzungen an die Klägerin ausgelagert ist; ferner, dass ihm erst im Dezember 2015 bekannt wurde, dass die Beklagte Inhalte der Internet - Seite ... für ihren Dienst nutzt. Durch die eidesstattliche Versicherung von Frau ... vom 18.01.2016 (Anlage Ast 24 a) ist glaubhaft gemacht, dass diese intern alleine zuständig ist und erst am 11.11.2015 auf einer Liste von „bot-user-agents“ die Adresse der Beklagten gefunden und daraufhin weitere Nachforschungen angestellt hat. Zureichende Kenntnisse von der Funktionsweise des Systems der Beklagten hatte sie frühestens im Rahmen des Demotermins am 25.11.2015. Die Antragsschrift ist am 23.12.2015 und damit innerhalb der Monatsfrist eingegangen.

II.

Der Vortrag der Klägerin in der Antragsschrift, die Beklagte werte „für eine Vielzahl namenhafter Kunden in umfassender Weise die Medien- und Onlinelandschaft aus“ gab zunächst Anlass zu Zweifeln, ob die Klägerin, deren Geschäftsfeld die Vermarktung von Nutzungsrechten an Publikationen der ... ist, die Beklagte und ihr Geschäftsmodell nicht schon vor den geschilderten Ereignissen im November 2015 gekannt hat. Die Klägerin hat diese Bedenken jedoch durch den Hinweis darauf, dass die Beklagte nicht Mitglied der einschlägigen Verbände ist ausgeräumt, jedenfalls aber durch die oben genannten eidesstattlichen Versicherungen.

III.

Die Annahme der Dringlichkeit ist auch nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit relevanter Mitarbeiter der ..., der ... - Digital oder die Klägerin widerlegt. Diese mussten sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 25.11.2015 Kenntnis von dem Angebot der Beklagten verschaffen. Auch wenn der Zugriff von Crawlern auf eine Webseite feststellbar ist, bestand keine Verpflichtung, diese Information auszuwerten. Es gibt keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht, erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß muss der Antragsteller den Sachverhalt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufklären (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 33. Auflage 2015, Randziffer 3. 15 a zu § 12 UWG, Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage 2015, Randziffer 75 zu § 940 ZPO). Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass sehr viele Bots auf die ... Online Zugriff nehmen, und sie sich auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben verlassen hat.

IV. Die Frage, welche Erkenntnisse der Redakteur der ... Anfang 2015 aus den ihm übergebenen Unterlagen und bei den Recherchen im Rahmen des ihm eingeräumten Testzugangs gewonnen hat, kann offen bleiben, denn seine Kenntnis wäre weder der ... noch der Klägerin zuzurechnen. Herr ... ist weder vertretungsberechtigtes Organ der ..., noch eine Person, die zur Verfolgung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung befähigt und befugt ist, noch kann von ihm erwartet werden, dass er diese unternehmensintern weitergibt (Cepl/Voß, a. a. O., Randziffer 77 zu § 940 ZPO). Verfügt ein Unternehmen über eine bestimmte Organisationsstruktur für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bzw. Schutzrechtsverletzungen kommt es allein auf deren Kenntnis an (Cepl/Voß, a. a. O., Randziffer 78 zu § 940 ZPO). Darüber hinaus ist Herr ... als Redakteur mit der Vermarktung der Zeitung nicht befasst. Wie sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.1.2016 (Anlage AST 31 A) ergibt, beschränkte sich die in seiner Vita erwähnte Mitarbeit an der „digitalen Strategie“ auf Ideen und Verbesserungen im Bereich der paid-Content-Produkte; dies umfasst nicht ein Vorgehen gegen nicht autorisierte Nutzungen.

Der Verfügungsanspruch I (Untersagung der öffentlichen Zugänglichmachung der nachfolgend wiedergegebenen Textausschnitte) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

I.

Die streitgegenständliche Snippets sind geschützte Werke im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Da hier die Zeitungsartikel nicht insgesamt, sondern nur in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, kommt es darauf an, ob diese Teile für sich betrachtet urheberrechtlich schutzfähig sind; daran sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Schutzfähigkeit des Werkes insgesamt (Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 5. Auflage 2015, Randziffern 76 f zu § 2, 16 zu § 15 UrhG).

Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Einzelne Worte und Zeichen genießen grundsätzlich keinen Urheberschutz. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich von üblichen Formulierungen abheben (Dreier/Schulze, a. a. O., Randziffer 83 zu § 2 UrhG). Diese Voraussetzungen sind bei den drei, jeweils 30-40 Worte umfassenden streitgegenständlichen Snippets jedoch gegeben:

Im ersten Snippet werden die Eindrücke in einem Fahrbericht in kurzen, nur durch Kommas aneinander gereihten und daher aufgeregt wirkenden Aussagen wiedergegeben. Ein weiteres Stilmittel findet sich in der Passage „die 13 Mann und die Dame“.

In dem zweiten Snippet („„Respektvoll“ erinnern sie ...“) wird bereits durch die Anführungszeichen in Frage gestellt, ob dieser Respekt tatsächlich gegeben ist. Am Ende des Artikels („Solidarität? Ja, klar: die ...“) erwartet der Leser geradezu, dass die „klar“ bejahte Solidarität tatsächlich nicht besteht.

Den Inhalt des dritten Snippets („Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren ...“) muss der Leser sich aufgrund der verschachtelten Satzbildung und der wiederholten Verwendung der Worte „Anfang“ und „Ende“ erst durch Nachdenken erschließen (am Samstag war das Ende der Vorverhandlungen für den später beginnenden Weltklimagipfel - gerade nicht Beginn der Vorverhandlungen wie auf S. 23 der Antragschrift dargetan). Damit wird der Leser zu der Überlegung angeregt, welche Schlüsse aus der Wahl dieses Zeitpunktes für die Verkündung des deutschen Beitrags zum Klimaschutz zu ziehen sind. Die Verschachtelung kann als Hinweis darauf dienen, dass hier etwas verheimlicht werden soll.

Das im vorliegenden Fall gefundene Ergebnis fügt sich in der Rechtsprechung des Landgerichts München I, insbesondere ZUM-RD 2011, 562, insoweit bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts München 29 U 1004/14, und ZUM 2013, 230 ein.

II.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die Autoren der streitgegenständlichen Artikel haben der ... deren Rechte die Klägerin geltend macht, ausschließliche Nutzungsrechte an ihren Beiträgen eingeräumt.

III.

Indem die Beklagte die Snippets als Bestandteil der jeweiligen Gesamtartikel auf ihren Rechnern vorhält, übt sie die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus und macht sie der Öffentlichkeit zu Orten und Zeiten ihrer Wahl im Sinne des § 19 a UrhG zugänglich (BGH, Vorschaubilder I, GRUR 2010, 628). Dass die Anzahl der Nutzer durch die Anzahl der Abonnenten der Beklagten beschränkt ist, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzung einerunbestimmten Vielzahl von Nutzern (Landgericht München I, ZUM 2013, 230).

IV.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Einwilligung nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.

In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten ... (Anlage AG 1) heißt es hierzu lediglich: „Soweit [die Beklagte] Ergebnisse aus dem Printbereich zur Verfügung stellt, greift das Unternehmen in vertragsgemäß vereinbarten Umfang auf die von der ... - erteilte Lizenz zurück.“ Es bleibt offen, wann und mit welchem genauen Inhalt dieser Vertrag geschlossen worden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ... ihrerseits über entsprechende Rechte verfügt, die ihr lediglich von der ... als Rechteinhaberin eingeräumt worden sein können. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine ... tatsächlich eingeräumte Lizenz beziehe sich inhaltlich nicht Verwertungshandlungen mit dem Ziel der Analyse der Artikel. Die Beklagte hat diesen Punkt nicht entkräftet.

V.

Bei Würdigung aller Umstände ist auch eine schlichte Einwilligung der ... bzw. die ... - Digital in das öffentliche Zugänglichmachen der Textausschnitte durch die Beklagte nicht festzustellen.

Der BGH hat in der Entscheidung Vorschaubilder I (GRUR 2010, 628) entschieden, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ausschließliche Verwertungsrechte nicht nur durch eine schuldrechtliche Gestattung, sondern auch durch eine Einwilligung ohne rechtsgeschäftliche Willenserklärung ausgeschlossen sein kann. In dem entschiedenen Fall unterhielt die Klägerin, eine bildende Künstlerin, eine Internetseite mit Abbildungen ihre Kunstwerke. Die beklagte Internetsuchmaschine Google verfügte über eine Bildersuchfunktion. Aufgefundene Bilder wurden in der Trefferliste als deutlich verkleinerte, in ihrer Pixelzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte, Vorschaubilder angezeigt. Die Vorschaubilder enthielten einen Link zur Seite der Klägerin. Die Internetseite der Klägerin war suchmaschinenoptimiert, insbesondere wurden mögliche Blockierungen der Suchmaschinenindexierung nicht genutzt. Der BGH hat wie die von ihm angenommene schlichte Einwilligung wie folgt begründet:

„Das Berufungsgericht ist ... rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Widerspruch setzt oder durch die „Suchmaschinenoptimierung“ bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubilder auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen ... Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind .... Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.“

Die Entscheidung ist in der Kommentarliteratur kritisiert worden. Bei Dreier/Schulze (a. a. O., Rndz. 22 zu § 31 UrhG) wird auf einen Widerspruch zu der vom BGH verlangten Eindeutigkeit einer schuldrechtlichen Gestattung hingewiesen und ausgeführt, im Zweifel sei auch hier der Übertragungszweckgedanke zu berücksichtigen und die Nutzung nicht gestattet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Rechtssprechung zur schlichten Einwilligung trotz des neuen § 87 f UrhG fortgilt. Man könnte argumentieren, mit dieser Rechtssprechung laufe § 87 f UrhG praktisch leer und im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne die Rechtsprechung daher auch im Rahmen des urheberrechtlichen Schutzes nicht mehr angewandt werden.

All dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der vorliegende Fall in relevanter Weise von dem durch den BGH entschiedenen, so dass von einer schlichten Einwilligung nicht auszugehen ist.

Zunächst geht es im vorliegenden Fall nicht um eine verkleinerte, aber im Übrigen identische Wiedergabe von Bildern, sondern um die ausschnittsweise Wiedergabe eines Textes. Auch wenn der BGH Texte ausdrücklich in seine Betrachtung miteinbezogen hat, ist festzustellen, dass einerseits in dem vom BGH entschiedenen Fall das Werk umfassender - nämlich, wenn auch verkleinert, doch ganz - zugänglich gemacht worden ist, andererseits aber jeder Auszug die Gefahr einer Verzerrung mit sich bringt. Dies gilt insbesondere bei der automatisierten Generierung von Textausschnitten.

Zweitens ist die Beklagte nicht nur eine Suchmaschine, sondern ein Medienbeobachtungsunternehmen. Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass Suchmaschinen üblich sind. Dies gilt für Medienbeobachtungsunternehmen aber nur in weit geringerem Maße. Während Suchmaschinen praktisch von jedermann benutzt werden, bedient sich nur ein Teil von Öffentlichkeit, insbesondere Wirtschaftsunternehmen eines Medienbeobachtungsdienstes.

Die erbrachte Dienstleistung beschränkt sich bei Suchmaschinen darauf, dem Internetnutzer Webseiten aufzuzeigen und zu verlinken, die möglicherweise ein bestimmtes Thema behandeln; zur Beurteilung zeigt sie dem Nutzer Vorschaubilder und Ausschnitte. Die Dienstleistung der Beklagten geht weiter: sie bereitet die Suchergebnisse bereits in der Trefferliste unter Berücksichtigung des Nutzerinteresses auf und wertet sie aus. Damit arbeitete sie teilweise, beispielsweise bei der Sentimentanlalyse näher am urherberrechtlich relevanten Inhalt eines Werkes.

Der BGH stellt auf den objektiven Erklärungsinhalt in der Suchmaschinenoptimierung aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.

Dabei spielen zunächst die erkennbaren Interessen des Seitenbetreibers eine Rolle. Eine Webseitenbetreiber hat im Regelfall ein Interesse daran, dass seine Seite gefunden und wahrgenommen wird. Die Frage, ob der Herausgeber einer Online - Version einer Tageszeitung ein Interesse daran hat, von einem Medienbeobachtungsdienstes ausgewertet zu werden, ist demgegenüber deutlich weniger klar.

Voranzustellen ist, dass das Interesse des Verlages einheitlich zu betrachten ist, die Aufspaltung in eine Gesellschaft, die die Print - Ausgabe, eine weitere, die die Online - Ausgabe und eine dritte, die die Verwertung im gewerblichen Bereich betreut, kann nicht zu einer Erweiterung der Rechte führen.

Sodann ist zu überlegen, warum der Verlag eine in beschränktem Maße kostenfrei zu nutzende Online Ausgabe der ... anbietet. Die Gründe hierfür dürften in der Möglichkeit der Platzierung von Werbung, der Steigerung der Bekanntheit und möglicherweise auch der Chance, neue Abonnenten zu gewinnen oder jedenfalls an kostenpflichtigen Einzelkäufen zu verdienen, zu sehen sein. Auch der Abonnent der Beklagten, der sich für einen im Dienst der Beklagten gefundenen Artikel interessiert, kann einen Link auf diese Online - Seite nutzen. Jedoch ist dies nur der letzte mögliche Schritt; zuvor hat die Beklagte eine an den Nutzerinteressen orientierte Auswahl getroffen, die Suchergebnisse aufbereitet und ausgewertet. In vielen Fällen wird der Abonnent sich mit den aus den Suchergebnissen oder einer durchgeführten Analyse gewonnenen Erkenntnissen begnügen und die Seite der Onlineausgabe gar nicht besuchen. Beispielsweise mag ein Unternehmer in regelmäßigen Abständen seine Firma oder den Geschäftsbereich seines Unternehmens in das System eingeben, um festzustellen, ob in der Sentimentanalyse alles im grünen Bereich ist. Insoweit erhält er einen unbeschränkten kostenfreien Zugang auf den Inhalt der ausgewerteten Medien. Die mit der Ausgabe einer Online Version verfolgten Ziele können nicht erreicht werden.

Es kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin entgeltliche Lizenzen für eine gewerbliche Auswertung der ... anbietet und solche Lizenzen unstreitig von Konkurrenten der Klägerin auch genommen werden. Ferner, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetseite ... eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auch wenn diese AGBs nicht in eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten einbezogen wurden, darf davon ausgegangen werden, dass diese Marktverhältnisse einem kommerziellen Medienbeobachtungsunternehmen bekannt sind. Dann kann dieses Unternehmen aber nicht annehmen, dass der Verlag sich allein durch eine Suchmasphinenoptimierung konkludent mit einem kostenfreien Auslesen und Auswerten der Online Version einverstanden erklärt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nachvollziehbar ist, dass der Verlag ein Interesse daran hat, dass Suchmaschinen die Online - Zeitung finden.

Die Frage, ob Dissallow - Einträge einen wirksamen Schutz darstellen, kann dahinstehen. Der Verlag kann nicht zur Vermeidung des Erklärungsinhalts eines Einverständnisses mit einer Auswertung durch Medienbeobachter verpflichtet sein, zu überprüfen, hinter welchen Bots, die auf ihre Seiten zugreifen nicht erwünschte Suchmaschinen, sondern nicht erwünschte Medienbeobachter stehen und diese dann einzeln zu sperren.

D.

Der Verfügungsanspruch II (Verbot, Textausschnitte in einem wie nachfolgend abgebildeten Umfang öffentlich zugänglich zu machen) ergibt sich aus § 87 f Abs. 1 UrhG.

I.

§ 87 f UrhG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht aufgrund der Richtlinie 98/48 EG unanwendbar.

Die Rechtslage zu dieser Frage ist äußerst umstritten. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zulässig (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2015, Randziffer 8 vor § 916 ZPO).

Die Kammer schließt sich der unter anderem von ... (WRP 2013, 967) vertretenen Auffassung an, dass die Pflicht zur Notifizierung nur dann gilt, wenn eine Betroffenheit im Sinne eines Verbots vorliegt. Das Leistungsschutzrecht des § 87 f UrhG verbietet das Betreiben von Suchmaschinen aber nicht, sondern formt nur in einem spezifischen Sektor die Anzeige von Suchergebnissen oder aggregierten Nachrichten aus.

II.

§ 87 f UrhG verstößt auch nicht gegen Artikel 2 a, 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Der Schutz des Autors hinsichtlich seines Werks wird nicht dadurch gemindert, dass es zusätzlich einen Schutz des Verlegers hinsichtlich seiner redaktionellen verlegerischen Leistung gibt.

III.

Die Voraussetzungen des § 87 f Abs. 1 UrhG sind erfüllt. Der ... Verlag ist Hersteller eines Presseerzeugnisses. Die Beklagte macht Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich.

IV.

Es handelt sich bei den im Antrag II beispielhaft wiedergegebenen Suchergebnissen nicht um „kleinste Textausschnitte“ im Sinne des § 87 f UrhG.

Der Gesetzgeber hat die Bestimmung der Obergrenze der kleinsten Textausschnitte der Rechtsprechung überlassen, Entscheidungen gibt es hierzu jedoch noch nicht. In der Literatur ist die Frage erneut sehr umstritten, es wird die gesamte Bandbreite von 1-3 Wörter bis zu maximal 250 Zeichen sowie diverse inhaltlich Ansätze vertreten.

Kleinste Textausschnitte sind nur solche, die geeignet und erforderlich sind, den Inhalt knapp und zweckdienlich zu beschreiben (so auch Dreier/Schulze, a. a. O., Rndz. 17 zu § 87 f). Nach der Gesetzesbegründung soll der Verleger vor einer systematischer Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerblichen Diensten geschützt werden, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Der Ausschnitt darf daher sicher nicht den Inhalt ganz oder teilweise ersetzen. Mit der gesetzlichen Ausnahme hinsichtlich kleinster Textausschnitte soll eine Monopolisierung der aufbereiteten Informationen verhindert und das Betreiben von Suchmaschinen möglich bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie des in der Gesetzesbegründung gegebenen Beispiels für einen kleinsten Textausschnitt „Bayern schlägt Schalke“ überschreiten die streitgegenständlichen Suchergebnisse jedenfalls diese Grenze.

Hinsichtlich des ersten Snippets hätten die Worte „Maschinenbau. Das Studium“ zu einer Beschreibung des Inhalts der verlinkten Seite genügt, hinsichtlich des zweiten bereits die Überschrift „Integration und Medien - Was Medien für Flüchtlinge senden -“.

V.

Auf die ebenfalls ungeklärte Frage, ob die Grundsätze der schlichten Einwilligung auch im Rahmen des §§ 87 f UrhG anwendbar sind, kommt es nicht an, denn eine solche Einwilligung liegt aus den oben genannten Gründen nicht vor.

E.

Schließlich ist auch der Verfügungsanspruch III (Unterlassung die nachfolgend abgebildeten Textausschnitte auf Servern der Beklagten oder von ihr beauftragte Dritter zu speichern) begründet. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. In der von dem Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Speicherung der gesamten Artikel und damit auch der Snippets liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.

F.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO. Soweit die Klägerin den ursprünglich abstrakt gefassten Antrag III auf die konkreten Beispiele beschränkt hat, liegt eine teilweise Klagerücknahme vor.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 12.02.2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.