I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
- gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. August 2011 Az. 31 S 1867/08, durch das u. a. eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen das zum selben Aktenzeichen ergangene Endurteil des Landgerichts München I vom 30. Dezember 2010 teilweise zurückgewiesen wurde (Nr. 5 des Tenors);
- gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2011 Az. 31 S 1867/08, durch den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen das Endurteil vom 18. August 2011 zurückgewiesen wurde;
- hilfsweise, für den Fall, dass Nr. 5 des Tenors des Urteils vom 18. August 2011 nicht gegenstandslos sein sollte, gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30. Dezember 2010, soweit durch dieses eine Auskunftsklage abgewiesen wurde.
1. Am 22. Februar 2003 kaufte der Beschwerdeführer in einer Filiale der K. Warenhaus GmbH einen digitalen Videorekorder zum Preis von 1.499 €. Am 22. Februar 2005 gab er das Gerät mit einem Begleitschreiben vom selben Tag an die Verkäuferin zurück und rügte insgesamt 19 Mängel, darunter die folgenden:
Das Gerät stürze manchmal ab. Bisweilen fänden sich doppelte Einträge in der elektronischen Programmzeitschrift. Beim Ansehen von Aufzeichnungen hänge der Rekorder beim einfachen Rückspulen oft. Bei manchen Aufzeichnungen bleibe das Gerät beim dreifachen Vorspulen nach einigen Sekunden hängen. Bisweilen werde nur ein kleiner Teil der programmierten Sendung aufgenommen. Manchmal träten bei der Wiedergabe grüne horizontale Streifen auf, die nach dem Neustart wieder verschwänden. Bei schnellem Vor- und Rücklauf wackelten innerhalb der Einzelbilder bestimmte Bildpartien. Auch bei der Wiedergabe müsse das Gerät an den Kabelanschluss angeschlossen sein.
Im Schreiben vom 22. Februar 2005 forderte der Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis 1. März 2005 die Lieferung eines mangelfreien Geräts. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte er mit Schreiben vom 8. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Verkäuferin lehnte dies ab und teilte dem Beschwerdeführer am 16. März 2005 mit, das reparierte Gerät könne abgeholt werden.
2. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Amtsgericht. Er beantragte die Verurteilung der Verkäuferin
- zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 €, zur Erstattung aus dem Kaufpreis gezogener Nutzungen (Anlagezinsvorteile) in Höhe von 114,68 € sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Porti und Parkgebühren (insgesamt 10,80 €) nebst Verzugszinsen;
- zur Auskunftserteilung darüber, wie und mit welcher Rendite sie seit dem 22. Februar 2003 ihr gesamtes Barvermögen angelegt habe.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises und sei nicht nach § 346 Abs. 1 BGB im Gegenzug zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet. Wegen der Mängel habe er den Rekorder nicht sinnvoll nutzen können und ihn auch, von Tests abgesehen, nicht benutzt. Ihm liege daran, ihn interessierende Sendungen zu programmieren und beim späteren Ansehen Uninteressantes durch schnelles Vorspulen zu überspringen. Der Rekorder habe jedoch programmierte Sendungen wegen zahlreicher Abstürze nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit aufgenommen und das Ansehen zur Qual gemacht, weil er beim schnellen Vorspulen häufig hängen geblieben sei. Die gezogenen Nutzungen seien daher mit Null zu bewerten. Selbst wenn man von gezogenen Nutzungen ausgehen wollte, müsse der zur Berechnung der
Nutzungen anzusetzende Kaufpreis mängelbedingt gemindert werden. Der Auskunftsanspruch gründe auf Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er sei Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe der Zinsen, welche die Verkäuferin möglicherweise durch die günstige Anlage des Kaufpreises erzielt habe, soweit sie den gesetzlichen Zinssatz überstiegen (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Amtsgericht holte zum Vorliegen der behaupteten Mängel ein schriftliches Sachverständigengutachten ein und ließ es in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläutern.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 wies es die Klage als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass das Gerät jemals mangelhaft gewesen sei. Er habe den Rekorder zwei Jahre lang betrieben und wiederholt Updates aufgespielt. Es sei auch eine Werksreparatur durchgeführt worden. Der frühere Zustand des Geräts sei deshalb jetzt nicht mehr feststellbar. Entscheidend sei, dass nach den Ausführungen des Gutachters wegen der komplizierten Technik nie ein Gerät zu bekommen sei, bei dem keinerlei Probleme aufträten. Der Beschwerdeführer habe deshalb von vornherein keinen Anspruch auf ein Gerät ohne jegliche Probleme gehabt, sondern nur einen Rekorder verlangen können, der dem Stand der Technik zum Kaufzeitpunkt entsprach.
3. Mit der Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seine Anträge weiter und rügte vor allem die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige sei nicht sachkundig und habe das Gerät nicht einmal untersucht. Nachdem über das Vermögen der Verkäuferin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, änderte der Beschwerdeführer seinen Zahlungsantrag dahin ab, dass die erhobenen Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen seien.
Das Landgericht holte ein schriftliches Gutachten eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Mangelhaftigkeit des Videorekorders ein. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, es sei plausibel anzunehmen, dass 14 der gerügten Mängel bereits bei Übergabe des Rekorders vorgelegen hätten. Nach erfolgter Reparatur arbeite das Gerät nun mangelfrei. Im Verhandlungstermin vom 11. November 2010 wies das Gericht auf Bedenken dagegen hin, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf das gesamte Barvermögen der Verkäuferin bezogen sei.
Mit Urteil vom 30. Dezember 2010 änderte es das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, dass der Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.079,51 € nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 81,91 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Den weitergehenden Feststellungsantrag wies das Landgericht ebenso ab wie die Auskunftsklage. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Er müsse sich jedoch gemäß § 346 Abs. 1 und 2 BGB einen Wertersatz für gezogene Nutzungen anrechnen lassen. Diesen habe das Gericht entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt und dabei, von einer Gesamtnutzungsdauer des Geräts von sieben Jahren ausgehend, vom Kaufpreis und den zu erstattenden gezogenen Zinsen einen Abschlag von 2/7 vorgenommen. Dass das Gerät mängelbedingt nur eingeschränkt benutzbar gewesen sei, sei dabei nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Auskunftsanspruch sei unbegründet; ein derart umfassender Anspruch bestehe nicht.
4. Gegen das ihm am 5. Januar 2011 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 19. Januar 2011 Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO. Das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach eine mangelbedingt eingeschränkte Benutzbarkeit bei der Berechnung des Wertansatzes für gezogene Nutzungen nicht zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht werde weder von den Parteien des Rechtsstreits noch in Literatur oder Rechtsprechung vertreten. Hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, so hätte der Beschwerdeführer seinerseits u. a. darauf hingewiesen, dass gemäß dem 15. Erwägungsgrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung des Kaufpreises nur gemindert werden könne, um der Benutzung der Ware seit deren Lieferung Rechnung zu tragen. Die Auslegung des § 346 BGB durch das Gericht berücksichtige die mangelbedingte Nichtbenutzbarkeit nicht und dürfte daher gegen die Richtlinie verstoßen. Das Gericht hätte deshalb eine Minderung von deutlich über 50%, wenn nicht gar 100% ansetzen oder die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen. Außerdem habe das Landgericht ungeachtet eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 26. November 2010 nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch konkrete und unmissverständliche Hinweise auf die Stellung eines sachdienlichen Auskunftsantrags hingewirkt. Hätte es darauf hingewiesen, in welchem Umfang es einen Auskunftsanspruch für denkbar erachtete, so hätte der Beschwerdeführer seinen Auskunftsantrag hilfsweise entsprechend angepasst.
Das Gericht bestimmte daraufhin durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10. März 2011 einen „Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung“. Im Termin vom 30. Juni 2011 wies es darauf hin, es neige nunmehr der Auffassung zu, dass bei mangelbedingter Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit „ein entsprechender Abschlag vorzunehmen und für die Berechnung des geminderten Kaufpreises zugrunde zu legen“ sei. Der Beschwerdeführer äußerte, seiner Ansicht nach komme es nicht auf die Benutzbarkeit des Geräts, sondern auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an. Daraufhin erklärten beide Parteien für den Fall, dass die Kammer den Umfang der eingeschränkten Benutzbarkeit als entscheidungserheblich betrachte, zur Vermeidung weiterer Gutachtenskosten ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Schätzung, die zu einem Ergebnis von 50% führen würde. Das Gericht wies darauf hin, dass es hinsichtlich des Auskunftsanspruchs eine Verletzung der Hinweispflicht nicht für gegeben erachte.
Mit Endurteil vom 18. August 2011 änderte das Landgericht auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers sein vorausgegangenes Urteil dahingehend ab, dass der Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.284,86 € nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 98,36 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Im Übrigen wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen (Nr. 5 des Urteilstenors). Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, die Anhörungsrüge sei insoweit begründet, als das Gericht den Hinweis unterlassen habe, dass es bei der Berechnung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen eine mangelbedingte eingeschränkte Benutzbarkeit unberücksichtigt lassen wolle. An dieser Ansicht halte das Gericht nicht mehr fest, sondern bringe bei der Schätzung der Minderung eine eingeschränkte Benutzbarkeit von 50% in Ansatz. Im Übrigen sei die Anhörungsrüge zurückzuweisen. Die Kammer habe ihre Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, nicht verletzt. Das Gericht habe keine Formulierungshilfe zu leisten; es genüge, wenn es seine rechtlichen Bedenken gegenüber der Klagepartei zum Ausdruck bringe. Dieser Verpflichtung sei es ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 11. November 2010 nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer das Urteil insoweit für unrichtig halte, könne er mit dem Einwand fehlerhafter Sachentscheidung im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
5. Gegen dieses ihm am 24. August 2011 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 7. September 2011 eine weitere Anhörungsrüge. Das Gericht habe den Kern seines Vorbringens, er habe das Gerät nicht benutzt, nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Bereits im Urteil vom 30. Dezember 2010 habe es vom Wertersatz für gezogene Nutzungen gesprochen. Soweit im Urteil vom 18. August 2011 von der Benutzbarkeit die Rede sei, betreffe dies nur den ersten Schritt der Ermittlung des Wertersatzes, nämlich die Berechnung eines aufgrund der eingeschränkten Benutzbarkeit geminderten Kaufpreises. Sodann sei anhand des geminderten Kaufpreises und der tatsächlichen Nutzungen in geeigneter Weise ein Wertersatz zu berechnen. Hätten tatsächlich keine Nutzungen stattgefunden, betrage der Wertersatz Null.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sei die Vorgehensweise des Gerichts widersprüchlich. Es habe der ersten Anhörungsrüge uneingeschränkt stattgegeben, indem es die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung angeordnet habe. Hieran sei das Gericht im weiteren Verfahren gebunden, so dass es die Anhörungsrüge nicht mehr - auch nur teilweise - als unbegründet habe zurückweisen dürfen. Auch sei am 30. Juni 2011 mündlich zur Sache verhandelt worden. Gleichwohl habe das Gericht die Anhörungsrüge hinsichtlich des Auskunftsanspruchs „im Übrigen“ zurückgewiesen. Eine Zurückweisung hätte außerdem durch Beschluss, nicht durch Urteil erfolgen müssen (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Lege man die Handlungen des Gerichts dahingehend aus, dass es über den Auskunftsanspruch erneut in der Sache entschieden habe, so liege eine erneute Gehörsverletzung vor, weil es nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch konkrete und unmissverständliche Hinweise auf die Stellung eines sachdienlichen Auskunftsantrags hingewirkt habe. Das Gericht sei grundsätzlich verpflichtet, bei der Formulierung sachgerechter Anträge behilflich zu sein. Hätte es einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer seinen Auskunftsantrag hilfsweise entsprechend angepasst. Liege hingegen nur eine Entscheidung über die Anhörungsrüge vor, so könne diese Entscheidung ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt haben, weil das Gericht seine Bindung an die bereits durch Fortsetzung der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung, dass die Anhörungsrüge zulässig und begründet sei, verletzt habe. Auch diese Gehörsverletzung wäre entscheidungserheblich, weil das Gericht bei korrekter Vorgehensweise erneut in der Sache entschieden und dabei die gebotenen Hinweise erteilt hätte.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Rüge sei unbegründet, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, könne der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden. Ausweislich des Protokolls vom 30. Juni 2011 sei die Frage, ob auf die Benutzbarkeit oder die tatsächlich gezogenen Nutzungen abzustellen sei, ausdrücklich thematisiert worden. Wenn die Kammer dann in ihrer Entscheidung auf die Benutzbarkeit abstelle und der Beschwerdeführer dies für falsch halte, liege darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch hinsichtlich der Entscheidung über den Auskunftsanspruch wende sich der Beschwerdeführer dagegen, dass dem Gericht in materiellrechtlicher und formellrechtlicher Hinsicht Fehler unterlaufen seien. Im Übrigen habe die Kammer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über die Anhörungsrüge bereits im Endurteil vom 18. August 2011 unanfechtbar entschieden. Soweit der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7. September 2011 in diesem Punkt als Gegenvorstellung zu werten sei, sei eine Abänderung der Entscheidung nicht veranlasst. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2011 zu.
II.
1. Mit der am 29. Februar 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) bzw. auf effektiven Rechtsschutz.
a) In Bezug auf den Zahlungsanspruch habe das Landgericht entweder den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
aa) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Landgericht den Kern seines tatsächlichen Vorbringens nicht berücksichtigt habe, wonach er das Gerät - von Tests abgesehen - nicht benutzt habe. Im Urteil vom 18. August 2011 habe das Gericht lediglich die Frage behandelt, ob und wie ein geminderter Kaufpreis für die Ermittlung des Wertersatzes zu berechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Berechnungen habe es auf höchstrichterliche Rechtsprechung, eine vom Beschwerdeführer in einem Vergleichsvorschlag vorgenommene Berechnung sowie auf das vorangegangene Urteil vom 30. Dezember 2010 verwiesen. In jenem Urteil sei das Gericht aber von gezogenen Nutzungen ausgegangen. Auch der Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers habe außer Acht gelassen, dass tatsächliche Nutzungen bestritten worden seien. Dass das Gericht im Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Rechtsansicht vertreten habe, es komme nicht auf die tatsächlichen Nutzungen, sondern nur auf die Benutzbarkeit an, sei unerheblich. Das Gericht habe diese Ansicht vorher nicht geäußert. Daher könne sie ihm bei der Prüfung des Urteils vom 18. August 2011 auch nicht unterstellt werden. Zwar habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 die Verkäuferin die Ansicht vertreten, es komme nicht auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an. Das Gericht habe jedoch im Urteil vom 30. Dezember 2010 klar von gezogenen Nutzungen gesprochen und sich nicht hierzu, sondern lediglich zu der Frage geäußert, ob ein geminderter Kaufpreis anzusetzen sei. Daher könne der Verweis im Urteil vom 18. August 2011 auf das Urteil vom 30. Dezember 2010 nur dahin ausgelegt werden, dass das Landgericht weiterhin von gezogenen Nutzungen ausgegangen sei. Hätte sich das Gericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, hätte es unter Berücksichtigung der Beweislast keine Nutzungen und keinen Wertersatz angenommen.
bb) Wenn das Urteil vom 18. August 2011 aber dahin auszulegen sei, dass das Gericht einen Wertersatz auch dann annehme, wenn keine Nutzungen gezogen worden seien, dann hätte es die Revision zulassen bzw. die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. eine Abweichung von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie handle. Diese Nichtzulassung bzw. Nichtvorlage sei willkürlich gewesen, da das Gericht sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Antrags auf Zulassung der Revision bewusst gewesen sei, dass klärungsbedürftige Rechtsfragen bestünden. Es läge in diesem Fall also ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. auf effektiven Rechtsschutz vor.
b) Auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs habe das Gericht in entscheidungserheblicher Weise das Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Entgegen der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe es versäumt, durch konkrete und unmissverständliche Hinweise auf die Stellung eines sachdienlichen Auskunftsantrags hinzuwirken bzw. bei der Formulierung sachgerechter Anträge behilflich zu sein. Die Abweisung des Auskunftsantrags sei ferner willkürlich, weil nicht nachvollziehbar sei, wieso das Gericht statt des nach seiner Ansicht zu umfassenden Auskunftsanspruchs nicht ein Minus zugesprochen habe.
c) Nr. 5 des Tenors im Urteil vom 18. August 2011, wonach die Anhörungsrüge im Übrigen zurückgewiesen werde, sei gegenstandslos. Das Gericht habe zuvor die uneingeschränkte Fortsetzung der mündlichen Verhandlung angeordnet und damit der Anhörungsrüge vom 19. Januar 2011 uneingeschränkt stattgegeben, woran es im weiteren Verfahren gebunden sei. Man habe auch uneingeschränkt mündlich verhandelt und Anträge gestellt. Daher sei die Bindungswirkung des Urteils vom 30. Dezember 2010 insgesamt entfallen, weshalb es vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden müsse. Hilfsweise werde das Urteil vom 18. August 2011 für den Fall, dass Nr. 5 seines Tenors nicht gegenstandslos sein sollte, insoweit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoßes gegen den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und Willkür angegriffen. Für diesen Fall werde ebenso das Urteil vom 30. Dezember 2010 hinsichtlich der Versagung des Auskunftsanspruchs angegriffen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.
1. Das gilt zunächst insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2011 richtet, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 2.10.2013 - Vf. 7-VI-12 - juris Rn. 33; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380 zu § 33 a StPO; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14 zu § 152 a VwGO).
2. Die Rüge, das Landgericht habe durch die Abweisung der Auskunftsklage gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen, weil nicht nachvollziehbar sei, wieso es anstelle des seiner Ansicht nach zu umfassenden Auskunftsanspruchs nicht ein Minus zugesprochen habe, genügt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 BayVBl 2011, 404/405; vom 27.1.2011 BayVBl 2011, 724). Die bloße Behauptung fehlender Nachvollziehbarkeit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung reicht nicht aus, die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot darzutun.
Der Beschwerdeführer hatte sein Auskunftsbegehren ausdrücklich auf den gesamten Bestand des Barvermögens der Verkäuferin und die durch dessen Anlage erzielte Rendite erstreckt. Die Verfassungsbeschwerde führt nicht näher aus, auf welchen Klagegrund gestützt das Landgericht einen bestimmten anderen Auskunftsanspruch hätte annehmen und zusprechen können, der sich gegenüber dem gestellten Antrag als ein Weniger und nicht als anderes, neues Prozessziel dargestellt hätte (vgl. Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 139 Rn. 10 a. E.). Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist auch, aus welchem Grund sich der Schluss aufdrängen könnte, das Unterbleiben einer derartigen Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Es ist bei dieser Sachlage nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, durch Auslegung einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den im Ausgangsverfahren vorgetragenen Sachverhalt nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, dass es schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen gewesen sei, den Auskunftsantrag insgesamt abzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versagung des Auskunftsanspruchs endgültig bereits durch das - hilfsweise angegriffene - Urteil vom 30. Dezember 2010 oder erst durch das - unbedingt angegriffene - Urteil vom 18. August 2011 erfolgt ist.
3. Der Beschwerdeführer macht hilfsweise geltend, Nr. 5 des Tenors des Urteils vom 18. August 2011 verletze seinen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Sofern dies als Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) zu verstehen ist, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig. Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, so dass eine Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197; vom 13.12. 2012 - Vf. 73-VI-11 - juris Rn. 24).
IV.
Im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Sind die angefochtenen Entscheidungen - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das, wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; VerfGH NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden.
1. Das angefochtene Urteil vom 18. August 2011 verletzt nicht das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 19). Art. 91 Abs. 1 BV erfordert aber nicht, dass das Gericht auf alle Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten im Urteil eingeht (VerfGHE 50, 60/62). Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 17.12.2012 FamRZ 2013, 1234/1236). Hieran gemessen lässt sich eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht feststellen.
a) Bei der Entscheidung über den Zahlungsanspruch ist das Landgericht im angegriffenen Endurteil vom 18. August 2011 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Videorekorder tatsächlich genutzt hat. Das ergibt sich daraus, dass Gegenstand der Entscheidung die „Berechnung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen“ ist (S. 3 des Urteils vom 18. August 2011). Die mängelbedingte Einschränkung der Nutzbarkeit hat es sodann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit 50 Prozent bewertet und auf dieser Grundlage den Wertersatz für die gezogenen Nutzungen bemessen. Es ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Falls, dass das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Rekorder wegen seiner Mängel nicht sinnvoll nutzen können und ihn nur zu Testzwecken in Betrieb genommen, nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass das Landgericht die sich über zwei Jahre erstreckende wiederholte Verwendung des Geräts (s. auch oben I. 1.) trotz der Einwände des Beschwerdeführers als Nutzung im Sinn des § 346 Abs. 1 BGB aufgefasst hat, ohne dies in den Gründen näher auszuführen. Dies begründet keinen Gehörsverstoß.
b) Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass das Gericht bezüglich des Auskunftsanspruchs keinen weitergehenden Hinweis zur Fassung des Klageantrags erteilt hat. Zwar verpflichtet der insoweit angesprochene § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Gericht, im Rahmen der materiellen Verfahrensleitung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nicht jeder Verstoß gegen § 139 ZPO stellt jedoch gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Grundrecht des Art. 91 Abs. 1 BV begründet keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 28.11.2012 -Vf. 41-VI-12 - juris Rn. 19). Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102). Mit der Behauptung, das Gericht habe die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verletzt, kann daher ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV grundsätzlich nicht dargetan werden. Verletzungen der Aufklärungspflicht könnten nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV führen, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; VerfGH vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 42). Insoweit geht § 139 ZPO über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör hinaus (vgl. BVerfG vom 21.4.1982 BVerfGE 60, 305/310; vom 12.1.2005 NJW-RR 2005, 936/937; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 139 Rn. 3; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011, § 139 Rn. 3).
Das Landgericht hat in der Sitzung vom 11. November 2010 auf seine Bedenken dagegen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft sich auf das gesamte Barvermögen der Verkäuferin erstrecke, hingewiesen. Dass die Kammer nicht darüber hinausgehend konkret dargelegt hat, ob, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage sie einen anderen Auskunftsantrag für erfolgversprechend erachtete, dürfte unter Berücksichtigung der richterlichen Unparteilichkeit und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist, bereits einfachrechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. VerfGHE 44, 96/101; BVerfG vom 25.7.1979 NJW 1979, 1925/1927). Das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs ist dadurch jedenfalls nicht verkürzt worden. Dies gilt wiederum unabhängig davon, ob der Auskunftsantrag endgültig bereits durch das Urteil vom 30. Dezember 2010 oder erst durch das Urteil vom 18. August 2011 abgewiesen wurde.
2. Ob die Entscheidung des Landgerichts über den Zahlungsantrag gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen würde, wenn die Kammer eine Verpflichtung zum Wertersatz auch für den Fall angenommen hätte, dass keine Nutzungen gezogen worden wären, bedarf nicht der Entscheidung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Gericht in nachvollziehbarer, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung und Anwendung des § 346 Abs. 1 BGB angenommen hat, dass die über zwei Jahre erfolgte wiederholte Inbetriebnahme des Videorekorders eine zum Wertersatz verpflichtende Nutzung darstellte (s. oben IV. 1. a). Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei (vgl. VerfGH vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 17.5.2013 - Vf. 5-VI-12 - juris Rn. 43), kann deshalb ebenfalls dahinstehen.
3. Erfolglos ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich mit der Rüge von Verstößen gegen das Willkürverbot, das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren gegen Nr. 5 des Tenors des Urteils vom 18. August 2011 richtet, sofern dieser Teil der Entscheidung nicht gegenstandslos ist.
a) Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die nachfolgende teilweise Zurückweisung der Anhörungsrüge verletzen nicht das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Willkür könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann festgestellt werden, wenn diese bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414).
Auslegung und Anwendung des § 321 a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ZPO durch das Landgericht waren nicht in diesem Sinn willkürlich. Die teilweise Zurückweisung der Anhörungsrüge steht nicht in Widerspruch zu der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10. März 2011. Diese verfahrensleitende Maßnahme enthielt die Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 216 ZPO), konkretisierte den Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens jedoch nicht. Ihr ließ sich lediglich entnehmen, dass das Gericht vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung ausging. Welcher Streitgegenstand von dem Gehörsverstoß betroffen und inwieweit deshalb nach § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO die Fortführung des Verfahrens geboten war, ergab sich erst aus der Äußerung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011, dass eine Gehörsverletzung in Gestalt des Verstoßes gegen eine Hinweispflicht nicht vorliege. Eine entsprechende Klarstellung und die teilweise Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet durch entsprechenden Beschluss (vgl. § 321 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 ZPO) bereits vor der mündlichen Verhandlung wären möglicherweise zwar zweckmäßig gewesen. Nach wohl überwiegender Ansicht der Fachliteratur bedarf es einer solchen förmlichen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens jedoch nicht (vgl. Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, § 321 a Rn. 16 m. w. N.; a. A. Zimmermann, ZPO, § 321 a Rn. 3 b und c). Dass das Landgericht formlos und erst in der mündlichen Verhandlung aufzeigte, in welchem Umfang die Anhörungsrüge begründet und deshalb über den Klagegegenstand weiter zu verhandeln war, dürfte demnach bereits einfachrechtlich nicht zu beanstanden sein. Willkürlich ist diese Verfahrensweise jedenfalls nicht. Auch aus dem abschließenden Protokollvermerk zur Wiederholung der zuletzt gestellten Anträge lässt sich nichts dafür herleiten, dass die Kammer zu erkennen gegeben hätte, sie halte die Anhörungsrüge für vollumfänglich begründet. Der vorherige Hinweis des Gerichts spricht eindeutig gegen diese Annahme. Dass die Sachanträge der Parteien der inhaltlichen Begrenzung des Fortsetzungsverfahrens nicht Rechnung trugen, lag nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Sie entsprachen noch dem Prozessstadium vor Erlass des Endurteils vom 30. Dezember 2010 und berücksichtigten nicht, dass nunmehr das Verfahren nach § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO vom Gericht nur im Umfang der begründeten Anhörungsrüge fortzusetzen war.
Das Landgericht hatte mithin vor der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 keine Aussage darüber getroffen, inwieweit es die Anhörungsrüge für begründet hielt. Es konnte sich demgemäß durch deren Zurückweisung „im Übrigen“ nicht in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Inhalts setzen, die Rüge sei in vollem Umfang begründet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von demjenigen, den die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (vom 19.12.2006 MDR 2007, 544) betrifft. Dort hatte das Ausgangsgericht die Gehörsrüge zunächst ohne Einschränkung für begründet erklärt und die Fortführung des Verfahrens beschlossen, die Rüge jedoch später wieder zurückgewiesen.
b) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird auf die Ausführungen unter IV. 1. b) verwiesen.
c) Sofern die Beanstandung einer Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren nicht als Rüge eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (s. dazu oben III. 3.) zu verstehen ist, sondern als Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, auf effektiven Rechtsschutz bzw. Justizgewährleistung, ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch jedenfalls unbegründet. Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof hierauf überhaupt gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 20.3.2008 Vf. 23-VI-07 - juris Rn. 41; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 8.7.2009 BayVBl 2010, 369/371; vom 7.8.2013 - Vf. 17-VI-13 - juris Rn. 34). Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage nicht der Entscheidung, da die relevanten Gesichtspunkte bereits im Zusammenhang mit Art. 118 Abs. 1 BV geprüft worden sind.
V.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).