Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 19 U 62/08

bei uns veröffentlicht am09.10.2008

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgt

abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 13. Januar 2005 verkündeten Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Az.: 19 U 157/03 - wird für unzulässig erklärt, soweit sie nicht

a) die Zwangsvollstreckung in den Gesamtgutsanteil des am 17.04.1970 verstorbenen Herrn AB... am auf die Klägerin übergegangenen Nachlass der am 27.06.1989 verstorbenen Frau EB... betrifft, bestehend aus

aa) folgenden vier Grundstücken:

- Flurstück 250/8 (früher Flurstück 250/4), ...straße 13 (Wohnhaus, Garage, Grünland), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 5,

- Flurstück 249/2, ...straße (Bauplatz), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 4,

- Flurstück 922 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 10,

- Flurstück 810 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 11,

bb) dem Wachstumszertifikat Nr. 1704 der Volksbank B... über 60.000,00 DM,

cc) einer Jagdausrüstung, bestehend aus

- einem einläufigen Jagdgewehr,

- einem zweiläufigen Jagdgewehr,

- einem dreiläufigen Jagdgewehr,

- einer Pistole „Micros“, Serien-Nr. ...,

- einem Zielfernrohr,

- einem Fernglas,

- Munition

und

b) soweit sie nicht die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 26.153,02 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.07.1992 in das Eigenvermögen der Klägerin betrifft, bestehend aus

aa) Grundstücke

(1) im Ortsteil L...

- Flurstück 391/3, Bebauungsplan „Obere W...“, 493,2 m²,

- Flurstück 389/2, Bebauungsplan „Obere W...“, 551,6 m²,

- Flurstück 392/1, Bebauungsplan „Obere W...“, 622,2 m²,

- Flurstück 250/8 (früher Flurstück 250/4), ...straße 13 (Wohnhaus, Garage, Grünland), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 5,

- Flurstück 249/2, ...straße (Bauplatz), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 4,

- Flurstück 922 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 10,

- Flurstück 810 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 11,

(2) im Ortsteil O...

- Flurstück 1191, Bebauungsplan „Sch...“, 556,8 m²,

- Flurstück 1189, Bebauungsplan „Sch...“, 618,1 m²,

- Flurstück 1192, Bebauungsplan „Sch...“, 650,5 m²,

(3) im Ortsteil U...

- Flurstück 3004, Bebauungsplan „H... II“, 561,0 m²,

- Flurstück 3041, Bebauungsplan „H... II“, 581,6 m²,

- Flurstück 3042, Bebauungsplan „H... II“, 512,4 m²,

- Flurstück 3040, Bebauungsplan „H... II“, 618,0 m²,

- Flurstück 3031, Bebauungsplan „H... II“, 667,8 m²,

- Flurstück 3037, Bebauungsplan „H... II“, 742,1 m²,

- Flurstück 3036, Bebauungsplan „H... II“, 631,8 m²,

- Flurstück 3012, Bebauungsplan „H... II“, 630,9 m²,

- Flurstück 3030, Bebauungsplan „H... II“, 552,6 m²,

- Flurstück 3013, Bebauungsplan „H... II“, 619,7 m²,

- Flurstück 3014, Bebauungsplan „H... II“, 551,9 m²,

- Flurstück 3015, Bebauungsplan „H... II“, 552,3 m²,

- Flurstück 3016, Bebauungsplan „H... II“, 577,1 m²,

- Flurstück 3017, Bebauungsplan „H... II“, 601,6 m²,

- Flurstück 3019, Bebauungsplan „H... II“, 626,4 m²,

- Flurstück 3027, Bebauungsplan „H... II“, 479,2 m²,

- Flurstück 1967, Bebauungsplan „B...“, 788,1 m²,

(4) im Ortsteil W...

- Flurstück 4046/1, Bebauungsplan „R... II“, 2.778,1 m²

- Flurstück 4043, Bebauungsplan „R... II“, 7.255,2 m²

- Flurstück 4082, Bebauungsplan „G...“, 672,7 m²,

bb) dem Wachstumszertifikat Nr. 1704 der Volksbank B... über 60.000,00 DM,

cc) einer Jagdausrüstung, bestehend aus

- einem einläufigen Jagdgewehr,

- einem zweiläufigen Jagdgewehr,

- einem dreiläufigen Jagdgewehr,

- einer Pistole „Micros“, Serien-Nr. ...,

- einem Zielfernrohr,

- einem Fernglas,

- Munition.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den jeweiligen Schuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Streitwert in beiden Instanzen: 378.669,97 EUR

Gründe

 
I.
Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - Az.: 19 U 157/03 - in bestimmte Vermögensgegenstände der Klägerin unzulässig sei.
Dem Beklagten wurde mit dem genannten Urteil ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus einer Vermächtnisanordnung in Höhe von 378.669,97 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Der Klägerin wurde die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Schwiegervaters des Beklagten vorbehalten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht gab der Vollstreckungsgegenklage statt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht habe insbesondere zu Unrecht Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Nachlassverwaltung abgelehnt.
Der Beklagte beantragt:
Das am 11.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 89/07, wird aufgehoben und die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2008 Bezug genommen.
II.
12 
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den Gesamtgutsanteil des am 17.04.1970 verstorbenen Herrn AB... am auf die Klägerin übergegangenen Nachlass der am 27.06.1989 verstorbenen Frau EB... ist ebenso zulässig wie die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen der Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 26.153,02 EUR nebst Zinsen.
13 
Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gemäß §§ 785, 781, 767 ZPO ist zulässig. Sie kann bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung erhoben werden (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 785 Rz. 5).
14 
Die Vollstreckungsgegenklage ist auch zu einem großen Teil begründet.
15 
Es steht rechtskräftig aufgrund des Urteils des 19. Zivilsenats vom 13. Januar 2005 - 19 U 157/03 - fest, dass der Beklagte nur in den Nachlass des AB... vollstrecken darf, falls die Klägerin von ihrem vorbehaltenen Recht, die Überschwerungseinrede zu erheben, Gebrauch macht und diese begründet ist, §§ 1990, 1991, 1992 BGB.
16 
Die Beweislast für die eingetretene Haftungsbeschränkung liegt bei der Klägerin (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, 2. Aufl., § 1992 Rz. 1).
1.
17 
Dem Beklagten wurde mit dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Vermächtnisanspruch in Höhe von 378.669,97 EUR zuerkannt.
18 
Unbestritten betrug der Nachlasswert der EB... zum Zeitpunkt ihres Todes am 27.06.1989 286.263,89 EUR (vgl. die Zusammenstellung in der Berufungserwiderung, Bl. 177 bis 179 d.A., und im Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2008, Bl. 52 ff d.A.).
19 
a) Bezüglich der zum Gesamtgut der Eheleute B... gehörenden vier Grundstücke im Ortsteil L... und der ebenfalls zum Gesamtgut der Eheleute B... gehörenden Jagdausrüstung ist nur der hälftige Wert als aus dem Nachlass des Herrn AB... herrührend anzusetzen (vgl. insoweit die Nachlassverzeichnisse K 1, Bl. 12 d.A., und K 2, Bl. 16 d.A.). Der Wert der Grundstücke ist unstreitig mit 244.248,73 EUR laut Gutachten C... vom 22.03.1999 (Bl. 861, Bd. V d.A. 3 O 359/02) anzusetzen. Für die Jagdausrüstung veranschlagt die Klägerin unbestritten 1.533,88 EUR.
20 
Die einzusetzende Hälfte dieser Beträge ergibt folglich 122.507,83 EUR.
21 
Die Klägerseite hat darüber hinaus den gesamten noch beim Tod der Frau EB... vorhandenen Nachlass in Höhe von 286.263,89 EUR als zur Hälfte von Herrn AB... herrührend betrachtet. Diese Berechnung wurde vom Beklagten nicht bestritten. Der einzusetzende Nachlasswert des Herrn AB... beträgt folglich 143.131,94 EUR.
22 
Diesem Wert ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Forderung aus dem seiner Frau von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährten Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM (51.129,19 EUR) schon deshalb nicht hinzuzurechnen, weil Frau EB... die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Darlehens mit Testament vom 02.06.1989 erlassen hat (vgl. Bl. 219 im Verfahren 1 U 136/93 des OLG Stuttgart).
23 
Im Hinblick auf den dem Beklagten zugesprochenen Zahlungsanspruch in Höhe von 378.669,97 EUR ist der Überschuldungseinwand nach § 1992 BGB folglich grundsätzlich gerechtfertigt.
24 
b) Die Überschuldung des Nachlasses bestimmt sich nach herrschender Meinung nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung, nach anderer Ansicht nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Einrede (vgl. Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl., § 49 VIII). Der Vermächtnisanspruch wurde mit Widerklage am 01.07.1992 erhoben; die Vollstreckungsgegenklage wurde am 04.04.2007 zugestellt. Beide Parteien gehen dagegen von einer Wertbestimmung zum Zeitpunkt des Todes der Frau EB... aus, also vom 27.06.1989. Abgesehen davon, dass Werte zu späteren Zeitpunkten weder vorgetragen noch im Streit sind, ist dies auch sachgerecht. Die Klägerin macht ihre Haftungsbeschränkung nach § 1992 BGB als Erbeserbin nach § 2181 BGB geltend und nimmt deshalb für sich das Beschränkungsrecht so in Anspruch, wie es der beschwerten Erblasserin EB... bei Fälligkeit des Vermächtnisses zugestanden hätte.
2.
25 
Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren ist, ob die Erblasserin Frau EB... gemäß § 1978 BGB ihre Pflichten bei der Verwaltung des Nachlasses des Herrn AB... verletzt hat.
26 
In Höhe einer etwaigen Verwalterhaftung der Frau EB... würde dann die Klägerin als deren Alleinerbin gemäß §§ 1967, 1992, 1991 Abs. 1, 1978 BGB auch mit ihrem Eigenvermögen haften (vgl. BGH NJW 1992, 2694), da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass der Frau EB... nicht vorbehalten wurde, § 780 ZPO.
27 
a) In Höhe von 107.687,29 EUR ist eine Verwalterhaftung nach den §§ 1992 Abs. 1, 1991 Abs. 1, 1978 BGB nicht gegeben.
28 
Bei diesem Betrag handelt es sich im Wesentlichen um die im Oberlandesgerichtsurteil vom 13.01.2005 auf S. 12 unter 2. genannten Zahlungen der Erblasserin EB... an ihre Tochter, die Rechtsvorgängerin des Beklagten, in Höhe von 40.000,00 DM und 44.952,00 DM (im Jahr 1978) und ein ebenfalls im Jahre 1978 an die Tochter gewährtes Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM (vgl. Schuldschein vom 22.06.1980, Anl. K 9).
29 
Da bei der Berechnung des Vermächtnisanspruchs indexiert wurde, sind folgerichtig auch diese Zahlungen zu indexieren und auf Euro umzurechnen. Dies ergibt insoweit unstreitig 107.687,29 EUR (vgl. zur Berechnung den Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2008, S. 14, Bl. 64 d.A.).
30 
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zupersönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben (vgl. BGH ZEV 2008, 237; NJW 1992, 2694).
31 
Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch.
32 
Den indexierten Betrag in Höhe von 107.687,29 EUR hat die Erblasserin nicht zu persönlichen Zwecken entnommen, sondern ihrer Tochter, der Vermächtnisnehmerin, zum Erwerb eines Hausgrundstückes (Burgsteige/Tübingen und Bauplatz/Gächingen) übergeben. Schon aus diesem Grund greift die zitierte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht ein.
33 
Das zeigt auch die Begründung in BGH NJW 1992, 2694 Rz. 27. Hier wurde darauf abgestellt, dass die Erben jahrelang mit dem Nachlass gewirtschaftet hatten, ohne ihn an die Gläubiger herauszugeben.
34 
Jedenfalls ist der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, in dieser Höhe die Verwalterhaftung geltend zu machen. Zwar war die Erblasserin vor ihrem Tode zur auch teilweisen Vermächtniserfüllung nur mit Zustimmung ihrer Tochter befugt (Erbvertrag 1965, Bl. 203, Bd. II d.A. in der Sache 7 O 113/97).
35 
Den Nachlass durch Entgegennahme dieser Beträge zu schmälern und dann beim gebenden Erben Ersatz im Wege der Verwalterhaftung nach § 1978 BGB zu suchen, ist aber treuwidrig.
36 
Soweit der Beklagte erstmals in seiner Replik auf die Berufungserwiderung bestreitet, dass diese Zuwendungen aus dem Nachlass des Herrn AB... stammen und behauptet, sie seien aus dem auf Frau EB... entfallenden Erbteil in Höhe von 1/4 am Nachlass ihres verstorbenen Mannes erfolgt, kann dieses Vorbringen schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden.
37 
b) Eine Verwalterhaftung nach §§ 1992 Abs. 1, 1991 Abs. 1, 1978 BGB scheidet auch in Höhe von weiteren 76.192,91 EUR aus.
38 
Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2008 S. 15 unter d und bb Ziff. 1 bis 7 behaupteten der Vermächtnisnehmerin bzw. dem Beklagten geleisteten und dezidiert aufgelisteten Zuwendungen, in der indexierten Höhe von 76.192,91 EUR, die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11.03.2008 pauschal bestritten wurden.
39 
Ziff. 1, 2, 4 und 5 waren bereits Gegenstand der Anschlussberufungsbegründung im Verfahren 19 U 157/03 (Bl. 1189 d.A.) und wurden damals gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt. Den Vortrag zu den Ziff. 3, 6 und 7 hält die Klägerin erstmals. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht präkludiert, da sie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwalterhaftung nach §§ 1992, 1978 Abs. 1 BGB erstmals erörtert werden, während die Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO im Verfahren 19 U 157/03 die Feststellung der Höhe des Vermächtnisanspruches betraf, der sie nicht (mehr) entgegengehalten werden konnten (zumal sie auch nicht auf das Vermächtnis geleistet worden waren).
40 
Da der Klägerin grundsätzlich der Nachweis der Überschwerung des Nachlasses nach AB... gelungen ist, obliegt dem Beklagten die Beweislast dafür, in welchem Umfang der Erbe persönlich verantwortlich ist und haftet (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, 2. Aufl., § 1991 Rz. 1).
41 
Die Rechtsprechung modifiziert diese Beweislast dahingehend, dass der Erbe verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu errichten und konkret den Bestand und Verbleib des Nachlasses darzulegen (vgl. BGH NJW 1992, 2694; ZEV 2008, 237). Dies hat die Klägerin getan. Das pauschale Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2008 genügte deshalb nicht (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rz. 10 a).
42 
Dies gilt umso mehr, als der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten hat, für seine Schwiegermutter Frau EB... bis 1987 alle finanziellen Dinge erledigt zu haben (vgl. Schriftsatz vom 11.03.2008, S. 5 oben).
43 
Ihm waren folglich alle wesentlichen Tatsachen, die den behaupteten Zuwendungen zu Grunde lagen, bekannt und es war ihm deshalb zumutbar, nähere Angaben zu machen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.).
44 
Soweit sich der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. September 2008 erstmals detailliert mit den von der Klägerin bereits in erster Instanz konkret aufgelisteten Zuwendungen auseinandersetzt, war der Senat schon deshalb nicht gehalten , das Verfahren gem.§ 156 ZPO wiederzueröffnen , weil dieser verspätete Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.
45 
Ist damit von weiteren Zuwendungen an die Vermächtnisnehmerin bzw. den Beklagten in Höhe von 76.192,91 EUR auszugehen, scheidet auch in dieser Höhe eine Verwalterhaftung der Klägerin nach §§ 1992, 1991, 1978 BGB aus.
46 
c) Zu Gunsten der Klägerin ist gemäß §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB ein weiterer Betrag in Höhe von 25.504,81 EUR als Aufwendungsersatz in die Berechnung einzustellen.
47 
Unbestritten blieb der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008, wonach ihrer Rechtsvorgängerin im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Gebrüder B... Maschinenfabrik KG Steuerverbindlichkeiten von indexiert 28.260,50 EUR und Rechtsanwaltskosten von indexiert 5.745,91 EUR entstanden sind.
48 
Da der dem Anspruch des Beklagten zu Grunde liegende Vermächtnisanspruch auf Zahlung einer Geldsumme geht, stellt die Veräußerung des Gesellschaftsanteils und des Firmengrundstücks eine Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses dar, deren hierfür angefallene Aufwendungen die Rechtsvorgängerin der Klägerin für erforderlich halten durfte.
49 
Entsprechend der Vermächtnisquote von 3/4 ist die Klägerin deshalb berechtigt, 3/4 der Gesamtaufwendungen in Höhe von 34.006,41 EUR, also 25.504,81 EUR ersetzt zu verlangen.
50 
d) Zieht man vom ausgeurteilten Vermächtnisbetrag in Höhe von 378.669,97 EUR den Nachlasswert nach AB... in Höhe von 143.131,94 EUR sowie die an die Vermächtnisnehmerin bzw. den Beklagten geleisteten Zuwendungen in Höhe von 107.687,29 EUR und 76.192,91 EUR ab und berücksichtigt ferner einen Aufwendungsersatz in Höhe von 25.504,81 EUR, so erhält man eine Differenz in Höhe von 26.153,02 EUR. In Höhe dieser Differenz haftet die Klägerin gemäß §§ 1992, 1991, 1978 Abs. 1 BGB mit ihrem Eigenvermögen.
51 
So gab es noch mindestens bis 21. Februar 1979 zu Gunsten der Erblasserin EB... ein Festgeldkonto in Höhe von 154.638,45 DM bei der Kreissparkasse T... (vgl. OLG-Urteil 19 U 157/03 S. 15). Der Betrag rührt wahrscheinlich aus dem mit 415.936,73 DM bezeichneten Ausscheidungsguthaben (vgl. Vertrag vom 01.12.1978, Bl. 792/809 d.A. des Verfahrens 19 O 157/03). Über den Verbleib dieses Geldes vermochte und vermag die Klägerin keine Aufklärung zu geben.
52 
Es fehlt folglich insoweit an dem vom BGH im Rahmen von §§ 1992, 1991, 1978 BGB für unerlässlich gehaltenen konkreten Vortrag der Klägerin über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses (vgl. BGH NJW 1992, 2694 Rz. 28; ZEV 2008, 237).
53 
Ein Zurückziehen auf den Standpunkt, es sei „nichts mehr da“, reicht nicht.
54 
Eine Beschränkung auf den Nachlass der Frau EB... wurde nicht vorbehalten (§ 780 ZPO).
55 
e) Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Herrn AB... hat sich an §§ 860 Abs. 2, 857 Abs. 1, 835 ZPO zu orientieren, wobei die Klägerin dies gemäß § 1992 S. 2 BGB durch Zahlung des Wertes abwenden kann.
3.
56 
Zinsen:
57 
a) In Höhe des Betrages, für den die Klägerin mit ihrem Eigenvermögen haftet, haftet sie auch für die rechtskräftig festgestellten Zinsen in Höhe von 4 % seit 01.07.1992.
58 
b) Darüber hinaus haftet sie für die rechtskräftig festgestellte Zinsforderung nur mit dem Nachlass des A... B.... Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bezieht sich ausweislich des Tenors des Urteils des 19. Zivilsenats vom 13. Januar 2005 - 19 U 157/03 - auf die Urteilssumme nebst Zinsen.
4.
59 
Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage berechnet sich ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit nach dem Nennbetrag des titulierten Anspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Musielak/Smid, ZPO-Kommentar, 5. Aufl., § 3 unter dem Stichwort Vollstreckungsgegenklage; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 unter dem Stichwort Vollstreckungsgegenklage).
60 
Nach § 63 Abs. 3 GKG kann auch das Rechtsmittelgericht den Streitwert, den das Landgericht mit 120.000,00 EUR beziffert hat, von Amts wegen ändern.
61 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62 
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben


Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen


Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen


(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit


Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.