Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2009 - IV ZR 36/09

published on 18/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2009 - IV ZR 36/09
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Previous court decisions
Landgericht Landshut, 22 O 3636/05, 01/03/2007
Oberlandesgericht München, 25 U 3097/07, 30/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 36/09
vom
18. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 18. November 2009

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Dezember 2009.

Gründe:


1
I. Der Kläger - ein Rechtsanwalt - macht Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages geltend, die ihm vom Versicherungsnehmer abgetreten worden sind. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Gegenstand der Revision ist die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
2
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Gerichtsstands bei Haustürgeschäften grundsätzliche Bedeutung habe und eine Klärung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.
3
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4
Grundsätzliche 1. Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich , klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
5
Dies ist für die Frage, ob der Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers bestehen bleibt, wenn der Verbraucher den ihm zustehenden Anspruch abtritt und der Zessionar diesen gerichtlich geltend macht, nicht anzunehmen. Anderes vermag weder das Berufungsurteil (OLGR 2009, 332; zustimmend Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 29c Rdn. 1a; Vollkommer in Zöller, ZPO 28. Aufl. § 29c Rdn. 6) noch die Revisionsbegründung darzulegen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, dass § 29c ZPO ein Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst gewährt , und beruft sich hierbei auf Roth (in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 29c Rdn. 1; vgl. ferner Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 269). Anderweitige Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung werden nicht aufgezeigt; es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechen könnte.
6
2. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO bzgl. des Gerichtsstands nach § 29 ZPO für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
7
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 2).
8
a) Schon das Reichsgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 1896 (Nr. 279/95 V - JW 1896, 202) entschieden, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Erfüllungsort i.S. von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen ist (vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als Fallgruppe der culpa in contrahendo 1988, S. 349 ff.; Bernstein, RabelsZ 41 [1977], 281, 289 ff., insb. 292 ff.). Dem entspricht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (II ZR 107/74 - WM 1976, 1230 unter II 3).
9
Sinne Im dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741). Von anderen wird danach unterschieden, ob es später zum Vertragsschluss gekommen ist. Besteht - wie hier - ein Vertrag, wird der Gerichtsstand nach dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort der Primärverpflichtung bestimmt (Wolf, Festschrift Lindacher 2007 S. 201, 208 f.; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht 1985 Rdn. 93).
10
Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selbständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 und Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom 2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine eindeutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczorek /Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO § 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" andererseits ) zu entnehmen.
11
Die b) angeführten Urteile des Reichsgerichts vom 29. Februar 1896 (aaO) und des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (aaO) geben eine richtungweisende Orientierungshilfe; es besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, an diesen Entscheidungen nicht mehr festzuhalten. Sinn und Zweck des § 29 ZPO ist es, das sachnähere Gericht über die Erfüllung der vertraglich vorausgesetzten Leistungspflichten entscheiden zu lassen, die regelmäßig an einem bestimmten Ort zu erbringen sind. Durch die Nähe zum Ort der Leistungserbringung können die in tatsächlicher Hinsicht zu treffenden Feststellungen vereinfacht und die Beweismöglichkeiten verbessert werden (vgl. Küpper, DRiZ 1990, 445, 446; Wolf aaO S. 202). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Erfüllungsanspruch , sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehende Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch ist eng mit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verknüpft; die geschuldete Aufklärung ergänzt als Schutzpflicht die Leistungspflicht (vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen aaO S. 349; Bernstein aaO S. 292).
12
c) Ist aber mit der Revision der Erfüllungsort i.S. von § 29 ZPO nach deutschem Recht zu beurteilen, liegt dieser am Ort der Primärverpflichtung und damit am Sitz der Beklagten (§ 269 Abs. 1 BGB).
13
III. Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO wegen eines selbständigen Beratungsvertrages, nach § 32 ZPO wegen unerlaubter Handlung, nach § 48 VVG a.F., nach § 215 VVG n.F. oder nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden; Zulassungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht gegeben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2010 (mit ergänzender Begründung) erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 -
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Tenor Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Gründe I. Der im Landgerichtsbezirk Chemnitz wohnhafte Antragsteller macht mit seiner am 6. Februar
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.