Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 02. Juli 2014 - Vf. 58-VI/13

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 2013 Az. 8 U 90/11, mit dem seine Berufung gegen ein zivilgerichtliches Endurteil des Landgerichts Bayreuth zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Juni 2013 im gleichen Verfahren, demzufolge seine Anhörungsrüge erfolglos blieb.

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Malerbetriebs in A. Im Jahr 2005 beauftragte ihn die Fa. S. in K. damit, im Eingangsbereich von vier Bürotürmen in K. Akustikputz anzubringen. Die Fa. S. war ihrerseits von der Hauptunternehmerin E. GmbH beauftragt worden. Nach Abschluss der Arbeiten entstand Streit zwischen der Hauptunternehmerin und der Fa. S., weil der Putz „absandete“.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 leitete die Hauptunternehmerin ein selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bayreuth ein, an dem der Beschwerdeführer als Nebenintervenient beteiligt war. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Sachverständige St. ein Gutachten vom 5. September 2006, das er am 30. Juli 2007 ergänzte und am 18. Februar 2008 mündlich vor Gericht erläuterte. Er kam zu dem Ergebnis, dass der aufgebrachte Putz sehr hohe Anteile an unhydratisiertem Zement aufweise; immerhin zwei Drittel des enthaltenen Zements hätten nicht mit Wasser reagiert und somit nicht zur Festigkeit des Putzes beigetragen. Die mögliche - nicht weiter aufklärbare - Ursache liege darin, dass dem Putz zu wenig Anmachwasser zugesetzt worden sei, der Untergrund dem Mörtel zu viel Anmachwasser entzogen habe oder das Anmachwasser zu schnell verdunstet sei. Die festgestellten Mängel seien auf Fehler bei der Verarbeitung zurückzuführen. Der Putz müsse entfernt und ein neuer Putz aufgetragen werden, wofür Kosten von geschätzt 5.710 € entstünden.

2. Nach der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erhob die Hauptunternehmerin vor dem Landgericht Bayreuth Klage auf Schadensersatz gegen die Fa. S., weil der Putz mangelhaft verarbeitet sei. Die Fa. S. trat dem entgegen. Mit Schriftsatz vom 12. September 2008 verkündete die Hauptunternehmerin dem Beschwerdeführer den Streit; mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 trat dieser dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten (Fa. S.) bei.

Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme wurde der Sachverständige St. am 26. Oktober 2009 erneut zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Er wies dabei u. a. darauf hin, dass nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers eine zu hohe oder zu niedrige Temperatur problematisch sein könne und bei einer Verarbeitung in einem zu hohen Temperaturbereich dem Mörtel durch Verdunstung entsprechend Feuchtigkeit entzogen worden sein könne.

Mit Urteil vom 16. Mai 2011 verurteilte das Landgericht Bayreuth die Fa. S. zur Zahlung von 5.710 € zuzüglich Zinsen. Zur Begründung führte es - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen St. - aus, dass der Akustikputz aufgrund fehlerhafter Verarbeitung „abgesandet“ sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Hydratisierungsgrad des aufgebrachten Putzes zwischen 0,3 und 0,4 gelegen habe; das Regellimit, das eine hinreichende Verfestigung des Putzes herbeiführe, liege etwa bei 0,8 bis 0,9. Die erforderliche festigkeitsbildende Reaktion habe bei dem aufgebrachten Putz bei etwa zwei Dritteln der Zementbestandteile nicht stattgefunden. Dies habe dazu geführt, dass der Putz die erforderliche innere Festigkeit nicht habe aufweisen können und auch ohne mechanische Einwirkung abriesele. Der Sachverständige sei kompetent und könne auf einen umfassenden praktischen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Eine nochmalige mündliche Erörterung der vom Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der Begutachtung erhobenen Einwendungen sei nicht geboten. Die Hauptpartei habe sich einer weiteren Befragung des Sachverständigen ausdrücklich widersetzt.

3. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung ein.

a) Er trug u. a. vor, der verwendete Putz habe wegen seiner Beschaffenheit und der Art der Auftragung eine hohe Schallabsorptionsfähigkeit, aber nur eine geringe (Abrieb-)Festigkeit. Durch die offenen Poren, das Hervorstehen von Putzspitzen und das Aufsprenkeln in mehrere dünne Lagen würden die Putzpartikel nur locker neben- und übereinander gefügt; ein durch Hydratation des enthaltenen Zements entstehendes starres Gefüge könne und solle sich nicht entwickeln. Der Beschwerdeführer habe - wie unter Beweisantritt vorgetragen - dem Bauleiter der Klägerin die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers übergeben und auf die Empfindlichkeit des Produkts hingewiesen, was die Klägerin nicht bestritten habe. Er habe sodann die in Auftrag gegebene Leistung unter idealen Verarbeitungsbedingungen fachgerecht realisiert. Die Idealtemperatur von 15 Grad sei durch Vorlage der Tageswerte belegt; die Einhaltung der Verarbeitungsbedingungen ergebe sich ferner daraus, dass der Putz keine Glasierungen oder Verschlämmungen aufweise. Damit stehe fest, dass er beim Auftragen des Putzes keine Fehler gemacht haben könne. Ein ehemaliger Bauleiter des Herstellers habe ihm bestätigt, dass der Putz die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Sachverständige habe ebenfalls festgestellt, dass bei leichtem Streifen mit dem Handrücken sich auch bei vom Hersteller zur Verfügung gestellten Musterplatten Partikel ablösten. Die Abbrüche müssten daher auf mechanische oder thermische Beanspruchung der Wände zurückzuführen sein.

Der Sachverständige habe die besondere Beschaffenheit des Akustikputzes bereits im selbstständigen Beweisverfahren verkannt und sei von einer falschen Sollbeschaffenheit ausgegangen. Er habe den bestrittenen Vortrag der Klägerin, dass sich der Putz auflöse, unterstellt, obwohl er dessen Richtigkeit habe feststellen sollen. Zu Unrecht sei er davon ausgegangen, dass der Putz Kunststoffbestandteile enthalte; diese seien erst bei der nachträglichen Verfestigung des Putzes aufgebracht worden.

Die Klägerin habe den Putz entfernen lassen und dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit genommen, Hydratationsgrad und Festigkeit des ausgeführten Putzes mit Musterplatten des Herstellers zu vergleichen.

Der Beschwerdeführer habe ein Privatgutachten vorgelegt, in dem festgestellt werde, dass eine von ihm erstellte Putzprobe und Musterplatten des Herstellers eine vergleichbare unvollständige Hydratation aufgewiesen hätten und der von ihm angebrachte Putz einen höheren Hydratationsgrad als ein Drittel gehabt haben müsse. Zu Unrecht habe der Sachverständige dieses Gutachten als unbrauchbar bezeichnet. Das Landgericht sei der falschen Behauptung gefolgt und habe das Privatgutachten nicht berücksichtigt.

Das Landgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen gesamten Vortrag, das vorgelegte Privatgutachten sowie seine sämtlichen Beweisanträge negiert habe. Weder sei der Sachverständige veranlasst worden, die schon im Beweisbeschluss vom 6. Mai 2007 im selbstständigen Beweisverfahren enthaltenen Fragen zu beantworten, noch habe das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprochen.

Das Landgericht sei dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, obwohl dieser nur eine Vermutung für das Vorliegen eines Verarbeitungsfehlers geäußert habe. Es habe nicht geklärt, ob der Einsatz des Akustikputzes an der betreffenden Stelle ein Planungsfehler der Klägerin sei. Auch habe es bei der Beweislastverteilung nicht berücksichtigt, dass der Putz bereits abgenommen gewesen sei.

b) Das Oberlandesgericht erholte ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein Planungs-/Ausschreibungsfehler der Klägerin vor, weil der verwendete oder ein gleichwertiger Akustikputz für die Akustikwandverkleidung im streitgegenständlichen Projekt systemimmanent nicht geeignet gewesen sei. Für sein Ergänzungsgutachten ließ der Sachverständige St. von einem Lizenzunternehmen des Herstellers Vergleichsflächen herstellen; bei diesen Vergleichsflächen ergab sich jeweils ein deutlich höherer Hydratationsgrad als bei dem streitgegenständlichen Putz. Der Sachverständige schloss daraus, dass der Putz für die Wandverkleidung geeignet sei und kein systemimmanenter Fehler vorliege.

Am 27. Februar 2013 hörte das Oberlandesgericht den Sachverständigen ergänzend zu den Einwendungen des Beschwerdeführers an und räumte den Parteien und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis bis 15. April 2013 ein. Der Beschwerdeführer machte daraufhin mit Schriftsätzen vom 5., 7., 15., 18., 19., 20. März, 12., 23. April und 17. Mai 2013 weitere Ausführungen, in denen er sich kritisch mit dem Ergänzungsgutachten auseinandersetzte, sein Vorbringen vertiefte und eine ergänzende Stellungnahme des von ihm hinzugezogenen Privatgutachters vorlegte.

c) Mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Mai 2013 wies das Oberlandesgericht Bamberg die Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe rechtsfehlerfrei ergeben, dass sich von dem Putz auch ohne Berührung in erheblichem und nicht hinnehmbarem Umfang Teile ablösten. Die Ursache liege darin, dass die für die Festigkeit verantwortlichen Zementbestandteile nicht in ausreichendem Umfang mit Wasser reagiert hätten. Dies wiederum beruhe auf einem Verarbeitungsfehler.

Der Beschwerdeführer habe keine Rechtsverletzung des Landgerichts bei der Beweiswürdigung dargelegt. Zu dem neuen Einwand des Beschwerdeführers, der gestützt auf einen Bericht des F.-Instituts für Baustoffkunde behaupte, dass bei einem Akustikputz der Hydratationsgrad nicht die richtige Kenngröße zur Beschreibung des Gefügezustands sei, sei der Sachverständige im Termin befragt worden. Dieser habe darauf hingewiesen, dass bei dem verwendeten Putz auch nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers Zement das Bindemittel sei. Der Senat sehe keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der sonstigen Ausführungen des Sachverständigen anzuzweifeln.

Die fehlende Festigkeit des Putzes beruhe auf einem Verarbeitungsfehler. Der Sachverständige habe aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats unter eigener Anleitung und Aufsicht Wände nach den Herstellervorschriften verputzen lassen. Der Vergleichsputz habe eine höhere Festigkeit - nämlich mindestens 0,7 - aufgewiesen als der streitgegenständliche Putz. Die dazu gestellten Fragen habe der Sachverständige überzeugend beantwortet. Der Putz müsse vom Beschwerdeführer unsachgemäß verarbeitet worden sein.

Die Voraussetzungen für die Erholung eines Obergutachtens seien nicht gegeben. Auch ergänzende Beweiserhebungen zu Bruchstücken aus dem Musterversuch seien nicht veranlasst, nachdem dieser jedenfalls ergeben habe, dass der Putz sehr wohl höhere Hydratationsgrade aufweisen könne. Die neuerliche Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen enthalte keine neuen Gesichtspunkte.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO.

a) Zur Begründung trug er u. a. vor, der Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts sei nur ergangen, um den Anschein einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu vermeiden, nachdem der Beschwerdeführer die angekündigte Zurückweisung der Berufung als Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt habe. Insbesondere nachdem er Lichtbilder vorgelegt habe, die belegten, dass auch der im Weg der Ersatzvornahme aufgebrachte Putz - der keinen Zement enthalte - abriesele, sei das Oberlandesgericht nicht umhin gekommen, das als bewiesen angenommene Vorliegen eines Mangels zu überprüfen. Der angebliche Zusammenhang zwischen geringer Festigkeit und geringem Hydratationsgrad des Putzes sei in erster Instanz nicht belegt worden. Die Frage, welche Sollbeschaffenheit ein solcher Akustikputz haben müsse, sei nicht geklärt worden. Das habe er in mehreren Schriftsätzen und durch Vorlage von zwei Privatgutachten dargetan. Es sei eine Falschaussage des Sachverständigen, dass bei einem Akustikputz ein Hydratationsgrad von 0,8 bis 0,9 erreicht werden könne und müsse. Hätte das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt, wäre es dem Sachverständigen nicht gefolgt.

Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhten auf Vermutungen. Der Hydratationsgrad sei fehlerhaft ermittelt worden. Es sei nicht geklärt worden, ob auch bei einem Akustikputz davon auszugehen sei, dass der enthaltene Zement vollständig hydratisiere. Das Oberlandesgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass bei einem funktionsfähigen Akustikputz der enthaltene Zement nur unvollständig hydratisieren dürfe. Die Beweiswürdigung sei daher falsch und willkürlich.

Er habe unter Beweis gestellt, dass der Akustikputz wegen der einzuhaltenden Abtrocknungszeiten und der geringen Schichtdicke niemals vollständig hydratisie-ren könne, dass er den Putz nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers verarbeitet habe, dass der Putz eine der Sollbeschaffenheit entsprechende Festigkeit gehabt habe und dass Akustikputz nur in Bereichen eingesetzt werden dürfe, in denen er keiner Berührung und keinen anderen hohen Beanspruchungen ausgesetzt sei. Diese Punkte seien nicht geklärt worden, weil der Sachverständige davon mit seiner falschen Behauptung abgelenkt habe, der Putz müsse einen Hydratationsgrad von 80 bis 90% erreichen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass beide Gerichte der Behauptung des Sachverständigen gefolgt seien. Das Oberlandesgericht habe willkürlich angenommen, durch den Modellversuch sei ein Verarbeitungsfehler bewiesen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die gewählte Form der Hydratationsgradbestimmung in keiner Weise fachkundig sei; der Sachverständige, der keine eigenen Kenntnisse von Akustikputz gehabt habe, habe sich nur darauf gestützt und das Gericht arglistig getäuscht.

Das Oberlandesgericht gehe willkürlich davon aus, dass sich in erheblichem Umfang Putzpartikel von den Wänden gelöst hätten. Sowohl der Geschäftsführer der Bauherrin als auch der Sachverständige hätten dazu nicht mehr als bloße Vermutungen anstellen können. Den Beweisantrag, dass auch nach der Ersatzvornahme Putzpartikel auf den Fliesen gelegen hätten, habe das Oberlandesgericht in unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung übergangen. Außerdem sei negiert worden, dass die Klägerin durch Auftragen von Tiefgrund das Werk wesentlich verändert und dies Auswirkungen auf die Gewährleistung habe. Es sei ferner willkürlich, wenn das Oberlandesgericht annehme, dass es auf Publikumsverkehr vor der Vergleichswand nicht ankomme, zumal der Sachverständige erklärt habe, dass das Abbrechen von Putzpartikeln durch Berührung keinen Mangel darstelle.

Aufgrund fehlender eigener Fachkenntnis sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass das Abrieseln von Putzteilen einen Mangel darstelle, anstatt die entscheidende Frage zu überprüfen, ob der Putz ohne mechanische Einwirkung von den Wänden gerieselt sei. Er habe Aussagen der Laboruntersuchungen unterschlagen bzw. verfälscht und sei daher zu völlig unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangt. Dem Sachverständigen und dem ihn unterstützenden Prüflabor sei es nur darum gegangen, eine Begründung zu liefern, um die falsche - und vom Sachverständigen unterstellte - eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Bauherrin als richtig darstellen zu können.

Der Frage, ob der Einsatz des Putzes im Eingangsbereich ein Planungsfehler gewesen sei, sei willkürlich nicht nachgegangen worden. Nicht zutreffend sei die Aussage, dass der Vergleichsputz nicht abgesandet habe. Der Sachverständige habe die Herstellervorschriften missachtet und keinen Vergleich vorgenommen. Der Putz sei nicht mangelhaft gewesen. Zumindest hätte eine weitere Beweisaufnahme - etwa durch Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen sachverständigen Zeugen - stattfinden müssen.

b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2013 wies das Oberlandesgericht Bamberg den Antrag auf Fortführung des Verfahrens als unbegründet zurück. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Es habe sich mit dem maßgeblichen Sachvortrag und den Argumenten des Beschwerdeführers intensiv auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Willkür werde zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 24. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 zugestellt.

II.

1. Mit seiner am 12. Juli 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schreiben vom 10. August 2013 und 15. Januar 2014, rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie die Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und auf Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV).

Art. 110 BV sei betroffen, weil er mehrere Strafanzeigen gegen den im Verfahren tätigen Sachverständigen und eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen den Vorsitzenden Richter erstattet habe. Das Oberlandesgericht habe nur deshalb bewusst sein rechtliches Gehör verletzt und ein gravierend falsches Urteil verkündet, weil er aus Sachsen komme und im Rechtsstreit seine Meinung frei geäußert habe.

Das Gericht habe einen sachlich nicht begründbaren Verarbeitungsfehler unterstellt, um ihn zu den Kosten der Ersatzvornahme verurteilen zu können. Der Sachverständige habe mangels Kenntnis der Sollbeschaffenheit des Putzes versucht zu bestimmen, in welchem Umfang der enthaltene Zement chemisch reagiert habe, und nach fehlerhafter Bestimmung des Hydratationsgrades auf die Festigkeit des Putzes geschlossen, wobei er den erforderlichen - tatsächlich nicht gegebenen - Zusammenhang nur unterstellt habe. Dieser gegen einfachste Denkgesetze verstoßenden Vorgehensweise habe sich das Gericht trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers und zweier von ihm vorgelegter Privatgutachten angeschlossen, obwohl aus dem Indiz einer ungenügenden Hydratation nicht auf einen Verarbeitungsfehler geschlossen werden könne.

Der vorangegangene Beweisbeschluss sei nur erlassen worden, um den Beschwerdeführer mit Kosten zu belasten, weil er es gewagt habe, sich gegen das vor dem Landgericht erlittene Unrecht zur Wehr zu setzen, und es nicht hingenommen habe, dass das Oberlandesgericht seine Berufung als unbegründet zurückweisen wollte. Das ergebe sich daraus, dass mit der angeordneten Rekonstruktion nicht habe festgestellt werden können, ob das vom Auftraggeber vernichtete Werk mangelhaft gewesen sei, und der Berichterstatter in der ersten mündlichen Verhandlung geäußert habe, für den Senat sei ein Verarbeitungsfehler bereits bewiesen.

Spätestens beim Erlass des Beschlusses vom 24. Juni 2013 sei dem Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme des renommierten F.-Instituts bekannt gewesen, dass das Gerichtsgutachten auf Falschaussagen des Sachverständigen basierte.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Beschwerdeführer hätten die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Spezialputzes einen Planungsfehler darstelle. Der verwendete Akustikputz müsse zur Schallabsorption offenporig sein; er könne und müsse keine hohe Festigkeit besitzen. Als Folge reichten schon geringe mechanische und starke thermische Beanspruchungen aus, damit kleinste Putzpartikel abbrächen; das habe auch der Sachverständige festgestellt. Die Verwendung des für Decken entwickelten empfindlichen Putzes sei daher für den Eingangsbereich des Bauvorhabens nicht geeignet gewesen.

Es sei nicht bewiesen worden, dass sich ohne Berührung Putzteile gelöst hätten. Der Sachverständige habe eine eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Bauherrin als wahr unterstellt, ohne eigene Feststellungen zum Abrieseln des Putzes zu treffen. Die Erklärung sei falsch und zum Zweck des Prozessbetrugs abgegeben worden. Entsprechende Feststellungen seien - wie der Sachverständige auch erkannt habe - gar nicht möglich gewesen.

Da der Sachverständige keine ausreichende Sachkunde besessen und er sich auch nicht sachkundig gemacht habe, sondern vielmehr die Angaben des Geschäftsführers der Bauherrin als richtig unterstellt habe, sei er aufgrund der Ergebnisse der von ihm beauftragten Laboruntersuchungen zu dem Schluss gekommen, es liege ein unzureichender Abbindeprozess vor. Aufgrund Unkenntnis oder Fehlern bei der Analyse sei der Hydratationsgrad zu niedrig bestimmt worden; das Labor habe angenommen, es gebe einen Zusammenhang zwischen Hydratationsgrad und dem Abrieseln des Putzes. Der Sachverständige sei auf dieser Basis davon ausgegangen, dass der Hydratationsgrad auf Störungen im Abbindeprozess hinweise und durch die Laboruntersuchungen ein Verarbeitungsfehler bewiesen sei. Die vom Labor geäußerte Vermutung habe er als bewiesene Tatsache hingestellt. Obwohl er später erkannt habe, dass das Labor wesentliche Produkte der Zementhydratation nicht berücksichtigt habe und dass keiner der von ihm vermuteten Verarbeitungsfehler vorgelegen haben könne, habe er bewusst an seiner unrichtigen Einschätzung festgehalten.

Den gesamten diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers mit den dazu gehörigen Beweisangeboten hätten die Gerichte übergangen. Das sei Willkür. Für die Richter sei aufgrund der Stellungnahmen des Sachverständigen erkennbar gewesen, dass bei seiner Aussage, nur ein Drittel des enthaltenen Zements sei hydratisiert, wesentliche Putzanteile nicht berücksichtigt gewesen seien und das Abrieseln die Folge eines Planungsfehlers gewesen sei. Das Landgericht habe hingenommen, dass der Sachverständige die vom Beschwerdeführer gestellten vier Fragen ausweichend oder falsch beantwortet habe, und den Vortrag und die Beweisanträge des Beschwerdeführers einfach übergangen, indem es dem Sachverständigen gefolgt sei. Dies sei willkürlich, weil er in krassem Widerspruch zum gerichtlichen Gutachten stehende Privatgutachten und Messdaten vorgelegt habe.

Über die Rüge dieser Verletzung rechtlichen Gehörs sei das Oberlandesgericht hinweggegangen, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Trotz Hinweises in der Berufungsbegründung, dass darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liege, habe der Senat in der ersten mündlichen Verhandlung erklärt, er gehe davon aus, dass der Putz mangelhaft gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer dargetan habe, dass die Sollbeschaffenheit des Putzes nicht festgestellt sei, habe das Gericht angekündigt, durch den Sachverständigen einen solchen Putz nochmals herstellen zu lassen, um den Hydratationsgrad zu bestimmen. Trotz des Einwands des Beschwerdeführers, dass es darauf nicht ankomme, habe das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, allerdings ohne den Parteien die Teilnahme zu gestatten. Ein Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen wegen befürchteter Manipulationen sei erfolglos geblieben. Tatsächlich habe der Sachverständige den Versuch unter Abweichung von den Vorgaben und den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers durchgeführt; dennoch hätten seine Feststellungen ergeben, dass seine bisherigen Behauptungen falsch gewesen seien und kein Verarbeitungsfehler vorliege. Das Oberlandesgericht habe es trotz der Indizien für eine unseriöse Arbeitsweise des Sachverständigen und trotz der Widersprüche zu den vorgelegten Privatgutachten abgelehnt, dies zur Kenntnis zu nehmen.

Mit der Begründung, es handle sich um einen Zementputz, verstoße das Oberlandesgericht gegen einfachste Denkgesetze, weil es sich nachweislich um einen Kalkzementputz handle, dessen Gefüge durch Carbonatisierungsprodukte charakterisiert werde, so dass der Hydratationsgrad nur eine unwesentliche Rolle spiele. Es habe sich damit zugleich über den ausdrücklichen, mit zwei Privatgutachten unterlegten Vortrag des Beschwerdeführers hinweggesetzt, ohne Beweis zu erheben.

Mit dem Hinweis, dass in der Berufung nur ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Beweiserhebung oder Beweiswürdigung geltend gemacht werden könne, übergehe das Oberlandesgericht, dass der Beschwerdeführer selbst auf diesen Maßstab hingewiesen und konkret die Fehler des Landgerichts dargelegt habe. Das Oberlandesgericht habe nicht überprüft, ob die Angaben des Sachverständigen zur Kompetenz des Mineralogen zutreffend gewesen seien; aus dem Auftreten als Referent könne nicht auf die Richtigkeit der Analysen geschlossen werden. Die Unrichtigkeit ergebe sich schon aus dem Vergleich der Laborergebnisse und der Zusammensetzung des Putzes. Das Oberlandesgericht berufe sich darauf, der Vergleichsputz habe nicht von selbst abgesandet, obwohl - worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen habe - der Sachverständige dazu keine Aussagen gemacht habe. Trotz umfangreichen Vortrags des Beschwerdeführers habe es das Ergebnis des Modellversuchs als tauglich angesehen. Das Gericht habe die Erholung eines Obergutachtens mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung abgelehnt. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft, weil sich aus den gesamten Umständen - nämlich Widerspruch der Laborergebnisse zur Zusammensetzung des Putzes und fehlende Sachkunde des Sachverständigen - ergebe, dass die Aussagen des Sachverständigen falsch gewesen seien, und zwei Privatgutachter unabhängig voneinander zu diesem Ergebnis gekommen seien.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Juni 2013 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 2.10.2013 - Vf. 7-VI-12 - juris Rn. 33; vom 6.5.2014 - Vf. 23-VI-13 - Rn. 21; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380 zu § 33 a StPO; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14 zu § 152 a VwGO).

IV.

Im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 2013 ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein in zulässiger Weise gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - Rn. 31).

Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden. Das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg verstößt weder gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) noch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

1. Der Beschwerdeführer greift mit seinen Darlegungen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und mittelbar des Landgerichts an. Er beanstandet, dass das Oberlandesgericht der These des Sachverständigen gefolgt sei, ein Verarbeitungsfehler bei der Aufbringung des Putzes müsse vorliegen, weil die darin enthaltenen Zementanteile unzureichend hydratisiert seien. Der Hydratisierungsgrad sei kein Maßstab für die Festigkeit eines Akustikputzes. Er meint, dass die vom Sachverständigen dem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen zugrunde gelegten Tatsachen - insbesondere die Messergebnisse des hinzugezogenen Prüflabors - fehlerhaft ermittelt worden seien und der Sachverständige mangels Kenntnis der besonderen Verhältnisse bei der Beschaffenheit eines Akustikputzes daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Es sei als Übergehen der Einwendungen des Beschwerdeführers und als willkürlich zu werten, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf diese Erkenntnisse gestützt habe.

2. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.

a) Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38). Zum anderen gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38). Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen eines Beteiligten in seiner Entscheidung einzugehen. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66). Hingegen kann aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf hergeleitet werden, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (vgl. VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; vom 7.5.2012 -Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25).

Der Tatrichter hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Wird der Inhalt eines Privatgutachtens nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und es rechtsfehlerhaft unterlassen, die darin aufgeworfenen Fragen aufzuklären, liegt darin eine unzulässige Beweisantizipation, die den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzt (BGH vom 21.3.2013 - V ZR 204/12 - juris Rn. 5, 10). Das Gericht darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH vom 18.5.2009 NJW-RR 2009, 1192/1193; vom 12.1.2011 NJW-RR 2011, 609).

b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg verletzt nach diesen Maßstäben nicht das Recht auf rechtliches Gehör.

aa) Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sich in ihren Entscheidungen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dazu auch Beweis erhoben. Das Oberlandesgericht ist mit Beweisbeschluss vom 2. November 2011 dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachgegangen, die Sollbeschaffenheit des Putzes sei nicht bestimmt worden und es liege ein Planungs-/Ausschreibungsfehler vor, weil der verwendete Putz für die Akustikwandverkleidung in dem Objekt nicht geeignet gewesen sei. Es hat den Sachverständigen beauftragt, eine vergleichbare Fläche mit dem verwendeten Putz zu versehen und die Ergebnisse mit den bereits festgestellten Eigenschaften des vom Beschwerdeführer erstellten Werkes zu vergleichen.

Auf die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers vom 11. und 14. November 2011 hat es mit Beschluss vom 18. November 2011 reagiert und seine Auffassung dargelegt, dass kein Anlass für eine Änderung oder Aufhebung des Beweisbeschlusses bestehe. Dass im Beweisbeschluss ein Teilnahmerecht der Parteien nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Denn die Parteien haben nach § 357 Abs. 1 ZPO auch ohne besonderen Hinweis grundsätzlich das Recht, an vorbereitenden Untersuchungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen teilzunehmen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 357 Rn. 1). Der Sachverständige hat die Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2012 informiert, wann und wo die Arbeiten zur Herstellung einer Vergleichsfläche durchgeführt werden sollten.

Am 27. Februar 2013 hat das Oberlandesgericht den Sachverständigen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich nicht nur auf die Herstellung einer Vergleichsfläche, sondern auf das gesamte Ergebnis der bis dahin erfolgten Begutachtung bezogen, sowie zu dem dazu vorgelegten Privatgutachten vom 6. Dezember 2012 ergänzend angehört und dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

bb) Im angegriffenen Urteil hat sich das Oberlandesgericht auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Bewertung durch das Landgericht für fehlerfrei und einleuchtend hielt. Dabei ist es auf die in dem vorgelegten Privatgutachten und dessen Ergänzung erhobenen Einwände eingegangen und hat das Ergebnis der von ihm angeordneten Erstellung einer Vergleichsfläche durch den Sachverständigen gewürdigt.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens hat es sich auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 gestützt, wonach Bindemittel des verwendeten Akustikputzes auch nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers Zement sei, so dass die im Privatgutachten aufgestellte Behauptung, es handle sich um einen im Wesentlichen durch Carbonatisierung erhärtenden Putz, nicht zutreffend sei. Dass Zement ein sogenannter Wasserbinder sei, sei eine allgemein und dem Senat bekannte Werkstoffeigenschaft. Der Senat hat sich nochmals mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Unvoreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er zu dem Eindruck kam, dass der Sachverständige trotz der gegen ihn auch persönlich gerichteten Angriffe die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit nicht aufgegeben habe. Das Gericht hat sich zudem mit der Kritik an der Kompetenz des vom Sachverständigen herangezogenen Labors befasst. Nach den Angaben des Sachverständigen sei ein anerkannter Mineraloge tätig geworden. Dass dieser eine Bestimmung des Hydratationsgrades vorgenommen habe, obwohl eine solche nicht möglich gewesen sei, sei auszuschließen. Es leuchte ein, dass ein Putz, der Trockenzement enthalte, über den Zementanteil verfestigt werden solle und dass ein Fachmann den Anteil der Bindesubstanz, der reagiert habe, feststellen könne. Diese Ausführungen zeigen, dass der Senat die Einwendungen des Beschwerdeführers auch insoweit zur Kenntnis genommen hat.

Das Gericht ist ferner auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vom Sachverständigen hergestellte Vergleichsfläche eingegangen. Es hat hierzu ausgeführt, der Sachverständige habe die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen zu dem von ihm durchgeführten Versuch überzeugend beantwortet. Der Senat sei überzeugt, dass der Sachverständige Versuchsablauf und Versuchsergebnis zutreffend dargestellt habe. Es hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, dass vorausgehende Beurteilungen zu korrigieren seien. Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob eine weitere Begutachtung geboten war, und diese verneint, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine Vernehmung des vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen P. war nicht veranlasst, da das Oberlandesgericht nicht infrage gestellt hat, dass dem Privatgutachter die Daten des Herstellers wie angegeben übermittelt worden waren. Die Vernehmung des Zeugen konnte dagegen keinen Aufschluss darüber geben, welche Zusammensetzung der vom Beschwerdeführer verarbeitete streitgegenständliche Putz hatte.

3. Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen das Willkürverbot verstoßen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte also unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen (vgl. VerfGH vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 26.1.2011 VerfGHE 64, 1/7).

b) Das Oberlandesgericht hat sich nicht auf die Wiedergabe des Ergebnisses des gerichtlichen Sachverständigengutachtens beschränkt, sondern sich diesem Ergebnis mit nachvollziehbarer Begründung angeschlossen. Es hat einerseits auf die Sachkunde und Erfahrung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen und des von ihm herangezogenen Labors verwiesen. Dabei hat es sich - wie unter 2. b) bb) dargestellt - mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zur Unvoreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen, zur Eignung des Labors und zu den Ergebnissen der Untersuchungen ausführlich auseinandergesetzt. Ergänzend hat es sich darauf gestützt, dass Zement ein Wasserbinder sei, und dass es einleuchte, wenn ein Putz, der Trockenzement - ein durch Zugabe von Wasser erhärtendes Bindemittel - enthalte, über den Zementanteil verfestigt werden solle; ferner sei der Anteil der Bindesubstanz, der reagiert habe, für einen Fachmann feststellbar. Die Würdigung des Berufungsgerichts orientiert sich damit an den Umständen des konkreten Falls und bezieht diese umfassend ein; die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Ergebnis wird jeweils mit sachlichen und nachvollziehbaren Argumenten begründet. Der Schluss, dass auch bei einem Akustikputz, wie er in dem Bauvorhaben Verwendung fand, eine Verfestigung über den Zementanteil stattfinde und dass die Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen eine unzureichende Hydratisierung des Putzes belegten, ist aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen möglich und nicht offensichtlich sachwidrig. Das gilt gleichermaßen für den weiteren Schluss, dass die mangelhafte Hydratisierung auf einem Verarbeitungsfehler beruhen müsse, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass ein höherer Hydratationsgrad erreichbar sei.

c) In den Entscheidungsgründen wird der Widerspruch zwischen den Angaben des Sachverständigen und dem Privatgutachten mit sachgerechten und nachvollziehbaren Argumenten aufgelöst.

aa) Im Privatgutachten wird - auch nach Konfrontation mit den Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 - die Auffassung vertreten, für die Festigkeit von ausgehärtetem Zement seien in erster Linie sog. C-S-H-Phasen verantwortlich, die nicht nur in kristalliner, bei Röntgenuntersuchungen zu entdeckender Form vorlägen, sondern auch in subkristalliner, bei Röntgenuntersuchungen amorph erscheinender Form; im vorliegenden Fall sei auch bei Berücksichtigung der amorphen Bestandteile eine eindeutige Klärung des Hydratisierungsgrades nicht möglich, weil in den amorphen Bestandteilen noch die - nur für die Schallabsorption, nicht aber die Festigkeit erheblichen -Perlite enthalten seien. Bei einem Anteil von sieben Massenprozenten an Weißkalk sei außerdem die Erhärtung durch Carbonatisierung nicht zu vernachlässigen. Als Ursache für die von den Herstellerangaben abweichende Zusammensetzung der untersuchten Mörtelproben wird eine nicht repräsentative Probenahme oder eine fehlerhafte röntgenografische Bestimmung für möglich gehalten (Bl. 730/734, 949/952 d. A. des Ausgangsverfahrens). Der Beschwerdeführer hatte außerdem mit seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme eine Äußerung der Herstellerfirma vorgelegt, in der diese bestätigte, dass die gegenüber dem Privatgutachter angegebene Zusammensetzung richtig sei, und dafür einen Zeugen benannt (Bl. 904, 906/909 d. A. des Ausgangsverfahrens).

bb) Der gerichtliche Sachverständige hatte dagegen ausgeführt, die Abweichung der Laborergebnisse von den Herstellerangaben bedeute, dass entweder die Herstellerangaben (41% Kalkbestandteile statt festgestellter 24%, 36% Perlite) unzutreffend seien oder der Trockenmörtel nicht homogen gemischt sei. Die auf den Herstellerangaben aufbauenden Ausführungen im Privatgutachten seien deshalb nicht haltbar. Wesentliche Anteile von Kalkbestandteilen, die durch Carbonatisierung zur Festigkeitsbildung beitrügen, seien nicht festgestellt worden und auch nach der Beschreibung des Herstellers nicht von erheblicher Bedeutung (Bl. 756, 757, 760 f. d. A. des Ausgangsverfahrens). Zu der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters wurde der Sachverständige nicht mehr gehört.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bei seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 im selbstständigen Beweisverfahren mehrfach betont, dass seine Schlussfolgerung, der Putz weise eine zu geringe Festigkeit auf, auf den Ergebnissen der Analyse beruhe; deshalb sei kein Vergleich des streitgegenständlichen Putzes mit einem vom Hersteller zur Verfügung gestellten Idealmuster erforderlich (S. 4, 9 des Protokolls). Das wird auch in den Bezugnahmen auf die Analyse bei seiner Anhörung vom 26. Oktober 2009 (S. 4/5, 7, 9/10) und im Gutachten vom 9. August 2010 (S. 6/7, 9, 13) deutlich. Im Gutachten vom 19. Oktober 2012 bezieht er außerdem die Ergebnisse der Untersuchungen an Probeflächen mit ein und vergleicht die dabei ermittelten Werte mit den dem Ausgangsgutachten zugrunde liegenden Werten des streitgegenständlichen Putzes. Wäre der Hydratationsgrad fehlerhaft -nämlich zu niedrig, weil ohne Einbeziehung der in den amorphen Bestandteilen enthaltenen Hydratationsprodukte - ermittelt worden, würde dies dem Gutachten die Grundlage entziehen.

cc) Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe sowohl die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen als auch den Inhalt des vom Beschwerdeführers vorgelegten Privatgutachtens (mit der erfolgten Ergänzung) berücksichtigt und abgewogen. Es ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der Begutachtung erhobenen Einwendungen durch die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ausgeräumt seien. Die Einschätzung des Gerichts, dass die Verfestigung des vom Beschwerdeführer verwendeten Putzes über das Abbinden des Zementanteils und nicht im Wesentlichen durch Carbonatisierung erfolgt, wird durch die Verarbeitungshinweise des Herstellers gestützt. Ebenso nachvollziehbar ist die Heranziehung der Ergebnisse des vom Sachverständigen beauftragten Labors, denen Untersuchungen eines anerkannten Mineralogen zugrunde lagen. Auch das Argument, bei einem über den enthaltenen Zementanteil abbindenden Putz könne der Anteil der Bindesubstanz, der reagiert habe, von einem Fachmann festgestellt werden, lässt Willkür nicht erkennen. Ob diese Beurteilung objektiv richtig ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

dd) Auch die Ablehnung einer weiteren Begutachtung ist nicht schlechthin unhaltbar oder offensichtlich sachwidrig.

Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht danach im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, z. B. weil besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, Anknüpfungstatsachen nicht mehr zutreffen oder der neue Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 412 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 412 Rn. 2). Das Oberlandesgericht ist vorliegend ohne Willkür davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es hat hierzu insbesondere dargelegt, dass ein überzeugendes Gutachten eines kompetenten Sachverständigen vorliege, sich an den Grundlagen der Beurteilung nichts geändert habe und weitergehende Erkenntnisse von der Untersuchung der Bruchstücke aus dem Musterversuch des Sachverständigen nicht zu erwarten seien.

4. Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung am Maßstab des ebenfalls als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 110 Abs. 1 BV ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt. Dieses materielle Grundrecht der Bayerischen Verfassung könnte nur bei gleichzeitigem Erfolg einer Willkürrüge verletzt sein (VerfGH vom 7.11.1997 VerfGHE 50, 219/223 f. und 226; vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; VerfGH BayVBl 2013, 688/690). Da dies nicht der Fall ist, kommt eine Verletzung des Art. 110 Abs. 1 BV von vornherein nicht in Betracht.

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 357 Parteiöffentlichkeit


(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofer

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 204/12 vom 21. März 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Br

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Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es die Ausführungen des vom ihm vorgelegten Privatgutachtens nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die darin aufgeworfenen Fragen aufzuklären. Dies hat seine Ursache in einer unzulässigen Beweisantizipation, da das Berufungsgericht diesen Fragen im Hinblick auf seine bereits gewonnene Entscheidung kein Gewicht mehr beigemessen hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.