Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - V ZB 68/11

bei uns veröffentlicht am06.10.2011
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 70 K 12/09, 05.01.2011
Landgericht Berlin, 82 T 62/11, 16.03.2011
Landgericht Berlin, 82 T 83/11, 16.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 68/11
vom
6. Oktober 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
nach § 75 ZVG geeignete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die
zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung
eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor
der Zahlung nachweist.

b) Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das
Vollstreckungsgericht – gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens –
dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine
beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiellrechtlichen
Wirkungen der erfolgten Zahlungen.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 68/11 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 16. März 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Januar 2011 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 43.000 €.

Gründe:


I.


1
Das Vollstreckungsgericht bestimmte im Zwangsversteigerungsverfahren über die eingangs bezeichnete Eigentumswohnung der Schuldnerin Versteigerungstermin auf den 12. Mai 2010. Am 5. Mai 2010 teilte die Beteiligte zu 2 dem Vollstreckungsgericht mit, sie habe die Forderung der Beteiligten zu 3, der erstbetreibenden Gläubigerin, als ablösungsberechtigte Mieterin (der zur Wohnung gehörenden Garage) mit einer Zahlung von 128.756,92 € abgelöst, die am selben Tag bei dem Vollstreckungsgericht verbucht wurde. Am 6. Mai 2010 teilte die Schuldnerin dem Vollstreckungsgericht mit, die Forderung der Beteiligten zu 3 sei durch Aufrechnung erloschen; sie werde sie aber dennoch vorsorglich ablösen. Dazu überwies sie dem Vollstreckungsgericht einen Betrag von 128.804,23 €, der noch am selben Tag dort einging. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 3 nach § 75 ZVG mit der Begründung ein, die vorrangig zahlungsberechtigte Schuldnerin habe die Forderung dieser Gläubigerin und die Gerichtskosten überwiesen. Die Gläubigerin erhielt den von der Schuldnerin eingezahlten Betrag am 25. Mai 2010. Den anderen Ablösungsbetrag zahlte das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 2 aus, die ihn umgehend wieder zurücküberwies.
2
Nachdem die Beteiligte zu 3 ihren Antrag zurückgenommen hatte, hat das Vollstreckungsgericht deren Verfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Die Beteiligte zu 2 und die Schuldnerin haben beantragt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Ablösung nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die Beteiligte zu 2 erfolgt sei, und Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat das Vollstreckungsgericht am 5. Januar 2011 einen „Klarstellungsbeschluss“ erlassen, in dem es heißt, die Einstellung des Verfahrens sei auf Grund der Ablösungszahlung der Schuldnerin erfolgt. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und der Schuldnerin gegen den Klarstellungsbeschluss und die zusätzliche sofortige Beschwerde nur der Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen die Schuldnerin und die Beteiligte zu 2 erreichen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt und entschieden wird, dass Grundlage der - nicht angegriffenen - Einstellung nach § 75 ZVG die Ablösungszahlung der Beteiligten zu 2 ist.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist schon zweifelhaft, ob der Klarstellungsbeschluss eine rechtsmittelfähige Entscheidung darstellt. Er wiederhole nämlich nur den - nicht angegriffenen und, da den beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen günstig, auch nicht angreifbaren - Einstellungsbeschluss. Sie hätten jedenfalls deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Klarstellungsbeschlusses, weil dieser durch die Auskehrung der Ablösungszahlung der Schuldnerin an die Gläubigerin und die Aufhebung des Verfahrens prozessual überholt sei. Die sofortige Beschwerde sei auch nicht deshalb zulässig , weil die Vollstreckungsrechtspflegerin zur Entscheidung über die maßgebliche Zahlung angewiesen worden sei. Darüber hinaus sei die sofortige Beschwerde unbegründet. Das Vollstreckungsgericht habe bei mehreren zur Einstellung des Verfahrens geeigneten Zahlungen ein Ermessen und dürfe jedenfalls den Schuldner vorziehen. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluss sei verspätet eingegangen und deshalb unzulässig. Sie sei zudem unbegründet. Die Beteiligte zu 3 sei durch die Schuldnerin befriedigt worden und deshalb berechtigt gewesen, den Aufhebungsantrag zu stellen.

III.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
5
1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gegen den Klarstellungsbeschluss richten, folgt das allerdings nicht daraus, dass die sofortigen Beschwerden unzulässig waren, sondern daraus, dass die Einwände der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2 gegen den Klarstellungsschluss im Ergebnis unbegründet sind.
6
a) Die sofortigen Beschwerden waren nach § 793 ZPO statthaft und entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch sonst zulässig.
7
aa) Der Klarstellungsbeschluss ist eine nach § 793 ZPO beschwerdefähige Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren.
8
(1) Ob die Zahlung des Schuldners oder eines Dritten die gesetzlichen Anforderungen für die einstweilige Einstellung des Verfahrens erfüllt, ist allerdings normalerweise nicht Gegenstand einer eigenständigen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Sie wird vielmehr als Voraussetzung der Einstellung bei der Entscheidung darüber mitentschieden. Anders ist es dagegen, wenn bei der Gerichtskasse mehrere Zahlungen eingehen, auf Grund derer die Zwangsversteigerung einzustellen ist. In dieser - hier gegebenen - Fallkonstellation muss wie auch sonst geprüft werden, ob die eingegangenen Zahlungen die gesetzlichen Anforderungen für die Einstellung des Verfahrens erfüllen. Darüber hinaus muss auch entschieden werden, welche der Zahlungen zur Einstellung führt. Die materiell-rechtlichen Wirkungen einer Zahlung treten zwar nach §§ 362, 268 Abs. 3 BGB mit der Zahlung kraft Gesetzes ein. Das gilt aber nur für Zahlungen, die (in bar oder durch Überweisung) an den Gläubiger selbst erfolgen. Bei Zahlungen an Dritte tritt diese Folge nur ein, wenn der Dritte kraft Gesetzes oder auf Grund einer Bestimmung durch den Gläubiger dessen Zahlstelle ist. Anderenfalls treten diese Wirkungen erst mit der weisungsgemäßen Weiterleitung der Zahlung an den Gläubiger ein. Bei mehreren Zahlungen hängen sie davon ab, welche Zahlung den Gläubiger zuerst erreicht. Auch das ist an sich ein tatsächlicher Vorgang, der eine Entscheidung nicht erfordert. Besteht aber Streit darüber, welche von mehreren eingegangenen Zahlungen weiterzuleiten ist, muss der Dritte vor der Weiterleitung eine Klärung herbeiführen, welche der mit den Zahlungen verbundenen widersprüchlichen Weisungen er zu befolgen hat. So liegt es auch bei Zahlungen an die Gerichtskasse nach § 75 ZVG. Das Vollstreckungsgericht kann die für die Einstellung des Verfahrens maßgebliche Zahlung ohne weiteres an den Gläubiger weiterleiten lassen. Besteht Streit darüber , welche Zahlung maßgeblich ist, kann und muss es die auf jeden Fall vorzunehmende einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen. Es muss indes unabhängig davon eine Entscheidung darüber treffen, welche Zahlung maßgeblich ist.
9
(2) Diese Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht hier erst mit dem Klarstellungsbeschluss getroffen. Die Auswahl zwischen der Zahlung der Beteiligten zu 2 und der der Schuldnerin hat es zwar schon vor oder bei dem Beschluss über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens vom 11. Mai 2010 getroffen. Diese Auswahl war allerdings keine nach § 793 ZPO beschwerdefähige Entscheidung. Eine solche Entscheidung liegt nämlich erst vor, wenn das Vollstreckungsgericht dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt hat (Senat , Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 = NJW 2011, 525, 526 Rn. 7 für Vollstreckungsmaßnahmen durch das Beschwerdegericht ). Das war vor Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht geschehen. Die Auswahl ist deshalb vollstreckungsrechtlich keine Entscheidung, sondern eine nach § 766 ZPO erinnerungsfähige Vollstreckungsmaßnahme. Die danach mögliche und gebotene Erinnerung haben die Schuldnerin und die Beteiligte zu 2 eingelegt. Sie hat zu der Anweisung an die Vollstreckungsrechtspflegerin geführt , über die zu berücksichtigende Zahlung zu entscheiden. Diese Entscheidung hat die Vollstreckungsrechtspflegerin mit dem Klarstellungsbeschluss getroffen. In diesem Beschluss wird nicht nur die vor oder bei der Einstellung des Verfahrens getroffene Auswahl referiert. Vielmehr nimmt das Vollstreckungsgericht eine Prüfung vor, bestätigt seine Berechtigung, über die Berücksichtigung der Zahlungen zu entscheiden, und hält inhaltlich, allerdings ohne dies ausdrücklich auszusprechen, an der seinerzeitigen Auswahl der Zahlung der Schuldnerin fest. Damit hat es die Frage im Sinne von § 793 ZPO „entschieden“.
10
bb) Die sofortigen Beschwerden waren auch nicht mangels Rechtsschutzinteresses an der Anfechtung dieser Entscheidung unzulässig. Dieses ergibt sich schon daraus, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen der Zahlung – Erfüllung durch den Schuldner oder Erfüllung durch die Beteiligte zu 2 mit der Folge des gesetzlichen Übergangs der Forderung und des Grundpfandrechts auf diese – von der Entscheidung abhängen.
11
cc) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden scheitert auch nicht daran , dass diese prozessual überholt wären.
12
Der Beteiligten zu 3 als der von der Ablösung begünstigten Gläubigerin ist zwar am 25. Mai 2010 ein Betrag überwiesen worden, welcher der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung entspricht. Damit ist zunächst nur der Anspruch der Gläubigerin gegen das Vollstreckungsgericht auf Auskehrung der für sie bestimmten Ablösungszahlung erfüllt worden. Welche Rechtswirkungen die eingegangen Zahlungen im Verhältnis der Rechtsbeschwerdeführerinnen und der Beteiligten zu 3 untereinander haben, ist dabei offen geblieben. Denn die Frage, welche Zahlung für die Einstellung maßgeblich war, war streitig und musste zunächst entschieden werden. Daran ändert die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nichts.
13
b) Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss sind aber im Ergebnis unbegründet.
14
aa) Das folgt entgegen der von dem Beschwerdegericht in seiner Hilfsbegründung vertretenen Ansicht nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht zwischen mehreren geeigneten Zahlungen auswählen und dabei regelmäßig der des Schuldners den Vorrang geben könnte und müsste. Dem Vollstreckungsgericht steht ein solches Auswahlrecht vielmehr nicht zu.
15
(1) Wie bei Eingang mehrerer zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG führenden Ablösungszahlungen vorzugehen ist, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht, der auch das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht inhaltlich folgen, hat das Vollstreckungsgericht dann ein Ermessen. Es habe dabei nicht die ersteingegangene, sondern die Zahlung vom Bestberechtigten, regelmäßig dem Schuldner, entgegenzunehmen (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rn. 8; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Anm. 3 aE; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.3; mit Einschränkungen auch Storz, ZIP 1980, 159, 164: keine Unterscheidung zwischen mehreren ablösungsberechtigten Gläubigern). Nach der Gegenansicht schließt der zuerst Zahlende die anderen aus (Böttcher , ZVG, 5. Aufl., § 75 Rn. 2; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 11. Aufl., S. 296 und für diesen Fall Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 76). Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Reihenfolge des Eingangs maßgeblich sein, wenn gezahlt wird, dagegen ein Ermessen bestehen , wenn, was allerdings nach § 75 ZVG in der heute geltenden Fassung nicht mehr möglich ist, die Zahlung lediglich angeboten wird (Steiner/Storz wie vor). Der Senat folgt der zweiten Meinung mit der Einschränkung, dass die zuerst eingegangene Zahlung die anderen nur ausschließt, wenn die nach § 75ZVG erforderlichen Nachweise vorliegen.
16
(2) Außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, wie schon angesprochen , nach §§ 362, 268 BGB die Zahlung maßgeblich, die den Gläubiger als erste erreicht. Die frühere Zahlung des Schuldners führt zur Erfüllung und lässt die spätere Zahlung des ablösungsberechtigten Dritten ins Leere gehen. Erhält der Gläubiger dessen Zahlung zuerst, kann der Schuldner Erfüllung nicht mehr durch Zahlung an den Gläubiger erreichen, weil die Forderung mit der Zahlung des Dritten kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist. Daran ändert sich mit der Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst nichts. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist das Verfahren einzustellen, wenn der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag gezahlt wird. Auch dafür kommt es auf die Zahlung an den Gläubiger und damit auf die materielle Rechtslage an. Das ändert sich bei der in § 75 ZVG a.F. vorgesehenen Zahlung im Versteigerungstermin und der heute nur noch möglichen Zahlung zum Termin nach § 75 ZVG n.F. Beide können nicht an den Gläubiger selbst, sondern nur an das Vollstreckungsgericht bzw. heute an die Gerichtskasse geleistet werden. Vollstreckungsgericht und Gerichtskasse werden dadurch mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung oder Bestimmung durch den Gläubiger nicht zur Zahlstelle des Gläubigers. Sie erlangen vielmehr eine Stellung, die der des Empfängers eines Zahlungsauftrags vergleichbar ist. Dieser hat die eingegangenen Zahlungen formell zu prüfen und die rechtlich maßgebliche Zahlung an den Gläubiger weiterzuleiten. Er ist nicht berechtigt, von der Ausführung des Zahlungsauftrags Abstand zu nehmen, etwa um anderen Zahlungs- oder Ablösungsberechtigten den Vortritt zu lassen. Ein sachlicher Grund, Zahlungen an das Vollstreckungsgericht oder die Gerichtskasse nach § 75 ZVG anders zu behandeln, ist nicht erkennbar.

17
(3) Es fehlten auch Kriterien, an denen die Entscheidung über eine Zurückweisung ordnungsgemäßer Zahlungen ausgerichtet werden könnte. Das Kriterium soll zwar die bessere Zahlungs- oder Ablösungsberechtigung sein. Das setzt aber gedanklich voraus, dass die Zahlungs- und Ablösungsberechtigungen in eine Rangordnung eingeordnet sind oder wenigstens eingeordnet werden könnten. Das ist nicht der Fall. Nach §§ 362, 268 BGB hängt die Erfüllungs - oder Ablösungswirkung einer Zahlung nur von der Reihenfolge des Eingangs der Zahlungen bei dem Gläubiger ab. Einen Vorrang bestimmter Zahlungs - und Ablösungsberechtigungen sieht das materielle Recht nicht vor. Die Unterscheidung zwischen sicher verloren gehenden und nur gefährdeten Rechten (Jaeckel/Güthe, aaO, § 75 Anm. 3 aE) findet weder im Verfahrensrecht noch im materiellen Recht eine Stütze, welches die Ablösungsberechtigung in beiden Fällen ohne Unterschied gewährt. Auch eine Bevorzugung des zahlungswilligen Schuldners, auf die sich das Vollstreckungsgericht beruft, ist nicht zu rechtfertigen. Die Ablösungsberechtigung Dritter hängt materiell-rechtlich allein von der Gefahr ab, ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, nicht jedoch (auch) davon, dass der Schuldner nicht zahlungswillig oder -fähig ist. Auch die Verfassungsgarantie des Eigentums erfordert einen solchen Vorrang nicht. Der Schuldner verliert zwar als Folge der Versteigerung sein Eigentum. Schon das muss ihn nicht härter treffen als etwa einen Mieter, der als Folge der Versteigerung auf Grund des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG seine Existenzgrundlage verliert. Vor allem aber trifft die Annahme nicht zu, der Schuldner, dessen in diesem Sinne verspätete Ablösungszahlung hinter die frühere eines Ablösungsberechtigten zurücktritt, müsse damit sein Eigentum verlieren. Die Folge einer solchen „Verspätung“ wäre nicht ein Eigentumsver- lust, sondern die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Grund der anderen Zahlung. Die Zwangsversteigerung könnte zwar durch den ablösenden Gläubi- ger fortgesetzt werden. Dabei wäre der Schuldner aber nach § 775 Nr. 5 ZPO, § 75 ZVG wiederum berechtigt, die auf den Ablösungsberechtigten übergegangene Forderung mit dem zurückzuzahlenden Ablösungsbetrag zu erfüllen und den Eigentumsverlust jedenfalls wegen dieser Forderung zu vermeiden. Es würde sich zudem die Frage stellen, womit eine Bevorzugung des Schuldners zu rechtfertigen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall - alle Einzahler erklärtermaßen einig sind, dass die ersteingegangene Zahlung des Dritten, nicht aber die des Schuldners maßgeblich sein soll.
18
(4) Die Reihenfolge, in der mehrere (Ablösungs-) Zahlungen bei der Einstellung nach § 75 ZVG zu berücksichtigen sind, wird allerdings nicht allein von ihrem Eingang bei der Gerichtskasse bestimmt. Die Einstellung setzt nach § 75 ZVG nicht nur den Nachweis der Zahlung, sondern auch den Nachweis der Ablösungsberechtigung voraus. Die nicht nachgewiesene Ablösungsberechtigung wäre zwar von Amts wegen aufzuklären, wenn eine einstweilige Einstellung trotz behaupteter Zahlung zurückgewiesen und ein Zuschlag erteilt werden soll (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165). Anders liegt es aber, wenn die Einstellung erfolgen soll und nur zu klären ist, welche Zahlung als erste eingegangen ist. Dafür kann nicht allein der frühere Eingang maßgeblich sein. Erforderlich ist auch, dass diese Zahlung ohne weitere Aufklärung oder Ergänzung eine Einstellung nach § 75 ZVG erlaubt. Bei der Zahlung eines Ablösungsberechtigten, der seine Ansprüche im Verfahren bislang nicht angemeldet und belegt hat, erfordert das die Vorlage eines Nachweises seiner Ablösungsberechtigung. Fehlt dieser, ist seine Zahlung rechtlich nicht die erste, die die Einstellung erlaubt, sondern nachrangig.
19
bb) Danach ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die Einstellung auf die Zahlung der Schuldnerin zu stützen, im Ergebnis richtig. Es durfte die Schuldnerin zwar nicht nach Ermessen vorziehen. Deren Zahlung war aber die ersteingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Die Beteiligte zu 2 hatte ihre Ablösungsberechtigung vor dem Eingang der Zahlung der Schuldnerin nur behauptet und erst danach nachgewiesen. Auf die Ablösungsberechtigung kam es für die Einstellung entscheidend an. Diese Voraussetzung steht weder zur Disposition des Vollstreckungsgerichts noch zu der der Einzahlerinnen.
20
2. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ist unbegründet, weil die sofortige Beschwerde unzulässig ist.
21
a) Ob sich das allerdings, wie das Beschwerdegericht meint, damit begründen lässt, dass diese Beschwerde verspätet war, ist zweifelhaft. Sie ist zwar schriftlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Vollstreckungsgericht eingegangen. Verspätet wäre sie aber nur, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist mit Telekopie eingereicht worden wäre. Eine solche Telekopie ist in den Akten nicht enthalten. Das Vollstreckungsgericht hat ihren Eingang auch nicht feststellen können. Damit durfte sich das Beschwerdegericht aber nicht zufrieden geben, weil die Schuldnerin die rechtzeitige Absendung einer Telekopie mit der Beschwerde durch Vorlage eines Sendeberichts belegt hat. Die an sich notwendige zusätzliche Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht ist allerdings entbehrlich, weil die sofortige Beschwerde aus einem anderen Grund unzulässig ist.
22
b) Es fehlt das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin an dem Rechtsmittel.
23
An der Aufhebung einer Aufhebung der Zwangsversteigerung kann der Schuldner kein Interesse haben, weil sie sein Grundstück wieder der Gefahr einer Versteigerung aussetzte. Die – in der Sache mangels Titelumschreibung unbegründeten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1963 - III ZR 178/61, VersR 1963, 671, 672) - Zweifel der Schuldnerin an der Antragsberechtigung der Beteiligten zu 3 ändern daran nichts. Das Fehlen der Antragsberechtigung kann nur anderen Beteiligten - hier der Beteiligten zu 2 - zum Nachteil gereichen und ist nur zu prüfen, wenn diese selbst ihre Rechte geltend machen, was hier nicht geschehen ist. Die Aufhebung der Verfahrensaufhebung ist, auch nicht notwendig , um eine nachträgliche Klärung der Frage zu erreichen, wessen Zahlung zur Einstellung führte. Über diese Frage muss, wie dargelegt, trotz der Aufhebung des Verfahrens entschieden werden.

IV.


24
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz nicht kontradiktorisch gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat der Festsetzung des Beschwerdegerichts gefolgt.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.01.2011 - 70 K 12/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2011 - 82 T 62/11, 82 T 83/11 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 268 Ablösungsrecht des Dritten


(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gle

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 57a


Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 75


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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

7
aa) Welches Rechtsmittel der Schuldner gegen die Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht einlegen kann, wird allerdings unterschiedlich beurteilt: Nach herrschender Meinung stellt eine solche Anordnung des Beschwerdegerichts nur dann eine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung dar, wenn der Schuldner zuvor angehört worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447 f.; OLG Köln, NJW-RR 1992, 894; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 11). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einer vorherigen Anhörung des Schuldners , handelt es sich nach dieser Ansicht der Sache nach nicht um eine "Entscheidung" , sondern um die Vornahme einer Vollstreckungshandlung, gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben ist (OLG Braunschweig , JW 1924, 421; OLG Hamm, MDR 1975, 938; LG Wiesbaden, JW 1936, 1394; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 766 Rn. 18; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 55; Pohle, JW 1936, 1395; Schulz, JW 1924, 421, 422). Über diese habe das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden (aM insofern Wieczo- rek/Schütze/Salzmann, aaO: Vollstreckungsgericht). Nach der Gegenauffassung (OLG Darmstadt, Hess. Rspr. 11 [1911] S. 122, 123; BayObLG, BayObLGZ XIII [1892] 334, 336 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 766 Rn. 29) ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von § 574 ZPO gegeben. Darauf, ob der Schuldner vorher angehört worden ist oder nicht, kommt es nach dieser Auffassung nicht an.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/06
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an
dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach
der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt
den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Volls treckungsgericht voraus; er kann
durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung
der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller
für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des
Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Gründe:


1
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewilligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Abtretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
2
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu- schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aussicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegenüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
4
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigentümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief übersandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
5
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld später an die Beteiligte zu 4 zurück.
6
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
7
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

II.


8
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor.
9
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen , dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei.
10
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung des Originals zu geben.
11
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Differenzbetrags , der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentlichungs - und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammensetze , sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen.
12
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.


13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
14
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbeschwerde einzulegen.
15
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nähere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
16
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstreckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zuschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
17
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Beteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuldners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
18
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein solches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
19
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
20
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
21
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
22
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt werden , dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vorgelegt wurde.

23
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach § 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, aaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung , 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nachgewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Telekopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW 1992, 1774).
24
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti- gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubigerin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen.
25
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beeinflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an einem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts , die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Gericht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschienenen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
26
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebetrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass sowohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläubigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Vollstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
27
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschädlich.
28
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungszahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vorschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfahren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeitraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
29
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubigerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB bereits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend MünchKommBGB /Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein Anlass , an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zweifeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede stehenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
30
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ablösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

IV.


31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.