Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2006 - III ZR 214/05

published on 12/01/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2006 - III ZR 214/05
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Previous court decisions
Landgericht Hannover, 24 O 143/04, 12/04/2005
Oberlandesgericht Celle, 5 U 86/05, 25/08/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 214/05
Verkündet am:
12. Januar 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung
unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen
Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht
aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW
1994, 136).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 214/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütung für die Verlegung von Kabeln vor der Küste von M. .
2
Die Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten Vertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und, dass die deutschen Gerichte "nicht ausschließlich" zuständig sein sollen, vereinbart. Nr. 35.2 des Vertrages enthält ferner eine Schiedsklausel.
3
Die Klägerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.

4
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Die Klage sei unzulässig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig sei. Die Parteien hätten in dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, die der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden könne.

II.


8
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
9
Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat.
10
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in Nr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung heißt: "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsgerichts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu führen." eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags stehe ; Letztere lautet in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung: "Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entsprechend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unterliegt."
11
a) Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen - einen Widerspruch zwischen den vorgenannten Klauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der Schiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa für den Fall, dass die Beklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der Vereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich auch, dass der Streit um die Zulässigkeit - einer Klage vor dem staatlichen Gericht oder einer Schiedsklage - vor den deutschen Gerichten auszutragen sei. Im Übrigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung für die materiell -rechtliche Ausgestaltung des Vertrags.
12
b) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 1990 - III ZR 158/89 - BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24, 15, 19). Das ist indes nicht der Fall.
13
Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln nicht widersprechen sondern ergänzen, ist möglich. Ungeachtet der Schiedsvereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte - nach dem unstreitig maßgeblichen deutschen Recht - unter anderem zuständig für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO), für die Entscheidung über einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) oder für die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 1033 ZPO). Es liegt nahe, die Bestimmung der "nicht ausschließlichen" oder "einfachen" Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) - im Zusammenhang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) - so zu verstehen, dass sie die den staatlichen Gerichten verbleibenden Zuständigkeiten betrifft. Für eine, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überhaupt in Frage stellende Vereinbarung einer alternativen Zuständigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht kein Anhalt.
14
dem Mit vorbeschriebenen "Nebeneinander" von Schiedsgericht und staatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Einklang , dass - vereinbarungsgemäß - das Schiedsgericht den Richtlinien der Internationalen Handelskammer unterliegt (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) und im Schiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags, vgl. § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - ausnahmsweise zuständige - staatliche Gericht aber nach der Zivilprozessordnung und § 184 GVG verfährt.
15
2. Die von der Klägerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und verschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachträge gestützte Restwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die - weit gefasste (Nr. 35.2 Satz 1 des Vertrags: "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, …") - Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das Berufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) für abbedungen angesehen.
16
a) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkundenprozesses , hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschieden , dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Kläger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der Möglichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei. Der Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im Urkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege es ähnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff ZPO); die Schiedsvereinbarung stehe vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den Streitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f ; § 1033 ZPO n.F.; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 38 f).
17
b) Die dargestellten Grundsätze zum Wechselprozess können nicht, wie die Revision meint, auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen werden. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich die ordentliche Klage und den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl. OLG Köln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner § 1032 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 Vor § 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 592 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. § 592 Rn. 2 und § 1032 Rn. 1; Wolf DB 1999, 1101, 1104; so wohl auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1032 Rn. 6 und MünchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 § 597 Rn. 2a; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A. OLG Düsseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bamberg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfah- ren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387).
18
Dass wechsel- und scheckrechtliche Ansprüche in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 602 ff ZPO) durchgesetzt werden können, hat seinen Grund darin, dass im Geschäftsverkehr Wechsel und Scheck den Zahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die Möglichkeit eines Wechsel - oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf aaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung für Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass eine Schiedsvereinbarung nicht nur die gewöhnliche Klage zum staatlichen Gericht , sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschließen sollte. Beim gewöhnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im Wechsel- und Scheckprozess eine Beschränkung auf liquide Beweismittel statt und ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. § 595 ZPO). Der gewöhnliche Urkundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs geprägt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und Scheckprozess (vgl. § 602, § 605a ZPO) nicht auf bestimmte Ansprüche, nämlich auf Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, beschränkt. Die Möglichkeit einer - der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschuldeten (vgl. OLG Köln aaO S. 228; Wolf aaO) - außerordentlichen Beschleunigung des Verfahrens durch die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest )Frist von 24 Stunden (vgl. § 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kennt der gewöhnliche Urkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser Besonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zuständigkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch für die Klage im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die Schiedseinrede der Urkundenklage grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden könnte, bestünde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weiteres unterlaufen werden könnten; die "schiedsunwillige" Partei müsste nur einen Urkundenprozess anstrengen.
19
c) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien Klagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel hätten ausnehmen wollen, nicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2005 - 24 O 143/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 5 U 86/05 -
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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
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published on 04/10/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 281/00 Verkündet am: 4. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve
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Annotations

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.

(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.