vorgehend
Amtsgericht Arnsberg, 21 IK 103/03, 12.05.2006
Landgericht Arnsberg, 6 T 382/06, 23.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 56/07
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeichnis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben.
2
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner unter der Voraussetzung , dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal- tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
Das 1. Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das - unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten Vermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der Schuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Keyboards auf 430 bis 530 € und den eines Verstärkers auf 50 € beziffert. Für die mehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert € erzielen. Dem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Angaben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert hätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des Kulturvereins, dessen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereinsmitgliedern genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen, die Musikinstrumente gehörten nicht ihm. Grob fahrlässig sei es auch, wenn der Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe.
5
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Versagungsantrag sei nicht einmal zulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar.
6
a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Versagungsantrags zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.
7
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags zu Recht bejaht.
8
Auf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass der Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe und dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht gestützt.
9
Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4 InsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die Angaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be- teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehören. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den Proberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts.
10
3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den Versagungsantrag auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
11
a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente, betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der Schuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst nutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu beanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des Rechtsbeschwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens der Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner. Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso würdigt wie er, hatte er nicht.
12
b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver- halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle.
13
Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-InsO). Daran orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint.
14
Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten, dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 € wert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln, weil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen Bestand von insgesamt 980,86 € aufwies.
15
Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt. Ob die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuldner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich.
16
c) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen 257.636,49 € und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der nicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher.
Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraussetzt ; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447). Dies ist hier der Fall.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

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Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 284 Beweisaufnahme


Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet

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Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 178/02
vom
29. September 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. April 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Schuldner beantragte am 8. Dezember 1999 die Erö ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Insolvenzeröffnung zeigte die Treuhänderin an, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 gab das Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, zu diesem Antrag und dem Restschuldbefreiungsantrag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das beteiligte Finanzamt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung vom 25. März 1999 Einkünfte aus der Veräußerung von Waren in Höhe von 40.000 DM nicht angegeben und sich aus der berichtigten Steuer-
veranlagung eine zur Tabelle angemeldete Nachzahlung von 9.000 DM ergeben habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.


Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat mit auf den Einzelfall bezogenen E rwägungen festgestellt , dass der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um Steuern zu hinterziehen. Die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die sich das Beschwerdegericht dabei gestützt hat, ergeben sich aus einem außergerichtlichen Schriftwechsel und sind zwischen den Beteiligten im Kern nicht umstritten. Die angefochtene Entscheidung beruht somit nicht auf streitigen Tatsachen, die erst noch gemäß § 290 Abs. 2 InsO, § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Die Beschwerdeentscheidung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist glaubhaft gemacht hat.

Die von der Rechtsbeschwerde ferner aufgeworfenen Frage n, insbesondere , ob dem Schuldner nachteilige Schlussfolgerungen daraus gezogen werden dürfen, dass er den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betreffen nur den vorliegenden Einzelfall und haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedar f es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 11/06
vom
7. Dezember 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 7. Dezember 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens , Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
2
Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grundsätzliche Bedeutung.
5
Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsentscheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten … verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
6
Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Unterlassen , seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenzantrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aussichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Feststellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte.
7
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststellungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon ausginge , er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
8
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).
9
2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlichkeit , dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern.
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4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 T 68/05) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 174/03
vom
23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung
der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 70.000 Euro.

Gründe:


I.


Der Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. Sept ember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis beantwortete er die Frage
"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder wertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in
einem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Umfang veräußert?"
mit "nein". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von 28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amt sgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig, jedoch unbegründet.
1. Indem der Antragsteller die Frage nach Schenkungen oder Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang verneinte, hat er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen gemacht. Dazu zählt das Verzeichnis des vorhandenen Vermögens (Vermögensverzeichnis). Darauf zielte die hier interessierende Frage. Schenkungen und Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang können Anfechtungsansprüche begründen. Solche gehören zum Vermögen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 93). Der Schuldner hat sie deshalb mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenzulegen. Entsprechende Auskünfte müßte er auch auf Nachfrage - sogar des Insolvenzverwalters - erteilen (§ 97 Satz 1 InsO). Er darf deshalb auch in den amtlichen Vordrucken gemäß § 305 Abs. 5 InsO danach gefragt werden.
Der Verkauf von zwei Patenten, wobei der Erlös knapp 80 % des zu versteuernden Einkommens im Jahre des Verkaufs ausmachte, gehörte nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb.
2. Die Rechtsfrage, ob vorsätzliche oder grob fahrlässig u nrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (verneinend z.B. LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; AG Münster NZI 2000, 555, 556; AG Rosenheim ZVI 2003, 43, 44; Nebe VuR 2000, 341; Ahrens NZI 2001, 113, 118 f; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 54; Uhlenbruck /Vallender, aaO § 290 Rn. 80; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend demgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417, 418; LG Frankfurt a.M. NZI 2002, 673; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch MünchKomm -InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78).

3. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage kann nicht mi t der Erwägung verneint werden, auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung falscher oder unvollständiger Angaben könne es nur ankommen, soweit das Insolvenzgericht diese überhaupt prüfen könne; im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine mögliche Anfechtbarkeit des verschwiegenen Vorgangs, und dessen Prüfung sei dem Prozeßgericht vorbehalten. Diese Erwägung betrifft allein die Begründetheit der Rechtsbeschwerde (dazu unten 3 d).
4. In der Sache schließt sich der Senat der auch vom Beschw erdegericht vertretenen Auffassung an, daß die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraussetzt. Es genügt, daß die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darau f an, ob die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtern.

b) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, daß die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflußt haben, ebenfalls nicht zu vereinbaren.
Durch die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO soll der Schuldner angehalten werden, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die
dem Gericht und den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ermöglichen (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15). Wenn Angaben, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sanktionslos zurückgehalten werden dürften, weil ihre Offenlegung für die Befriedigung der Gläubiger unerheblich ist, könnte dies nicht ohne Auswirkungen auf die subjektiven Elemente des Tatbestandes sein. Es darf jedoch nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (vgl. LG Frankfurt a.M. aaO; Kübler/Prütting/ Wenzel, aaO § 290 Rn. 24).
Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Be einträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenzgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 77 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Streitige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurteilen , ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sanktion für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche
oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung "von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei. Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Gerichte zu stark belasten würde" (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k).

c) Demgegenüber kommt der Begründung des Regierungsent wurfs zu § 239 Abs. 1 Nr. 5, der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, keine Bedeutung zu. Dort hieß es:
"Die Schuldbefreiung soll schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs … im Insolvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat."
Inwieweit dies für die Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Bedeutung ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die heutige Nr. 6, die erst durch den Rechtsausschuß eingefügt wurde, ergibt sich daraus und aus der übrigen Entstehungsgeschichte nichts.
5. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuld ner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k). Ob als "unwesentlich" auch objektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben angesehen werden können , die von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger erscheinen (verneinend Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21, 24), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von dem Schuldner verschwiegene Verkauf
der Patente unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners von erheblicher finanzieller Bedeutung war.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kreft Ganter
Kayser Vill