Amtsgericht München Beschluss, 07. Juni 2016 - 274 C 890/16
Gericht
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig, da der Beklagte offensichtlich eine Prozessverzögerung beabsichtigt.
Der Beklagte begründete seinen Befangenheitsantrag mit der aus seiner Sicht unzulässigen Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der Terminsverfügung eines anderen Gerichts, um eine Verhinderung glaubhaft zu machen. Hierdurch werde ihm etwas Unmögliches auferlegt, weil er personenbezogene Daten preisgeben müsste.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (BGH, Beschluss vom 06. April 2006 - V ZB 194/05 -, juris Rn. 31 = NJW 2006, 2492-2495), dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil diese nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt.
Vorliegend hat das Gericht dem Beklagten lediglich die Glaubhaftmachung der Verhinderung aufgegeben, § 227 Abs. 2 ZPO. Zugleich signalisierte das Gericht deutlich, dass es zu einer Terminsverlegung bereit wäre und bot umfassend Alternativtermine am selben Tag an. Wörtlich heißt es in der Verfügung vom 31.05.2016: „Das Gericht möchte dem Beklagten entgegenkommen und könnte den Termin entweder nach vorne (z. B. 9:45, 10:15, zwischen 11:00 und 13:00 Uhr) oder nach hinten verlegen (ab 15:00 Uhr).“
Eine Glaubhaftmachung erfolgte nicht, weshalb der Termin nicht zu verlegen war. Die Begründung des Beklagten, warum er an der Vorlage der Terminsverfügung gehindert sei, überzeugt nicht. Es wäre dem Beklagten unschwer möglich gewesen, die Personendaten zu schwärzen. Darüber hinaus hat sich der Beklagte noch nicht einmal zu den vorgeschlagenen Alternativterminen geäußert.
Der Beklagte versucht, mithilfe eines Befangenheitsantrags eine Terminsverlegung und damit eine Verfahrensverzögerung zu erzwingen. Dadurch, dass er sich zu den angebotenen Alternativterminen nicht äußerte, brachte er zum Ausdruck, dass ihm - verhinderungsunabhängig - nicht an einer Verhandlung an diesem Tag gelegen ist.
Die Zivilprozessordnung verpflichtet in zahlreichen Vorschriften das Gericht und die Parteien zur zügigen Erledigung des Rechtstreits (§§ 216 Abs. 2, 271 Abs. 1, 272 Abs. 3, 282 ZPO). Das gesetzliche Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn eine der Parteien (der Beklagte) ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und auf diese Weise mit seinem anschließenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Demgemäß ist auf den Einspruch ein neuer Verhandlungstermin unverzüglich (§ 216 Abs. 2 ZPO) und so früh wie möglich (§ 272 Abs. 3 ZPO) zu bestimmen, das heißt auf den nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist. Diesen Vorgaben hat das hiesige Gericht gerade genügt. Durch die Terminsverlegung würde wiederum eine Verzögerung des Verfahrens eintreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 2 U 155/08 -, juris Rn. 17).
Es ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass der abgelehnte Richter - abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO - ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt ist, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist und insofern als unzulässig zu verwerfen wäre. Dies wird etwa dann angenommen, wenn es offensichtlich nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden sollen. Derartiges wurde dann bejaht, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung zum Anlass genommen wurde, durch Anbringen eines auf die Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuch - gewissermaßen in letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 2 U 155/08 -, juris Rn. 18; ferner OLG Köln OLGR 2004, 404-405, OLG Köln OLGR 2003, 107-109, OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1042; Vollkommer, in: Zöller, 31. Auf., 2016, § 45, Rn. 4). Vorliegend diente das Ablehnungsgesuch vom
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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.